← Österreich

{'item': 'LVwG-2017/32/1155-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/32/1155-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerden von AA und BB, beide vertreten durch Dr. CC und Mag. DD M.B.L., Rechtsanwälte in Y, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 03.04.2017, Zahl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerden von AA und BB, beide vertreten durch Dr. CC und Mag. DD M.B.L., Rechtsanwälte in Y, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 03.04.2017, Zahl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesenGemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer haben mit der Eingabe vom 07.03.2017 für jeweils für eine Wohnung im Standort X, Haus X Nr **** auf der Gp **** KG X, jeweils einen Antrag nach § 13 Abs 7 TROG 2016 um die Erteilung der Ausnahmebewilligung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz eingebracht.Die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer haben mit der Eingabe vom 07.03.2017 für jeweils für eine Wohnung im Standort römisch zehn, Haus römisch zehn Nr **** auf der Gp **** KG römisch zehn, jeweils einen Antrag nach Paragraph 13, Absatz 7, TROG 2016 um die Erteilung der Ausnahmebewilligung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz eingebracht. Die belangte Behörde hat eine Rechtsauskunft bei der Tiroler Landesregierung eingeholt. Des Weiteren liegen dem behördlichen Akt neben dem Baubescheid vom 04.07.2010, Zahl ****, ein Grundbuchauszug betreffend die gegenständliche Liegenschaft sowie 6 Beschlüsse des Grundbuchgerichts ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden die beiden Anträge abgewiesen. Dagegen haben die beiden rechtsfreundlich Beschwerdeführer in einem Schriftsatz zulässig und rechtzeitig Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „I) In umseits näher bezeichneter Rechtssache erheben die Antragsteller BB und AA gegen den Bescheid der Marktgemeinde X vom 3.4.2017, zugestellt am 5.4.2017 binnen offener FristIn umseits näher bezeichneter Rechtssache erheben die Antragsteller BB und AA gegen den Bescheid der Marktgemeinde römisch zehn vom 3.4.2017, zugestellt am 5.4.2017 binnen offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht. Sie beantragen ihrem Antrag auf Ausnahmebewilligung gem. § 13 Abs.7 Tiroler Raumordnungsgesetz Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid der Marktgemeinde X vollinhaltlich zu beheben.Sie beantragen ihrem Antrag auf Ausnahmebewilligung gem. Paragraph 13, Absatz 7, Tiroler Raumordnungsgesetz Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid der Marktgemeinde römisch zehn vollinhaltlich zu beheben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem LvWG (unter Beiziehung eines Wischen Dolmetschers) wird ausdrücklich beantragt. Zunächst ist auszuführen, dass sich der Bescheid der Marktgemeinde X darin erschöpft, dass die grundbücherliche Situation der Gst.Nr. **** der KG X seit dem Baubescheid 2000 dargestellt wird und die gesetzlichen Bestimmungen des § 13 Abs. 7 Tiroler Raumordnungsgesetz dargestellt werden.Zunächst ist auszuführen, dass sich der Bescheid der Marktgemeinde römisch zehn darin erschöpft, dass die grundbücherliche Situation der Gst.Nr. **** der KG römisch zehn seit dem Baubescheid 2000 dargestellt wird und die gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 7, Tiroler Raumordnungsgesetz dargestellt werden. Die erkennende Behörde vermeint, dass dann, wenn weder Geschenkgeber noch Geschenknehmer im Gebäude einen Hauptwohnsitz angemeldet haben, eine Verwendungsänderung in Freizeitwohnsitz nach § 13 Abs. 7 unzulässig wäre. Diese Rechtsansicht ist falsch.Die erkennende Behörde vermeint, dass dann, wenn weder Geschenkgeber noch Geschenknehmer im Gebäude einen Hauptwohnsitz angemeldet haben, eine Verwendungsänderung in Freizeitwohnsitz nach Paragraph 13, Absatz 7, unzulässig wäre. Diese Rechtsansicht ist falsch. §13 Abs. 7 Tiroler Raumordnungsgesetz spricht ausdrücklich nur von Anträgen des Eigentümers (nicht Hauptwohnsitznehmer) und davon, dass ihm eine andere Verwendung des Wohnsitzes als Hauptwohnsitz nicht möglich wäre. Das Gesetz geht ausdrücklich nicht davon aus, dass eine weitere Verwendung als Hauptwohnsitz unmöglich wäre.§13 Absatz 7, Tiroler Raumordnungsgesetz spricht ausdrücklich nur von Anträgen des Eigentümers (nicht Hauptwohnsitznehmer) und davon, dass ihm eine andere Verwendung des Wohnsitzes als Hauptwohnsitz nicht möglich wäre. Das Gesetz geht ausdrücklich nicht davon aus, dass eine weitere Verwendung als Hauptwohnsitz unmöglich wäre. Die erkennende Behörde ist insbesondere auch auf die Argumentation der Antragsteller nicht eingegangen, wonach aufgrund der gegebenen Widmung der Liegenschaft gem. Baubescheid vom 4.7.2000 für FF und GG und der tatsächlichen Nutzung der Wohnungen bis dato die Bestimmung des § 13 Abs. 1 a des Tiroler Raumordnungsgesetzes zum Tragen kommt.Die erkennende Behörde ist insbesondere auch auf die Argumentation der Antragsteller nicht eingegangen, wonach aufgrund der gegebenen Widmung der Liegenschaft gem. Baubescheid vom 4.7.2000 für FF und GG und der tatsächlichen Nutzung der Wohnungen bis dato die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, a des Tiroler Raumordnungsgesetzes zum Tragen kommt. Mit dieser Argumentation hat sich belangte Behörde in keiner Weise auseinander gesetzt. Das Verfahren ist sohin insoferne mangelhaft und unvollständig geblieben. Ebenso mangelhaft und unvollständig ist das Verfahren hinsichtlich der Erhebungen über die Motivationen der Geschenknehmer geblieben. JJ hat die von ihr erworbene Wohnung ihrem ehelichen Sohn BB überlassen, EE seine, seiner Ehegattin AA, nachdem ihm durch seinen Dienstgeber aus firmeninternen Gründen mitgeteilt wurde, dass die Aufnahme eines Hauptwohnsitzes im Ausland aus betriebsinternen Gründen nicht gewünscht und für zulässig erklärt wird und er sich ständig und laufend am Firmensitz aufhalten müsse. BB hat in weiterer Folge ein Studium in W aufgenommen, welches es ihm ebenfalls nicht ermöglicht einen Hauptwohnsitz in Österreich zu begründen und diesen auch gesetzmäßig aufrecht zu erhalten. Nachdem die erkennende Behörde zu diesen beruflichen bzw. familiären Umständen keinerlei Beweisaufnahme durchgeführt hat, ist das Verfahren vollständig mangelhaft geblieben. Eine Beurteilung nach § 13 Abs. 7 ist ohne entsprechende Feststellungen zu diesen vor aufgezeichneten Umständen unmöglich und erscheint der Bescheid hinsichtlich dieses Mangels jeglicher Beweisaufnahme und des Mangels jeglicher Feststellungen hiezu geradezu nichtig.Nachdem die erkennende Behörde zu diesen beruflichen bzw. familiären Umständen keinerlei Beweisaufnahme durchgeführt hat, ist das Verfahren vollständig mangelhaft geblieben. Eine Beurteilung nach Paragraph 13, Absatz 7, ist ohne entsprechende Feststellungen zu diesen vor aufgezeichneten Umständen unmöglich und erscheint der Bescheid hinsichtlich dieses Mangels jeglicher Beweisaufnahme und des Mangels jeglicher Feststellungen hiezu geradezu nichtig. Die Verwendung des Wohnsitzes ist BB nicht möglich und AA nicht zumutbar. Anderen Familienmitgliedern der beiden dient die Wohnung nicht zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses, unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und familiärer Verhältnisse ist die Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in X von besonderem Interesse.Die Verwendung des Wohnsitzes ist BB nicht möglich und AA nicht zumutbar. Anderen Familienmitgliedern der beiden dient die Wohnung nicht zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses, unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und familiärer Verhältnisse ist die Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in römisch zehn von besonderem Interesse. Verfassungsrechtlich erscheint die Bestimmung des § 13 Tiroler Raumordnungsgesetz aber auch im Hinblick auf die Unterscheidung unter Punkt lit.

  1. a)und
  2. b)bedenklich.Verfassungsrechtlich erscheint die Bestimmung des Paragraph 13, Tiroler Raumordnungsgesetz aber auch im Hinblick auf die Unterscheidung unter Punkt Litera a,) und
  3. b)bedenklich. Nach der genannten Bestimmung dürfen Wohnsitze, aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters als Freitzeitwohnsitze verwendet werden - auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 lit.
  4. a)des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1966, Landesgesetzblatt Nr. 61 in der jeweils gültigen Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient.Nach der genannten Bestimmung dürfen Wohnsitze, aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters als Freitzeitwohnsitze verwendet werden - auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzung nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a,) des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1966, Landesgesetzblatt Nr. 61 in der jeweils gültigen Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient. Darüber hinaus darf eine solche Ausnahmebewilligung erteilt werden, auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes, der sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehungen zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat. Insoferne wird daher eine verfassungsrechtlich unzulässige Unterscheidung zwischen Erben und Vermächtnisnehmer einerseits und Geschenknehmer andererseits durch die Gliederung des § 13 Abs. 7 lit.
  5. a)und
  6. b)vorgenommen. Insoferne wird daher eine verfassungsrechtlich unzulässige Unterscheidung zwischen Erben und Vermächtnisnehmer einerseits und Geschenknehmer andererseits durch die Gliederung des Paragraph 13, Absatz 7, Litera a,) und
  7. b)vorgenommen. Eine solche erscheint insbesondere unter dem Aspekt verfassungsrechtlich bedenklich, als der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass erben und schenken unter denselben Prämissen zu beurteilen ist, insbesondere dann, wenn, wie im gegenständlichen Fall, es sich bei den Geschenknehmern um direkte Erben der Geschenkgeber handelt. Es erscheint völlig verfassungswidrig, dass die Bestimmung des § 13 Abs. 5 lit.
  8. a)Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 auf Erben und Vermächtnisnehmer anwendbar ist, nicht aber auf Geschenknehmer, die ebenfalls Erben in direkter Linie sein können und nach gesetzlichen Bestimmungen zumindest teilweise auch sein müssen und nur, aus welchen Gründen immer, eine ihnen gesetzlich ohnedies zustehende Erbschaft (gesetzlicher Pflichtteil des Ehegatten und des Sohnes) nur durch Schenkung quasi früher antreten.Es erscheint völlig verfassungswidrig, dass die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 5, Litera a,) Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 auf Erben und Vermächtnisnehmer anwendbar ist, nicht aber auf Geschenknehmer, die ebenfalls Erben in direkter Linie sein können und nach gesetzlichen Bestimmungen zumindest teilweise auch sein müssen und nur, aus welchen Gründen immer, eine ihnen gesetzlich ohnedies zustehende Erbschaft (gesetzlicher Pflichtteil des Ehegatten und des Sohnes) nur durch Schenkung quasi früher antreten. Während Erben oder Vermächtnisnehmer nicht gesetzlich dazu gezwungen werden können, verpflichtend ihren Hauptwohnsitz in einer geerbten Wohnung antreten zu müssen, werden im Rahmen einer legistischen Ungleichbehandlung gesetzliche Erben als Geschenknehmer sehr wohl dazu verpflichtet und können sich nur dann legal verhalten, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in der geschenkten Wohnung nehmen. Eine derartige Ungleichbehandlung zwischen vererben und verschenken widerspricht den verfassungsrechtlichen Grundsätzen und ist auch für den Laien völlig unnachvollziehbar. Dieser Umstand erscheint auch im Lichte der Änderungen der Steuergesetzgebung von Relevanz. Mit der Steuerreform 2015/2016 hat sich vor allem im Erbrecht einiges verändert. Bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen (Schenkung im gegenständlichen Fall) ist die Steuerlast nunmehr deutlich höher als zuvor. Dies war weitum in Österreich ein Grund für die Durchführung von Schenkungen an unmittelbare potenzielle Erben.Mit der Steuerreform 2015 aus 2016, hat sich vor allem im Erbrecht einiges verändert. Bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen (Schenkung im gegenständlichen Fall) ist die Steuerlast nunmehr deutlich höher als zuvor. Dies war weitum in Österreich ein Grund für die Durchführung von Schenkungen an unmittelbare potenzielle Erben. Durch derartige „vorgezogene Erbschaften“ werden auch ansonsten im Verlassenschaftswege anfallende erhebliche Gebühren und Kosten eingespart. Es erscheint nunmehr völlig ungerechtfertigt, dass derartig im Wege einer vorgezogenen Erbschaft Beschenkte durch die Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes nahezu so behandelt werden, dass ihnen die Nutzung des geschenkten Gutes im gegenständlichen Fall der Wohneinheit auf legalem Wege verunmöglicht wird. Derartige Einschränkungen des Eigentumsrechtes erscheinen verfassungsrechtlich unzulässig, genauso wie die Ungleichbehandlung von Geschenknehmern und Erben. Es wird sohin gestellt der ANTRAG Den Bescheid der Marktgemeinde X vom 3.4.2017 vollinhaltlich zu beheben und dem Antrag der Antragsteller stattzugeben.“Den Bescheid der Marktgemeinde römisch zehn vom 3.4.2017 vollinhaltlich zu beheben und dem Antrag der Antragsteller stattzugeben.“ II.römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung: Vorweg ist anzumerken, dass beim gegenständlichen Grundstück der Gp **** KG X Wohnungseigentum begründet ist, was sich aus dem Grundbuchauszug ergibt. Insofern sind die beiden Beschwerdeführer im unterschiedlichen Ausmaß Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft, wobei Ihnen an der jeweils genannten Wohnung ein ausschließliches Nutzungsrecht zukommt.Vorweg ist anzumerken, dass beim gegenständlichen Grundstück der Gp **** KG römisch zehn Wohnungseigentum begründet ist, was sich aus dem Grundbuchauszug ergibt. Insofern sind die beiden Beschwerdeführer im unterschiedlichen Ausmaß Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft, wobei Ihnen an der jeweils genannten Wohnung ein ausschließliches Nutzungsrecht zukommt. In der Folge wird zur Vereinfachung vom Eigentümer/Eigentümerin des jeweiligen Tops gesprochen. Wie sich aus den im Akt befindlichen Beschlüssen des Grundbuchgerichtes ergibt und auch von der belangte Behörde dargestellt wird, ergibt sich hinsichtlich der hier in Rede stehenden beiden Wohnungen wie folgt: Top 2: BB ist Eigentümer dieser Wohnung, die er von seiner Mutter JJ als Schenkung erhalten hat. Diesbezüglich liegt der Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 08.04.2016 vor und weist der im Akt einliegende Grundbuchauszug zu Gp **** KG X diesen Miteigentümer aus.Diesbezüglich liegt der Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 08.04.2016 vor und weist der im Akt einliegende Grundbuchauszug zu Gp **** KG römisch zehn diesen Miteigentümer aus. Herr BB hat bzw hatte in der gegenständlichen Wohnung keinen Wohnsitz begründet. Frau JJ hat bzw hatte dort keinen Wohnsitz begründet. Die belangte Behörde argumentiert die Abweisung der beiden Anträge damit, dass weder die Geschenkgeber noch die Geschenknehmer im gegenständlichen Gebäude bzw Wohnungen einen Hauptwohnsitz angemeldet haben oder jemals gemeldet waren, sondern vielmehr in W gemeldet sind und auch dort ihren Lebensmittelpunkt haben. Weder aus dem verfahrenseinleitenden Antrag noch der Beschwerde ist die Behauptung zu entnehmen, dass Frau JJ oder Herr BB in der gegenständlichen Wohnung einen Wohnsitz begründet haben bzw hatten. Gegenteilig führt die Beschwerde aus, dass es Herrn BB nicht möglich sei, einen Hauptwohnsitz in Österreich zu begründen und auch gesetzmäßig aufrecht zu erhalten. Top 4: AA ist Eigentümerin dieser Wohnung, die sie von ihrem Ehemann LL als Schenkung erhalten hat. Diesbezüglich liegt der Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 21.04.2016 vor und weist der im Akt einliegende Grundbuchauszug zu Gp **** KG X diese Miteigentümerin aus.Diesbezüglich liegt der Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 21.04.2016 vor und weist der im Akt einliegende Grundbuchauszug zu Gp **** KG römisch zehn diese Miteigentümerin aus. Frau AA hat bzw hatte in der gegenständlichen Wohnung keinen Wohnsitz begründet. Herr EE hat bzw hatte dort keinen Wohnsitz begründet. Die belangte Behörde argumentiert die Abweisung der beiden Anträge damit, dass weder die Geschenkgeber noch die Geschenknehmer im gegenständlichen Gebäude bzw Wohnungen einen Hauptwohnsitz angemeldet haben oder jemals gemeldet waren, sondern vielmehr in W gemeldet sind und auch dort ihren Lebensmittelpunkt haben. Weder aus dem verfahrenseinleitenden Antrag noch der Beschwerde ist die Behauptung zu entnehmen, dass Herr EE oder Frau AA BB in der gegenständlichen Wohnung einen Wohnsitz begründet haben bzw hatten. Gegenteilig führt die Beschwerde aus, dass Herr EE keinen Wohnsitz begründet hatte, wenn darin ausgeführt ist, dass es dem Geschenkgeber nicht möglich ist, einen Hauptwohnsitz aufzunehmen. Zwar rügen die Beschwerden, dass Beweisaufnahmen zu den beruflichen und familiären Umständen sowie der Motivation der Geschenknehmer seitens der belangte Behörde unterblieben sind, doch stehen die oben genannten Sachverhaltsfeststellungen weder im Widerspruch zu den verfahrenseinleitenden Anträgen noch zu den Beschwerdeausführungen. Gerade den Ausführungen der Beschwerdeführer zu ihren familiären und beruflichen Verhältnissen wird in den oben angeführten Sachverhaltsfeststellungen gefolgt, wenn festgestellt wird, dass beide keinen Wohnsitz in der jeweiligen Wohnung begründet haben oder hatten. Auch wird seitens der Beschwerdeführer den Ausführungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten, wonach sowohl die Geschenkgeber als auch die Geschenknehmer ihren Lebensmittelpunkt in W haben. III.römisch drei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016: „§ 13 Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1)Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
  1. a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn 1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind, 2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters 3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist; nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Ziffer eins, gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,
  2. b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,
  3. c)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen,
  4. d)Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen. Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
(2)Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen
  1. a)Wohnungseigentum besteht, sofern diese vom Eigentümer oder von seiner Familie selbst genutzt werden, oder
  2. b)Verfügungsrechte bestehen, die über den üblichen Inhalt gastgewerblicher Beherbergungsverträge hinausgehen.
(3)Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
  1. a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oderdie in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach Paragraph 17, als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
  2. b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.für die eine Baubewilligung im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, vorliegt. Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des Paragraph 44, Absatz 6, auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
(4)Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. a)die Siedlungsentwicklung,
  2. b)das Ausmaß des zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung erforderlichen sowie des hierfür verfügbaren Baulandes,
  3. c)das Ausmaß der für Freizeitwohnsitze in Anspruch genommenen Grundflächen, insbesondere auch im Verhältnis zu dem zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung bebauten Bauland,
  4. d)die Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt sowie die Auswirkungen der Freizeitwohnsitzentwicklung auf diesen Markt,
  5. e)die Art, die Lage und die Anzahl der bestehenden Freizeitwohnsitze,
  6. f)die Auslastung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserbeseitigung, die Auswirkungen der Freizeitwohnsitze auf diese Infrastruktur und deren Finanzierung sowie allfällige mit der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze entstehende Erschließungserfordernisse. Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn der Anteil der aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1 sich ergebenden Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung 8 v. H. übersteigt. Dabei bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 5 erster Satz vorliegt, außer Betracht.Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn der Anteil der aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach Paragraph 14, Absatz eins, sich ergebenden Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung 8 v. H. übersteigt. Dabei bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Absatz 5, erster Satz vorliegt, außer Betracht.
(5)Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1.
(5)Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Absatz 3, zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach Paragraph 14, Absatz eins,
(6)Unbeschadet der Abs. 3 und 4 dürfen auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie auf Sonderflächen für Hofstellen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden. Im Übrigen darf im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen weiters das nach § 44 Abs. 7 lit. c zulässige Höchstausmaß der Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.
(6)Unbeschadet der Absatz 3 und 4 dürfen auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie auf Sonderflächen für Hofstellen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden. Im Übrigen darf im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen weiters das nach Paragraph 44, Absatz 7, Litera c, zulässige Höchstausmaß der Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.
(7)Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
  1. a)auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr. 61, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
  2. b)auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.
(8)Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 7 erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.
(8)Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Absatz 7, erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.
(9)Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 7 erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.“
(9)Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinn des Absatz 7, erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Soweit sich Antragsteller auf § 13 Abs 7 lit b TROG 2016 stützen, ist wie folgt auszuführen:Soweit sich Antragsteller auf Paragraph 13, Absatz 7, Litera b, TROG 2016 stützen, ist wie folgt auszuführen: Die belangte Behörde argumentiert die Abweisung der beiden Anträge damit, dass weder die Geschenkgeber noch die Geschenknehmer im gegenständlichen Gebäude bzw den gegenständlichen Wohnungen einen Hauptwohnsitz angemeldet haben oder jemals gemeldet waren, sondern vielmehr in W gemeldet sind und auch dort ihren Lebensmittelpunkt haben. Insofern kann nicht von geänderten Lebensumständen ausgegangen werden, wie sie der Gesetzgeber, um Härten zu vermeiden, vor Augen hatte, die eine andere Verwendung des „Wohnsitzes“ (nicht aber Freizeitwohnsitzes) nicht möglich oder zumutbar machen. Die belangte Behörde, nämlich der Bürgermeister der Marktgemeinde X, ist gemäß § 13 Abs 1 Meldegesetz 1991 auch Meldebehörde, weshalb der Kenntnisstand über die Meldedaten der hier in Rede stehenden Personen hinsichtlich der bezüglichen Wohnungen vorausgesetzt werden kann.Die belangte Behörde, nämlich der Bürgermeister der Marktgemeinde römisch zehn, ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Meldegesetz 1991 auch Meldebehörde, weshalb der Kenntnisstand über die Meldedaten der hier in Rede stehenden Personen hinsichtlich der bezüglichen Wohnungen vorausgesetzt werden kann. § 13 Abs 7 Meldegesetz 1991 definiert den Hauptwohnsitz eines Menschen in jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.Paragraph 13, Absatz 7, Meldegesetz 1991 definiert den Hauptwohnsitz eines Menschen in jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. Zwar hat die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister Indizwirkung, bietet aber keinen Beweis dafür, dass dort der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen liegt (vgl VwGH 19.09.2013, 2011/01/0261 uva).Zwar hat die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister Indizwirkung, bietet aber keinen Beweis dafür, dass dort der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen liegt vergleiche VwGH 19.09.2013, 2011/01/0261 uva). Nach § 13 Abs 1 TROG 2016 sind - abgesehen von den dort erwähnten Ausnahmen - Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Nach Paragraph 13, Absatz eins, TROG 2016 sind - abgesehen von den dort erwähnten Ausnahmen - Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Daraus ist zu schließen, dass Wohnsitze iSd § 13 TROG 2016 gerade der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen. Daraus ist zu schließen, dass Wohnsitze iSd Paragraph 13, TROG 2016 gerade der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen. Die beiden Beschwerdeführer behaupten gar nicht, dass die Geschenkgeber oder die Geschenknehmer einen Hauptwohnsitz gemeldet haben bzw hatten oder in X der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen liegt, weshalb der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann und von den Beschwerdeführen auch nicht entgegengetreten wurde, wenn die belangte Behörde aufgrund des Umstandes, dass Hauptwohnsitze nicht gemeldet sind oder waren, den Schluss gezogen hat, dass Wohnsitze im Sinn des § 13 TROG 2016 nicht vorliegen oder vorgelegen haben.Die beiden Beschwerdeführer behaupten gar nicht, dass die Geschenkgeber oder die Geschenknehmer einen Hauptwohnsitz gemeldet haben bzw hatten oder in römisch zehn der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen liegt, weshalb der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann und von den Beschwerdeführen auch nicht entgegengetreten wurde, wenn die belangte Behörde aufgrund des Umstandes, dass Hauptwohnsitze nicht gemeldet sind oder waren, den Schluss gezogen hat, dass Wohnsitze im Sinn des Paragraph 13, TROG 2016 nicht vorliegen oder vorgelegen haben. § 13 Abs 7 lit b TROG 2016 stellt klar, dass unter den dort genannten Voraussetzungen ua auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz zu bewilligen ist. Nachdem auf den Eigentümer des Wohnsitzes (und nicht der baulichen Anlage) abgestellt wird, kommt gegenständlich zum Eigentum an den bezüglichen Wohnungen ein weiterer Aspekt hinzu, nämlich jener, wonach diese Wohnungen der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen müssen. Paragraph 13, Absatz 7, Litera b, TROG 2016 stellt klar, dass unter den dort genannten Voraussetzungen ua auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz zu bewilligen ist. Nachdem auf den Eigentümer des Wohnsitzes (und nicht der baulichen Anlage) abgestellt wird, kommt gegenständlich zum Eigentum an den bezüglichen Wohnungen ein weiterer Aspekt hinzu, nämlich jener, wonach diese Wohnungen der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen müssen. Wenn man – zutreffend – die Ansicht vertritt, dass Schenkungen familiäre Veränderungen iSd § 13 Abs 7 lit b TROG 2016 darstellen können, so kommen diese Veränderungen einerseits dann zum Tragen, wenn bereits vorher ein Wohnsitz begründet war, da der Geschenknehmer dann Eigentümer eines Wohnsitzes wird, wenn dieser bereits Bestand hatte. Andererseits ist auch denkbar, dass der Geschenknehmer unabhängig davon, ob der Geschenkgeber einen Wohnsitz begründet hatte, einen Wohnsitz begründet und so zum Eigentümer eines Wohnsitzes im Sinne dieser Bestimmung wird. Dies setzt aber voraus, dass dieser vom Geschenknehmer begründete Wohnsitz der Befriedigung seines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dient.Wenn man – zutreffend – die Ansicht vertritt, dass Schenkungen familiäre Veränderungen iSd Paragraph 13, Absatz 7, Litera b, TROG 2016 darstellen können, so kommen diese Veränderungen einerseits dann zum Tragen, wenn bereits vorher ein Wohnsitz begründet war, da der Geschenknehmer dann Eigentümer eines Wohnsitzes wird, wenn dieser bereits Bestand hatte. Andererseits ist auch denkbar, dass der Geschenknehmer unabhängig davon, ob der Geschenkgeber einen Wohnsitz begründet hatte, einen Wohnsitz begründet und so zum Eigentümer eines Wohnsitzes im Sinne dieser Bestimmung wird. Dies setzt aber voraus, dass dieser vom Geschenknehmer begründete Wohnsitz der Befriedigung seines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dient. Die Beschwerde AA räumt ein, dass der Geschenkgeber keinen Wohnsitz begründet hatte, wenn darin ausgeführt wird, dass es EE, Geschenkgeber an seine Ehefrau AA, beruflich nicht möglich ist, einen Hauptwohnsitz zu anzunehmen. Insofern kann die Beschwerdeführerin ihren Antrag nicht auf einen vom Geschenkgeber „abgeleiteten“ Wohnsitz stützen, da ihr Ehemann (Geschenkgeber) keinen Wohnsitz innehatte und sie folglich nicht Eigentümerin dieses abgeleiteten Wohnsitzes wurde. Dass die Beschwerdeführerin selbst als Miteigentümerin der baulichen Anlage einen Wohnsitz begründet hat oder hatte, den sie aufgrund der beruflichen Umstände ihres Ehemannes nicht weiter als Wohnsitz verwenden kann, wird zu keiner Zeit behauptet, obwohl die belangte Behörde ihre Abweisung darauf stützt. Frau AA ist sohin nicht Eigentümerin eines (abgeleiteten) Wohnsitzes im Sinne des § 13 Abs 7 lit b TROG 2016, weshalb schon deshalb eine Ausnahmebewilligung nach dieser Gesetzesbestimmung nicht in Frage kommt.Frau AA ist sohin nicht Eigentümerin eines (abgeleiteten) Wohnsitzes im Sinne des , Paragraph 13, Absatz 7, Litera b, TROG 2016, weshalb schon deshalb eine Ausnahmebewilligung nach dieser Gesetzesbestimmung nicht in Frage kommt. Die Beschwerde BB führt aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, einen Hauptwohnsitz in Österreich zu begründen und auch gesetzmäßig aufrecht zu erhalten. Insofern steht fest, dass ein vom Eigentümer der Wohnung Top 2 (Herr BB) begründeter Wohnsitz nicht vorliegt, der in Ansehung der Veränderungen seiner familiären Situation durch die Annahme der Schenkung zu einer Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs 7 lit b TROG 2016 führen könnte.Die Beschwerde BB führt aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, einen Hauptwohnsitz in Österreich zu begründen und auch gesetzmäßig aufrecht zu erhalten. Insofern steht fest, dass ein vom Eigentümer der Wohnung Top 2 (Herr BB) begründeter Wohnsitz nicht vorliegt, der in Ansehung der Veränderungen seiner familiären Situation durch die Annahme der Schenkung zu einer Ausnahmebewilligung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 7, Litera b, TROG 2016 führen könnte. Wie bereits dargelegt, begründet die belangte Behörde ihre Entscheidung exklusiv damit, dass weder die Geschenknehmer noch die Geschenkgeber einen Wohnsitz im Sinne der hier anzuwendenden Bestimmung, nämlich zur Befriedigung des ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses in den gegenständlichen Wohnungen innehaben, da sie keinen Hauptwohnsitz gemeldet haben oder jemals hatten. Weder im verfahrenseinleitenden Antrag noch in der Beschwerde BB wird – entgegnen der Feststellung der belangten Behörde - behauptet, dass der Geschenkgeber von Herrn BB einen Wohnsitz in der gegenständlichen Wohnung Top 2 begründet hatte, weshalb sich Herr BB auch auf keinen „abgeleiteten“ Wohnsitz berufen kann. Herr BB ist sohin nicht Eigentümer eines (abgeleiteten) Wohnsitzes im Sinne des § 13 Abs 7 lit b TROG 2016, weshalb eine Ausnahmebewilligung nach dieser Gesetzesbestimmung auch für ihn nicht in Frage kommt.Herr BB ist sohin nicht Eigentümer eines (abgeleiteten) Wohnsitzes im Sinne des Paragraph 13, Absatz 7, Litera b, TROG 2016, weshalb eine Ausnahmebewilligung nach dieser Gesetzesbestimmung auch für ihn nicht in Frage kommt. V.römisch fünf. Ergebnis: Beide Beschwerdeanträge sind als unbegründet abzuweisen. Auch die Abweisungen durch die belangte Behörde sind zutreffend, da von inhaltlichen Entscheidungen darüber auszugehen ist, wonach die beiden Antragsteller keine Eigentümer eines Wohnsitzes im Sinne des § 13 Abs 7 lit b TROG 2016 sind.Beide Beschwerdeanträge sind als unbegründet abzuweisen. Auch die Abweisungen durch die belangte Behörde sind zutreffend, da von inhaltlichen Entscheidungen darüber auszugehen ist, wonach die beiden Antragsteller keine Eigentümer eines Wohnsitzes im Sinne des Paragraph 13, Absatz 7, Litera b, TROG 2016 sind. Zum Vorbringen hinsichtlich der Bestimmung nach § 13 Abs 1a TROG ist wie folgt auszuführen: Mit der eingangs angeführten Baubewilligung des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 04.07.2000 wurde die Errichtung eines Gebäudes mit 4 Wohnungen, 3 davon als Ferienwohnungen bewilligt. Im Vorspruch (Baubeschreibung) ist angeführt, dass eine Wohnung von den Bauwerbern als Hauptwohnsitz verwendet und die 3 anderen Wohnungen als Ferienwohnungen mit insgesamt höchstens 12 Betten, also 4 Betten je Wohnung, vermietet werden. Dies kann dem im behördlichen Akt einliegenden Baubescheid zweifelsohne entnommen werden. Zum Vorbringen hinsichtlich der Bestimmung nach Paragraph 13, Absatz eins a, TROG ist wie folgt auszuführen: Mit der eingangs angeführten Baubewilligung des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 04.07.2000 wurde die Errichtung eines Gebäudes mit 4 Wohnungen, 3 davon als Ferienwohnungen bewilligt. Im Vorspruch (Baubeschreibung) ist angeführt, dass eine Wohnung von den Bauwerbern als Hauptwohnsitz verwendet und die 3 anderen Wohnungen als Ferienwohnungen mit insgesamt höchstens 12 Betten, also 4 Betten je Wohnung, vermietet werden. Dies kann dem im behördlichen Akt einliegenden Baubescheid zweifelsohne entnommen werden. Eine Ausnahmebestimmung nach § 13 Abs 1 lit c TROG 2016 setzt voraus, dass der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat. Dies ist im Hinblick auf die hier in Rede stehenden beiden Wohnungen nicht erkennbar, wenn in den verfahrenseinleitenden Anträgen vorgebracht wird, dass eine Miteigentümerin, nämlich Frau KK, im gegenständlichen Anwesen ihren Hauptwohnsitz unterhält. Es wird damit zu keiner Zeit behauptet, dass diese Miteigentümerin die Vermieterin der hier in Rede stehenden Ferienwohnungen sei. Eine Ausnahmebestimmung nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, TROG 2016 setzt voraus, dass der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat. Dies ist im Hinblick auf die hier in Rede stehenden beiden Wohnungen nicht erkennbar, wenn in den verfahrenseinleitenden Anträgen vorgebracht wird, dass eine Miteigentümerin, nämlich Frau KK, im gegenständlichen Anwesen ihren Hauptwohnsitz unterhält. Es wird damit zu keiner Zeit behauptet, dass diese Miteigentümerin die Vermieterin der hier in Rede stehenden Ferienwohnungen sei. Zudem schließen die hier gegenständlichen Anträge um die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen iSd § 13 Abs 7 lit b TROG 2016 eine allfällige Verwendung der Wohnungen als Ferienwohnungen aus, da eine Vermietung der Ferienwohnungen - im Gegensatz zur Verwendung als Freizeitwohnsitz - entgeltlich erfolgt und daher § 13 Abs 8 TROG 2016 widerspricht.Zudem schließen die hier gegenständlichen Anträge um die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen iSd Paragraph 13, Absatz 7, Litera b, TROG 2016 eine allfällige Verwendung der Wohnungen als Ferienwohnungen aus, da eine Vermietung der Ferienwohnungen - im Gegensatz zur Verwendung als Freizeitwohnsitz - entgeltlich erfolgt und daher Paragraph 13, Absatz 8, TROG 2016 widerspricht. § 13 Abs 1 lit a TROG 2016 kommt deshalb nicht in Betracht, da mit der vorgenannten Baubewilligung nicht der Verwendungszweck eines Gastgewerbebetriebes zur Beherbergung von Gästen bewilligt wurde.Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG 2016 kommt deshalb nicht in Betracht, da mit der vorgenannten Baubewilligung nicht der Verwendungszweck eines Gastgewerbebetriebes zur Beherbergung von Gästen bewilligt wurde. Die behauptete verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Erben und Vermächtnisnehmer einerseits und gesetzlichen Erben als Geschenknehmer andererseits kann nicht erblickt werden. Würde der gesetzliche Erbe als Geschenknehmer einem Erben bzw Vermächtnisnehmer hinsichtlich der Ausnahmebewilligung zur Verwendung eines Freizeitwohnsitzes gleichgestellt werden, so könnte der Geschenkgeber unter den gegenüber § 13 Abs 7 lit b TROG 2016 erleichterten Voraussetzungen nach lit a leg cit wiederum Verwender des jeweiligen Freizeitwohnsitzes werden, zumal er als Familienangehöriger in den Genuss der Bestimmung nach § 13 Abs 8 TROG 2016 kommen könnte. Dies ist bei einem Erblasser bzw Vermächtnisgeber selbstredend ausgeschlossen. Insofern kann eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung schon deshalb nicht erblickt werden, wenn der Gesetzgeber diese Möglichkeit ausgeschlossen hat. Die behauptete verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Erben und Vermächtnisnehmer einerseits und gesetzlichen Erben als Geschenknehmer andererseits kann nicht erblickt werden. Würde der gesetzliche Erbe als Geschenknehmer einem Erben bzw Vermächtnisnehmer hinsichtlich der Ausnahmebewilligung zur Verwendung eines Freizeitwohnsitzes gleichgestellt werden, so könnte der Geschenkgeber unter den gegenüber Paragraph 13, Absatz 7, Litera b, TROG 2016 erleichterten Voraussetzungen nach Litera a, leg cit wiederum Verwender des jeweiligen Freizeitwohnsitzes werden, zumal er als Familienangehöriger in den Genuss der Bestimmung nach Paragraph 13, Absatz 8, TROG 2016 kommen könnte. Dies ist bei einem Erblasser bzw Vermächtnisgeber selbstredend ausgeschlossen. Insofern kann eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung schon deshalb nicht erblickt werden, wenn der Gesetzgeber diese Möglichkeit ausgeschlossen hat. Die Akten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssachen erwarten lassen, zumal die Sachverhalte aufgrund des Akteninhaltes feststehen. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Im Übrigen war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auf diese mögliche Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Im Übrigen war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auf diese mögliche Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen wurde. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere aufgrund des klaren Wortlautes in § 13 Abs 7 lit b TROG 2016, wonach auf den Eigentümer des Wohnsitzes abgestellt wird, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere aufgrund des klaren Wortlautes in Paragraph 13, Absatz 7, Litera b, TROG 2016, wonach auf den Eigentümer des Wohnsitzes abgestellt wird, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.32.1155.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.