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{'item': 'LVwG-2017/38/1007-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/38/1007-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Martina Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.2017, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die unter Spruchpunkt
  2. verhängte Geldstrafe in Höhe von € 700,-- auf € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) herabgesetzt wird.
  3. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die unter Spruchpunkt
  4. verhängte Geldstrafe in Höhe von € 700,-- auf € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) herabgesetzt wird.
  5. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden war, wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit € 40,-- neu festgesetzt.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  7. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.2017, Zl ****, wurde Herrn AA wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben, wie am 17.01.2017 festgestellt wurde, auf Gp. **1 KG Z
  8. ohne Baubewilligung eine Lagerüberdachung in Holzriegelbauweise mit einem nach Norden abfallenden Pultdach, im Ausmaß von 7 m x 13 m errichtet, obwohl die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden und auch berührt wurden, einer Baubewilligung bedarf,
  9. es bis zumindestens 17.01.2017 unterlassen, die Vollendung des mit Baubescheid vom 14.05.2007, Zahl ****, genehmigten und bereits seit Jahren abgeschlossenen Bauvorhabens für den Neubau einer Hofsäge zur bestehenden Harpfe schriftlich der Behörde anzuzeigen, obwohl der Eigentümer der baulichen Anlage die Vollendung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nach § 21 Abs. 1 lit. a, b oder e unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen hat. Die Anzeige über die Bauvollendung kann auch hinsichtlich in sich abgeschlossener Teile eines Gebäudes oder selbstständiger Teile einer sonstigen baulichen Anlage erfolgen. Der Anzeige sind gegebenenfalls die Befunde nach § 31 Abs. 4 und 5 sowie die aufgrund der Baubewilligung vorzulegenden Unterlagen anzuschließen. Der Anzeige ist weiters ein neuer Energieausweis anzuschließen, wenn der einen Bestandteil der Planunterlagen bildende Energieausweis nicht sämtliche Daten nach § 19c Abs. 4 lit. a und c enthält oder wenn sich gegenüber der Baubewilligung Abweichungen in der Bauausführung ergeben haben, die Auswirkungen auf die Gesamtenergieeffizienz, die Energieeinsparung oder den Wärmeschutz haben können. § 23 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
  10. es bis zumindestens 17.01.2017 unterlassen, die Vollendung des mit Baubescheid vom 14.05.2007, Zahl ****, genehmigten und bereits seit Jahren abgeschlossenen Bauvorhabens für den Neubau einer Hofsäge zur bestehenden Harpfe schriftlich der Behörde anzuzeigen, obwohl der Eigentümer der baulichen Anlage die Vollendung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, b, oder e unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen hat. Die Anzeige über die Bauvollendung kann auch hinsichtlich in sich abgeschlossener Teile eines Gebäudes oder selbstständiger Teile einer sonstigen baulichen Anlage erfolgen. Der Anzeige sind gegebenenfalls die Befunde nach Paragraph 31, Absatz 4 und 5 sowie die aufgrund der Baubewilligung vorzulegenden Unterlagen anzuschließen. Der Anzeige ist weiters ein neuer Energieausweis anzuschließen, wenn der einen Bestandteil der Planunterlagen bildende Energieausweis nicht sämtliche Daten nach Paragraph 19 c, Absatz 4, Litera a und c enthält oder wenn sich gegenüber der Baubewilligung Abweichungen in der Bauausführung ergeben haben, die Auswirkungen auf die Gesamtenergieeffizienz, die Energieeinsparung oder den Wärmeschutz haben können. Paragraph 23, Absatz 2, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
  11. § 57 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 21 Abs. 1 lit. e Tiroler Bauordnung
  12. Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, Tiroler Bauordnung
  13. § 57 Abs. 2 lit. f i.V.m. § 37 Abs. 1 Tiroler Bauordnung
  14. Paragraph 57, Absatz 2, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro
  15. 700,00
  16. 150,00 Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden 14 Stunden Gemäß: § 57 Abs 2 lit a TBO 2011Paragraph 57, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 § 57 Abs 1 lit e TBO 2011 Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: • € 85,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe“ In seiner fristgerecht gegen Spruchpunkt
  17. dieses Straferkenntnisses erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer nun aus, dass er im Jahr 1995 die besagte Harpfe errichtet habe, und damals kein Bauansuchen oder sonstige bautechnische Genehmigung erforderlich gewesen wären. Aus diesem Grund sei es ihm auch nicht bewusst gewesen, dass es hierfür eine Genehmigung bedurft hätte. Die bestehende Harpfe sei nur deshalb abgebaut worden, weil die tragenden Elemente, die Sparren und die Dacheindeckung in einem sehr schlechten Zustand, teilweise sogar faul und baufällig gewesen seien. Um einen Einsturz durch zum Beispiel größere Schneemengen zu vermeiden, sei das Gebäude von den Fundamenten auf neu errichtet worden. Am Neubau habe sich lediglich die Ausführung der Dachkonstruktion in ein Pultdach geändert und in diesem Zuge habe auch eine geringfügige Erweiterung stattgefunden. An der Ausführung der Fundamente und Säulen sei nichts geändert worden. Es sei auch nicht seine Absicht gewesen, eine strafbare Handlung zu begehen und es seien auch ehestens alle geforderten Genehmigungen und Auflagen erfüllt worden. Die positive Baubewilligung seitens der Baubehörde sei ihm auch schon mit Bescheid vom 07.03.2017, Zl ****, erteilt worden. Die ihm angelastete Strafe sei nicht gerechtfertigt und er hoffe auf Einsicht. Am 18.05.2017 fand schließlich eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer vor dem 17.01.2017 aufgrund GP **1, KG Z, eine Lagerüberdachung in Holzriegelbauweise mit einen nach Norden abfallenden Pultdach im Ausmaß von 7 m x 13 m errichtet hat, obwohl bis zu diesem Zeitpunkt keine baurechtliche Genehmigung bestanden hat. Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer vor dem 17.01.2017 aufgrund Gesetzgebungsperiode **1, KG Z, eine Lagerüberdachung in Holzriegelbauweise mit einen nach Norden abfallenden Pultdach im Ausmaß von 7 m x 13 m errichtet hat, obwohl bis zu diesem Zeitpunkt keine baurechtliche Genehmigung bestanden hat. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zur Zahl ****, sowie durch Einsichtnahme in Teile des Bauaktes der Gemeinde Z zur Zahl ****. Weiters wurde am 18.05.2017 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Die Feststellungen zu den Abweichungen ergeben sich aus dem Bescheid vom 18.01.2017, Zl **** aus dem Bauakt der Gemeinde Z, sowie aus dem Protokoll über die Begehung vom 17.01.
  18. Zudem wurde die Errichtung der baulichen Anlage in keiner Lage des Verfahrens vom Beschwerdeführer bestritten. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Gem § 57 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 26/2017 (kurz TBO) begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 36.300,-- zu bestrafen, der ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs 2 ausführt.Gem Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, (kurz TBO) begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 36.300,-- zu bestrafen, der ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, ausführt. Gem § 21 Abs 1 lit e TBO bedürfen einer Baubewilligung, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt, die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.Gem Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO bedürfen einer Baubewilligung, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt, die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Wie sich aus dem Protokoll der Baubegehung am 17.01.2017 ergeben hat, wurde auf der GP **1, KG Z ohne Baubewilligung eine Lagerüberdachung in Holzriegelbauweise mit einem nach Norden abfallenden Pultdach im Ausmaß von 7 m x 13 m errichtet, ohne dass dafür eine baurechtliche Genehmigung vorgelegen wäre. Die Parzelle steht im Eigentum von Herrn AA und die bauliche Anlage ist auch von diesem errichtet worden. Wie sich aus dem Protokoll der Baubegehung am 17.01.2017 ergeben hat, wurde auf der Gesetzgebungsperiode **1, KG Z ohne Baubewilligung eine Lagerüberdachung in Holzriegelbauweise mit einem nach Norden abfallenden Pultdach im Ausmaß von 7 m x 13 m errichtet, ohne dass dafür eine baurechtliche Genehmigung vorgelegen wäre. Die Parzelle steht im Eigentum von Herrn AA und die bauliche Anlage ist auch von diesem errichtet worden. Somit ist die objektive Tatseite des Delikts erfüllt und wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers in keiner Lage des Verfahrens bestritten. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017). Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017). Eine derartige Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Von seiner Seite wird vor allem vorgebracht, dass er bei der Errichtung der Lagerüberdachung davon ausgegangen sei, dass es keiner Genehmigung bedürfe. Auch wies er darauf hin, dass er sofort, nachdem er von der Bewilligungspflicht erfahren habe, bei der Behörde um die entsprechenden Genehmigungen angesucht habe. Hier ist ihm allerdings entgegenzuhalten, dass grundsätzlich Rechtsunkenntnis nicht vor Rechtsfolgen schützt. Aus der gesicherten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass jedermann verpflichtet ist, sich Kenntnis von den ihn betreffenden Gesetzen zu verschaffen hat. Die Rechtsunkenntnis ist nur dann nicht vorwerfbar, wenn die Rechtskenntnis unzumutbar war (vgl VwGH 26.05.2004, Zl 2001/08/0127). Rechtsunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nämlich nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt, nicht außer Acht gelassen wurde (vgl VwGH 23.05.2007, Zl 2004/13/0073). Aus der gesicherten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass jedermann verpflichtet ist, sich Kenntnis von den ihn betreffenden Gesetzen zu verschaffen hat. Die Rechtsunkenntnis ist nur dann nicht vorwerfbar, wenn die Rechtskenntnis unzumutbar war vergleiche VwGH 26.05.2004, Zl 2001/08/0127). Rechtsunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nämlich nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt, nicht außer Acht gelassen wurde vergleiche VwGH 23.05.2007, Zl 2004/13/0073). In der Unterlassung entsprechender den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigungen liegt ein Verschulden (vgl VwGH 18.11.2015, Zl 2013/17/0628). In der Unterlassung entsprechender den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigungen liegt ein Verschulden vergleiche VwGH 18.11.2015, Zl 2013/17/0628). Baubehörde ist im gegenständlichen Fall der Bürgermeister. Es wäre dem Beschwerdeführer durchwegs zumutbar gewesen, bei der Behörde Erkundigungen einzuholen, in wie weit die durchgeführten Bauarbeiten genehmigungspflichtig sind. Zu dem liegt es in der Lebenserfahrung, dass für Baumaßnahmen, wie im gegenständlichen Fall, grundsätzlich behördliche Genehmigungen eingeholt werden müssen. Somit liegt keine entschuldbare Rechtsunkenntnis vor. Es ist daher von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Laut Angaben des Beschuldigten ist er Pensionist und verfügt über eine monatliche Pension samt Ausgleichszulagen in Höhe von ca € 800,--. Zudem bestehen Sorgeverpflichtungen für seine Frau und ein Kind. Für den Wohnhausneubau sind zweimal im Jahr fällige Rückzahlungen in Höhe von je € 300,-- zu leisten. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind nicht unerheblich. Die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften soll unter anderem sicherstellen, dass Baumaßnahmen mit den baurechtlichen Schutzinteressen vereinbar sind. Diesem staatlichen Interesse hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt. Auch wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er sofort, nachdem er von der Bewilligungspflicht Kenntnis erlangt hat, um die entsprechende Bewilligung angesucht hat, so wäre es ihm dennoch zumutbar gewesen, schon im Vorfeld entsprechende Bewilligungen einzuholen. Mildernd war jedenfalls seine Unbescholtenheit zu werten. Unter Berücksichtigung all der oben angeführten Strafbemessungsgründe kam das Landesverwaltungsgericht Tirol aber zum Ergebnis, dass die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) aufgrund der Einkommenssituation des Beschwerdeführers zu hoch bemessen war, sodass die Strafe (Ersatzfreiheitsstrafe) entsprechend herabgesetzt wurde. Spruchpunkt II des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.2017 war vom Beschwerdeführer nicht bekämpft worden und ist somit bereits rechtskräftig.Spruchpunkt römisch zwei des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.2017 war vom Beschwerdeführer nicht bekämpft worden und ist somit bereits rechtskräftig. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.38.1007.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.