RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/16/2820-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn AA, Z, Adresse 1, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Z vom 1.) 11.11.2016 ****, 2.) vom 11.11.2016 ****, 3.) vom 11.11.2016 ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.05.2017 zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden insofern stattgegeben, als das jeweilige Straferkenntnis behoben wird und nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG von einem Strafverfahren abgesehen wird.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird den Beschwerden insofern stattgegeben, als das jeweilige Straferkenntnis behoben wird und nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG von einem Strafverfahren abgesehen wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe
- gegen das mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes Z vom 09.09.2015, GZ **** gemäß § 382e Abs 1 Exekutionsordnung, angeordnete Verbot, sich in der Ygasse in **** Z aufzuhalten (gültig bis 12.10.2015) verstoßen, indem er sich am 29.09.2015 um 23:07 Uhr in der Ygasse in **** Z am Gehsteig vor dem Gebäude an der Adresse Ygasse 2 aufgehalten habe und dadurch eine Übertretung nach § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden 2013 BGBl 152/2013 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 Ersatzarrest von 33 Stunden zzgl der Verfahrenskosten erster Instanz verhängt wurde.Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe
- gegen das mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes Z vom 09.09.2015, GZ **** gemäß Paragraph 382 e, Absatz eins, Exekutionsordnung, angeordnete Verbot, sich in der Ygasse in **** Z aufzuhalten (gültig bis 12.10.2015) verstoßen, indem er sich am 29.09.2015 um 23:07 Uhr in der Ygasse in **** Z am Gehsteig vor dem Gebäude an der Adresse Ygasse 2 aufgehalten habe und dadurch eine Übertretung nach Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden 2013 Bundesgesetzblatt 152 aus 2013, begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 Ersatzarrest von 33 Stunden zzgl der Verfahrenskosten erster Instanz verhängt wurde. Mit dem zweitergangenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer eine gleichartige Übertretung am 05.10.2015 vorgehalten, indem er um 11:15 Uhr in der Ygasse in **** Z auf Höhe des Lokales „BB“ zu Fuß in Richtung X-Straße gegangen sei. Auch hier wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 Ersatzarrest von 33 Stunden zzgl der Verfahrenskosten erster Instanz verhängt. Mit dem drittergangenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer eine gleichartige Übertretung am 09.10.2015 um 10:17 Uhr in der Ygasse in **** Z direkt vor der Ygasse 3 beim CC zur Last gelegt und wiederum eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 Ersatzarrest von 33 Stunden zzgl der Verfahrenskosten erster Instanz verhängt. In den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden führt der Beschwerdeführer aus, er finde es eine Frechheit, dass nach Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes noch eine Strafe verhängt werde. Des Weiteren könne er sich nicht erinnern, dass er sich zu den angegebenen Zeitpunkten an den genannten Orten aufgehalten habe. Er beantragte auch einen Augenschein. Am 04.05.2017 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt zu der der Beschwerdeführer durch Hinterlegung geladen wurde. Dabei wurden die drei für die Tattage in Frage kommenden Meldungsleger einvernommen. Sie gaben alle an, dass sich der Beschwerdeführer zum Anzeigezeitpunkt an dem angezeigten Ort befunden habe und von der Gültigkeit des Betretungsverbotes gewusst haben müsste. Aus den Auszügen des bezirksgerichtlichen Aktes **** sowie **** ist ersichtlich, dass das Aufenthaltsverbot in der Ygasse vom 12.10.2015 aufgehoben wurde. Es wird davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer an allen drei Tagen entgegen der seinerzeitigen einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes Z in der Ygasse aufgehalten hat. Damit war allerdings keine Gefährdung einer Person verbunden. Wenig später trat dieses Aufenthaltsverbot außer Kraft. Rechtliche Beurteilung: „§ 45 Abs 1 Z 4 VStG 1991„§ 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG 1991
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;“ Zum Zeitpunkt der Anzeigen war das Aufenthaltsverbot in der Ygasse noch aufrecht. Es wurde allerdings mit 12.10.2015 mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z aufgehoben. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol liegen damit die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG vor, da kein objektiver Gefährdungsgehalt vorhanden war und da die spezielle Verbotsnorm innerhalb von drei Monaten aufgehoben wurde, womit kein Interesse daran besteht ein Aufenthaltsverbot in der Ygasse an sich einer Bestrafung zu unterziehen.Zum Zeitpunkt der Anzeigen war das Aufenthaltsverbot in der Ygasse noch aufrecht. Es wurde allerdings mit 12.10.2015 mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z aufgehoben. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol liegen damit die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vor, da kein objektiver Gefährdungsgehalt vorhanden war und da die spezielle Verbotsnorm innerhalb von drei Monaten aufgehoben wurde, womit kein Interesse daran besteht ein Aufenthaltsverbot in der Ygasse an sich einer Bestrafung zu unterziehen. Es konnte daher spruchgemäß vorgegangen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 VStG (nunmehr § 45 Abs 1 Z 4 VStG) wurde nicht abgegangen. Dem Beschwerdeführer an sich steht schon durch die Behebung des Straferkenntnisses kein Rechtsmittel zu aber auch dadurch, dass ein geringer Strafrahmen (bis zu Euro 500,00) nur zur Verfügung steht.Von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, VStG (nunmehr Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG) wurde nicht abgegangen. Dem Beschwerdeführer an sich steht schon durch die Behebung des Straferkenntnisses kein Rechtsmittel zu aber auch dadurch, dass ein geringer Strafrahmen (bis zu Euro 500,00) nur zur Verfügung steht. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.16.2820.3