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{'item': 'LVwG-2017/41/0493-2'}

Obsah (6)§§ 27§ 6§ 25a§ 14§§ 5§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/41/0493-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§§ 27und 28 Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat wie folgt:1.

Paragraphen 27 und 28 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat wie folgt: „

§ 6

TMSG vom 01.02.2017 bis 31.03.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 300,--. Diese Leistung wird erst nach Rückübermittlung der ausgefüllten Mietbestätigung (durch den Vermieter) angewiesen.“„

Paragraph 6, TMSG vom 01.02.2017 bis 31.03.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 300,--. Diese Leistung wird erst nach Rückübermittlung der ausgefüllten Mietbestätigung (durch den Vermieter) angewiesen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren und Sachverhalt:römisch eins. Vorverfahren und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Asylwerber aus Somalia und verfügt über kein Einkommen. Mit Schreiben vom 13.12.2016, Zl ****, garantierte das Sozialamt bei Zustandekommen eines Mietverhältnisses die Übernahme der Mietvertragsvergebührung, der Kaution in Höhe von € 1.230,--, der ersten Monatsmiete inkl. MWSt und Betriebskosten, der Vertragserrichtungsgebühr in Höhe von € 100,-- inkl 20 % MWSt und der Möbelablöse für die gesamte Grundausstattung in Höhe von € 355,--. Daraufhin wurde am 15.12.2016 zwischen BB, geb. xx.xx.xxxx, Adresse2, als Vermieterin einerseits und AA als Mieter andererseits ein Mietvertrag über die Wohneinheit Top 2 im Haus mit der Anschrift Adresse1, geschlossen. Die Wohneinheit erstreckt sich über 55 m² und besteht aus zwei Zimmern, Küche, Vorraum, Bad und WC. Als Mietzins wurde ein monatlicher Betrag von € 400,-- vereinbart. Das Mietverhältnis wurde für die Dauer von drei Jahren eingegangen. Unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kann das Mietverhältnis bereits vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer von beiden Seiten aufgelöst werden. Das zweite Zimmer wird von seinem Bekannten CC, geb. 03.07.1991, angemietet. Dementsprechend wurde mit Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 05.01.2017, Zl ****,

§ 6

TMSG für den Zeitraum vom 15.12.2016 bis 14.01.2017 eine einmalige Unterstützung für Miete in Höhe von € 400,-- gewährt.Dementsprechend wurde mit Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 05.01.2017, Zl ****,

Paragraph 6, TMSG für den Zeitraum vom 15.12.2016 bis 14.01.2017 eine einmalige Unterstützung für Miete in Höhe von € 400,-- gewährt.

§ 14

Abs 3 TMSG wurde für den Zeitraum vom 15.12.2016 bis 14.12.2019 eine einmalige Unterstützung für Kaution in Höhe von € 1.230,-- sowie für die Mietvertragsvergebührung in Höhe von € 144,--zugesprochen.

Paragraph 14, Absatz 3, TMSG wurde für den Zeitraum vom 15.12.2016 bis 14.12.2019 eine einmalige Unterstützung für Kaution in Höhe von € 1.230,-- sowie für die Mietvertragsvergebührung in Höhe von € 144,--zugesprochen. Weiters wurde

§ 14

Abs 3 TMSG eine einmalige Unterstützung für Einrichtung / Grundausstattung in Form einer Möbelablöse in Höhe von € 355,-- zuerkannt.Weiters wurde

Paragraph 14, Absatz 3, TMSG eine einmalige Unterstützung für Einrichtung / Grundausstattung in Form einer Möbelablöse in Höhe von € 355,-- zuerkannt. Für die Berechnung der nach dem TMSG zu gewährenden Leistungen zog das Sozialamt den ortsüblichen Quadratmeterpreis von € 10,-- für die Gemeinde X heran, ging dabei hinsichtlich der zulässigen Miethöhe jedoch irrtümlich von einem Einpersonen-, anstelle von einem Zweipersonenhaushalt aus.Für die Berechnung der nach dem TMSG zu gewährenden Leistungen zog das Sozialamt den ortsüblichen Quadratmeterpreis von € 10,-- für die Gemeinde römisch zehn heran, ging dabei hinsichtlich der zulässigen Miethöhe jedoch irrtümlich von einem Einpersonen-, anstelle von einem Zweipersonenhaushalt aus. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 31.01.2017, Zl ****, wurden Herrn AA geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse1, über seinen Antrag vom 19.01.2017

den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG) für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt: 3.

§§ 5und 9 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF vom 01.02.2017 bis 31.03.2017 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von € 633,35.

Paragraphen 5 und 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF vom 01.02.2017 bis 31.03.2017 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von € 633,35. 4.

§ 5Abs 5 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF für den Monat März 2017 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von € 76,--.

Paragraph 5, Absatz 5, TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF für den Monat März 2017 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von € 76,--. 5.

§ 6

TMSG für den Zeitraum vom 15.01.2017 bis 31.01.2017 eine einmalige Unterstützung für Miete in Höhe von € 200,--.

Paragraph 6, TMSG für den Zeitraum vom 15.01.2017 bis 31.01.2017 eine einmalige Unterstützung für Miete in Höhe von € 200,--. 6.

§ 6

TMSG vom 01.02.2017 bis 01.02.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in Höhe von € 300,--.

Paragraph 6, TMSG vom 01.02.2017 bis 01.02.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in Höhe von € 300,--. Gleichzeitig wurde Mohamed IBRAHIM aufgetragen, an einem Deutschkurs teilzunehmen (Spruchpunkt 1.) sowie die Grundversorgung zu beantragen (Spruchpunkt 2.). Dies unter dem Hinweis, dass

§ 5

TMSG eine Kürzung des Mindestsatzes vorgenommen werden könne, sollte er diesen Aufforderungen nicht Folge leisten.Gleichzeitig wurde Mohamed IBRAHIM aufgetragen, an einem Deutschkurs teilzunehmen (Spruchpunkt 1.) sowie die Grundversorgung zu beantragen (Spruchpunkt 2.). Dies unter dem Hinweis, dass

Paragraph 5, TMSG eine Kürzung des Mindestsatzes vorgenommen werden könne, sollte er diesen Aufforderungen nicht Folge leisten. In der Begründung führte die Bezirkshauptmannschaft Imst aus, dass

§ 14

Abs 2 TMSG vom 01.02.2017 bis 31.03.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete als Zusatzhilfe in Höhe von € 100,-- gewährt werde (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.01.2017, Zl ****). Diese Zusatzhilfe werde für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen höchstens im Ausmaß von sechs Monaten gewährt. Nach Ablauf dieser Frist werde nur mehr der Preis für eine 60 m² Wohnung (max.€ 600,-- für einen Zweipersonenhaushalt – pro Person € 300,--) für die Berechnung herangezogen.

§ 6

Abs 2 TMSG betrage die Höchstnutzfläche für einen Zweipersonenhaushalt 60 m².In der Begründung führte die Bezirkshauptmannschaft Imst aus, dass

Paragraph 14, Absatz 2, TMSG vom 01.02.2017 bis 31.03.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete als Zusatzhilfe in Höhe von € 100,-- gewährt werde (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.01.2017, Zl ****). Diese Zusatzhilfe werde für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen höchstens im Ausmaß von sechs Monaten gewährt. Nach Ablauf dieser Frist werde nur mehr der Preis für eine 60 m² Wohnung (max., € 600,-- für einen Zweipersonenhaushalt – pro Person € 300,--) für die Berechnung herangezogen.

Paragraph 6, Absatz 2, TMSG betrage die Höchstnutzfläche für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Gegen diesen Bescheid erhob AA rechtzeitig Beschwerde mit der zusammengefassten Begründung, dass er seit 15.12.2016 gemeinsam mit seinem Bekannten CC eine 55 m² Wohnung in der Adresse2 in X bewohne. Die Miete belaufe sich gesamt auf € 800,--. Es handle sich hierbei um eine Wohngemeinschaft mit zwei getrennten Schlafbereichen. Die Anmietung sei beim Stadtmagistrat Z beantragt worden. Damals sei er im *Haus in Z wohnhaft gewesen. Der Anmietung der Wohnung sei durch das Stadtmagistrat Z am 13.12.2016 schriftlich zugestimmt worden. Daraufhin habe er den Mietvertrag unter der Annahme unterschrieben, dass sein Mietanteil in Höhe von € 400,-- zur Gänze übernommen werde, solange seine Einkommenssituation sich nicht verändere. Es sei von Mindestsicherungsbeziehern nicht zu erwarten, die Richtigkeit behördlicher Entscheidungen zu hinterfragen. Mit dem angefochtenen Bescheid sei ihm der Mindestsatz für Alleinstehende zuerkannt worden, weshalb außer Frage stehe, dass es sich bei der bestehenden Wohnkonstellation ausschließlich um eine Wohngemeinschaft, nicht aber um eine einheitliche Wirtschaftsführung handle. Die Höchstnutzfläche für Wohngemeinschaften sei im Gesetz nicht eindeutig geregelt. Für eine alleinstehende Person entspreche die Höchstnutzfläche40 m², die Ortsüblichkeit in X liege bei € 10,--/m². Die privatrechtliche Leistungszusage in Höhe von € 100,-- werde ihm längstens bis Ende Juni 2017 gewährt. Nach diesem Zeitpunkt werde er nur mehr € 300,-- an Mietzuschuss erhalten, obwohl er sich zu einer Miete von€ 400,-- verpflichtet habe. Es sei ihm nicht zumutbar, die restlichen € 100,-- aus seinem Lebensunterhalt zu bestreiten, da er dadurch in eine existenzielle Notlage gedrängt werde, deren Bekämpfung doch Ziel des TMSG sei. Eine andere Option wäre es, abzuklären, ob eine vorzeitige Kündigung des Mietvertrags mit Ende Juni 2017 möglich sei. Aufgrund der angespannten Lage am Tiroler Wohnungsmarkt, seiner fehlenden Deutschkenntnisse und seines Fluchthintergrundes würde ihm in diesem Fall aber erneute Wohnungslosigkeit drohen. Falls es ihm dennoch gelingen würde, eine neue Wohnung zu finden, sei er gezwungen, einen erneuten Antrag auf Übernahme der Anmietungskosten einzubringen, was dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit widersprechen würde. Er beantrage daher, dass ohne zeitliche Begrenzung ein hoheitlicher Mietzuschuss in Höhe von € 400,-- zugesprochen werde.Gegen diesen Bescheid erhob AA rechtzeitig Beschwerde mit der zusammengefassten Begründung, dass er seit 15.12.2016 gemeinsam mit seinem Bekannten CC eine 55 m² Wohnung in der Adresse2 in römisch zehn bewohne. Die Miete belaufe sich gesamt auf € 800,--. Es handle sich hierbei um eine Wohngemeinschaft mit zwei getrennten Schlafbereichen. Die Anmietung sei beim Stadtmagistrat Z beantragt worden. Damals sei er im *Haus in Z wohnhaft gewesen. Der Anmietung der Wohnung sei durch das Stadtmagistrat Z am 13.12.2016 schriftlich zugestimmt worden. Daraufhin habe er den Mietvertrag unter der Annahme unterschrieben, dass sein Mietanteil in Höhe von € 400,-- zur Gänze übernommen werde, solange seine Einkommenssituation sich nicht verändere. Es sei von Mindestsicherungsbeziehern nicht zu erwarten, die Richtigkeit behördlicher Entscheidungen zu hinterfragen. Mit dem angefochtenen Bescheid sei ihm der Mindestsatz für Alleinstehende zuerkannt worden, weshalb außer Frage stehe, dass es sich bei der bestehenden Wohnkonstellation ausschließlich um eine Wohngemeinschaft, nicht aber um eine einheitliche Wirtschaftsführung handle. Die Höchstnutzfläche für Wohngemeinschaften sei im Gesetz nicht eindeutig geregelt. Für eine alleinstehende Person entspreche die Höchstnutzfläche, 40 m², die Ortsüblichkeit in römisch zehn liege bei € 10,--/m². Die privatrechtliche Leistungszusage in Höhe von € 100,-- werde ihm längstens bis Ende Juni 2017 gewährt. Nach diesem Zeitpunkt werde er nur mehr € 300,-- an Mietzuschuss erhalten, obwohl er sich zu einer Miete von, € 400,-- verpflichtet habe. Es sei ihm nicht zumutbar, die restlichen € 100,-- aus seinem Lebensunterhalt zu bestreiten, da er dadurch in eine existenzielle Notlage gedrängt werde, deren Bekämpfung doch Ziel des TMSG sei. Eine andere Option wäre es, abzuklären, ob eine vorzeitige Kündigung des Mietvertrags mit Ende Juni 2017 möglich sei. Aufgrund der angespannten Lage am Tiroler Wohnungsmarkt, seiner fehlenden Deutschkenntnisse und seines Fluchthintergrundes würde ihm in diesem Fall aber erneute Wohnungslosigkeit drohen. Falls es ihm dennoch gelingen würde, eine neue Wohnung zu finden, sei er gezwungen, einen erneuten Antrag auf Übernahme der Anmietungskosten einzubringen, was dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit widersprechen würde. Er beantrage daher, dass ohne zeitliche Begrenzung ein hoheitlicher Mietzuschuss in Höhe von € 400,-- zugesprochen werde. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Imst, Zl ***, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu LVwG-2017/17/0493. Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da

§ 24Abs 4 Vw

GVG die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen steht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen steht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Fall gilt zu eruieren, ob die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung von Leistungen zur Sicherung des Wohnungsbedarfes nach dem TMSG rechtskonform war. Die Berechnung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 01.02.2017 bis 31.03.2017, der einmaligen Unterstützung für Miete in Höhe von € 200,-- für den Zeitraum vom 15.01.2017 bis 31.01.2017 sowie der Sonderzahlung März 2017 wurde nicht beanstandet und ist daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

§ 6

Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs 2 nicht übersteigen.

Paragraph 6, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen. Die Höchstnutzfläche beträgt für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m². Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann

§ 14

Abs 2 TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten und Abgaben für eine Wohnung auch dann, wenn diese die ortsüblichen Kosten und Abgaben für eine Wohnung mit der entsprechenden haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche übersteigen, gewährt werden. Diese Regelung ist nach § 27 Abs 2 TMSG im Privatrechtsweg zu vollziehen.Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann

Paragraph 14, Absatz 2, TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten und Abgaben für eine Wohnung auch dann, wenn diese die ortsüblichen Kosten und Abgaben für eine Wohnung mit der entsprechenden haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche übersteigen, gewährt werden. Diese Regelung ist nach Paragraph 27, Absatz 2, TMSG im Privatrechtsweg zu vollziehen. Damit hat der Gesetzgeber folgendes System zur Berechnung des Anspruchs auf Ersatz der Wohnkosten vorgesehen: Entscheidungswesentlich ist zunächst, wie viele Personen in einem Haushalt leben, weil sich nur so die in § 6 Abs 2 TMSG festgesetzte Bezugsgröße ermitteln lässt. Im vorliegenden Fall wird die Wohnung unbestritten von zwei Personen bewohnt. Die in § 6 Abs 2 TMSG vorgesehene Bezugsgröße beträgt daher 60 m².Entscheidungswesentlich ist zunächst, wie viele Personen in einem Haushalt leben, weil sich nur so die in Paragraph 6, Absatz 2, TMSG festgesetzte Bezugsgröße ermitteln lässt. Im vorliegenden Fall wird die Wohnung unbestritten von zwei Personen bewohnt. Die in Paragraph 6, Absatz 2, TMSG vorgesehene Bezugsgröße beträgt daher 60 m². In einem weiteren Schritt ist sodann zu erheben, wie hoch die ortsüblichen Wohnkosten für eine 60 m² große Wohnung am Wohnort des Beschwerdeführers sind. § 6 Abs 1 TMSG bestimmt ausdrücklich, dass die Übernahme der Kosten an diese Feststellung gebunden ist. Dabei ist die genaue Größe der konkreten Wohnung nicht weiter von Belang, da der einzige Bezugspunkt des Gesetzes bei der Frage der Übernahme der Kosten die Höhe derselben sind. Mit anderen Worten: ob die Wohnung bei einem Zweipersonenhaushalt 55 oder 60 m² hat, ist nicht entscheidungswesentlich; relevant ist ausschließlich, ob die Kosten für die Wohnung im Rahmen der ortsüblichen Kosten für eine 60 m²-Wohnung Platz finden (vgl LVwG Tirol 28.12.2016, 2016/15/2594-2). Diese Kosten bilden sodann die Grenze für die Kosten der jeweiligen Wohnung, die nach dem TMSG zugestanden werden können (vgl dazu auch LVwG-Tirol 09.03.2015, LVwG-2015/45/0348-2 und LVwG-Tirol 01.12.2014, LVwG-2014/17/1602-10).In einem weiteren Schritt ist sodann zu erheben, wie hoch die ortsüblichen Wohnkosten für eine 60 m² große Wohnung am Wohnort des Beschwerdeführers sind. Paragraph 6, Absatz eins, TMSG bestimmt ausdrücklich, dass die Übernahme der Kosten an diese Feststellung gebunden ist. Dabei ist die genaue Größe der konkreten Wohnung nicht weiter von Belang, da der einzige Bezugspunkt des Gesetzes bei der Frage der Übernahme der Kosten die Höhe derselben sind. Mit anderen Worten: ob die Wohnung bei einem Zweipersonenhaushalt 55 oder 60 m² hat, ist nicht entscheidungswesentlich; relevant ist ausschließlich, ob die Kosten für die Wohnung im Rahmen der ortsüblichen Kosten für eine 60 m²-Wohnung Platz finden vergleiche LVwG Tirol 28.12.2016, 2016/15/2594-2). Diese Kosten bilden sodann die Grenze für die Kosten der jeweiligen Wohnung, die nach dem TMSG zugestanden werden können vergleiche dazu auch LVwG-Tirol 09.03.2015, LVwG-2015/45/0348-2 und LVwG-Tirol 01.12.2014, LVwG-2014/17/1602-10). Der von der belangten Behörde herangezogene ortsübliche Quadratmeterpreis von € 10,-- für die Gemeinde X wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.Der von der belangten Behörde herangezogene ortsübliche Quadratmeterpreis von € 10,-- für die Gemeinde römisch zehn wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Im gegenständlichen Fall beläuft sich der monatliche Mietzins inkl Betriebskosten, Heizkosten und USt laut Mietvertrag pauschal auf € 400,-- pro Person. Ausgehend von einer Höchstnutzfläche für einen Zweipersonenhaushalt von 60 m² und einem ortsüblichen Quadratmeterpreis von € 10,-- liegen die

§ 6

Abs 1 TMSG zu übernehmenden ortsüblichen Wohnkosten bei € 600,-- bzw pro Person € 300,--.Im gegenständlichen Fall beläuft sich der monatliche Mietzins inkl Betriebskosten, Heizkosten und USt laut Mietvertrag pauschal auf € 400,-- pro Person. Ausgehend von einer Höchstnutzfläche für einen Zweipersonenhaushalt von 60 m² und einem ortsüblichen Quadratmeterpreis von € 10,-- liegen die

Paragraph 6, Absatz eins, TMSG zu übernehmenden ortsüblichen Wohnkosten bei € 600,-- bzw pro Person € 300,--. Zunächst ist auszuführen, dass der belangten Behörde in Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheids dahingehend ein Fehler unterlaufen sein dürfte, als sie von einem Zeitraum „vom 01.02.2017 bis 01.02.2017“ spricht, obwohl offensichtlich, wie dies auch aus der Begründung hervorgeht, der Zeitraum vom 01.02.2017 bis 31.03.2017 gemeint ist. Insofern war vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine Berichtigung des Spruchpunktes
  2. vorzunehmen. Im angefochtenen Bescheid wurde daher über die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs

§ 6

TMSG für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis 31.03.2017 abgesprochen und dem Beschwerdeführer € 300,-- pro Monat zuerkannt. Zusätzlich erhielt er für den gleichen Zeitraum € 100,-- pro Monat in Form einer privatrechtlichen Zusatzleistung, welche jedoch längstens für die Dauer von sechs Monaten gewährt wird. Die gesamten, dem Beschwerdeführer für die Monate Februar und März 2017 entstandenen Mietkosten in Höhe von € 400,--/Monat waren daher gedeckt. Nicht außer Acht zu lassen ist dabei die monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von € 633,35, welche der Beschwerdeführer unabhängig davon bezog.Im angefochtenen Bescheid wurde daher über die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs

Paragraph 6, TMSG für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis 31.03.2017 abgesprochen und dem Beschwerdeführer € 300,-- pro Monat zuerkannt. Zusätzlich erhielt er für den gleichen Zeitraum € 100,-- pro Monat in Form einer privatrechtlichen Zusatzleistung, welche jedoch längstens für die Dauer von sechs Monaten gewährt wird. Die gesamten, dem Beschwerdeführer für die Monate Februar und März 2017 entstandenen Mietkosten in Höhe von € 400,--/Monat waren daher gedeckt. Nicht außer Acht zu lassen ist dabei die monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von € 633,35, welche der Beschwerdeführer unabhängig davon bezog. Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermochte im angefochtenen Bescheid, in dem die belangte Behörde begründend ausführt, dass nach Ablauf der sechs Monate die Zusatzhilfe entfallen werde und für die Berechnung nach § 6 TMSG nur mehr der ortsübliche Preis für eine 60 m² Wohnung, der im konkreten Fall bei gesamt € 600,-- bzw € 300,-- pro Person liege, herangezogen werde, unter Berücksichtigung obiger Ausführungen keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Der Beschwerdeführer verfolgt mit seiner Beschwerde offenbar das Ziel, über die Sechs-Monats-Frist hinaus auf unbegrenzte Zeit im hoheitlichen Wege eine monatliche Unterstützung für Miete in Höhe von € 400,-- zu erhalten. Der bekämpfte Spruchpunkt

  1. des Bescheids bezieht sich allerdings nur auf den Zeitraum vom 01.02.2017 bis 31.03.2017, weshalb auf einen etwaigen Anspruch auf zukünftige Leistungen nach dem TMSG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rücksicht genommen werden kann.Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermochte im angefochtenen Bescheid, in dem die belangte Behörde begründend ausführt, dass nach Ablauf der sechs Monate die Zusatzhilfe entfallen werde und für die Berechnung nach Paragraph 6, TMSG nur mehr der ortsübliche Preis für eine 60 m² Wohnung, der im konkreten Fall bei gesamt € 600,-- bzw € 300,-- pro Person liege, herangezogen werde, unter Berücksichtigung obiger Ausführungen keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Der Beschwerdeführer verfolgt mit seiner Beschwerde offenbar das Ziel, über die Sechs-Monats-Frist hinaus auf unbegrenzte Zeit im hoheitlichen Wege eine monatliche Unterstützung für Miete in Höhe von € 400,-- zu erhalten. Der bekämpfte Spruchpunkt
  2. des Bescheids bezieht sich allerdings nur auf den Zeitraum vom 01.02.2017 bis 31.03.2017, weshalb auf einen etwaigen Anspruch auf zukünftige Leistungen nach dem TMSG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rücksicht genommen werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sind die geltend gemachten Beschwerdegründe des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und war die Beschwerde dementsprechend als unbegründet abzuweisen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.41.0493.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.