RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/22/1194-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse1, v.d. Rechtsanwalt1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.4.2017, **** wegen einer Übertretung der Tiroler Bauordnung 2011 zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,-- zu leisten.
- Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,-- zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 22.8.2016, Zl. **** wurde u.a. dem Beschwerdeführer die Verwendung der Wohnung Nr. Top 1 im Gebäude Weißenbachgasse 20a, auf GP. */1 KG X, X gemäß § 39 Abs 6 lit c TBO 2011 untersagt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.8.2016 zugestellt. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 22.8.2016, Zl. **** wurde u.a. dem Beschwerdeführer die Verwendung der Wohnung Nr. Top 1 im Gebäude Weißenbachgasse 20a, auf Gesetzgebungsperiode */1 KG römisch zehn, römisch zehn gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, TBO 2011 untersagt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.8.2016 zugestellt. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie Herr AA, sind dem rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 22.8.2016, Zl. **** erteilten Auftrag, mit welchem Ihnen die weitere Verwendung der als Top 1 bezeichneten Wohnung im Gebäude Adresse1 auf Grundstück */1, KG X, zu Wohnzwecken gemäß § 39 Abs 6 lit c TBO 2011 untersagt wurde, in der Zeit vom 23.9.2016 (Rechtskraft des Bescheides) bis zum 11.1.2017 nicht nachgekommen“.„Sie Herr AA, sind dem rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 22.8.2016, Zl. **** erteilten Auftrag, mit welchem Ihnen die weitere Verwendung der als Top 1 bezeichneten Wohnung im Gebäude Adresse1 auf Grundstück */1, KG römisch zehn, zu Wohnzwecken gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, TBO 2011 untersagt wurde, in der Zeit vom 23.9.2016 (Rechtskraft des Bescheides) bis zum 11.1.2017 nicht nachgekommen“. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit n Z 2 TBO 2011 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Stunde) verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde vorgeschrieben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer 2, TBO 2011 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Stunde) verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde vorgeschrieben. In der dagegen rechtzeitig und zulässig erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammenfassend vor, er habe als Mieter des Wohnhauses keinen Einfluss und keine Antragslegitimation auf die Widmung. Die Behörde hätte sich ausschließlich an den Eigentümer wenden müssen, welcher als Einziger Abhilfe schaffen kann. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl 2016/94 (TBO 2011) lauten wie folgt: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (…)
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, (…) c) wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt, (…). § 57Paragraph 57Strafbestimmungen
(1)Wer (…) n) einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm (…) 2. nach § 39 Abs. 6 erster Satz die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach § 39 Abs. 6 zweiter Satz die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen wird odernach Paragraph 39, Absatz 6, erster Satz die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach Paragraph 39, Absatz 6, zweiter Satz die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen wird oder (…) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,– Euro, zu bestrafen.“ III.römisch drei. Erwägungen: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er einerseits die Wohnung Nr. Top 1 im Gebäude adresse1 in X, im Tatzeitraum als Mieter benützt hat und andererseits gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 22.8.2016, Zl. *** keine Beschwerde erhoben hat. Dieser Bescheid ist sohin in Rechtskraft erwachsen und verbindlich. In der Beschwerde wird mit dem Verweis auf die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Mieter der Wohnung die Rechtslage verkannt. Der Gesetzgeber hat in § 39 Abs 6 TBO 2011 ausdrücklich (neben dem Eigentümer) auch auf den tatsächlichen Benützer der baulichen Anlage, wie eben einem Mieter, abgestellt. Wird also wie hier, eine Wohnung entgegen dem bewilligten zu einem anderen Verwendungszweck von einem Dritten benützt, hat die Behörde eben nicht dem Eigentümer, sondern diesem die Benützung zu untersagen. Die Einwendung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe als Mieter keinen Einfluss und keine Antragslegitimation auf die Widmung, geht daher ins Leere. Adressat eines Benützungsverbots (anders als etwa eines baupolizeilichen Abbruchbescheides) ist daher entgegen den Ausführungen in der Beschwerde in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht der Eigentümer, sondern der Mieter als tatsächlicher Benützer der Anlage. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Der Beschwerdeführer hat nämlich jedenfalls den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung überfüllt, indem er entgegen der rechtskräftigen Benützungsuntersagung im vorgeworfenen Zeitraum die namentlich genannte Wohnung benützt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er einerseits die Wohnung Nr. Top 1 im Gebäude adresse1 in römisch zehn, im Tatzeitraum als Mieter benützt hat und andererseits gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 22.8.2016, Zl. *** keine Beschwerde erhoben hat. Dieser Bescheid ist sohin in Rechtskraft erwachsen und verbindlich. In der Beschwerde wird mit dem Verweis auf die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Mieter der Wohnung die Rechtslage verkannt. Der Gesetzgeber hat in Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 ausdrücklich (neben dem Eigentümer) auch auf den tatsächlichen Benützer der baulichen Anlage, wie eben einem Mieter, abgestellt. Wird also wie hier, eine Wohnung entgegen dem bewilligten zu einem anderen Verwendungszweck von einem Dritten benützt, hat die Behörde eben nicht dem Eigentümer, sondern diesem die Benützung zu untersagen. Die Einwendung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe als Mieter keinen Einfluss und keine Antragslegitimation auf die Widmung, geht daher ins Leere. Adressat eines Benützungsverbots (anders als etwa eines baupolizeilichen Abbruchbescheides) ist daher entgegen den Ausführungen in der Beschwerde in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht der Eigentümer, sondern der Mieter als tatsächlicher Benützer der Anlage. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Der Beschwerdeführer hat nämlich jedenfalls den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung überfüllt, indem er entgegen der rechtskräftigen Benützungsuntersagung im vorgeworfenen Zeitraum die namentlich genannte Wohnung benützt hat. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Vielmehr ist von Vorsatz auszugehen, indem der Beschuldigte im Wissen um das Unrecht (er war ja in Kenntnis der bescheidmäßigen Benützungsuntersagung) die gegenständliche Wohnung weiterhin benützt hat. Er hat sohin den objektiven und subjektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Vielmehr ist von Vorsatz auszugehen, indem der Beschuldigte im Wissen um das Unrecht (er war ja in Kenntnis der bescheidmäßigen Benützungsuntersagung) die gegenständliche Wohnung weiterhin benützt hat. Er hat sohin den objektiven und subjektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aufgrund der Angaben des Beschuldigten ist von unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aufgrund der Angaben des Beschuldigten ist von unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich, zumal durch die Benützung der gegenständlichen Wohnung entgegen dem aufgetragenen Benützungsverbot (das darin begründet ist, dass die Wohnung konsenslos benützt wird, zumal das ehemalige Werkstätten- und Bürogebäude ohne Baubewilligung in ein Wohngebäude umgestaltet wurde) erkennbar dem öffentlichen Interesse an der Nichtbenützung konsensloser Baulichkeiten und dem Schutz und die Sicherheit von Leib und Leben jener Personen, welche die Anlage benützen oder sich dort aufhalten, zuwidergehandelt wurde. Mildernd war angesichts mehrerer, wenngleich nicht einschlägiger Verwaltungsübertretungen (nach dem TLPG) nichts, als erschwerend hingegen die vorsätzliche Tatbegehung zu werten. Die Behörde hat lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50 (und in Verkennung des § 64 Abs 2 VStG lediglich einen Beitrag zu den Verfahrenskosten von Euro 5 (anstatt „mindestens“ Euro 10) vorgeschrieben) und somit im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens von bis zu 36.300 Euro verhängt. Diese Strafe ist daher jedenfalls tat- und schuldangemessen und lässt sich auch mit den bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten in Einklang bringen.Die Behörde hat lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50 (und in Verkennung des Paragraph 64, Absatz 2, VStG lediglich einen Beitrag zu den Verfahrenskosten von Euro 5 (anstatt „mindestens“ Euro 10) vorgeschrieben) und somit im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens von bis zu 36.300 Euro verhängt. Diese Strafe ist daher jedenfalls tat- und schuldangemessen und lässt sich auch mit den bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten in Einklang bringen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb entfallen, da vorliegend bloß Rechtsfragen zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche dazu § 24 Abs 4 VwGVG und VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, Zl 011/06/0024).Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, Zl 011/06/0024). Schließlich hat weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gestellt, dies obwohl in der Rechtsmittelbelehrung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung auf die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hingewiesen wurde. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.22.1194.1