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{'item': 'LVwG-2014/15/0302-16'}

Obsah (8)§ 21§ 112§ 22Art 151§ 15§ 6§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2014/15/0302-16 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wirdGemäß den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird

  1. Spruchpunkt VI dahingehend abgeändert, als dass das eingeräumte Wasserbenutzungsrecht mit der Kraftwerksanlage verbunden wird.Spruchpunkt römisch sechs dahingehend abgeändert, als dass das eingeräumte Wasserbenutzungsrecht mit der Kraftwerksanlage verbunden wird.
  2. Die in Spruchpunkt V vorgesehenen Fristen werden wie folgt angepasst:
  3. Die in Spruchpunkt römisch fünf vorgesehenen Fristen werden wie folgt angepasst: 1.

§ 21

WRG 1959 wird das Wasserbenutzungsrecht für die gegenständliche Wasserbenutzung befristet auf die Dauer von 40 Jahren ab Baufertigstellung, das ist bis zum 31.12.2059, erteilt.1.

Paragraph 21, WRG 1959 wird das Wasserbenutzungsrecht für die gegenständliche Wasserbenutzung befristet auf die Dauer von 40 Jahren ab Baufertigstellung, das ist bis zum 31.12.2059, erteilt. 2.

§ 112

WRG 1959 ist bei sonstigem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 WRG 1959) der Bau der gegenständlichen Wasserkraftanlage bis spätestens 31.12.2019 zu vollenden.2.

Paragraph 112, WRG 1959 ist bei sonstigem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (Paragraph 27, WRG 1959) der Bau der gegenständlichen Wasserkraftanlage bis spätestens 31.12.2019 zu vollenden.

  1. Zur Minimierung allfälliger Beeinträchtigungen für die aquatische Lebenswelt, insbesondere der Fischfauna, werden auf Grund der Beschwerde der Fischereiberechtigten in Spruchpunkt VII B) nach der Nebenbestimmung
  2. folgende weiteren Nebenbestimmungen vorgeschrieben:Zur Minimierung allfälliger Beeinträchtigungen für die aquatische Lebenswelt, insbesondere der Fischfauna, werden auf Grund der Beschwerde der Fischereiberechtigten in Spruchpunkt römisch sieben B) nach der Nebenbestimmung
  3. folgende weiteren Nebenbestimmungen vorgeschrieben:
  4. Entsanderspülungen sind gemeinsam mit den zum Spülzeitpunkt im jeweiligen Bach vorherrschenden Wasserführungen im Betriebsbuch zu protokollieren. Das Betriebsbuch ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  5. Entsanderspülungen sind so durchzuführen, dass die Schwalle keine Erhöhung des Abflusses in der RW Strecke über das Verhältnismaß von 1:3 verursachen.
  6. Nach erfolgter Spülung ist die Restwasserstrecke über eine Stunde mit der vollen natürlichen Wassermenge beaufschlagt zu lassen, sodass eine Zeit zur Selbstreinigung des Gewässers vom Spülsediment vorhanden ist.
  7. Die Reduktion des Abflusses nach erfolgter Entsanderspülung und Nachreinigung ist so zu bewerkstelligen, dass die Verringerung der Abflusswassermenge kontinuierlich über drei Stunden verzögert reduziert wird.
  8. Der Rechen des Ter Wehres ist mit einem Stababstand von max. 20 mm auszuführen, um so zu verhindern, dass größere Fische in die Turbinenpassage gelangen können.
  9. Für die Baumaßnahmen im Bereich des Gewässerbettes ist eine entsprechend ausgebildete ökologische Bauaufsicht zu bestellen.
  10. Die geplante Dotationsrinne und die anschließende 2m breite Nachbettsicherung mit grob verlegten Bachsteinen (vgl Plan NR ****, Beilage 8, Grundriss EG), ist so auszuführen, dass eine 15 – 20 cm tiefe Niederwasserrinne gewährleistet ist.
  11. Die geplante Dotationsrinne und die anschließende 2m breite Nachbettsicherung mit grob verlegten Bachsteinen vergleiche Plan NR ****, Beilage 8, Grundriss EG), ist so auszuführen, dass eine 15 – 20 cm tiefe Niederwasserrinne gewährleistet ist.
  12. Es ist eine Vorrichtung zu schaffen, die das Ablesen der aktuellen Dotierwassermenge ermöglicht.
  13. Wartungsarbeiten und Inspektionsgänge sind unter Angabe der verrichteten Arbeiten bzw. besonderer Vorkommnisse im Betriebsbuch zu vermerken.
  14. Die Bauzeit im Gewässer ist auf die herbstliche Niederwassersituation (Oktober – November) im Ybach zu beschränken.
  15. Spätestens zwei Wochen vor Beginn der Baumaßnahmen am Gewässer (Bau der Wehranlage) ist der Fischereiberechtigte nachweislich vom geplanten Baubeginn zu verständigen. Der darüber hinausgehende Antrag auf Verkleinerung des Abstandes beim Rechen beim Ter Wehr (Einlaufbauwerk) von 2 cm auf 1 cm sowie der Antrag auf Abweisung der wasserrechtlichen Bewilligung wird abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Herrn AA die wasser- und forstrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Wasserkraftanlage Ybach erteilt. In Spruchpunkt V. wird dabei eine Befristung des Wasserbenutzungsrechts auf 40 Jahre ab Baufertigstellung, der angefochtene Bescheid nennt dazu ausdrücklich den 31.10.2050, ausgesprochen. Außerdem wurde dem Bewilligungsinhaber

§ 112

WRG 1959 bei sonstigem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes aufgetragen, den Bau der gegenständlichen Wasserkraftanlage bis spätestens 31.12.2010 zu vollenden. Die erteilte Bewilligung wurde

§ 22

WRG 1959 auf den Antragsteller beschränkt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Herrn AA die wasser- und forstrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Wasserkraftanlage Ybach erteilt. In Spruchpunkt römisch fünf. wird dabei eine Befristung des Wasserbenutzungsrechts auf 40 Jahre ab Baufertigstellung, der angefochtene Bescheid nennt dazu ausdrücklich den 31.10.2050, ausgesprochen. Außerdem wurde dem Bewilligungsinhaber

Paragraph 112, WRG 1959 bei sonstigem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes aufgetragen, den Bau der gegenständlichen Wasserkraftanlage bis spätestens 31.12.2010 zu vollenden. Die erteilte Bewilligung wurde

Paragraph 22, WRG 1959 auf den Antragsteller beschränkt. Unter Spruchpunkt VII. wurden unterschiedlichen Nebenbestimmungen vorgesehen. Erfasst werden davon unter anderem

dem Unterpunkt B) Nebenbestimmungen aus gewässerökologischer Sicht, wobei die Behörde aufgrund des Gutachtens des beigezogenen limnologischen Amtssachverständigen davon ausgegangen ist, dass der fragliche Bereich des Ybaches nicht als Fischgewässer anzusehen sei (vgl dazu die Ausführungen auf Seite 20 in der Begründung des angefochtenen Bescheides). Unter Spruchpunkt römisch sieben. wurden unterschiedlichen Nebenbestimmungen vorgesehen. Erfasst werden davon unter anderem

dem Unterpunkt B) Nebenbestimmungen aus gewässerökologischer Sicht, wobei die Behörde aufgrund des Gutachtens des beigezogenen limnologischen Amtssachverständigen davon ausgegangen ist, dass der fragliche Bereich des Ybaches nicht als Fischgewässer anzusehen sei vergleiche dazu die Ausführungen auf Seite 20 in der Begründung des angefochtenen Bescheides). Gegen diesen Bescheid vom 31.07.2008 haben einerseits der Bewilligungswerber AA, andererseits der Fischereiberechtigte ein Rechtsmittel erhoben. Inhaltlich wird im Rechtsmittel des Fischereiberechtigten beantragt, die wasserrechtliche Bewilligung zu versagen, in eventu nach Durchführung eines entsprechenden Verfahrens näher definierte Maßnahmen zum Schutz der Fischerei vorzuschreiben und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zuzusprechen. Betreffend das Rechtsmittel des Fischereiberechtigten wird weiters festgehalten, dass dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 02.02.2015 mitgeteilt wurde, dass die Fischereiberechtigung im Jahr 2014 an Frau CC übertragen wurde und diese somit als Fischereiberechtigte in das Verfahren eintrete. Außerdem hat die nunmehr durch einen anderen Anwalt als bei Rechtsmittelerhebung vertretene Fischereiberechtigte ausdrücklich ausgeführt, dass „hier Ersatzansprüche gem. § 117 WRG in zweiter Instanz nicht mehr zur Diskussion stehen, ich habe beim Landesgericht W zu **** den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung zeitgerecht beantragt …“. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine durch § 6 AVG gebotene ausdrückliche Weiterleitung des Antrages auf Festsetzung einer Entschädigung an die belangte Behörde (vgl dazu die rechtlichen Ausführungen).Betreffend das Rechtsmittel des Fischereiberechtigten wird weiters festgehalten, dass dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 02.02.2015 mitgeteilt wurde, dass die Fischereiberechtigung im Jahr 2014 an Frau CC übertragen wurde und diese somit als Fischereiberechtigte in das Verfahren eintrete. Außerdem hat die nunmehr durch einen anderen Anwalt als bei Rechtsmittelerhebung vertretene Fischereiberechtigte ausdrücklich ausgeführt, dass „hier Ersatzansprüche gem. Paragraph 117, WRG in zweiter Instanz nicht mehr zur Diskussion stehen, ich habe beim Landesgericht W zu **** den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung zeitgerecht beantragt …“. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine durch Paragraph 6, AVG gebotene ausdrückliche Weiterleitung des Antrages auf Festsetzung einer Entschädigung an die belangte Behörde vergleiche dazu die rechtlichen Ausführungen). Der Antragsteller bringt in seinem Rechtsmittel vor, dass das Wasserbenutzungsrecht nicht auf die Person des Antragstellers zu beschränken sei sondern beantragt werde, dass dieses mit der Kraftwerksanlage verbunden werde, zumal beim Tod des Beschwerdeführers das Recht ansonsten erlösche. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde handle es sich bei der Kraftwerksanlage sehr wohl um ein Superädifikat, weshalb beantragt werde den Bescheid dahingehend abzuändern, dass das „Wasserbenutzungsrecht auf AA und seine Rechtsnachfolger im Eigentum der zu errichtenden Kraftwerksanlage beschränkt ist“. Die Berufungen des Antragstellers sowie des Fischereiberechtigten wurden vom Landeshauptmann dem damals noch zuständigen Bundesminister zur Entscheidung vorgelegt. Der zuständige Bundesminister hat allerdings bis zum Ablauf des Jahres 2013 in der vorliegenden Beschwerdesache keine Entscheidung getroffen, weshalb der Akt mit Schreiben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14.01.2014 dem nunmehr zuständigen Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache ein ergänzendes limnologisches Gutachten eingeholt. Das ergänzende Gutachten wurde mit Schriftsatz vom 22.12.2014 vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 27.01.2015 wurde aufgrund einer Rückfrage des Landesverwaltungsgerichtes eine ergänzende Stellungnahme dazu vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat weiters in der vorliegenden Beschwerdesache am 24.03.2015 sowie am 18.08.2015 öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlungen durchgeführt. Betreffend die mündliche Verhandlung vom 18.08.2015 wird festgehalten, dass dabei Vertretungsorgane der Agrargemeinschaft, die Grundstückseigentümerin der Liegenschaften ist, auf welcher die Kraftwerksanlage errichtet werden soll, einvernommen wurden. Bei der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2015 wurde im Beisein des Rechtsvertreters der Fischereiberechtigten der limnologische Amtssachverständige einvernommen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus: Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung einer Wasserkraftanlage am Ybach. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol sind ausschließlich Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung. Dass auch der Fischereiberechtigte ausschließlich ein Rechtsmittel gegen die wasserrechtliche Bewilligung erhoben hat ergibt sich ungeachtet der davon abweichenden Angabe in der Rubrik des Rechtsmittels ohne jeden Zweifel aus den im Rechtsmittel gestellten Anträgen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war in Bezug auf das Rechtsmittel der Fischereiberechtigten im Wesentlichen zur klären, inwiefern es sich beim fraglichen Abschnitt des Ybaches überhaupt – entgegen den Feststellungen der belangten Behörde – um ein „Fischgewässer“ handelt. Diese Frage wurde vom durch das Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen limnologischen Amtssachverständigen bejaht. So kommt der limnologische Amtssachverständige Dr. EE in seinem Gutachten vom 22.12.2014 zu folgendem Schluss: „Aus dem Gutachten des gewässerökologischen ASV Dr. FF vom 16.11.2005 geht weiters hervor, dass der ASV das Gewässer nicht als natürlichen Fischlebensraum qualifiziert. Einen eventuellen Fischbestand führt der ASV allenfalls auf Besatzmaßnahmen zurück. Aufgrund des durchgeführten Lokalaugenscheins und den vorliegenden hydromorphologischen Untersuchung, ist aus Sicht des Unterfertigten der Ybach in drei Fischlebensräume zu unterteilen: Wie im Befund dargelegt wurde, ist ein Aufstieg für die Fische aus der V in den Ybach möglich bzw. ist der anschließende Gewässerabschnitt für Fische auf eine Länge von rd. 250 m durchwanderbar, womit auch ein entsprechender Lebensraum für die Fischfauna gegeben ist. Eine detaillierte Bearbeitung des biologischen Parameters Fische wurde jedoch noch nicht erbracht.

der Definition (Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer - Erlass) kann diese Gewässerstrecke als natürlicher Fischlebensraum angesehen werden.Wie im Befund dargelegt wurde, ist ein Aufstieg für die Fische aus der römisch fünf in den Ybach möglich bzw. ist der anschließende Gewässerabschnitt für Fische auf eine Länge von rd. 250 m durchwanderbar, womit auch ein entsprechender Lebensraum für die Fischfauna gegeben ist. Eine detaillierte Bearbeitung des biologischen Parameters Fische wurde jedoch noch nicht erbracht.

der Definition (Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer - Erlass) kann diese Gewässerstrecke als natürlicher Fischlebensraum angesehen werden. Wie bereits vom ASV Dr. FF ausgeführt wurde, kann eine Durchwanderbarkeit für die Fischfauna aufgrund der zahlreichen hohen Abstürzen ab Beginn der anschließenden Kaskadenstrecke ausgeschlossen werden. Auch aus Sicht des Unterfertigten stellt der Beginn der Kaskadenstrecke die natürliche Migrationsgrenze für die standorttypische Fischfauna dar.

der Definition nach Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer - Erlass kann diese Gewässerstrecke als kein Fischlebensraum eingestuft werden. Es ist zwar ein „Wanderkorridor“ von oben nach unten gegeben, aufgrund der Struktur ist dieser Gewässerabschnitt aber nicht als „reproduzierende Bachstrecke“ anzusehen (vgl. auch Gutachten ASV Dr. FF).Wie bereits vom ASV Dr. FF ausgeführt wurde, kann eine Durchwanderbarkeit für die Fischfauna aufgrund der zahlreichen hohen Abstürzen ab Beginn der anschließenden Kaskadenstrecke ausgeschlossen werden. Auch aus Sicht des Unterfertigten stellt der Beginn der Kaskadenstrecke die natürliche Migrationsgrenze für die standorttypische Fischfauna dar.

der Definition nach Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer - Erlass kann diese Gewässerstrecke als kein Fischlebensraum eingestuft werden. Es ist zwar ein „Wanderkorridor“ von oben nach unten gegeben, aufgrund der Struktur ist dieser Gewässerabschnitt aber nicht als „reproduzierende Bachstrecke“ anzusehen vergleiche auch Gutachten ASV Dr. FF). Im Bereich der projektierten Wasserfassung zeigt der Ybach ein geringeres Gefälle und niedrigere Strömungsgeschwindigkeiten und eine Abfolge von kleinen Schwellen - Hinterwassersequenzen. Insbesondere durch das hydromorphologische Erscheinungsbild kann diese Gewässerstrecke aufgrund der gegebenen Lebensraumausstattung als potentieller Fischlebensraum eingestuft werden. Als potentieller Fischlebensraum werden

Erlass zur QZV jene Abschnitte von Fließgewässern definiert, die flussab nicht für Fische erreichbar gewesen sind, jedoch durch Besatz (d.h. Initialbesatz) einen selbsterhaltenden Bestand bilden können. Basieren auf den Angaben des Fischereiberechtigten, dass der Fischbestand im Ybach 6 reproduktive Arten umfasst (Regenbogenforelle, Bachforelle, Bachsaibling, Seesaibling, Seeforelle und Koppe), ist diese Einstufung gerechtfertigt. Eine detaillierte Untersuchung des Fischbestandes liegt jedoch nicht vor. Aus Sicht des Unterfertigten sind somit, vor dem Hintergrund der Zugänglichkeit der Gewässerstrecken, einer Nutzbarkeit im Sinne eines Fischlebensraumes und eines Angelgewässers, der direkte Mündungsbereich und der als potentieller Fischlebensraum eingestufte Gewässerabschnitte als fischerwirtschaftlich relevante zu sehen. Unter diesen Aspekten ist eine Gewässerlänge von rd. 550 m von der geplanten Ausleitungstrecke betroffen.“ Auf Grundlage dieses Gutachtens ist der Amtssachverständige zum Schluss gekommen, dass mit den bereits von der Behörde vorgesehenen Maßnahmen nicht das Auslangen gefunden werden kann und hat daher ergänzende Nebenbestimmungen vorgeschlagen, wie diese auch in der vorliegenden Entscheidung im Spruch in Ergänzung der bereits von der Behörde vorgenommenen Vorschreibung von Nebenbestimmungen abgebildet wurden. Dabei war zu berücksichtigen, dass einerseits eine ursprünglich vorgesehene weitere ergänzende Nebenbestimmung nach den Ergebnissen bei der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2015 nicht erforderlich ist und betreffend die ursprünglich vorgesehene ergänzende Nebenbestimmung Nr 7 (im Spruch dieser Entscheidung ist das die Nebenbestimmung 12) eine Klarstellung vorgenommen wurde. Betreffend die weitere Forderung der Fischereiberechtigten bei der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2015, dass der Abstand beim Rechen beim Ter Wehr von 2 cm auf 1 cm reduziert wird, wird festgehalten, dass die Reduktion auf einen Abstand auf 2 cm auf das bereits vor der belangten Behörde gestellte Verlangen des Fischereiberechtigten zurückzuführen war und eine weitere Einengung des Abstandes des Rechens auf 1 cm Abstand das Vorhaben unverhältnismäßig erschweren würde, weil dadurch die wesentlich raschere Verlegung des Einlaufes bereits durch kleinere Steine und somit erhebliche Produktionsausfällen zu befürchten sind. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat weiters bei der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2015 Zeugen zur Frage einvernommen, wie die konkreten vertraglichen Verhältnisse zwischen dem Antragsteller einerseits und der Eigentümerin der Liegenschaften, auf welcher die Kraftwerksanlage errichtet werden soll andererseits, ausgestaltet sind. Dabei wurde festgestellt, dass die Kraftwerksanlage nach Ablauf der lediglich auf befristete Zeit getroffenen Vereinbarung nicht an die Liegenschaftseigentümer fallen soll, sondern dass die Kraftwerksanlage nach Beendigung der Laufzeit der Vereinbarung vom Antragsteller bzw dessen Rechtsnachfolger zu beseitigen ist. Es wird daher festgestellt, dass keine Vereinbarung getroffen wurde, dass die fest mit dem Erdboden verbundenen Bauwerke sofort dem Grundeigentümer zufallen und dem Antragsteller etwa nur ein Fruchtgenussrecht daran zustünde. Vielmehr ist dieser nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit zum Abbau der Anlage verpflichtet. Insofern kann nicht festgestellt werden, dass das Bauwerk dauernd auf dem Grundstück belassen werden soll. Es handelt sich somit bei der Kraftwerksanlage nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren um ein Superädifikat, wozu auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen wird. Beweiswürdigung: Zur Feststellung, dass es sich entgegen den Feststellungen der belangten Behörde sehr wohl um einen natürlichen Fischlebensraum handelt, wird auf die Ausführungen des beigezogenen limnologischen Amtssachverständigen Dr. EE verwiesen. Das Gutachten wurde im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung erörtert und wurde von den Parteien weder vorgebracht, dass das Gutachten unvollständig wäre, noch in sich den Denkgesetzen der Logik widerspräche. Dem Gutachten wurde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten weshalb beim Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Zweifel daran bestehen, dass es sich bei dem vom Amtssachverständigen angesprochenen Bereich entgegen den Feststellungen der belangten Behörde sehr wohl um ein „Fischgewässer“ handelt. Weiters wurden auch die vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Nebenbestimmungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert. Insbesondere der Antragsteller hat keinerlei Einwendungen dagegen erhoben. Aber auch der Vertreter der Fischereiberechtigten hat bis auf den Vorschlag betreffend die Verkleinerung des Abstandes beim Rechen keine weiteren Maßnahmen vorgeschlagen. Betreffend die weitere Forderung auf Verkleinerung des Abstandes beim Rechen des Ter Wehrs wird festgehalten, dass der limnologische Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass bei einer Verkleinerung des Rechenabstandes auf 1 cm bereits kleinere Kieselsteine zu einer Verstopfung des Einlaufwerkes führen würden. Dieser Aussage wurde von der Fischereiberechtigten nicht entgegen getreten. Der Antragsteller hat daraufhin ausdrücklich erklärt, dass dies einen unverhältnismäßigen Nachteil für ihn darstellen würde, weshalb dieser Forderung nicht näherzutreten war. Auch dazu wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen. Zur Qualifikation der Kraftwerksanlage als Superädifikat wird festgehalten, dass dazu neben dem Antragsteller auch die Zeugen GG und JJ als Obmänner der Agrargemeinschaft im Zeitraum der Durchführung des Verfahrens vor der belangten Behörde bzw im Zeitraum nach dem Jahr 2010 einvernommen wurden. Beide Zeugen haben übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer angegeben, dass keinesfalls beabsichtigt gewesen ist, dass die Kraftwerksanlage sofort in das Eigentum der Agrargemeinschaft übergeht und dem Antragsteller lediglich ein Fruchtgenussrecht daran zusteht bzw dass jedenfalls vereinbart war, dass nach Beendigung der Vertragsdauer, welche mit der Einräumung des Wasserbenutzungsrechtes beschränkt war, vom Antragsteller bzw dessen Rechtsnachfolger die entsprechenden Bauwerke von den Grundstücken wieder zu entfernen sind. Rechtliche Erwägungen: Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts: Das B-VG enthält in seinen Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich Regelungen für den Übergang der Zuständigkeiten. Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt daher

Art 151Abs 51 Z 8 B-VG, dass mit 1.

Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst werden; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt daher

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG, dass mit 1.

Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst werden; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Aus diesem Grund ist die Zuständigkeit zur Erledigung des Rechtsmittels im vorliegenden Fall auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen.
  2. Zur Beschwerde der Fischereiberechtigten: Die Fischereiberechtigten können

§ 15

Abs 1 WRG 1959 anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117 WRG 1959).Die Fischereiberechtigten können

Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117, WRG 1959). Das Fischereirecht ist den bestehenden Rechten iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 nicht gleichgestellt. Es stellt insbesondere auch kein „rechtmäßig geübtes Wasserbenützungsrecht“ dar. Die Bewilligung eines mit einem Fischereirecht im Widerspruch stehenden Wasserbauvorhabens bedarf weder der Zustimmung des Fischereiberechtigten noch der Einräumung eines Zwangsrechtes. Die Fischereiberechtigten haben lediglich Anspruch auf Schutzmaßnahmen für die Fischerei; dies allerdings unter der Einschränkung, dass dadurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Andererseits sind diese auf eine Entschädigung beschränkt. (vgl dazu die Ausführungen bei Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K3 und K4 zu § 15 WRG).Das Fischereirecht ist den bestehenden Rechten iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 nicht gleichgestellt. Es stellt insbesondere auch kein „rechtmäßig geübtes Wasserbenützungsrecht“ dar. Die Bewilligung eines mit einem Fischereirecht im Widerspruch stehenden Wasserbauvorhabens bedarf weder der Zustimmung des Fischereiberechtigten noch der Einräumung eines Zwangsrechtes. Die Fischereiberechtigten haben lediglich Anspruch auf Schutzmaßnahmen für die Fischerei; dies allerdings unter der Einschränkung, dass dadurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Andererseits sind diese auf eine Entschädigung beschränkt. vergleiche dazu die Ausführungen bei Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K3 und K4 zu Paragraph 15, WRG). Einen Anspruch auf Versagung der Bewilligung für ein wasserrechtlich zu bewilligendes Projekt hat der Fischereiberechtigte nach der Judikatur des VwGH (vgl E vom 02.07.1998, 98/07/0031) nicht. Der im Rechtsmittel der Fischereiberechtigten gestellte Antrag auf Abweisung der wasserrechtlichen Bewilligung war daher abzuweisen.Einen Anspruch auf Versagung der Bewilligung für ein wasserrechtlich zu bewilligendes Projekt hat der Fischereiberechtigte nach der Judikatur des VwGH vergleiche E vom 02.07.1998, 98/07/0031) nicht. Der im Rechtsmittel der Fischereiberechtigten gestellte Antrag auf Abweisung der wasserrechtlichen Bewilligung war daher abzuweisen. Die in § 15 WRG verankerten Rechte der Fischereiberechtigten können daher nicht zu einer Versagung der Bewilligung, sondern nur zur Vorschreibung von Vorkehrungen und zur Zuerkennung von Entschädigung führen (VwGH 18.11.2010, 2008/07/0194).Die in Paragraph 15, WRG verankerten Rechte der Fischereiberechtigten können daher nicht zu einer Versagung der Bewilligung, sondern nur zur Vorschreibung von Vorkehrungen und zur Zuerkennung von Entschädigung führen (VwGH 18.11.2010, 2008/07/0194). Aus diesem Grund wurden einerseits ergänzende Maßnahmen zur Minimierung allfälliger Beeinträchtigungen für die aquatische Lebenswelt, insbesondere die Fischfauna, vorgeschrieben. Betreffend die weitere Forderung auf Verkleinerung des Abstandes beim Rechen wird auf die oben wiedergegebenen Feststellungen verwiesen. Dass eine derart beschleunigte Verlegung des Rechens und der damit einhergehende Ausfall der Anlage zu einem unverhältnismäßigen Eingriff führen würde ist für das Landesverwaltungsgericht evident. Unter einem unverhältnismäßigen Erschwernis iSd § 15 Abs 1 WRG 1959 ist insbesondere zu verstehen, dass der angestrebte Zweck der Wasserbenutzung nun mit erheblich größeren Aufwendungen erreicht werden könnte (vgl VwGH 20.09.1979, 1732/79). Wenn nun daher der Abstand zwischen den einzelnen Stäben beim Einlaufbauwerk auf 1 cm verkürzt würde, so wäre es erforderlich, dass der Rechen beim Einlaufwerk wesentlich öfter gereinigt wird, zumal bereits wesentlich kleinere Steine als bei einem Rechenabstand von 2 cm zu einer Verstopfung des Einlaufwerkes führen würden. Der bei einem Rechenabstand von 1 cm verursachte Aufwand würde somit erheblich größere Aufwendungen erfordern als dies bei einem Abstand von 2 cm der Fall ist. Aus diesem Grund ist die Fischereiberechtigte mit ihrer weitergehenden Forderung auf ihren Entschädigungsanspruch beschränkt (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG2, E44ff zu § 15 WRG 1959). Unter einem unverhältnismäßigen Erschwernis iSd Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 ist insbesondere zu verstehen, dass der angestrebte Zweck der Wasserbenutzung nun mit erheblich größeren Aufwendungen erreicht werden könnte vergleiche VwGH 20.09.1979, 1732/79). Wenn nun daher der Abstand zwischen den einzelnen Stäben beim Einlaufbauwerk auf 1 cm verkürzt würde, so wäre es erforderlich, dass der Rechen beim Einlaufwerk wesentlich öfter gereinigt wird, zumal bereits wesentlich kleinere Steine als bei einem Rechenabstand von 2 cm zu einer Verstopfung des Einlaufwerkes führen würden. Der bei einem Rechenabstand von 1 cm verursachte Aufwand würde somit erheblich größere Aufwendungen erfordern als dies bei einem Abstand von 2 cm der Fall ist. Aus diesem Grund ist die Fischereiberechtigte mit ihrer weitergehenden Forderung auf ihren Entschädigungsanspruch beschränkt vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG2, E44ff zu Paragraph 15, WRG 1959). Zur Frage der Festsetzung einer Entschädigung wird auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. So hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in der Entscheidung vom 29.10.2015, Ra 2014/07/0086 unter Abgehen von seiner bisherigen Judikatur festgehalten, dass im Fall, dass über einen Entschädigungsanspruch eines Fischereiberechtigten nicht abgesprochen wird, nicht von einer negativen Sachentscheidung auszugehen ist. Allerdings ist eine Rechtseinräumung nach dem WRG 1959 von der Entscheidung über die zu leistende Entschädigung nach § 34 Abs 4 iVm § 117 WRG 1959 trennbar. Aus diesem Grund ist Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Entscheidung über das eingeräumte Wasserrecht, während die Festsetzung der Entschädigung eine trennbare Rechtssache darstellt. Zur Frage der Festsetzung einer Entschädigung wird auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. So hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in der Entscheidung vom 29.10.2015, Ra 2014/07/0086 unter Abgehen von seiner bisherigen Judikatur festgehalten, dass im Fall, dass über einen Entschädigungsanspruch eines Fischereiberechtigten nicht abgesprochen wird, nicht von einer negativen Sachentscheidung auszugehen ist. Allerdings ist eine Rechtseinräumung nach dem WRG 1959 von der Entscheidung über die zu leistende Entschädigung nach Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 117, WRG 1959 trennbar. Aus diesem Grund ist Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Entscheidung über das eingeräumte Wasserrecht, während die Festsetzung der Entschädigung eine trennbare Rechtssache darstellt. Aus diesem Grund wäre der von der Fischereiberechtigten ursprünglich gestellte Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung

§ 6

AVG an den zur Entscheidung dieser Frage zuständigen Landeshauptmann weiterzuleiten gewesen und bestand beim Landesverwaltungsgericht Tirol diesbezüglich von vorn herein keine Entscheidungsbefugnis (vgl dazu auch § 117 Abs 1 und 4 WRG 1959). Auf Grund der oben wiedergegebenen ausdrücklichen Erklärung der Fischereiberechtigten vom 02.02.2015 war von einer derartigen förmlichen Weiterleitung allerdings abzusehen.Aus diesem Grund wäre der von der Fischereiberechtigten ursprünglich gestellte Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung

Paragraph 6, AVG an den zur Entscheidung dieser Frage zuständigen Landeshauptmann weiterzuleiten gewesen und bestand beim Landesverwaltungsgericht Tirol diesbezüglich von vorn herein keine Entscheidungsbefugnis vergleiche dazu auch Paragraph 117, Absatz eins und 4 WRG 1959). Auf Grund der oben wiedergegebenen ausdrücklichen Erklärung der Fischereiberechtigten vom 02.02.2015 war von einer derartigen förmlichen Weiterleitung allerdings abzusehen. 2. Zur Beschwerde des Antragstellers: Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung

§ 22

Abs 1 WRG 1959 auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung

Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dazu zusammenfassend festgehalten, dass der Antragsteller nicht Eigentümer eines jener Grundstücke ist, die die gegenständliche Wasserkraftanlage berührt. Eine Verbindung mit einem dieser Grundstücke scheidet somit aus. Das geplante Kraftwerk sei keine sonderrechtsfähige und einem gesonderten Eigentumserwerb zugängliche Betriebsanlage, weshalb auch die Verbindung mit der Betriebsanlage ausscheide. Das Landesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung aus nachstehenden Gründen nicht: § 22 Abs 1 WRG schafft nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 14.05.1997, 97/07/0012) keinen vom Zivilrecht abweichenden Eigentumsbegriff, sondern knüpft am Eigentumsbegriff des Zivilrechtes an. Die Sonderrechtsfähigkeit einer Betriebsanlage würde daher den Fall eines Superädifikates oder eines Baurechtes voraussetzen, der nach Zivilrecht zu beurteilen ist; durch Parteienvereinbarung können zwingende Zivilrechtsnormen nicht ausgeschaltet werden.Paragraph 22, Absatz eins, WRG schafft nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 14.05.1997, 97/07/0012) keinen vom Zivilrecht abweichenden Eigentumsbegriff, sondern knüpft am Eigentumsbegriff des Zivilrechtes an. Die Sonderrechtsfähigkeit einer Betriebsanlage würde daher den Fall eines Superädifikates oder eines Baurechtes voraussetzen, der nach Zivilrecht zu beurteilen ist; durch Parteienvereinbarung können zwingende Zivilrechtsnormen nicht ausgeschaltet werden. Bei Errichtung eines Bauwerkes aufgrund eines zeitlich beschränkten Grundbenutzungsrechts liegt nach der Judikatur des OGH (vgl OGH 24.09.1989, 3 Ob76/86) ein Superädifikat vor. Würde allerdings dem Bauführer zwar ein zeitlich begrenztes Benützungsrecht eingeräumt, aber zugleich eine Vereinbarung getroffen, wonach alle fest mit dem Erdboden verbundenen Bauwerke sofort dem Grundeigentümer zufallen sollen und dem Bauführer daran nur ein Fruchtgenuss zustehen sollte, so entsteht nach der Judikatur (OGH 15.09.1993, 3 Ob158/93) kein Superädifikat. Ein Superädifikat, das die Anwendung des § 418 ABGB ausschließen würde, setzt demnach (vgl VwGH 28.03.1995, 92/07/0081) das Fehlen der Absicht dauernder Belassung voraus. Diese Absicht ergibt sich entweder aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerkes oder aus den zwischen dem Grundeigentümer und Errichter des Bauwerks bestehenden Rechtsverhältnissen.Bei Errichtung eines Bauwerkes aufgrund eines zeitlich beschränkten Grundbenutzungsrechts liegt nach der Judikatur des OGH vergleiche OGH 24.09.1989, 3 Ob76/86) ein Superädifikat vor. Würde allerdings dem Bauführer zwar ein zeitlich begrenztes Benützungsrecht eingeräumt, aber zugleich eine Vereinbarung getroffen, wonach alle fest mit dem Erdboden verbundenen Bauwerke sofort dem Grundeigentümer zufallen sollen und dem Bauführer daran nur ein Fruchtgenuss zustehen sollte, so entsteht nach der Judikatur (OGH 15.09.1993, 3 Ob158/93) kein Superädifikat. Ein Superädifikat, das die Anwendung des Paragraph 418, ABGB ausschließen würde, setzt demnach vergleiche VwGH 28.03.1995, 92/07/0081) das Fehlen der Absicht dauernder Belassung voraus. Diese Absicht ergibt sich entweder aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerkes oder aus den zwischen dem Grundeigentümer und Errichter des Bauwerks bestehenden Rechtsverhältnissen. Unter Hinweis auf die wiedergegebenen Feststellungen wird festgehalten, dass aus den Vereinbarungen zwischen dem Antragsteller und der Grundeigentümerin klar ersichtlich ist, dass immer vereinbart war, dass mit Ablauf der Bewilligungsdauer nach dem WRG 1959 das Nutzungsrecht erlischt und vom Antragsteller bzw seinen Rechtsnachfolgern das Bauwerk, nämlich die Kraftwerksanlage, zu entfernen ist. Daraus ist ersichtlich, dass es sich um eine bauliche Anlage handelt, die von vornherein nicht dazu gedacht war, dass sie dauernd auf dem Grundstück verbleiben soll. Vielmehr war, wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, vereinbart, dass die Anlage wiederum vom Grundstück entfernt werden soll. Damit liegt ein Superädifikat im Sinne der dargestellten Judikatur des OGH vor. Aus diesem Grund konnte das Wasserrecht antragsgemäß mit der Kraftwerksanlage verbunden werden, bei einer Übertragung des Eigentums an dieser wird somit die Bewilligung mit übertragen und damit der Beschwerde des Antragstellers vollinhaltlich entsprochen Schließlich waren noch auf Grund der im Rechtsmittelverfahren verstrichenen Zeit die im Bescheid aus dem Jahr 2008 vorgesehenen Fristen entsprechend anzupassen. Dabei wurde eine Neuberechnung der im Bescheid vorgesehenen Fristen derart vorgenommen, dass diese insgesamt gleich lang laufen wie wenn die angefochtenen Entscheidung sogleich rechtskräftig geworden wäre. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird zur Rechtsstellung des Fischereiberechtigten bzw zur Frage, über was im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zu entscheiden ist, auf die im Erkenntnis zitierte Judikatur verwiesen. Betreffend die Frage, inwiefern es sich im vorliegenden Fall um ein Superädifikat handelt, wird ebenfalls auf die Judikatur des OGH und des VwGH, welche im Erkenntnis wiedergegeben wurde, verwiesen. Im Übrigen handelt es sich dabei um eine Sachverhaltsfrage und nicht um eine Rechtsfrage. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2014.15.0302.16

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