GVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.1.
Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. 2.
GVG iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung haben die Beschwerdeführerinnen der obsiegenden Behörde (Landespolizeidirektion XY) den Vorlageaufwand, den Schriftsatzaufwand und den Verhandlungsaufwand, insgesamt Euro 887,20, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung haben die Beschwerdeführerinnen der obsiegenden Behörde (Landespolizeidirektion XY) den Vorlageaufwand, den Schriftsatzaufwand und den Verhandlungsaufwand, insgesamt Euro 887,20, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen. 3. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.3. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts vom 11.05.2015: Mit Schriftsatz vom 10.03.2015, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 11.03.2015 eingelangt, erhoben die AA GmbH, die BB GmbH und die CC GmbH eine auf § 28 Abs 6 VwGVG gestützte Maßnahmenbeschwerde. In dieser Maßnahmenbeschwerde wird vorgebracht wie folgt:Mit Schriftsatz vom 10.03.2015, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 11.03.2015 eingelangt, erhoben die AA GmbH, die BB GmbH und die CC GmbH eine auf Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG gestützte Maßnahmenbeschwerde. In dieser Maßnahmenbeschwerde wird vorgebracht wie folgt: „BESCHWERDE
Abs 1 Z 2 B-VG wegen Verletzung einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechtegemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Verletzung einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte an das Landesverwaltungsgericht Tirol. I.) SACHVERHALTrömisch eins.) SACHVERHALT 1. BEWILLIGUNG UND ANORDNUNG DER HAUSDURCHSUCHUNG, SICHERSTELLUNG UND BESCHLAGNAHME DURCH DAS LANDESGERICHT Y 1.1 Aufgrund eines gleichzeitig mit der Privatanklage eingebrachten Antrages der Privatanklägerin EE GmbH & Co KG gegen den Privatangeklagten FF wegen der Vergehen der Urherberrechtsverletzung nach § 91 UrhG sowie der Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 11 UWG wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Y vom xx.12.2014, 23 HV ***/14*(ON 5), zu Punkt I.) unter anderem die kriminalpolizeiliche Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten und Fahrzeuge der Beschwerdeführer, AA GmbH und BB GmbH in **** Z. Adresse 1 sowie der CC GmbH in **** Z, Adresse 3 und die Sicherstellung konkret bezeichneter USB-Datenträger und Speichermedien sowie deren Untersuchung auf das Vorliegen der in der Privatanklage beschriebenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützter Werke der Privatanklägerin, insbesondere der in Punkt A/i/ bis A/xi/ bzw Punkt B/i bis B/iii/ in Beilage ./L genannten und rot markierten Dateien, bewilligt und angeordnet.1.1 Aufgrund eines gleichzeitig mit der Privatanklage eingebrachten Antrages der Privatanklägerin EE GmbH & Co KG gegen den Privatangeklagten FF wegen der Vergehen der Urherberrechtsverletzung nach Paragraph 91, UrhG sowie der Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach Paragraph 11, UWG wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Y vom xx.12.2014, 23 HV ***/14*(ON 5), zu Punkt römisch eins.) unter anderem die kriminalpolizeiliche Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten und Fahrzeuge der Beschwerdeführer, AA GmbH und BB GmbH in **** Z. Adresse 1 sowie der CC GmbH in **** Z, Adresse 3 und die Sicherstellung konkret bezeichneter USB-Datenträger und Speichermedien sowie deren Untersuchung auf das Vorliegen der in der Privatanklage beschriebenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützter Werke der Privatanklägerin, insbesondere der in Punkt A/i/ bis A/xi/ bzw Punkt B/i bis B/iii/ in Beilage ./L genannten und rot markierten Dateien, bewilligt und angeordnet. 1.2 Zu Punkt II.) dieses Beschlusses wurde die kriminalpolizeiliche Durchsuchung und Sicherstellung allfälliger weiterer aufgefundener Datenträger und Speichermedien (Server, CDs, DVDs, USB-Sticks, Festplatten etc) sowie Ausdrucke, die sich in der Verfügungsmacht des Privatangeklagten und/oder der Beschwerdeführer befinden, sofern diese in der Privatanklage genannte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützte Werke der Privatanklägerin, insbesondere in Punkt A/i/ bis A/xi/ bzw Punkt B/i bis B/iii/ in Beilage ./L genannte rot markierte Dateien, enthalten, bewilligt und angeordnet.1.2 Zu Punkt römisch zwei.) dieses Beschlusses wurde die kriminalpolizeiliche Durchsuchung und Sicherstellung allfälliger weiterer aufgefundener Datenträger und Speichermedien (Server, CDs, DVDs, USB-Sticks, Festplatten etc) sowie Ausdrucke, die sich in der Verfügungsmacht des Privatangeklagten und/oder der Beschwerdeführer befinden, sofern diese in der Privatanklage genannte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützte Werke der Privatanklägerin, insbesondere in Punkt A/i/ bis A/xi/ bzw Punkt B/i bis B/iii/ in Beilage ./L genannte rot markierte Dateien, enthalten, bewilligt und angeordnet. 1.3 Zu Punkt III.) des angefochtenen Beschlusses wurden die im Zuge der Durchsuchung sichergestellten Datenträger und Ausdrucke mit den in der Privatanklage samt Beilagen beschriebenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie den urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützten Werken
PO beschlagnahmt. 1.3 Zu Punkt römisch drei.) des angefochtenen Beschlusses wurden die im Zuge der Durchsuchung sichergestellten Datenträger und Ausdrucke mit den in der Privatanklage samt Beilagen beschriebenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie den urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützten Werken
Paragraph 115, Absatz eins und 2 StPO beschlagnahmt. 1.4 Alle angeführten Durchsuchungen, Sicherstellungen und Beschlagnahmen wurden nach Einbringung der Privatanklage bewilligt und angeordnet. 1.5 Den angeführten Beschluss stellte das Landesgericht Y dem Landeskriminalamt der Landespolizeidirektion XY mit dem Ersuchen um Vollzug, Auswertung und Berichterstattung und der Mitteilung zu, dass erforderlichenfalls ein EDV-Kundiger der Privatanklägerin zur Hausdurchsuchung beigezogen werden wolle (ON 6). Über Anregung des Landeskriminalamtes wurde in der Folge zudem der Sachverständige Ing. Mag. Dr. GG zum Sachverständigen bestellt und diesem aufgetragen, an den angeordneten Durchsuchungen für Befundaufnahme und erforderlichenfalls Auswertung der gesicherten Daten mitzuwirken (ON 9). Beweise: Akt 23 HV ***/14*des Landesgerichtes Y
Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Werden solche behördlichen Akte in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt, fallen sie grundsätzlich nicht in den Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern sind sie - solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gestellten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten - funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Bei offenkundiger Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor (vgl etwa VwGH 23.09.1998, 97/01/1084, 1085 und 1087; 06.07.1999, 96/01/0061; 20.06.2008, 2007/01/1166, oder 10.08.2010, 2009/17/0116). Gerade ein solches Überschreiten des gerichtlichen Befehls liegt hier vor.a.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Werden solche behördlichen Akte in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt, fallen sie grundsätzlich nicht in den Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern sind sie - solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gestellten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten - funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Bei offenkundiger Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor vergleiche etwa VwGH 23.09.1998, 97/01/1084, 1085 und 1087; 06.07.1999, 96/01/0061; 20.06.2008, 2007/01/1166, oder 10.08.2010, 2009/17/0116). Gerade ein solches Überschreiten des gerichtlichen Befehls liegt hier vor. 1.2 Ein Einspruch an das Gericht nach § 106 StPO steht einer Person nur zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein. Nach § 71 Abs 1 StPO findet in Privatanklageverfahren ein Ermittlungsverfahren nicht statt. Das Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage ist ausschließlich als Hauptverfahren zu führen, sodass im vorliegenden Fall ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO nicht in Betracht kommt. 1.2 Ein Einspruch an das Gericht nach Paragraph 106, StPO steht einer Person nur zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein. Nach Paragraph 71, Absatz eins, StPO findet in Privatanklageverfahren ein Ermittlungsverfahren nicht statt. Das Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage ist ausschließlich als Hauptverfahren zu führen, sodass im vorliegenden Fall ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nach Paragraph 106, StPO nicht in Betracht kommt. 1.3 Die angefochtenen Verwaltungsakte wurden am xx.01.2015 anlässlich der Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführer gesetzt. Die vorliegende, am 11.03.2015 eingebrachte Beschwerde ist daher rechtzeitig. II.)römisch zwei.) BESCHWERDEPUNKTE 1.1 Da Kriminalbeamte der Landespolizeidirektion XY nicht nur die Geschäftsräume der CC GmbH in **** Z, Adresse 3, sondern ohne richterliche Bewilligung auch deren Produktionsstätte in **** Z, Adresse 2, durchsucht haben, wurde die CC GmbH in Ihrem Recht nach § 210 Abs 3 StPO, wonach Zwangsmittel nach Einbringen der Anklage nur aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung und Anordnung durchgeführt werden dürfen sowie in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Hausrechts nach Art 9 StGG (G vom 27.10.1862 RGBl Nr 88) und in ihrem Recht nach Art 8 Abs 1 EMRK verletzt.1.1 Da Kriminalbeamte der Landespolizeidirektion XY nicht nur die Geschäftsräume der CC GmbH in **** Z, Adresse 3, sondern ohne richterliche Bewilligung auch deren Produktionsstätte in **** Z, Adresse 2, durchsucht haben, wurde die CC GmbH in Ihrem Recht nach Paragraph 210, Absatz 3, StPO, wonach Zwangsmittel nach Einbringen der Anklage nur aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung und Anordnung durchgeführt werden dürfen sowie in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Hausrechts nach Artikel 9, StGG (G vom 27.10.1862 RGBl Nr 88) und in ihrem Recht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK verletzt. 1.2 Die in Rede stehende Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme wurde nach Einbringung der Privatanklage bewilligt und angeordnet. Nach § 210 Abs 2 StPO beginnt durch das Einbringen der Anklage das Hauptverfahren, dessen Leitung dem Gericht obliegt. Die Staatsanwaltschaft - hier also die Privatanklägerin - wird zur Beteiligten des Verfahrens. Nach § 210 Abs 3 StPO sind Zwangsmittel und Beweisaufnahmen [...] nach Einbringen der Anklage durch das Gericht anzuordnen oder zu bewilligen. Die Durchführung obliegt [...] der Kriminalpolizei, nicht der Privatanklägerin. In Missachtung dieser Vorschrift hat die Kriminalpolizei mehrere Mitarbeiter der Privatanklägerin und ihren Rechtsvertreter zur Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumen der Betroffenen beigezogen. Für die Beiziehung dieser Personen besteht keine gesetzliche Grundlage. Zudem wurden von diesen Personen rechtswidrig eigenständig Durchsuchungshandlungen vorgenommen und rechtswidrig Fotos angefertigt. Durch diese Vorgänge wurden die Beschwerdeführer in ihrem subjektiven Recht nach § 210 StPO, wonach die angeführten Zwangsmaßnahmen nur von der Kriminalpolizei ohne Beisein von Mitarbeitern oder Vertretern der Privatanklägerin durchgerührt werden und in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung ihrer schützenswerten Daten iSd § 1 DSG verletzt.1.2 Die in Rede stehende Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme wurde nach Einbringung der Privatanklage bewilligt und angeordnet. Nach Paragraph 210, Absatz 2, StPO beginnt durch das Einbringen der Anklage das Hauptverfahren, dessen Leitung dem Gericht obliegt. Die Staatsanwaltschaft - hier also die Privatanklägerin - wird zur Beteiligten des Verfahrens. Nach Paragraph 210, Absatz 3, StPO sind Zwangsmittel und Beweisaufnahmen [...] nach Einbringen der Anklage durch das Gericht anzuordnen oder zu bewilligen. Die Durchführung obliegt [...] der Kriminalpolizei, nicht der Privatanklägerin. In Missachtung dieser Vorschrift hat die Kriminalpolizei mehrere Mitarbeiter der Privatanklägerin und ihren Rechtsvertreter zur Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumen der Betroffenen beigezogen. Für die Beiziehung dieser Personen besteht keine gesetzliche Grundlage. Zudem wurden von diesen Personen rechtswidrig eigenständig Durchsuchungshandlungen vorgenommen und rechtswidrig Fotos angefertigt. Durch diese Vorgänge wurden die Beschwerdeführer in ihrem subjektiven Recht nach Paragraph 210, StPO, wonach die angeführten Zwangsmaßnahmen nur von der Kriminalpolizei ohne Beisein von Mitarbeitern oder Vertretern der Privatanklägerin durchgerührt werden und in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung ihrer schützenswerten Daten iSd Paragraph eins, DSG verletzt. 1.3 Durch die oben unter Punkt I.2.3) näher beschriebene Sicherstellung von Dateien und Gegenständen der Beschwerdeführer, welche nicht von der gerichtlichen Bewilligung und Anordnung umfasst sind, insbesondere auch die Sicherstellung des gesamten Servers (EDV Einrichtungen Big Tower L** Server und Big Tower H** Workstation) und mehrere Notebooks ohne weitere inhaltliche Prüfung auf das Vorliegen von in der Privatanklage genannten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützte Werke der Privatanklägerin, wurden die Beschwerdeführer in Ihrem Recht nach § 210 Abs 3 StPO, wonach Zwangsmittel nach Einbringen der Anklage nur aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung und Anordnung durchgeführt werden dürfen sowie in ihrem Recht nach § 5 Abs 2 StPO, wonach gesetzlich eingeräumte Befugnisse in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben sind, dass die Rechte und schutzwürdige Interessen der Betroffenen, konkret ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, gewahrt werden, weiters in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art 5 StGG sowie Art 1 des 1. ZProtMRK und in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung ihrer schützenswerten Daten iSd § 1 DSG und ihres Rechts nach Art 8 Abs 1 EMRK verletzt.1.3 Durch die oben unter Punkt römisch eins.2.3) näher beschriebene Sicherstellung von Dateien und Gegenständen der Beschwerdeführer, welche nicht von der gerichtlichen Bewilligung und Anordnung umfasst sind, insbesondere auch die Sicherstellung des gesamten Servers (EDV Einrichtungen Big Tower L** Server und Big Tower H** Workstation) und mehrere Notebooks ohne weitere inhaltliche Prüfung auf das Vorliegen von in der Privatanklage genannten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützte Werke der Privatanklägerin, wurden die Beschwerdeführer in Ihrem Recht nach Paragraph 210, Absatz 3, StPO, wonach Zwangsmittel nach Einbringen der Anklage nur aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung und Anordnung durchgeführt werden dürfen sowie in ihrem Recht nach Paragraph 5, Absatz 2, StPO, wonach gesetzlich eingeräumte Befugnisse in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben sind, dass die Rechte und schutzwürdige Interessen der Betroffenen, konkret ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, gewahrt werden, weiters in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Artikel 5, StGG sowie Artikel eins, des 1. ZProtMRK und in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung ihrer schützenswerten Daten iSd Paragraph eins, DSG und ihres Rechts nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK verletzt. Die Beschwerdeführer stellen daher den A N T R A G das Landesverwaltungsgericht Tirol möge 1.
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen;1.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen; 2.
GVG die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären;2.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären; 3.
GVG den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde zum Ersatz der durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten der Beschwerdeführern im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen verpflichten.3.
Paragraph 35, Absatz 2, 4 und 7 VwGVG den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde zum Ersatz der durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten der Beschwerdeführern im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen verpflichten. AA GmbH BB GmbH CC GmbH“ Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens, insbesondere aufgrund der Angabe der Landespolizeidirektion XY als belangte Behörde, wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, ihren Antrag allenfalls dort hingehend zu verbessern, dass die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde erster Instanz, die Bezirkshauptmannschaft Z, allenfalls zuständig wäre. Mit Schriftsatz vom 20.03.2015 ergänzten die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde, sodass sich diese auch gegen die Bezirkshauptmannschaft Z als belangte Behörde richte und in eventu gegen die Landespolizeidirektion XY. Nachfolgend wurden die Bezirkshauptmannschaft Z und die Landespolizeidirektion XY als jeweils belangte Behörde zur Aktenvorlage aufgefordert und zur Erstattung einer Gegenschrift eingeladen. Die Bezirkshauptmannschaft Z teilte lediglich mit, keinerlei Aktenmaterial zu haben und über keinerlei Kenntnisse in der Sache zu verfügen und bat daher auf eine Ladung zur mündlichen Verhandlung zu verzichten. Die Landespolizeidirektion XY legte Auszüge aus einzelnen Gerichtsakten vor und übermittelte ein Teil des Abschlussberichtes der durchgeführten Hausdurchsuchungen. Weiters wurde Einsicht in den beim Landesgericht Y geführten Akt zur Zahl 23 HV ***/14* und in den bei der Staatsanwaltschaft Y geführten Akt 9 St ***/14* genommen. Im Zuge der Akteneinsicht beim Landesgericht Y und der Staatsanwaltschaft Y wurden Ablichtungen der Hausdurchsuchungsbeschlüsse zu den Geschäftszahlen 9 St ***/14*, 38 HV ***/14* und 23 HV ***/14* angefertigt und übernommen. Weiters wurde der Vollzugsbericht der Landespolizeidirektion XY – Landeskriminalamt vom 30.01.2015 zur Aktenzahl B6/**.***/2014, für das beim Landesverwaltungsgericht behängende Maßnahmenbeschwerdeverfahren kopiert und übernommen. Weiters fand am 04.05.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. Mit Erkenntnis vom 11.05.2015, LVwG-2015/23/0622-9, stellte das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass die AA GmbH und die BB GmbH am xx.01.2015 dadurch in ihren Rechten verletzt wurden, dass anlässlich einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung am xx.01.2015, in der Zeit von 08:30 bis 15:40 Uhr, von den einschreitenden Polizeiorganen privaten Personen die Teilnahme und Mitwirkung an der Durchführung der Hausdurchsuchung sowie das Anfertigen privater Lichtbilder gestattet worden ist (Spruchpunkt I.). Darüber hinaus stellte das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass die CC GmbH dadurch in ihren Rechten verletzt wurde, dass am xx.01.2015 von Organen der Polizei eine Hausdurchsuchung in deren Betriebsräumlichkeiten, Adresse 1 und Adresse 2, durchgeführt wurde, obwohl für diese Räumlichkeiten keine gerichtlichen Anordnungen vorlagen. Mit Erkenntnis vom 11.05.2015, LVwG-2015/23/0622-9, stellte das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass die AA GmbH und die BB GmbH am xx.01.2015 dadurch in ihren Rechten verletzt wurden, dass anlässlich einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung am xx.01.2015, in der Zeit von 08:30 bis 15:40 Uhr, von den einschreitenden Polizeiorganen privaten Personen die Teilnahme und Mitwirkung an der Durchführung der Hausdurchsuchung sowie das Anfertigen privater Lichtbilder gestattet worden ist (Spruchpunkt römisch eins.). Darüber hinaus stellte das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass die CC GmbH dadurch in ihren Rechten verletzt wurde, dass am xx.01.2015 von Organen der Polizei eine Hausdurchsuchung in deren Betriebsräumlichkeiten, Adresse 1 und Adresse 2, durchgeführt wurde, obwohl für diese Räumlichkeiten keine gerichtlichen Anordnungen vorlagen. Dabei ging das Landesverwaltungsgericht Tirol von nachstehenden Sachverhaltsfeststellungen aus: Aufgrund von zwei Privatanklagen der EE GmbH & Co. OG behängten beim Landesgericht Y zu den Zahlen 23 HV ***/14* und 38 HV ***/14* zwei Privatanklageverfahren gegen Organe der AA GmbH, der CC GmbH bzw der BB GmbH. Weiters wurde zur Zahl 9 St ***/14* ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Y gegen weitere Organe der vorab aufgezählten Gesellschaften geführt. In allen drei gerichtlichen Strafverfahren ergingen wortidente Hausdurchsuchungsbeschlüsse. Diese Anordnungen wurden dem Landeskriminalamt Tirol übermittelt und wurden von diesem am xx.01.2015 in sieben Objekten gleichzeitig Hausdurchsuchungen durchgeführt. Hier verfahrensgegenständlich sind lediglich die Hausdurchsuchungen in den Objekten Adresse 1 und Adresse 2, beide **** Z. Sowohl die AA GmbH und der BB GmbH haben ihren Sitz in der Adresse 1, **** Z. Die CC GmbH hat ihren Sitz am Adresse 6, **** Z und verfügt über weitere Räumlichkeiten in der Adresse 2, **** Z. Diese Räume stehen der AA GmbH und der BB GmbH jedoch nicht zur Verfügung. Andererseits verfügt die CC GmbH auch über einen gesondert gekennzeichneten Raum in der Adresse 1, **** Z. Am xx.01.2015 um 08.00 Uhr trafen sich die Beamten des Landeskriminalamtes Tirol mit Mitarbeitern der Privatanklägerin auf der Polizeiinspektion Z. In weiterer Folge begaben sich die Beamten mit den Mitarbeitern der Privatanklägerin und zwei Beamten der Polizeiinspektion Z, zur Adresse
Abs 1 erster Satz SPG die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde erster Instanz sei. Zur Frage der belangten Behörde stellte das Landesverwaltungsgericht Tirol mit näherer Begründung fest, dass der Bezirkshauptmannschaft Z diese Rolle zukäme, zumal diese
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz SPG die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde erster Instanz sei. Zur Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde führte das Landesverwaltungsgericht Tirol auszugsweise aus: „Die hier angefochtenen Akte stehen zwar in Zusammenhang mit drei gerichtlichen Strafverfahren, allerdings scheidet im hier vorliegenden Sachverhalt eine Anwendung des Rechtsschutzes nach § 106 StPO, der einen allgemeinen Einspruch im Ermittlungsverfahren an das Gericht gegen Rechtsverletzungen durch die Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei vorsieht, aus. Alle Höchstgerichte haben bereits ausreichend und übereinstimmend klargestellt (siehe die im Erk VwGH v 21.1.2015, Ro 2014/04/0063 umfassend wiedergegebene Judaktur), dass bei einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung die nicht in einem Ermittlungsverfahren von einem Staatsanwalt angeordnet (und gerichtlich bewilligt) wurde mangels gesetzlicher Anordnung § 106 StPO nicht in Betracht kommt (vgl. B OGH v 6.6.2012, 16 Ok 2/12). Jedoch bestehen (B VfGH v 6.6.2014, B 1284/2013-8) keine verfassungsrechtliche Bedenken, dass das betreffende Materiengesetz keine dem § 106 StPO vergleichbare Regelung vorsieht. Schließlich hat der VfGH (E v 1.12.2012, B 619/12
1 Z. 2 B-VG und § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes) in ihren Rechten verletzt zu sein. Werden solche behördlichen Akte in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt, fallen sie nicht in den Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern sie sind - solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gestellten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten - funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Bei offenkundiger Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. September 1998, Zl. 97/01/1084, 1085 und 1087, vom 6. Juli 1999, Zl. 96/01/0061, 0062, vom 20. Juni 2008, Zl. 2007/01/1166, und vom 7. Oktober 2010, Zl. 2008/17/0222; vgl. weiters etwa VfGH vom 17. Juni 1991, B 1017/90, mwN und vom 20. September 2012, B 1233/11).Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate
a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes) in ihren Rechten verletzt zu sein. Werden solche behördlichen Akte in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt, fallen sie nicht in den Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern sie sind - solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gestellten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten - funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Bei offenkundiger Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
PO (wieder – wie zwischen 2008 und Anfang 2011) die Möglichkeit der Erhebung eines (nunmehr
cit. binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht einzubringenden) Einspruchs, den der Staatsanwalt zu prüfen und diesem allenfalls binnen vier Wochen zu entsprechen (§ 106 Abs5) oder über den (nach den in § 107 leg. cit. genannten Voraussetzungen) das (ordentliche) Gericht zu entscheiden hat; die – u.a. an die Stelle der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern getretenen – Verwaltungsgerichte sind (nunmehr)
Abs 1 Z 2 B-VG dazu berufen, über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu erkennen. Von deren Zuständigkeit sind jedoch u.a. Rechtssachen ausgenommen, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen (Art 130 Abs 5 B-VG).Seit Inkrafttreten des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2013 und der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, mit 1. Jänner 2014 besteht für die von einer Maßnahme des (ordentlichen) Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei Betroffenen
Paragraph 106, Absatz eins, StPO (wieder – wie zwischen 2008 und Anfang 2011) die Möglichkeit der Erhebung eines (nunmehr
cit. binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht einzubringenden) Einspruchs, den der Staatsanwalt zu prüfen und diesem allenfalls binnen vier Wochen zu entsprechen (Paragraph 106, Abs5) oder über den (nach den in Paragraph 107, leg. cit. genannten Voraussetzungen) das (ordentliche) Gericht zu entscheiden hat; die – u.a. an die Stelle der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern getretenen – Verwaltungsgerichte sind (nunmehr)
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dazu berufen, über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu erkennen. Von deren Zuständigkeit sind jedoch u.a. Rechtssachen ausgenommen, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen (Artikel 130, Absatz 5, B-VG). Der Verfassungsgerichtshof geht mit der Bundesregierung zunächst davon aus, dass es sich bei der Maßnahmenbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG – ebenso wie bei der vergleichbaren Beschwerde an die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern
F vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (vgl. dazu VfSlg 16.815/2003) – um einen Rechtsbehelf handelt, der nur dann zum Tragen kommt, wenn Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtsmittel erlangt werden kann.Der Verfassungsgerichtshof geht mit der Bundesregierung zunächst davon aus, dass es sich bei der Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG – ebenso wie bei der vergleichbaren Beschwerde an die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern
Slg 16.815 aus 2003,) – um einen Rechtsbehelf handelt, der nur dann zum Tragen kommt, wenn Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtsmittel erlangt werden kann. Nach der neuen Rechtslage richtet sich der Rechtsschutz gegen sicherheitsbehördliche Maßnahmen nicht mehr danach, ob eine gerichtliche Ermächtigung oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorliegt oder nicht, sondern nach der Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsbehörde bzw. die Organe der öffentlichen Sicherheit eingeschritten sind. Eine solche, auf die herangezogene Rechtsgrundlage abstellende Zuständigkeitsabgrenzung begegnete dann keinen Bedenken, wenn es dem von der Ausübung verwaltungspolizeilicher Befehls- oder Zwangsgewalt Betroffenen objektiv möglich wäre zu erkennen, ob die Sicherheitsbehörden bzw. deren Exekutivorgane strafprozessuale oder sicherheits- bzw. verwaltungspolizeiliche Befugnisse ausüben, maW: ob sich diese in concreto – bei objektiver Betrachtungsweise – rechtens auf die StPO oder aber auf andere gesetzliche Bestimmungen stützen (bzw. – bei subjektiver Betrachtungsweise – zumindest stützen zu können glauben). Dies ist aber – wie auch die Anlassfälle zeigen – in Ermangelung einer entsprechend klaren gesetzlichen Regelung in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl von Fällen nicht sichergestellt. Diese Rechtsgrundlage ist – wie das antragstellende Verwaltungsgericht zu Recht hervorhebt – für den von einer Amtshandlung Betroffenen oftmals (insbesondere im Bereich "doppelfunktionaler" Ermittlungshandlungen) nicht oder jedenfalls nicht eindeutig erkennbar. IV.römisch vier. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.01.2016, Zlen Ra 2015/01/0133-6, Ra 2015/01/0136-7: Mit Erkenntnis vom 19.01.2016, Zlen Ra 2015/01/0133-6 und Ra 2015/01/0136-7, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision der Bezirkshauptmannschaft Z gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.05.2015, Zl LVwG-2015/23/0622-9, zurück (Spruchpunkt I.). Über die von der Landespolizeidirektion XY erhobene Revision hob er das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts auf (Spruchpunkt II.). Mit Erkenntnis vom 19.01.2016, Zlen Ra 2015/01/0133-6 und Ra 2015/01/0136-7, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision der Bezirkshauptmannschaft Z gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.05.2015, Zl LVwG-2015/23/0622-9, zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Über die von der Landespolizeidirektion XY erhobene Revision hob er das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts auf (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof auszugsweise aus: „Zur Revisionslegitimation der belangten Behörde Bei den fallbezogen eingeschrittenen Organen des Landeskriminalamtes der Landespolizeidirektion handelt es sich - wie die Revision der Landespolizeidirektion bestätigt - um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die der Landespolizeidirektion beigegeben oder zugeteilt waren (vgl. zum Landeskriminalamt auch § 1 der Verordnung über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II Nr. 201/2005 idF BGBl. II Nr. 287/2012).Bei den fallbezogen eingeschrittenen Organen des Landeskriminalamtes der Landespolizeidirektion handelt es sich - wie die Revision der Landespolizeidirektion bestätigt - um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die der Landespolizeidirektion beigegeben oder zugeteilt waren vergleiche , zum Landeskriminalamt auch Paragraph eins, der Verordnung über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012,). Somit ist die Landespolizeidirektion als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht nach § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG anzusehen. Als solcher kommt ihr
6 Z 2 B-VG die Legitimation zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.Somit ist die Landespolizeidirektion als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG anzusehen. Als solcher kommt ihr
, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG die Legitimation zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu. […] Dagegen sind die in Beschwerde gezogenen Maßnahmen der Organe des Landeskriminalamtes nicht der Bezirkshauptmannschaft zuzurechnen, da diese Organe nicht
2 SPG der Bezirkshauptmannschaft als Sicherheitsbehörde unterstellt oder beigegeben waren.Dagegen sind die in Beschwerde gezogenen Maßnahmen der Organe des Landeskriminalamtes nicht der Bezirkshauptmannschaft zuzurechnen, da diese Organe nicht
Paragraph 9, Absatz 2, SPG der Bezirkshauptmannschaft als Sicherheitsbehörde unterstellt oder beigegeben waren. Die Bezirkshauptmannschaft ist somit nicht als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht anzusehen. Ihr kommt keine Revisionslegitimation nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG zu. Die Bezirkshauptmannschaft ist somit nicht als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht anzusehen. Ihr kommt keine Revisionslegitimation nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG zu. […] Grundsätzlich In der vorliegenden Rechtssache stellt sich die von der Landespolizeidirektion aufgezeigte Rechtsfrage der Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Maßnahmenbeschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und dem Rechtsschutz nach § 106 Abs. 1 StPO in der Fassung BGBl. I Nr. 195/2013, zu der keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.In der vorliegenden Rechtssache stellt sich die von der Landespolizeidirektion aufgezeigte Rechtsfrage der Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Maßnahmenbeschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und dem Rechtsschutz nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2013,, zu der keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die Revision der Landespolizeidirektion ist daher zulässig. Sie ist auch berechtigt. […] Mit Erkenntnis des VfGH vom
2 Z 2 B-VG zuständig. Vielmehr hätte es die Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen gehabt.Das Verwaltungsgericht war daher zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Handlungen nicht
Vielmehr hätte es die Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen gehabt. Ergebnis Die Revision der Bezirkshauptmannschaft war, da sie sich als unzulässig erweist,
GG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (I.)Die Revision der Bezirkshauptmannschaft war, da sie sich als unzulässig erweist,
Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (römisch eins.) Auf Grund der Revision der Landespolizeidirektion (als belangter Behörde vor dem Verwaltungsgericht) war das angefochtene Erkenntnis aus obigen Erwägungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes
GG aufzuheben (II.).Auf Grund der Revision der Landespolizeidirektion (als belangter Behörde vor dem Verwaltungsgericht) war das angefochtene Erkenntnis aus obigen Erwägungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben (römisch zwei.). V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage:
Abs. 2 tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.
Absatz 2, tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.
GG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat. Mit Erkenntnis vom 19.01.2016, Zlen Ra 2015/01/0133-6 und Ra 2015/01/0136-7 hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.05.2015, Zl LVwG-2015/23/0622-9, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Damit tritt die Rechtssache
Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat. 1. Zur belangten Behörde:
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG (Maßnahmenbeschwerde) jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Maßnahmenbeschwerde) jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist. Wie sich aus dem insoweit unstrittigen Sachverhalt ergibt, wurden aufgrund von drei, im Zuge gerichtlicher Strafverfahren ergangener Hausdurchsuchungsbeschlüsse, durch Beamte des Landeskriminalamtes Tirol Hausdurchsuchungen in Räumlichkeiten der drei Beschwerdeführerinnen in Z durchgeführt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.01.2016, Zlen Ra 2015/01/0133-6 und Ra 2015/01/0136-7, feststellte, handelt es sich bei den vorliegend „eingeschrittenen Organen des Landeskriminalamtes der Landespolizeidirektion […] um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die der Landespolizeidirektion beigegeben oder zugeteilt waren […]“.
PO obliegt die Kriminalpolizei den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten.
Paragraph 18, Absatz 2, StPO obliegt die Kriminalpolizei den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten. Im vorliegenden Fall sind Beamte des Landeskriminalamtes eingeschritten, die funktionell der Landespolizeidirektion zuzuordnen sind (vgl § 7 Abs 2 SPG). Die durch die Beamten des Landeskriminalamtes gesetzten Maßnahmen sind somit der Landespolizeidirektion zuzurechnen und ist diese
GVG belangte Behörde im vorliegenden Verfahren. Im vorliegenden Fall sind Beamte des Landeskriminalamtes eingeschritten, die funktionell der Landespolizeidirektion zuzuordnen sind vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, SPG). Die durch die Beamten des Landeskriminalamtes gesetzten Maßnahmen sind somit der Landespolizeidirektion zuzurechnen und ist diese
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG belangte Behörde im vorliegenden Verfahren. 2. Zur Unzulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde:
Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
PO in der zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Fassung steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.
Paragraph 106, Absatz eins, StPO in der zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Fassung steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde. Wie sich aus dem festgestellten, insoweit unstrittigen Sachverhalt ergibt, wurden die durch Beamte des Landeskriminalamtes vorgenommenen Maßnahmen (Hausdurchsuchungen) im Rahmen von Privatanklageverfahren gesetzt.
PO wird in Privatanklageverfahren das Hauptverfahren auf Grund einer Anklage des Privatanklägers oder eines selbständigen Antrags auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 StPO durchgeführt; ein Ermittlungsverfahren findet nicht statt (vgl OGH 19.10.2010, Zl 11 Os 99/10h; vgl auch Engin-Deniz, Angriffs- und Verteidigungsrechte im Privatanklageverfahren, MR 2015, 81). Wie sich aus dem festgestellten, insoweit unstrittigen Sachverhalt ergibt, wurden die durch Beamte des Landeskriminalamtes vorgenommenen Maßnahmen (Hausdurchsuchungen) im Rahmen von Privatanklageverfahren gesetzt.
Paragraph 71, Absatz eins, zweiter Satz StPO wird in Privatanklageverfahren das Hauptverfahren auf Grund einer Anklage des Privatanklägers oder eines selbständigen Antrags auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach Paragraph 445, StPO durchgeführt; ein Ermittlungsverfahren findet nicht statt vergleiche OGH 19.10.2010, Zl 11 Os 99/10h; vergleiche auch Engin-Deniz, Angriffs- und Verteidigungsrechte im Privatanklageverfahren, MR 2015, 81). Das Landesverwaltungsgericht Tirol orientierte sich bei seiner Entscheidung vom 11.05.2015, Zl LVwG-2015/23/0622-9, die vom Verwaltungsgerichtshof wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts behoben wurde, an der (bislang) aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol übereinstimmenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung, die nicht in einem Ermittlungsverfahren von einem Staatsanwalt angeordnet (und gerichtlich bewilligt) wurde, mangels gesetzlicher Anordnung eine Anwendung des § 106 StPO nicht in Betracht kommt, in einem solchen Fall jedoch die Möglichkeit der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde besteht (VwGH 21.01.2015, Ro 2014/04/0063; OGH 06.06.2012, 16 Ok 2/12; VfGH 01.12.2012, B 619/12 ua). Das Landesverwaltungsgericht Tirol orientierte sich bei seiner Entscheidung vom 11.05.2015, Zl LVwG-2015/23/0622-9, die vom Verwaltungsgerichtshof wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts behoben wurde, an der (bislang) aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol übereinstimmenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung, die nicht in einem Ermittlungsverfahren von einem Staatsanwalt angeordnet (und gerichtlich bewilligt) wurde, mangels gesetzlicher Anordnung eine Anwendung des Paragraph 106, StPO nicht in Betracht kommt, in einem solchen Fall jedoch die Möglichkeit der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde besteht (VwGH 21.01.2015, Ro 2014/04/0063; OGH 06.06.2012, 16 Ok 2/12; VfGH 01.12.2012, B 619/12 ua). In diesem Sinn entschied auch das Oberlandesgerichtes Y in seiner oben auszugsweise zitierten Entscheidung vom 22.05.2015, Zl 6 BS **/15*, in der es ausführt, dass der Rechtsbehelf des § 106 StPO lediglich für das Ermittlungsverfahren, jedoch nicht für das Hauptverfahren zur Verfügung stehe. Zwar könnten nunmehr im Ermittlungsverfahren begangene Verletzungen subjektiver Rechte auch noch nach dessen Beendigung geltend gemacht werden, jedoch lasse sich § 106 Abs 1 StPO nicht auf die – wie vorliegend – Durchführung von Zwangsmaßnahmen im Hauptverfahren beziehen. In diesem Sinn entschied auch das Oberlandesgerichtes Y in seiner oben auszugsweise zitierten Entscheidung vom 22.05.2015, Zl 6 BS **/15*, in der es ausführt, dass der Rechtsbehelf des Paragraph 106, StPO lediglich für das Ermittlungsverfahren, jedoch nicht für das Hauptverfahren zur Verfügung stehe. Zwar könnten nunmehr im Ermittlungsverfahren begangene Verletzungen subjektiver Rechte auch noch nach dessen Beendigung geltend gemacht werden, jedoch lasse sich Paragraph 106, Absatz eins, StPO nicht auf die – wie vorliegend – Durchführung von Zwangsmaßnahmen im Hauptverfahren beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seiner Entscheidung vom 19.01.2016, Zlen Ra 2015/01/0133-6 und Ra 2015/01/0136-7, fest, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die oben genannte Maßnahmenbeschwerde nicht zuständig war, sondern für die Bekämpfung dieser Handlungen der Rechtsschutz des § 106 Abs 1 StPO zur Verfügung stehe. Dabei stützt sich der Verwaltungsgerichtshof auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 30.06.2015, Zlen G 233/2014 und G 5/2015. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seiner Entscheidung vom 19.01.2016, Zlen Ra 2015/01/0133-6 und Ra 2015/01/0136-7, fest, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die oben genannte Maßnahmenbeschwerde nicht zuständig war, sondern für die Bekämpfung dieser Handlungen der Rechtsschutz des Paragraph 106, Absatz eins, StPO zur Verfügung stehe. Dabei stützt sich der Verwaltungsgerichtshof auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 30.06.2015, Zlen G 233 aus 2014, und G 5 aus 2015,. Darüber hinaus führt der Verwaltungsgerichtshof aus, entscheidend für die Abgrenzung der Maßnahmenbeschwerde nach Art 130 Abs 1 B-VG vom Rechtsschutz nach § 106 Abs 1 StPO sei nicht mehr, ob eine gerichtliche Ermächtigung oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorliege und die gesetzten Maßnahmen von dieser gedeckt seien, sondern die Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsbehörden bzw deren Exekutivorgane eingeschritten seien und damit strafprozessuale oder sicherheits- bzw verwaltungspolizeiliche Befugnisse ausgeübt hätten. Sofern sich diese (Behörden oder Organe) in concreto, bei objektiver Betrachtungsweise – rechtens auf die StPO oder auf andere (strafprozessuale) gesetzliche Bestimmungen stützen würden oder geglaubt hätten, sich zumindest auf solche Bestimmungen stützen zu können, sei der Rechtsschutz nach § 106 Abs 1 StPO anwendbar, der als spezieller Rechtsschutz der Maßnahmenbeschwerde vorgehe. Daher lägen keine „doppelfunktionalen“ Ermittlungshandlungen der einschreitenden Sicherheitsorgane vor, vielmehr sei für alle von der Amtshandlung Betroffenen eindeutig erkennbar gewesen, dass es sich um ein Einschreiten der Exekutivorgane im Dienste der Strafjustiz handle und somit von den Beamten der Kriminalpolizei strafprozessuale Befugnisse ausgeübt worden seien. Darüber hinaus führt der Verwaltungsgerichtshof aus, entscheidend für die Abgrenzung der Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG vom Rechtsschutz nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO sei nicht mehr, ob eine gerichtliche Ermächtigung oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorliege und die gesetzten Maßnahmen von dieser gedeckt seien, sondern die Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsbehörden bzw deren Exekutivorgane eingeschritten seien und damit strafprozessuale oder sicherheits- bzw verwaltungspolizeiliche Befugnisse ausgeübt hätten. Sofern sich diese (Behörden oder Organe) in concreto, bei objektiver Betrachtungsweise – rechtens auf die StPO oder auf andere (strafprozessuale) gesetzliche Bestimmungen stützen würden oder geglaubt hätten, sich zumindest auf solche Bestimmungen stützen zu können, sei der Rechtsschutz nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO anwendbar, der als spezieller Rechtsschutz der Maßnahmenbeschwerde vorgehe. Daher lägen keine „doppelfunktionalen“ Ermittlungshandlungen der einschreitenden Sicherheitsorgane vor, vielmehr sei für alle von der Amtshandlung Betroffenen eindeutig erkennbar gewesen, dass es sich um ein Einschreiten der Exekutivorgane im Dienste der Strafjustiz handle und somit von den Beamten der Kriminalpolizei strafprozessuale Befugnisse ausgeübt worden seien. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs war die Beschwerde daher wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol zurückzuweisen. VII. Zur Kostenentscheidung:römisch sieben. Zur Kostenentscheidung: Der Kostenzuspruch stützt sich auf § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung. Der Kostenzuspruch stützt sich auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Abs 3 leg cit).
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Absatz 3, leg cit). Als Aufwendungen
Abs 1 gelten unter anderem die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Als Aufwendungen
Paragraph 35, Absatz eins, gelten unter anderem die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Das sind nach § 1 Z 3 bis 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung bei Obsiegen der belangten Behörde der Ersatz des Vorlageaufwands in der Höhe von Euro 57,40, der Ersatz des Schriftsatzaufwands in der Höhe von Euro 368,80, sowie der Ersatz des Verhandlungsaufwands in der Höhe von 461,00 Euro.Das sind nach Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung bei Obsiegen der belangten Behörde der Ersatz des Vorlageaufwands in der Höhe von Euro 57,40, der Ersatz des Schriftsatzaufwands in der Höhe von Euro 368,80, sowie der Ersatz des Verhandlungsaufwands in der Höhe von 461,00 Euro. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde durch die Zurückweisung der Beschwerde die obsiegende Partei. Es waren ihr insofern antragsgemäß die Kosten
G-Aufwandersatzverordnung zuzusprechen. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde durch die Zurückweisung der Beschwerde die obsiegende Partei. Es waren ihr insofern antragsgemäß die Kosten
Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung zuzusprechen. VIII. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht hat sich bei der entscheidenden Rechtsfrage, nämlich, ob das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die Beschwerde gegen näher bezeichnete Maßnahmen der Landespolizeidirektion zuständig ist, an der das vorliegende Verfahren betreffenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.01.2016, Zlen Ra 2015/01/0133-6 und Ra 2015/01/0136-7 orientiert. Da die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Frage, ob der Einspruch
PO nur gegen im Ermittlungsverfahren gesetzte Maßnahmen offen steht (so VwGH 21.01.2015, Zl Ro 2014/04/0063) oder auch – wie vom Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren (implizit) festgestellt wurde (vgl VwGH 19.01.2016, Zlen Ra 2015/01/0133-6 und Ra 2015/01/0136-7) – für im Hauptverfahren gesetzte Maßnahmen herangezogen werden kann, uneinheitlich ist, hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für zulässig zu erklären. Das Landesverwaltungsgericht hat sich bei der entscheidenden Rechtsfrage, nämlich, ob das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die Beschwerde gegen näher bezeichnete Maßnahmen der Landespolizeidirektion zuständig ist, an der das vorliegende Verfahren betreffenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.01.2016, Zlen Ra 2015/01/0133-6 und Ra 2015/01/0136-7 orientiert. Da die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Frage, ob der Einspruch
Paragraph 106, StPO nur gegen im Ermittlungsverfahren gesetzte Maßnahmen offen steht (so VwGH 21.01.2015, Zl Ro 2014/04/0063) oder auch – wie vom Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren (implizit) festgestellt wurde vergleiche VwGH 19.01.2016, Zlen Ra 2015/01/0133-6 und Ra 2015/01/0136-7) – für im Hauptverfahren gesetzte Maßnahmen herangezogen werden kann, uneinheitlich ist, hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für zulässig zu erklären. Hinweis: Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass den Beschwerdeführerinnen im Fall eines (verneinenden) Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstanden ist, dass ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit abgelehnt haben, die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zusteht (vgl Art 138 Abs 1 B-VG). Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass den Beschwerdeführerinnen im Fall eines (verneinenden) Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstanden ist, dass ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit abgelehnt haben, die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zusteht vergleiche Artikel 138, Absatz eins, B-VG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) 25.04.2016 Dr. Albin Larcher European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.23.0622.17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.