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LVwG-2017/29/0223-7

Obsah (11)§ 279§ 25a§ 53§ 7§ 2§ 1§ 8§ 9§ 12§ 285§ 11

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/29/0223-7 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 279

Abs 1 BAO wird der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 19.07.2016, Zl ****, soweit damit Herrn AA ein Erschließungsbeitrag in Höhe von gesamt € 1.664,13 vorgeschrieben wurde, dahingehend abgeändert, als der Erschließungsbeitrag festgesetzt wird wie folgt:1.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 19.07.2016, Zl ****, soweit damit Herrn AA ein Erschließungsbeitrag in Höhe von gesamt € 1.664,13 vorgeschrieben wurde, dahingehend abgeändert, als der Erschließungsbeitrag festgesetzt wird wie folgt: Bauplatzanteil 179,41 m² x € 3,30 x 150 vH € 888,08 Baumassenanteil 298,46 m³ x € 3,30 x 70 vH € 689,44 Erschließungsbeitrag gesamt € 1.577,52 Festgehalten wird weiters, dass die Gemeinde aufgrund des § 7 und des § 9 iVm § 11Abs 2 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 – TVAG 2011, LGBl Nr 58 (Wiederverlautbarung) und des Gemeinderatsbeschlusses vom 12.02.2015 den Erschließungsbeitrag einhebt.Festgehalten wird weiters, dass die Gemeinde aufgrund des Paragraph 7 und des Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 11,, Absatz 2, des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 – TVAG 2011, Landesgesetzblatt Nr 58 (Wiederverlautbarung) und des Gemeinderatsbeschlusses vom 12.02.2015 den Erschließungsbeitrag einhebt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bauansuchen vom 29.07.2015, bei der Behörde eingelangt am 03.08.3015, beantragte AA, wohnhaft in X, Adresse1, die Baubewilligung für den Um- und Zubau beim bestehenden Wirtschaftsgebäude auf der Gp *1, EZ **, KG X (Baumaßnahmen: Rinderlaufstall mit Güllekeller, Auslauf, Düngerstätte und Geräteunterstand). Das Bauvorhaben umfasste die Errichtung eines Rinderlaufstalles für 14 Stück Milchkühe mit befestigtem Auslauf, eines Oberbaus in Holzriegelbauweise sowie einer Dachform mit abgeschlepptem Pultdach.Mit Bauansuchen vom 29.07.2015, bei der Behörde eingelangt am 03.08.3015, beantragte AA, wohnhaft in römisch zehn, Adresse1, die Baubewilligung für den Um- und Zubau beim bestehenden Wirtschaftsgebäude auf der Gp *1, EZ **, KG römisch zehn (Baumaßnahmen: Rinderlaufstall mit Güllekeller, Auslauf, Düngerstätte und Geräteunterstand). Das Bauvorhaben umfasste die Errichtung eines Rinderlaufstalles für 14 Stück Milchkühe mit befestigtem Auslauf, eines Oberbaus in Holzriegelbauweise sowie einer Dachform mit abgeschlepptem Pultdach. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 20.11.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer

§ 53Abs 1 i

Vm § 27 Abs 6 und 7 TBO 2011 die Bewilligung zur Errichtung von Zu- und Umbauten (Zubau eines Laufstalles an der Westseite des Wirtschaftsgebäudes, Errichtung eines Güllekellers unterhalb des Stalles, Errichtung einer Düngerstätte und eines befestigten Auslaufes mit Einfriedung westlich des Zubaus, Vergrößerung der bestehenden Stallfläche durch Umbauten und Errichtung eines Pultdaches an der Nordseite des Wirtschaftsgebäudes), auf der Gp *1 KG X, nach Maßgabe der vorgelegten und vidierten Lagepläne vom 17.11.2015, GZl **** des Zivilgeometers Dipl.-Ing. BB, und der Einreichpläne vom 07.10.2015 des Planungsbüro C-GmbH, sowie der weiteren Projektunterlagen samt Baubeschreibung unter Einhaltung von Vorschreibungen und Bedingungen erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 20.11.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 6 und 7 TBO 2011 die Bewilligung zur Errichtung von Zu- und Umbauten (Zubau eines Laufstalles an der Westseite des Wirtschaftsgebäudes, Errichtung eines Güllekellers unterhalb des Stalles, Errichtung einer Düngerstätte und eines befestigten Auslaufes mit Einfriedung westlich des Zubaus, Vergrößerung der bestehenden Stallfläche durch Umbauten und Errichtung eines Pultdaches an der Nordseite des Wirtschaftsgebäudes), auf der Gp *1 KG römisch zehn, nach Maßgabe der vorgelegten und vidierten Lagepläne vom 17.11.2015, GZl **** des Zivilgeometers Dipl.-Ing. BB, und der Einreichpläne vom 07.10.2015 des Planungsbüro C-GmbH, sowie der weiteren Projektunterlagen samt Baubeschreibung unter Einhaltung von Vorschreibungen und Bedingungen erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 19.07.2016, Zl ****, wurde für den vorgenannten Um- und Zubau auf der Gp *1 KG X

§ 7und § 9 i

Vm § 11 Abs 2 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 – TVAG 2011, LGBl Nr 58 (Wiederverlautbarung) und des Gemeinderatsbeschlusses vom 24.11.2015 der Erschließungsbeitrag mit einem Einheitssatz von 2,10 Prozent des von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 16.12.2014, LGBl 184/2014 festgesetzten Erschließungsfaktors von € 157,50, sohin mit Euro 3,30 pro Einheit der Bemessungsgrundlage eingehoben. Der Erschließungsbeitrag wurde zur Zahlung binnen eines Monats vorgeschrieben und festgesetzt wie folgt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 19.07.2016, Zl ****, wurde für den vorgenannten Um- und Zubau auf der Gp *1 KG römisch zehn

Paragraph 7 und Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 – TVAG 2011, LGBl Nr 58 (Wiederverlautbarung) und des Gemeinderatsbeschlusses vom 24.11.2015 der Erschließungsbeitrag mit einem Einheitssatz von 2,10 Prozent des von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 16.12.2014, Landesgesetzblatt 184 aus 2014, festgesetzten Erschließungsfaktors von € 157,50, sohin mit Euro 3,30 pro Einheit der Bemessungsgrundlage eingehoben. Der Erschließungsbeitrag wurde zur Zahlung binnen eines Monats vorgeschrieben und festgesetzt wie folgt: Bauplatz (§ 9 Abs 2 iVm § 11 Abs 2 TVAG 2011)Bauplatz (Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, TVAG 2011) 197,06 m² x € 3,30 x € 1,50 = € 975,45 (Bauplatzant.) Baumasse (§ 2 Abs 5 TVAG 2011)Baumasse (Paragraph 2, Absatz 5, TVAG 2011) 298,13 m³ x € 3,30 x € 0,70 = € 688,68 (Baumassenant.) Summe € 1.664,13 Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig von AA erhobene Beschwerde, mit der Begründung, dass in die Berechnung des Erschließungsbeitrags der Güllekeller einberechnet worden sei, wobei aus seiner Sicht der Güllekeller nicht unter den Gebäudebegriff nach § 2 TVAG falle, weil dieser nicht von Menschen betreten werden könne. Beim Güllekeller handle es sich um eine spezielle Bauweise mit Pumpensumpf, welcher nicht ausgesaugt werden könne und daher immer in einem bestimmten Ausmaß mit Gülle gefüllt sei, wodurch ein Betreten des Güllekellers auch in abgesaugtem Zustand ohne Atemschutz nicht möglich sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig von AA erhobene Beschwerde, mit der Begründung, dass in die Berechnung des Erschließungsbeitrags der Güllekeller einberechnet worden sei, wobei aus seiner Sicht der Güllekeller nicht unter den Gebäudebegriff nach Paragraph 2, TVAG falle, weil dieser nicht von Menschen betreten werden könne. Beim Güllekeller handle es sich um eine spezielle Bauweise mit Pumpensumpf, welcher nicht ausgesaugt werden könne und daher immer in einem bestimmten Ausmaß mit Gülle gefüllt sei, wodurch ein Betreten des Güllekellers auch in abgesaugtem Zustand ohne Atemschutz nicht möglich sei. Der Bürgermeister der Gemeinde X wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.12.2016, Zl ****, die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung führte der Bürgermeister der Gemeinde X im Wesentlichen aus, dass es sich beim gegenständlichen Güllekeller um einen überdeckten, allseits umschlossenen neu errichteten Gebäudeteil handle, welcher der Lagerung der anfallenden Gülle diene. Der Güllekeller unterliege als bewilligungspflichtiger Zubau der Tiroler Bauordnung

  1. In den Güllekeller könne nach den baubehördlich bewilligten Planunterlagen über eine in der Decke vorhandene Öffnung eingestiegen werden. Dieser könne somit jedenfalls in abgesaugtem Zustand mit Atemschutz betreten werden. Die Einschränkung, dass der Güllekeller nur in abgesaugtem Zustand und nur mit Atemschutz betreten werden könne, schließe den Gebäudebegriff nicht aus, da das Gesetz lediglich auf die Möglichkeit des Betreten-Könnens des Gebäudes abstelle. Die anfallende Gülle, welche im Güllekeller untergebracht werde, sei im rechtlichen Sinne als Sache im Sinne des § 2 Abs 3 TVAG zu qualifizieren. Der Güllekeller erfülle damit alle Elemente des Gebäudebegriffes im Sinne des § 2 TVAG
  2. Da auch ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 2 Abs 4 TVAG 2011 nicht vorliege, sei folglich die Baumasse des Güllekellers bei der Berechnung des Bauplatzanteils bzw Baumassenanteils in Ansatz zu bringen gewesen. Der Richtigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass im angefochtenen Bescheid versehentlich auf den Gemeinderatsbeschluss vom 24.11.2015 Bezug genommen werde. Richtigerweise wäre der Gemeinderatsbeschluss vom 12.02.2015 anzuführen gewesen. Im Ergebnis ändere sich die Berechnung des Erschließungsbeitrages nicht.Der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.12.2016, Zl ****, die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung führte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn im Wesentlichen aus, dass es sich beim gegenständlichen Güllekeller um einen überdeckten, allseits umschlossenen neu errichteten Gebäudeteil handle, welcher der Lagerung der anfallenden Gülle diene. Der Güllekeller unterliege als bewilligungspflichtiger Zubau der Tiroler Bauordnung
  3. In den Güllekeller könne nach den baubehördlich bewilligten Planunterlagen über eine in der Decke vorhandene Öffnung eingestiegen werden. Dieser könne somit jedenfalls in abgesaugtem Zustand mit Atemschutz betreten werden. Die Einschränkung, dass der Güllekeller nur in abgesaugtem Zustand und nur mit Atemschutz betreten werden könne, schließe den Gebäudebegriff nicht aus, da das Gesetz lediglich auf die Möglichkeit des Betreten-Könnens des Gebäudes abstelle. Die anfallende Gülle, welche im Güllekeller untergebracht werde, sei im rechtlichen Sinne als Sache im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, TVAG zu qualifizieren. Der Güllekeller erfülle damit alle Elemente des Gebäudebegriffes im Sinne des Paragraph 2, TVAG
  4. Da auch ein Ausnahmetatbestand im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, TVAG 2011 nicht vorliege, sei folglich die Baumasse des Güllekellers bei der Berechnung des Bauplatzanteils bzw Baumassenanteils in Ansatz zu bringen gewesen. Der Richtigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass im angefochtenen Bescheid versehentlich auf den Gemeinderatsbeschluss vom 24.11.2015 Bezug genommen werde. Richtigerweise wäre der Gemeinderatsbeschluss vom 12.02.2015 anzuführen gewesen. Im Ergebnis ändere sich die Berechnung des Erschließungsbeitrages nicht. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht und führte ergänzend zusammengefasst aus, das es entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde unrichtig sei, dass ein Güllekeller, der nur in abgesaugtem Zustand und mit Atemschutz betreten werden könne, als Gebäude iSd § 2 TVAG 2011 zu qualifizieren sei. Bei den Erschließungsbeiträgen nach dem TVAG 2011 handle es sich um typische Interessentenbeiträge. Das „Betreten“

§ 2

Abs 3 TVAG 2011 sei im Sinne eines Verweilens auszulegen, nicht aber eines wartungsbedingten Betretens mit Atemschutz in abgesaugtem Zustand. Im Übrigen sei der Güllekeller derart ausgeführt, dass er gar nicht vollständig abgesaugt werden könne. Als Grundeigentümer könne er keinen Nutzen aus der Verkehrsaufschließung seines Güllekellers ziehen, was aber nach Ansicht des VfGH (bspw. B116/2012, 11.12.2014 und B1550/2012, 12.03.2015) Voraussetzung für die Einhebung eines Erschließungsbeitrages nach dem TVAG 2011 sei. Der Hauptanwendungsfall der Verpflichtung zur Entrichtung eines Erschließungsbeitrages beziehe sich

§ 7i

Vm § 2 Abs 3 lit a TVAG 2011 auf Gebäude, die der TBO 2011 unterliegen. Abgabepflichtig seien üblicherweise nur solche baulichen Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen und somit eine entsprechende Verkehrserschließung voraussetzen. Güllegruben würden zwar dem Schutz von Sachen dienen, von Menschen würden sie jedoch nur zu Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betreten, weshalb die Eigentümer keinen Nutzen aus einer Verkehrsaufschließung ziehen würden.Der Beschwerdeführer stellte daraufhin fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht und führte ergänzend zusammengefasst aus, das es entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde unrichtig sei, dass ein Güllekeller, der nur in abgesaugtem Zustand und mit Atemschutz betreten werden könne, als Gebäude iSd , Paragraph 2, TVAG 2011 zu qualifizieren sei. Bei den Erschließungsbeiträgen nach dem TVAG 2011 handle es sich um typische Interessentenbeiträge. Das „Betreten“

Paragraph 2, Absatz 3, TVAG 2011 sei im Sinne eines Verweilens auszulegen, nicht aber eines wartungsbedingten Betretens mit Atemschutz in abgesaugtem Zustand. Im Übrigen sei der Güllekeller derart ausgeführt, dass er gar nicht vollständig abgesaugt werden könne. Als Grundeigentümer könne er keinen Nutzen aus der Verkehrsaufschließung seines Güllekellers ziehen, was aber nach Ansicht des VfGH (bspw. B116/2012, 11.12.2014 und B1550/2012, 12.03.2015) Voraussetzung für die Einhebung eines Erschließungsbeitrages nach dem TVAG 2011 sei. Der Hauptanwendungsfall der Verpflichtung zur Entrichtung eines Erschließungsbeitrages beziehe sich

Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, TVAG 2011 auf Gebäude, die der TBO 2011 unterliegen. Abgabepflichtig seien üblicherweise nur solche baulichen Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen und somit eine entsprechende Verkehrserschließung voraussetzen. Güllegruben würden zwar dem Schutz von Sachen dienen, von Menschen würden sie jedoch nur zu Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betreten, weshalb die Eigentümer keinen Nutzen aus einer Verkehrsaufschließung ziehen würden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde, den Teilakt Zl **** der Baubehörde X und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 06.04.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert wurde.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde, den Teilakt Zl **** der Baubehörde römisch zehn und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 06.04.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert wurde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstücks Gp *1 EZ ** KG X (GB-Auszug vom 06.04.2017). Das Grundstück ist als landwirtschaftliches Mischgebiet gewidmet und befindet sich im Ortskern der Gemeinde X.Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstücks Gp *1 EZ ** KG römisch zehn (GB-Auszug vom 06.04.2017). Das Grundstück ist als landwirtschaftliches Mischgebiet gewidmet und befindet sich im Ortskern der Gemeinde römisch zehn. Das Wirtschaftsgebäude und der umliegende Bestand an Wohnhäusern sind durch Verkehrsflächen (Gemeindestraße) verkehrstechnisch erschlossen (Tiris-Ausdruck vom 04.04.2017). Das auf dem GSt Nr *1 bestehende Wirtschaftsgebäude besteht bereits über Jahrhunderte und wurde zuletzt im Jahr 1966 umgebaut. Bis dato wurde von Seiten des Bürgermeisters der Gemeinde X für das gegenständliche Grundstück noch keine Verkehrsaufschließungsabgabe vorgeschrieben bzw für das Grundstück entrichtet.Das auf dem GSt Nr *1 bestehende Wirtschaftsgebäude besteht bereits über Jahrhunderte und wurde zuletzt im Jahr 1966 umgebaut. Bis dato wurde von Seiten des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn für das gegenständliche Grundstück noch keine Verkehrsaufschließungsabgabe vorgeschrieben bzw für das Grundstück entrichtet. Der Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 20.11.2015 zur Zahl 153-WiGeb./D-52/2015 betreffend das Bauvorhaben Rinderlaufstall für 14 Stück Milchkühe mit befestigtem Auslauf, Oberbau in Holzriegelbauweise, Dachform mit abgeschlepptem Pultdach, wurde dem Beschwerdeführer am 23.11.2015 zugestellt, dagegen wurde keine Beschwerde erhoben. Der Baubeginn für den Zu- und Umbau erfolgte am 04.04.2016.Der Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 20.11.2015 zur Zahl 153-WiGeb./D-52/2015 betreffend das Bauvorhaben Rinderlaufstall für 14 Stück Milchkühe mit befestigtem Auslauf, Oberbau in Holzriegelbauweise, Dachform mit abgeschlepptem Pultdach, wurde dem Beschwerdeführer am 23.11.2015 zugestellt, dagegen wurde keine Beschwerde erhoben. Der Baubeginn für den Zu- und Umbau erfolgte am 04.04.

  1. An der Westseite des bestehenden Wirtschaftsgebäudes unmittelbar angrenzend wurde ein Rinderlaufstall mit den Abmessungen von 18,00 m x 5,35 m x 4,10 m zugebaut. Auf Niveau des Erdgeschosses wurde der Zubau in Mischbauweise (Stahlbeton und Holz) erstellt und mit einem nach Westen abfallenden Pultdach abgedeckt. Der Stall ist auf allen Seiten umschlossen. Der auf dem gegenständlichen Grundstück bereits bestehende Rinderlaufstall hat eine Grundfläche von 18 m x 4,30 m (Baumassenberechnung Planungsbüro Minichshofer GmbH vom 09.09.2015). Direkt unterhalb des Stalles wurde der Güllekeller mit den Abmessungen von 26,50 m x 5,48 m x 2,95 m in Stahlbeton errichtet. Der Güllekeller endet im Südbereich bündig mit dem Mauerwerk des Laufstalles. Der Güllekeller verfügt über eine Luke, welche außerhalb des Laufstalles liegt und Maße von ca 2,5 m x 1 m aufweist. Der Güllekeller kann ausschließlich durch diese Luke (zB zwecks Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten unter Tragen eines Atemschutzes) betreten werden. Unterhalb der Luke befindet sich ein wartungspflichtiges Rührwerk, welches durch die Luke nach oben gezogen wird, um die entsprechende Wartung durchzuführen. Die Absaugung erfolgt über ein Saugrohr, das auf der Straßenseite im Bereich des südwestlichen Eckes des Laufstalles positioniert ist. Die Absaugung erfolgt derart, dass ein Bereich des Güllekellers, welcher durch eine Abschrägung einen Meter tiefer gesetzt ist, immer mit Gülle behaftet bleibt. Die Baumasse des Altbestandes beträgt 1.155,76 m³. Die Baumasse aus dem Abbruch eines Fahrsilos und einer Düngerstätte beträgt 66,15 m³ (Baumassenberechnung Planungsbüro Minichshofer GmbH vom 09.09.2015). Die Größe des Bauplatzes beträgt 961 m² (Grundbuchsauszug vom 06.04.2017). III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem Akt Zl **** der Abgabenbehörde, dem Teilakt Zl *** der Baubehörde sowie durch Erörterung des Sachverhalts im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.04.2017 im Beisein des Beschwerdeführers und des Bürgermeisters der Gemeinde X und den bereits in Klammer angeführte Beweismitteln.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem Akt Zl **** der Abgabenbehörde, dem Teilakt Zl *** der Baubehörde sowie durch Erörterung des Sachverhalts im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.04.2017 im Beisein des Beschwerdeführers und des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn und den bereits in Klammer angeführte Beweismitteln. Die Lage und verkehrstechnische Erschließung des Wirtschaftsgebäudes am gegenständlichen Grundstück sind aus dem im Akt befindlichen Lageplan (Ausdruck aus dem TIRIS) ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstücks Gp *1, KGX, ist, wurde von ihm anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch bestätigt. Die Widmung des Grundstücks als landwirtschaftliches Mischgebiet und seine Größe von 961 m² wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht in Abrede gestellt, weiters ist die Widmung auch aus dem Tiris ersichtlich und wurde von Seiten des Bürgermeisters der Gemeinde X anlässlich der mündlichen Verhandlung die Widmung auch bestätigt. Der Baubeginn des Umbaus ist aus der sich im Bauakt befindlichen Baubeginnsmeldung vom 01.04.2016 ist ersichtlich.Dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstücks Gp *1, KGX, ist, wurde von ihm anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch bestätigt. Die Widmung des Grundstücks als landwirtschaftliches Mischgebiet und seine Größe von 961 m² wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht in Abrede gestellt, weiters ist die Widmung auch aus dem Tiris ersichtlich und wurde von Seiten des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn anlässlich der mündlichen Verhandlung die Widmung auch bestätigt. Der Baubeginn des Umbaus ist aus der sich im Bauakt befindlichen Baubeginnsmeldung vom 01.04.2016 ist ersichtlich. Die Baumassen des Altbestandes sowie des Abbruchs ergeben sich aus der sich im Bauakt der Behörde befindlichen Baumassenberechnung des Planungsbüros Minichshofer GmbH vom 09.09.
  2. Die Maße des Rinderlaufstalls und des Güllekellers ergeben sich aus den vidierten Lageplänen vom 17.11.2015, GZl. *** des Zivilgeometers Dipl.-Ing. BB, und der Einreichpläne vom 07.10.2015 des Planungsbüros C-GmbH. Die Beschreibung des Güllekellers erfolgte durch den Beschwerdeführer anhand von Skizzen und den anlässlich der mündlichen Verhandlung von ihm vorgelegten Lichtbildern (Beilagen1 - 8) sowie durch deren Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.04.
  3. Festzuhalten ist, dass von Seiten des Beschwerdeführers die Berechnungen an sich nicht bemängelt wurden, der Sachverhalt an sich unstrittig ist, sondern sich die Beschwerde grundsätzlich dagegen richtete, dass der Güllekeller von Seiten der Abgabenbehörde als Gebäude qualifiziert wurde.Die Beschreibung des Güllekellers erfolgte durch den Beschwerdeführer anhand von Skizzen und den anlässlich der mündlichen Verhandlung von ihm vorgelegten Lichtbildern (Beilagen, 1 - 8) sowie durch deren Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.04.
  4. Festzuhalten ist, dass von Seiten des Beschwerdeführers die Berechnungen an sich nicht bemängelt wurden, der Sachverhalt an sich unstrittig ist, sondern sich die Beschwerde grundsätzlich dagegen richtete, dass der Güllekeller von Seiten der Abgabenbehörde als Gebäude qualifiziert wurde. IV. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:römisch vier. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

§ 1

Abs 1 lit b Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAG 2011) regelt dieses Gesetz die Einhebung von Beiträgen und Vorauszahlung zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogene Erschließungsbeitrag).

Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAG 2011) regelt dieses Gesetz die Einhebung von Beiträgen und Vorauszahlung zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogene Erschließungsbeitrag).

§ 2

Abs 1 TVAG 2011 ist Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.

Paragraph 2, Absatz eins, TVAG 2011 ist Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.

Abs 2 leg cit sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Absatz 2, leg cit sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Abs 3 leg cit sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie

Absatz 3, leg cit sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie

  1. a)der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegen,
  2. b)nach § 1 Abs 3 lit a oder b der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind, nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, oder b der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
  3. c)bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlagen im Sinne des § 6 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2003, LGBl Nr 88, in der jeweils geltenden Fassung oder Teile solcher Anlagen sind oderbewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlagen im Sinne des Paragraph 6, des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr 88, in der jeweils geltenden Fassung oder Teile solcher Anlagen sind oder
  4. d)Abfallbehandlungsanlagen im Sinn des § 1 Abs 3 lit g der Tiroler Bauordnung 2011 sind. Abfallbehandlungsanlagen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera g, der Tiroler Bauordnung 2011 sind. Nicht als Gebäude gelten

§ 2

Abs 4 TVAG 2011:Nicht als Gebäude gelten

Paragraph 2, Absatz 4, TVAG 2011:

  1. a)Gebäude im Sinn des § 41 Abs 2 lit a bis d des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung im Freiland,Gebäude im Sinn des Paragraph 41, Absatz 2, Litera a bis d des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, , Landesgesetzblatt Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung im Freiland,
  2. b)Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder im Freiland,Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach Paragraph 47, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder im Freiland,
  3. c)Folientunnels im Sinn des § 2 Abs 17 der Tiroler Bauordnung 2011,Folientunnels im Sinn des Paragraph 2, Absatz 17, der Tiroler Bauordnung 2011,
  4. d)bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinn des § 46 der Tiroler Bauordnung 2011.bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinn des Paragraph 46, der Tiroler Bauordnung 2011.

Abs 5 leg cit ist Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,5 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.

Absatz 5, leg cit ist Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,5 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.

Abs 7 leg cit ist Baubeginn der Tag, mit dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird.

Absatz 7, leg cit ist Baubeginn der Tag, mit dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird.

§ 7

Abs 1 TVAG 2011 werden die Gemeinden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinne des § 2 Abs 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.

Paragraph 7, Absatz eins, TVAG 2011 werden die Gemeinden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.

Abs 2 leg cit erfolgt die Erhebung des Erschließungsbeitrages durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs 3).

Absatz 2, leg cit erfolgt die Erhebung des Erschließungsbeitrages durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Absatz 3,).

Abs 3 leg cit ist der Erschließungsbeitragssatz ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 vH des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.

Absatz 3, leg cit ist der Erschließungsbeitragssatz ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach Paragraph 5, Absatz 2, Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 vH des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.

§ 8

Abs 1 TVAG 2011 ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.

Paragraph 8, Absatz eins, TVAG 2011 ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.

§ 9

Abs 1 TVAG 2011 ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumassenanteil (Abs 4).

Paragraph 9, Absatz eins, TVAG 2011 ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil (Absatz 2,) und dem Baumassenanteil (Absatz 4,). Der Bauplatzanteil ist

Abs 2 leg cit vorbehaltlich des Abs 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 lit c oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs 3 lit b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 lit b der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.Der Bauplatzanteil ist

Absatz 2, leg cit vorbehaltlich des Absatz 3, das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach Paragraph 44,, Paragraph 45, oder Paragraph 46, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach Paragraph 47,, Paragraph 50, oder Paragraph 50 a, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche. Der Baumassenanteil ist

Abs 4 leg citDer Baumassenanteil ist

Absatz 4, leg cit

  1. a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
  2. b)im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse, jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde. Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nach § 11 Abs 2 TVAG 2011 ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nach Paragraph 11, Absatz 2, TVAG 2011 ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.

§ 12

Abs 1 TVAG 2011 entsteht der Abgabenanspruch bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 30 Abs 2 der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn. Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs 2 zweiter Satz sinngemäß.

Paragraph 12, Absatz eins, TVAG 2011 entsteht der Abgabenanspruch bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des Paragraph 30, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn. Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz sinngemäß.

§ 1

der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde X vom 12.02.2015 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages erhebt die Gemeinde X einen Erschließungsbetrag und setzt den Erschließungsbeitragssatz einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet mit 2,10 vH des für die Gemeinde X von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 16.12.2014, LGBl Nr 184/2014, festgelegten Erschließungskostenfaktors fest.

Paragraph eins, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde römisch zehn vom 12.02.2015 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages erhebt die Gemeinde römisch zehn einen Erschließungsbetrag und setzt den Erschließungsbeitragssatz einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet mit 2,10 vH des für die Gemeinde römisch zehn von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 16.12.2014, Landesgesetzblatt Nr 184 aus 2014,, festgelegten Erschließungskostenfaktors fest. Mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 16.12.2014,LGBl Nr 184/2014, wurde der Erschließungskostenfaktor für die Gemeinde X mit € 157,50, das sind somit € 3,30 pro Einheit der Bemessungsgrundlage, festgesetzt.Mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 16.12.2014,Landesgesetzblatt Nr 184 aus 2014,, wurde der Erschließungskostenfaktor für die Gemeinde römisch zehn mit € 157,50, das sind somit € 3,30 pro Einheit der Bemessungsgrundlage, festgesetzt. Im gegenständlichen Fall lag ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor, wodurch die Baumasse des bereits bestehenden landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes vergrößert wurde.

§ 12

Abs 1 TVAG 2011 entstand der Abgabenanspruch mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, somit mit 22.12.2015. Bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn, somit frühestens nach dem 04.04.2016, vorzuschreiben. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Vorschreibung des Erschließungsbeitrags mit dem bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 19.07.2016 zu Zl **** Der Beschwerdeführer als Alleineigentümer der Gp *1, KG X, ist Abgabenschuldner iSd § 8 Abs 1 TVAG 2011.Im gegenständlichen Fall lag ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor, wodurch die Baumasse des bereits bestehenden landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes vergrößert wurde.

Paragraph 12, Absatz eins, TVAG 2011 entstand der Abgabenanspruch mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, somit mit 22.12.

  1. Bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn, somit frühestens nach dem 04.04.2016, vorzuschreiben. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Vorschreibung des Erschließungsbeitrags mit dem bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 19.07.2016 zu Zl **** Der Beschwerdeführer als Alleineigentümer der Gp *1, KG römisch zehn, ist Abgabenschuldner iSd Paragraph 8, Absatz eins, TVAG
  2. Von Seiten des Beschwerdeführers wird eingewandt, dass der sich unter dem Rinderlaufstall befindliche Güllekeller nicht in die Berechnung des Erschließungsbeitrages mit aufzunehmen sei, zumal es sich dabei nicht um ein Gebäude im Sinne des TVAG 2011 handle. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Das TVAG 2011 verweist in seinem § 2 Abs 3 lit a hinsichtlich der Gebäudedefinition auf die Tiroler Bauordnung 2011.

§ 2

Abs 2 TBO 2011 sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.Das TVAG 2011 verweist in seinem Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, hinsichtlich der Gebäudedefinition auf die Tiroler Bauordnung 2011.

Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einem Gebäude um einen Unterbegriff einer baulichen Anlage, sohin einer Anlage, zu deren Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist (Weber/Rath-Kathrein, TBO § 2 E 32; VwGH 22.2.1991, 87/17/0254; 22.2.1991, 88/17/0125, VwSlg 9772 A/1979; VwSlg 4125 A/1956).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einem Gebäude um einen Unterbegriff einer baulichen Anlage, sohin einer Anlage, zu deren Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist (Weber/Rath-Kathrein, TBO Paragraph 2, E 32; VwGH 22.2.1991, 87/17/0254; 22.2.1991, 88/17/0125, VwSlg 9772 A/1979; VwSlg 4125 A/1956). Beim gegenständlichen Güllekeller handelt es sich um eine überdeckte, allseits umschlossene und vom Menschen betretbare bauliche Anlage, die mit dem Erdboden fest verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich waren. Der Güllekeller dient dazu, eine Sache im rechtlichen Sinn, nämlich die Gülle, durch Überdachung sowie den Wänden vor wetterbedingten Einwirkungen zu schützen und zu lagern.

§ 285

ABGB wird alles, was von der Person verschieden ist und zum Gebrauche der Menschen dient, im rechtlichen Sinn als Sache qualifiziert. Die Gülle dient insofern zum Gebrauche der Menschen, als sie etwa als Dünger verwendet werden kann und sohin zivilrechtlich als Sache zu qualifizieren ist (Vgl Holzner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 285 ABGB Rz 1 ff).

Paragraph 285, ABGB wird alles, was von der Person verschieden ist und zum Gebrauche der Menschen dient, im rechtlichen Sinn als Sache qualifiziert. Die Gülle dient insofern zum Gebrauche der Menschen, als sie etwa als Dünger verwendet werden kann und sohin zivilrechtlich als Sache zu qualifizieren ist (Vgl Holzner in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 285, ABGB Rz 1 ff). Der Umstand, dass der Güllekeller nach Einbringen der Gülle vom Menschen nicht mehr betretbar ist, schließt den Gebäudebegriff nicht aus, da das Gesetz lediglich auf die Möglichkeit des Betreten-Könnens abstellt, unabhängig von der faktischen Durchführbarkeit. Zudem differenziert der Gesetzgeber nicht, welche Art von Sachen in einem Gebäude gelagert wird. Qualifiziere man Güllekeller nicht als landwirtschaftlich genutzte Gebäudeteile iSd § 9 Abs 4 dritter Satz TVAG 2011, so wäre im Falle einer späteren Änderung des Lagergutes die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrags nicht möglich.Der Umstand, dass der Güllekeller nach Einbringen der Gülle vom Menschen nicht mehr betretbar ist, schließt den Gebäudebegriff nicht aus, da das Gesetz lediglich auf die Möglichkeit des Betreten-Könnens abstellt, unabhängig von der faktischen Durchführbarkeit. Zudem differenziert der Gesetzgeber nicht, welche Art von Sachen in einem Gebäude gelagert wird. Qualifiziere man Güllekeller nicht als landwirtschaftlich genutzte Gebäudeteile iSd Paragraph 9, Absatz 4, dritter Satz TVAG 2011, so wäre im Falle einer späteren Änderung des Lagergutes die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrags nicht möglich. Der Gebäudebegriff im Sinne der TBO 2011 ist daher erfüllt. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Errichtung des Güllekellers von der baubehördlichen Bewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 20.11.2015 erfasst wurde.Der Gebäudebegriff im Sinne der TBO 2011 ist daher erfüllt. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Errichtung des Güllekellers von der baubehördlichen Bewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 20.11.2015 erfasst wurde. In dieser Hinsicht ist auch kein Ausnahmetatbestand einschlägig, zumal der in Betracht kommende § 1 Abs 3 lit k TBO unter anderem ausdrücklich von „nicht überdachten ortsüblichen Düngerstätten“ spricht, worunter der gegenständliche Güllekeller nicht subsumierbar ist.In dieser Hinsicht ist auch kein Ausnahmetatbestand einschlägig, zumal der in Betracht kommende Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO unter anderem ausdrücklich von „nicht überdachten ortsüblichen Düngerstätten“ spricht, worunter der gegenständliche Güllekeller nicht subsumierbar ist. Der Güllekeller erfüllt in weiterer Folge den Gebäudebegriff iSd § 2 Abs 3 lit a TVAG 2011, da es sich um eine überdeckte, allseits umschlossene bauliche Anlage handelt, die von Menschen betreten werden kann und die dazu bestimmt ist, dem Schutz einer Sache zu dienen und, wie oben ausgeführt, der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegt.Der Güllekeller erfüllt in weiterer Folge den Gebäudebegriff iSd Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, TVAG 2011, da es sich um eine überdeckte, allseits umschlossene bauliche Anlage handelt, die von Menschen betreten werden kann und die dazu bestimmt ist, dem Schutz einer Sache zu dienen und, wie oben ausgeführt, der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegt. Auch die Gebäudedefinition des § 2 Abs 3 lit a TVAG 2011 erfordert lediglich ein Betreten-Können der baulichen Anlage. Der Güllekeller, wie festgestellt, verfügt über eine Luke, die mit Maßen von ca 2,5 m x 1 m groß genug und auch dafür bestimmt ist, von Menschen zB im Rahmen von Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zum Betreten benützt werden zu können, sodass ein Betreten jedenfalls möglich ist. Dass hierfür das Tragen eines Atemschutzes notwendig ist, ändert nichts an dem Umstand, dass ein Betreten des Güllekellers im abgesaugten Zustand möglich ist. Es ist auch kein Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 4 TVAG 2011 einschlägig.Auch die Gebäudedefinition des Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, TVAG 2011 erfordert lediglich ein Betreten-Können der baulichen Anlage. Der Güllekeller, wie festgestellt, verfügt über eine Luke, die mit Maßen von ca 2,5 m x 1 m groß genug und auch dafür bestimmt ist, von Menschen zB im Rahmen von Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zum Betreten benützt werden zu können, sodass ein Betreten jedenfalls möglich ist. Dass hierfür das Tragen eines Atemschutzes notwendig ist, ändert nichts an dem Umstand, dass ein Betreten des Güllekellers im abgesaugten Zustand möglich ist. Es ist auch kein Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz 4, TVAG 2011 einschlägig. Insbesondere ist jedoch festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Güllekeller um keine eigenständige, von anderen Gebäuden abgetrennte, bauliche Anlage handelt, sondern dieser vielmehr mit dem unmittelbar darüber befindlichen Rinderlaufstall untrennbar verbunden ist und mit diesem eine Einheit bildet, sohin auch bei der Berechnung der Baumasse zu berücksichtigen ist. Dies ist insbesondere auch aus § 2 Abs 5 TVAG 2011 abzuleiten, wonach als umbauter Raum jener Raum ist, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes begrenzt wird.Insbesondere ist jedoch festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Güllekeller um keine eigenständige, von anderen Gebäuden abgetrennte, bauliche Anlage handelt, sondern dieser vielmehr mit dem unmittelbar darüber befindlichen Rinderlaufstall untrennbar verbunden ist und mit diesem eine Einheit bildet, sohin auch bei der Berechnung der Baumasse zu berücksichtigen ist. Dies ist insbesondere auch aus Paragraph 2, Absatz 5, TVAG 2011 abzuleiten, wonach als umbauter Raum jener Raum ist, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes begrenzt wird. Der Rinderlaufstall stellt unzweifelhaft und unbestritten ein Gebäude sowohl im Sinne der TBO 2011 als auch des TVAG 2011 dar, zumal es sich hierbei um eine überdeckte, allseits umschlossene bauliche Anlage handelt, die von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, dem Schutz von Tieren zu dienen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Güllekeller bei der Qualifizierung als Gebäude im Sinne der TBO 2011 und des TVAG 2011 unberücksichtigt bleiben solle, zumal dieser mit dem direkt darüber befindlichen Rinderlaufstall eine untrennbare Einheit bildet. Das Argument des Beschwerdeführers, Güllegruben würden keine Verkehrserschließung benötigen und er ziehe keinen Nutzen aus einer Verkehrserschließung, führt ebenfalls ins Leere, zumal eine derartige Auslegung nicht nur mit den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen unvereinbar ist, sondern auch für den Betrieb des gegenständlichen Wirtschaftsgebäudes mit seinen verschieden genutzten Gebäudeteilen eine verkehrsmäßige Erschließung gegeben ist. Zwar handelt es sich beim Erschließungsbeitrag um einen Interessentenbeitrag im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes, dennoch muss die Abgabepflicht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Einzelnen erwachsenden Vorteilen bestehen. Es kommt also nicht darauf an, ob für ein konkretes Bauvorhaben eine verkehrsmäßige Erschließung erforderlich ist. Es ist nicht Aufgabe des Erschließungsbeitrags, nur die jeweils aus der Herstellung der verkehrsmäßigen Verbindung eines bestimmten Bauplatzes mit den bereits vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen entstehenden Kosten zu decken, sondern dient dieser vielmehr der Herstellung und Erhaltung der gesamten verkehrsmäßigen Infrastruktur der Gemeinde (Vgl VwGH 17.03.2016, Ra 2015/16/0122, 29.05.2006, 2002/17/0183, 29.05.2006, 2006/17/0028). Betreffend des gegenständlichen Bauvorhabens des Beschwerdeführers, insbesondere auch des Güllekellers hat die Abgabenbehörde sohin zu Recht die Verkehrsaufschließungsabgabe vorgeschrieben. Zur Berechnung des Erschließungsbeitrages an sich ist auszuführen, dass sich dieser aus der Summe des Bauplatzanteils und des Baumassenanteils ergibt. Auf Basis einer Grundfläche des Zubaus Rinderlaufstall von 96,30 m² multipliziert mit 3,50 m an anrechenbarer Höhe

§ 2

Abs 5 TVAG, sowie unter Berücksichtigung des Faktors von 0,25

§ 9

Abs 4 TVAG 2011 ergibt sich eine für die Berechnung des Erschließungsbeitrages relevante Baumasse für den Rinderlaufstall von 84,26 m³.Auf Basis einer Grundfläche des Zubaus Rinderlaufstall von 96,30 m² multipliziert mit 3,50 m an anrechenbarer Höhe

Paragraph 2, Absatz 5, TVAG, sowie unter Berücksichtigung des Faktors von 0,25

Paragraph 9, Absatz 4, TVAG 2011 ergibt sich eine für die Berechnung des Erschließungsbeitrages relevante Baumasse für den Rinderlaufstall von 84,26 m³. In der sich im Bauakt befindlichen Baumassenberechnung vom 09.09.2015, welche von Seiten der Abgabenbehörde ihrer Berechnung zugrunde gelegt wurde, war bei einer Grundfläche des Zubaus Rinderlaufstall von 96,30 m² und einer anrechenbaren Höhe von 3,50 m unter Berücksichtigung des Faktors von 0,25 fälschlicherweise eine Baumasse von 83,93 m³ ausgewiesen, hierbei handelt es sich offenbar um einen Rechenfehler. Der Güllekeller erstreckt sich über 145,22 m² bei einer (durchschnittlichen) Höhe von 2,95 m. Bei einem anrechenbaren Faktor von 50 %

§ 9Abs 4 TVAG 2011 beträgt die Baumasse für den Güllekeller

Der Güllekeller erstreckt sich über 145,22 m² bei einer (durchschnittlichen) Höhe von 2,95 m. Bei einem anrechenbaren Faktor von 50 %

Paragraph 9, Absatz 4, TVAG 2011 beträgt die Baumasse für den Güllekeller 214,20 m³. In Summe ergibt sich daher eine Bemessungsgrundlage von 298,46 m³. Diese Bemessungsgrundlage multipliziert mit € 3,30 (2,1 % des für die Gemeinde X von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 16.12.2014, LGBl Nr 184/2014, vorgegebenen Erschließungskostenfaktors von € 157,50), multipliziert mit 70 vH ergibt einen Baumassenanteil von € 689,44.Diese Bemessungsgrundlage multipliziert mit € 3,30 (2,1 % des für die Gemeinde römisch zehn von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 16.12.2014, Landesgesetzblatt Nr 184 aus 2014,, vorgegebenen Erschließungskostenfaktors von € 157,50), multipliziert mit 70 vH ergibt einen Baumassenanteil von € 689,44. Die Baumasse aus dem Abbruch eines Fahrsilos und einer Düngerstätte im Ausmaß von 66,15 m³ war aufgrund des Umstands, dass diese baulichen Anlagen

§ 1

Abs 3 lit k TBO von der Anwendbarkeit der TBO 2011 ausgenommen sind, bei der Baumassenberechnung nicht zu berücksichtigen.Die Baumasse aus dem Abbruch eines Fahrsilos und einer Düngerstätte im Ausmaß von 66,15 m³ war aufgrund des Umstands, dass diese baulichen Anlagen

Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO von der Anwendbarkeit der TBO 2011 ausgenommen sind, bei der Baumassenberechnung nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Berechnung des Bauplatzanteiles ist festzuhalten, dass dieser von Seiten der Abgabenbehörde zu hoch berechnet wurde.

§ 9

Abs 2 vorletzter Satz TVAG 2011 ist die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Die Fläche des Zubaus des Rinderlaufstalles beträgt 18 m x 5,35 m, sohin 96,30 m² sowie des bestehenden Rinderlaufstall 18 m x 4,30 m, sohin 77,40 m², der gesamte den Rinderlaufstall betreffende Bauplatz beträgt sohin 173,70 m².Hinsichtlich der Berechnung des Bauplatzanteiles ist festzuhalten, dass dieser von Seiten der Abgabenbehörde zu hoch berechnet wurde.

Paragraph 9, Absatz 2, vorletzter Satz TVAG 2011 ist die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Die Fläche des Zubaus des Rinderlaufstalles beträgt 18 m x 5,35 m, sohin 96,30 m² sowie des bestehenden Rinderlaufstall 18 m x 4,30 m, sohin 77,40 m², der gesamte den Rinderlaufstall betreffende Bauplatz beträgt sohin 173,70 m². Dieser darf

§ 9

Abs 2 vorletzter Satz TVAG 2011 jedoch bei der Fläche des Bauplatzes nur mit 50 % eingerechnet werden, weshalb der anrechenbare Bauplatz 961 m² abzüglich 86,85 m² (173,70 : 2), sohin 874,15 m² beträgt.Dieser darf

Paragraph 9, Absatz 2, vorletzter Satz TVAG 2011 jedoch bei der Fläche des Bauplatzes nur mit 50 % eingerechnet werden, weshalb der anrechenbare Bauplatz 961 m² abzüglich 86,85 m² (173,70 : 2), sohin 874,15 m² beträgt. Der Bauplatzanteil errechnet sich auf Basis einer Baumasse von 298,46 m³

§ 11

Abs 2 TVAG 2011 folgendermaßen:Der Bauplatzanteil errechnet sich auf Basis einer Baumasse von 298,46 m³

Paragraph 11, Absatz 2, TVAG 2011 folgendermaßen: Fläche x Baumasse Zubau : Baumasse alt + Baumasse Zubau (874,15 x 298,46) : (1.155,76 + 298,46) 260.898,81 : 1.454,22 179,41 m² Bauplatzanteil Der Bauplatzanteil multipliziert mit € 3,30 (2,1 % des für die Gemeinde X von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 16.12.2014, LGBl Nr 184/2014, vorgegebenen Erschließungskostenfaktors von € 157,50), multipliziert mit 150 vH ergibt einen Betrag von € 888,08.Der Bauplatzanteil multipliziert mit € 3,30 (2,1 % des für die Gemeinde römisch zehn von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 16.12.2014, Landesgesetzblatt Nr 184 aus 2014,, vorgegebenen Erschließungskostenfaktors von € 157,50), multipliziert mit 150 vH ergibt einen Betrag von € 888,08. Der Erschließungsbeitrag war daher mit € 1.577,52 neu festzusetzen. Betreffend die Erhöhung des Baumassenanteils ist festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot und auch kein Verschlechterungsverbot bestehen. Das bedeutet, dass zum einen auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, Bedacht zu nehmen ist (§ 280 BAO), zum anderen erlangt aber ein bekämpfter Abgabenbescheid grundsätzlich in seiner Gesamtheit keine Rechtskraft und kommt daher dem Landesverwaltungsgericht die Berechtigung zu, den Bescheid in jede Richtung abzuändern, aufzuheben oder als unbegründet abzuweisen (§ 289 Abs 2 BAO).Betreffend die Erhöhung des Baumassenanteils ist festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot und auch kein Verschlechterungsverbot bestehen. Das bedeutet, dass zum einen auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, Bedacht zu nehmen ist (Paragraph 280, BAO), zum anderen erlangt aber ein bekämpfter Abgabenbescheid grundsätzlich in seiner Gesamtheit keine Rechtskraft und kommt daher dem Landesverwaltungsgericht die Berechtigung zu, den Bescheid in jede Richtung abzuändern, aufzuheben oder als unbegründet abzuweisen (Paragraph 289, Absatz 2, BAO). Der Erschließungsbeitrag war sohin im abgeänderten Sinne neu festzusetzen und war sohin spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.29.0223.7

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