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{'item': 'LVwG-2017/16/0101-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/16/0101-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.12.2016, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.05.2017 Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 07.12.2016, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.05.2017 zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und anstatt einer Geldstrafe gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eine Ermahnung erteilt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und anstatt einer Geldstrafe gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eine Ermahnung erteilt. Spruchabänderung: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie betreiben in **** Z, Adresse 2, eine zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X und im März 2014, Zl **** genehmigte Betriebsanlage („Hotel CC“). Es wurde bei einer gewerberechtlichen Überprüfung am 26.
  3. festgestellt, dass das Stiegengeländer im Haupt-Stiegenhaus abweichend von dem mit Bescheid vom 07.03.2014, Zl **** genehmigten Projekt entsprechend der OIB-Richtlinie Nr 4 (Nutzungssicherheit) hergestellt ist. Die Mindesthöhe von 1 m bzw die Durchfallsicherheit ist nicht gegeben. Zudem sind Teile des Stiegenhauses welche eine Breite von mehr als 1,2 m aufweisen, mit keinem zweiten Handlauf versehen, obwohl dies in den erwähnten Projektunterlagen, welche einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides bilden, angeführt wurde. Dies stellt eine genehmigungspflichtige Änderung gemäß § 81 Abs 1 GewO 1994 dar, da Schutzinteressen nach § 74 Abs 2 GewO (Kunden- und Arbeitnehmerschutz) beeinträchtigt werden zu können. Sie haben es zu verantworten, dass die Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung zumindest am 26.01.2016 (Zeitpunkt der Feststellung) nach der Änderung betrieben wurde und dadurch eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 iVm § 81 Abs 1 iVm § 74 Abs 2 GewO 1994 BGBl 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 82/2016 begangen.“Sie betreiben in **** Z, Adresse 2, eine zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und im März 2014, Zl **** genehmigte Betriebsanlage („Hotel CC“). Es wurde bei einer gewerberechtlichen Überprüfung am 26.
  4. festgestellt, dass das Stiegengeländer im Haupt-Stiegenhaus abweichend von dem mit Bescheid vom 07.03.2014, Zl **** genehmigten Projekt entsprechend der OIB-Richtlinie Nr 4 (Nutzungssicherheit) hergestellt ist. Die Mindesthöhe von 1 m bzw die Durchfallsicherheit ist nicht gegeben. Zudem sind Teile des Stiegenhauses welche eine Breite von mehr als 1,2 m aufweisen, mit keinem zweiten Handlauf versehen, obwohl dies in den erwähnten Projektunterlagen, welche einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides bilden, angeführt wurde. Dies stellt eine genehmigungspflichtige Änderung gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 dar, da Schutzinteressen nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO (Kunden- und Arbeitnehmerschutz) beeinträchtigt werden zu können. Sie haben es zu verantworten, dass die Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung zumindest am 26.01.2016 (Zeitpunkt der Feststellung) nach der Änderung betrieben wurde und dadurch eine Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2016, begangen.“
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt er betreibe in **** Z, Adresse 2 eine mit Bescheid der BH X, Zl **** vom 11.09.2006 genehmigte Betriebsanlage („Hotel CC“). Es sei bei einer gewerberechtlichen Überprüfung am 26.01.2016 festgestellt worden, dass das Stiegengeländer im Haupt-Stiegenhaus nicht entsprechend der OIB-Richtlinie Nr 4 (Nutzungssicherheit) hergestellt sei. Die Mindesthöhe von 1 m bzw die Durchfallsicherheit sei nicht gegeben. Zudem seien Teile des Stiegenhauses welche eine Breite von mehr als 1,2 m aufweisen, mit keinem zweiten Handlauf versehen, obwohl dies in den Projektunterlagen, welche einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides bilden würden, angeführt worden sei. Dies stelle eine genehmigungspflichtige Änderung gemäß § 81 Abs 1 GewO 1994 dar, da Schutzinteressen nach § 74 Abs 2 GewO (Kunden- und Arbeitnehmerschutz) beeinträchtigt werden könnten. Er habe es zu verantworten, dass die Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung zumindest am 26.01.2016 (Zeitpunkt der Feststellung) nach der Änderung betrieben wurde. Wegen einer Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 iVm § 81 Abs 1 iVm § 74 Abs 2 GewO 1994, BGBl 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 82/2016 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 Ersatzarrest von 3 Tagen verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt er betreibe in **** Z, Adresse 2 eine mit Bescheid der BH römisch zehn, Zl **** vom 11.09.2006 genehmigte Betriebsanlage („Hotel CC“). Es sei bei einer gewerberechtlichen Überprüfung am 26.01.2016 festgestellt worden, dass das Stiegengeländer im Haupt-Stiegenhaus nicht entsprechend der OIB-Richtlinie Nr 4 (Nutzungssicherheit) hergestellt sei. Die Mindesthöhe von 1 m bzw die Durchfallsicherheit sei nicht gegeben. Zudem seien Teile des Stiegenhauses welche eine Breite von mehr als 1,2 m aufweisen, mit keinem zweiten Handlauf versehen, obwohl dies in den Projektunterlagen, welche einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides bilden würden, angeführt worden sei. Dies stelle eine genehmigungspflichtige Änderung gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 dar, da Schutzinteressen nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO (Kunden- und Arbeitnehmerschutz) beeinträchtigt werden könnten. Er habe es zu verantworten, dass die Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung zumindest am 26.01.2016 (Zeitpunkt der Feststellung) nach der Änderung betrieben wurde. Wegen einer Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994, Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2016, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 Ersatzarrest von 3 Tagen verhängt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bestritt der Berufungswerber die Übertretung. Unter anderem wurde ausgeführt, die belangte Behörde verkennt in ihrem Straferkenntnis zunächst, dass mit Bescheid vom 11.09.2006, Zl **** keinesfalls die Betriebsanlage genehmigt wurde. Vielmehr handle es sich bei dem besagten Bescheid um die Genehmigung einer Änderung der Betriebsanlage durch Zu- und Umbau. Darüber hinaus bezieht sich die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis auf die OIB-Richtlinie Nr 4 (Nutzungssicherheit) welche durch den Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 11.09.2006 in Tirol noch nicht verbindlich in Geltung stand. Zudem führt die belangte Behörde aus, dass Teile des Stiegenhauses welche breiter als 1,2 m seien mit keinem Handlauf versehen worden seien, obwohl dies in den Projektunterlagen, welche einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides vom 11.09.2006, angeführt worden wäre. Welche Projektunterlagen damit gemeint seien, entziehe sich der Kenntnis des Beschwerdeführers zumal diese von der belangten Behörde auch nicht näher definiert wurden. Unabhängig von den Vorwürfen sei der Beschwerdeführer jedenfalls seit 26.01.2006 bemüht, das Stiegengeländer entsprechend zu adaptieren. Die belangte Behörde ignoriert diese Versuche, die Sanierung des Stiegenhauses durchzuführen. Es wurde beantragt das Verfahren einzustellen in eventu eine Verwarnung auszusprechen oder die Verwaltungsstrafe angemessen herabzusetzen. In der mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch die Verlesung des erstinstanzlichen Aktes, die Erörterung des letzten Teiles des Betriebsanlagenteiles und des genehmigten Projektes aus dem Jahre 2014, die Einvernahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen und die Einvernahme des Beschwerdeführers. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens steht Folgendes fest. Aus dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2014, Zl **** betreffend gewerberechtliche Genehmigung und baurechtliche Bewilligung der Änderung einer Betriebsanlage geht hervor, dass verschiedene Änderungen der Betriebsanlage genehmigt wurden. Entsprechend der Einreichunterlage die genehmigt wurde. Insbesondere der Beschreibung der zu ändernden Betriebsanlage unter dem Titel Absturzsicherung hätte die Stiegenanlage gemäß OIB-Richtlinie 4.4 ausgebildet werden müssen. Das Nichtausführen dieses genehmigten Stiegenhauses wurde bei der Überprüfung festgestellt. Dieses Projekt wurde ansonsten ausgeführt, weshalb der Beschwerdeführer an sein eigenes Projekt gebunden war. Es hat technische Schwierigkeiten bei der Sanierung des Stiegenhauses gegeben, die den Beschwerdeführer auch zum Austausch des Handwerkers veranlasst haben. Zuletzt hat der Beschwerdeführer die Vorauszahlung an die Bau- und Möbeltischlerei DD. in W für die Sanierung des Stiegenhauses veranlasst und besteht kein Grund daran zu zweifeln, dass die Sanierung bis nach der Sommersaison durchgeführt wird. Dass die Abweichung von der genehmigten Bauweise auf den Kundenschutz (auch auf den Arbeitnehmerschutz) eine wesentliche Auswirkung hat, sodass grundsätzlich Gefahren für die Kunden bestehen können, ist eindeutig, selbst wenn bislang (glücklicherweise) noch kein Unfall passiert ist. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist daher nicht gering. Der Beschwerdeführer hat aber jedenfalls bewiesen, dass er sich bemüht hat, die technische Beschreibung einzuhalten und die Betriebsanlage diesbezüglich sanieren wird. Es kann daher nach Ansicht des erkennenden Richters auch mit einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG vorgegangen werden.Aufgrund des Ermittlungsverfahrens steht Folgendes fest. Aus dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2014, Zl **** betreffend gewerberechtliche Genehmigung und baurechtliche Bewilligung der Änderung einer Betriebsanlage geht hervor, dass verschiedene Änderungen der Betriebsanlage genehmigt wurden. Entsprechend der Einreichunterlage die genehmigt wurde. Insbesondere der Beschreibung der zu ändernden Betriebsanlage unter dem Titel Absturzsicherung hätte die Stiegenanlage gemäß OIB-Richtlinie 4.4 ausgebildet werden müssen. Das Nichtausführen dieses genehmigten Stiegenhauses wurde bei der Überprüfung festgestellt. Dieses Projekt wurde ansonsten ausgeführt, weshalb der Beschwerdeführer an sein eigenes Projekt gebunden war. Es hat technische Schwierigkeiten bei der Sanierung des Stiegenhauses gegeben, die den Beschwerdeführer auch zum Austausch des Handwerkers veranlasst haben. Zuletzt hat der Beschwerdeführer die Vorauszahlung an die Bau- und Möbeltischlerei DD. in W für die Sanierung des Stiegenhauses veranlasst und besteht kein Grund daran zu zweifeln, dass die Sanierung bis nach der Sommersaison durchgeführt wird. Dass die Abweichung von der genehmigten Bauweise auf den Kundenschutz (auch auf den Arbeitnehmerschutz) eine wesentliche Auswirkung hat, sodass grundsätzlich Gefahren für die Kunden bestehen können, ist eindeutig, selbst wenn bislang (glücklicherweise) noch kein Unfall passiert ist. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist daher nicht gering. Der Beschwerdeführer hat aber jedenfalls bewiesen, dass er sich bemüht hat, die technische Beschreibung einzuhalten und die Betriebsanlage diesbezüglich sanieren wird. Es kann daher nach Ansicht des erkennenden Richters auch mit einer Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vorgegangen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 wurde von dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.1992, 91/04/0305 oder vom 25.02.1986, 84/04/0245 nicht abgegangen. Eine grundsätzliche Rechtsfrage liegt nicht vor. Daher ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 wurde von dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.1992, 91/04/0305 oder vom 25.02.1986, 84/04/0245 nicht abgegangen. Eine grundsätzliche Rechtsfrage liegt nicht vor. Daher ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.16.0101.4

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