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{'item': 'LVwG-2015/36/2560-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/36/2560-1 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die gemeinsame Beschwerde von AA und BB, beide wohnhaft in Z, Adresse 1, beide vertreten durch die Rechtsanwälte CC & DD in Y, Adresse 2, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.06.2015, Zl ****, den B E S C H L U S S gefasst:

  1. Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.06.2015, Zl ****, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Gemeinde Z zurückverwiesen.
  2. Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.06.2015, Zl ****, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Gemeinde Z zurückverwiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben auch die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben der Baubehörde vom 07.01.2015 wurde AA und BB (in der Folge: Beschwerdeführer) im Wesentlichen mitgeteilt, dass die kürzlich errichtete Einfriedung auf Gst **** KG Z – wie aus den in der Anlage angeschlossenen Farbfotos vom 17.12.2014 ersichtlich - anzeigepflichtig ist, und wurde Gelegenheit gegeben bis 30.01.2015 eine Bauanzeige einzubringen, da ansonsten die bereits errichtete Einfriedung zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand herzustellen ist. Nach neuerlichem Schreiben der Baubehörde vom 05.02.2015 brachten die Beschwerdeführer am 26.02.2015 eine Bauanzeige samt Planunterlage bei der Baubehörde ein, mit der die Erhöhung der bestehenden Bretterwand auf der bestehenden Sockelmauer (frühere Mistlege) auf Gst **** KG Z um 77 cm angezeigt wurde. Nach Einholung des Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen vom 25.03.2015 wurde in weiterer Folge mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.04.2015, Zl ****, die Bauanzeige „zurückgewiesen“ und zusammengefasst ausgeführt, dass die blickdichte Einfassung mit einer Höhenentwicklung von bis zu 2,77 dem gewachsenen Orts- und Straßenbild widerspricht. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.06.2015, Zl ****, wurde den Beschwerdeführern dann gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 folgende Beseitigung sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, binnen 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen:Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.06.2015, Zl ****, wurde den Beschwerdeführern dann gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 folgende Beseitigung sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, binnen 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen:
  4. Die Demontage der westseitigen Bretterwand, auf die ursprüngliche Höhe der bestehenden Betonmauer.
  5. Die Entfernung der straßenseitigen Holzlege bzw. des Holzverschlages bis zur bestehenden Sockelmauer sowie die Herstellung einer ortsüblichen Einfriedung. Diese Entscheidung begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge eines Lokalaugenscheins am 09.06.2015 festgestellt wurde, dass dem Bescheid der „Gemeinde“ Z vom 13.04.2015, Zahl ****, keine Folge geleistet wurde und der in der Begründung angeführte Rückbau bis dato nicht erfolgt ist. Die bereits ausgeführte Ausbildung einer blickdichten Einfassung mit einer Höhenentwicklung bis zu 2,77 m, widerspricht in ihrer Ausführungsweise dem gewachsenen Orts- und Straßenbild der Gemeinde Z. Als ortsüblich entspricht zB ein Betonsockel (ca. 50 - 60 cm) plus einem Zaunaufbau (ca 1 m). Dagegen erhoben AA und BB, beide vertreten durch die Rechtsanwälte CC & DD fristgerecht die Beschwerde vom 25.06.2015 und brachten zusammengefasst Folgendes vor: Der angefochtene Bescheid sei derart widersprüchlich, dass er nichtig zumindest aber gesetzwidrig sei. So werde im Spruch vorerst auf § 39 Abs 1 TBO 2011 hingewiesen und die Beseitigung von baulichen Anlagen sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen. In weiterer Folge werde im Spruch dann aber unter anderem die Herstellung einer ortsüblichen Einfriedung aufgetragen. Dass eine ortsübliche Einfriedung kein ursprünglicher Zustand ist, verstehe sich von selbst. Einerseits sei der Begriff ortsübliche Einfriedung zu unbestimmt und andererseits könne die Baubehörde nicht die Errichtung eines (neuen) Bauwerkes, auch wenn das neue Bauwerk nur eine Einfriedung ist, auftragen und überschreite die Behörde unter anderem auch ihre Kompetenz, was ebenso unzulässig und daher gesetzwidrig sei. Zudem wurde vorgebracht, dass die ursprüngliche Höhe der im Westen bestehenden Betonmauer nicht der ursprüngliche Zustand sei. Auch hier widerspreche sich die Behörde selbst, wenn sie im Spruch ausführe, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen wird und dann aber nur die Demontage der westseitigen Bretterwand auf die ursprüngliche Höhe der bestehenden Betonwand anordne. Auch hier sei der angefochtene Bescheid derart widersprüchlich, dass er nichtig, zumindest aber gesetzwidrig sei. Auch sei die bestehende Sockelmauer bei der straßenseitigen Holzlege bzw des Holzverschlages nicht der ursprüngliche Zustand. Auch hier widerspreche sich die Behörde entscheidend selbst, wenn sie im Spruch ausführe, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen wird und dann aber nur die Entfernung der straßenseitigen Holzlege bzw des Holzverschlages bis zur bestehenden Sockelmauer anordne. Auch hier sei der angefochtene Bescheid derart widersprüchlich, dass er nichtig zumindest aber gesetzwidrig sei. Darüber hinaus sei das "gestapelte Holz bzw eine Holzlege bzw ein Holzverschlag", wie dies von der Baubehörde im Bescheid genannt werde, kein Bauwerk im Sinne der TBO und sei das gestapelte Holz nicht fix mit dem Boden verbunden, sodass ein Rückbaubescheid für gestapeltes Holz ebenso eine Überschreitung der Kompetenz der Baubehörde sei. Auch dieser Auftrag sei nichtig, unzulässig und gesetzwidrig. Der angefochtene Bescheid sei derart widersprüchlich, dass er nichtig zumindest aber gesetzwidrig sei. So werde im Spruch vorerst auf Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 hingewiesen und die Beseitigung von baulichen Anlagen sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen. In weiterer Folge werde im Spruch dann aber unter anderem die Herstellung einer ortsüblichen Einfriedung aufgetragen. Dass eine ortsübliche Einfriedung kein ursprünglicher Zustand ist, verstehe sich von selbst. Einerseits sei der Begriff ortsübliche Einfriedung zu unbestimmt und andererseits könne die Baubehörde nicht die Errichtung eines (neuen) Bauwerkes, auch wenn das neue Bauwerk nur eine Einfriedung ist, auftragen und überschreite die Behörde unter anderem auch ihre Kompetenz, was ebenso unzulässig und daher gesetzwidrig sei. Zudem wurde vorgebracht, dass die ursprüngliche Höhe der im Westen bestehenden Betonmauer nicht der ursprüngliche Zustand sei. Auch hier widerspreche sich die Behörde selbst, wenn sie im Spruch ausführe, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen wird und dann aber nur die Demontage der westseitigen Bretterwand auf die ursprüngliche Höhe der bestehenden Betonwand anordne. Auch hier sei der angefochtene Bescheid derart widersprüchlich, dass er nichtig, zumindest aber gesetzwidrig sei. Auch sei die bestehende Sockelmauer bei der straßenseitigen Holzlege bzw des Holzverschlages nicht der ursprüngliche Zustand. Auch hier widerspreche sich die Behörde entscheidend selbst, wenn sie im Spruch ausführe, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen wird und dann aber nur die Entfernung der straßenseitigen Holzlege bzw des Holzverschlages bis zur bestehenden Sockelmauer anordne. Auch hier sei der angefochtene Bescheid derart widersprüchlich, dass er nichtig zumindest aber gesetzwidrig sei. Darüber hinaus sei das "gestapelte Holz bzw eine Holzlege bzw ein Holzverschlag", wie dies von der Baubehörde im Bescheid genannt werde, kein Bauwerk im Sinne der TBO und sei das gestapelte Holz nicht fix mit dem Boden verbunden, sodass ein Rückbaubescheid für gestapeltes Holz ebenso eine Überschreitung der Kompetenz der Baubehörde sei. Auch dieser Auftrag sei nichtig, unzulässig und gesetzwidrig. Weiters wurde ausgeführt, dass DI EE bei der Baubehörde eine unzulässige Doppelstellung einnehme, da er einerseits als Raumplaner und andererseits als Bausachverständige auftrete. Zudem erfolgte ein umfassendes Vorbringen betreffend die Bauführung der Beschwerdeführer im Rahmen der Errichtung des Wohnhauses sowie der angrenzenden Nachbarn. Weiters wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Bereich eine gekuppelte Bauweise angeordnet sei. Bei der Bauverhandlung im Jahre 2007 habe DI EE gesagt, dass die Beschwerdeführer das Holz bis zum Dach stapeln könnten, wenn sie wollten, weil das jedenfalls zulässig sei...“. Nunmehr ergehe trotzdem nicht nachvollziehbar ein Entfernungsbescheid, der unrechtmäßig sei. Der Sachverhalt sei von der Behörde wie folgt unrichtig unterstellt: Das Elternhaus des zweiten Beschwerdeführers sei, wie allen bekannt sei, mehrere 100 Jahre alt gewesen. Die Mistlege im besagten Bereich, von der nunmehr die Demontage der westseitigen Bretterwand und die Entfernung der straßenseitigen Holzlege bzw des Holzverschlages behördlich angeordnet werde, sei ca 100 Jahre alt und sei schon vor der Errichtung der Straße als Baubestand und Baukonsens gegeben gewesen. Schon daraus erhelle sich, dass die Anwendung der TBO 2011 sowie ein Rückbau nicht in Frage komme. Südseitig sei zumindest seit einem Jahrhundert nichts mehr geändert worden, sodass die Baubehörde in diesem Zusammenhang unzulässig in die wohl erworbenen Baurechte der Beschwerdeführer eingreife. Das einzige was im Jahre 2007 hinzugekommen sei, sei das gestapelte Holz. Was die Westseite betreffe, so sei diese auch bis auf ca 4-5 Bretterreihen von jeher unverändert gegeben. Im dortigen Bereich befinde sich eine Rose, die durch ein dünnes Eisengitter gestützt werden müsse, da sie ansonsten nach vorne gekippt wäre. Die Beschwerdeführer hätten in diesem Bereich 4-5 Bretterreihen im Gesamtausmaß von 77 cm auf den Altbestand aufgesetzt, um die neue Rosenstütze aus Holz anbringen zu können. Die aufgesetzten 4-5 Bretter würden aber keinesfalls die im Anschluss befindliche Mauer überstiegen, sondern diese unterschreiten. In diesem Zusammenhang von Verletzung des Ortsbildschutzes zu sprechen, sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig und unrichtig. Einerseits könne die Baubehörde den Ortsbildschutz gar nicht selbst beurteilen, weil es sich dabei um eine Fachfrage handele, die nur ein SV beurteilen könne, andererseits bestehe diese Mistlege seit mehr als 100 Jahren im dortigen Bereich und seien nur 4-5 Bretterschichten aufgetragen worden, die das Ortsbild in keiner Weise beeinträchtigten. Die Beschwerdeführer hätten längst diese 4-5 Bretter wieder entfernt und sei jetzt alles so, wie es seit mindestens 100 Jahren gewesen sei. Die Baubehörde wisse, dass es sich bei alldem um einen zumindest 100 Jahre alten, konsensmäßigen Altbestand handele und dafür ein Rückbau nicht rechtmäßig angeordnet werden könne. Es existierten Gutachten, Bescheide, Vermessungsurkunden, Pläne, Fotos und zahlreiche Zeugen, dass die Mistlege und deren straßen- und westseitige Einfriedung seit mehr als 100 Jahren Bestand seien. Weiters wurde mit näheren Ausführungen vorgebracht, dass der Bürgermeister in dieser Rechtssache befangen sei. Zudem erfolgten Ausführungen hinsichtlich der Bauanzeige von 26.02.2015 und wurden folgende Beweise beantragt: Einvernahme der beiden Beschwerdeführer, Ortsaugenschein, Fotos, Gutachten Ing. FF vom 21.05.1981, Gutachten DI GG vom 16.08.1990, Schriftverkehr, weitere Beweise in Vorbehalt. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung der bekämpften Entscheidung und Feststellung, dass der Baubestand am Gst **** KG Z rechtmäßig sei, beantragt, in eventu wurde beantragt den bekämpften Bescheid aufzuheben und das Verfahren gegebenenfalls zur Aufnahme der angebotenen Beweise zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde zurückzuverweisen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens unter Wahrung der Verfahrensrechte und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen war. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens unter Wahrung der Verfahrensrechte und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen war. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen daher weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. III.römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 48/2013:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 48/2013: „§ 39Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(2)Absatz eins, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde. (…)“ Erwägungen: Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass die bei der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage an der Westseite des Gst **** KG Z aufgesetzten 4-5 Bretter von den Beschwerdeführern längst wieder entfernt worden seien, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung des gegenständlichen baupolizeilichen Auftrages nach § 39 Abs 1 TBO 2011 die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften baubehördlichen Bescheides vom 10.06.2015, Zl ****, maßgeblich ist.Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass die bei der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage an der Westseite des Gst **** KG Z aufgesetzten 4-5 Bretter von den Beschwerdeführern längst wieder entfernt worden seien, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung des gegenständlichen baupolizeilichen Auftrages nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften baubehördlichen Bescheides vom 10.06.2015, Zl ****, maßgeblich ist. Einer allenfalls (teilweisen) erfolgten Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages nach § 39 TBO 2011 kommt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sohin keine Relevanz zu. Einer allenfalls (teilweisen) erfolgten Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages nach Paragraph 39, TBO 2011 kommt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sohin keine Relevanz zu. Wenn die Beschwerdeführer weiters zusammengefasst vorbringen, dass der bekämpfte Bescheid widersprüchlich und gesetzwidrig sei und es sich bis auf die im Gesamtausmaß von 77 cm auf den Altbestand aufgesetzten Bretter im Übrigen im Bereich der ehemaligen Mistelege um einen konsensmäßigen Altbestand handele, für den ein Rückbau nicht rechtmäßig angeordnet werden könne, ist dazu Folgendes auszuführen: Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, sind an die Bestimmtheit des Spruchs von Leistungsbescheiden, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Vollstreckbarkeit, erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl VwGH
  1. 2004, 2001/08/0034; ua).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, sind an die Bestimmtheit des Spruchs von Leistungsbescheiden, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Vollstreckbarkeit, erhöhte Anforderungen zu stellen vergleiche VwGH
  2. 2004, 2001/08/0034; ua). Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss daher so bestimmt gefasst sein, dass dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen. Die gemäß § 59 Abs 1 AVG für Leistungsbefehle geforderte Deutlichkeit bedeutet eine Bestimmtheit – und nicht bloß Bestimmbarkeit – in dem Sinn, dass ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung nach dem VVG im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann (vgl VwGH 11.10.1990, 90/06/0066; VwGH 16.9.1999, 99/07/0063; 16.6.2004, 2001/08/0034; ua). Die gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG für Leistungsbefehle geforderte Deutlichkeit bedeutet eine Bestimmtheit – und nicht bloß Bestimmbarkeit – in dem Sinn, dass ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung nach dem VVG im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann vergleiche VwGH 11.10.1990, 90/06/0066; VwGH 16.9.1999, 99/07/0063; 16.6.2004, 2001/08/0034; ua). Eine ausreichende Bestimmtheit (und damit Vollstreckbarkeit) ist dann anzunehmen, wenn die Umsetzung des Bescheides (zB Erfüllung eines baupolizeilichen Auftrags), die unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat, für diese objektiv eindeutig erkennbar ist (VwGH 22.02.2001, 2000/07/0254; ua). Weist ein Bescheid allerdings nicht die gemäß § 59 Abs 1 AVG geforderte Bestimmtheit auf, so ist er nach der ständigen Judikatur der VwGH mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet (VwGH 29.05.1984, 84/04/0020; VwGH 15.09.1994, 93/09/0132; VwGH 23.01.2002, 2001/07/0139; VwGH 16.06.2004, 2001/08/0034; ua). Weist ein Bescheid allerdings nicht die gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG geforderte Bestimmtheit auf, so ist er nach der ständigen Judikatur der VwGH mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet (VwGH 29.05.1984, 84/04/0020; VwGH 15.09.1994, 93/09/0132; VwGH 23.01.2002, 2001/07/0139; VwGH 16.06.2004, 2001/08/0034; ua). Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid wurde unter Punkt
  3. folgende Beseitigung sowie Herstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen: Die Demontage der westseitigen Bretterwand, auf die ursprüngliche Höhe der bestehenden Betonmauer. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass es sich bei dieser westseitigen Bretterwand bis auf die Erhöhung im Ausmaß von 77 cm im Übrigen um einen Baukonsens handele. In der Planunterlage der Bauanzeige vom 26.02.2015 ist die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage an der Westseite in der Darstellung „Westansicht“ als Mauer und darauf aufgesetzter Holzwand im Gesamtausmaß von 1,99 m Höhe als Bestand dargestellt. Auch in der Schnittdarstellung A-A ist die Betonmauer und eine darauf aufgesetzte Bretterwand im Ausmaß von 69 cm als Bestand dargestellt, deren Erhöhung um 77 cm mit Bauanzeige vom 26.02.2015 angezeigt wurde. Aus den Planunterlagen ergibt sich sohin eine Gesamthöhe der Bretterwand, die auf der Betonwand aufgesetzt ist, von insgesamt 1,46 m. Auf diese Bauanzeige samt Planunterlagen wird in der Begründung der bekämpften Entscheidung auch ausdrücklich Bezug genommen, in dem ausgeführt wird, dass dem Bescheid vom 13.04.2015, Zl **** (Entscheidung über die Bauanzeige vom 26.02.2015) nicht Folge geleistet worden sei. Daraus würde sich in gebotener Gesamtbetrachtung ergeben, dass nur die angezeigte Erhöhung der Bretterwand um 77 cm zu beseitigen wäre, nicht jedoch der in den Planunterlagen der Bauanzeige vom 26.02.2015 dargestellte Bestand einer Bretterwand, der auf der Betonmauer aufgesetzten Bretterwand im Ausmaß von 69 cm. Demgegenüber steht jedoch, dass im bekämpften baupolizeilichen Auftrag die „Demontage der westseitigen Bretterwand, auf die ursprüngliche Höhe der bestehenden Betonmauer“ aufgetragen wurde. Unter Berücksichtigung der Planunterlagen der Bauanzeige vom 26.02.2015 hätte dies allerdings zum Ergebnis, dass der baupolizeilichen Auftrag dahingehend ausgelegt werden könnte, dass nicht nur die Entfernung der angezeigten Erhöhung der Bretterwand um 77 cm, sondern die Entfernung der gesamten auf der Betonmauer aufgesetzten Bretterwand von insgesamt 1,46 m (69 cm Bestand und 77 cm Erweiterung) aufgetragen wurde. Im Übrigen wurde in diesem Zusammenhang weiters die „Herstellung des ursprünglichen Zustandes“ aufgetragen. Ob es sich – wie von den Beschwerdeführern vorgebracht - bei dem in den Plandarstellungen der Bauanzeige vom 26.02.2015 dargestellten Bestand (Betonmauer und aufgesetzter Bretterwand im Ausmaß von 69 cm) um einen konsentierten Bestand handelt und dies als „ursprünglicher Zustand“ zu qualifizieren ist oder nicht, kann dem übermittelten Bauakt nicht entnommen werden, da sich diesbezüglich weder Ausführungen noch Ermittlungsergebnisse finden. Zusammengefasst ergibt sich daher hinsichtlich des baupolizeilichen Auftrages in Punkt
  4. der bekämpften Entscheidung, dass dieser im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht der geforderten Bestimmtheit entspricht, und damit mit Rechtswidrigkeit belastet ist, da der aufgetragene Leistungsumfang nicht eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck kommt. Einer entsprechenden Konkretisierung dieses baupolizeilichen Auftrages durch das Landesverwaltungsgericht Tirol stand allerdings entgegen, dass sich hinsichtlich des in diesem Zusammenhang mit näheren Ausführungen und konkreten Beweisanträgen erfolgten Vorbringens der Beschwerdeführer betreffend einen in diesem Bereich gegeben Baukonsens und dessen allfälligem Umfang keinerlei Ausführungen in der bekämpften Entscheidung bzw Unterlagen im übermittelten Bauakt finden und sohin der entscheidungswesentliche Sachverhalt diesbezüglich nicht ausreichend ermittelt ist. Soweit im gegenständlichen baupolizeilichen Auftrag in Punkt
  5. die Entfernung der straßenseitigen Holzlege bzw des Holzverschlages bis zur bestehenden Sockelmauer aufgetragen wurde und in der Beschwerde dazu ua im Wesentlichen vorgebracht wird, dass es sich dabei um kein Bauwerk im Sinne der TBO handle, und dies daher nicht Gegenstand eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages sein könne, ist dazu Folgendes auszuführen: Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 1 TBO 2011 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Gemäß der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Lediglich aufgeschlichtetes gelagertes (Brenn)holz – wie auch auf den im Akt einliegenden Farbfotos vom 17.12.2014 ersichtlich, dem im Übrigen keine sonstige Funktion zukommt, kann daher grundsätzlich nicht als bauliche Anlage iSd Legaldefinition des § 2 Abs 1 TBO 2011 qualifiziert werden und damit im Allgemeinen auch nicht Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages nach § 39 Abs 1 TBO 2011 sein.Lediglich aufgeschlichtetes gelagertes (Brenn)holz – wie auch auf den im Akt einliegenden Farbfotos vom 17.12.2014 ersichtlich, dem im Übrigen keine sonstige Funktion zukommt, kann daher grundsätzlich nicht als bauliche Anlage iSd Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 qualifiziert werden und damit im Allgemeinen auch nicht Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 sein. Hinsichtlich des vom baupolizeilichen Auftrag in Punkt
  6. weiters umfassten „Holzverschlag“ finden sich im übermittelten Bauakt keine Ausführungen bzw fachkundige Beurteilung iSd § 2 Abs 1 TBO 2011, sodass auch diesbezüglich für das Landesverwaltungsgericht keine nachprüfbare Kontrolle möglich war, ob zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, oder nicht. Hinsichtlich des vom baupolizeilichen Auftrag in Punkt
  7. weiters umfassten „Holzverschlag“ finden sich im übermittelten Bauakt keine Ausführungen bzw fachkundige Beurteilung iSd Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011, sodass auch diesbezüglich für das Landesverwaltungsgericht keine nachprüfbare Kontrolle möglich war, ob zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, oder nicht. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber noch ergänzend anzumerken, dass sich auch hinsichtlich des südseitigen (straßenseitigen) Bereichs keine Ausführungen oder Unterlagen zur Beurteilung des konkret vorgebrachten und allfälligen Baukonsenses finden, sodass auch diesbezüglich – nach erfolgter hochbautechnischer Prüfung - die Voraussetzungen für eine allfällige Konkretisierung dieses baupolizeilichen Auftrages durch das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht gegeben waren, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ermittelt wurde. Soweit die Beschwerdeführer hinsichtlich der in Punkt
  8. aufgetragenen weiteren Maßnahme vorbringen, dass einerseits der Begriff „ortsübliche Einfriedung“ zu unbestimmt sei und andererseits die Baubehörde den Beschwerdeführern nicht die Errichtung eines (neuen) Bauwerkes auftragen könne, ist dazu Folgendes auszuführen: Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist die Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Ein solcher ist nur dann rechtmäßig, wenn er auf Grund eines (von einer hiezu legitimierten Partei) gestellten Antrages ergeht. Das Baubewilligungsverfahren ist auch ein Projektgenehmigungsverfahren und kann daher nur das bewilligt werden, was vom Antragsteller in den Plänen konkret vorgesehen bzw ausdrücklich beantragt ist (vgl VwGH 26.09.1989, 86/05/0047; VwGH 03.04.2003, 2001/05/0024;ua). Das Baubewilligungsverfahren ist auch ein Projektgenehmigungsverfahren und kann daher nur das bewilligt werden, was vom Antragsteller in den Plänen konkret vorgesehen bzw ausdrücklich beantragt ist vergleiche VwGH 26.09.1989, 86/05/0047; VwGH 03.04.2003, 2001/05/0024;ua). Das bedeutet, dass die Baubehörde grundsätzlich kein Vorhaben bewilligen kann, das nicht durch einen entsprechenden Antrag gedeckt ist bzw das nicht dem Willen des Bauwerbers entspricht (vgl VwGH 27.06.1966, 1584/64; VwGH 08.05.1967, 1318/66; uva). Das bedeutet, dass die Baubehörde grundsätzlich kein Vorhaben bewilligen kann, das nicht durch einen entsprechenden Antrag gedeckt ist bzw das nicht dem Willen des Bauwerbers entspricht vergleiche VwGH 27.06.1966, 1584/64; VwGH 08.05.1967, 1318/66; uva). Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrages belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde (vgl VwGH 02.07.1986, 86/11/0030; VwGH 24.03.1995, 93/17/0387; uva). Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrages belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde vergleiche VwGH 02.07.1986, 86/11/0030; VwGH 24.03.1995, 93/17/0387; uva). Soweit daher ohne zugrundeliegenden konkreten Antrag, der den Willen eines Bauwebers wiedergibt, in Punkt
  9. der bekämpften Entscheidung als baupolizeiliche Maßnahme „die Herstellung einer ortsüblichen Einfriedung“ aufgetragen wurde, ist diese aufgetragene Leistung infolge Unzuständigkeit der Behörde rechtswidrig. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass die baupolizeilichen Aufträge der gegenständlich bekämpften Entscheidung zT zu unbestimmt sind, keine gesetzliche Deckung finden bzw die Behörde notwendige Ermittlungen des entscheidungswesentlichen Sachverhalts unterlassen hat. Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl VwGH 26.06.2014, Zl Ro 2014/03/0063; ua).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl Ro 2014/03/0063; ua). Wie vorstehend im Detail ausgeführt, hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zusammengefasst ergeben, dass – sofern die baupolizeilichen Aufträge nicht bereits ohnehin unzulässig sind – im Übrigen der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht bzw der entscheidungsrelevante Sachverhalt (Prüfung eines allfälligen Baukonsenses und Qualifizierung des „Holzverschlags“ in Bezug auf § 2 Abs 1 TBO 2011) nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren entscheidungsmaßgeblich und in einer überprüfbaren Weise geklärt wurde.Wie vorstehend im Detail ausgeführt, hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zusammengefasst ergeben, dass – sofern die baupolizeilichen Aufträge nicht bereits ohnehin unzulässig sind – im Übrigen der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht bzw der entscheidungsrelevante Sachverhalt (Prüfung eines allfälligen Baukonsenses und Qualifizierung des „Holzverschlags“ in Bezug auf Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011) nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren entscheidungsmaßgeblich und in einer überprüfbaren Weise geklärt wurde. Zudem sprechen weder Gründe der Raschheit noch der Einsparung von Kosten in einem Ausmaß, das als erheblich zu bewerten wäre, für eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst, sondern ermöglicht das notwendige Agieren vor Ort der belangten Behörde - insbesondere hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Feststellung hinsichtlich eines allfälligen Baukonsenses der baulichen Anlagen - eine effizientere Arbeitsweise. Es konnte daher nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG der angefochtenen Bescheid bereits aus diesen Grund mit Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister der Gemeinde Z zurückverwiesen werden.Es konnte daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG der angefochtenen Bescheid bereits aus diesen Grund mit Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister der Gemeinde Z zurückverwiesen werden. Es war daher aus diesem Grund auch ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht geboten. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der vorliegende Beschluss orientiert sich an der in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Insofern liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist demnach die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Insofern liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist demnach die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.36.2560.1

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