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{'item': 'LVwG-2017/13/0045-2'}

Obsah (14)§ 28§ 25a§ 24§ 30§ 13§ 28a§ 389§ 38§ 19a§ 34§ 20§ 3§ 7§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/13/0045-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.12.2016, Zahl wurde dem Beschwerdeführer AA, geb. am xx.xx.xxxx,

§ 24Abs 1 i

Vm § 25 Abs 3 und § 7 Abs 1 Führerscheingesetz die ihm für alle Klassen erteilte Lenkberechtigung (Führerschein der LPD Tirol vom 04.01.2016, Zahl ****) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (das war der 07.12.2016), entzogen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.12.2016, Zahl wurde dem Beschwerdeführer AA, geb. am xx.xx.xxxx,

Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz eins, Führerscheingesetz die ihm für alle Klassen erteilte Lenkberechtigung (Führerschein der LPD Tirol vom 04.01.2016, Zahl ****) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (das war der 07.12.2016), entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer

§ 30

Abs 1 Führerscheingesetz das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung, die nicht von einem EWR-Staat ausgestellt wurde, auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Eine von einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung wird auf die oben genannte Dauer des Entzuges der österreichischen Lenkberechtigung entzogen.Weiters wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 30, Absatz eins, Führerscheingesetz das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung, die nicht von einem EWR-Staat ausgestellt wurde, auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Eine von einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung wird auf die oben genannte Dauer des Entzuges der österreichischen Lenkberechtigung entzogen. Schließlich wurde

§ 13Abs 2 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen.Schließlich wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.07.2016, Zahl ****,

§ 28a

Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, und Abs 2 Z 2 SMG und § 27 Abs 1 Z 1 zweiter und vierter Fall und Abs 4 Z 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, durch das Oberlandesgericht Innsbruck, Geschäftszahl ****, vom 04.10.2016 bestätigt, rechtskräftig verurteilt worden sei.Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.07.2016, Zahl ****,

Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter, dritter und fünfter Fall, und Absatz 2, Ziffer 2, SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter und vierter Fall und Absatz 4, Ziffer 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, durch das Oberlandesgericht Innsbruck, Geschäftszahl ****, vom 04.10.2016 bestätigt, rechtskräftig verurteilt worden sei.

§ 24Abs 1 i

Bm § 25 Abs 3 und § 7 Abs 3 Z 11 FSG gelte eine Person als nicht verkehrszuverlässig und sei die Lenkberechtigung zu entziehen, wer

§ 28a

oder § 31a Abs 2 und 4 SMG verurteilt werde.

Paragraph 24, Absatz eins, iBm Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG gelte eine Person als nicht verkehrszuverlässig und sei die Lenkberechtigung zu entziehen, wer

Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 und 4 SMG verurteilt werde. Aufgrund dessen, dass seit Beendigung des strafbaren Verhaltens seit 08.03.2016, ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers festzustellen gewesen sei, habe mit einer Entziehungsdauer von 12 Monaten das Auslangen gefunden werden können, um die Verkehrszuverlässigkeit wieder herzustellen. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein: „In umseits bezeichneter Verwaltungssache erhebt der Beschwerdewerber gegen den Bescheid der BH Innsbruck vom 05.12.2016, GZ ****, zugestellt am 12.12.2016, binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE und führt dazu aus wie folgt: Der vorbezeichnete Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten. Mit dem angefochtenen Bescheid spricht die Erstbehörde aus, dass dem Beschwerdewerber die Lenkberechtigung für alle Klassen, erteilt mit Führerschein der LPD Tirol vom 04.01.2016, FS-Zahl ***, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 12 Monaten entzogen wird. Die Entziehung wurde inhaltlich mit dem Urteil des LG Y vom 12.07.2016, 24 ****, rechtskräftig seit 04.10.2016, begründet. Mit vorbezeichnetem Urteil wurde der Beschwerdewerber zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt. Die belangte Behörde hat ausgeführt, dass der Beschwerdewerber nicht verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG sei, da er rechtskräftig gem. § 28a Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall und Abs 2 Z 2 SMG sowie § 27 Abs 1 Z 1 zweiter und vierter Fall und Abs 4 Z 2 SMG verurteilt wurde.Die Entziehung wurde inhaltlich mit dem Urteil des LG Y vom 12.07.2016, 24 ****, rechtskräftig seit 04.10.2016, begründet. Mit vorbezeichnetem Urteil wurde der Beschwerdewerber zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt. Die belangte Behörde hat ausgeführt, dass der Beschwerdewerber nicht verkehrszuverlässig im Sinne des Paragraph 7, FSG sei, da er rechtskräftig gem. Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter, dritter und fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter und vierter Fall und Absatz 4, Ziffer 2, SMG verurteilt wurde. Dem Beschwerdewerber wurde mit Bescheid des Anstaltsleiters der Justizanstalt Innsbruck vom 04.10.2016,****, eine Verbüßung des Strafrestes im elektronisch überwachten Hausarrest, beginnend mit 14.10.2016, gewährt. Jeglicher Konsum von Alkohol oder Suchtmitteln wurde dem Beschwerdewerber ausdrücklich verboten. Bedingung für den Vollzug im elektronisch überwachten Hausarrest ist die Überwachung des Verbotes des Alkoholkonsums mittels Basisstation sowie die Überwachung des Verbotes des Konsums von Suchtmitteln durch monatliche Harnanalyse. Es liegt sohin eine engmaschige Überwachung der angeordneten Abstinenz vor. Weitere Bedingung für das Verbüßen des Strafrestes im elektronisch überwachten Hausarrest ist eine fixe Anstellung mit geregelten Arbeitszeiten. Eine solche Anstellung konnte durch den Beschwerdewerber bei der Fa. Firma B, gefunden werden. Der Beschwerdewerber ist dort als Schlosser beschäftigt und gehört es zu seinem Aufgabengebiet diverse Baustellen aufzusuchen und dort Arbeiten zu verrichten. Für diese Tätigkeit ist eine Lenkberechtigung unerlässlich, absolut notwendig und lebensnotwendig und existentiell und ist bereits durch die strenge und engmaschige Kontrolle im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrestes (Fußfessel) sichergestellt, dass eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ausgeschlossen ist. Der angefochtene Bescheid verletzt den Beschwerdewerber in seinen subjektiven Rechten und ist existenbedrohend. Entgegen der Annahme der Erstbehörde wurde der Beschwerdewerber zwar mit obbezeichneten Urteil nach dem SMG verurteilt, dies aber lediglich wegen des Transportes von Suchtmittel. Aus dem Akt des LG Y zu *** ergeben sich keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdewerber selbst Suchtgift konsumiere bzw. in irgendeiner Form süchtig sei. Die Verurteilung basiert rein auf seinem Tatbeitrag durch den Transport von Suchtmitteln. Es ist daher ausdrücklich unrichtig, dass der Beschwerdewerber die Verkehrssicherheit durch Fahren im durch Suchtmittel oder Medikamente bzw. Alkohol beeinträchtigten Zustand gefährden würde. Es gibt keinerlei Beweisergebnisse im Straf- sowie auch im gegenständlichen Verwaltungsverfahren, welche diese Annahme stützen würden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit sowie der Dauer deren Fehlens nicht auf strafrechtliche Gesichtspunkte an, sondern allein darauf, ob die betreffende Person als Lenker eines Kraftfahrzeuges eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstigen Rechtsgüter darstellt. Dies ist im konkreten aus oberwähnten Gründen definitiv nicht der Fall. Der Entzug des Führerscheins kann jedenfalls nicht eine weitere Pönalisierung der mit Urteil des LG Y vom 12.07.2016, Y abgeurteilten Straftat sein, welche bereits durch Strafhaft sowie derzeit Verbüßung im überwachten Hausarrest nunmehr ausreichend sanktioniert ist. Auch ist im konkreten keinerlei Sicherungszweck im Sinne einer Gefahrenabwehr zu verfolgen. Da die Straftaten nachweislich nicht in einem die Lenkfähigkeit beeinträchtigtem Zustand ausgeführt wurden und eine Verkehrsunzuverlässigkeit nicht gegeben ist, ist der nunmehrige Entzug des Führerscheins als unzulässige Doppelbestrafung Art. 4 Abs 1 des

  1. ZP EMRK anzusehen. Laut Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Doppelbestrafungsverbot dann verwirklicht, wenn die Behörde den wesentlichen Gesichtspunkt („aspect“) eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahnenden Straftatbestandes war, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung unterwirft. Dies liegt im gegenständlichen Fall vor und hat die erkennende Behörde dies trotz Kenntnis des Strafurteils vollkommen negiert. Das Verwaltungsverfahren wird schon aus diesem Grunde einzustellen sein.Der Entzug des Führerscheins kann jedenfalls nicht eine weitere Pönalisierung der mit Urteil des LG Y vom 12.07.2016, Y abgeurteilten Straftat sein, welche bereits durch Strafhaft sowie derzeit Verbüßung im überwachten Hausarrest nunmehr ausreichend sanktioniert ist. Auch ist im konkreten keinerlei Sicherungszweck im Sinne einer Gefahrenabwehr zu verfolgen. Da die Straftaten nachweislich nicht in einem die Lenkfähigkeit beeinträchtigtem Zustand ausgeführt wurden und eine Verkehrsunzuverlässigkeit nicht gegeben ist, ist der nunmehrige Entzug des Führerscheins als unzulässige Doppelbestrafung Artikel 4, Absatz eins, des
  2. ZP EMRK anzusehen. Laut Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Doppelbestrafungsverbot dann verwirklicht, wenn die Behörde den wesentlichen Gesichtspunkt („aspect“) eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahnenden Straftatbestandes war, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung unterwirft. Dies liegt im gegenständlichen Fall vor und hat die erkennende Behörde dies trotz Kenntnis des Strafurteils vollkommen negiert. Das Verwaltungsverfahren wird schon aus diesem Grunde einzustellen sein. Weiters ist eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Grund von Fahren im beeinträchtigten Zustand auszuschließen, da der Beschwerdewerber durch die Auflagen im überwachten Hausarrest engmaschig überwacht und kontrolliert wird. Des weiteren ist die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung drakonisch und überhöht, auch unter Bedachtnahme obenstehender Ausführungen zu strafgerichtlichen Verurteilung, Straftatbestand und Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrest. Die Entziehungsdauer für die Dauer von 12 Monaten stellt eine ungerechtfertigte Härte dar. Es liegen weder spezial- noch generalpräventive Gründe im konkreten vor. Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Voraussetzung für die Entziehung des Führerscheines nicht vorliegen. Gerade im vorliegenden Fall ist es absolut notwendig, dass der Beschwerdewerber auf die Lenkberechtigung angewiesen ist und eine solche für ihn unbedingt notwendig ist, um einer geeigneten Beschäftigung und insbesondere seiner Beschäftigung als Schlosser mit Baustellenfahrten zur Montagearbeit auszuüben und ein Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu erzielen, was in weiterer Folge für den elektronisch überwachten Hausarrest unter anderem eine Voraussetzung ist. Für den Fall des Entzugs der Lenkberechtigung bzw Entzug per se ist er nicht nur in seiner Existenz gefährdet, sondern auch darin, dass in Ermangelung dessen der elektronisch überwachte Hausarrest nicht weiterbewilligt werden kann bzw widerrufen wird. Dies stellt einen ungebührlichen Härtefall dar. Es wird daher gleichzeitig auch der Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Es wird daher gestellt nachstehender ANTRAG,
  3. der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;
  4. der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsverfahren zur Einstellung zu bringen. in eventu
  5. der Beschwerde Folge geben und die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung herabzusetzen.“ Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.07.2016, Zahl ****. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Mit dem am 12.07.2016 ergangenen Urteil des Landesgerichtes Y, Geschäftszahl ****, wurde der Beschwerdeführer AA wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 2 Z 2 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und vierter Fall und Abs 4 Z 2 SMG sowie schließlich wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 2 SMG für schuldig erkannt.Mit dem am 12.07.2016 ergangenen Urteil des Landesgerichtes Y, Geschäftszahl ****, wurde der Beschwerdeführer AA wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und vierter Fall und Absatz 4, Ziffer 2, SMG sowie schließlich wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG für schuldig erkannt. Mit diesem Urteil wurde dem Beschwerdeführer nachgewiesen, dass er zu datumsmäßig teils nicht exakt feststellbaren Zeitpunkten ab Anfang Februar 2016 bis zum 08.03.2016 im Großraum Y zu A. bis E I.2.jeweils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestehend aus CC, AA und dem abgesondert verfolgten DDMit diesem Urteil wurde dem Beschwerdeführer nachgewiesen, dass er zu datumsmäßig teils nicht exakt feststellbaren Zeitpunkten ab Anfang Februar 2016 bis zum 08.03.2016 im Großraum Y zu A. bis E römisch eins.2.jeweils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestehend aus CC, AA und dem abgesondert verfolgten DD A. vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) insgesamt übersteigenden Menge durch den jeweils per PKW von Südtirol aus über den Brenner nach Tirol erfolgten Schmuggel aus Italien aus- und nach Österreich eingeführt hat, und zwar:vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) insgesamt übersteigenden Menge durch den jeweils per PKW von Südtirol aus über den Brenner nach Tirol erfolgten Schmuggel aus Italien aus- und nach Österreich eingeführt hat, und zwar: I. am 17.02.2016 ca 100 Gramm Kokain ca 4%igen Reinheitsgehaltes (4 g reines Cocain);römisch eins. am 17.02.2016 ca 100 Gramm Kokain ca 4%igen Reinheitsgehaltes (4 g reines Cocain); II. am 26.02.2016 ca 110 Gramm Kokain ca 30%igen Reinheitsgehaltes (33 g reines Cocain);römisch zwei. am 26.02.2016 ca 110 Gramm Kokain ca 30%igen Reinheitsgehaltes (33 g reines Cocain); III. am 4.3.2016 exakt 103,4 Gramm Kokain ca 4%igen Reinheitsgehaltes (4,136 g reines Cocain).römisch drei. am 4.3.2016 exakt 103,4 Gramm Kokain ca 4%igen Reinheitsgehaltes (4,136 g reines Cocain). … D. Weiters hat AA im Anschluss an die unter A. III. angeführte Tathandlung durch den Weitertransport der genannten 103,4 g Kokain ca 4%igen Reinheitsgehaltes (4,136 g reines Cocain) samt deren Innehabung bis zur kriminalpolizeilichen Sicherstellung am 08.03.2016 vorschriftswidrig Suchtgift besessen und befördert;Weiters hat AA im Anschluss an die unter A. römisch drei. angeführte Tathandlung durch den Weitertransport der genannten 103,4 g Kokain ca 4%igen Reinheitsgehaltes (4,136 g reines Cocain) samt deren Innehabung bis zur kriminalpolizeilichen Sicherstellung am 08.03.2016 vorschriftswidrig Suchtgift besessen und befördert; E. vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar:vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar: I.römisch eins. AA, indem dieser die unter Punkt A.I. und II. angeführte Gesamtmenge von 210 Gramm Kokain beinhaltend 36,7 g Cocain weitergab, nämlich:AA, indem dieser die unter Punkt A.I. und römisch zwei. angeführte Gesamtmenge von 210 Gramm Kokain beinhaltend 36,7 g Cocain weitergab, nämlich:
  6. am 17.2.2016 und am 26.2.2016 dem CC insgesamt ca 200 Gramm Kokain (34 g reines Cocain);
  7. einige Tage nach dem 26.2.2016 dem Unbekannten namens EE ca 9 g Kokain (2,7 g reines Cocain). AA hat dadurch zu A: die

(2)Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 2 Z 2 SMGdie
(2)Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG zu D: das Verbrechen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und vierter Fall und Abs 4 Z 2 SMGdas Verbrechen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und vierter Fall und Absatz 4, Ziffer 2, SMG zu E: die
(2)Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 2 SMGdie
(2)Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG begangen und wurde er hiefür in Anwendung des § 28 StGB

§ 28a

Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren sowie

§ 389St

PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die erlittene Vorhaft wurde

§ 38Abs 1 Z 1 St

GB vom 08.03.2016, 18.30 Uhr, bis 12.07.2016, 19.37 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Das Mobiltelefon des AA, Samsung X Cover wurde

§ 19aSt

GB konfisziert, das sichergestellte Suchtgift

§ 34

SMG eingezogen und

§ 20St

GB ein Betrag in Höhe von Euro 500,-- für verfallen erklärt.begangen und wurde er hiefür in Anwendung des Paragraph 28, StGB

Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren sowie

Paragraph 389, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die erlittene Vorhaft wurde

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB vom 08.03.2016, 18.30 Uhr, bis 12.07.2016, 19.37 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Das Mobiltelefon des AA, Samsung römisch zehn Cover wurde

Paragraph 19 a, StGB konfisziert, das sichergestellte Suchtgift

Paragraph 34, SMG eingezogen und

Paragraph 20, StGB ein Betrag in Höhe von Euro 500,-- für verfallen erklärt. Beim Beschwerdeführer AA wurde mildernd berücksichtigt, dass er bereits bei der Polizei zumindest am zweiten Tag seiner Einvernahme ein umfangreiches, reumütiges und zur Wahrheitsfindung beigetragenes Geständnis abgelegt hat. Allein aufgrund der sehr ehrlichen Angaben des AA wurde im gegenständlichen Fall die Anklage auch auf die Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gestützt. Bei AA war weiters zu beachten, dass er in dem „Dreieck“ des DD - CC und ihm selbst nur eine untergeordnete Rolle einnahm, da diejenigen, die von dem Tun und dem Treiben der kriminellen Vereinigung profitierten, CC und DD waren und AA zwar der unmittelbare Täter war, da er der Fahrer war und damit jeweils die Ausfuhr und Einfuhr verwirklichte, andererseits jedoch nur auf Anweisung und Geheiß agierte und auch in Vereinbarungen und Gesprächen zwischen CC und DD nicht involviert war und hier offenbar auch kein Mitspracherecht hatte und das auch nicht wollte. Insofern war bei ihm jedenfalls von einer untergeordneten Rolle in Bezug auf die kriminelle Vereinigung auszugehen und ist weiters auch bei ihm mildernd zu berücksichtigen gewesen, dass das Kokain der letzten Lieferung vom 04.03.2016 zur Gänze sichergestellt wurde und

§ 34SMG einzuziehen war.

Erschwerend waren bei AA das Vorliegen von zwei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mit einem Vergehen mit mehreren Verbrechen und der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung durch das Bezirksgericht W zu **** mit Rechtskraftdatum vom 26.01.2016. Beim Beschwerdeführer AA wurde mildernd berücksichtigt, dass er bereits bei der Polizei zumindest am zweiten Tag seiner Einvernahme ein umfangreiches, reumütiges und zur Wahrheitsfindung beigetragenes Geständnis abgelegt hat. Allein aufgrund der sehr ehrlichen Angaben des AA wurde im gegenständlichen Fall die Anklage auch auf die Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gestützt. Bei AA war weiters zu beachten, dass er in dem „Dreieck“ des DD - CC und ihm selbst nur eine untergeordnete Rolle einnahm, da diejenigen, die von dem Tun und dem Treiben der kriminellen Vereinigung profitierten, CC und DD waren und AA zwar der unmittelbare Täter war, da er der Fahrer war und damit jeweils die Ausfuhr und Einfuhr verwirklichte, andererseits jedoch nur auf Anweisung und Geheiß agierte und auch in Vereinbarungen und Gesprächen zwischen CC und DD nicht involviert war und hier offenbar auch kein Mitspracherecht hatte und das auch nicht wollte. Insofern war bei ihm jedenfalls von einer untergeordneten Rolle in Bezug auf die kriminelle Vereinigung auszugehen und ist weiters auch bei ihm mildernd zu berücksichtigen gewesen, dass das Kokain der letzten Lieferung vom 04.03.2016 zur Gänze sichergestellt wurde und

Paragraph 34, SMG einzuziehen war. Erschwerend waren bei AA das Vorliegen von zwei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mit einem Vergehen mit mehreren Verbrechen und der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung durch das Bezirksgericht W zu **** mit Rechtskraftdatum vom 26.01.2016.

§ 3Abs 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die

  1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
  2. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
  3. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  4. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  5. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
  6. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
  7. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
  8. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
  9. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

§ 24

Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung auf § 3 Abs 1 Z 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung auf Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen.

§ 7

Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

§ 7

Abs 3 Z 11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung

§ 28aoder § 31a Abs 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl I Nr 112/1997 id

F BGBl Nr 111/2010 begangen hat (BGBl I 2016/61).

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung

Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 111 aus 2010, begangen hat (BGBl römisch eins 2016/61). Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertungen der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertungen der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

§ 25

Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Nach § 25 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15. Nach Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, Nach § 30 Abs 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht

Abs.2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.Nach Paragraph 30, Absatz eins, FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend Paragraph 32, auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht

Absatz 2, vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen. Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH vom 25.11.2003, Zl 2002/11/0124).Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (Paragraph 7, FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren vergleiche VwGH vom 25.11.2003, Zl 2002/11/0124). Wie bereits oben ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer AA mit dem am 16.07.2016 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.07.2016, GZ ***, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 2 Z 2 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und vierter Fall und Abs 4 Z 2 SMG sowie der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 2 SMG für schuldig erkannt. Wie bereits oben ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer AA mit dem am 16.07.2016 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.07.2016, GZ ***, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und vierter Fall und Absatz 4, Ziffer 2, SMG sowie der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG für schuldig erkannt. Aufgrund der Bindung der Führerscheinbehörde an dieses Strafurteil ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese strafbaren Handlungen, die zu dieser Verurteilung geführt haben, begangen hat. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 11 FSG vor, die unter Berücksichtigung ihrer Wertung, die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausschließt.Aufgrund der Bindung der Führerscheinbehörde an dieses Strafurteil ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese strafbaren Handlungen, die zu dieser Verurteilung geführt haben, begangen hat. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG vor, die unter Berücksichtigung ihrer Wertung, die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausschließt. Seitens des Beschwerdeführers wird das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im oben angeführten Sinn nicht bestritten. Unter Hinweis auf die in der Beschwerde geltend gemachten Umstände wird jedoch ins Treffen geführt, dass die Voraussetzung für die Entziehung des Führerscheines nicht vorliege bzw der Entzug der Lenkberechtigung zu lang sei. Dem Beschwerdeführer ist zunächst entgegenzuhalten, dass Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen jedenfalls als verwerflich einzustufen sind und die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 7 Abs 1 FSG indiziert. Dem Beschwerdeführer ist zunächst entgegenzuhalten, dass Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen jedenfalls als verwerflich einzustufen sind und die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG indiziert. Im Rahmen der Wertung nach § 7 FSG hat die Art der Verwendung des Suchtgifts sowie deren Beschaffung einen wesentlichen Einfluss auf das Wertungskriterium der Verwerflichkeit, es ist aber auch die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeit zu berücksichtigen (VwGH 25.02.2003, Zahl 2001/11/0357).Im Rahmen der Wertung nach Paragraph 7, FSG hat die Art der Verwendung des Suchtgifts sowie deren Beschaffung einen wesentlichen Einfluss auf das Wertungskriterium der Verwerflichkeit, es ist aber auch die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeit zu berücksichtigen (VwGH 25.02.2003, Zahl 2001/11/0357). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer AA als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift per PKW von Südtirol aus über den Brenner nach Tirol eingeführt und im Anschluss daran das Suchtgift weitertransportiert, sohin bis zur kriminalpolizeilichen Sicherstellung am 08.03.2016 vorschriftswidrig Suchtgift besessen und befördert, sowie weiters Suchtgift anderen überlassen, indem er es CC und einem Unbekannten namens DD weitergab. Insofern war AA der unmittelbarste Täter, weil er der Fahrer war und damit jeweils die Ausfuhr und Einfuhr verwirklichte, andererseits jedoch nur auf Anweisung und Geheiß der anderen Mitglieder der kriminellen Vereinigung agierte und auch in die Vereinbarungen und Gespräche zwischen CC un DD nicht involviert war, hier offenbar auch kein Mitspracherecht hatte und das auch nicht wollte. Insofern ist bei ihm jedenfalls von einer untergeordneten Rolle in Bezug auf die kriminelle Vereinigung auszugehen gewesen. Weder aus dem vorgelegten Verwaltungsakt noch aus dem Urteil des LG Y zu **** ergeben sich Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer selbst Suchtgift konsumiert hat bzw in irgendeiner Form süchtig ist/war. Andererseits ist unbestritten, dass das In-Verkehr-Setzen von Suchtgift durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen erheblich erleichtert wird. Außerdem war beim Beschwerdeführer das Vorliegen von zwei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Vergehen mit mehreren Verbrechen und der rasche Rückfall nach seiner letzten Verurteilung durch das Bezirksgericht W zu *** mit Rechtskraftdatum 26.01.2016 als erschwerend zu berücksichtigen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das war der 07.12.2016, sohin bis zum 07.12.2017, entzogen. Diese Entziehung wurde inhaltlich mit dem Urteil des LG IY vom 12.07.2016, ****, rechtskräftig seit 16.07.2016, begründet. Mit dem vorbezeichneten Urteil wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die erlittene Vorhaft (U-Haft) vom 08.03.2016, 18.30 Uhr (Beendigung des strafbaren Verhaltens) bis 12.07.2016, 19.37 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren angerechnet. In einem Telefongespräch am 18.05.2017 teilte die Anstaltsleitung der Justizanstalt Innsbruck der entscheidenden Richterin mit, dass der Beschwerdeführer sich bis 15.07.2016 in U-Haft befunden hat und am 15.07.2016 um 00.00 Uhr in Strafhaft (laut Urteil zwei Jahre unbedingte Haft, sohin bis 08.03.2018) übernommen wurde. Mit Bescheid des Anstaltsleiters der Justizanstalt Y vom 04.10.2016, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Verbüßung des Strafrestes im elektronisch überwachten Hausarrest, beginnend mit 14.10.2016, gewährt. Jeglicher Konsum von Alkohol oder Suchtmitteln wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich verboten. Bedingung für den Vollzug im elektronisch überwachten Hausarrest ist die Überwachung des Verbots des Alkoholkonsums mittels Basisstation sowie die Überwachung des Verbots des Konsums von Suchtmitteln durch monatliche Harnanalyse. Weitere Bedingung für das Verbüßen des Strafrestes im elektronisch überwachten Hausarrest ist eine fixe Anstellung mit geregelten Arbeitszeiten. Eine solche Anstellung wurde für den Beschwerdeführer bei der Firma B, gefunden. Laut telefonischer Mitteilung der Anstaltsleitung der Justizanstalt Innsbruck ist der Beschwerdeführer nach wie vor bei der Firma B, beschäftigt. Auch befolgt der Beschwerdeführer die angeordneten Bedingungen für den Vollzug im elektronisch überwachten Hausarrest. So sind seine vorgelegten Harntests in Ordnung, ebenso befolgt er das Verbot des Alkoholkonsums bis auf ein Mal. Einmal wurde beim Beschwerdeführer ein Alkomatmesswert von 0,2 %o festgestellt und ihm diesbezüglich eine Ermahnung erteilt. Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit genügt nicht schon allein das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, sondern es muss anzunehmen sein, dass der Betroffene wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird. Das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde dargelegte aktuelle Wohlverhalten, insbesondere die Befolgung der Bedingungen für eine Verbüßung des Strafrestes im elektronisch überwachten Hausarrest, ist Voraussetzung für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit. Die Befolgung dieser Bedingungen geht auf den Bescheid des Anstaltsleiters der Justizanstalt Innsbruck vom 04.10.2016, Zahl ****, zurück, weshalb auch diesem Umstand im Rahmen der zu stellenden Zukunftsprognose nur eingeschränkt Bedeutung zukommt. Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer die von ihm begangenen Straftaten unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges, er war Lenker, ausgeübt, wodurch Suchtgiftdelikte typischerweise erleichtert werden und die durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges gegebene Mobilität jedenfalls eine Rolle spielt, es lag eine kriminelle Vereinigung vor und wurden im Rahmen dieser kriminellen Vereinigung nicht unerhebliche Mengen an Suchtgift weitergegeben, wenngleich sich aus den Akten nicht ergibt, dass er selbst Suchtgift konsumiert hat bzw in irgendeiner Form süchtig ist. Für die Beurteilung der Frage der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit wird insbesondere auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2005, Zahl 2002/11/0253, Bedacht genommen. Auch in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen der Durchführung von Schmuggelfahrten wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall Suchtmittelgesetz nach § 5 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe (12 Monate) verurteilt, wobei auch in diesem Fall die Suchtgiftmenge eine Überschreitung der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) betragen und auch bereits eine einschlägige Vorstrafe vorgelegen hat. In diesem Fall setzte die Berufungsbehörde die von der Erstbehörde festgesetzte Entziehungsdauer von 16 Monaten auf 9 Monate herab, was somit – ausgehend von der letzten Tathandlung – eine Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von 21 Monaten bedeutete, wobei der Verwaltungsgerichtshof betonte, dass diese Herabsetzung in zutreffender Weise von der Berufungsbehörde vorgenommen wurde. Im Hinblick auf die durchaus vergleichbaren Umstände des Falles geht das Landesverwaltungsgericht im Ergebnis unter Bedachtnahme auf die im gegenständlichen Fall vorliegenden Umstände bei ihrer Prognose über die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers davon aus, dass diese am 07.12.2017, also ca 21 Monate nach der letzten Tathandlung (08.03.2016) wiedererlangt wird, weshalb die Entscheidung der belangten Behörde bestätigt und spruchgemäß zu entscheiden war.Für die Beurteilung der Frage der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit wird insbesondere auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2005, Zahl 2002/11/0253, Bedacht genommen. Auch in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen der Durchführung von Schmuggelfahrten wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall Suchtmittelgesetz nach Paragraph 5, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe (12 Monate) verurteilt, wobei auch in diesem Fall die Suchtgiftmenge eine Überschreitung der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) betragen und auch bereits eine einschlägige Vorstrafe vorgelegen hat. In diesem Fall setzte die Berufungsbehörde die von der Erstbehörde festgesetzte Entziehungsdauer von 16 Monaten auf 9 Monate herab, was somit – ausgehend von der letzten Tathandlung – eine Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von 21 Monaten bedeutete, wobei der Verwaltungsgerichtshof betonte, dass diese Herabsetzung in zutreffender Weise von der Berufungsbehörde vorgenommen wurde. Im Hinblick auf die durchaus vergleichbaren Umstände des Falles geht das Landesverwaltungsgericht im Ergebnis unter Bedachtnahme auf die im gegenständlichen Fall vorliegenden Umstände bei ihrer Prognose über die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers davon aus, dass diese am 07.12.2017, also ca 21 Monate nach der letzten Tathandlung (08.03.2016) wiedererlangt wird, weshalb die Entscheidung der belangten Behörde bestätigt und spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.13.0045.2

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