RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2014/42/3493-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde der AA GmbH & Co KG, mit Sitz in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Z vom 29.10.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der zweite Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der zweite Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 wird Ihnen als Eigentümerin der beiden Gartenhäuser an der westlichen und der nördlichen Grundgrenze des Gst ****, KG Y, deren Beseitigung bis zum 01.08.2017 aufgetragen.“„Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 wird Ihnen als Eigentümerin der beiden Gartenhäuser an der westlichen und der nördlichen Grundgrenze des Gst ****, KG Y, deren Beseitigung bis zum 01.08.2017 aufgetragen.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 29.10.2014, Zl ****, trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Beseitigung dreier Gartenhäuser auf dem Gst ****, KG Y und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und darin im Wesentlichen das Eigentum an den Gartenhäusern bestritten. Am 11.05.2017 fand in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt, anlässlich derer der Zeuge BB und der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. CC einvernommen wurden. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: An der westlichen Grundgrenze des Gst ****, KG Y, besteht ein Gartenhaus, welches eine Grundfläche von nicht mehr als 10 m² und eine Höhe von weniger als 2,80 m aufweist. Dieses Gartenhäuschen steht im Eigentum der AA GmbH & Co KG als Grundeigentümerin, benützt wird es jedoch von Mietern der Wohnanlage auf Gst ****. Das Gartenhäuschen besteht aus einem südlichen und einem nördlichen Teil, wovon ersterer der Verwahrung von Gegenständen dient und zweiterer als Aufenthaltsraum für Personen genutzt wird. Beide Gebäudeteile sind durch eine begehbare Öffnung miteinander verbunden. Ursprünglich stand nur der südliche Gebäudeteil, wobei der genaue Errichtungszeitpunkt nicht mehr verifiziert werden kann. Ca 1987 wurde der nördliche Gebäudeteil vom Zeugen BB angebaut. Ein zweites Gartenhaus befindet sich an der nördlichen Grundstücksgrenze des Gst ****, welches als Werkstatt genutzt wird. Dieses wurde ebenfalls vom Zeugen BB ca 1987 errichtet. Ein drittes Gartenhaus befindet sich an der südlichen Grundstücksgrenze des Gst **** und ist aufgrund seiner geringen Ausmaße und fehlender Belichtungsöffnungen (keine Fenster) nur zur Unterbringung von Gegenständen geeignet. Dieser Geräteschuppen dürfte aller Wahrscheinlichkeit nach 1973 errichtet worden sein. Für alle drei Gartenhäuser liegt weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige vor. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund des vorgelegten Akts, einer Nachschau im TIRIS und insbesondere des am 11.05.2017 durchgeführten Lokalaugenscheins im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Zudem wurden vom hochbautechnischen Amtssachverständigen Fotos der einzelnen Gebäude angefertigt und zur Verhandlungsschrift genommen. Beim Lokalaugenschein konnten die einzelnen Nutzungen festgestellt werden. Die Nutzungen/Verwendungszwecke der einzelnen Gebäude wurde vom Zeugen BB in der Beschwerdeverhandlung bestätigt und konnte dieser zu den Errichtungszeitpunkten der Gartenhäuser präzise Angaben machen. Er hinterließ bei Gericht einen überaus glaubwürdigen Eindruck. Der Sachverhalt ist soweit auch unstrittig. Dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin aller drei Gartenhäuser ist, ergibt sich aus dem Grundbuch und wurde diese Tatsache von ihr in der Beschwerdeverhandlung am 11.05.2017 auch nicht weiter bestritten. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, idF LGBl Nr 32/2017, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017,, lauten wie folgt: „§ 2 Begriffsbestimmungen […]
(2)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(10)Nebengebäude sind Gebäude, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell und hinsichtlich der Größe untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dergleichen. Nebenanlagen sind sonstige bauliche Anlagen, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet sind, wie Überdachungen, Stellplätze, Zufahrten und dergleichen. § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
- a)Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;
- b)Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;
- c)die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;
- d)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften;
- e)die Anbringung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Dachfläche oder Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt;
- f)die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind. § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(7)Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn
- a)ein Bauvorhaben nach § 21 Abs. 3 dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 74 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder dem § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 widerspricht oder
- a)ein Bauvorhaben nach Paragraph 21, Absatz 3, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach Paragraph 74, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder dem Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 widerspricht oder […] V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass das im westlichen Bereich das Gst Nr ****, KG Y, situierte zweigeteilte Gartenhaus schon aufgrund des Verwendungszweckes eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage darstelle. Dieser Rechtsstandpunkt wird vom Landesverwaltungsgericht geteilt. Dieses als einheitliche bauliche Anlage zu wertende Gartenhaus war spätestens durch den Zubau ca im Jahr 1987 (auch) nach der damals geltenden Tiroler Bauordnung 1978 baubewilligungspflichtig. Hinsichtlich der beiden anderen Gartenhäuser vertritt die belangte Behörde die Rechtsansicht, dass diese angesichts ihres Verwendungszweckes grundsätzlich nicht bauanzeige- oder baubewilligungspflichtig wären. Wegen Widerspruches zu Festlegungen im Bebauungsplan seien sie aber nicht zulässig. Dieser Rechtsansicht tritt das Landesverwaltungsgericht nur zum Teil bei. Das an der nördlichen Grundstücksgrenze des Gst **** bestehende Gartenhaus wird, wie das Beschwerdeverfahren erbracht hat, als Werkstatt genutzt, weshalb der Ausnahmetatbestand (von der Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht) des § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 nicht zur Anwendung kommt. Vielmehr ist dieses Gartenhaus schon aufgrund des Verwendungszweckes als baubewilligungspflichtige Anlage nach § 21 Abs 1 li a TBO 2011 zu qualifizieren, für welches jedoch keine Baubewilligung vorliegt. Auch hinsichtlich dieses Gartenhauses bestand zum Errichtungszeitpunkt bereits eine baurechtliche Bewilligungspflichtigkeit nach der Tiroler Bauordnung 1978.Das an der nördlichen Grundstücksgrenze des Gst **** bestehende Gartenhaus wird, wie das Beschwerdeverfahren erbracht hat, als Werkstatt genutzt, weshalb der Ausnahmetatbestand (von der Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht) des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 nicht zur Anwendung kommt. Vielmehr ist dieses Gartenhaus schon aufgrund des Verwendungszweckes als baubewilligungspflichtige Anlage nach Paragraph 21, Absatz eins, li a TBO 2011 zu qualifizieren, für welches jedoch keine Baubewilligung vorliegt. Auch hinsichtlich dieses Gartenhauses bestand zum Errichtungszeitpunkt bereits eine baurechtliche Bewilligungspflichtigkeit nach der Tiroler Bauordnung 1978. Hinsichtlich des Geräteschuppens an der südlichen Grundstücksgrenze des Gst **** teilt das Landesverwaltungsgericht die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass aufgrund des Verwendungszweckes als Geräteschuppen keine baubewilligungs- oder bauanzeigepflichtige bauliche Anlage nach der TBO 2011 vorliegt, kann jedoch die von der belangten Behörde angenommene baurechtliche Unzulässigkeit wegen Widerspruchs zum Bebauungsplan nicht erkennen. Zum Errichtungszeitpunkt dieses Gartenhauses im Jahr 1973 bestand noch kein Bebauungsplan für das Gst **** und war dieser Geräteschuppen im Übrigen auch nach der damals geltenden Tiroler Landesbauordnung, LGBl Nr 1/1901, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 10/1972, weder baubewilligungs- noch bauanzeigepflichtig.Hinsichtlich des Geräteschuppens an der südlichen Grundstücksgrenze des Gst **** teilt das Landesverwaltungsgericht die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass aufgrund des Verwendungszweckes als Geräteschuppen keine baubewilligungs- oder bauanzeigepflichtige bauliche Anlage nach der TBO 2011 vorliegt, kann jedoch die von der belangten Behörde angenommene baurechtliche Unzulässigkeit wegen Widerspruchs zum Bebauungsplan nicht erkennen. Zum Errichtungszeitpunkt dieses Gartenhauses im Jahr 1973 bestand noch kein Bebauungsplan für das Gst **** und war dieser Geräteschuppen im Übrigen auch nach der damals geltenden Tiroler Landesbauordnung, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1901,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 10 aus 1972,, weder baubewilligungs- noch bauanzeigepflichtig. Zusammenfassend kommt das Landesverwaltungsgericht somit zum Ergebnis, dass der erlassene Beseitigungsauftrag - soweit er auf § 39 Abs 1 TBO 2011 gestützt wird - hinsichtlich der Gartenhäuser an der West- und Nordgrenze des Gst **** zu Recht und hinsichtlich des Geräteschuppens an der Südgrenze des Gst **** zu Unrecht erging.Zusammenfassend kommt das Landesverwaltungsgericht somit zum Ergebnis, dass der erlassene Beseitigungsauftrag - soweit er auf Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 gestützt wird - hinsichtlich der Gartenhäuser an der West- und Nordgrenze des Gst **** zu Recht und hinsichtlich des Geräteschuppens an der Südgrenze des Gst **** zu Unrecht erging. Dass die von der belangten Behörde festgesetzte Leistungsfrist zu kurz bemessen wäre, um die aufgetragene Beseitigung der Gartenhäuser zu bewerkstelligen, hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht eingewandt. Trotzdem erscheint dem erkennenden Gericht ein Zeitraum von „einem Monat ab Rechtskraft“ angesichts der voll eingerichteten Gartenhäuser ein wenig kurz bemessen. In der nunmehr verfügten (längeren) Erfüllungsfrist sind die Abbrucharbeiten nach Dafürhalten des Gerichtes technisch durchführbar (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2014, Zl 2011/05/0060) und ist diese Frist auch als angemessen zu beurteilen (siehe VwGH vom 30.01.2014, Zl 2013/05/0204).Dass die von der belangten Behörde festgesetzte Leistungsfrist zu kurz bemessen wäre, um die aufgetragene Beseitigung der Gartenhäuser zu bewerkstelligen, hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht eingewandt. Trotzdem erscheint dem erkennenden Gericht ein Zeitraum von „einem Monat ab Rechtskraft“ angesichts der voll eingerichteten Gartenhäuser ein wenig kurz bemessen. In der nunmehr verfügten (längeren) Erfüllungsfrist sind die Abbrucharbeiten nach Dafürhalten des Gerichtes technisch durchführbar vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2014, Zl 2011/05/0060) und ist diese Frist auch als angemessen zu beurteilen (siehe VwGH vom 30.01.2014, Zl 2013/05/0204). Nachdem die belangte Behörde die Erforderlichkeit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes im bekämpften Bescheid nicht begründete und für das Gericht die Erforderlichkeit im Beschwerdeverfahren nicht offenkundig zu Tage getreten ist, war dies in der Spruchberichtigung ebenfalls zu berücksichtigen. Es war damit spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2014.42.3493.3