← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/30/2713-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/30/2713-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 94Gew

O zur Durchführung von Objekt- und Personenschutz und Wert- und Geldtransporten“. Der Waffenpass wurde dem Beschwerdeführer am 08.11.2016 ausgehändigt.Der Beschwerdeführer beantragte am 22.07.2016 bei der Landespolizeidirektion Tirol die Ausstellung eines Waffenpasses zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe der Kategorie B. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen stellte die Landespolizeidirektion Tirol dem Antragsteller und nunmehrigen Rechtsmittelwerber den Waffenpass mit der Nummer **** zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B aus, dies mit dem Beschränkungsvermerk „auf die Dauer der Tätigkeit

Paragraph 94, GewO zur Durchführung von Objekt- und Personenschutz und Wert- und Geldtransporten“. Der Waffenpass wurde dem Beschwerdeführer am 08.11.2016 ausgehändigt. Gegen diese Erledigung des Waffenpassantrages richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Folgendes ausgeführt wurde: „In umseits bezeichneter Verwaltungssache teilt der Beschwerdeführer mit, dass er Herrn Rechtsanwalt Rechtsanwalt1, , mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat und beruft sich der ausgewiesene Vertreter ausdrücklich auf die ihm erteilte Vollmacht gem. § 8 RAO i.V.m. § 10 AVG.„In umseits bezeichneter Verwaltungssache teilt der Beschwerdeführer mit, dass er Herrn Rechtsanwalt Rechtsanwalt1, , mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat und beruft sich der ausgewiesene Vertreter ausdrücklich auf die ihm erteilte Vollmacht gem. Paragraph 8, RAO in Verbindung mit Paragraph 10, AVG. Dem Beschwerdeführer wurde am 18.11.2016 der Waffenpass mit der Nr. **** vom 04.11.2016 - ausgestellt von der Landespolizeidirektion Tirol, als belangte Behörde - ausgehändigt und damit zugestellt und erhebt der Beschwerdeführer binnen offener Frist und rechtzeitig gegen diesen Bescheid nachfolgende B E S C H E I D B E S C H W E R D EB E S C H E römisch eins D B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht Tirol wie folgt: Der angefochtene Bescheid / Waffenpass mit der Nr. **** vom 04.11.2016 wird im Umfange des Beschränkungsvermerkes auf der Rückseite des Waffenpasses bekämpft. Der Beschwerdeführer teilt mit, dass er mit der behördlichen Verfügung eines Beschränkungsvermerkes ausdrücklich einverstanden ist, der behördliche Beschränkungsvermerk hat jedoch dem Gesetz zu entsprechen, was in gegenständlicher Angelegenheit nicht der Fall ist. Hiezu wird ausgeführt wie folgt: I.römisch eins. Der eben erwähnte Waffenpass stellt rechtlich einen Bescheid, hier positiven Bescheid, dar, der Beschränkungsvermerk auf der Rückseite stellt eine behördliche Befristung und bescheidmäßige Nebenbestimmung gem. § 59 AVG dar.Der eben erwähnte Waffenpass stellt rechtlich einen Bescheid, hier positiven Bescheid, dar, der Beschränkungsvermerk auf der Rückseite stellt eine behördliche Befristung und bescheidmäßige Nebenbestimmung gem. Paragraph 59, AVG dar. Gem. § 21

(4)Waffengesetz ist auf Grund der eindeutigen, zwingenden Anordnung des Gesetzes die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass diese Befugnis zum Führen nur dann erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf - jegliche sonstige, weitere, zeitliche oder örtliche oder sonstige inhaltliche Einschränkung oder Beschränkung wird damit gesetzlich ausgeschlossen.Gem. Paragraph 21,
(4)Waffengesetz ist auf Grund der eindeutigen, zwingenden Anordnung des Gesetzes die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass diese Befugnis zum Führen nur dann erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf - jegliche sonstige, weitere, zeitliche oder örtliche oder sonstige inhaltliche Einschränkung oder Beschränkung wird damit gesetzlich ausgeschlossen. Der Tätigkeitsbegriff des § 21
(4)Waffengesetz umfasst bzw. beschreibt die „Tätigkeit“ als solche (berufliche Tätigkeit an sich, Beschäftigung an sich und eben gerade nicht konkrete, momentane Tätigkeiten oder Beschäftigungen) und meint damit die Dauer der Ausübung des Berufes, die Dauer der Ausübung der Beschäftigung bzw. die Dauer der Ausübung der Tätigkeit als solche bzw. Tätigkeit an sich - daher gerade keine momentane Tätigkeit, also im Sinne Beschränkung in Richtung „während einer spezifischen oder konkreten Tätigkeit“.Der Tätigkeitsbegriff des Paragraph 21,
(4)Waffengesetz umfasst bzw. beschreibt die „Tätigkeit“ als solche (berufliche Tätigkeit an sich, Beschäftigung an sich und eben gerade nicht konkrete, momentane Tätigkeiten oder Beschäftigungen) und meint damit die Dauer der Ausübung des Berufes, die Dauer der Ausübung der Beschäftigung bzw. die Dauer der Ausübung der Tätigkeit als solche bzw. Tätigkeit an sich - daher gerade keine momentane Tätigkeit, also im Sinne Beschränkung in Richtung „während einer spezifischen oder konkreten Tätigkeit“. Gemäß allen Erlässen des BMI, so auch des Erlasses des BMI vom 27.11.1980, Zl. 59.010/61-11/13/80, darf der Begriff der „Tätigkeit“ des § 21
(4)WaffG nicht auf die momentan ausgeübte „Tätigkeit“ eingeschränkt angesehen werden, sondern ist immer im Sinn der beruflichen Tätigkeit an sich zu sehen.Gemäß allen Erlässen des BMI, so auch des Erlasses des BMI vom 27.11.1980, Zl. 59.010/61-11/13/80, darf der Begriff der „Tätigkeit“ des Paragraph 21,
(4)WaffG nicht auf die momentan ausgeübte „Tätigkeit“ eingeschränkt angesehen werden, sondern ist immer im Sinn der beruflichen Tätigkeit an sich zu sehen. Beschränkungsvermerke im Sinne dieser Gesetzesstelle haben zur Folge, dass lediglich im Falle der Änderung (Berufswechsel) oder der Einstellung (Ruhestand) der im Vermerk bezeichneten Tätigkeit die Berechtigung zum „Führen“ automatisch wegfällt – dazwischen bleibt das Recht zum „Führen“ uneingeschränkt aufrecht - dies deckt sich mit der eindeutigen gesetzlichen Anordnung des § 21
(4)WaffG, „dass der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf“ (Hickisch, Österr. Waffenrecht, S. 140 ff).Beschränkungsvermerke im Sinne dieser Gesetzesstelle haben zur Folge, dass lediglich im Falle der Änderung (Berufswechsel) oder der Einstellung (Ruhestand) der im Vermerk bezeichneten Tätigkeit die Berechtigung zum „Führen“ automatisch wegfällt – dazwischen bleibt das Recht zum „Führen“ uneingeschränkt aufrecht - dies deckt sich mit der eindeutigen gesetzlichen Anordnung des Paragraph 21,
(4)WaffG, „dass der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf“ (Hickisch, Österr. Waffenrecht, S. 140 ff). Das Gesetz gibt keine Möglichkeit eine andere Beschränkung vorzunehmen - diese zwingende, gesetzliche Bestimmung wird für die Behörde zur Befolgung zwingend angeordnet (arg. „hat“ die Behörde ... „so“ zu beschränken, dass ... “künftig“ ... - vgl. Gesetzeswortlaut).Das Gesetz gibt keine Möglichkeit eine andere Beschränkung vorzunehmen - diese zwingende, gesetzliche Bestimmung wird für die Behörde zur Befolgung zwingend angeordnet (arg. „hat“ die Behörde ... „so“ zu beschränken, dass ... “künftig“ ... - vergleiche Gesetzeswortlaut). Dies hat die Folge, dass Beschränkungsvermerke gem. § 21
(4)Waffengesetz nicht auf einen bestimmten Zeitraum als solchen, auf eine konkrete, momentane Tätigkeit als solche oder auf eine konkrete Örtlichkeit als solche eingeschränkt werden dürfen.Dies hat die Folge, dass Beschränkungsvermerke gem. Paragraph 21,
(4)Waffengesetz nicht auf einen bestimmten Zeitraum als solchen, auf eine konkrete, momentane Tätigkeit als solche oder auf eine konkrete Örtlichkeit als solche eingeschränkt werden dürfen. In Zeiten einer schlichten Unterbrechung der einschlägigen Tätigkeit (zB Arbeitspausen, Urlaube oder Krankenstände) besteht das Recht zum Führen der genehmigungspflichtigen Waffe unbeschränkt fort (vgl. Grosinger/Siegert/Szymanski, Das neue österreichische Waffenrecht,
  1. Aufl., Seite 114 ff).In Zeiten einer schlichten Unterbrechung der einschlägigen Tätigkeit (zB Arbeitspausen, Urlaube oder Krankenstände) besteht das Recht zum Führen der genehmigungspflichtigen Waffe unbeschränkt fort vergleiche Grosinger/Siegert/Szymanski, Das neue österreichische Waffenrecht,
  2. Aufl., Seite 114 ff). Diese einhellige Rechtsauffassung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - so etwa der Entscheidung des VwGH vom 28.11.2013, GZ 2013/03/0104 (RIS-DokumentenNr.: JWR_2013030104_20131128X01). In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof wortwörtlich Nachfolgendes zum Beschränkungsvermerk des § 21
(4)Waffengesetz klarstellend ausgeführt wie folgt:In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof wortwörtlich Nachfolgendes zum Beschränkungsvermerk des Paragraph 21,
(4)Waffengesetz klarstellend ausgeführt wie folgt: „Wenn § 21
(4)Waffengesetz 1996 anordnet, dass die Befugnis zum Führen einer Waffe in Anbetracht des nach dieser Bestimmung vorgenommenen Beschränkungsvermerkes im Waffenpass - sofern dieser nur im Hinblick a u f die besonderen Gefahren ausgestellt wird, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten - erlischt, sofern der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf, bedeutet das, dass dann, wenn der Berechtigte bloß vorübergehend diese Tätigkeit nicht ausübt bzw. nicht ausüben darf, die Befugnis zum Führen der Waffe nicht erlischt. Wenn somit sogar für die Dauer einer solchen Unterbrechung die Berechtigung zum Führen einer Waffe gegeben ist, ist diese Berechtigung auch dann gegeben, wenn der Berechtigte (ohne eine solche Unterbrechung) die gefährliche Tätigkeit nach wie vor ausüben will bzw. darf (vgl. den Gesetzeswortlaut des § 21
(4)WaffG), diese Tätigkeit aber beim Führen der Waffe nicht konkret ausübt“.„Wenn Paragraph 21,
(4)Waffengesetz 1996 anordnet, dass die Befugnis zum Führen einer Waffe in Anbetracht des nach dieser Bestimmung vorgenommenen Beschränkungsvermerkes im Waffenpass - sofern dieser nur im Hinblick a u f die besonderen Gefahren ausgestellt wird, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten - erlischt, sofern der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf, bedeutet das, dass dann, wenn der Berechtigte bloß vorübergehend diese Tätigkeit nicht ausübt bzw. nicht ausüben darf, die Befugnis zum Führen der Waffe nicht erlischt. Wenn somit sogar für die Dauer einer solchen Unterbrechung die Berechtigung zum Führen einer Waffe gegeben ist, ist diese Berechtigung auch dann gegeben, wenn der Berechtigte (ohne eine solche Unterbrechung) die gefährliche Tätigkeit nach wie vor ausüben will bzw. darf vergleiche den Gesetzeswortlaut des Paragraph 21,
(4)WaffG), diese Tätigkeit aber beim Führen der Waffe nicht konkret ausübt“. Daraus folgt bei dem hier konkret verfügten und in Einem bekämpften Beschränkungsvermerk eindeutig und unweigerlich Nachfolgendes - Gesetzeswidrigkeit der Befristung iSd. § 21
(4)WaffG - mehrfache Gesetzwidrigkeit - § 59 AVG:Daraus folgt bei dem hier konkret verfügten und in Einem bekämpften Beschränkungsvermerk eindeutig und unweigerlich Nachfolgendes - Gesetzeswidrigkeit der Befristung iSd. Paragraph 21,
(4)WaffG - mehrfache Gesetzwidrigkeit - Paragraph 59, AVG: A.) Der hier gegenständliche und bekämpfte Beschränkungsvermerk ist erstens dahingehend beschränkt, dass er nur „zur Durchführung von Objekt- und Personenschutz und Wert- und Geldtransporten “ zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B berechtigt - so kann der Beschränkungsvermerk gelesen und verstanden werden - damit hat die belangte Behörde eine inhaltlich-zeitliche Beschränkung gemessen an einer konkreten Tätigkeit verfügt. Damit stellt die Behörde klar, dass der Beschwerdeführer nur bei der unmittelbaren konkreten Tätigkeit während des Personen- und Objektschutzes und während Durchführung eines Wert- und Geldtransportes eine Schusswaffe der Kategorie B führen darf. Unter Verweis auf die obigen Vorausführungen ist dies eindeutig gesetzwidrig, weil § 21
(4)WaffG widersprechend (Berufswechsel / Ruhestand). Der Beschränkungsvermerk hat kraft gesetzlicher Vorgabe, welche eindeutig ist, so zu lauten, dass die Befugnis zum Führen nur im Falle des Berufswechsels oder des Ruhestandes wegfällt, also bei Wegfall des Berufes als Privatdetektiv, Bewachers, Personenschützers, Objektschützers, etc. an sich und nicht einschränkend nur bei einer konkreten Tätigkeit das Rechts zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B bei der konkreten Tätigkeit des Personenschutzes und des Werttransportes, etc. während dieses Berufes verleiht.Unter Verweis auf die obigen Vorausführungen ist dies eindeutig gesetzwidrig, weil Paragraph 21,
(4)WaffG widersprechend (Berufswechsel / Ruhestand). Der Beschränkungsvermerk hat kraft gesetzlicher Vorgabe, welche eindeutig ist, so zu lauten, dass die Befugnis zum Führen nur im Falle des Berufswechsels oder des Ruhestandes wegfällt, also bei Wegfall des Berufes als Privatdetektiv, Bewachers, Personenschützers, Objektschützers, etc. an sich und nicht einschränkend nur bei einer konkreten Tätigkeit das Rechts zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B bei der konkreten Tätigkeit des Personenschutzes und des Werttransportes, etc. während dieses Berufes verleiht. B.) Die von der belangten Behörde rechtlich verfügte Beschränkung ist auch für den Beschwerdeführer im höchsten Maße verfänglich. Es ist nämlich nicht klar, ob der Beschwerdeführer seine Schusswaffe auch zur Arbeit hin „führen“ darf - der Beschwerdeführer riskiert auf Grund der ungenauen und unzweifelhaft rechtswidrigen Beschränkung damit auch ein gerichtliches Strafverfahren und damit eine gerichtliche Vorstrafe gem. § 50
(1)Z. 1 WaffG. Dies ist für den Beschwerdeführer völlig unzumutbar und macht deutlich, welche Rechtsunsicherheit und Gefahr die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit dem konkret verfügten Beschränkungsvermerk auferlegt.Die von der belangten Behörde rechtlich verfügte Beschränkung ist auch für den Beschwerdeführer im höchsten Maße verfänglich. Es ist nämlich nicht klar, ob der Beschwerdeführer seine Schusswaffe auch zur Arbeit hin „führen“ darf - der Beschwerdeführer riskiert auf Grund der ungenauen und unzweifelhaft rechtswidrigen Beschränkung damit auch ein gerichtliches Strafverfahren und damit eine gerichtliche Vorstrafe gem. Paragraph 50,
(1)Ziffer eins, WaffG. Dies ist für den Beschwerdeführer völlig unzumutbar und macht deutlich, welche Rechtsunsicherheit und Gefahr die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit dem konkret verfügten Beschränkungsvermerk auferlegt. C.) Der Beschränkungsvermerk ist auch im höchsten Maße gemäß § 59 AVG undeutlich. Die wie verfügte Beschränkung „zur Durchführung von Objekt- und Personenschutz und Wert und Geldtransporten“ lässt die grammatikalische Interpretation der gesetzwidrigen Beschränkung und damit einschränkenden Befugnis des Führens nur während der konkreten Tätigkeiten zu, nicht aber jenseits davon - nicht einmal klar ist, ob der Beschwerdeführer seine Waffe zur - wie bisher gestatteten - beruflichen Tätigkeit „hinführen“ darf.Der Beschränkungsvermerk ist auch im höchsten Maße gemäß Paragraph 59, AVG undeutlich. Die wie verfügte Beschränkung „zur Durchführung von Objekt- und Personenschutz und Wert und Geldtransporten“ lässt die grammatikalische Interpretation der gesetzwidrigen Beschränkung und damit einschränkenden Befugnis des Führens nur während der konkreten Tätigkeiten zu, nicht aber jenseits davon - nicht einmal klar ist, ob der Beschwerdeführer seine Waffe zur - wie bisher gestatteten - beruflichen Tätigkeit „hinführen“ darf. Der Beschwerdeführer verweist auf die Entscheidung des LVwG Oberösterreich vom 02.04.2014 zu LVwG-750027/2/MB/WU, in welcher in Umsetzung des Bezug habenden VwGH-Erkenntnis im Verfahren vorab (VwGH v. 28.11.2013, ZI. 2013/03/0104-5) diesen grammatikalischen Undeutlichkeiten, Unbestimmtheiten und Unklarheiten (§ 59 AVG) zu § 21
(4)WaffG Rechnung getragen wurde - der VwGH hat derartige undeutliche Formulierungen in Beschränkungsvermerken schon aus Gründen der Rechtssicherheit und der möglichen gerichtlichen Strafbarkeiten verworfen.Der Beschwerdeführer verweist auf die Entscheidung des LVwG Oberösterreich vom 02.04.2014 zu LVwG-750027/2/MB/WU, in welcher in Umsetzung des Bezug habenden VwGH-Erkenntnis im Verfahren vorab (VwGH v. 28.11.2013, ZI. 2013/03/0104-5) diesen grammatikalischen Undeutlichkeiten, Unbestimmtheiten und Unklarheiten (Paragraph 59, AVG) zu Paragraph 21,
(4)WaffG Rechnung getragen wurde - der VwGH hat derartige undeutliche Formulierungen in Beschränkungsvermerken schon aus Gründen der Rechtssicherheit und der möglichen gerichtlichen Strafbarkeiten verworfen. Auch Nebenbestimmungen gem. § 59 AVG müssen klar und deutlich sein und Rechtsunsicherheiten vermeiden.Auch Nebenbestimmungen gem. Paragraph 59, AVG müssen klar und deutlich sein und Rechtsunsicherheiten vermeiden. Der angefochtene Beschränkungsvermerk ist gem. § 59 AVG undeutlich, unklar und unbestimmt und im höchsten Maße rechtlich verfänglich, da sich der Beschwerdeführer allenfalls einer Straftat gem. § 50
(1)Z. 1 WaffG aussetzt.Der angefochtene Beschränkungsvermerk ist gem. Paragraph 59, AVG undeutlich, unklar und unbestimmt und im höchsten Maße rechtlich verfänglich, da sich der Beschwerdeführer allenfalls einer Straftat gem. Paragraph 50 (, eins,) Ziffer eins, WaffG aussetzt. D.) Die belangte Behörde hat weiter verfügt: „bei einer Sicherheitsfirma gem. § 94 GewO“.Die belangte Behörde hat weiter verfügt: „bei einer Sicherheitsfirma gem. Paragraph 94, GewO“. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er Berufsdetektiv/Bewacher bzw. Arbeitnehmer als Berufsdetektiv/Bewacher bzw. in entsprechender Ausbildung ist (Berufsdetektivassistent). Auf die bereits vorgelegte Legitimation - Urkundenvorlage des Beschwerdeführers - gem. §§ 129, 130 GewO wird verwiesen.Auf die bereits vorgelegte Legitimation - Urkundenvorlage des Beschwerdeführers - gem. Paragraphen 129, 130, GewO wird verwiesen. Der Beschränkungsvermerk lässt nur die Tätigkeit „bei einer Sicherheitsfirma“ zu, das ist - auch hier liegt eine gravierende Undeutlichkeit vor — vorab eine rein unselbständige Tätigkeit. Dieses Gewerbe kann der Beschwerdeführer aber auch selbständig als Einzelperson ohne „Firma“ ausüben — für die Bindung einer Tätigkeit iSd. § 21
(4)WaffG an ein Unternehmen oder eine Firma fehlt es an jeglicher Rechtsgrundlage.Der Beschränkungsvermerk lässt nur die Tätigkeit „bei einer Sicherheitsfirma“ zu, das ist - auch hier liegt eine gravierende Undeutlichkeit vor — vorab eine rein unselbständige Tätigkeit. Dieses Gewerbe kann der Beschwerdeführer aber auch selbständig als Einzelperson ohne „Firma“ ausüben — für die Bindung einer Tätigkeit iSd. Paragraph 21,
(4)WaffG an ein Unternehmen oder eine Firma fehlt es an jeglicher Rechtsgrundlage. Der Beschwerdeführer wird irgendwann selbstständiger Berufsdetektiv/Bewacher werden und noch einige Zeit unselbständiger Berufsdetektiv und Bewacher bleiben. Das Berufsbild als Berufsdetektiv/Bewacher und Assistent gem. §§ 129, 130 GewO war ja auch für die belangte Behörde das entscheidende Ausstellungsmoment für den Waffenpass bzw. den Beschränkungsvermerk - diese Tätigkeit ist iSd. § 21
(4)WaffG dann auch als solche zu bezeichnen.Das Berufsbild als Berufsdetektiv/Bewacher und Assistent gem. Paragraphen 129, 130, GewO war ja auch für die belangte Behörde das entscheidende Ausstellungsmoment für den Waffenpass bzw. den Beschränkungsvermerk - diese Tätigkeit ist iSd. Paragraph 21,
(4)WaffG dann auch als solche zu bezeichnen. Der Beschränkungsvermerk hat also bereits aus Gründen der Deutlichkeit und Klarheit eine entsprechend neutrale und richtige Formulierung zu wählen und die Tätigkeit (das ist der Beruf) des § 21
(4)WaffG möglichst einfach, umfassend und genau zu beschreiben.Der Beschränkungsvermerk hat also bereits aus Gründen der Deutlichkeit und Klarheit eine entsprechend neutrale und richtige Formulierung zu wählen und die Tätigkeit (das ist der Beruf) des Paragraph 21,
(4)WaffG möglichst einfach, umfassend und genau zu beschreiben. Folgende Formulierung/Beschränkungsvermerk wäre gesetzeskonform, deutlich, einfach, klar und umfassend: „auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsdetektiv/Bewacher sowie als Arbeitnehmer von Berufsdetektiven/Bewachern bzw. als Berufsdetektivassistent“ oder „auf die Dauer der selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe - § 129 GewO) bzw. als Assistent hievon“.„auf die Dauer der selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe - Paragraph 129, GewO) bzw. als Assistent hievon“. oder überhaupt einfacher „auf die Dauer der Tätigkeit/ Beschäftigung im Sicherheitsgewerbe (gem. § 129 GewO)“.„auf die Dauer der Tätigkeit/ Beschäftigung im Sicherheitsgewerbe (gem. Paragraph 129, GewO)“. oder „auf die Dauer der Tätigkeit als selbständiger oder unselbständiger oder in Ausbildung befindlicher Privatdetektiv, Bewacher, Personen- und/oder Objektschützer, etc.“. Damit würden auch keine weiteren Gebühren und Verwaltungsabgaben im Rahmen einer Neuausstellung des Waffenpasses im Zuge einer Berufsdetektivprüfung und nachfolgenden selbständigen Tätigkeit als Berufsdetektiv anfallen. Die Zitierung des § 94 Z. 62 GewO ist zwar nicht falsch, doch an sich entbehrlich, ist das Berufsbild des Berufsdetektives/Bewachers und damit auch die Befähigung zum Personen und Obiektschutz und Geld- und Werttransporten ohnedies gesetzlich gem. § 129 GewO eindeutig determiniert und erübrigt es sich daher, jede einzelne Detailtätigkeit anzuführen, wobei auch hier, wenn man korrekt sein möchte, das genaue Gesetzeszitat, nämlich „§ 94 Z. 62 GewO“ im Beschränkungsvermerk fehlt - oder jenes nach § 129 GewO anzuführen gewesen wäre. Zumal sich gerade in der GewO die Bezug habenden Ziffern und Bezeichnung immer wieder ändern, wäre es bereits aus diesem Blickwinkel äußerst vorteilhaft, auf das Gesetzeszitat des „§ 94 Z. 62 GewO“ zu verzichten und die „Tätigkeit iSd. § 21
(4)WaffG als solche, nämlich „selbständiger und unselbständiger Berufsdetektiv/Bewacher oder Berufsdetektivassistent“ oder „selbstständige oder unselbständige Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe“ zu wählen - § 59 AVG - was das Sicherheitsgewerbe ist geht aus § 129 GewO eindeutig hervor - jenes umfasst inherent den Personen- und Objektschutz und Geld- und Werttransporte, etc..Die Zitierung des Paragraph 94, Ziffer 62, GewO ist zwar nicht falsch, doch an sich entbehrlich, ist das Berufsbild des Berufsdetektives/Bewachers und damit auch die Befähigung zum Personen und Obiektschutz und Geld- und Werttransporten ohnedies gesetzlich gem. Paragraph 129, GewO eindeutig determiniert und erübrigt es sich daher, jede einzelne Detailtätigkeit anzuführen, wobei auch hier, wenn man korrekt sein möchte, das genaue Gesetzeszitat, nämlich „§ 94 Ziffer 62, GewO“ im Beschränkungsvermerk fehlt - oder jenes nach Paragraph 129, GewO anzuführen gewesen wäre. Zumal sich gerade in der GewO die Bezug habenden Ziffern und Bezeichnung immer wieder ändern, wäre es bereits aus diesem Blickwinkel äußerst vorteilhaft, auf das Gesetzeszitat des „§ 94 Ziffer 62, GewO“ zu verzichten und die „Tätigkeit iSd. Paragraph 21,
(4)WaffG als solche, nämlich „selbständiger und unselbständiger Berufsdetektiv/Bewacher oder Berufsdetektivassistent“ oder „selbstständige oder unselbständige Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe“ zu wählen - Paragraph 59, AVG - was das Sicherheitsgewerbe ist geht aus Paragraph 129, GewO eindeutig hervor - jenes umfasst inherent den Personen- und Objektschutz und Geld- und Werttransporte, etc.. Der Beschwerdeführer hätte dies im Zuge einer Einvernahme aufklären können. Er hat diesbezüglich seinen Legitimationsausweis als Berufsdetektiv, Arbeitnehmer von Berufsdetektiven und Berufsdetektivassistenten in Vorlage gebracht, welche die gesetzliche Berufsbezeichnung unter Hinweis auf §§ 129, 130 GewO erstens richtig und vollständig von der Ausbildung bis zur selbständigen und unselbständigen Tätigkeit sowie als Assistent wiedergibt - all diese Tätigkeiten sind bedarfsbegründend und müssen vom Beschränkungsvermerk vollständig erfasst und berücksichtigt sein. Durch die beweismittelmäßige Einvernahme des Beschwerdeführers hätte dieser Umstand sofort erklärt und allfällige Zweifel ausgeräumt werden können - diese Einvernahme des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt - das Verfahren vor der Erstbehörde ist daher im Übrigen mangelhaft geblieben (Verfahrensmangel).Der Beschwerdeführer hätte dies im Zuge einer Einvernahme aufklären können. Er hat diesbezüglich seinen Legitimationsausweis als Berufsdetektiv, Arbeitnehmer von Berufsdetektiven und Berufsdetektivassistenten in Vorlage gebracht, welche die gesetzliche Berufsbezeichnung unter Hinweis auf Paragraphen 129, 130, GewO erstens richtig und vollständig von der Ausbildung bis zur selbständigen und unselbständigen Tätigkeit sowie als Assistent wiedergibt - all diese Tätigkeiten sind bedarfsbegründend und müssen vom Beschränkungsvermerk vollständig erfasst und berücksichtigt sein. Durch die beweismittelmäßige Einvernahme des Beschwerdeführers hätte dieser Umstand sofort erklärt und allfällige Zweifel ausgeräumt werden können - diese Einvernahme des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt - das Verfahren vor der Erstbehörde ist daher im Übrigen mangelhaft geblieben (Verfahrensmangel). Sofern die belangte Behörde den Beschwerdeführer betreffend das Führen der Schusswaffe der Kategorie B auf die unmittelbare Tätigkeit beim konkreten Personen- und Objektschutz und bei konkreten Wert- und Geldtransporten - während seines aufrechten Berufes gem. § 21
(4)WaffG bei der konkreten, momentanen Tätigkeit an sich - beschränken will und deshalb auch eine etwas undeutliche und unklare Formulierung wählt, wird auf die obigen Vorausführungen verwiesen, wonach eine derartige, konkrete, zeitliche Einschränkung bzw. Beschränkung auf die momentane Tätigkeit gesetzwidrig ist, zumal die Beschränkung gem. § 21
(4)WaffG zwingend so zu wählen und formulieren ist (arg. „die Behörde ... hat“), dass die Befugnis zum Führen der Schusswaffe der Kategorie B nur bei einem Berufswechsel oder der Berufseinstellung (Ruhestand) wegfallen darf-jegliche andere zeitliche, inhaltliche oder örtliche Beschränkung ist unzulässig und gesetzwidrig.Sofern die belangte Behörde den Beschwerdeführer betreffend das Führen der Schusswaffe der Kategorie B auf die unmittelbare Tätigkeit beim konkreten Personen- und Objektschutz und bei konkreten Wert- und Geldtransporten - während seines aufrechten Berufes gem. Paragraph 21,
(4)WaffG bei der konkreten, momentanen Tätigkeit an sich - beschränken will und deshalb auch eine etwas undeutliche und unklare Formulierung wählt, wird auf die obigen Vorausführungen verwiesen, wonach eine derartige, konkrete, zeitliche Einschränkung bzw. Beschränkung auf die momentane Tätigkeit gesetzwidrig ist, zumal die Beschränkung gem. Paragraph 21,
(4)WaffG zwingend so zu wählen und formulieren ist (arg. „die Behörde ... hat“), dass die Befugnis zum Führen der Schusswaffe der Kategorie B nur bei einem Berufswechsel oder der Berufseinstellung (Ruhestand) wegfallen darf-jegliche andere zeitliche, inhaltliche oder örtliche Beschränkung ist unzulässig und gesetzwidrig. II.römisch zwei. Der Beschränkungsvermerk hätte daher zB. wie folgt lauten müssen/können - vgl. auch die obigen Beispiele:Der Beschränkungsvermerk hätte daher zB. wie folgt lauten müssen/können - vergleiche auch die obigen Beispiele: „Die Berechtigung zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B wird gem. § 2 1
(4)WaffG auf die Dauer der Tätigkeit/Beschäftigung [(auch Ausbildung / Assistent)] im Sicherheitsgewerbe (gem. § 129 GewO oder gem. § 94 Z. 62 GewO) beschränkt “.„Die Berechtigung zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B wird gem. Paragraph 2, 1
(4)WaffG auf die Dauer der Tätigkeit/Beschäftigung [(auch Ausbildung / Assistent)] im Sicherheitsgewerbe (gem. Paragraph 129, GewO oder gem. Paragraph 94, Ziffer 62, GewO) beschränkt “. Der Eckklammereinschub wäre allenfalls ebenfalls verzichtbar, zumal jegliche Ausbildung/Beschäftigung in einem Assistentenverhältnis als unselbständiges Beschäftigungsverhältnis miterfasst ist - der obige Beschränkungsvermerk nimmt demgegenüber weiters auf alle Beschäftigungsverhältnisse Bezug - daher sowohl selbständige als auch unselbständige – die Anführung der Bestimmungen der GewO wiederum dienen nur der Berufsbildbeschreibung und damit der Tätigkeitsbeschreibung iSd. § 21
(4)WaffG.Der Eckklammereinschub wäre allenfalls ebenfalls verzichtbar, zumal jegliche Ausbildung/Beschäftigung in einem Assistentenverhältnis als unselbständiges Beschäftigungsverhältnis miterfasst ist - der obige Beschränkungsvermerk nimmt demgegenüber weiters auf alle Beschäftigungsverhältnisse Bezug - daher sowohl selbständige als auch unselbständige – die Anführung der Bestimmungen der GewO wiederum dienen nur der Berufsbildbeschreibung und damit der Tätigkeitsbeschreibung iSd. Paragraph 21,
(4)WaffG. Durch diesen Beschränkungsvermerk wäre in Befolgung des Gesetzes (§21
(4)WaffG) wie auch unter dem Blickwinkel der Deutlichkeit, Klarheit und Bestimmtheit von Nebenbestimmungen zu einem Bescheid gem. § 59 AVG Nachfolgendes gewährleistet gewesen:Durch diesen Beschränkungsvermerk wäre in Befolgung des Gesetzes (§21
(4)WaffG) wie auch unter dem Blickwinkel der Deutlichkeit, Klarheit und Bestimmtheit von Nebenbestimmungen zu einem Bescheid gem. Paragraph 59, AVG Nachfolgendes gewährleistet gewesen: ● § 21
(4)WaffG wird entsprochen (Dauer der Tätigkeit bis zum Berufswechsel oder der Berufseinstellung - Ruhestand) - eine Beschränkung auf „während einer konkreten Tätigkeit“ ist gesetzwidrig (arg. „die Behörde hat so zu beschränken, dass … “).Paragraph 21,
(4)WaffG wird entsprochen (Dauer der Tätigkeit bis zum Berufswechsel oder der Berufseinstellung - Ruhestand) - eine Beschränkung auf „während einer konkreten Tätigkeit“ ist gesetzwidrig (arg. „die Behörde hat so zu beschränken, dass … “). ● Jegliche selbständige und unselbständige Tätigkeit ist erfasst (auch als Assistent) - Deutlichkeit, Klarheit, Vollständigkeit, Rechtssicherheit - § 59 AVG Jegliche selbständige und unselbständige Tätigkeit ist erfasst (auch als Assistent) - Deutlichkeit, Klarheit, Vollständigkeit, Rechtssicherheit - Paragraph 59, AVG ● „Sicherheitsgewerbe ist ein eindeutig gesetzlich determinierter Begriff - vgl. § 129 GewO - eine weitere Beschreibung ist nicht sinnvoll - Änderungen in der Gewerbeordnung - Gesetzestatbestand wäre Rechnung getragen - Rechtssicherheit, Deutlichkeit, Klarheit - § 59 AVG„Sicherheitsgewerbe ist ein eindeutig gesetzlich determinierter Begriff - vergleiche Paragraph 129, GewO - eine weitere Beschreibung ist nicht sinnvoll - Änderungen in der Gewerbeordnung - Gesetzestatbestand wäre Rechnung getragen - Rechtssicherheit, Deutlichkeit, Klarheit - Paragraph 59, AVG ● Die bedarfsbegründende Tätigkeit ist jene des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive/Bewacher) - § 129 GewO - dem ist gem. § 21
(4)WaffG Rechnung zu tragen.Die bedarfsbegründende Tätigkeit ist jene des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive/Bewacher) - Paragraph 129, GewO - dem ist gem. Paragraph 21,
(4)WaffG Rechnung zu tragen. ● Eine Einschränkung auf „Personen- und Objektschützer“ oder „Wert- und Geldtransporteur“ müssten sich gem. § 21
(4)WaffG ebenfalls auf die gesamte Dauer der Tätigkeit als solche und nicht auf die konkrete, unmittelbare Tätigkeit („während dieser Tätigkeiten“) beziehen, um überhaupt gesetzeskonform zu sein - der Beschwerdeführer ist als Privatdetektiv aber ständig auch Personen- und Objektschützer und Geld und Werttransporteuer, da dieses Teilgebiet seiner Tätigkeit durch § 129 GewO miterfasst ist - und zwar auf die gesamte Dauer seiner beruflichen Laufbahn, weshalb die Detailnennung dieser Detailtätigkeit im Beschränkungsvermerk keinen Sinn ergibt - als Detektiv und Bewacher ist man immer auch Personen- und Objektschützer und Wert- und Geldtransporteuer (§59 AVG).Eine Einschränkung auf „Personen- und Objektschützer“ oder „Wert- und Geldtransporteur“ müssten sich gem. Paragraph 21,
(4)WaffG ebenfalls auf die gesamte Dauer der Tätigkeit als solche und nicht auf die konkrete, unmittelbare Tätigkeit („während dieser Tätigkeiten“) beziehen, um überhaupt gesetzeskonform zu sein - der Beschwerdeführer ist als Privatdetektiv aber ständig auch Personen- und Objektschützer und Geld und Werttransporteuer, da dieses Teilgebiet seiner Tätigkeit durch Paragraph 129, GewO miterfasst ist - und zwar auf die gesamte Dauer seiner beruflichen Laufbahn, weshalb die Detailnennung dieser Detailtätigkeit im Beschränkungsvermerk keinen Sinn ergibt - als Detektiv und Bewacher ist man immer auch Personen- und Objektschützer und Wert- und Geldtransporteuer (§59 AVG). ● Nur durch einen solchen Beschränkungsvermerk wird Rechtssicherheit im Hinblick auf § 50
(1)Z. 1 WaffG hergestellt.Nur durch einen solchen Beschränkungsvermerk wird Rechtssicherheit im Hinblick auf Paragraph 50,
(1)Ziffer eins, WaffG hergestellt. Nur ein solcher Beschränkungsvermerk bzw. ein inhaltlich gleich lautender Beschränkungsvermerk (vgl. oben) wird § 21
(4)WaffG gerecht und entspricht dieser Gesetzesstelle und beachtet § 59 AVG (Nebenbestimmungen zu Bescheiden).Nur ein solcher Beschränkungsvermerk bzw. ein inhaltlich gleich lautender Beschränkungsvermerk vergleiche oben) wird Paragraph 21,
(4)WaffG gerecht und entspricht dieser Gesetzesstelle und beachtet Paragraph 59, AVG (Nebenbestimmungen zu Bescheiden). Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale ... „hat“ … “so“ .... „zu beschränken, dass“ ... in § 21
(4)WaffG ist im Übrigen eine gesetzliche, zwingende Anordnung - die belangte Behörde hat hier gar keinen inhaltlichen Entscheidungsspielraum.Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale ... „hat“ … “so“ .... „zu beschränken, dass“ ... in Paragraph 21,
(4)WaffG ist im Übrigen eine gesetzliche, zwingende Anordnung - die belangte Behörde hat hier gar keinen inhaltlichen Entscheidungsspielraum. Der wie hier verfügte Beschränkungsvermerk im Waffenpass des Beschwerdeführers widerspricht § 21
(4)WaffG und § 59 AVG.Der wie hier verfügte Beschränkungsvermerk im Waffenpass des Beschwerdeführers widerspricht Paragraph 21,
(4)WaffG und Paragraph 59, AVG. Der Beschwerdeführer stellt daher nachfolgenden A N T R Ä G E an das Landesverwaltungsgericht Tirol wie folgt: 1. Das Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerdegericht möge in Stattgebung dieser Bescheidbeschwerde den Waffenpass des Beschwerdeführers mit der Dokumentennummer **** vom 04.11.2016 auf der Rückseite des Waffenpasses wie folgt oder inhaltlich gleichlautend (vgl. oben) abändern und damit neu beschränken (inhaltliche Abänderung des rückseitigen Beschränkungsvermerkes im Waffenpass – demonstratives Beispiel wie folgt):Das Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerdegericht möge in Stattgebung dieser Bescheidbeschwerde den Waffenpass des Beschwerdeführers mit der Dokumentennummer **** vom 04.11.2016 auf der Rückseite des Waffenpasses wie folgt oder inhaltlich gleichlautend vergleiche oben) abändern und damit neu beschränken (inhaltliche Abänderung des rückseitigen Beschränkungsvermerkes im Waffenpass – demonstratives Beispiel wie folgt): „Die Berechtigung zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B wird gem. § 21
(4)WaffG I.) auf die Dauer der Tätigkeit/Beschäftigung (auch Ausbildung/Assistent) im Sicherheitsgewerbe (gem. § 129 GewO oder gem. § 94 Z. 62 GewO)“ oder ähnlich II.) auf die Dauer der Tätigkeit/Beschäftigung als selbständiger oder unselbständiger Berufsdetektiv oder Bewacher (gem. § 129 GewO oder gem. § 94 Z. 62 GewO)“ beschränkt.„Die Berechtigung zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B wird gem. Paragraph 21,
(4)WaffG römisch eins.) auf die Dauer der Tätigkeit/Beschäftigung (auch Ausbildung/Assistent) im Sicherheitsgewerbe (gem. Paragraph 129, GewO oder gem. Paragraph 94, Ziffer 62, GewO)“ oder ähnlich römisch zwei.) auf die Dauer der Tätigkeit/Beschäftigung als selbständiger oder unselbständiger Berufsdetektiv oder Bewacher (gem. Paragraph 129, GewO oder gem. Paragraph 94, Ziffer 62, GewO)“ beschränkt.
  1. eine mündliche Verhandlung anberaumen und den Beschwerdeführer einvernehmen und danach gemäß Pkt.
  2. des obigen Begehrens inhaltlich entscheiden bzw. der Erstbehörde die Verfügung und Abänderung auf einen gesetzeskonformen Beschränkungsvermerk im obigen Sinn auftragen.
  3. alle Beweismittel gemäß Schriftsatz des Beschwerdeführers (im ersten Rechtsgang an das LVwG) vom 14.10.2016 aufnehmen.“ Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 27.04.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer auf Befragung Folgendes an: „Ich bin eigentlich ausgebildeter Elektrotechniker. Ich war früher im EDV-Bereich beruflich tätig. Seit ca 1 1/2 Jahren bin ich hauptberuflich Mitarbeiter im Sicherheitsgewerbe. Seit März 2017 bin ich nunmehr hauptberuflich beschäftigt bei der Firma B mit Sitz in Z. Ich beschütze Personen, Werttransporte, Sachen, Geschäfte und dergleichen. Ich zeige diesbezüglich eine Bestätigung meines Arbeitgebers vom 20.03.2017 vor. Konkret bin ich zurzeit bei Juweliergeschäften in Y und X als Personen- und Sachschützer eingeteilt. Weiters muss ich in diesem Bereich auch Werttransporte von zB wertvollen Schmuckgegenständen durchführen. Der Wert der zu transportierenden Wertgegenstände kann pro Transport 1,5 bis 2 Millionen Euro betragen. Der Schutz von Personen, Geschäften und Wertgegenständen ist zurzeit meine Haupttätigkeit. Bei Schmuckpräsentationen außerhalb der Unternehmen bin ich auch zum Schutz der Juweliere und der mitgeführten und vorgezeigten Wertgegenstände eingeteilt. Die behördliche Eintragung bzw Beschränkung auf meinem Waffenpass lautet zurzeit:„Ich bin eigentlich ausgebildeter Elektrotechniker. Ich war früher im EDV-Bereich beruflich tätig. Seit ca 1 1/2 Jahren bin ich hauptberuflich Mitarbeiter im Sicherheitsgewerbe. Seit März 2017 bin ich nunmehr hauptberuflich beschäftigt bei der Firma B mit Sitz in Z. Ich beschütze Personen, Werttransporte, Sachen, Geschäfte und dergleichen. Ich zeige diesbezüglich eine Bestätigung meines Arbeitgebers vom 20.03.2017 vor. Konkret bin ich zurzeit bei Juweliergeschäften in Y und römisch zehn als Personen- und Sachschützer eingeteilt. Weiters muss ich in diesem Bereich auch Werttransporte von zB wertvollen Schmuckgegenständen durchführen. Der Wert der zu transportierenden Wertgegenstände kann pro Transport 1,5 bis 2 Millionen Euro betragen. Der Schutz von Personen, Geschäften und Wertgegenständen ist zurzeit meine Haupttätigkeit. Bei Schmuckpräsentationen außerhalb der Unternehmen bin ich auch zum Schutz der Juweliere und der mitgeführten und vorgezeigten Wertgegenstände eingeteilt. Die behördliche Eintragung bzw Beschränkung auf meinem Waffenpass lautet zurzeit: „Auf die Dauer der Tätigkeit

§ 94Gew

O zur Durchführung von Objekt- und Personenschutz und Wert- und Geldtransporten.“„Auf die Dauer der Tätigkeit

Paragraph 94, GewO zur Durchführung von Objekt- und Personenschutz und Wert- und Geldtransporten.“ Mit der Einschränkung zur Durchführung von Objekt- und Personenschutz und Wert- und Geldtransporten kann ich leben. Es umschreibt meinen derzeitigen Tätigkeitsbereich genau. Mir geht es bei der Beschränkung hauptsächlich um die nach meiner Meinung nicht richtige Zitierung „gemäß § 94 GewO“. Es sollte hier wie auf Seite 11 meiner Beschwerde unter Punkt I. ausgeführt, „gemäß § 129 GewO“ oder „gemäß § 94 Z 62 GewO“ stehen oder Gleichwertiges. Ich wäre daher schon zufrieden, wenn die Beschränkung so in etwa lauten würde, dass die angeführten Tätigkeiten im Rahmen eines nach der Gewerbeordnung erlaubten Sicherheitsgewerbes durchgeführt werden. Es sollte nicht darauf abgestimmt werden, ob die Tätigkeit von mir selbständig oder unselbständig durchgeführt wird. Wichtig ist die konkrete Tätigkeit, Durchführung von Objekt- und Personenschutz und Wert- und Geldtransporten. Ich bin zurzeit noch nicht Privatdetektiv, mir ist bewusst, dass, wenn ich als selbständiger Privatdetektiv einmal tätig sein werde, ich eines Waffenpasses mit einer dementsprechend neuen Beschränkung bedarf. Ich beantrage daher, dass bei meinem mir bereits ausgestellten Waffenpass lediglich die Einschränkung dahingehend abgeändert wird, dass ich die zitierten Tätigkeiten selbständig oder unselbständig im Rahmen eines gewerblich genehmigten Sicherheitsgewerbes ausüben darf.“Mit der Einschränkung zur Durchführung von Objekt- und Personenschutz und Wert- und Geldtransporten kann ich leben. Es umschreibt meinen derzeitigen Tätigkeitsbereich genau. Mir geht es bei der Beschränkung hauptsächlich um die nach meiner Meinung nicht richtige Zitierung „gemäß Paragraph 94, GewO“. Es sollte hier wie auf Seite 11 meiner Beschwerde unter Punkt römisch eins. ausgeführt, „gemäß Paragraph 129, GewO“ oder „gemäß Paragraph 94, Ziffer 62, GewO“ stehen oder Gleichwertiges. Ich wäre daher schon zufrieden, wenn die Beschränkung so in etwa lauten würde, dass die angeführten Tätigkeiten im Rahmen eines nach der Gewerbeordnung erlaubten Sicherheitsgewerbes durchgeführt werden. Es sollte nicht darauf abgestimmt werden, ob die Tätigkeit von mir selbständig oder unselbständig durchgeführt wird. Wichtig ist die konkrete Tätigkeit, Durchführung von Objekt- und Personenschutz und Wert- und Geldtransporten. Ich bin zurzeit noch nicht Privatdetektiv, mir ist bewusst, dass, wenn ich als selbständiger Privatdetektiv einmal tätig sein werde, ich eines Waffenpasses mit einer dementsprechend neuen Beschränkung bedarf. Ich beantrage daher, dass bei meinem mir bereits ausgestellten Waffenpass lediglich die Einschränkung dahingehend abgeändert wird, dass ich die zitierten Tätigkeiten selbständig oder unselbständig im Rahmen eines gewerblich genehmigten Sicherheitsgewerbes ausüben darf.“ Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer auf das in der Verhandlung Gesagte und die Ausführungen in der Beschwerde. Er beantragte, dass der Waffenpass aufrecht beibehalten werden könne und dass lediglich die Beschränkung, wie in der Verhandlung ausgeführt, abgeändert werden möge. Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ergibt sich, dass, wie von der belangten Behörde festgestellt, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenpasses zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B aufgrund der nachgewiesenen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers vorliegen. Da der Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt wurde, die bei der Ausübung der nachgewiesenen und im Beschränkungsvermerk sowie in der Verhandlung angegebenen Tätigkeiten auftreten, war der Waffenpass aufgrund der zwingenden Bestimmungen des § 21 Abs 4 Waffengesetz von der belangten Behörde so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Im Beschränkungsvermerk wurde die vom Beschwerdeführer nachgewiesene Tätigkeit, die auch in der Beschwerdeverhandlung bestätigt wurde, genau umschrieben und richtig in den Beschränkungsvermerk aufgenommen. Die Formulierung

§ 94Gew

O ist zu wenig genau und bestimmt und war daher eine geringfügige Abänderung des Beschränkungsvermerks, wie er im Spruch der gegenständlichen Entscheidung erfolgte, durchzuführen. Der Beschränkungsvermerk beruht auf der dem Bedarf begründenden Tätigkeit, die vom Beschwerdeführer nachgewiesen wurde. Die Tätigkeit muss erlaubterweise ausgeübt werden und zwar im Rahmen eines sogenannten Sicherheitsgewerbes nach der GewO 1994. Ein Bedarf ist auf die Tätigkeit abzustimmen. Ob diese Tätigkeit in selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, ist für die Bedarfsbegründung nicht entscheidend. Es war daher in Stattgebung der Beschwerde die Beschränkung dahingehend geringfügig abzuändern, dass die nachgewiesenen und den Bedarf begründenden Tätigkeiten sowohl in erlaubter selbstständiger Tätigkeit oder in erlaubter unselbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden können. Mit der nunmehr erfolgten geringfügigen Abänderung des Beschränkungsvermerkes wurde dem Beschwerdeführer laut Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung genüge getan und entsprochen. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Beschwerde nur gegen den Beschränkungsvermerk richtete, war seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Gesamtentscheidung, also ob dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Waffenpass aufgrund seines Antrages erteilt werden darf, zu prüfen. Bei der diesbezüglichen Prüfung konnte keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Die von der belangten Behörde festgestellte Verlässlichkeit und der im Verfahren vor der belangten Behörde geltend gemachte Bedarf liegen weiterhin vor. Es liegen daher weiterhin die Erteilungsvoraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Waffenpasses für eine Faustfeuerwaffe vor und war aufgrund der verpflichtenden Bestimmungen des § 21 Abs 4 Waffengesetz mit dem zitierten und geringfügig berichtigten Beschränkungsvermerk zu erteilen.Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ergibt sich, dass, wie von der belangten Behörde festgestellt, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenpasses zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B aufgrund der nachgewiesenen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers vorliegen. Da der Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt wurde, die bei der Ausübung der nachgewiesenen und im Beschränkungsvermerk sowie in der Verhandlung angegebenen Tätigkeiten auftreten, war der Waffenpass aufgrund der zwingenden Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 4, Waffengesetz von der belangten Behörde so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Im Beschränkungsvermerk wurde die vom Beschwerdeführer nachgewiesene Tätigkeit, die auch in der Beschwerdeverhandlung bestätigt wurde, genau umschrieben und richtig in den Beschränkungsvermerk aufgenommen. Die Formulierung

Paragraph 94, GewO ist zu wenig genau und bestimmt und war daher eine geringfügige Abänderung des Beschränkungsvermerks, wie er im Spruch der gegenständlichen Entscheidung erfolgte, durchzuführen. Der Beschränkungsvermerk beruht auf der dem Bedarf begründenden Tätigkeit, die vom Beschwerdeführer nachgewiesen wurde. Die Tätigkeit muss erlaubterweise ausgeübt werden und zwar im Rahmen eines sogenannten Sicherheitsgewerbes nach der GewO 1994. Ein Bedarf ist auf die Tätigkeit abzustimmen. Ob diese Tätigkeit in selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, ist für die Bedarfsbegründung nicht entscheidend. Es war daher in Stattgebung der Beschwerde die Beschränkung dahingehend geringfügig abzuändern, dass die nachgewiesenen und den Bedarf begründenden Tätigkeiten sowohl in erlaubter selbstständiger Tätigkeit oder in erlaubter unselbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden können. Mit der nunmehr erfolgten geringfügigen Abänderung des Beschränkungsvermerkes wurde dem Beschwerdeführer laut Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung genüge getan und entsprochen. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Beschwerde nur gegen den Beschränkungsvermerk richtete, war seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Gesamtentscheidung, also ob dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Waffenpass aufgrund seines Antrages erteilt werden darf, zu prüfen. Bei der diesbezüglichen Prüfung konnte keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Die von der belangten Behörde festgestellte Verlässlichkeit und der im Verfahren vor der belangten Behörde geltend gemachte Bedarf liegen weiterhin vor. Es liegen daher weiterhin die Erteilungsvoraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Waffenpasses für eine Faustfeuerwaffe vor und war aufgrund der verpflichtenden Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 4, Waffengesetz mit dem zitierten und geringfügig berichtigten Beschränkungsvermerk zu erteilen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.30.2713.6

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.