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{'item': 'LVwG-2017/20/1144-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/20/1144-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 99Abs 1a St

VO iSd § 26 Abs 2 Z 4 FSG auszugehen. Im Falle einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO sei gemäß § 24 Abs 3 Z 3 FSG die Anordnung einer Nachschulung zwingend.In Bezug auf das Überschreiten der Mindestentziehungsdauer von vier Monate und zwei Monaten verwies die Verwaltungsbehörde darauf, dass erschwerend hinzukomme, dass der Beschwerdeführer im Zuge dieser alkoholisierten Fahrt einen Verkehrsunfall mit Sachschaden (und Eigenverletzung) verwirklicht habe. Bei winterlichen Verhältnissen (Minusgraden) und einem Fahrverhalten, das den Straßenverhältnissen nicht angepasst gewesen sei, sei der Beschwerdeführer auf der glatten Fahrbahn in einer Linkskurve ins Schleudern geraten und gegen das Brückengeländer geprallt und sodann anschließend ca 15 m ins Bachbett abgestürzt. Die Lenkerin des nachfolgenden Fahrzeuges sei stehengeblieben und hätte gesehen, wie der Lenker das Fahrzeug verlassen hätte und die Böschung hinaufgestiegen sei. Diese habe in weiterer Folge die Leitstelle Tirol verständigt. Im Rahmen der Wertung sei auch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers einzubeziehen, der sich offenbar über die Strafbarkeit seines Handelns im Klaren gewesen sei und durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich durch Herbeiholung seiner Gattin und der Behauptung, sie hätte den Unfall verursacht, versucht hätte, sich den rechtlichen Konsequenzen seines Handelns zu entziehen. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und sei daher von einer erstmaligen

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO iSd Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG auszugehen. Im Falle einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO sei gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, FSG die Anordnung einer Nachschulung zwingend. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, in dieser wurde auf die Einwendungen in der Vorstellung verwiesen. Die nachträgliche Ergänzung des § 26 Abs 2 FSG um die Ziffer 4 sei nicht ausreichend, weil die Anordnung der Nachschulung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Die Entziehungsdauer sei zu lang.Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, in dieser wurde auf die Einwendungen in der Vorstellung verwiesen. Die nachträgliche Ergänzung des Paragraph 26, Absatz 2, FSG um die Ziffer 4 sei nicht ausreichend, weil die Anordnung der Nachschulung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Die Entziehungsdauer sei zu lang. Seitens des erkennenden Gerichts wurde die Niederschrift über die Verkündung des Straferkenntnisses eingeholt. Beweis aufgenommen wurde im Übrigen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat am 31.01.2017 um 23.58 einen PKW im Gemeindegebiet von Z auf der L** bei Strkm **** taleinwärts in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,64 mg/l) gelenkt Der Beschwerdeführer hat dabei auch einen Verkehrsunfall verschuldet. Dabei wurde der PKW schwer beschädigt. Der Beschwerdeführer erlitt Verletzungen. Über den Beschwerdeführer wurde wegen dieser Tat mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 07.03.2017, Zl **** eine Geldstrafe in Höhe von € 1.300,-- verhängt. Diese Bestrafung ist am 07.03.2017 in Rechtskraft erwachsen.Über den Beschwerdeführer wurde wegen dieser Tat mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 07.03.2017, Zl **** eine Geldstrafe in Höhe von , € 1.300,-- verhängt. Diese Bestrafung ist am 07.03.2017 in Rechtskraft erwachsen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen auf der Grundlage des Verwaltungsaktes. Die Bestrafung ist der eingeholten Niederschrift über die gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgten Verkündung des Straferkenntnisses zu entnehmen. Seitens des Beschwerdeführers wird der Sachverhalt nicht bestritten. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: § 5 StVOParagraph 5, StVO Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol

(1)Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. … § 99 StVOParagraph 99, StVO Strafbestimmungen …
(1a)) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt. … § 7 FSGParagraph 7, FSG Verkehrszuverlässigkeit
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
  1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
  2. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. … § 24 FSGParagraph 24, FSG „Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder …
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  3. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  4. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  5. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO
  6. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO
  7. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. …Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der

Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. … § 25 FSGParagraph 25, FSG Dauer der Entziehung …

(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, … § 26 FSGParagraph 26, FSG Sonderfälle der Entziehung
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
  1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  2. auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  3. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden. …
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
  1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  2. auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  3. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges …
  1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
  2. erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, …. V. Rechtliche Würdigung:römisch fünf. Rechtliche Würdigung: Im Hinblick darauf, dass die Bestrafung wegen des verfahrensgegenständlichen Deliktes in Rechtskraft erwachsen ist, besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren eine Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass von einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG auszugehen ist. Es war daher die Lenkberechtigung zu entziehen. Die Nichtanführung der für die Entziehungsdauer maßgeblichen Bestimmung des FSG im Spruch des angefochtenen Bescheides vermag keine Rechtswidrigkeit zu bewirken. Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein Administrativverfahren. Die strengen Anforderungen in Bezug auf die Tatumschreibung bzw Anführung von Übertretungs- bzw Strafnormen, wie sie § 44a VStG für das Verwaltungsstrafverfahren vorsieht, gelten somit im gegenständlichen Verfahren nicht. Die fehlende Anführung anzuwendender Normen (etwa auch in Bezug auf die anzuwendende Mindestentziehungsdauer) bleibt daher für die Entziehung der Lenkberechtigung ohne Auswirkungen.Im Hinblick darauf, dass die Bestrafung wegen des verfahrensgegenständlichen Deliktes in Rechtskraft erwachsen ist, besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren eine Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass von einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, , Absatz 3, Ziffer eins, FSG auszugehen ist. Es war daher die Lenkberechtigung zu entziehen. Die Nichtanführung der für die Entziehungsdauer maßgeblichen Bestimmung des FSG im Spruch des angefochtenen Bescheides vermag keine Rechtswidrigkeit zu bewirken. Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein Administrativverfahren. Die strengen Anforderungen in Bezug auf die Tatumschreibung bzw Anführung von Übertretungs- bzw Strafnormen, wie sie Paragraph 44 a, VStG für das Verwaltungsstrafverfahren vorsieht, gelten somit im gegenständlichen Verfahren nicht. Die fehlende Anführung anzuwendender Normen (etwa auch in Bezug auf die anzuwendende Mindestentziehungsdauer) bleibt daher für die Entziehung der Lenkberechtigung ohne Auswirkungen. Bei

§ 99Abs 1a St

VO beträgt die Entzugsdauer nach Maßgabe des § 26 Abs 2 Z 4 FSG mindestens vier Monate. In Bezug auf die Frage des Vorliegens der über die Mindestentziehungsdauer hinausreichenden Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit war eine Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG vorzunehmen. Vor dem Hintergrund der dort normierten Wertungskriterien kann das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall keine rechtsmissbräuchliche Festsetzung der Entziehungsdauer feststellen. Der Beginn der Entziehungsdauer erfolgte bereits zwei Wochen nach der Tatbegehung und somit zeitnah zum Vorfall. Bei

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO beträgt die Entzugsdauer nach Maßgabe des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG mindestens vier Monate. In Bezug auf die Frage des Vorliegens der über die Mindestentziehungsdauer hinausreichenden Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit war eine Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmen. Vor dem Hintergrund der dort normierten Wertungskriterien kann das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall keine rechtsmissbräuchliche Festsetzung der Entziehungsdauer feststellen. Der Beginn der Entziehungsdauer erfolgte bereits zwei Wochen nach der Tatbegehung und somit zeitnah zum Vorfall. Im Rahmen der Festsetzung der Entziehungsdauer war im gegenständlichen Fall, wie bereits von der Verwaltungsbehörde aufgezeigt, insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall verschuldet hat. Dass das Verschulden eines Verkehrsunfalles eine höhere Entziehungsdauer als die Mindestentziehungsdauer rechtfertigt, ist aus § 26 Abs 1 Z 2 FSG ableitbar. Diese Bestimmung bezieht sich auf Übertretungen gemäß § 99 Abs 1b StVO und sieht für den Fall, dass vom Lenker ein Verkehrsunfall verschuldet ist, eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten (anstelle einer fixen Dauer von einem Monat) vor. Abgesehen davon erscheint eine Erhöhung der Entziehungsdauer beim Verschulden eines Verkehrsunfalles auch im Hinblick auf das Wertungskriterium „Gefährlichkeit der Verhältnisse“ gerechtfertigt. Wenn ein Verkehrsunfall verschuldet wird, haben sich im Regelfall genau jene Gefahren realisiert, welche insbesondere durch § 5 Abs 1 StVO hintangehalten werden sollen. Im gegenständlichen Fall bedeuteten die Dunkelheit und winterliche Fahrbedingungen (Schnee, Schneematsch, Eisglätte) von vorneherein schon eine gefährliche Situation, die durch das Lenken im alkoholbeeinträchtigten Zustand weiter verschärft wurde.Im Rahmen der Festsetzung der Entziehungsdauer war im gegenständlichen Fall, wie bereits von der Verwaltungsbehörde aufgezeigt, insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall verschuldet hat. Dass das Verschulden eines Verkehrsunfalles eine höhere Entziehungsdauer als die Mindestentziehungsdauer rechtfertigt, ist aus Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG ableitbar. Diese Bestimmung bezieht sich auf Übertretungen gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO und sieht für den Fall, dass vom Lenker ein Verkehrsunfall verschuldet ist, eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten (anstelle einer fixen Dauer von einem Monat) vor. Abgesehen davon erscheint eine Erhöhung der Entziehungsdauer beim Verschulden eines Verkehrsunfalles auch im Hinblick auf das Wertungskriterium „Gefährlichkeit der Verhältnisse“ gerechtfertigt. Wenn ein Verkehrsunfall verschuldet wird, haben sich im Regelfall genau jene Gefahren realisiert, welche insbesondere durch Paragraph 5, Absatz eins, StVO hintangehalten werden sollen. Im gegenständlichen Fall bedeuteten die Dunkelheit und winterliche Fahrbedingungen (Schnee, Schneematsch, Eisglätte) von vorneherein schon eine gefährliche Situation, die durch das Lenken im alkoholbeeinträchtigten Zustand weiter verschärft wurde. Im Übrigen wurde von der Verwaltungsbehörde zu Recht auch auf das vom Beschwerdeführer gesetzte Nachtatverhalten hingewiesen, welches ebenfalls durchaus geeignet ist, die Frage der Verkehrszuverlässigkeit zu berühren. Vor diesem Hintergrund erscheint daher die festgesetzte Entziehungsdauer von sechs Monaten keinesfalls als unangemessen hoch. In Bezug auf die Anordnung der Nachschulung ist festzuhalten, dass diese nach Maßgabe des § 24 Abs 3 Z 2 FSG im Falle der

§ 99Abs 1a St

VO obligatorisch ist. In Bezug auf die Anordnung der Nachschulung ist festzuhalten, dass diese nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, FSG im Falle der

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO obligatorisch ist. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.20.1144.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.