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{'item': 'LVwG-2017/26/0703-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/26/0703-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.02.2017, Zl ***, betreffend die Versagung der Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Waffengesetz 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Bestimmung des § 8 Abs 3 Waffengesetz 1996 als weitere Rechtsgrundlage für die Versagung des beantragten Waffenpasses zu entfallen hat. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, Waffengesetz 1996 als weitere Rechtsgrundlage für die Versagung des beantragten Waffenpasses zu entfallen hat.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Am 14.09.2016 beantragte der nunmehrige Rechtsmittelwerber bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Waffenpasses für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B. Über diesen Antrag entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 14.02.2017 dahingehend, dass der Antrag abgewiesen wurde. Zur Begründung ihrer abweisenden Entscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Antragsteller den vom Gesetz geforderten Bedarf am Führen einer Faustfeuerwaffe nicht nachgewiesen habe, obwohl es nach der geltenden Rechtslage allein Sache des Waffenpasswerbers sei, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und diesbezüglich die geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne, glaubhaft zu machen. Der Antragsteller habe dargelegt, dass er als Sachverständiger für Gerichte, Staatsanwaltschaften, Finanzbehörden, aber auch für Verwaltungsbehörden tätig sei. Im Rahmen dieser Sachverständigentätigkeit sei er im ganzen Bundesgebiet unterwegs, um Lokalaugenscheine vorzunehmen und Daten, Teile von EDV- und Elektroanlagen, Kassensysteme sowie alle möglichen Datenträger zu sichern und zur Überprüfung in seine Büros zu verbringen, dies nach Beendigung der Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen durch die Ermittlungsbehörden und –organe. Dabei seien bereits einige kritische Vorfälle vorwiegend im Zusammenhang mit der Aufdeckung von Spielautomaten, die gesetzlich unerlaubt betrieben worden seien, eingetreten. Mit diesem Vorbringen habe der Antragsteller keine konkreten Beispiele und Situationen dargelegt, denen am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Schusswaffe wirksam begegnet hätte werden können, womit eine konkrete Glaubhaftmachung einer Gefährdung und damit eines Bedarfes nicht erfolgt sei. Es sei nicht im öffentlichen Interesse, Personen, die keinen Bedarf am Führen einer Schusswaffe nachweisen hätten können, trotzdem im Rahmen des Ermessens einen Waffenpass auszustellen. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung und in Beschwerdestattgabe die Ausstellung des beantragten Waffenpasses begehrt wurden. In eventu wurde die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung beantragt. Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger laufend in Straf- und Zivilverfahren für Finanzbehörden und Finanzstrafbehörden, aber auch Bezirksverwaltungsbehörden tätig sei. Seine Sachverständigentätigkeit erstrecke sich auf das ganze Bundesgebiet und bestehe in der Datensicherung, der Überprüfung von EDV-Anlagen, der Feststellung von Ursachen bei Bränden und Arbeitsunfällen, der Überprüfung von Glücksspiel- und Wettautomaten. Dabei müssten Daten, Teile von EDV- und Elektroanlagen, Kassensysteme und alle möglichen Datenträger gesichert und zur Überprüfung in seinen beiden Büros verbracht werden. Bei seiner Tätigkeit sei er zumeist allein und häufig spät am Abend und in den Nachtstunden unterwegs. Bei seiner Sachverständigentätigkeit sei er einer besonderen Gefährdung ausgesetzt und sei es in der Vergangenheit schon zu einigen kritischen Vorfällen gekommen. Dem angefochtenen Bescheid fehlten wesentliche Sachverhaltsfeststellungen. Die rechtliche Beurteilung sei nicht nachvollziehbar. Wesentliche Bestätigungen über seine Sachverständigentätigkeit habe die belangte Behörde übergangen. Die belangte Behörde sei auch ihrer Anleitungspflicht gegenüber ihm als Antragsteller nicht ausreichend nachgekommen. Der Bedarf gemäß § 22 Abs 2 Waffengesetz sei glaubhaft zu machen, nicht zu beweisen. Eine darauf Bedacht nehmende Beweiswürdigung fehle im angefochtenen Bescheid. Der Bedarf gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz sei glaubhaft zu machen, nicht zu beweisen. Eine darauf Bedacht nehmende Beweiswürdigung fehle im angefochtenen Bescheid. Schließlich habe die belangte Behörde ihre Ermessensausübung nicht klar dargelegt. Solcherart habe die belangte Behörde Willkür geübt, was sich auch in den floskelhaften und standardisierten Begründungssätzen und der fehlenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen und den tatsächlichen Fakten dokumentiere. 3) Am 04.05.2017 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die beantragte öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache durchgeführt, in deren Rahmen der Rechtsmittelwerber zu seinen Bedarfsgründen nach der Ausstellung eines Waffenpasses einvernommen worden ist. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten, seine Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Nach § 21 Abs 2 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 120/2016, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  4. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. Nach Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, letztmalig geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2016,, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
  5. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  6. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde nach Abs 4 der angeführten Gesetzesstelle die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht. Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde nach Absatz 4, der angeführten Gesetzesstelle die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht. Gemäß § 22 Abs 2 Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf nach einem Waffenpass jedenfalls als gegeben anzunehmen, wennGemäß Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf nach einem Waffenpass jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
  7. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
  8. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG). Diesfalls ist der Waffenpass dahingehend zu beschränken, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen.es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (Paragraph 5, Absatz 2, SPG). Diesfalls ist der Waffenpass dahingehend zu beschränken, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen. III. Erwägungen: römisch drei. Erwägungen: 1) Die entscheidende Kernfrage in der vorliegenden Rechtssache ist, ob für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Sachverständigentätigkeit eine solche besondere Gefahrenlage besteht, dass ein Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne der waffenrechtlichen Bestimmungen gegeben ist. Während die belangte Behörde eine derartige Bedarfslage für die Ausstellung eines Waffenpasses an den Rechtsmittelwerber verneinte und daher mit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung den darauf gerichteten Antrag des Beschwerdeführers abwies, bejahte der Rechtsmittelwerber eine besondere Gefahrenlage bei seiner Sachverständigentätigkeit, die das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B rechtfertigen würde. In Bezug auf diese Kernfrage des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol zu einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens veranlasst, dies durch Befragung des Beschwerdeführers zu der von ihm geltend gemachten bedarfsbegründenden Tätigkeit als Sachverständiger. 2) Bei seiner gerichtlichen Einvernahme am 04.05.2017 gab der Rechtsmittelwerber zu seiner Sachverständigentätigkeit Folgendes zu Protokoll: „Ich bin als Sachverständiger für Gerichte, Finanzämter, Bezirkshauptmannschaften, Finanzstrafbehörden tätig, wobei ich beauftragt werde, ua Spielautomaten, Spielgeräte zu begutachten und fachlich zu bewerten. Meine Sachverständigentätigkeit geht über die Begutachtung von Spielautomaten und Spielgeräten hinaus, insgesamt umfasst meine Sachverständigentätigkeit 36 Bereiche. So nehme ich auch Datensicherungen, Überprüfungen von EDV-Anlagen, die Feststellung von Ursachen bei Bränden und Arbeitsunfällen, die Überprüfung von – wie bereits erwähnt – Glücksspiel- und Wettautomaten vor, wobei ich in diesem Zusammenhang Daten, Teile von EDV- und Elektroanlagen, Kassensysteme und alle möglichen Datenträger sichere und zur Überprüfung aus dem ganzen Bundesgebiet in meine beiden Büros nach X bringe. Meine beiden Büros in X befinden sich in der *gasse und in der *gasse. „Ich bin als Sachverständiger für Gerichte, Finanzämter, Bezirkshauptmannschaften, Finanzstrafbehörden tätig, wobei ich beauftragt werde, ua Spielautomaten, Spielgeräte zu begutachten und fachlich zu bewerten. Meine Sachverständigentätigkeit geht über die Begutachtung von Spielautomaten und Spielgeräten hinaus, insgesamt umfasst meine Sachverständigentätigkeit 36 Bereiche. So nehme ich auch Datensicherungen, Überprüfungen von EDV-Anlagen, die Feststellung von Ursachen bei Bränden und Arbeitsunfällen, die Überprüfung von – wie bereits erwähnt – Glücksspiel- und Wettautomaten vor, wobei ich in diesem Zusammenhang Daten, Teile von EDV- und Elektroanlagen, Kassensysteme und alle möglichen Datenträger sichere und zur Überprüfung aus dem ganzen Bundesgebiet in meine beiden Büros nach römisch zehn bringe. Meine beiden Büros in römisch zehn befinden sich in der *gasse und in der *gasse. Als Sachverständiger bin ich in ganz Österreich tätig. Im Zusammenhang mit meiner Sachverständigentätigkeit nehme ich auch Lokalaugenscheine vor, wobei ich beispielsweise Automaten, Geräte, usw in Augenschein nehme, die sich noch in den Lokalen befinden, wo diese Automaten bzw Geräte betrieben worden sind. Außerdem nehme ich Lokalaugenscheine bei Bränden vor, wo es um die Klärung der Brandursache geht, etwa auch ob eine Brandstiftung vorgelegen hat. Bei diesen Brandfällen geht es teils um hohe Geldbeträge und teilweise sind durch die Brände auch Menschen zu Tode gekommen und ist zu klären, wie es zum Brandgeschehen gekommen ist. Dabei werde ich ua von der Kriminalabteilung angerufen und gebeten, einen umgehenden Ortsaugenschein vorzunehmen, um die Brandursache zu klären. Dasselbe trifft für Elektrounfälle zu, wenn beispielsweise Personen in der Badewanne durch einen Stromschlag zu Tode kommen. Die geschilderten Lokalaugenscheine in Wohnungen, Lokalen, bei Brandstätten, etc nehme ich zum Teil in Begleitung der zuständigen Richter, Staatsanwälte, Sachbearbeiter der verschiedenen Behörden vor. Teilweise nehme ich die Lokalaugenscheine auch alleine vor, wobei ich in diesen Fällen zuvor den von mir beabsichtigten Lokalaugenschein ausschreibe und die betreffenden Personen vom Lokalaugenschein in Kenntnis setze, damit diese mir dann die entsprechenden Räumlichkeiten zur Verfügung öffnen. Oftmals ist die Polizei vor Ort, wenn ich den Lokalaugenschein beginne. Die Polizeiorgane bleiben nicht immer bis zum Ende meines Lokalaugenscheines, sondern rücken dann ab, insbesondere, wenn sie andere Aufgaben zu erfüllen haben. Gerade Datensicherungen dauern oftmals sehr lange (zum Teil bis zu 10 Stunden), sodass die Polizeiorgane nicht so lange vor Ort bei mir bleiben. Zum Teil erstrecken sich meine Lokalaugenscheine auch in die Nachtzeit hinein. Wenn ich gefragt werde, ob es möglich wäre, die Ortsaugenscheine so anzuberaumen, dass diese in die Tageszeit fallen, gebe ich an, dass dies nicht immer möglich ist, da – wie erwähnt – gerade Datensicherungen längere Zeiten beanspruchen und der Betrieb zur Tageszeit ja aufrecht erhalten werden soll, sodass die vorzunehmende Datensicherung dann eben in die Nachtzeit verlegt wird. Wenn ich gefragt werde, ob im Zuge meiner Sachverständigentätigkeit schon einmal ein konkreter Vorfall geschehen ist, wo ich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt gewesen bin, erkläre ich, dass einmal in Zbei einem Lokalaugenschein es so gewesen ist, dass während meines Lokalaugenscheines in Anwesenheit von 5 bis 6 Parteien die Tür zugesperrt worden ist und mir diese Parteien eindringlich erklären wollten, wie das von mir zu begutachtende Gerät funktioniert. In diesem Fall ist es um das kleine Glücksspiel gegangen. Die Situation war für mich sehr unangenehm. Bei diesem Lokalaugenschein in Z ist es ganz konkret darum gegangen, dass mir diese Personen erklärt haben, dass die Taste, mit der der Spieleinsatz erhöht werden kann, beim Drücken jeweils ein eigenes neues Spiel auslöst bzw beginnt und nicht in einem Spiel der zulässige Spieleinsatz für das kleine Glücksspiel überschritten wird. Dies haben mir diese Personen ganz eindringlich erklärt und auf andere Sachverständigenbeurteilungen in diese Richtung verwiesen. Wenn ich gefragt werde, ob diese Personen mir gegenüber eine konkrete Drohung gegen Leib und Leben ausgesprochen haben, so erkläre ich, dass dies mehr oder weniger der Fall gewesen ist. Dieser Vorfall ist nicht polizeilich aktenkundig geworden. Ich habe keine Anzeige gegen diese Personen bei der Polizei eingebracht, da ich ansonsten wegen Befangenheit in dem Verfahren, in dem ich ein Gutachten zu erstatten gehabt habe, abgelehnt hätte werden können, was ich vermeiden wollte. Wie ich schon erwähnt habe, habe ich bezüglich der Automaten des kleinen Glücksspiels zur Taste, mit der der Einsatz erhöht werden kann, gutachtlich die Aussage getroffen, dass damit der zulässige Spieleinsatz in einem Spiel überschritten wird und eben nicht jeweils neue Spiele beim Drücken dieser Taste begonnen werden. Mein Gutachten wurde auch entsprechend an höherer Stelle bestätigt. Dies ist der Grund, dass ich relativ oft bei entsprechenden Verfahren als Gutachter zugezogen werde. Auf der Grundlage meiner fachlichen Beurteilung erfolgen dann oftmals Klagen auf Herausgabe der Spieleinsätze, da eben eine unrechtmäßige Spielbetreibung erfolgt ist und nicht nur das zulässige kleine Glücksspiel ausgeübt wurde. Einen ähnlichen Vorfall wie in Z hat es auch in Wien gegeben, dies im Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend ein Lokal, wo sehr viele Glücksspielautomaten betrieben worden sind und in welchem Fall es um eine Klage auf Herausgabe von über Euro 150.000 gegangen ist. Auch bei diesem Vorfall in Wien wurde während meines Lokalaugenscheines die Tür zugesperrt, auch hier wurde mir dann eindringlich erklärt, wie die Automaten funktionieren, dies eben im Sinne der Betreiber. Auch in diesem Fall in Wien wurde ich mehr oder weniger mit Handlungen gegen die Unversehrtheit meines Körpers bedroht. In Wien habe ich auch einen Filmapparat verwendet, mit dem ich genau festgehalten habe, wie die Automaten funktionieren. Beim Lokalaugenschein in Wien hatte ich eine Hilfsperson mit, was mir zum Vorteil gereicht hat. Auch dieser Vorfall wurde polizeilich nicht aktenkundig, dies aus demselben Grund wie in Z. Wenn ich gefragt werde, ob es aus meiner Sicht möglich wäre, bei den von mir durchzuführenden Lokalaugenscheinen Polizisten dann beizuziehen, wenn ich bei meinem Lokalaugenschein der Räumlichkeiten verwiesen werde oder in diese gar nicht vorgelassen werde, so gebe ich an, dass ich in solchen Fällen die Räumlichkeiten verlasse und dann das beauftragende Gericht bzw die beauftragende Behörde informiere. Wenn ich gefragt werde, ob ich bei meinen Lokalaugenscheinen dann Polizisten beiziehen könnte, wenn sich abzeichnet, dass mehrere Personen im Zuge des Lokalaugenscheines auf mich nachteilig einwirken könnten, gebe ich an, dass ich dies im Vorhinein ja nicht abschätzen kann, wie viele Personen zum Lokalaugenschein erscheinen. Geladen werden von mir nur die unmittelbaren Parteien. Ich kann aber nicht verhindern, dass diese dann weitere Personen zum Lokalaugenschein beiziehen. Die beiden von mir erwähnten Vorfälle in Z und in Wien haben sich im Milieu des unerlaubten Glücksspiels abgespielt.“ 3) Aufgrund der vorliegenden Aktenunterlagen und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für das entscheidende Verwaltungsgericht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Unstrittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer die vom Gesetz geforderte waffenrechtliche Verlässlichkeit aufweist, hätte ihm die belangte Behörde doch ansonsten nicht im Oktober 2016 eine Waffenbesitzkarte über Antrag ausstellen dürfen. Jedenfalls sind keine Umstände aktenkundig oder im Verfahren hervorgekommen, die die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers in Frage stellen würden. Strittig ist hingegen, ob der Rechtsmittelwerber bei seiner Sachverständigentätigkeit derart besonderen Gefahren ausgesetzt ist, dass ein Bedarf zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B durch den Rechtsmittelwerber (bei seiner Tätigkeit als Sachverständiger) im Sinne der relevanten waffenrechtlichen Vorschriften anzunehmen ist. Sachverhaltsmäßig steht fest, dass der Beschwerdeführer als Sachverständiger für Gerichte, Finanzämter, Bezirkshauptmannschaften, Finanzstrafbehörden, etc tätig ist. Seine Tätigkeit als Sachverständiger erfordert es auch, dass er außerhalb seiner Wohn- und Betriebsräume sowie seiner eingefriedeten Liegenschaften Lokalaugenscheine durchführt, im Zuge derer er Datensicherungen, Überprüfungen von EDV-Anlagen, die Feststellung von Ursachen in Brandfällen und bei Arbeitsunfällen, die Überprüfung von Glücksspiel- und Wettautomaten vornimmt, wobei er in diesem Zusammenhang Daten, Teile von EDV- und Elektroanlagen, Kassensysteme und alle möglichen Datenträger sichert und zur Überprüfung aus dem ganzen Bundesgebiet in seine beiden Büros nach X bringt. Seine Tätigkeit als Sachverständiger erfordert es auch, dass er außerhalb seiner Wohn- und Betriebsräume sowie seiner eingefriedeten Liegenschaften Lokalaugenscheine durchführt, im Zuge derer er Datensicherungen, Überprüfungen von EDV-Anlagen, die Feststellung von Ursachen in Brandfällen und bei Arbeitsunfällen, die Überprüfung von Glücksspiel- und Wettautomaten vornimmt, wobei er in diesem Zusammenhang Daten, Teile von EDV- und Elektroanlagen, Kassensysteme und alle möglichen Datenträger sichert und zur Überprüfung aus dem ganzen Bundesgebiet in seine beiden Büros nach römisch zehn bringt. Die Sachverständigentätigkeit des Rechtsmittelwerbers bezieht sich auch auf Fälle, bei denen seine Beurteilung mitunter wesentliche Folgen für die betroffenen Personen hat, sei es in finanzieller Hinsicht, sei es in Bezug auf die Verantwortung für Unfallgeschehen oder Brandereignisse. Seine Sachverständigentätigkeit betrifft auch Glücksspiel- und Wettautomaten, dabei hat er auch Kontakte mit Personen des österreichischen Glücksspiel- und Wettmilieus. Teilweise erstrecken sich die Lokalaugenscheine des Beschwerdeführers in die Nachtzeit hinein, da gerade Datensicherungen eine längere Zeit beanspruchen und der Betrieb während der Tageszeit nicht unterbrochen werden soll. Während zweier Lokalaugenscheine des Rechtsmittelwerbers in Graz und in Wien im Zusammenhang mit der Betreibung von Glücksspielautomaten, deren Funktionsweise der Beschwerdeführer zu begutachten hatte, wurde die Tür zum Lokal zugesperrt und wurde dem Rechtsmittelwerber von den zum Lokalaugenschein erschienenen Personen die Funktionsweise der Automaten in ihrem Sinne erklärt, dies in einer Art, dass der Beschwerdeführer die Situation als bedrohlich empfand. Eine Bedrohung des Beschwerdeführers fand dabei nicht konkret, sondern nur „mehr oder weniger“ statt. Aufgrund dieser beiden Vorfälle erstattete der Rechtsmittelwerber keine Anzeige bei der Polizei, da er nicht wegen Befangenheit in den entsprechenden Verfahren abgelehnt werden wollte. Dementsprechend wurden die beiden Vorfälle polizeilich nicht aktenkundig. Wenn der Beschwerdeführer mit seinen Lokalaugenscheinen beginnt, sind oftmals Polizisten vor Ort, doch sind nicht bei allen Lokalaugenscheinen oder jedenfalls nicht während der gesamten Dauer der Lokalaugenscheine Polizeiorgane anwesend. Wenn sich eine für den Rechtsmittelwerber bedrohliche Situation abzeichnet, ist dieser nicht gehindert, Polizisten zu seinen Lokalaugenscheinen beizuziehen. 4) Der vorbeschriebene entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund der aktenkundigen Beweisergebnisse und dabei insbesondere aufgrund der Befragung des Rechtsmittelwerbers selbst bei der Beschwerdeverhandlung am 04.05.2017, wobei beweiswürdigend wie folgt festzuhalten ist: Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers gewann das erkennende Verwaltungsgericht den Eindruck, dass der Rechtsmittelwerber sehr bemüht gewesen ist, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Seine Angaben sind daher der Wahrheit entsprechend anzusehen und kann diesen grundsätzlich bedenkenlos gefolgt werden, wenn auch nicht seiner Schlussfolgerung aus seiner Schilderung seiner Sachverständigentätigkeit, dies in Bezug auf das Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Dass bei den beiden vom Rechtsmittelwerber geschilderten Vorfällen in Graz und in Wien im Zusammenhang mit der Begutachtung von Spielgeräten keine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers gegeben war, ist aus dessen Antwort abzuleiten, dies auf die Frage des Gerichts, ob im Zuge der betreffenden Lokalaugenscheine Personen eine konkrete Drohung gegen ihn ausgesprochen haben, wenn er dazu erklärt hat, dass dies „mehr oder weniger“ der Fall gewesen ist. Hätte es eine ganz konkrete Drohung gegen ihn (etwa verbal mit dem „Zusammenschlagen“ oder durch Vorhalt beispielsweise eines Messers und dergleichen) gegeben, hätte dies der Rechtsmittelwerber zweifelsohne wahrheitsgemäß dem Gericht vorgetragen und nicht ausweichend geantwortet, dass eine Drohung „mehr oder weniger“ gegeben gewesen sei. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Situation bei den von ihm ins Treffen geführten Vorfällen so geschildert, dass mehrere Personen ihm eindringlich die Funktionsweise der Spielautomaten dargelegt hätten. Dies ist für sich genommen noch nicht als bedrohlich zu bewerten, ebenso wenig der Umstand, dass die Türen zu den entsprechenden Lokalen in Wien und in Graz abgesperrt worden sind, zumal der Grund für das Absperren der Lokale auch darin gelegen sein hat können, dem Sachverständigen die Funktionsweise der Geräte ungestört – also ohne neugierige Lokalbesucher – zu erklären. Die beiden in Rede stehenden Vorfälle haben demnach – auf der Basis der eigenen Schilderung des Rechtsmittelwerbers – nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts nicht eine solche Intensität und Qualität, dass sie die Annahme der vom Gesetz geforderten besonderen Gefahrenlage für den Bedarf zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B tragen könnten. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer von einer Anzeige bei der Polizei aufgrund der genannten Vorfälle Abstand genommen hat. 5) In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu würdigen: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 Waffengesetz 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, Zl 2005/03/0066, unter Hinweis auf Vorjudikatur).Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, Zl 2005/03/0066, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Der einen Waffenpass anstrebende Antragsteller hat zum einen glaubhaft zu machen, dass er selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in eine bedarfsbegründende Situation kommt; zum anderen ist erforderlich, dass in einer derartigen Situation eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 23.04.2008, Zl 2006/03/0171). Im Lichte dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für das erkennende Verwaltungsgericht im Gegenstandsfall klargestellt, dass die vom Beschwerdeführer näher dargelegte bedarfsbegründende Tätigkeit als Sachverständiger nicht eine solche ist, dass er damit den vom Gesetz geforderten Bedarf zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B hinreichend aufzeigen hätte können. Zunächst ist hier – wie bereits aufgezeigt – festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer näher beschriebenen Vorfälle in Graz und in Wien – bei objektiver Betrachtungsweise – nicht eine konkrete Bedrohung in einer Intensität und Qualität darzutun vermögen, dass in Ansehung der Person des Rechtsmittelwerbers eine solche besondere Gefahrenlage angenommen werden könnte, die die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen würde. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer die geschilderten beiden Vorfälle als für ihn bedrohlich empfunden hat, zumal bloße Vermutungen und Befürchtungen einer Bedrohung nach der aufgezeigten Judikatur des Höchstgerichts zur Dartuung einer besonderen Gefährdung (für den Bedarf zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B) nicht ausreichen. Hinzu kommt gegenständlich, dass nach fester Überzeugung des erkennenden Verwaltungsgerichts ein dennoch allenfalls anzunehmender Bedarf durchaus auf andere Weise befriedigt werden könnte, nämlich durch Hinzuziehung von Polizeiorganen, sobald sich für den Rechtsmittelwerber eine bedrohliche Situation abzeichnet. Es trifft zwar zu, dass eine mögliche Bedrohungssituation nicht immer im Vorhinein zur Gänze richtig eingeschätzt werden kann, wie dies der Rechtsmittelwerber vorgebracht hat, doch kann bei einer von ihm genau vorzunehmenden Risikoanalyse weitgehend vermieden werden, in bedrohliche Situationen (ohne Beiziehung von Polizeiorganen) zu geraten, sodass ein möglicherweise verbleibendes Restrisiko nicht das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigt (siehe hierzu das Erkenntnis des VwGH vom 27.04.1994, Zl 94/01/0025). Insgesamt reicht daher im Gegenstandsfall nach Auffassung des erkennenden Gerichts das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hin, einen entsprechenden Bedarf an der Ausstellung eines Waffenpasses aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat daher rechtskonform den Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist dementsprechend nicht berechtigt, sodass der in Beschwerde gezogene Bescheid zu bestätigen war. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol war lediglich die Bestimmung des § 8 Abs 3 Waffengesetz 1996 als (von der belangten Behörde angeführte) weitere Rechtsgrundlage für die Versagung des beantragten Waffenpasses aus dem Spruch des bekämpften Bescheides zu entfernen, weil die Ausstellung des Waffenpasses nicht wegen mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zu verwehren gewesen ist, sondern allein wegen fehlenden Bedarfes zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol war lediglich die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, Waffengesetz 1996 als (von der belangten Behörde angeführte) weitere Rechtsgrundlage für die Versagung des beantragten Waffenpasses aus dem Spruch des bekämpften Bescheides zu entfernen, weil die Ausstellung des Waffenpasses nicht wegen mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zu verwehren gewesen ist, sondern allein wegen fehlenden Bedarfes zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer – wie bereits dargetan – im Oktober 2016 eine Waffenbesitzkarte ausgestellt, was nicht möglich gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer als waffenrechtlich unzuverlässig einzustufen gewesen wäre. Irgendwelche Umstände, die gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Rechtsmittelwerbers sprechen würden, sind weder aktenkundig noch sind solche im Verfahren hervorgekommen. Demgemäß war die Bestimmung des § 8 Abs 3 Waffengesetz 1996 aus dem Spruch der bekämpften Entscheidung zu entfernen. Demgemäß war die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, Waffengesetz 1996 aus dem Spruch der bekämpften Entscheidung zu entfernen. 6) Die gegen die angefochtene Entscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – wie folgt auszuführen ist: a) Insoweit der Rechtsmittelwerber Mängel in der Sachverhaltsfeststellung sowie in der Beweiswürdigung der belangten Behörde rügt und die Begründung der angefochtenen Entscheidung als floskelhaft und sich nicht mit seinem Vorbringen auseinandersetzend bemängelt, ist festzuhalten, dass der in Beschwerde gezogenen Entscheidung durchaus zu entnehmen ist, warum die belangte Behörde die Ausstellung des begehrten Waffenpasses verweigert hat. Davon abgesehen sind allfällige diesbezügliche Mängel der erstinstanzlichen Entscheidung durch das erfolgte Rechtsmittelverfahren und die vorliegende Beschwerdeentscheidung als saniert zu betrachten, sodass mit diesem Vorbringen für den Rechtsmittelwerber gegenständlich nichts zu gewinnen ist. b) In der Beschwerde wird vorgetragen, dass die belangte Behörde der Manuduktionspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, da sie den Beschwerdeführer nicht hinreichend angeleitet hätte, weitere zweckdienliche Nachweise vorzulegen und sein Anbringen zu verbessern. Dazu ist festzuhalten, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein Sache des Waffenpasswerbers ist, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 Waffengesetz 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen (vgl dazu beispielhaft das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2008, Zl 2006/03/0171). Dazu ist festzuhalten, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein Sache des Waffenpasswerbers ist, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen vergleiche dazu beispielhaft das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2008, Zl 2006/03/0171). Gerade in einem Verfahren zur Ausstellung eines waffenrechtlichen Dokumentes, wo der Antragsteller von sich aus initiativ alles darzulegen hat, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, kann die Anleitungspflicht der Behörde nicht so weit gehen, dass sie die Partei darüber zu belehren hätte, welches Vorbringen sie erstatten und welche Beweismittel sie vorlegen könne, um den Antrag zum Erfolg zu führen (siehe auch das VwGH- Erkenntnis vom 24.05.2012, Zl 2011/03/0081). Das gegenständliche Beschwerdevorbringen zeigt damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, die zu dessen Behebung führte. c) Der Rechtsmittelwerber beanstandet weiters die von der belangten Behörde vorgenommene Ermessensausübung als nicht klar dargelegt und willkürlich. In der angefochtenen Entscheidung hat die belangte Behörde zu ihrer Ermessensausübung ausgeführt, dass es nicht im Interesse des österreichischen Staates gelegen sei, Personen, die keinen Bedarf am Führen einer Schusswaffe nachweisen könnten, trotzdem im Rahmen des Ermessens einen Waffenpass auszustellen. Die von der belangten Behörde erfolgte Verweigerung der auf das gesetzlich eingeräumte Ermessen gestützten Ausstellung eines Waffenpasses an den Beschwerdeführer ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts insofern als rechtmäßig anzusehen, als die vom Rechtsmittelwerber in seinem Einzelfall aufgezeigten Gegebenheiten bezüglich der von ihm angenommenen Bedarfslage auf eine Vielzahl von Personen in vergleichbaren beruflichen Positionen zutreffen, so etwa auf alle behördlichen Sachbearbeiter sowie auf Richter und Staatsanwälte, die mit solchen Verfahren befasst sind, in denen der Beschwerdeführer als Sachverständiger tätig ist, zudem auf alle Sachverständigen, die vergleichbare Begutachtungen wie der Rechtsmittelwerber vornehmen. Infolgedessen müsste zweifelsohne – bei einer entsprechenden Bewaffnung der angeführten Personen – mit einer Erhöhung der mit dem Gebrauch von Faustfeuerwaffen verbundenen Gefahren gerechnet werden, was gegen eine Ermessensausübung zugunsten des Beschwerdeführers spricht (siehe in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 07.02.1990, Zl 89/01/0155). Schließlich erweist sich die vorliegende Ermessenshandhabung der belangten Behörde nach Meinung des erkennenden Gerichts auch deshalb als rechtskonform, da die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen kann, zumal der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann, was ebenso gegen eine Ermessensentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers spricht (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 18.09.2013, Zl 2013/03/0102).Schließlich erweist sich die vorliegende Ermessenshandhabung der belangten Behörde nach Meinung des erkennenden Gerichts auch deshalb als rechtskonform, da die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen kann, zumal der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann, was ebenso gegen eine Ermessensentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers spricht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 18.09.2013, Zl 2013/03/0102). Außerdem ist festzuhalten, dass die vom Rechtsmittelwerber dargelegte Gefahrenlage für ihn nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts nicht nahe an einen Bedarf gemäß § 22 Abs 2 Waffengesetz 1996 herankommt, was gegen eine Ermessensausübung zugunsten des Beschwerdeführers spricht, zumal die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Interessen gegenüber den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Hinblick auf die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen evident verbundenen Gefahren hintanzustehen haben (siehe dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 28.02.2006, Zl 2005/03/0041, und vom 07.05.1998, Zl 96/20/0241).Außerdem ist festzuhalten, dass die vom Rechtsmittelwerber dargelegte Gefahrenlage für ihn nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts nicht nahe an einen Bedarf gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 herankommt, was gegen eine Ermessensausübung zugunsten des Beschwerdeführers spricht, zumal die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Interessen gegenüber den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Hinblick auf die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen evident verbundenen Gefahren hintanzustehen haben (siehe dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 28.02.2006, Zl 2005/03/0041, und vom 07.05.1998, Zl 96/20/0241). Mit dem auf die Ausübung des eingeräumten Ermessens bezogenen Rechtsmittelvorbingen ist dementsprechend die beantragte Ausstellung eines Waffenpasses für den Beschwerdeführer nicht zu erreichen. d) Wenn der Rechtsmittelwerber schließlich noch ins Treffen führt, dass die nach § 22 Abs 2 Waffengesetz 1996 verlangte Glaubhaftmachung eines Bedarfes nach einem Waffenpass ein herabgesetztes Beweismaß bedeute und nicht einen Beweis erfordere, so kann dem zwar grundsätzlich zugestimmt werden, doch vermag er damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzulegen.Wenn der Rechtsmittelwerber schließlich noch ins Treffen führt, dass die nach Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 verlangte Glaubhaftmachung eines Bedarfes nach einem Waffenpass ein herabgesetztes Beweismaß bedeute und nicht einen Beweis erfordere, so kann dem zwar grundsätzlich zugestimmt werden, doch vermag er damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzulegen. Zunächst ist hier festzuhalten, dass dem Rechtsmittelwerber im Gegenstandsfall auch eine Glaubhaftmachung nicht gelungen ist, er sei außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen und seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren in Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit ausgesetzt, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass der Gesetzgeber in der Bestimmung des § 21 Abs 2 Waffengesetz 1996 in Bezug auf den Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B den Begriff des „Nachweises“ verwendet, den ein Waffenpasswerber zu erbringen hat, wogegen in der Bestimmung des § 22 Abs 2 Waffengesetz 1996 vom Gesetzgeber die „Glaubhaftmachung“ verlangt wird, dass ein Waffenpasswerber außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, um einen Bedarf nach einem Waffenpass entsprechend darzulegen. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass der Gesetzgeber in der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz 1996 in Bezug auf den Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B den Begriff des „Nachweises“ verwendet, den ein Waffenpasswerber zu erbringen hat, wogegen in der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 vom Gesetzgeber die „Glaubhaftmachung“ verlangt wird, dass ein Waffenpasswerber außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, um einen Bedarf nach einem Waffenpass entsprechend darzulegen. Da dem Beschwerdeführer die verlangte Glaubhaftmachung vorliegend nicht gelungen ist, ist auch dieses Rechtsmittelvorbringen nicht geeignet, am Verfahrensergebnis etwas zu ändern. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen des Vorliegens eines Bedarfes für das Führen von Schusswaffen der Kategorie B sowie der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Ermessensausübung liegt jeweils eine einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vor, die auch als umfangreich zu bezeichnen ist. Mehrere entsprechende Entscheidungen des Höchstgerichts wurden im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.26.0703.2

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