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{'item': 'LVwG-2015/23/0622-17'}

Obsah (19)§ 31§ 35§ 25aArt 132§ 115Art 130§ 24§ 28§ 14Art. 129aArtikel 129§ 106Art. 133§ 9§ 34§ 42§ 18§ 71§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/23/0622-17 TextAA GmbH, BB GmbH und CC GmbH; Maßnahmenbeschwerde; Das Landesverwaltungsgericht Ti

§ 31Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.1.

Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. 2.

§ 35Abs 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung haben die Beschwerdeführerinnen der obsiegenden Behörde (Landespolizeidirektion XY) den Vorlageaufwand, den Schriftsatzaufwand und den Verhandlungsaufwand, insgesamt Euro 887,20, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung haben die Beschwerdeführerinnen der obsiegenden Behörde (Landespolizeidirektion XY) den Vorlageaufwand, den Schriftsatzaufwand und den Verhandlungsaufwand, insgesamt Euro 887,20, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen. 3. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.3. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts vom 11.05.2015: Mit Schriftsatz vom 10.03.2015, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 11.03.2015 eingelangt, erhoben die AA GmbH, die BB GmbH und die CC GmbH eine auf § 28 Abs 6 VwGVG gestützte Maßnahmenbeschwerde. In dieser Maßnahmenbeschwerde wird vorgebracht wie folgt:Mit Schriftsatz vom 10.03.2015, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 11.03.2015 eingelangt, erhoben die AA GmbH, die BB GmbH und die CC GmbH eine auf Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG gestützte Maßnahmenbeschwerde. In dieser Maßnahmenbeschwerde wird vorgebracht wie folgt: „BESCHWERDE

Art 132

Abs 1 Z 2 B-VG wegen Verletzung einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechtegemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Verletzung einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte an das Landesverwaltungsgericht Tirol. I.) SACHVERHALTrömisch eins.) SACHVERHALT 1. BEWILLIGUNG UND ANORDNUNG DER HAUSDURCHSUCHUNG, SICHERSTELLUNG UND BESCHLAGNAHME DURCH DAS LANDESGERICHT Y 1.1 Aufgrund eines gleichzeitig mit der Privatanklage eingebrachten Antrages der Privatanklägerin EE GmbH & Co KG gegen den Privatangeklagten FF wegen der Vergehen der Urherberrechtsverletzung nach § 91 UrhG sowie der Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 11 UWG wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Y vom xx.12.2014, 23 HV ***/14*(ON 5), zu Punkt I.) unter anderem die kriminalpolizeiliche Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten und Fahrzeuge der Beschwerdeführer, AA GmbH und BB GmbH in **** Z. Adresse 1 sowie der CC GmbH in **** Z, Adresse 3 und die Sicherstellung konkret bezeichneter USB-Datenträger und Speichermedien sowie deren Untersuchung auf das Vorliegen der in der Privatanklage beschriebenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützter Werke der Privatanklägerin, insbesondere der in Punkt A/i/ bis A/xi/ bzw Punkt B/i bis B/iii/ in Beilage ./L genannten und rot markierten Dateien, bewilligt und angeordnet.1.1 Aufgrund eines gleichzeitig mit der Privatanklage eingebrachten Antrages der Privatanklägerin EE GmbH & Co KG gegen den Privatangeklagten FF wegen der Vergehen der Urherberrechtsverletzung nach Paragraph 91, UrhG sowie der Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach Paragraph 11, UWG wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Y vom xx.12.2014, 23 HV ***/14*(ON 5), zu Punkt römisch eins.) unter anderem die kriminalpolizeiliche Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten und Fahrzeuge der Beschwerdeführer, AA GmbH und BB GmbH in **** Z. Adresse 1 sowie der CC GmbH in **** Z, Adresse 3 und die Sicherstellung konkret bezeichneter USB-Datenträger und Speichermedien sowie deren Untersuchung auf das Vorliegen der in der Privatanklage beschriebenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützter Werke der Privatanklägerin, insbesondere der in Punkt A/i/ bis A/xi/ bzw Punkt B/i bis B/iii/ in Beilage ./L genannten und rot markierten Dateien, bewilligt und angeordnet. 1.2 Zu Punkt II.) dieses Beschlusses wurde die kriminalpolizeiliche Durchsuchung und Sicherstellung allfälliger weiterer aufgefundener Datenträger und Speichermedien (Server, CDs, DVDs, USB-Sticks, Festplatten etc) sowie Ausdrucke, die sich in der Verfügungsmacht des Privatangeklagten und/oder der Beschwerdeführer befinden, sofern diese in der Privatanklage genannte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützte Werke der Privatanklägerin, insbesondere in Punkt A/i/ bis A/xi/ bzw Punkt B/i bis B/iii/ in Beilage ./L genannte rot markierte Dateien, enthalten, bewilligt und angeordnet.1.2 Zu Punkt römisch zwei.) dieses Beschlusses wurde die kriminalpolizeiliche Durchsuchung und Sicherstellung allfälliger weiterer aufgefundener Datenträger und Speichermedien (Server, CDs, DVDs, USB-Sticks, Festplatten etc) sowie Ausdrucke, die sich in der Verfügungsmacht des Privatangeklagten und/oder der Beschwerdeführer befinden, sofern diese in der Privatanklage genannte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützte Werke der Privatanklägerin, insbesondere in Punkt A/i/ bis A/xi/ bzw Punkt B/i bis B/iii/ in Beilage ./L genannte rot markierte Dateien, enthalten, bewilligt und angeordnet. 1.3 Zu Punkt III.) des angefochtenen Beschlusses wurden die im Zuge der Durchsuchung sichergestellten Datenträger und Ausdrucke mit den in der Privatanklage samt Beilagen beschriebenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie den urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützten Werken

§ 115Abs 1 und 2 St

PO beschlagnahmt. 1.3 Zu Punkt römisch drei.) des angefochtenen Beschlusses wurden die im Zuge der Durchsuchung sichergestellten Datenträger und Ausdrucke mit den in der Privatanklage samt Beilagen beschriebenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie den urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützten Werken

Paragraph 115, Absatz eins und 2 StPO beschlagnahmt. 1.4 Alle angeführten Durchsuchungen, Sicherstellungen und Beschlagnahmen wurden nach Einbringung der Privatanklage bewilligt und angeordnet. 1.5 Den angeführten Beschluss stellte das Landesgericht Y dem Landeskriminalamt der Landespolizeidirektion XY mit dem Ersuchen um Vollzug, Auswertung und Berichterstattung und der Mitteilung zu, dass erforderlichenfalls ein EDV-Kundiger der Privatanklägerin zur Hausdurchsuchung beigezogen werden wolle (ON 6). Über Anregung des Landeskriminalamtes wurde in der Folge zudem der Sachverständige Ing. Mag. Dr. GG zum Sachverständigen bestellt und diesem aufgetragen, an den angeordneten Durchsuchungen für Befundaufnahme und erforderlichenfalls Auswertung der gesicherten Daten mitzuwirken (ON 9). Beweise: Akt 23 HV ***/14*des Landesgerichtes Y

  1. VOLLZUG DER HAUSDURCHSUCHUNG UND SICHERSTELLUNG Am xx.01.2015 wurden die oben unter Punkt 1.1) näher bezeichneten und vom Landesgericht Y angeordneten Amtshandlungen vollzogen. 2.1 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin CC GmbH wurden jedoch nicht nur - so wie bewilligt und angeordnet - ihre Geschäftsräume in **** Z, Adresse 3, sondern auch deren Produktionsstätte in **** Z, Adresse 2, durchsucht. 2.2 Die mit dem Vollzug der Hausdurchsuchung beauftragte Kriminalpolizei hat der Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumen der Beschwerdeführer nicht bloß einen EDV-Kundigen der Privatanklägerin sondern gleich mehrere Mitarbeiter der Privatanklägerin und auch ihren Rechtsvertreter beigezogen. Von diesen beigezogenen Personen wurden eigenständig Durchsuchungshandlungen vorgenommen und rechtswidrig Fotos angefertigt. So wurde etwa die Durchsuchung im Bereich des Arbeitsplatzes der HH hauptsächlich durch den Mitarbeiter der Privatanklägerin, Herrn JJ, durchgeführt. Als weitere Mitarbeiter der Privatanklägerin waren Herr KK und Herr LL anwesend. Herr JJ hat insbesondere die Auftrags- und Lieferantenordner der AA GmbH durchsucht. Dabei hat Herr JJ erklärt, die Unterlagen nicht abschließend prüfen zu können und sodann die Kriminalpolizei angewiesen, die Ordner sicherzustellen. Weiters hat Herr JJ einen Auftragsordner der BB durchsucht. Von einem Mitarbeiter der Privatanklägerin wurden auch die Lieferantenordner der BB durchsucht. Weiters hat Herr JJ auch den Ordner zum Schriftverkehr Zylinderkopf („SV ZK“) durchsucht. Am Arbeitsplatz MM hat Herr JJ die am Tisch abgelegten Ausdrucke der E-Mail-Korrespondenz fotografiert. Weiters wurden von ihm Bewerbungen von Mitarbeitern der Privatanklägerin, die sich bei den Betroffenen um eine Arbeitsstelle beworben haben, durchgesehen. Auch bei der Durchsuchung des Werkzeuglagers hat Herr JJ von dort vorgefundenen Gegenständen Fotos gemacht. Zwei Mitarbeiter der Privatanklägerin haben Bauteilzeichnungen von Kunden der Betroffenen detailliert in Augenschein genommen. Herr KK und der Rechtsvertreter der Privatanklägerin haben Zeichnung vom BR6 Zylinderkopf und zahlreiche Werkzeuge der Betroffenen detailliert in Augenschein genommen. Weiters haben Herr KK und der Rechtsvertreter der Privatanklägerin einen Kriminalbeamten angewiesen, die Kegelzeichnung der Betroffenen zu fotografieren. Während der Anwesenheit des Steuerberaters der Betroffenen wurde die Durchsuchung der in den Büroschränken und Schreibtischen aufbewahrten Unterlagen ausschließlich von Herrn JJ und Herrn KK vorgenommen. Allein sie bestimmten, welche Schriftstücke und Aktenordner sicherzustellen seien. Mitarbeiter der Privatanklägerin nahmen auch Pläne und Schriftsätze betreffend den Neubau der CC GmbH mit Interesse in Augenschein. 2.3 Im Zuge der Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumen der Beschwerdeführer wurden unter anderem der gesamte Server - dabei handelt es sich um die EDV Einrichtungen Big Tower L** Server und Big Tower H** Workstation - sowie mehrere Notebooks ohne weitere inhaltliche Prüfung sichergestellt. Entgegen Punkt II.) des angefochtenen Beschlusses wurden nicht nur jene Datenträger, Speichermedien und Ausdrucke sichergestellt, welche die in der Privatanklage genannte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützte Werke der Privatanklägerin, insbesondere bestimmt bezeichnete Dateien, enthalten, sondern alle Dateien auf den Vorgefundenen Datenträgern und zahlreiche andere Ausdrucke. Diese von der Sicherstellung und Beschlagnahme nicht umfassten Dateien und Ausdrucke enthalten schützenswerte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beschwerdeführer. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beschwerdeführer: technische Anweisungen, technische Skizzen, technische Zeichnungen, Handlungsanleitungen, Forschungs- und Entwicklungsunterlagen, Bilddokumentationen von Maschinenteilen, Konstruktionsunterlagen, Service- und Wartungsanleitungen, Kundenlisten, Geheimhaltungsvereinbarungen mit Lieferanten und Kunden, Kostenlisten, Förderungsprojektunterlagen, Präsentationsunterlagen, Strategiepläne, Geschäfts- und Beteiligungsmodelle, IT-Beschreibungen (insbesondere Passwörter), Auftragskalkulationen, Deckungsbeitragskalkulationen, Cashflow-Berechnungen, Preislisten, Angebote, Umsatzaufzeichnungen, Bankdaten und sonstige Buchhaltungsunterlagen.2.3 Im Zuge der Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumen der Beschwerdeführer wurden unter anderem der gesamte Server - dabei handelt es sich um die EDV Einrichtungen Big Tower L** Server und Big Tower H** Workstation - sowie mehrere Notebooks ohne weitere inhaltliche Prüfung sichergestellt. Entgegen Punkt römisch zwei.) des angefochtenen Beschlusses wurden nicht nur jene Datenträger, Speichermedien und Ausdrucke sichergestellt, welche die in der Privatanklage genannte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützte Werke der Privatanklägerin, insbesondere bestimmt bezeichnete Dateien, enthalten, sondern alle Dateien auf den Vorgefundenen Datenträgern und zahlreiche andere Ausdrucke. Diese von der Sicherstellung und Beschlagnahme nicht umfassten Dateien und Ausdrucke enthalten schützenswerte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beschwerdeführer. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beschwerdeführer: technische Anweisungen, technische Skizzen, technische Zeichnungen, Handlungsanleitungen, Forschungs- und Entwicklungsunterlagen, Bilddokumentationen von Maschinenteilen, Konstruktionsunterlagen, Service- und Wartungsanleitungen, Kundenlisten, Geheimhaltungsvereinbarungen mit Lieferanten und Kunden, Kostenlisten, Förderungsprojektunterlagen, Präsentationsunterlagen, Strategiepläne, Geschäfts- und Beteiligungsmodelle, IT-Beschreibungen (insbesondere Passwörter), Auftragskalkulationen, Deckungsbeitragskalkulationen, Cashflow-Berechnungen, Preislisten, Angebote, Umsatzaufzeichnungen, Bankdaten und sonstige Buchhaltungsunterlagen. Beweis: Akt 23 HV ***/14*des Landesgerichtes Y; ZV NN, HH, OO, PP, QQ und RR, alle p.A. der
  2. Beschwerdeführerin; MM, Adresse 4, A-**** X; SS, Steuerberater, Adresse 5, A-**** W;
  3. Beschwerdeführerin; MM, Adresse 4, A-**** römisch zehn; SS, Steuerberater, Adresse 5, A-**** W; I.)römisch eins.) ZULÄSSIGKEIT DER BESCHWERDE a.

Art 130

Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Werden solche behördlichen Akte in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt, fallen sie grundsätzlich nicht in den Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern sind sie - solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gestellten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten - funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Bei offenkundiger Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor (vgl etwa VwGH 23.09.1998, 97/01/1084, 1085 und 1087; 06.07.1999, 96/01/0061; 20.06.2008, 2007/01/1166, oder 10.08.2010, 2009/17/0116). Gerade ein solches Überschreiten des gerichtlichen Befehls liegt hier vor.a.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Werden solche behördlichen Akte in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt, fallen sie grundsätzlich nicht in den Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern sind sie - solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gestellten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten - funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Bei offenkundiger Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor vergleiche etwa VwGH 23.09.1998, 97/01/1084, 1085 und 1087; 06.07.1999, 96/01/0061; 20.06.2008, 2007/01/1166, oder 10.08.2010, 2009/17/0116). Gerade ein solches Überschreiten des gerichtlichen Befehls liegt hier vor. 1.2 Ein Einspruch an das Gericht nach § 106 StPO steht einer Person nur zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein. Nach § 71 Abs 1 StPO findet in Privatanklageverfahren ein Ermittlungsverfahren nicht statt. Das Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage ist ausschließlich als Hauptverfahren zu führen, sodass im vorliegenden Fall ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO nicht in Betracht kommt. 1.2 Ein Einspruch an das Gericht nach Paragraph 106, StPO steht einer Person nur zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein. Nach Paragraph 71, Absatz eins, StPO findet in Privatanklageverfahren ein Ermittlungsverfahren nicht statt. Das Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage ist ausschließlich als Hauptverfahren zu führen, sodass im vorliegenden Fall ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nach Paragraph 106, StPO nicht in Betracht kommt. 1.3 Die angefochtenen Verwaltungsakte wurden am xx.01.2015 anlässlich der Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführer gesetzt. Die vorliegende, am 11.03.2015 eingebrachte Beschwerde ist daher rechtzeitig. II.)römisch zwei.) BESCHWERDEPUNKTE 1.1 Da Kriminalbeamte der Landespolizeidirektion XY nicht nur die Geschäftsräume der CC GmbH in **** Z, Adresse 3, sondern ohne richterliche Bewilligung auch deren Produktionsstätte in **** Z, Adresse 2, durchsucht haben, wurde die CC GmbH in Ihrem Recht nach § 210 Abs 3 StPO, wonach Zwangsmittel nach Einbringen der Anklage nur aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung und Anordnung durchgeführt werden dürfen sowie in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Hausrechts nach Art 9 StGG (G vom 27.10.1862 RGBl Nr 88) und in ihrem Recht nach Art 8 Abs 1 EMRK verletzt.1.1 Da Kriminalbeamte der Landespolizeidirektion XY nicht nur die Geschäftsräume der CC GmbH in **** Z, Adresse 3, sondern ohne richterliche Bewilligung auch deren Produktionsstätte in **** Z, Adresse 2, durchsucht haben, wurde die CC GmbH in Ihrem Recht nach Paragraph 210, Absatz 3, StPO, wonach Zwangsmittel nach Einbringen der Anklage nur aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung und Anordnung durchgeführt werden dürfen sowie in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Hausrechts nach Artikel 9, StGG (G vom 27.10.1862 RGBl Nr 88) und in ihrem Recht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK verletzt. 1.2 Die in Rede stehende Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme wurde nach Einbringung der Privatanklage bewilligt und angeordnet. Nach § 210 Abs 2 StPO beginnt durch das Einbringen der Anklage das Hauptverfahren, dessen Leitung dem Gericht obliegt. Die Staatsanwaltschaft - hier also die Privatanklägerin - wird zur Beteiligten des Verfahrens. Nach § 210 Abs 3 StPO sind Zwangsmittel und Beweisaufnahmen [...] nach Einbringen der Anklage durch das Gericht anzuordnen oder zu bewilligen. Die Durchführung obliegt [...] der Kriminalpolizei, nicht der Privatanklägerin. In Missachtung dieser Vorschrift hat die Kriminalpolizei mehrere Mitarbeiter der Privatanklägerin und ihren Rechtsvertreter zur Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumen der Betroffenen beigezogen. Für die Beiziehung dieser Personen besteht keine gesetzliche Grundlage. Zudem wurden von diesen Personen rechtswidrig eigenständig Durchsuchungshandlungen vorgenommen und rechtswidrig Fotos angefertigt. Durch diese Vorgänge wurden die Beschwerdeführer in ihrem subjektiven Recht nach § 210 StPO, wonach die angeführten Zwangsmaßnahmen nur von der Kriminalpolizei ohne Beisein von Mitarbeitern oder Vertretern der Privatanklägerin durchgerührt werden und in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung ihrer schützenswerten Daten iSd § 1 DSG verletzt.1.2 Die in Rede stehende Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme wurde nach Einbringung der Privatanklage bewilligt und angeordnet. Nach Paragraph 210, Absatz 2, StPO beginnt durch das Einbringen der Anklage das Hauptverfahren, dessen Leitung dem Gericht obliegt. Die Staatsanwaltschaft - hier also die Privatanklägerin - wird zur Beteiligten des Verfahrens. Nach Paragraph 210, Absatz 3, StPO sind Zwangsmittel und Beweisaufnahmen [...] nach Einbringen der Anklage durch das Gericht anzuordnen oder zu bewilligen. Die Durchführung obliegt [...] der Kriminalpolizei, nicht der Privatanklägerin. In Missachtung dieser Vorschrift hat die Kriminalpolizei mehrere Mitarbeiter der Privatanklägerin und ihren Rechtsvertreter zur Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumen der Betroffenen beigezogen. Für die Beiziehung dieser Personen besteht keine gesetzliche Grundlage. Zudem wurden von diesen Personen rechtswidrig eigenständig Durchsuchungshandlungen vorgenommen und rechtswidrig Fotos angefertigt. Durch diese Vorgänge wurden die Beschwerdeführer in ihrem subjektiven Recht nach Paragraph 210, StPO, wonach die angeführten Zwangsmaßnahmen nur von der Kriminalpolizei ohne Beisein von Mitarbeitern oder Vertretern der Privatanklägerin durchgerührt werden und in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung ihrer schützenswerten Daten iSd Paragraph eins, DSG verletzt. 1.3 Durch die oben unter Punkt I.2.3) näher beschriebene Sicherstellung von Dateien und Gegenständen der Beschwerdeführer, welche nicht von der gerichtlichen Bewilligung und Anordnung umfasst sind, insbesondere auch die Sicherstellung des gesamten Servers (EDV Einrichtungen Big Tower L** Server und Big Tower H** Workstation) und mehrere Notebooks ohne weitere inhaltliche Prüfung auf das Vorliegen von in der Privatanklage genannten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützte Werke der Privatanklägerin, wurden die Beschwerdeführer in Ihrem Recht nach § 210 Abs 3 StPO, wonach Zwangsmittel nach Einbringen der Anklage nur aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung und Anordnung durchgeführt werden dürfen sowie in ihrem Recht nach § 5 Abs 2 StPO, wonach gesetzlich eingeräumte Befugnisse in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben sind, dass die Rechte und schutzwürdige Interessen der Betroffenen, konkret ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, gewahrt werden, weiters in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art 5 StGG sowie Art 1 des 1. ZProtMRK und in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung ihrer schützenswerten Daten iSd § 1 DSG und ihres Rechts nach Art 8 Abs 1 EMRK verletzt.1.3 Durch die oben unter Punkt römisch eins.2.3) näher beschriebene Sicherstellung von Dateien und Gegenständen der Beschwerdeführer, welche nicht von der gerichtlichen Bewilligung und Anordnung umfasst sind, insbesondere auch die Sicherstellung des gesamten Servers (EDV Einrichtungen Big Tower L** Server und Big Tower H** Workstation) und mehrere Notebooks ohne weitere inhaltliche Prüfung auf das Vorliegen von in der Privatanklage genannten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützte Werke der Privatanklägerin, wurden die Beschwerdeführer in Ihrem Recht nach Paragraph 210, Absatz 3, StPO, wonach Zwangsmittel nach Einbringen der Anklage nur aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung und Anordnung durchgeführt werden dürfen sowie in ihrem Recht nach Paragraph 5, Absatz 2, StPO, wonach gesetzlich eingeräumte Befugnisse in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben sind, dass die Rechte und schutzwürdige Interessen der Betroffenen, konkret ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, gewahrt werden, weiters in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Artikel 5, StGG sowie Artikel eins, des 1. ZProtMRK und in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung ihrer schützenswerten Daten iSd Paragraph eins, DSG und ihres Rechts nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK verletzt. Die Beschwerdeführer stellen daher den A N T R A G das Landesverwaltungsgericht Tirol möge 1.

§ 24Abs 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen;1.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen; 2.

§ 28Abs 6 Vw

GVG die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären;2.

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären; 3.

§ 35Abs 2, 4 und 7 Vw

GVG den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde zum Ersatz der durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten der Beschwerdeführern im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen verpflichten.3.

Paragraph 35, Absatz 2, 4 und 7 VwGVG den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde zum Ersatz der durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten der Beschwerdeführern im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen verpflichten. AA GmbH BB GmbH CC GmbH“ Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens, insbesondere aufgrund der Angabe der Landespolizeidirektion XY als belangte Behörde, wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, ihren Antrag allenfalls dort hingehend zu verbessern, dass die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde erster Instanz, die Bezirkshauptmannschaft Z, allenfalls zuständig wäre. Mit Schriftsatz vom 20.03.2015 ergänzten die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde, sodass sich diese auch gegen die Bezirkshauptmannschaft Z als belangte Behörde richte und in eventu gegen die Landespolizeidirektion XY. Nachfolgend wurden die Bezirkshauptmannschaft Z und die Landespolizeidirektion XY als jeweils belangte Behörde zur Aktenvorlage aufgefordert und zur Erstattung einer Gegenschrift eingeladen. Die Bezirkshauptmannschaft Z teilte lediglich mit, keinerlei Aktenmaterial zu haben und über keinerlei Kenntnisse in der Sache zu verfügen und bat daher auf eine Ladung zur mündlichen Verhandlung zu verzichten. Die Landespolizeidirektion XY legte Auszüge aus einzelnen Gerichtsakten vor und übermittelte ein Teil des Abschlussberichtes der durchgeführten Hausdurchsuchungen. Weiters wurde Einsicht in den beim Landesgericht Y geführten Akt zur Zahl 23 HV ***/14* und in den bei der Staatsanwaltschaft Y geführten Akt 9 St ***/14* genommen. Im Zuge der Akteneinsicht beim Landesgericht Y und der Staatsanwaltschaft Y wurden Ablichtungen der Hausdurchsuchungsbeschlüsse zu den Geschäftszahlen 9 St ***/14*, 38 HV ***/14* und 23 HV ***/14* angefertigt und übernommen. Weiters wurde der Vollzugsbericht der Landespolizeidirektion XY – Landeskriminalamt vom 30.01.2015 zur Aktenzahl B6/**.***/2014, für das beim Landesverwaltungsgericht behängende Maßnahmenbeschwerdeverfahren kopiert und übernommen. Weiters fand am 04.05.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. Mit Erkenntnis vom 11.05.2015, LVwG-2015/23/0622-9, stellte das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass die AA GmbH und die BB GmbH am xx.01.2015 dadurch in ihren Rechten verletzt wurden, dass anlässlich einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung am xx.01.2015, in der Zeit von 08:30 bis 15:40 Uhr, von den einschreitenden Polizeiorganen privaten Personen die Teilnahme und Mitwirkung an der Durchführung der Hausdurchsuchung sowie das Anfertigen privater Lichtbilder gestattet worden ist (Spruchpunkt I.). Darüber hinaus stellte das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass die CC GmbH dadurch in ihren Rechten verletzt wurde, dass am xx.01.2015 von Organen der Polizei eine Hausdurchsuchung in deren Betriebsräumlichkeiten, Adresse 1 und Adresse 2, durchgeführt wurde, obwohl für diese Räumlichkeiten keine gerichtlichen Anordnungen vorlagen. Mit Erkenntnis vom 11.05.2015, LVwG-2015/23/0622-9, stellte das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass die AA GmbH und die BB GmbH am xx.01.2015 dadurch in ihren Rechten verletzt wurden, dass anlässlich einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung am xx.01.2015, in der Zeit von 08:30 bis 15:40 Uhr, von den einschreitenden Polizeiorganen privaten Personen die Teilnahme und Mitwirkung an der Durchführung der Hausdurchsuchung sowie das Anfertigen privater Lichtbilder gestattet worden ist (Spruchpunkt römisch eins.). Darüber hinaus stellte das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass die CC GmbH dadurch in ihren Rechten verletzt wurde, dass am xx.01.2015 von Organen der Polizei eine Hausdurchsuchung in deren Betriebsräumlichkeiten, Adresse 1 und Adresse 2, durchgeführt wurde, obwohl für diese Räumlichkeiten keine gerichtlichen Anordnungen vorlagen. Dabei ging das Landesverwaltungsgericht Tirol von nachstehenden Sachverhaltsfeststellungen aus: Aufgrund von zwei Privatanklagen der EE GmbH & Co. OG behängten beim Landesgericht Y zu den Zahlen 23 HV ***/14* und 38 HV ***/14* zwei Privatanklageverfahren gegen Organe der AA GmbH, der CC GmbH bzw der BB GmbH. Weiters wurde zur Zahl 9 St ***/14* ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Y gegen weitere Organe der vorab aufgezählten Gesellschaften geführt. In allen drei gerichtlichen Strafverfahren ergingen wortidente Hausdurchsuchungsbeschlüsse. Diese Anordnungen wurden dem Landeskriminalamt Tirol übermittelt und wurden von diesem am xx.01.2015 in sieben Objekten gleichzeitig Hausdurchsuchungen durchgeführt. Hier verfahrensgegenständlich sind lediglich die Hausdurchsuchungen in den Objekten Adresse 1 und Adresse 2, beide **** Z. Sowohl die AA GmbH und der BB GmbH haben ihren Sitz in der Adresse 1, **** Z. Die CC GmbH hat ihren Sitz am Adresse 6, **** Z und verfügt über weitere Räumlichkeiten in der Adresse 2, **** Z. Diese Räume stehen der AA GmbH und der BB GmbH jedoch nicht zur Verfügung. Andererseits verfügt die CC GmbH auch über einen gesondert gekennzeichneten Raum in der Adresse 1, **** Z. Am xx.01.2015 um 08.00 Uhr trafen sich die Beamten des Landeskriminalamtes Tirol mit Mitarbeitern der Privatanklägerin auf der Polizeiinspektion Z. In weiterer Folge begaben sich die Beamten mit den Mitarbeitern der Privatanklägerin und zwei Beamten der Polizeiinspektion Z, zur Adresse

  1. Gegen 08.30 Uhr trafen die Beamten dort ein. Nachdem die Beamten des Landeskriminalamtes den Hausdurchsuchungsbefehl übergeben hatten, erfolgte in weitere Folge die Hausdurchsuchung durch die Beamten des Landeskriminalamtes. Diese erfolgte so, dass die Beamten des Landeskriminalamtes vorerst das Objekt sicherten und abgingen. Weiters wurde die anwesende Mitarbeiterin gebeten, den IT-Techniker des Unternehmens zu verständigen und ebenfalls beizuziehen. Die nachfolgende Hausdurchsuchung der Räumlichkeiten Adresse 1, **** Z, verlief so, dass der Reihe nach jedes Büro bzw jeder Arbeitsplatz einzeln durchsucht wurde. Hierbei nahmen die Mitarbeiter der EE eine Durchsuchung des jeweiligen Arbeitsplatzes vor und sichteten sämtliche Unterlagen, egal ob sie in einem Bezug zur gerichtlichen Anordnung stammten oder nicht und nachfolgend wurden von ihnen jene Unterlagen selektiert, die in einem Bezug zu den anhängigen Strafverfahren standen. Die Durchsuchung der Räumlichkeiten der CC GmbH, BB GmbH und AA GmbH, erfolgten jeweils einzeln und getrennt. Dies deshalb, da es einen allgemeinen Eingangsbereich gab, der allen Gesellschaften zur Verfügung steht und zu dem auch ein allgemeines Besprechungszimmer gehörte. Allerdings verfügte im Weiteren jede Gesellschaft über eigene abgetrennte und entsprechend beschilderte Räumlichkeiten. Im Zuge dieser Untersuchung wurden von Mitarbeiter der Privatanklägerin, Dr. JJ, mehrfach Lichtbilder mit seinem privaten Smartphone angefertigt. Insgesamt waren es 6 Lichtbilder, von denen eines jedoch auf Weisung einer Kriminalbeamtin wieder gelöscht wurde. Über die beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen wurde ein Verzeichnis erstellt, das nachfolgend von allen Beteiligten, auch von den Vertreterinnen der Privatanklägerin, unterfertigt wurde. Nachdem die Durchsuchung des Objektes Adresse 1 erledigt war, gingen die Beamten des Landeskriminalamtes mit den Mitarbeiterinnen der Privatanklägerin weiter in das Objekt Adresse
  2. Das Objekt Adresse 2 war ebenfalls zu Beginn der Hausdurchsuchung um 08.30 Uhr von Beamten vorerst von außen gesichert worden und nach Übergabe der Hausdurchsuchungsbefehle wurde dieses Objekt auch betreten und im Inneren gesichert. Die Durchsuchung der Büroräumlichkeiten im Objekt Adresse 2 wurden nachfolgend wieder nach dem aus der Adresse 1 festgestellten Ablauf durchsucht. Auch hier sichteten die Mitarbeiter der Privatanklägerin die Unterlagen alle vor und wurden jene die nach deren Einschätzung Relevanz hatten, nachfolgend von Organen des Landeskriminalamtes beschlagnahmt. Diesen Feststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Der festgestellte Sachverhalt ist weitergehend unstrittig. Insbesondere über die durch Beamte des Landeskriminalamtes erfolgte Hausdurchsuchung in den Objekten Adresse 1 und Adresse 2 besteht Einigkeit. Ebenso unstrittig ist, dass zu diesen Hausdurchsuchungen Mitarbeiter der Privatanklägerin beigezogen worden waren. Allerdings konnte nicht festgestellt werden, dass dies lediglich aus Gründen der technischen Notwenigkeit erfolgte. Insoweit der leitende Beamte des Landeskriminalamtes angab, dass diese Beiziehung deshalb erfolgte, da es den Beamten nicht möglich gewesen sei, die zu beschlagnahmenden Unterlagen selbst zu identifizieren, ist diesem Vorbringen unter Hinweis auf die Aussage des Zeugen Dr. JJ entgegenzutreten. Die Beiziehung eines Juristen der über keine technische Zusatzausbildung verfügt, zu einer Hausdurchsuchung bei der ausschließlich nach technischen Unterlagen gesucht wird, erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nachvollziehbar. Insbesondere wenn man den Aussagen des Zeugen MM folgt, die vom Zeugen JJ auch nicht bestritten wurden, so ergibt es sich, dass die Vertreter der Privatanklägerin Unterlagen weithinausgehend über die Grundlage der gerichtlichen Anordnung eingesehen haben und daraufhin auch unmittelbar reagierten. So haben die Vertreter der Privatanklägerin einerseits Bewerbungsunterlagen für die ausgeschriebene Stelle bei den Beschwerdeführerinnen durchgesehen und weiters eine private E-Mailkorrespondenz des Zeugen MM, sowie die Lieferantenordner im Eingangsbereich am Arbeitsplatz Frau HH gesichtet. Der Zeuge JJ gab selbst an, während der Hausdurchsuchung mehrfach telefoniert zu haben. Die Durchsuchung des Objektes Adresse 2 durch Beamte des Landeskriminalamtes steht soweit ebenfalls außer Streit und sind die hier durchgeführten Handlungen jenen der Adresse 1 weitestgehend angeglichen. Zur Frage der belangten Behörde stellte das Landesverwaltungsgericht Tirol mit näherer Begründung fest, dass der Bezirkshauptmannschaft Z diese Rolle zukäme, zumal diese

§ 14

Abs 1 erster Satz SPG die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde erster Instanz sei. Zur Frage der belangten Behörde stellte das Landesverwaltungsgericht Tirol mit näherer Begründung fest, dass der Bezirkshauptmannschaft Z diese Rolle zukäme, zumal diese

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz SPG die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde erster Instanz sei. Zur Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde führte das Landesverwaltungsgericht Tirol auszugsweise aus: „Die hier angefochtenen Akte stehen zwar in Zusammenhang mit drei gerichtlichen Strafverfahren, allerdings scheidet im hier vorliegenden Sachverhalt eine Anwendung des Rechtsschutzes nach § 106 StPO, der einen allgemeinen Einspruch im Ermittlungsverfahren an das Gericht gegen Rechtsverletzungen durch die Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei vorsieht, aus. Alle Höchstgerichte haben bereits ausreichend und übereinstimmend klargestellt (siehe die im Erk VwGH v 21.1.2015, Ro 2014/04/0063 umfassend wiedergegebene Judaktur), dass bei einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung die nicht in einem Ermittlungsverfahren von einem Staatsanwalt angeordnet (und gerichtlich bewilligt) wurde mangels gesetzlicher Anordnung § 106 StPO nicht in Betracht kommt (vgl. B OGH v 6.6.2012, 16 Ok 2/12). Jedoch bestehen (B VfGH v 6.6.2014, B 1284/2013-8) keine verfassungsrechtliche Bedenken, dass das betreffende Materiengesetz keine dem § 106 StPO vergleichbare Regelung vorsieht. Schließlich hat der VfGH (E v 1.12.2012, B 619/12

  1. ua)festgehalten, dass angesichts des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung und der Möglichkeit der Maßnahmenbeschwerde eine Rechtsschutzlücke nicht zu erkennen ist.„Die hier angefochtenen Akte stehen zwar in Zusammenhang mit drei gerichtlichen Strafverfahren, allerdings scheidet im hier vorliegenden Sachverhalt eine Anwendung des Rechtsschutzes nach Paragraph 106, StPO, der einen allgemeinen Einspruch im Ermittlungsverfahren an das Gericht gegen Rechtsverletzungen durch die Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei vorsieht, aus. Alle Höchstgerichte haben bereits ausreichend und übereinstimmend klargestellt (siehe die im Erk VwGH v 21.1.2015, Ro 2014/04/0063 umfassend wiedergegebene Judaktur), dass bei einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung die nicht in einem Ermittlungsverfahren von einem Staatsanwalt angeordnet (und gerichtlich bewilligt) wurde mangels gesetzlicher Anordnung Paragraph 106, StPO nicht in Betracht kommt vergleiche B OGH v 6.6.2012, 16 Ok 2/12). Jedoch bestehen (B VfGH v 6.6.2014, B 1284/2013-8) keine verfassungsrechtliche Bedenken, dass das betreffende Materiengesetz keine dem Paragraph 106, StPO vergleichbare Regelung vorsieht. Schließlich hat der VfGH (E v 1.12.2012, B 619/12
  2. ua)festgehalten, dass angesichts des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung und der Möglichkeit der Maßnahmenbeschwerde eine Rechtsschutzlücke nicht zu erkennen ist. Dass für dieselben Maßnahmen auch eine staatsanwaltschaftliche Anordnung erfolgte, ist im vorliegenden Sachverhalt nur von untergeordneter und hier zu vernachlässigender Bedeutung. Aus den eingesehenen Gerichtsakten ergibt sich nämlich, dass über die beschlagnahmten und dem Gericht überstellten Gegenstände vom Landesgericht Y ausschließlich in dem zur Zahl 23 HV ***/14*protokoliertem Privatanklageverfahren mit Beschluss vom 30.1.2015, 23 HV ***/14*-16, verfügt wurde. Diese Vorgehensweise wurde auch im Beschluss des OLG vom 2.3.2015, 6 BS **/15*, bestätigt. Im Übrigen würde eine andere Betrachtungsweise auch zu dem Ergebnis führen, dass den Beschwerdeführerinnen bei Vollziehung verschiedener gerichtlicher Anordnungen letztlich jener Rechtsschutz zur Verfügung stehen würde den die handelnden Organe ihnen vorgeben könnten. Eine derartige Betrachtungsweise würde aber jegliche rechtsstaatliche Kontrolle bzw jede Kompetenzverteilung gänzlich unterlaufen. Insofern erscheint es schlüssig, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol hier den vom Landesgericht bzw Oberlandesgericht Y wahrgenommenen Zuständigkeiten folgt, zumal beide Gerichte den Rechtsschutz im Bereich des Privatanklagerfahrens wahrnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate

Art. 129aAbs.

1 Z. 2 B-VG und § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes) in ihren Rechten verletzt zu sein. Werden solche behördlichen Akte in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt, fallen sie nicht in den Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern sie sind - solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gestellten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten - funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Bei offenkundiger Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. September 1998, Zl. 97/01/1084, 1085 und 1087, vom 6. Juli 1999, Zl. 96/01/0061, 0062, vom 20. Juni 2008, Zl. 2007/01/1166, und vom 7. Oktober 2010, Zl. 2008/17/0222; vgl. weiters etwa VfGH vom 17. Juni 1991, B 1017/90, mwN und vom 20. September 2012, B 1233/11).Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate

Artikel 129

a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes) in ihren Rechten verletzt zu sein. Werden solche behördlichen Akte in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt, fallen sie nicht in den Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern sie sind - solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gestellten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten - funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Bei offenkundiger Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom

  1. September 1998, Zl. 97/01/1084, 1085 und 1087, vom
  2. Juli 1999, Zl. 96/01/0061, 0062, vom
  3. Juni 2008, Zl. 2007/01/1166, und vom
  4. Oktober 2010, Zl. 2008/17/0222; vergleiche weiters etwa VfGH vom
  5. Juni 1991, B 1017/90, mwN und vom
  6. September 2012, B 1233/11). Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die gesetzten Maßnahmen durch die gerichtliche Anordnung gedeckt waren. Ausgangspunkt einer entsprechenden Beurteilung ist der Wortlaut des richterlichen Befehls (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  7. August 2004, Zl. 2003/01/0041). Auch dessen Sinngehalt ist für die Auslegung von Bedeutung (vgl. etwa VfGH vom
  8. Juni 1991, B 1017/90).Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die gesetzten Maßnahmen durch die gerichtliche Anordnung gedeckt waren. Ausgangspunkt einer entsprechenden Beurteilung ist der Wortlaut des richterlichen Befehls vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  9. August 2004, Zl. 2003/01/0041). Auch dessen Sinngehalt ist für die Auslegung von Bedeutung vergleiche etwa VfGH vom
  10. Juni 1991, B 1017/90). Die rechtliche Zurechnung des Vollzugshandelns zur Justizgewalt wird nicht schon dadurch unterbrochen, dass im Vollzug des richterlichen Befehls Gesetzwidrigkeiten hinsichtlich der bei einem solchen Akt zu wahrenden Förmlichkeiten unterlaufen. Durchbrochen wird der Auftragszusammenhang des Organhandelns zur richterlichen Gewalt nur durch solche Maßnahmen, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden. Eine Hausdurchsuchung auf Grund gerichtlicher Anordnung bleibt somit gleichwohl der Akt eines Gerichtes und ist deshalb der Überprüfung durch die unabhängigen Verwaltungssenate entzogen, wenn bei Durchführung der gerichtlichen Anordnung eine Gesetzwidrigkeit (z.B. die unterlassene Zustellung des Hausdurchsuchungsbefehls oder die unterlassene Befragung des Betroffenen vor Beginn der Hausdurchsuchung) unterläuft. Die Modalitäten und die näheren Umstände, unter denen eine Hausdurchsuchung erfolgte, sind keine vor den unabhängigen Verwaltungssenaten selbständig bekämpfbaren Maßnahmen. Bei einer auf Grund eines richterlichen Befehls durchgeführten Hausdurchsuchung ist auch die Vorgangsweise bei Durchsetzung des Hausdurchsuchungsbefehls dem Gericht zuzurechnen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
  11. September 1998, Zlen. 97/01/1084, 1085 und 1087, vom
  12. Juli 1999, Zl 96/01/0061, 0062, vom
  13. Februar 2000, Zl 96/01/0233, vom
  14. Mai 1995, Zl 94/01/0763; ebenso VfGH vom
  15. September 1991, B 1108/90, und vom
  16. September 1988, B 608/87, ua).Die rechtliche Zurechnung des Vollzugshandelns zur Justizgewalt wird nicht schon dadurch unterbrochen, dass im Vollzug des richterlichen Befehls Gesetzwidrigkeiten hinsichtlich der bei einem solchen Akt zu wahrenden Förmlichkeiten unterlaufen. Durchbrochen wird der Auftragszusammenhang des Organhandelns zur richterlichen Gewalt nur durch solche Maßnahmen, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden. Eine Hausdurchsuchung auf Grund gerichtlicher Anordnung bleibt somit gleichwohl der Akt eines Gerichtes und ist deshalb der Überprüfung durch die unabhängigen Verwaltungssenate entzogen, wenn bei Durchführung der gerichtlichen Anordnung eine Gesetzwidrigkeit (z.B. die unterlassene Zustellung des Hausdurchsuchungsbefehls oder die unterlassene Befragung des Betroffenen vor Beginn der Hausdurchsuchung) unterläuft. Die Modalitäten und die näheren Umstände, unter denen eine Hausdurchsuchung erfolgte, sind keine vor den unabhängigen Verwaltungssenaten selbständig bekämpfbaren Maßnahmen. Bei einer auf Grund eines richterlichen Befehls durchgeführten Hausdurchsuchung ist auch die Vorgangsweise bei Durchsetzung des Hausdurchsuchungsbefehls dem Gericht zuzurechnen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  17. September 1998, Zlen. 97/01/1084, 1085 und 1087, vom
  18. Juli 1999, Zl 96/01/0061, 0062, vom
  19. Februar 2000, Zl 96/01/0233, vom
  20. Mai 1995, Zl 94/01/0763; ebenso VfGH vom
  21. September 1991, B 1108/90, und vom
  22. September 1988, B 608/87, ua). Nach der Rechtsprechung (VwGH v 21.1.2015, Ro 2014/04/0063, und v 12.9.2013, 2013/04/005, 0049 bis 0053) ist nicht jede Maßnahme im Zuge einer Hausdurchsuchung für sich genommen beschwerdefähig. Für die Zuständigkeit der Behörde zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Für diese Beurteilung ist der Wortlaut und der Sinngehalt der gerichtlichen Anordnung entscheidend. Von einem Exzess kann nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden. Die Modalitäten und näheren Umstände, unter denen eine durch eine gerichtliche Anordnung gedeckte Hausdurchsuchung erfolgte, sind dagegen keine vor den unabhängigen Verwaltungssenaten selbstständig bekämpfbaren Maßnahmen (vgl. entsprechend zu staatsanwaltlichen Anordnungen das E vom
  23. Oktober 2013, 2013/01/0036, mwN).Nach der Rechtsprechung (VwGH v 21.1.2015, Ro 2014/04/0063, und v 12.9.2013, 2013/04/005, 0049 bis 0053) ist nicht jede Maßnahme im Zuge einer Hausdurchsuchung für sich genommen beschwerdefähig. Für die Zuständigkeit der Behörde zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Für diese Beurteilung ist der Wortlaut und der Sinngehalt der gerichtlichen Anordnung entscheidend. Von einem Exzess kann nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden. Die Modalitäten und näheren Umstände, unter denen eine durch eine gerichtliche Anordnung gedeckte Hausdurchsuchung erfolgte, sind dagegen keine vor den unabhängigen Verwaltungssenaten selbstständig bekämpfbaren Maßnahmen vergleiche entsprechend zu staatsanwaltlichen Anordnungen das E vom
  24. Oktober 2013, 2013/01/0036, mwN). Zur Beschwerde der CC GmbH stellte das Landesverwaltungsgericht Tirol im Wesentlichen fest: „Die Durchsuchung der Räumlichkeiten der CC GmbH in den Räumlichkeiten Adresse 2 und Adresse 1, **** Z im Rahmen einer kriminalpolizeilichen Maßnahme durch der Bezirkshauptmannschaft Z zurechenbare Organe findet keine Deckung in den vorab zitierten gerichtlichen Beschlüssen und verletzt die Beschwerdeführerin daher in ihren nach Art 9 Staatsgrundgesetz iVm § 1 Gesetz vom
  25. October 1862, zum Schutze des Hausrechtes RGBl. Nr. 88/1862 idF BGBl Nr 422/1974 sowie nach Art 8 Abs 2 EMRK geschützten Rechten (VfGH, 17.6.1997, B 3123/96).“„Die Durchsuchung der Räumlichkeiten der CC GmbH in den Räumlichkeiten Adresse 2 und Adresse 1, **** Z im Rahmen einer kriminalpolizeilichen Maßnahme durch der Bezirkshauptmannschaft Z zurechenbare Organe findet keine Deckung in den vorab zitierten gerichtlichen Beschlüssen und verletzt die Beschwerdeführerin daher in ihren nach Artikel 9, Staatsgrundgesetz in Verbindung mit Paragraph eins, Gesetz vom
  26. October 1862, zum Schutze des Hausrechtes RGBl. Nr. 88 aus 1862, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 422 aus 1974, sowie nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK geschützten Rechten (VfGH, 17.6.1997, B 3123/96).“ Zur Beschwerde der AA GmbH und der BB GmbH stellte das Landesverwaltungsgericht Tirol im Ergebnis fest: „Ein bloß die Modalitäten einer Hausdurchsuchung übersteigender Exzess ergibt sich im hier vorliegenden Sachverhalt in zweifacher Hinsicht. So beschrieben alle Zeugen in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Ablauf der Hausdurchsuchung derart, dass alle Schreibtische, Schubladen und sonstigen Behältnisse von den Mitarbeitern der Privatanklägerin durchsucht worden seien. Sodann wurden alle gefundenen Unterlagen von diesen gesichtet und letztlich wurden von diesen Zivilpersonen die zu beschlagnahmenden Unterlagen selektiert. Aus diesem Ablauf ergibt sich aber, dass den Vertretern der Privatanklägerin ein umfassender über jeden Gerichtsbeschluss hinausgehender Einblick in alle geschäftlichen Bereiche der Beschwerdeführerinnen im Rahmen einer kriminalpolizeilichen Maßnahme ermöglicht wurde. Der Verantwortung seitens der handelnden Organe, dass es den Organen der Kriminalpolizei nicht möglich wäre die zu beschlagnahmenden Dokumente zu erkennen, ist entgegenzuhalten, dass die willkürliche Beiziehung privater Personen durch Organe des kriminalpolizeilichen Exekutivdienstes zum einen vor dem Hintergrund der Möglichkeit zur (gerichtlichen) Bestellung weiterer geeigneter Sachverständiger gesetzlich nicht vorgesehen ist und ein Erkennen von relevanten Dokumenten auch den zum Teil qualifiziert ungeeigneten beigezogenen Vertretern der Privatanklägerin ebenfalls nicht möglich gewesen ist. Zum anderen wurden hier die Beschwerdeführerin in ihren nach Art 9 Staatsgrundgesetz iVm § 1 Gesetz vom
  27. October 1862, zum Schutze des Hausrechtes RGBl Nr 88/1862 idF BGBl Nr 422/1974 sowie nach Art 8 Abs 2 EMRK (VfGH, 17.6.1997, B 3123/96) besonders geschützten Rechten massivst verletzt, da gerade die Offenlegung gegenüber Mitarbeitern der Privatanklägerin einen besonders qualifizierten Eingriff darstellt.„Ein bloß die Modalitäten einer Hausdurchsuchung übersteigender Exzess ergibt sich im hier vorliegenden Sachverhalt in zweifacher Hinsicht. So beschrieben alle Zeugen in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Ablauf der Hausdurchsuchung derart, dass alle Schreibtische, Schubladen und sonstigen Behältnisse von den Mitarbeitern der Privatanklägerin durchsucht worden seien. Sodann wurden alle gefundenen Unterlagen von diesen gesichtet und letztlich wurden von diesen Zivilpersonen die zu beschlagnahmenden Unterlagen selektiert. Aus diesem Ablauf ergibt sich aber, dass den Vertretern der Privatanklägerin ein umfassender über jeden Gerichtsbeschluss hinausgehender Einblick in alle geschäftlichen Bereiche der Beschwerdeführerinnen im Rahmen einer kriminalpolizeilichen Maßnahme ermöglicht wurde. Der Verantwortung seitens der handelnden Organe, dass es den Organen der Kriminalpolizei nicht möglich wäre die zu beschlagnahmenden Dokumente zu erkennen, ist entgegenzuhalten, dass die willkürliche Beiziehung privater Personen durch Organe des kriminalpolizeilichen Exekutivdienstes zum einen vor dem Hintergrund der Möglichkeit zur (gerichtlichen) Bestellung weiterer geeigneter Sachverständiger gesetzlich nicht vorgesehen ist und ein Erkennen von relevanten Dokumenten auch den zum Teil qualifiziert ungeeigneten beigezogenen Vertretern der Privatanklägerin ebenfalls nicht möglich gewesen ist. Zum anderen wurden hier die Beschwerdeführerin in ihren nach Artikel 9, Staatsgrundgesetz in Verbindung mit Paragraph eins, Gesetz vom
  28. October 1862, zum Schutze des Hausrechtes RGBl Nr 88 aus 1862, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 422 aus 1974, sowie nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK (VfGH, 17.6.1997, B 3123/96) besonders geschützten Rechten massivst verletzt, da gerade die Offenlegung gegenüber Mitarbeitern der Privatanklägerin einen besonders qualifizierten Eingriff darstellt. Eine weitere nur als Exzess zu qualifizierende Handlung ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Dr. JJ. Dr. JJ ist Leiter der Rechtsabteilung der Privatanklägerin und wurde, wie bereits dargelegt, von Organen des Landeskriminalamtes ohne gerichtlichen Auftrag den beschwerten Hausdurchsuchungen in der Adresse 2 und Adresse 1, **** Z, beigezogen. Dr. JJ gab an, im Zuge der Hausdurchsuchung mit seinem privaten Smartphone insgesamt fünf Lichtbilder angefertigt zu haben. Auf Grund sowohl seiner weiteren Aussagen, als auch der sonstigen Zeugenaussagen, ergibt es sich, dass Dr. JJ immer unter Aufsicht von Polizeibeamten stand. Einmal wurde ihm das Fotografieren sogar ausdrücklich von einer Polizeibeamtin untersagt, woraufhin er das unmittelbar davor angefertigte Lichtbild löschte. Das bedeutet aber, dass von Dr. JJ während einer kriminalpolizeilichen Hausdurchsuchung unter Aufsicht von Polizeibeamten zumindest fünf private Lichtbilder von Unterlagen der Beschwerdeführerin angefertigt werden konnten. Ein solches Verhalten übersteigt den Begriff der „Modalitäten einer gerichtlich angeordneten Maßnahme“ bei weitem und stellt für sich alleine betrachtet bereits einen als Akt unmittelbarer Befehls und Zwangsgewalt zu beurteilenden Grundrechtseingriff dar. Es entspricht der ständigen Judikatur der Höchstgerichte, dass ein in eine Amtshandlung eingebetteter privatrechtlicher Akt, der dem Rechtsunterworfenen den Eindruck vermittelt, dass er diesen als Teil des hoheitlichen mit imperium durchgeführten Handelns dulden müsse, jedenfalls auch zu einem - vom Verwaltungsgericht auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfenden - Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wird (VfGH v 3.3.2006, B345/05 und VfSlg 14.864/1997). Zumal der Zeuge MM bereits während der laufenden Hausdurchsuchungen gegenüber den anwesenden Polizeiorganen gegen die Handlungen des Zeugen Dr. JJ protestierte und diesem dennoch ein Fortsetzen nicht untersagt wurde, konnten die Beschwerdeführerinnen durch die Anwesenheit und Präsenz von Organwaltern zu keinem anderen Schluss kommen, dass auch diese Handlungen ein Teil des kriminalpolizeilichen Handelns waren, dass sie zu dulden hatten (siehe auch VwGH 31.1.2103, 2008/04/0216).“Eine weitere nur als Exzess zu qualifizierende Handlung ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Dr. JJ. Dr. JJ ist Leiter der Rechtsabteilung der Privatanklägerin und wurde, wie bereits dargelegt, von Organen des Landeskriminalamtes ohne gerichtlichen Auftrag den beschwerten Hausdurchsuchungen in der Adresse 2 und Adresse 1, **** Z, beigezogen. Dr. JJ gab an, im Zuge der Hausdurchsuchung mit seinem privaten Smartphone insgesamt fünf Lichtbilder angefertigt zu haben. Auf Grund sowohl seiner weiteren Aussagen, als auch der sonstigen Zeugenaussagen, ergibt es sich, dass Dr. JJ immer unter Aufsicht von Polizeibeamten stand. Einmal wurde ihm das Fotografieren sogar ausdrücklich von einer Polizeibeamtin untersagt, woraufhin er das unmittelbar davor angefertigte Lichtbild löschte. Das bedeutet aber, dass von Dr. JJ während einer kriminalpolizeilichen Hausdurchsuchung unter Aufsicht von Polizeibeamten zumindest fünf private Lichtbilder von Unterlagen der Beschwerdeführerin angefertigt werden konnten. Ein solches Verhalten übersteigt den Begriff der „Modalitäten einer gerichtlich angeordneten Maßnahme“ bei weitem und stellt für sich alleine betrachtet bereits einen als Akt unmittelbarer Befehls und Zwangsgewalt zu beurteilenden Grundrechtseingriff dar. Es entspricht der ständigen Judikatur der Höchstgerichte, dass ein in eine Amtshandlung eingebetteter privatrechtlicher Akt, der dem Rechtsunterworfenen den Eindruck vermittelt, dass er diesen als Teil des hoheitlichen mit imperium durchgeführten Handelns dulden müsse, jedenfalls auch zu einem - vom Verwaltungsgericht auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfenden - Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wird (VfGH v 3.3.2006, B345/05 und VfSlg 14.864 aus 1997,). Zumal der Zeuge MM bereits während der laufenden Hausdurchsuchungen gegenüber den anwesenden Polizeiorganen gegen die Handlungen des Zeugen Dr. JJ protestierte und diesem dennoch ein Fortsetzen nicht untersagt wurde, konnten die Beschwerdeführerinnen durch die Anwesenheit und Präsenz von Organwaltern zu keinem anderen Schluss kommen, dass auch diese Handlungen ein Teil des kriminalpolizeilichen Handelns waren, dass sie zu dulden hatten (siehe auch VwGH 31.1.2103, 2008/04/0216).“ II.römisch zwei. Entscheidung des Oberlandesgerichtes Y vom 22.05.2015, Zl 6 BS **/15*: Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Y vom 22.05.2015, Zl 6 BS **/15*, wurde der Beschwerde der BB GmbH, der CC GmbH und der AA GmbH gegen den Beschluss des Landesgerichtes Y vom xx.12.2014, Zl 23 HV ***/14*-5, mit dem unter anderem die kriminalpolizeiliche Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten und Fahrzeuge der AA GmbH und der BB GmbH, beide in **** Z, Adresse 1, sowie der CC GmbH in **** Z, Adresse 3, und die Sicherstellung näher bezeichneter Datenträger und Speichermedien sowie deren Untersuchung bewilligt und angeordnet und die Beschlagnahme der im Zuge der Durchsuchung sichergestellten Datenträger und Ausdrucke angeordnet wurde, nicht Folge gegeben. In seiner Entscheidung führt das Oberlandesgericht Y auszugsweise aus: „Insoweit sich die Beschwerde gegen die im Zuge der Durchführung der Hausdurchsuchung behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch die Kriminalpolizei richtet (Punkt 1.2 und 1.3), argumentiert sie solcherart – auch in ihrem diesbezüglichen Begehren – mit im Ermittlungsverfahren vorgesehenen Einspruchsgründen wegen Rechtsverletzung iSd § 106 StPO, welcher Rechtsbehelf aber für das Hauptverfahren nicht zur Verfügung steht. Nach § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein. Auch nach Neufassung des § 107 Abs 1 StPO (BGBl I 2013/195), zeigt sich aus dessen Wortlaut wie insbesondere auch aus der Regierungsvorlage (2402 der Beilagen XXIV. GP – Regierungsvorlage - Erläuterungen) klar, dass damit zwar im Ermittlungsverfahren begangene Verletzungen subjektiver Rechte auch noch nach dessen Beendigung geltend gemacht werden können, sich diese Bestimmung jedoch nicht auf die – wie hier vorliegend - Durchführung von Zwangsmaßnahmen im Hauptverfahren bezieht (vgl. die über die Maßnahmenbeschwerde der betroffenen Firmen ergangene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.5.2015, LVwG-2015/23/0622-9).“„Insoweit sich die Beschwerde gegen die im Zuge der Durchführung der Hausdurchsuchung behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch die Kriminalpolizei richtet (Punkt 1.2 und 1.3), argumentiert sie solcherart – auch in ihrem diesbezüglichen Begehren – mit im Ermittlungsverfahren vorgesehenen Einspruchsgründen wegen Rechtsverletzung iSd Paragraph 106, StPO, welcher Rechtsbehelf aber für das Hauptverfahren nicht zur Verfügung steht. Nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein. Auch nach Neufassung des Paragraph 107, Absatz eins, StPO (BGBl römisch eins 2013/195), zeigt sich aus dessen Wortlaut wie insbesondere auch aus der Regierungsvorlage (2402 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage - Erläuterungen) klar, dass damit zwar im Ermittlungsverfahren begangene Verletzungen subjektiver Rechte auch noch nach dessen Beendigung geltend gemacht werden können, sich diese Bestimmung jedoch nicht auf die – wie hier vorliegend - Durchführung von Zwangsmaßnahmen im Hauptverfahren bezieht vergleiche die über die Maßnahmenbeschwerde der betroffenen Firmen ergangene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.5.2015, LVwG-2015/23/0622-9).“ III.römisch drei. Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 30.06.2015, Zlen G 233/2014-15, G 5/2015-16: Mit Erkenntnis vom 30.06.2015, Zlen G 233/2014-15 und G 5/2015-16, hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge „Kriminalpolizei oder“ in § 106 Abs 1 StPO als verfassungswidrig auf und bestimmte, dass diese Aufhebung mit Ablauf des 31.07.2016 in Kraft tritt. Mit Erkenntnis vom 30.06.2015, Zlen G 233/2014-15 und G 5/2015-16, hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge „Kriminalpolizei oder“ in Paragraph 106, Absatz eins, StPO als verfassungswidrig auf und bestimmte, dass diese Aufhebung mit Ablauf des 31.07.2016 in Kraft tritt. In diesem Erkenntnis führt der Verfassungsgerichtshof auszugsweise aus: Nach der bis zum Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes, BGBl I 19/2004, am
  29. Jänner 2008 bzw. zwischen dem
  30. Jänner 2011 (Inkrafttreten der Kundmachung der Aufhebung der Wortfolge "oder Kriminalpolizei" in § 106 Abs 1 StPO idF BGBl I 19/2004 durch den Verfassungsgerichtshof im BGBl I 1/2011) bis zur Neufassung des § 106 StPO durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2013, BGBl I 195, mit Wirksamkeit
  31. Jänner 2014 geltenden Rechtslage war die zur Überprüfung eines verwaltungsbehördlichen Zwangs- und Befehlsaktes zuständige Rechtsschutzinstanz für den Betroffenen insoweit eindeutig erkennbar, als grundsätzlich die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zur Entscheidung berufen waren. Nur dann, wenn die Sicherheitsorgane auf Grund eines richterlichen Befehls oder (ab 2008) auf Grund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung tätig wurden und sich das Verhalten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der richterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermächtigung bewegte, lag ein funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnender Akt vor, der bei den ordentlichen Gerichten zu bekämpfen war.Nach der bis zum Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2004,, am
  32. Jänner 2008 bzw. zwischen dem
  33. Jänner 2011 (Inkrafttreten der Kundmachung der Aufhebung der Wortfolge "oder Kriminalpolizei" in Paragraph 106, Absatz eins, StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2004, durch den Verfassungsgerichtshof im Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 2011,) bis zur Neufassung des Paragraph 106, StPO durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt römisch eins 195, mit Wirksamkeit
  34. Jänner 2014 geltenden Rechtslage war die zur Überprüfung eines verwaltungsbehördlichen Zwangs- und Befehlsaktes zuständige Rechtsschutzinstanz für den Betroffenen insoweit eindeutig erkennbar, als grundsätzlich die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zur Entscheidung berufen waren. Nur dann, wenn die Sicherheitsorgane auf Grund eines richterlichen Befehls oder (ab 2008) auf Grund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung tätig wurden und sich das Verhalten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der richterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermächtigung bewegte, lag ein funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnender Akt vor, der bei den ordentlichen Gerichten zu bekämpfen war. Seit Inkrafttreten des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2013 und der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51, mit
  35. Jänner 2014 besteht für die von einer Maßnahme des (ordentlichen) Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei Betroffenen

§ 106Abs 1 St

PO (wieder – wie zwischen 2008 und Anfang 2011) die Möglichkeit der Erhebung eines (nunmehr

§106Abs3 leg.

cit. binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht einzubringenden) Einspruchs, den der Staatsanwalt zu prüfen und diesem allenfalls binnen vier Wochen zu entsprechen (§ 106 Abs5) oder über den (nach den in § 107 leg. cit. genannten Voraussetzungen) das (ordentliche) Gericht zu entscheiden hat; die – u.a. an die Stelle der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern getretenen – Verwaltungsgerichte sind (nunmehr)

Art 130

Abs 1 Z 2 B-VG dazu berufen, über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu erkennen. Von deren Zuständigkeit sind jedoch u.a. Rechtssachen ausgenommen, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen (Art 130 Abs 5 B-VG).Seit Inkrafttreten des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2013 und der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, mit 1. Jänner 2014 besteht für die von einer Maßnahme des (ordentlichen) Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei Betroffenen

Paragraph 106, Absatz eins, StPO (wieder – wie zwischen 2008 und Anfang 2011) die Möglichkeit der Erhebung eines (nunmehr

§106Abs3 leg.

cit. binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht einzubringenden) Einspruchs, den der Staatsanwalt zu prüfen und diesem allenfalls binnen vier Wochen zu entsprechen (Paragraph 106, Abs5) oder über den (nach den in Paragraph 107, leg. cit. genannten Voraussetzungen) das (ordentliche) Gericht zu entscheiden hat; die – u.a. an die Stelle der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern getretenen – Verwaltungsgerichte sind (nunmehr)

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dazu berufen, über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu erkennen. Von deren Zuständigkeit sind jedoch u.a. Rechtssachen ausgenommen, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen (Artikel 130, Absatz 5, B-VG). Der Verfassungsgerichtshof geht mit der Bundesregierung zunächst davon aus, dass es sich bei der Maßnahmenbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG – ebenso wie bei der vergleichbaren Beschwerde an die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern

Art 129aAbs 1 Z 2 B-VG id

F vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (vgl. dazu VfSlg 16.815/2003) – um einen Rechtsbehelf handelt, der nur dann zum Tragen kommt, wenn Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtsmittel erlangt werden kann.Der Verfassungsgerichtshof geht mit der Bundesregierung zunächst davon aus, dass es sich bei der Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG – ebenso wie bei der vergleichbaren Beschwerde an die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern

Artikel 129a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche dazu Vf

Slg 16.815 aus 2003,) – um einen Rechtsbehelf handelt, der nur dann zum Tragen kommt, wenn Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtsmittel erlangt werden kann. Nach der neuen Rechtslage richtet sich der Rechtsschutz gegen sicherheitsbehördliche Maßnahmen nicht mehr danach, ob eine gerichtliche Ermächtigung oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorliegt oder nicht, sondern nach der Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsbehörde bzw. die Organe der öffentlichen Sicherheit eingeschritten sind. Eine solche, auf die herangezogene Rechtsgrundlage abstellende Zuständigkeitsabgrenzung begegnete dann keinen Bedenken, wenn es dem von der Ausübung verwaltungspolizeilicher Befehls- oder Zwangsgewalt Betroffenen objektiv möglich wäre zu erkennen, ob die Sicherheitsbehörden bzw. deren Exekutivorgane strafprozessuale oder sicherheits- bzw. verwaltungspolizeiliche Befugnisse ausüben, maW: ob sich diese in concreto – bei objektiver Betrachtungsweise – rechtens auf die StPO oder aber auf andere gesetzliche Bestimmungen stützen (bzw. – bei subjektiver Betrachtungsweise – zumindest stützen zu können glauben). Dies ist aber – wie auch die Anlassfälle zeigen – in Ermangelung einer entsprechend klaren gesetzlichen Regelung in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl von Fällen nicht sichergestellt. Diese Rechtsgrundlage ist – wie das antragstellende Verwaltungsgericht zu Recht hervorhebt – für den von einer Amtshandlung Betroffenen oftmals (insbesondere im Bereich "doppelfunktionaler" Ermittlungshandlungen) nicht oder jedenfalls nicht eindeutig erkennbar. IV.römisch vier. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.01.2016, Zlen Ra 2015/01/0133-6, Ra 2015/01/0136-7: Mit Erkenntnis vom 19.01.2016, Zlen Ra 2015/01/0133-6 und Ra 2015/01/0136-7, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision der Bezirkshauptmannschaft Z gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.05.2015, Zl LVwG-2015/23/0622-9, zurück (Spruchpunkt I.). Über die von der Landespolizeidirektion XY erhobene Revision hob er das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts auf (Spruchpunkt II.). Mit Erkenntnis vom 19.01.2016, Zlen Ra 2015/01/0133-6 und Ra 2015/01/0136-7, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision der Bezirkshauptmannschaft Z gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.05.2015, Zl LVwG-2015/23/0622-9, zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Über die von der Landespolizeidirektion XY erhobene Revision hob er das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts auf (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof auszugsweise aus: „Zur Revisionslegitimation der belangten Behörde Bei den fallbezogen eingeschrittenen Organen des Landeskriminalamtes der Landespolizeidirektion handelt es sich - wie die Revision der Landespolizeidirektion bestätigt - um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die der Landespolizeidirektion beigegeben oder zugeteilt waren (vgl. zum Landeskriminalamt auch § 1 der Verordnung über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II Nr. 201/2005 idF BGBl. II Nr. 287/2012).Bei den fallbezogen eingeschrittenen Organen des Landeskriminalamtes der Landespolizeidirektion handelt es sich - wie die Revision der Landespolizeidirektion bestätigt - um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die der Landespolizeidirektion beigegeben oder zugeteilt waren vergleiche , zum Landeskriminalamt auch Paragraph eins, der Verordnung über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012,). Somit ist die Landespolizeidirektion als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht nach § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG anzusehen. Als solcher kommt ihr

Art. 133Abs.

6 Z 2 B-VG die Legitimation zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.Somit ist die Landespolizeidirektion als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG anzusehen. Als solcher kommt ihr

Artikel 133

, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG die Legitimation zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu. […] Dagegen sind die in Beschwerde gezogenen Maßnahmen der Organe des Landeskriminalamtes nicht der Bezirkshauptmannschaft zuzurechnen, da diese Organe nicht

§ 9Abs.

2 SPG der Bezirkshauptmannschaft als Sicherheitsbehörde unterstellt oder beigegeben waren.Dagegen sind die in Beschwerde gezogenen Maßnahmen der Organe des Landeskriminalamtes nicht der Bezirkshauptmannschaft zuzurechnen, da diese Organe nicht

Paragraph 9, Absatz 2, SPG der Bezirkshauptmannschaft als Sicherheitsbehörde unterstellt oder beigegeben waren. Die Bezirkshauptmannschaft ist somit nicht als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht anzusehen. Ihr kommt keine Revisionslegitimation nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG zu. Die Bezirkshauptmannschaft ist somit nicht als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht anzusehen. Ihr kommt keine Revisionslegitimation nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG zu. […] Grundsätzlich In der vorliegenden Rechtssache stellt sich die von der Landespolizeidirektion aufgezeigte Rechtsfrage der Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Maßnahmenbeschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und dem Rechtsschutz nach § 106 Abs. 1 StPO in der Fassung BGBl. I Nr. 195/2013, zu der keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.In der vorliegenden Rechtssache stellt sich die von der Landespolizeidirektion aufgezeigte Rechtsfrage der Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Maßnahmenbeschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und dem Rechtsschutz nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2013,, zu der keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die Revision der Landespolizeidirektion ist daher zulässig. Sie ist auch berechtigt. […] Mit Erkenntnis des VfGH vom

  1. Juni 2015, G 233/2014, G 5/2015, kundgemacht in BGBl. I Nr. 85/2015, wurde in § 106 Abs. 1 StPO die Wortfolge "Kriminalpolizei oder" als verfassungswidrig aufgehoben (I.). Weiters hat der VfGH ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des
  2. Juli 2016 in Kraft tritt (II.).Mit Erkenntnis des VfGH vom
  3. Juni 2015, G 233 aus 2014,, G 5 aus 2015,, kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2015,, wurde in Paragraph 106, Absatz eins, StPO die Wortfolge "Kriminalpolizei oder" als verfassungswidrig aufgehoben (römisch eins.). Weiters hat der VfGH ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des
  4. Juli 2016 in Kraft tritt (römisch zwei.). In einem solchen Fall ist die "aufgehobene" Bestimmung auf alle Sachverhalte, die sich vor oder nach der Kundmachung der Aufhebung bis zum Fristablauf ereignet haben, weiterhin anzuwenden; ausgenommen ist nur der Anlassfall (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  5. Dezember 2009, Zl. 2008/21/0583, mwN).In einem solchen Fall ist die "aufgehobene" Bestimmung auf alle Sachverhalte, die sich vor oder nach der Kundmachung der Aufhebung bis zum Fristablauf ereignet haben, weiterhin anzuwenden; ausgenommen ist nur der Anlassfall vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom
  6. Dezember 2009, Zl. 2008/21/0583, mwN). Daher ist in der vorliegenden Rechtssache § 106 Abs. 1 StPO in der seit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 195, geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Daher ist in der vorliegenden Rechtssache Paragraph 106, Absatz eins, StPO in der seit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt , I Nr. 195, geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Abgrenzung der Maßnahmenbeschwerde vom Rechtschutz nach § 106 Abs. 1 StPOAbgrenzung der Maßnahmenbeschwerde vom Rechtschutz nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO Zur Auswirkung dieser mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz neugefassten Bestimmung auf die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte hat sich der VfGH im zitierten Erkenntnis vom
  7. Juni 2015 eingehend beschäftigt. In den Rz. 63 ff dieses Erkenntnisses führte der VfGH - nach Darstellung der Entstehungsgeschichte des § 106 StPO - wie folgt aus:Zur Auswirkung dieser mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz neugefassten Bestimmung auf die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte hat sich der VfGH im zitierten Erkenntnis vom
  8. Juni 2015 eingehend beschäftigt. In den Rz. 63 ff dieses Erkenntnisses führte der VfGH - nach Darstellung der Entstehungsgeschichte des Paragraph 106, StPO - wie folgt aus: […] Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel und dienen die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  9. September 2000, Zl. 99/01/0452, mwN; vgl. auch Weinhandl, Die Maßnahmenbeschwerde aus verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Sicht, ZVG 2015/7, 594 und FN 75).Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel und dienen die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom
  10. September 2000, Zl. 99/01/0452, mwN; vergleiche , auch Weinhandl, Die Maßnahmenbeschwerde aus verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Sicht, ZVG 2015/7, 594 und FN 75). Entscheidend für die Abgrenzung der Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vom Rechtschutz nach § 106 Abs. 1 StPO ist daher nicht mehr, ob eine gerichtliche Ermächtigung oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorlag und die gesetzten Maßnahmen von dieser gedeckt waren, sondern die Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsbehörden bzw. deren Exekutivorgane eingeschritten sind und damit strafprozessuale oder sicherheits- bzw. verwaltungspolizeiliche Befugnisse ausübten.Entscheidend für die Abgrenzung der Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG vom Rechtschutz nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO ist daher nicht mehr, ob eine gerichtliche Ermächtigung oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorlag und die gesetzten Maßnahmen von dieser gedeckt waren, sondern die Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsbehörden bzw. deren Exekutivorgane eingeschritten sind und damit strafprozessuale oder sicherheits- bzw. verwaltungspolizeiliche Befugnisse ausübten. Konnten sich diese (Behörden oder Organe) in concreto - bei objektiver Betrachtungsweise - rechtens auf die StPO oder auf andere (strafprozessuale) gesetzliche Bestimmungen stützen bzw. glaubten diese - bei subjektiver Betrachtungsweise - sich zumindest auf solche Bestimmungen stützen zu können, so ist der Rechtschutz nach § 106 Abs. 1 StPO anwendbar, der als speziellerer Rechtsschutz der Maßnahmenbeschwerde vorgeht.Konnten sich diese (Behörden oder Organe) in concreto - bei objektiver Betrachtungsweise - rechtens auf die StPO oder auf andere (strafprozessuale) gesetzliche Bestimmungen stützen bzw. glaubten diese - bei subjektiver Betrachtungsweise - sich zumindest auf solche Bestimmungen stützen zu können, so ist der Rechtschutz nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO anwendbar, der als speziellerer Rechtsschutz der Maßnahmenbeschwerde vorgeht. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung, nach der es zur Bestimmung der Zuständigkeit weiterhin darauf ankommt, ob die gesetzten Maßnahmen durch die gerichtlichen Anordnungen gedeckt waren, ist nicht einschlägig. Diese Rechtsprechung ist nämlich zu Hausdurchsuchungen nach § 12 Wettbewerbsgesetz ergangen, bei denen § 106 StPO nicht zur Anwendung kommt (vgl. zu allem den hg. Beschluss vom
  11. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/04/0063, mwN auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des VfGH).Die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung, nach der es zur Bestimmung der Zuständigkeit weiterhin darauf ankommt, ob die gesetzten Maßnahmen durch die gerichtlichen Anordnungen gedeckt waren, ist nicht einschlägig. Diese Rechtsprechung ist nämlich zu Hausdurchsuchungen nach Paragraph 12, Wettbewerbsgesetz ergangen, bei denen Paragraph 106, StPO nicht zur Anwendung kommt vergleiche , zu allem den hg. Beschluss vom
  12. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/04/0063, mwN auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des VfGH). Auf die vorliegende Rechtssache übertragen bedeutet dies Folgendes: Im vorliegenden Fall lagen nach den unstrittigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes keine "doppelfunktionalen" Ermittlungshandlungen der einschreitenden Sicherheitsorgane vor, vielmehr war für alle von der Amtshandlung Betroffenen eindeutig erkennbar, dass es sich um ein Einschreiten der Exekutivorgane im Dienste der Strafjustiz handelte und somit seitens der Beamten der Kriminalpolizei strafprozessuale Befugnisse (als Kriminalpolizei im Sinn des § 18 Abs. 1 StPO) ausgeübt wurden.Im vorliegenden Fall lagen nach den unstrittigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes keine "doppelfunktionalen" Ermittlungshandlungen der einschreitenden Sicherheitsorgane vor, vielmehr war für alle von der Amtshandlung Betroffenen eindeutig erkennbar, dass es sich um ein Einschreiten der Exekutivorgane im Dienste der Strafjustiz handelte und somit seitens der Beamten der Kriminalpolizei strafprozessuale Befugnisse (als Kriminalpolizei im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, StPO) ausgeübt wurden. Dies bedeutet, dass für die Bekämpfung dieser Handlungen nach der oben dargestellten Rechtslage der Rechtsschutz des § 106 Abs. 1 StPO zur Verfügung stand.Dies bedeutet, dass für die Bekämpfung dieser Handlungen nach der oben dargestellten Rechtslage der Rechtsschutz des Paragraph 106, Absatz eins, StPO zur Verfügung stand. Das Verwaltungsgericht war daher zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Handlungen nicht

Art. 130Abs.

2 Z 2 B-VG zuständig. Vielmehr hätte es die Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen gehabt.Das Verwaltungsgericht war daher zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Handlungen nicht

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG zuständig.

Vielmehr hätte es die Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen gehabt. Ergebnis Die Revision der Bezirkshauptmannschaft war, da sie sich als unzulässig erweist,

§ 34Abs. 1 Vw

GG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (I.)Die Revision der Bezirkshauptmannschaft war, da sie sich als unzulässig erweist,

Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (römisch eins.) Auf Grund der Revision der Landespolizeidirektion (als belangter Behörde vor dem Verwaltungsgericht) war das angefochtene Erkenntnis aus obigen Erwägungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes

§ 42Abs. 2 Z 2 Vw

GG aufzuheben (II.).Auf Grund der Revision der Landespolizeidirektion (als belangter Behörde vor dem Verwaltungsgericht) war das angefochtene Erkenntnis aus obigen Erwägungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben (römisch zwei.). V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage:

  1. Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 194/1999, in der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 122/2013, lautet:
  2. Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 194 aus 1999,, in der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lautet: Erkenntnisse § 42.

(1)Der Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit Erkenntnis zu erledigen. Mit dem Erkenntnis ist entweder die Revision als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 42,
(1)Der Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit Erkenntnis zu erledigen. Mit dem Erkenntnis ist entweder die Revision als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden.
(2)Das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss ist aufzuheben
  1. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes,
(3)Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses

Abs. 2 tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.

(3)Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses

Absatz 2, tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.

(4)
  1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 194/1999, in der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 102/2014, lauten:
  2. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 194 aus 1999,, in der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014,, lauten: Artikel 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  1. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
(1a)
(5)… Artikel 133.
(1)
(5)
(6)Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
  1. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; 3.-
(7)
(9)
  1. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in der für das vorliegende Verfahren geltenden Fassung BGBl I Nr 82/2015, lautet:
  2. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der für das vorliegende Verfahren geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2015,, lautet: Inhalt der Beschwerde § 9Paragraph 9
(1)
(2)Belangte Behörde ist
  1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
  2. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, 3.-
(3)
(5)
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631/1975, in der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 112/2015, lauten:
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr 631 aus 1975,, in der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2015,, lauten: § 18Paragraph 18 Kriminalpolizei
(1)Kriminalpolizei besteht in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG).
(1)Kriminalpolizei besteht in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG).
(2)Kriminalpolizei obliegt den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 SPG) versehen den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, Absatz 2, SPG) versehen den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht.
(4)Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers der Bezirksverwaltungsbehörde mit deren Zustimmung unterstellt werden, um kriminalpolizeilichen Exekutivdienst zu versehen. Die Unterstellung erfolgt mit Verordnung des Landespolizeidirektors nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel sich die Gemeinde befindet. Die Unterstellung ist durch Verordnung des Landespolizeidirektors
  1. auf Antrag der Gemeinde oder
  2. auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel sich die Gemeinde befindet, soweit festgestellt wird, dass der Gemeindewachkörper die ihm übertragene Aufgabe nicht erfüllt, aufzuheben.
  3. Abschnitt Privatankläger und Subsidiarankläge § 71Paragraph 71 Privatankläger
(1)Strafbare Handlungen, deren Begehung nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen sind, bezeichnet das Gesetz. Das Hauptverfahren wird in diesen Fällen auf Grund einer Anklage des Privatanklägers oder seines selbstständigen Antrags auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 durchgeführt; ein Ermittlungsverfahren findet nicht statt.
(1)Strafbare Handlungen, deren Begehung nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen sind, bezeichnet das Gesetz. Das Hauptverfahren wird in diesen Fällen auf Grund einer Anklage des Privatanklägers oder seines selbstständigen Antrags auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach Paragraph 445, durchgeführt; ein Ermittlungsverfahren findet nicht statt.
(2)
(6)… § 106Paragraph 106 Einspruch wegen Rechtsverletzung
(1)Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil
  1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder
  2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde. Im Fall des Todes der zum Einspruch berechtigten Person kommt dieses Recht den in § 65 Z 1 lit. b erwähnten Angehörigen zu. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.Im Fall des Todes der zum Einspruch berechtigten Person kommt dieses Recht den in Paragraph 65, Ziffer eins, Litera b, erwähnten Angehörigen zu. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.
(2)Soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, ist ein Einspruch gegen deren Anordnung oder Durchführung mit der Beschwerde zu verbinden. In einem solchen Fall entscheidet das Beschwerdegericht auch über den Einspruch.
(3)Der Einspruch ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. In ihm ist anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei. Sofern er sich gegen eine Maßnahme der Kriminalpolizei richtet, hat die Staatsanwaltschaft der Kriminalpolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4)Die Staatsanwaltschaft hat zu prüfen, ob die behauptete Rechtsverletzung vorliegt, und dem Einspruch, soweit er berechtigt ist, zu entsprechen sowie den Einspruchswerber davon zu verständigen, dass und auf welche Weise dies geschehen sei und dass er dennoch das Recht habe, eine Entscheidung des Gerichts zu verlangen, wenn er behauptet, dass seinem Einspruch tatsächlich nicht entsprochen wurde.
(5)Wenn die Staatsanwaltschaft dem Einspruch nicht, binnen vier Wochen entspricht oder der Einspruchswerber eine Entscheidung des Gerichts verlangt, hat die Staatsanwaltschaft den Einspruch unverzüglich an das Gericht weiter zu leiten. Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei hat das Gericht dem Einspruchswerber zur Äußerung binnen einer festzusetzenden, sieben Tage nicht übersteigenden Frist zuzustellen.
  1. Die maßgebliche Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl Nr 566/1991 idF BGBl Nr 662/1992, in der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 5/2016, lautet:
  2. Die maßgebliche Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 662 aus 1992,, in der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2016,, lautet: § 7Paragraph 7 Landespolizeidirektionen
(1)
(2)Den Exekutivdienst versehen der Landespolizeidirektor sowie die ihm beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
(3)
(5)VI. Erwägungen:römisch sechs. Erwägungen: Mit Erkenntnis vom 19.01.2016, Zlen Ra 2015/01/0133-6 und Ra 2015/01/0136-7 hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.05.2015, Zl LVwG-2015/23/0622-9, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Damit tritt die Rechtssache

§ 42Abs 3 Vw

GG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat. Mit Erkenntnis vom 19.01.2016, Zlen Ra 2015/01/0133-6 und Ra 2015/01/0136-7 hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.05.2015, Zl LVwG-2015/23/0622-9, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Damit tritt die Rechtssache

Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat. 1. Zur belangten Behörde:

§ 9Abs 2 Z 2 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG (Maßnahmenbeschwerde) jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Maßnahmenbeschwerde) jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist. Wie sich aus dem insoweit unstrittigen Sachverhalt ergibt, wurden aufgrund von drei, im Zuge gerichtlicher Strafverfahren ergangener Hausdurchsuchungsbeschlüsse, durch Beamte des Landeskriminalamtes Tirol Hausdurchsuchungen in Räumlichkeiten der drei Beschwerdeführerinnen in Z durchgeführt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.01.2016, Zlen Ra 2015/01/0133-6 und Ra 2015/01/0136-7, feststellte, handelt es sich bei den vorliegend „eingeschrittenen Organen des Landeskriminalamtes der Landespolizeidirektion […] um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die der Landespolizeidirektion beigegeben oder zugeteilt waren […]“.

§ 18Abs 2 St

PO obliegt die Kriminalpolizei den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten.

Paragraph 18, Absatz 2, StPO obliegt die Kriminalpolizei den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten. Im vorliegenden Fall sind Beamte des Landeskriminalamtes eingeschritten, die funktionell der Landespolizeidirektion zuzuordnen sind (vgl § 7 Abs 2 SPG). Die durch die Beamten des Landeskriminalamtes gesetzten Maßnahmen sind somit der Landespolizeidirektion zuzurechnen und ist diese

§ 9Abs 2 Z 2 Vw

GVG belangte Behörde im vorliegenden Verfahren. Im vorliegenden Fall sind Beamte des Landeskriminalamtes eingeschritten, die funktionell der Landespolizeidirektion zuzuordnen sind vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, SPG). Die durch die Beamten des Landeskriminalamtes gesetzten Maßnahmen sind somit der Landespolizeidirektion zuzurechnen und ist diese

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG belangte Behörde im vorliegenden Verfahren. 2. Zur Unzulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde:

Art 130

Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

§ 106Abs 1 St

PO in der zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Fassung steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.

Paragraph 106, Absatz eins, StPO in der zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Fassung steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde. Wie sich aus dem festgestellten, insoweit unstrittigen Sachverhalt ergibt, wurden die durch Beamte des Landeskriminalamtes vorgenommenen Maßnahmen (Hausdurchsuchungen) im Rahmen von Privatanklageverfahren gesetzt.

§ 71Abs 1 zweiter Satz St

PO wird in Privatanklageverfahren das Hauptverfahren auf Grund einer Anklage des Privatanklägers oder eines selbständigen Antrags auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 StPO durchgeführt; ein Ermittlungsverfahren findet nicht statt (vgl OGH 19.10.2010, Zl 11 Os 99/10h; vgl auch Engin-Deniz, Angriffs- und Verteidigungsrechte im Privatanklageverfahren, MR 2015, 81). Wie sich aus dem festgestellten, insoweit unstrittigen Sachverhalt ergibt, wurden die durch Beamte des Landeskriminalamtes vorgenommenen Maßnahmen (Hausdurchsuchungen) im Rahmen von Privatanklageverfahren gesetzt.

Paragraph 71, Absatz eins, zweiter Satz StPO wird in Privatanklageverfahren das Hauptverfahren auf Grund einer Anklage des Privatanklägers oder eines selbständigen Antrags auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach Paragraph 445, StPO durchgeführt; ein Ermittlungsverfahren findet nicht statt vergleiche OGH 19.10.2010, Zl 11 Os 99/10h; vergleiche auch Engin-Deniz, Angriffs- und Verteidigungsrechte im Privatanklageverfahren, MR 2015, 81). Das Landesverwaltungsgericht Tirol orientierte sich bei seiner Entscheidung vom 11.05.2015, Zl LVwG-2015/23/0622-9, die vom Verwaltungsgerichtshof wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts behoben wurde, an der (bislang) aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol übereinstimmenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung, die nicht in einem Ermittlungsverfahren von einem Staatsanwalt angeordnet (und gerichtlich bewilligt) wurde, mangels gesetzlicher Anordnung eine Anwendung des § 106 StPO nicht in Betracht kommt, in einem solchen Fall jedoch die Möglichkeit der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde besteht (VwGH 21.01.2015, Ro 2014/04/0063; OGH 06.06.2012, 16 Ok 2/12; VfGH 01.12.2012, B 619/12 ua). Das Landesverwaltungsgericht Tirol orientierte sich bei seiner Entscheidung vom 11.05.2015, Zl LVwG-2015/23/0622-9, die vom Verwaltungsgerichtshof wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts behoben wurde, an der (bislang) aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol übereinstimmenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung, die nicht in einem Ermittlungsverfahren von einem Staatsanwalt angeordnet (und gerichtlich bewilligt) wurde, mangels gesetzlicher Anordnung eine Anwendung des Paragraph 106, StPO nicht in Betracht kommt, in einem solchen Fall jedoch die Möglichkeit der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde besteht (VwGH 21.01.2015, Ro 2014/04/0063; OGH 06.06.2012, 16 Ok 2/12; VfGH 01.12.2012, B 619/12 ua). In diesem Sinn entschied auch das Oberlandesgerichtes Y in seiner oben auszugsweise zitierten Entscheidung vom 22.05.2015, Zl 6 BS **/15*, in der es ausführt, dass der Rechtsbehelf des § 106 StPO lediglich für das Ermittlungsverfahren, jedoch nicht für das Hauptverfahren zur Verfügung stehe. Zwar könnten nunmehr im Ermittlungsverfahren begangene Verletzungen subjektiver Rechte auch noch nach dessen Beendigung geltend gemacht werden, jedoch lasse sich § 106 Abs 1 StPO nicht auf die – wie vorliegend – Durchführung von Zwangsmaßnahmen im Hauptverfahren beziehen. In diesem Sinn entschied auch das Oberlandesgerichtes Y in seiner oben auszugsweise zitierten Entscheidung vom 22.05.2015, Zl 6 BS **/15*, in der es ausführt, dass der Rechtsbehelf des Paragraph 106, StPO lediglich für das Ermittlungsverfahren, jedoch nicht für das Hauptverfahren zur Verfügung stehe. Zwar könnten nunmehr im Ermittlungsverfahren begangene Verletzungen subjektiver Rechte auch noch nach dessen Beendigung geltend gemacht werden, jedoch lasse sich Paragraph 106, Absatz eins, StPO nicht auf die – wie vorliegend – Durchführung von Zwangsmaßnahmen im Hauptverfahren beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seiner Entscheidung vom 19.01.2016, Zlen Ra 2015/01/0133-6 und Ra 2015/01/0136-7, fest, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die oben genannte Maßnahmenbeschwerde nicht zuständig war, sondern für die Bekämpfung dieser Handlungen der Rechtsschutz des § 106 Abs 1 StPO zur Verfügung stehe. Dabei stützt sich der Verwaltungsgerichtshof auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 30.06.2015, Zlen G 233/2014 und G 5/2015. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seiner Entscheidung vom 19.01.2016, Zlen Ra 2015/01/0133-6 und Ra 2015/01/0136-7, fest, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die oben genannte Maßnahmenbeschwerde nicht zuständig war, sondern für die Bekämpfung dieser Handlungen der Rechtsschutz des Paragraph 106, Absatz eins, StPO zur Verfügung stehe. Dabei stützt sich der Verwaltungsgerichtshof auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 30.06.2015, Zlen G 233 aus 2014, und G 5 aus 2015,. Darüber hinaus führt der Verwaltungsgerichtshof aus, entscheidend für die Abgrenzung der Maßnahmenbeschwerde nach Art 130 Abs 1 B-VG vom Rechtsschutz nach § 106 Abs 1 StPO sei nicht mehr, ob eine gerichtliche Ermächtigung oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorliege und die gesetzten Maßnahmen von dieser gedeckt seien, sondern die Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsbehörden bzw deren Exekutivorgane eingeschritten seien und damit strafprozessuale oder sicherheits- bzw verwaltungspolizeiliche Befugnisse ausgeübt hätten. Sofern sich diese (Behörden oder Organe) in concreto, bei objektiver Betrachtungsweise – rechtens auf die StPO oder auf andere (strafprozessuale) gesetzliche Bestimmungen stützen würden oder geglaubt hätten, sich zumindest auf solche Bestimmungen stützen zu können, sei der Rechtsschutz nach § 106 Abs 1 StPO anwendbar, der als spezieller Rechtsschutz der Maßnahmenbeschwerde vorgehe. Daher lägen keine „doppelfunktionalen“ Ermittlungshandlungen der einschreitenden Sicherheitsorgane vor, vielmehr sei für alle von der Amtshandlung Betroffenen eindeutig erkennbar gewesen, dass es sich um ein Einschreiten der Exekutivorgane im Dienste der Strafjustiz handle und somit von den Beamten der Kriminalpolizei strafprozessuale Befugnisse ausgeübt worden seien. Darüber hinaus führt der Verwaltungsgerichtshof aus, entscheidend für die Abgrenzung der Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG vom Rechtsschutz nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO sei nicht mehr, ob eine gerichtliche Ermächtigung oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorliege und die gesetzten Maßnahmen von dieser gedeckt seien, sondern die Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsbehörden bzw deren Exekutivorgane eingeschritten seien und damit strafprozessuale oder sicherheits- bzw verwaltungspolizeiliche Befugnisse ausgeübt hätten. Sofern sich diese (Behörden oder Organe) in concreto, bei objektiver Betrachtungsweise – rechtens auf die StPO oder auf andere (strafprozessuale) gesetzliche Bestimmungen stützen würden oder geglaubt hätten, sich zumindest auf solche Bestimmungen stützen zu können, sei der Rechtsschutz nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO anwendbar, der als spezieller Rechtsschutz der Maßnahmenbeschwerde vorgehe. Daher lägen keine „doppelfunktionalen“ Ermittlungshandlungen der einschreitenden Sicherheitsorgane vor, vielmehr sei für alle von der Amtshandlung Betroffenen eindeutig erkennbar gewesen, dass es sich um ein Einschreiten der Exekutivorgane im Dienste der Strafjustiz handle und somit von den Beamten der Kriminalpolizei strafprozessuale Befugnisse ausgeübt worden seien. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs war die Beschwerde daher wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol zurückzuweisen. VII. Zur Kostenentscheidung:römisch sieben. Zur Kostenentscheidung: Der Kostenzuspruch stützt sich auf § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung. Der Kostenzuspruch stützt sich auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung.

§ 35Abs 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Abs 3 leg cit).

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Absatz 3, leg cit). Als Aufwendungen

§ 35

Abs 1 gelten unter anderem die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Als Aufwendungen

Paragraph 35, Absatz eins, gelten unter anderem die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Das sind nach § 1 Z 3 bis 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung bei Obsiegen der belangten Behörde der Ersatz des Vorlageaufwands in der Höhe von Euro 57,40, der Ersatz des Schriftsatzaufwands in der Höhe von Euro 368,80, sowie der Ersatz des Verhandlungsaufwands in der Höhe von 461,00 Euro.Das sind nach Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung bei Obsiegen der belangten Behörde der Ersatz des Vorlageaufwands in der Höhe von Euro 57,40, der Ersatz des Schriftsatzaufwands in der Höhe von Euro 368,80, sowie der Ersatz des Verhandlungsaufwands in der Höhe von 461,00 Euro. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde durch die Zurückweisung der Beschwerde die obsiegende Partei. Es waren ihr insofern antragsgemäß die Kosten

§ 1Z 3 bis 5 Vw

G-Aufwandersatzverordnung zuzusprechen. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde durch die Zurückweisung der Beschwerde die obsiegende Partei. Es waren ihr insofern antragsgemäß die Kosten

Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung zuzusprechen. VIII. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht hat sich bei der entscheidenden Rechtsfrage, nämlich, ob das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die Beschwerde gegen näher bezeichnete Maßnahmen der Landespolizeidirektion zuständig ist, an der das vorliegende Verfahren betreffenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.01.2016, Zlen Ra 2015/01/0133-6 und Ra 2015/01/0136-7 orientiert. Da die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Frage, ob der Einspruch

§ 106St

PO nur gegen im Ermittlungsverfahren gesetzte Maßnahmen offen steht (so VwGH 21.01.2015, Zl Ro 2014/04/0063) oder auch – wie vom Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren (implizit) festgestellt wurde (vgl VwGH 19.01.2016, Zlen Ra 2015/01/0133-6 und Ra 2015/01/0136-7) – für im Hauptverfahren gesetzte Maßnahmen herangezogen werden kann, uneinheitlich ist, hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für zulässig zu erklären. Das Landesverwaltungsgericht hat sich bei der entscheidenden Rechtsfrage, nämlich, ob das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die Beschwerde gegen näher bezeichnete Maßnahmen der Landespolizeidirektion zuständig ist, an der das vorliegende Verfahren betreffenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.01.2016, Zlen Ra 2015/01/0133-6 und Ra 2015/01/0136-7 orientiert. Da die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Frage, ob der Einspruch

Paragraph 106, StPO nur gegen im Ermittlungsverfahren gesetzte Maßnahmen offen steht (so VwGH 21.01.2015, Zl Ro 2014/04/0063) oder auch – wie vom Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren (implizit) festgestellt wurde vergleiche VwGH 19.01.2016, Zlen Ra 2015/01/0133-6 und Ra 2015/01/0136-7) – für im Hauptverfahren gesetzte Maßnahmen herangezogen werden kann, uneinheitlich ist, hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für zulässig zu erklären. Hinweis: Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass den Beschwerdeführerinnen im Fall eines (verneinenden) Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstanden ist, dass ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit abgelehnt haben, die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zusteht (vgl Art 138 Abs 1 B-VG). Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass den Beschwerdeführerinnen im Fall eines (verneinenden) Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstanden ist, dass ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit abgelehnt haben, die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zusteht vergleiche Artikel 138, Absatz eins, B-VG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) 25.04.2016 Dr. Albin Larcher European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.23.0622.17

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.