← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/41/2214-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/41/2214-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 2

Abs 1 lit i der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 23.05.2013 über die Erklärung des Y zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Y), für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **-**** gemäß § 29 Abs 2 lit c Z 2 und Abs 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 26/2017, iVm § 2 Abs 1 lit i der Verordnung der Landesregierung vom 23.05.2013 über die Erklärung des Y zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Y), ****, auf der auf Seite 6 dieses Erkenntnisses in der Abbildung 1. rot eingezeichneten Wegstrecke unter Einhaltung nachstehender Nebenbestimmungen erteilt wird:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, als Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gemäß seines Antrages vom 14.06.2016 die naturschutzrechtliche Bewilligung für

Paragraph 2, Absatz eins, Litera i, der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 23.05.2013 über die Erklärung des Y zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Y), für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **-**** gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und Absatz 5, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Litera i, der Verordnung der Landesregierung vom 23.05.2013 über die Erklärung des Y zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Y), ****, auf der auf Seite 6 dieses Erkenntnisses in der Abbildung

  1. rot eingezeichneten Wegstrecke unter Einhaltung nachstehender Nebenbestimmungen erteilt wird:
  2. Die Fahrbewilligung ist auf die im Antrag angegebene Person, nämlich Herrn AA, und für den bezeichneten Zweck, nämlich die Bewirtschaftung der 12 Bienenstöcke im Bereich W, beschränkt. Es dürfen nur Fahrten unternommen werden, um die Bienen zu füttern, Stöcke aufzusetzen, eventuelle Krankheiten zu bekämpfen (zB Varroa, Faulbrut) und um Honig zu ernten.
  3. Zur Bewirtschaftung der Bienen und gegebenenfalls zum Bekämpfen von Krankheiten dürfen keine giftigen Mittel wie Mittel gegen Faulbrut oder Varroa mitgeführt und eingesetzt werden. Dazu sind lediglich die zugelassenen abbaubaren Mittel wie Ameisensäure, Oxalsäure, Ölsäure erlaubt. Auch dürfen keinerlei Neonicotinoide mitgeführt oder angewendet werden.
  4. Das Befahren ist ein Mal wöchentlich in der Zeit April bis September erlaubt, wobei dabei auch zwei Fahrten in einer Woche getätigt werden können, wenn in der darauffolgenden Woche oder vorhergehenden Woche keine Fahrt erfolgt(e).(Eine Fahrt wird als Hin- und Rückfahrt gezählt). Ein Befahren an Sonn - und Feiertagen ist nicht zulässig.
  5. Ein Befahren der angegebenen Strecke ist in den Monaten Oktober bis März nicht zulässig. Dies kann allemal zur Bekämpfung der Varroa-Milbe durchbrochen werden, wobei auch dann lediglich eine Fahrt pro Woche zulässig ist.
  6. Es ist ein Fahrtenbuch zu führen, in dem alle Fahrten aufzulisten sind. In das Fahrtenbuch ist auch der Zweck der Fahrt (zB Stöcke aufsetzen, ernten) einzutragen. Dieses Fahrtenbuch ist der Behörde auf Verlangen jederzeit zur Einsichtnahme auszuhändigen.
  7. Die Fahrbewilligung erstreckt sich lediglich auf das Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen **-****.
  8. Die Zufahrten/Abfahrten zum/vom Standort der Bienenstöcke in W haben über den Zufahrtsweg Parkplatz V bei U über den Tunnel auf der Talstraße über das Anwesen T - S bis zum Standort der Bienenstöcke zu erfolgen.Die Zufahrten/Abfahrten zum/vom Standort der Bienenstöcke in W haben über den Zufahrtsweg Parkplatz römisch fünf bei U über den Tunnel auf der Talstraße über das Anwesen T - S bis zum Standort der Bienenstöcke zu erfolgen.
  9. Die Fahrten dürfen nicht für touristische Zwecke (zB Transport von Gästen) durchgeführt werden. Auch dürfen keine Fahrten durchgeführt werden, die nur dem Zweck des „nach dem Rechten Sehens“ dienen. Für solche Zwecke ist ein anderweitiger Besitzer einer Ausnahmebewilligung anzufragen oder es ist zu Fuß aufzusteigen.
  10. Die Bewilligung wird auf die Dauer des Betreibens der Bienenstöcke beschränkt.
  11. In jenen Abschnitten des Weges, die so schmal sind, dass Wanderer und Kraft-fahrzeug nicht gefahrlos nebeneinander Platz finden, ist den Fußgängern durch entsprechendes (langsames, max. 20km/h) Fahrverhalten die Gelegenheit zum gefahrlosen Ausweichen zu geben. Auch in den anderen Streckenabschnitten darf max. 50km/h schnell gefahren werden (Staubentwicklung)
  12. Bei allen Fahrten im Naturschutzgebiet ist eine Kopie dieses Erkenntnisses mitzuführen, welches auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht oder den zur Vollziehung des Tiroler Naturschutzgesetzes befugten Organen vorzuweisen ist.
  13. Die Behörde ist unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn der Antragsteller die Bienenstöcke nicht mehr bewirtschaften will. Dann sind die Maßnahmen zum Abtransport des Bienenhauses festzulegen. Jedenfalls darf das Bienenhaus nicht im S verbleiben, wenn eine Bewirtschaftung nicht mehr erfolgt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.09.2016, Zl ****, wurde der Antrag des AA vom 14.06.2016 auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für

§ 2

Abs 1 lit i der Verordnung der Landesregierung vom 23.05.2013 über die Erklärung des Y zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Y) für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **-**** als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit der Wertung in der von der belangten Behörde eingeholten naturkundefachlichen Stellungnahme vom 14.07.2016, dass anzunehmen sei, dass die Bienenvölker während der „Hauptsaison“ mehrmals in der Woche zu betreuen seien und aufgrund der zu tätigenden Fahrten damit mehr als geringe Beeinträchtigungen des Erholungswertes entstünden. Die Beeinträchtigungen für Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren sowie den Naturhaushalt seien von vorübergehender Natur, es sei anzunehmen, dass aufgrund der Streckenlänge und der Frequenz der zu tätigenden Fahrten sowohl die unmittelbaren als auch die angrenzenden Lebensräume und deren Naturhaushalt gestört würden. Hingewiesen wurde darauf, dass das Halten von Honigbienen im Naturschutzgebiet Y möglicherweise auch unvorhersehbare negative Folgen auf die dort beheimateten Wildbienen haben könnte, da beispielsweise die auf nur bestimmte Pollenquellen spezialisierten Wildbienen kaum Ausweichmöglichkeiten hätten, wenn ihre Trachtpflanze durch die Honigbiene genutzt werde. Ein Mangel an verfügbaren Pollen reduziere den Fortpflanzungserfolg der Wildbienen und verursache eine Verschiebung des Geschlechterverhältnisses zugunsten der Produktion von Männchen, da diese kleiner seien, wenn ihre Trachtpflanze durch die Honigbiene genutzt werde. Ein Mangel an verfügbaren Pollen reduziere den Fortpflanzungserfolg der Wildbienen und verursache eine Verschiebung des Geschlechterverhältnisses zugunsten der Produktion von Männchen, da diese kleiner seien und weniger Pollen in den Brutzellen benötigen würden.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.09.2016, Zl ****, wurde der Antrag des AA vom 14.06.2016 auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für

Paragraph 2, Absatz eins, Litera i, der Verordnung der Landesregierung vom 23.05.2013 über die Erklärung des Y zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Y) für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **-**** als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit der Wertung in der von der belangten Behörde eingeholten naturkundefachlichen Stellungnahme vom 14.07.2016, dass anzunehmen sei, dass die Bienenvölker während der „Hauptsaison“ mehrmals in der Woche zu betreuen seien und aufgrund der zu tätigenden Fahrten damit mehr als geringe Beeinträchtigungen des Erholungswertes entstünden. Die Beeinträchtigungen für Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren sowie den Naturhaushalt seien von vorübergehender Natur, es sei anzunehmen, dass aufgrund der Streckenlänge und der Frequenz der zu tätigenden Fahrten sowohl die unmittelbaren als auch die angrenzenden Lebensräume und deren Naturhaushalt gestört würden. Hingewiesen wurde darauf, dass das Halten von Honigbienen im Naturschutzgebiet Y möglicherweise auch unvorhersehbare negative Folgen auf die dort beheimateten Wildbienen haben könnte, da beispielsweise die auf nur bestimmte Pollenquellen spezialisierten Wildbienen kaum Ausweichmöglichkeiten hätten, wenn ihre Trachtpflanze durch die Honigbiene genutzt werde. Ein Mangel an verfügbaren Pollen reduziere den Fortpflanzungserfolg der Wildbienen und verursache eine Verschiebung des Geschlechterverhältnisses zugunsten der Produktion von Männchen, da diese kleiner seien, wenn ihre Trachtpflanze durch die Honigbiene genutzt werde. Ein Mangel an verfügbaren Pollen reduziere den Fortpflanzungserfolg der Wildbienen und verursache eine Verschiebung des Geschlechterverhältnisses zugunsten der Produktion von Männchen, da diese kleiner seien und weniger Pollen in den Brutzellen benötigen würden. Aufgrund der ergangenen Rechtsauskunft der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, vom 02.09.2016, müsse die erkennende Behörde davon ausgehen, dass die vom Antragsteller betriebene Bienenzucht keinen landwirtschaftlichen Betrieb darstelle und somit auch die geplanten Fahrten ins S zur Bienenbewirtschaftung nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 2 lit a der Naturschutzgebietsverordnung Y fallen würden. Ein öffentliches Interesse an der Erteilung der Fahrbewilligung sei vom Antragsteller nicht dargelegt worden und habe dieses auch seitens der Behörde nicht erkannt werden können.Aufgrund der ergangenen Rechtsauskunft der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, vom 02.09.2016, müsse die erkennende Behörde davon ausgehen, dass die vom Antragsteller betriebene Bienenzucht keinen landwirtschaftlichen Betrieb darstelle und somit auch die geplanten Fahrten ins S zur Bienenbewirtschaftung nicht unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, der Naturschutzgebietsverordnung Y fallen würden. Ein öffentliches Interesse an der Erteilung der Fahrbewilligung sei vom Antragsteller nicht dargelegt worden und habe dieses auch seitens der Behörde nicht erkannt werden können. Gegen diesen Bescheid wurde von AA mit Schreiben vom 11.10.2016 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darauf hingewiesen, dass er ab dem

  1. Jänner 1955 bis zum
  2. September 1966 die ersten Jahre seines Lebens im S verbracht habe. Mit einer kurzen Unterbrechung (2,5 Jahre bei den ÖBF) sei er annähernd 40 Jahre als zuständiger Förster im S, R und Q, aber auch in den KG P und R, für die Privatwaldbesitzer zuständig gewesen und habe in den vergangenen 6 Jahren den gesamten Gemeindevermögenswald der Stadtgemeinde X geleitet.Gegen diesen Bescheid wurde von AA mit Schreiben vom 11.10.2016 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darauf hingewiesen, dass er ab dem
  3. Jänner 1955 bis zum
  4. September 1966 die ersten Jahre seines Lebens im S verbracht habe. Mit einer kurzen Unterbrechung (2,5 Jahre bei den ÖBF) sei er annähernd 40 Jahre als zuständiger Förster im S, R und Q, aber auch in den KG P und R, für die Privatwaldbesitzer zuständig gewesen und habe in den vergangenen 6 Jahren den gesamten Gemeindevermögenswald der Stadtgemeinde römisch zehn geleitet. Er kenne wohl wie kein zweiter das S, wie die Zusammenhänge mit der Land-und Forstwirtschaft, der Jagd und Fischerei, die Berührungspunkte mit dem Tourismus, aber auch mit dem Naturschutz. Mit Bescheid vom 06.12.2011 sei ihm von der Tiroler Landesregierung die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für die Errichtung eines Bienenhauses in der Nähe von O erteilt worden. Während seines aktiven Dienstes als zuständiger Förster und Leiter der städtischen Forst- und Güterverwaltung der Stadtgemeinde X habe er die Bewirtschaftung der Bienenvölker aufrechterhalten können. Nach dem Ausscheiden aus seinem aktiven Dienstverhältnis habe er bei der Bezirkshauptmannschaft X um eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 23.05.2014, LGBl Nr 65, § 2 Z 2a, angesucht. Dem der ablehnenden Entscheidung zugrunde gelegenen Gutachten, wonach das Halten von Honigbienen möglicherweise auch unvorhersehbare Folgen auf die Wildbienen haben könnte, stimme er nicht zu, der weit abgelegene Platz zu den nächsten Bienenhäusern sei aus der Sicht eines gesunden Bienenbestandes einer der wertvollsten Gesichtspunkte. Der Fußmarsch von insgesamt 15 Kilometern (Hin- und Rückweg) zur Bewirtschaftung und Betreuung seiner Bienenvölker stelle einen unverhältnismäßig hohen Aufwand dar, die Bewirtschaftung seiner Bienenvölker stelle eine Maßnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit dar und sei von den Verboten nach § 2 Abs 2a der oben zitierten Verordnung ausgenommen. Die mit sehr vielen Schwierigkeiten errichteten Traktorwege und Forststraßen im Naturschutzgebiet Y seien in erster Linie für eine zeitgemäße Versorgung der Land- und Forstwirtschaft da, welche natürlich auch Erholungssuchende, Wanderer und Spaziergänger nutzen könnten. Bei dem für die Bewirtschaftung seines Bienenhauses betroffenen, im Naturschutzgebiet liegenden Wegabschnitt handle es sich um einen Grundaufschließungsweg, der in erster Linie für die nachhaltige Bewirtschaftung der Land- und Forstwirtschaft diene. Auch werde die Versorgung des BB-Hauses, des CC-Hauses, die Betreuung der Kläranlage (für die Alpenvereinshütten N, BB-Haus und CC-Haus) und die Jagd- und Fischerei über diesen Grund abschließungsfähig abgewickelt. Eine Staubbelästigung durch Fahrzeuge sei nur nach längeren Trockenperioden der Fall. Durch Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit bei der Begegnung mit Wanderern werde der Staubbelastung entgegengewirkt. Auch den mehr als 300 Kleinwaldbesitzern im Naturschutzgebiet Y stehe eine Fahrbewilligung zu. Die beantragte Fahrbewilligung sei eine Maßnahme zur Gesundhaltung der Bienen. Aus den genannten Gründen und unter Hinweis auf den Schutzzweck der Verordnung Naturschutzgebiet Y sei er der festen Überzeugung, dass die Bewilligung zu erteilen sei.Er kenne wohl wie kein zweiter das S, wie die Zusammenhänge mit der Land-und Forstwirtschaft, der Jagd und Fischerei, die Berührungspunkte mit dem Tourismus, aber auch mit dem Naturschutz. Mit Bescheid vom 06.12.2011 sei ihm von der Tiroler Landesregierung die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für die Errichtung eines Bienenhauses in der Nähe von O erteilt worden. Während seines aktiven Dienstes als zuständiger Förster und Leiter der städtischen Forst- und Güterverwaltung der Stadtgemeinde römisch zehn habe er die Bewirtschaftung der Bienenvölker aufrechterhalten können. Nach dem Ausscheiden aus seinem aktiven Dienstverhältnis habe er bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn um eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 23.05.2014, Landesgesetzblatt Nr 65, Paragraph 2, Ziffer 2 a,, angesucht. Dem der ablehnenden Entscheidung zugrunde gelegenen Gutachten, wonach das Halten von Honigbienen möglicherweise auch unvorhersehbare Folgen auf die Wildbienen haben könnte, stimme er nicht zu, der weit abgelegene Platz zu den nächsten Bienenhäusern sei aus der Sicht eines gesunden Bienenbestandes einer der wertvollsten Gesichtspunkte. Der Fußmarsch von insgesamt 15 Kilometern (Hin- und Rückweg) zur Bewirtschaftung und Betreuung seiner Bienenvölker stelle einen unverhältnismäßig hohen Aufwand dar, die Bewirtschaftung seiner Bienenvölker stelle eine Maßnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit dar und sei von den Verboten nach Paragraph 2, Absatz 2 a, der oben zitierten Verordnung ausgenommen. Die mit sehr vielen Schwierigkeiten errichteten Traktorwege und Forststraßen im Naturschutzgebiet Y seien in erster Linie für eine zeitgemäße Versorgung der Land- und Forstwirtschaft da, welche natürlich auch Erholungssuchende, Wanderer und Spaziergänger nutzen könnten. Bei dem für die Bewirtschaftung seines Bienenhauses betroffenen, im Naturschutzgebiet liegenden Wegabschnitt handle es sich um einen Grundaufschließungsweg, der in erster Linie für die nachhaltige Bewirtschaftung der Land- und Forstwirtschaft diene. Auch werde die Versorgung des BB-Hauses, des CC-Hauses, die Betreuung der Kläranlage (für die Alpenvereinshütten N, BB-Haus und CC-Haus) und die Jagd- und Fischerei über diesen Grund abschließungsfähig abgewickelt. Eine Staubbelästigung durch Fahrzeuge sei nur nach längeren Trockenperioden der Fall. Durch Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit bei der Begegnung mit Wanderern werde der Staubbelastung entgegengewirkt. Auch den mehr als 300 Kleinwaldbesitzern im Naturschutzgebiet Y stehe eine Fahrbewilligung zu. Die beantragte Fahrbewilligung sei eine Maßnahme zur Gesundhaltung der Bienen. Aus den genannten Gründen und unter Hinweis auf den Schutzzweck der Verordnung Naturschutzgebiet Y sei er der festen Überzeugung, dass die Bewilligung zu erteilen sei. In einer weiteren Stellungnahme vom 25.11.2016 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er über 41 Bienenvölker verfüge und die von ihm betriebene Imkerei einen landwirtschaftliche Tätigkeit sei, die er nunmehr in der Pension betreibe. Aus der durchschnittlich erwirtschafteten Honigmenge in den letzten Jahren ergebe sich ein nennenswertes Einkommen aus seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit und erfordere eine gewissenhafte Betreuung der Bienenvölker ein Mindestmaß an Versorgungsfahrten, weshalb er der Ansicht sei, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle, der eigentlich unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 2 lit a der Verordnung fallen müsste. Es werde deshalb der Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für

§ 2

Abs 1 lit i der Verordnung der Landesregierung vom 23.05.2013 über die Erklärung des Y zum Naturschutzgebiet für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **-**** und der Antrag auf Anerkennung, dass die Imkerei mit 41 Stöcken an den Standorten Z, S, X, ein landwirtschaftlicher Betrieb sei und somit unter die Ausnahme nach § 2 Abs 2 lit a der Verordnung der Landesregierung vom 23.05.2013 falle, gestellt.In einer weiteren Stellungnahme vom 25.11.2016 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er über 41 Bienenvölker verfüge und die von ihm betriebene Imkerei einen landwirtschaftliche Tätigkeit sei, die er nunmehr in der Pension betreibe. Aus der durchschnittlich erwirtschafteten Honigmenge in den letzten Jahren ergebe sich ein nennenswertes Einkommen aus seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit und erfordere eine gewissenhafte Betreuung der Bienenvölker ein Mindestmaß an Versorgungsfahrten, weshalb er der Ansicht sei, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle, der eigentlich unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, der Verordnung fallen müsste. Es werde deshalb der Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für

Paragraph 2, Absatz eins, Litera i, der Verordnung der Landesregierung vom 23.05.2013 über die Erklärung des Y zum Naturschutzgebiet für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **-**** und der Antrag auf Anerkennung, dass die Imkerei mit 41 Stöcken an den Standorten Z, S, römisch zehn, ein landwirtschaftlicher Betrieb sei und somit unter die Ausnahme nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, der Verordnung der Landesregierung vom 23.05.2013 falle, gestellt. Mit e-Mail vom 06.12.2016 wurde vom Beschwerdeführer eine Fachexpertise des OSR DD, eines nach Ansicht des Beschwerdeführers anerkannten Praktikers und Landesobmannes der Tiroler Obst- und Gartenbauvereine, übermittelt, in welchem zahlreiche Argumente vorgetragen werden, dass durch die Präsenz von Bienen ausschließlich positive Impulse für die Artenvielfalt bekannt sind und, dass die dem ablehnenden Bescheid zugrunde gelegte naturschutzfachliche Stellungnahme in Bezug auf möglicherweise negative Folgen durch das Halten von Honigbienen im Naturschutzgebiet Y auf die dort beheimateten Wildbienen nicht schlüssig sei. Aufgrund der vorgebrachten Beschwerdepunkte wurde in weiterer Folge der naturkundefachliche Amtssachverständige EE, Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, um Erstattung eines Gutachtens ersucht, ob die vom Beschwerdeführer bzw von OSR DD geltend gemachten Argumente, insbesondere dass durch die Präsenz von Bienen ausschließlich positive Impulse für die Artenvielfalt bekannt sind und ob bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Aspekte die Durchführung der beantragten Fahrten im Naturschutzgebiet Y aus naturkundefachlicher Sicht noch als vertretbar anzusehen bzw unter welchen Nebenbestimmungen als vertretbar anzusehen sind, ersucht. Vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen EE wurde in weiterer Folge am 02.03.2017 zu Zl ****, nachstehende naturkundefachliche Stellungnahme erstattet: „Mögliche unvorhersehbare negative Folgen auf die dort beheimateten Wildbienen (Geschlechterverhältnis, Krankheit) Eine Verdrängung findet nicht in physischer Hinsicht statt sondern – wie die ASV im erstinstanzlichen Verfahren richtig feststellt – dass eine Verschiebung der Geschlechter bei Pollenmangel zugunsten der (nicht produktiven) Männchen erfolgen kann. Zur Verdeutlichung der Lage des betroffenen Bienenhauses (mit dzt 6 Stöcken) darf die folgende Abbildung 1 angefügt werden. Abb. 1 entfernt: Lage Bienehaus im hinteren S. Länge des Zufahrtsweges zum Bienehaus im S (ca. 7,5km). Lage des Bienehauses im Kreismittelpunkt. Kreisradius 1200m Das Bienenhaus befindet sich im hinteren S zwischen FFhütte und BB Haus. Auf der nordwestlich davon situierten Galm wird kein Bienehaus betrieben (Almfläche im Kreis). Beim östlich situierten BB Haus ist der nächste bewilligte Bienenstock zu finden (rechter Kreisrand, 1200m entfernt. Der Flugradius von Honigbienen liegt bei gutem Angebot bei ca. 1km, bei schlechtem Angebot bis zu 7km. (siehe zB http://www.****.de/ oder auch http://www.****.com) Der Flugradius der oft solitär lebenden Wildbiene liegt bei 70 bis 500m, also deulich darunter. Das taleinwärts gelegene nächste Bienhaus ist mehr als 1km entfernt, das talauswärts gelegene nächste Haus liegt im Bereich M in ca. 2km Entfernung. Ebenso wird ein Bienenhaus im Bereich im Bereich T bei mehr als 3km Entfernung betrieben. Neben den erwähnten Stöcken werden auch weitere Bienenhäuser betrieben. (zB L, talauswärts). Nach ha. Erfahrung sowie nach Studien einschlägiger Literatur sowie ebenso nach Durchsicht der Stellungname von Hrn DD. Ist ein Bienenhaus mit 6 (potentiell 7) Stöcken sowie weiteren 6 Stöcken im Freien nicht dazu geeignet, Wildbienen in ihrem Lebensraum zu beschränken. Dazu ist die Anzahl der Bienen deutlich zu gering. Eine Verdrängung von Wildbienen in dem weitläufigen Gelände hinter der FFhütte (siehe Abbildung) ist nicht möglich. Sowohl Wildbienen (die in deutlich geringerer Zahl je Volk vorkommen) als auch die in Stöcken lebende Honigbiene werden auch in Zukunft Nahrungsraum vorfinden, der jedenfalls Nahrungsgrundlage für alle in diesem Bereich lebenden Bienen zur Verfügung stellt. Es kann angenommen werden, dass pro Stock ca. 25.000 Bienen leben, dies bedeutet, dass derzeit ca. 150.000 Bienen (bei guten Bedingungen) im Bienenhaus einfliegen. Weitere 150.000 Bienen dürften im Freien dazuzuzählen sein. Die Fachliteratur spricht davon, dass das plötzliche Verbringen von einer Million bis mehreren Millionen Bienen dazu führen könnten, dass zB im Bereich von abgegrenzten Rapsfeldern ein Verdrängungseffekt gegen Wildbienen stattfinden könnte. Dies allerdings nur, wenn – wie in den USA praktiziert – Bienevölker (oft zum Bestäuben der Kulturen) in Lastwagenladungen mit mehreren Hundert Bienenstöcken verbracht werden. Dann aber auch nur für eng besetzte Reviere. Im ggstl. Fall kann lediglich von einer kleinen Bienenanlage mit 6 (potentiell 7) Stöcken sowie 6 frei lebenden Stöcken gesprochen werden, die keine Verdrängungseffekte bewirken wird. Selbst bei „Vollbewirtschaftung wird die Zahl der Bienen im ggstl. Falle ca. 300.000 Stück nicht übersteigen. (6 Stöcke im Bienehaus, 6 im Freien. Auch ist der gegenständliche Bereich keineswegs dicht besetzt sondern beinhaltet eine sehr geringe Anzahl von Bienestöcken, davon keinen in unmittelbarer Umgebung. Es werden durch die Lage des ggstl. Bienhauses mit lediglich 6 Stöcken sowie weiteren 6 Freilandstöcken damit auch nicht bereits bestehende (Honig)Bienenstöcke im Naturschutzgebiet S (alle drei liegen im NSCHGeb) betroffen sein. Bienestöcke liegen im Inntal oder anderen Tiroler Tälern um einiges dichter (oft weniger als 200m entfernt und konnte eine Beschränkung von Populationen nicht beobachtet werden. In gleichem Ausmaß werden auch die Wildbienen des Umgebungsbereiches nicht verdrängt oder in ihrem Lebensraum beeinflusst. Das von Wildbienen erreichbare Gebiet kann zwar innerhalb des Aktionsradius der hier angesiedelten Honigbiene liegen, aufgrund der bisjerigen Erfahrungswerte mit Honigbienen und Wildbienen im S wird jedoch davon ausgegangen, dass eine solche Überlagerung nicht zu einem Verlust der Wildbienen führt. Dieser hätte ja bis dato – das Bienehaus wird seit 2012 betreiben – auch schon stattfinden müssen. Auch müsste die Population der Wildbienen im Einflussberich anderer Stöcke von Honigbienen (zB M, T, K) messbar zurückgegangen sein. Im gesamten S kommen jedoch Wildbienen durchaus in einem üblichen Ausmaß vor. In keinem Falle – und das Y wurde vom ggstl. befassten ASV für Naturkunde in allen fachlichen Belangen von 1995 bis 2013 (Neuverordnung) betreut - konnte oder kann beobachtet werden, dass Wildbienen in messbaren Ausmaß vertrieben wurden oder in ihrem Lebensraum eingeschränkt wurden. Vielmehr sind Wildbienen in gleichem Ausmaß festzustellen wie vor dem Betreiben der (Honig)Bienenhäuser im S. Die Dichte der im Naturschutzgebiet Y bewirtschafteten Bienenhäuser ist zu gering, als dass sie einen messbaren Verdrängungseffekt mit sich brächten. Auch konnte nicht beobachtet werden, dass Wildbienen durch etwaige Krankheiten (wie Varroa Milbe, Faulbrut, etc.) beeinträchtigt werden. Da Wildbienen in deutlich geringerer Anzahl und sehr oft sogar einzeln vorkommen, können solche von dicht lebenden Hongbienen ausgehenden Krankheiten nicht in nennenswertem Ausmaß übertragen werden. Die Varroamilbe ebenso wie die Faulbrut ist für Wildbienen nicht in dem Maße gefährlich wie für die gezüchtete Honigbiene. Die Bekämpfung der Varroamilbe mit giftigen chemischen Mitteln ist in Tirol nicht erlaubt und wird auch nicht gehandhabt. Vielmehr werden lediglich bienenverträgliche Mittel verwendet. Es wird diese Milbe, die Bienen durch Aussaugen schädigt, durch die abbaubaren Mittel Ameisensäure, Ölsäure und Oxalsäure bekämpft. (siehe dazu auch Nebenbestimmungen und vergleiche dazu auch: https://www.****.

  1. de)Auch giftige Pflanzenschutzmittel könnten die Honigbiene und auch die Wildbienen gefährden. Neonicotinoide (giftige Pflanzenschutzmittel) sind verboten und werden im ggstl. Bereich auch nicht verwendet. (siehe dazu auch Nebenbestimmungen). Der Hauptgrund für das Aussterben der Wildbienen ist die Vernichtung ihrer Lebensräume, und damit sind vor allem ihre Niststätten gemeint. Viele (und meist seltene) Arten sind angewiesen auf ausgedehnte offene Lehm-, Sand- und Kiesgruben, Ruderalflächen, Böschungen, ungestörte Wald- und Feldränder, ungeschotterte Wege, mürbes und morsches Totholz, hohle und markhaltige Stengel etc. Alle diese Nistmöglichkeiten waren in früheren Zeiten in großer Ausdehnung und Zahl vorhanden, werden aber seit dem 18. Jahrhundert als unprofitabel oder schlicht "unschön" angesehen und folglich "begrünt", zugeschüttet, befestigt und asphaltiert, verbrannt, kompostiert. Diese Verkleinerung und/oder Verschlechterung von Bienenlebensräumen in Tallagen oder in der Ebene wird im großen wie im kleinen Maßstab betrieben. Darüber hinaus müssen natürlich auch entsprechende Pflanzen vorkommen, die den Bienen als „Tracht“ (zum Einsammeln von Nektar und Pollen) dienen. Dazu gehören jedenfalls niedere Blütenpflanzen aller Arten sowie Sträucher und Waldsäume. (siehe zB in http://www.****.net) Im ggstl. Bereich kann in keinem Falle von einer Vernichtung oder Degradierung all dieser für Wildbienen (ebenso wie für Honigbienen) notwendigen Elemente gesprochen werden. Der Wald im Bereich W ist forstwirtschaftlich noch nicht dermaßen vereinheitlicht, dass von einem Fehlen der genannten Strukturelemente ausgegangen werden müsste. Vor allem Saumbereiche sowie lichte Waldflächen mit blütenreichem Unterwuchs (zB Erica carnea) sind in hohem Ausmaß noch gegeben. Das S als nordalpines Kalkgebirge stellt in hohem Ausmaß die geologischen Grundlagen zur Ausprägung von Erika Kiefernwälder (Erico Pinetum) zur Verfügung. Diese Einheiten sind gerade an sonnseitigen Hängen des S (wie hier im Bereich J immer wieder vertreten. Somit steht mehr Nahrungsgrundlage zur Verfügung als tatsächlich von den hier vorkommenden Individuen auch benötgt wird. Es werden sowohl die dort seit 2012 eingebrachten Honigbienen in dem bisherigen Ausmaß als auch die in jenem Bereich vorkommenden Wildbienen ihren Lebensraum beibehalten können. Negative Folgen auf die bestehenden Wildbienen können derzeit nicht belegt werden. Sie sind nach aller Erfahung im Gebiet sowie nach eingehendem Literaturstudium nicht wahrscheinlich und derzeit nicht nachweisbar. Größere Auswirkungen als das Betreiben des ggstl. Bienenhauses mit 6 Völkern sowie 6 weiteren freilebenden Völkern werden jedenfalls die Bewirtschaftung und die Ausgestaltung der umgebenden Wälder und Weide/Wiesenflächen haben. Derzeit ist aber nicht davon auszugehen, dass Bewirtschaftungen wesentliche Änderungen erfahren. Sie werden derzeit nicht als ungünstig für das Vorkommen der Biene angesehen. Positive Aspekte der Bienenhaltung und Erhaltung der Biodiversität Dass Bienen besonders wichtig für die generative Vermehrung der von ihr besuchten Blütenpflanzen sind, ist eine Tatsache, mit der sich viele wissenschaftliche Studien und anderweitige Expertisen gerade in jüngerer Zeit auseinandersetzten. Dies wurde nicht zuletzt dadurch aktuell, dass man Pflanzenschutzmittel gegen Insekten einsetzte, die Neonicotinoide beinhalten und damit als Gift (auch) für Bienen anzusehen sind. Diese Mittel haben in weiten Teilen Europas und anderen Kontinenten wie China und Amerika dazu geführt, dass ein Massensterben an Bienen stattfand. Damit waren viele Obst- und Gemüsebauern ihrer Erwerbsgrundlage beraubt, denn frei lebende Pflanzen bedürfen in der Regel einer Bestäubung zur Fruchtbildung. Dies führte dazu dass viele europäische Länder und auch die Europäische Kommission darauf drängen, solche Pflanzenschutzmittel nicht mehr einzusetzen. Für Hausgärten werden dafür heute in der Regel Mittel auf ungiftiger Ölbasis (wie zB Rabsöl) eingesetzt, die Bienen (Wildbienen gleich wie Honigbienen) nicht schädigen. Auch in der Landwirtschaft dürfen bienegefährliche Substanzen (wie eben Neonicotinoide) bei blühenden Kulturen nicht mehr angewendet werden. Dies zum einen zum Schutz der Bienenvölker an sich. Zum anderen aber auch schon allein deswegen, weil man ohne Bienen auch eine wesentliche Ertragseinbuße von Gemüse- und Obstkulturen hinnehmen müsste. (siehe zB https://****.
  2. at)Gemäß Studien hängen ca. 4000 Gemüsesorten in Europa von der Bestäubung durch Bienen ab. Ohne diese Insekten gäbe es ca. 1/3 unserer Lebensmittel nicht. Dabei wird von den bestäubten Pflanzen jedenfalls nicht unterschieden zwischen Wildbienen, Hummeln und/oder Honigbienen. Dass Honigbienen wie die im ggstl. Fall gezogenen Bienen damit durchaus einen hohen Stellenwert im ökologischen Gefüge zur Erhaltung der Biodiversität haben, muss nicht bewiesen werden sondern gilt als Realität. Im ggstl. Falle werden die Bienen zwar nicht zur Bestäubung von Gemüse- und Obstkulturen benötigt, wohl aber zur Bestäubung der im unmittelbaren Bereich vorkommenden anderen Blüten tragenden Pflanzenarten. Darunter sind jedenfalls alle teilweise geschützten und gänzlich geschützten Arten der Kiefernwälder, Fichten- Buchen-Tannenmischwälder, Kalkmagerrasen sowie Felsvegetation zu verstehen. Die dort vorkommenden Arten und die aufgezählten Vegetationsienheiten sind jedenfalls als Schutzinhalt des Naturschutzgebietes Y anzusehen und steht eine möglichst vielfältige Erhaltung dieser Arte und Lebensraumtypen im Einklang mit den Inhalten des Schutzgebietes. Österreich und die Europäische Union, ebenso wie ein Großteil aller Staaten weltweit haben die Bedeutung und Wichtigkeit der Bestäuber – und zwar wild lebende Insekten genauso wie vom Menschen gehaltene Formen wie die Honigbiene – erkannt. Dies äußert sich nicht zuletzt darin, dass viele Schutzorganisationen dieser Insektenarten massiven Zulauf und große Unterstützung erhalten. Beispielsweise wurde die Organisation Promote pollinators - Coalition of the Willing on Pollinators zur COP 13 in Cancun im Dezember 2016 geladen. Diese weist in ihrer Tischvorlage auf die hohe Bedeutung aller Bestäuber einschließlich den Honigbienen für die Erhaltung der Biodiversität hin. Sie seien für die Erhaltung von 90% aller Blütenpflanzen notwendig. Wenn diese Bestäuber ausfielen, dann wäre nicht nur die Ernte von Gemüse und Obst in vielen Staaten der Erde nicht mehr möglich, sondern wären auch die die Aufrechterhaltung der Artenvielfalt und das ökologische Gefüge aller Pflanzenarten weltweit zum Scheitern nicht mehr möglich. ( siehe: http://****.org/ ) Die COP (Convention of Parties) ist das Treffen aller Mitgliedstaaten an der CBD (Convention on Biodiversity). Auch Österreich hat diese Konvention unterzeichnet, die den Schutz der Artenvielfalt zum Ziel hat. Das Treffen im Dezember 2016, an dem Österreich durch das Bundesministerium für Land-und Forstwirtschaft und einen Gemeinsamen Bundesländervertreter teilnahm, hat u.a. auch den Beschluss zum Schutz der Bestäuber (siehe auch 15. Beschluss aus https://www.****.int) verabschiedet. Dieser hat den Schutz aller Bestäuber zum Ziel, wobei er ausdrücklich auf die wild lebenden Insekten (wild pollinators) wie auch die vom Menschen gehaltenen Insekten (managed pollinators – Biene) Bezug nimmt. Nach einem weit verbreiteten Massensterben dieser Arten durch Umweltgifte mussten sich die Staaten weltweit auf den Schutz dieser so wichtigen Insekten (eben auch der vom Menschen gehaltenen Honigbiene) einigen. Es steht zu hoffen, dass durch diesen internationalen 15. Beschluss der COP 13 vom 9. Dezember 2016, den auch Östereich unterzeichnete, die für die Welternährung und die Biodiversität unabdingbaren Insektenarten – darunter auch die Honigbiene – einem entsprechenden Schutz zugeführt werden. Der ha. tätige ASV schließt sich der national und international vielfach geteilten Meinung um die uneingeschränkte Wichtigkeit und Nützlichkeit der Biene – eben auch der vom Menschen gehaltenen Honigbiene – an. Die in sehr kleinem Rahmen gehaltene Haltung von Bienen im ggstl. Bereich W dient neben der Erzeugung von Honig dem oben dargestellten Zweck – nämlich Erhaltung der Biodiversität – ohne jegliche negative Aspekte. Eine Verdrängung anderer Arten wie Wildbienen kann aufgrund der sehr geringen Anzahl von Individuen nach ha. Erfahrung und Literaturrecherche nicht stattfinden. Gesamtwürdigung sämtlicher berücksichtigter Aspekte und Nebenbestimmungen: Der Schutzzweck des Naturschutzgebietes Y in der derzeitigen Fassung der Verordnung wird wie folgt angegeben: § 1 Abs

(2): Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 92,6945 km² und dient der Erhaltung der besonderen Vielfalt seiner alpinen, subalpinen und hochmontanen Tier- und Pflanzenwelt und des Vorkommens seltener oder von der Ausrottung bedrohter Tier- oder Pflanzenarten sowie der unberührten natürlichen Lebensräume und der traditionell, extensiv bewirtschafteten Kulturlandschaft. (Siehe dazu auch www.****.at) Im § 2 (Verboten und Ausnahmen) ist auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung unterworfen. Derartige Fahrbewilligungen wurden und werden in Abwägung der Nachteil und Vorteile von der jeweils zuständigen Naturschutzbehörde immer wieder erteilt.Paragraph eins, Abs
(2): Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 92,6945 km² und dient der Erhaltung der besonderen Vielfalt seiner alpinen, subalpinen und hochmontanen Tier- und Pflanzenwelt und des Vorkommens seltener oder von der Ausrottung bedrohter Tier- oder Pflanzenarten sowie der unberührten natürlichen Lebensräume und der traditionell, extensiv bewirtschafteten Kulturlandschaft. (Siehe dazu auch www.****.at) Im Paragraph 2, (Verboten und Ausnahmen) ist auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung unterworfen. Derartige Fahrbewilligungen wurden und werden in Abwägung der Nachteil und Vorteile von der jeweils zuständigen Naturschutzbehörde immer wieder erteilt. So wurden bspw. in jener Zeit, als der ggstl. befasste ASV für Naturkunde als Sachverständiger zuständig war, für die Bewirtschaftung der Hütten im S, für Fahrten zur Versorgung und Betreuung von Anlagen (zB Trinkwasserleitung) zur Instandhaltung von Gebäuden (zB Almgebäude) und/oder für Fahrten zu Freizeitwohnsitzen immer wieder Bewilligungen erteilt. Diese Bewilligungen haben den Schutzzweck des NSCHGeb Y nicht in dem Ausmaß unterstützt wie dies durch das Halten von 12 Bienestöcken jedenfalls der Fall sein wird. Sie wurden im Sinne einer Interessensabwägung trotzdem erteilt, wobei die zuständige Behörde streng vorging. Die Bewilligungspraxis hat sich seitdem auch nicht wesentlich geändert. Es kann aus der Akteneinsicht erkannt werden, dass immer noch mit den gleichen oder mit ähnlichen Nebenbestimmungen gearbeitet wird (siehe Gutachten vom 14.7.2016) Dem Schutzzweck – nämlich Erhaltung der besonderen Vielfalt seiner alpinen Flora und Fauna - wurde und wird durch diese oben angeführten Fahrten zur Versorgung und Betreuung zwar nicht direkt entsprochen. Diese sind nach ha. Sicht allerdings in einem möglichst reduzierten Ausmaß nötig, um das reibungslose Funktionieren dieser Bienenanlage zu gewährleisten. Für diese Fahrten wurden und werden Nebenbestimmungen angesetzt, die die Störungen (zB für Wanderer, aber auch für Naturhaushalt) so weit wie möglich minmieren sollten. Im ggstl. Fall entspricht das Betreiben des Bienenhauses in dem gegebenen Ausmaß durchaus dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes. Gleichzeitig werden natürlich auch die negativen Folgen für den Erholungswert des Gebietes und in geringerer Weise auch für den Naturhaushalt durch das Befahren mit PKW auf der in Abb
  1. eingetragenen Strecke (rot) gegeben sein. Eine Beeinträchtigung für den Schutzzweck Erholungswert und (abgeschwächt auch für Naturhaushalt) wird durchaus gegeben sein. Da allerdings mit den angedachten und notwendigen Fahrten auch der Schutzzweck des Gebietes - nämlich Erhaltung der besonderen Vielfalt seiner alpinen Flora und Fauna deutlich unterstützt wird, muss aus ha. Sicht eine fachliche Abwägung der Vor- und Nachteile vorgenommen werden. Es kann nach ha. Sicht mithilfe von Nebenbestimmungen erreicht werden, dass eine Minimierung der Beeinträchtigungen auf ein tragbares Maß erreicht wird. Beispielsweise ist ein Befahren während der Hauptwandertage (Sonntag, Feiertag) nicht zu erlauben. Außerdem ist bei Einhalten der Nebenbestimmungen ein Befahren auf jene Zeit beschränkt, die unmittelbar der Bewirtschaftung der Stöcke entspricht. Somit kann das Befahren – außer zur Bekämpfung möglicher Varroa – in der Zeit Anfang Oktober bis Ende März untersagt werden. Ein solches tragbares Maß ist nach Ansicht des ha. befassten ASV für Naturkunde des weiteren auch deshalb gegeben, weil das Bienenhaus mit seinen 6 Stöcken und 6 weiteren Freilandstöcken bereits bewilligt wurde und seitdem in ordentlicher und überschaubar guter Art und Weise betreiben wird. Darüber hinaus ist können Fahrten in Zeit und Dauer des Befahrens beschränkt werden. In Abwägung der Vor- und Nachteile und bei Einhaltung der im folgenden angegebenen Nebenbestimmungen können die verbleibenden Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft so gering wie möglich, jedenfalls aber in einem überschaubaren und geringen Rahmen gehalten werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn kein Personentransport vorgenommen wird. Ein Personentransport zum Zweck des Transportes an sich trägt in keiner Weise dazu bei, die Schutzgüter zu erhalten. Gegenteilig können hier nur Beeinträchtigungen für Wanderer sowie anderweitige Schutzgüter des TNSCHG 2005 ohne jedwede Vorteile festgestellt werden. Die Beeinträchtigungen für diese beiden Schutzgüter des TNSCHG 2005, nämlich Erholungswert und Landschaftsbild verstärken sich durch eine höhere Frequenz an Fahrten, die im Falle von Personentransporten gegeben sein werden. Auch eine reine Befahrung „um nach dem Rechten zu sehen“ ist als derartige Fahrt ohne eigentliche Unterstützung des Schutzzweckes anzusehen.“ Die näher genannten - nunmehr in den Spruch dieser Entscheidung aufgenommenen -Nebenbestimmungen seien unter der Abwägung der Vor- und Nachteile des Betreibens einer bestehenden Anlage mit 12 Bienenstöcken geeignet, die Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft auf einem geringen Niveau zu halten. In weiterer Folge wurde am 20.04.2017 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen welcher der naturkundefachliche Amtssachverständige EE sein Gutachten erläuterte und die Schlussfolgerung vertrat, dass die Bewirtschaftung der Bienenvölker im S, wie vom Beschwerdeführer betrieben, dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes Y diene und, dass durch die vom Beschwerdeführer gehaltenen zwölf Bienenstöcke eine Verdrängung anderer Arten, wie der Wildbienen, nicht stattfinde. Hinsichtlich der Bewirtschaftung seiner Bienenvölker wurde der Beschwerdeführer vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen gelobt. Die Vertreter der Gemeinde Z sprachen sich im Rahmen dieser Verhandlung gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung wegen zu befürchtender Folgewirkungen aus. Beim Naturschutzgebiet Y handle es sich um ein Naturschutzgebiet vorrangig für Wanderer und könne die hobbymäßige Bienenzucht, wenn diese schon vom Beschwerdeführer betrieben werde, auf dem eigenen Grundstück **1, GB Z, betrieben werden. Vom Beschwerdeführer wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung die naturschutzrechtliche Genehmigung vom Verbot des § 2 lit i der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 23.05.2013 über die Erklärung des Y zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Y) ausdrücklich beantragt. Der Antrag auf Anerkennung, dass die Imkerei mit 41 Stöcken an den Standorten Z, S, X, ein landwirtschaftlicher Betrieb ist und somit unter die Ausnahme nach § 2 Abs 2 lit a der Verordnung der Landesregierung vom 23.05.2013 fällt, wurde nicht mehr aufrecht erhalten. Vom Beschwerdeführer wurde darauf verwiesen, dass das ergänzend eingeholte Gutachten des Herrn EE seinen bisher vertretenen Standpunkt bestätige und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung vorliegen. Die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen EE verlangten Nebenbestimmungen wurden vom Beschwerdeführer vollinhaltlich akzeptiert und noch einmal darauf hingewiesen, dass ihm die Errichtung eines Bienenhauses auf Gst **2, GB Z, im Naturschutzgebiet Y mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.12.2011, Zl ****, bewilligt wurde.In weiterer Folge wurde am 20.04.2017 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen welcher der naturkundefachliche Amtssachverständige EE sein Gutachten erläuterte und die Schlussfolgerung vertrat, dass die Bewirtschaftung der Bienenvölker im S, wie vom Beschwerdeführer betrieben, dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes Y diene und, dass durch die vom Beschwerdeführer gehaltenen zwölf Bienenstöcke eine Verdrängung anderer Arten, wie der Wildbienen, nicht stattfinde. Hinsichtlich der Bewirtschaftung seiner Bienenvölker wurde der Beschwerdeführer vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen gelobt. Die Vertreter der Gemeinde Z sprachen sich im Rahmen dieser Verhandlung gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung wegen zu befürchtender Folgewirkungen aus. Beim Naturschutzgebiet Y handle es sich um ein Naturschutzgebiet vorrangig für Wanderer und könne die hobbymäßige Bienenzucht, wenn diese schon vom Beschwerdeführer betrieben werde, auf dem eigenen Grundstück **1, GB Z, betrieben werden. Vom Beschwerdeführer wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung die naturschutzrechtliche Genehmigung vom Verbot des Paragraph 2, Litera i, der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 23.05.2013 über die Erklärung des Y zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Y) ausdrücklich beantragt. Der Antrag auf Anerkennung, dass die Imkerei mit 41 Stöcken an den Standorten Z, S, römisch zehn, ein landwirtschaftlicher Betrieb ist und somit unter die Ausnahme nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, der Verordnung der Landesregierung vom 23.05.2013 fällt, wurde nicht mehr aufrecht erhalten. Vom Beschwerdeführer wurde darauf verwiesen, dass das ergänzend eingeholte Gutachten des Herrn EE seinen bisher vertretenen Standpunkt bestätige und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung vorliegen. Die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen EE verlangten Nebenbestimmungen wurden vom Beschwerdeführer vollinhaltlich akzeptiert und noch einmal darauf hingewiesen, dass ihm die Errichtung eines Bienenhauses auf Gst **2, GB Z, im Naturschutzgebiet Y mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.12.2011, Zl ****, bewilligt wurde. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung, Erwägungen:römisch zwei. Sachverhalt, Beweiswürdigung, Erwägungen: Der Beschwerdeführer betreibt eine Imkerei im Ausmaß von vier Bienenvölkern zu Hause in Z, von zwölf Bienenvölkern im S – die Lage des Bienenhauses liegt auf Gst **3 GB **** Z, Bereich W, ca 7,5 km vom Taleingang entfernt und besteht aus sechs Bienenstöcken im Bienenhaus selber und aus sechs Bienenstöcken im Freien – und aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit dem Grundeigentümer mit 25 Bienenstöcken auf einer Obstplantage auf Gst **4 GB X, er verfügt zudem über eine Zustimmung des Grundeigentümers auf Aufstellung von bis zu 30 Wanderstöcken auf der I in G. AA wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.12.2011, Zl ****, die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für die Errichtung eines Bienenhauses auf Gst **3, GB ***** Z, im Naturschutzgebiet Y nach Maßgabe näher genannter Nebenbestimmungen und des signierten Einreichprojektes „Errichtung eines Bienenhauses“ erteilt. Bereits in dieser Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass die Biene auch ein wichtiger und natürlicher Bestandteil der heimischen Tierwelt ist, zumal diese verschiedenste Pflanzen- und Blütenarten bestäuben und dass durch diese Bestäubungstätigkeit der Fortbestand der bunten Pflanzen- und Blütenvielfalt in unseren Breiten und im gegenständlichen Vorhaben vor allem im Naturschutzgebiet Y auch weiterhin garantiert ist. Der Beschwerdeführer betreibt eine Imkerei im Ausmaß von vier Bienenvölkern zu Hause in Z, von zwölf Bienenvölkern im S – die Lage des Bienenhauses liegt auf Gst **3 GB **** Z, Bereich W, ca 7,5 km vom Taleingang entfernt und besteht aus sechs Bienenstöcken im Bienenhaus selber und aus sechs Bienenstöcken im Freien – und aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit dem Grundeigentümer mit 25 Bienenstöcken auf einer Obstplantage auf Gst **4 GB römisch zehn, er verfügt zudem über eine Zustimmung des Grundeigentümers auf Aufstellung von bis zu 30 Wanderstöcken auf der römisch eins in G. AA wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.12.2011, Zl ****, die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für die Errichtung eines Bienenhauses auf Gst **3, GB ***** Z, im Naturschutzgebiet Y nach Maßgabe näher genannter Nebenbestimmungen und des signierten Einreichprojektes „Errichtung eines Bienenhauses“ erteilt. Bereits in dieser Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass die Biene auch ein wichtiger und natürlicher Bestandteil der heimischen Tierwelt ist, zumal diese verschiedenste Pflanzen- und Blütenarten bestäuben und dass durch diese Bestäubungstätigkeit der Fortbestand der bunten Pflanzen- und Blütenvielfalt in unseren Breiten und im gegenständlichen Vorhaben vor allem im Naturschutzgebiet Y auch weiterhin garantiert ist. Der im S aufgewachsene Beschwerdeführer konnte während seines aktiven Dienstes als zuständiger Förster und Leiter der städtischen Forst- und Güterverwaltung der Stadtgemeinde X bis zum Jahre 2016 die Bewirtschaftung seiner Bienenvölker im hinteren S auch ohne Fahrbewilligung aufrecht erhalten und stellte dieser nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausnahme vom Fahrverbot im S im Naturschutzgebiet Y. Die Fahrten werden nach dessen Angaben benötigt für das Füttern der Bienen, die Betreuung im Krankheitsfall, das Aufstellen der Stöcke und für das Ernten des Honigs.Der im S aufgewachsene Beschwerdeführer konnte während seines aktiven Dienstes als zuständiger Förster und Leiter der städtischen Forst- und Güterverwaltung der Stadtgemeinde römisch zehn bis zum Jahre 2016 die Bewirtschaftung seiner Bienenvölker im hinteren S auch ohne Fahrbewilligung aufrecht erhalten und stellte dieser nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausnahme vom Fahrverbot im S im Naturschutzgebiet Y. Die Fahrten werden nach dessen Angaben benötigt für das Füttern der Bienen, die Betreuung im Krankheitsfall, das Aufstellen der Stöcke und für das Ernten des Honigs. Der Beschwerdeführer ist im S auch Eigentümer der Baufläche **1 GB ***** Z, 78 m², mit der Adresse S
  2. Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde und aus jenem des Landesverwaltungsgerichts. Nach § 1 Abs 2 der Verordnung der Landesregierung vom
  3. Mai 2013 über die Erklärung des Y zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Y), LGBl Nr 65/2013, dient das Naturschutzgebiet Y der Erhaltung der besonderen Vielfalt seiner alpinen, subalpinen und hochmontanen Tier– und Pflanzenwelt und des Vorkommens seltener oder von der Ausrottung bedrohter Tier- und Pflanzenarten sowie der unberührten natürlichen Lebensräume und der traditionell, extensiv bewirtschafteten Kulturlandschaft. Nach Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung der Landesregierung vom
  4. Mai 2013 über die Erklärung des Y zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Y), , Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2013,, dient das Naturschutzgebiet Y der Erhaltung der besonderen Vielfalt seiner alpinen, subalpinen und hochmontanen Tier– und Pflanzenwelt und des Vorkommens seltener oder von der Ausrottung bedrohter Tier- und Pflanzenarten sowie der unberührten natürlichen Lebensräume und der traditionell, extensiv bewirtschafteten Kulturlandschaft. Gemäß § 2 Abs 1 lit i dieser Verordnung ist im Naturschutzgebiet die Verwendung von Kraftfahrzeugen verboten.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera i, dieser Verordnung ist im Naturschutzgebiet die Verwendung von Kraftfahrzeugen verboten. Nach § 29 Abs 2 lit c des Tiroler Naturschutzgesetzes (TNSchG) 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 32/2017, darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung nur erteilt werden,Nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera c, des Tiroler Naturschutzgesetzes (TNSchG) 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017,, darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung nur erteilt werden,
  5. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 nicht beeinträchtigt oderwenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder
  6. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein. Zunächst war im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch die vorliegend beantragten Fahrten beeinträchtigt werden. Der § 1 Abs 1 TNSchG 2005 regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes:Zunächst war im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch die vorliegend beantragten Fahrten beeinträchtigt werden. Der Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes: „§ 1 Allgemeine Grundsätze
(1)Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
  1. a)ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
  2. b)ihr Erholungswert,
  3. c)der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
  4. d)ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Wesentliche Bestandteile der Natur bilden insbesondere auch die Gewässer und die von Wasser geprägten Lebensräume, denen besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Naturhaushalt, den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, das Naturerlebnis und die Erholung zukommt. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt. […]“ Die dem naturschutzrechtlichen Verfahren vor der belangten Behörde beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige JJ, vertrat in ihrer naturkundefachlichen Stellungnahme vom 14.07.2016 die Ansicht, dass durch die beantragten Fahrten der Erholungswert sowie die unmittelbaren und auch die angrenzenden Lebensräume und deren Naturhaushalt mehr als gering beeinträchtigt werden. Diese Beeinträchtigung für den Schutzzweck Erholungswert und (abgeschwächt auch: Naturhaushalt) wird auch vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen EE in seiner naturkundlichen Stellungnahme vom 02.03.2017 geteilt, nicht aber die Ansicht der naturkundefachlichen Amtssachverständigen Frau JJ, dass das Halten von Honigbienen im Naturschutzgebiet Y möglicherweise auch unvorhersehbare negative Folgen auf die dort beheimateten Wildbienen haben könnte. Diesbezüglich schließt sich der Amtssachverständige EE der national und international vielfach geteilten Meinung um die uneingeschränkte Wichtigkeit und Nützlichkeit der Biene – eben auch der vom Menschen gehaltenen Honigbiene – an, somit, dass die in sehr kleinem Rahmen gehaltene Haltung von Bienen im gegenständlichen Bereich W neben der Erzeugung von Honig der Erhaltung der Biodiversität, ohne jegliche negative Aspekte, dient und dass eine Verdrängung anderer Arten wie Wildbienen aufgrund der sehr geringen Anzahl von Individuen nach Erfahrung des Amtssachverständigen und Literaturrecherche nicht stattfinden kann. Angesichts der somit zu Recht festgestellten Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs 1 TNSchG 2005 könnte dem Antragsteller die beantragte Bewilligung über die Bestimmung des § 29 Abs 2 lit c TNSchG 2005 hinaus nur erteilt werden, wenn im Sinne des § 29 Abs 2 lit c Z 2 leg cit andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen, im Naturschutzgebiet Y darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.Angesichts der somit zu Recht festgestellten Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 könnte dem Antragsteller die beantragte Bewilligung über die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, Litera c, TNSchG 2005 hinaus nur erteilt werden, wenn im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, leg cit andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen, im Naturschutzgebiet Y darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ein die Naturschutzinteressen überwiegendes langfristiges öffentliches Interesse verneint. Das Landesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung aufgrund der vorliegenden naturkundefachlichen Stellungnahme des Herrn EE vom 02.03.2017 nicht. Der naturkundefachliche Amtssachverständige EE hat in seiner naturkundefachlichen Expertise vom 02.03.2017 die positiven Aspekte der Bienenhaltung und die Erhaltung der Biodiversität hervorgehoben. Dass Bienen besonders wichtig für die generative Vermehrung der von ihr besuchten Blütenpflanzen sind, wurde als eine Tatsache dargestellt, mit der sich viele wissenschaftliche Studien und anderweitige Expertisen gerade in jüngerer Zeit auseinandergesetzt haben. Gemäß Studien hängen ca 4.000 Gemüsesorten in Europa von der Bestäubung durch Bienen ab. Ohne diese Insekten gäbe es ca 1/3 unserer Lebensmittel nicht. Dabei wird von den bestäubten Pflanzen jedenfalls nicht unterschieden zwischen Wildbienen, Hummeln und/oder Honigbienen. Dass Honigbienen, wie im gegenständlichen Fall gezogene Bienen, damit durchaus einen hohen Stellenwert im ökologischen Gefüge zur Erhaltung der Biodiversität haben, muss nach Ansicht des naturkundefachlichen Sachverständigen nicht bewiesen werden, sondern gilt als Realität. Im gegenständlichen Fall werden die Bienen zwar nicht zur Bestäubung von Gemüse- und Obstkulturen benötigt, wohl aber zur Bestäubung der im unmittelbaren Bereich vorkommenden anderen blütentragenden Pflanzenarten. Darunter sind jedenfalls alle teilweise geschützten und gänzlich geschützten Arten der Kiefernwälder, Fichten-Buchen-Tannenmischwälder, Kalkmagerrasen sowie Felsvegetation zu verstehen. Die dort vorkommenden Arten und die aufgezählten Vegetationseinheiten sind jedenfalls als Schutzinhalt des Naturschutzgebietes Y anzusehen und steht eine möglichst vielfältige Erhaltung dieser Arten und Lebensraumtypen im Einklang mit den Inhalten des Schutzgebietes. Der naturkundefachlichen Stellungnahme des EE ist schlüssig zu entnehmen, dass Österreich und die Europäische Union, ebenso wie ein Großteil aller Staaten, weltweit die Bedeutung und Wichtigkeit der Bestäuber – und zwar wildlebende Insekten genauso wie vom Menschen gehaltene Formen, wie die Honigbiene – und die hohe Bedeutung aller Bestäuber einschließlich der Honigbienen für die Erhaltung der Biodiversität erkannt haben. Der naturkundefachliche Amtssachverständige hat sich der national und international vielfach geteilten Meinung um die uneingeschränkte Wichtigkeit und Nützlichkeit der Biene – eben auch der vom Menschen gehaltenen Honigbiene – angeschlossen und darauf hingewiesen, dass die in sehr kleinem Rahmen gehaltene Haltung von Bienen im gegenständlichen Bereich W neben der Erzeugung von Honig der Erhaltung der Biodiversität, ohne jegliche negative Aspekte, dient und dass eine Verdrängung anderer Arten wie der Wildbienen aufgrund der sehr geringen Anzahl von Individuen nach eigener Erfahrung und Literaturrecherche nicht stattfinden kann. Nachvollziehbar wurde dargestellt, dass dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes Y – nämlich der Erhaltung der besonderen Vielfalt seiner alpinen Flora und Fauna – durch die beantragten Fahrten zur Versorgung und Betreuung der Bienenstöcke auf Gst **3, GB Z, ca 7,5 km vom Eingang des S entfernt, zwar nicht direkt entsprochen wird, dass aber diese Fahrten in einem möglichst reduzierten Ausmaß nötig sind, um das reibungslose Funktionieren dieser Bienenanlage zu gewährleisten. Für diese Fahrten wurden vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen Nebenbestimmungen formuliert, die die Störungen (zB für Wanderer, aber auch den für Naturhaushalt) auf ein tragbares Ausmaß minimieren. So wurde bei Einhaltung der Nebenbestimmungen ein Befahren auf jene Zeit beschränkt, die der unmittelbaren Bewirtschaftung der Bienenstöcke entspricht. Eine Minimierung der Beeinträchtigungen auf ein vertretbares Ausmaß ist auch deshalb gegeben, weil das Bienenhaus mit seinen 6 Stöcken und 6 weiteren Freilandstöcken mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.12.2011, Zl ****, bereits bewilligt wurde und seitdem in ordentlicher und überschaubar guter Art und Weise betrieben wird. Durch die Nebenbestimmungen ist vor allem ein Personentransport in keiner Weise gestattet, sodass in Abwägung der Vor- und Nachteile und bei Einhaltung bei der vom Beschwerdeführer vollinhaltlich akzeptierten Nebenbestimmungen die verbleibenden Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft so gering wie möglich, jedenfalls in einem überschaubaren und geringen Rahmen, gehalten werden können. Durch die verlangten Nebenbestimmungen wird auch der Befürchtung der naturkundefachlichen Amtssachverständigen, Frau JJ, wonach die Bienenvölker mehrmals in der Woche zu betreuen sein werden und vor allem in dieser erwartet hohen Fahrfrequenz Beeinträchtigungen des Erholungswertes und des Naturhaushaltes erwartet werden, entgegengewirkt. Der naturkundefachliche Amtssachverständige EE hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.04.2017 auch darauf hingewiesen, dass im naturkundefachlichen Gutachten aus dem Jahre 2011 für das seinerzeit bewilligte Bienenhaus natürlich darauf abgestellt wurde, dass man dieses neben der Errichtung auch betreiben und bewirtschaften muss. Dies war bis zur Pensionierung des Beschwerdeführers im Jahre 2013 in seiner Funktion als zuständiger Förster im S auch ohne Fahrgenehmigung möglich und ist dieser seither zur Bewirtschaftung seiner Bienenvölker im S auf die Durchführung der beantragten Fahren angewiesen. Aus den genannten Gründen war somit, in Abwägung sämtlicher Interessen, unter Berücksichtigung des Schutzzweckes der Naturschutzverordnung Y, trotz der ablehnenden Haltung der Gemeinde Z dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahme vom Fahrverbot gemäß § 2 Abs 1 lit i der Naturschutzgebietsverordnung Y Folge zu geben. Das erkennende Gericht hat Verständnis dafür, dass die Gemeinde Z hinsichtlich der Fahrgenehmigungen im S eine strenge Linie vertreten haben möchte. Folgewirkungen, wie sie die Gemeinde Z befürchtet, sind aber nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht zu erwarten, zumal im S nach Einschätzung von EE kein Fall bekannt ist, wonach für ein naturschutzrechtlich genehmigtes Bienenhaus die hiefür erforderlichen Fahrten zur Bewirtschaftung der Bienenvölker nicht erteilt wurden. Dass es im S mehrere naturschutzrechtliche Bewilligungen für das Betreiben von Bienenhäusern und damit im Zusammenhang stehend auch die Berechtigungen, zur Bewirtschaftung dieser Bienenhäuser dorthin zuzufahren, gibt, wurde auch von den Vertretern der Gemeinde Z nicht in Abrede gestellt. Aus den genannten Gründen war somit, in Abwägung sämtlicher Interessen, unter Berücksichtigung des Schutzzweckes der Naturschutzverordnung Y, trotz der ablehnenden Haltung der Gemeinde Z dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahme vom Fahrverbot gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera i, der Naturschutzgebietsverordnung Y Folge zu geben. Das erkennende Gericht hat Verständnis dafür, dass die Gemeinde Z hinsichtlich der Fahrgenehmigungen im S eine strenge Linie vertreten haben möchte. Folgewirkungen, wie sie die Gemeinde Z befürchtet, sind aber nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht zu erwarten, zumal im S nach Einschätzung von EE kein Fall bekannt ist, wonach für ein naturschutzrechtlich genehmigtes Bienenhaus die hiefür erforderlichen Fahrten zur Bewirtschaftung der Bienenvölker nicht erteilt wurden. Dass es im S mehrere naturschutzrechtliche Bewilligungen für das Betreiben von Bienenhäusern und damit im Zusammenhang stehend auch die Berechtigungen, zur Bewirtschaftung dieser Bienenhäuser dorthin zuzufahren, gibt, wurde auch von den Vertretern der Gemeinde Z nicht in Abrede gestellt. Dass die vom Antragsteller betriebene Bienenzucht keinen landwirtschaftlichen Betrieb darstellt und somit auch die geplanten Fahrten im S zur Bienenbewirtschaftung nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 2 lit a der Verordnung der Landesregierung vom 23.05.2013 über die Erklärung des Y zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Y) fallen, wurde von der belangten Behörde auf die eingeholte Rechtsauskunft der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 02.09.2016 gestützt und hat der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 20.04.2017 klargestellt, dass von ihm die naturschutzrechtliche Genehmigung vom Verbot des § 2 lit i der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 23.05.2013 über die Erklärung des Y zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Y) beantragt wird und sein Antrag auf Anerkennung, dass die Imkerei mit 41 Stöcken an den Standorten Z, S, X ein landwirtschaftlicher Betrieb ist und somit unter die Ausnahme nach § 2 Abs 2 lit a der Verordnung der Landesregierung vom 23.05.2013, nicht aufrechterhalten wird. Dass die vom Antragsteller betriebene Bienenzucht keinen landwirtschaftlichen Betrieb darstellt und somit auch die geplanten Fahrten im S zur Bienenbewirtschaftung nicht unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, der Verordnung der Landesregierung vom 23.05.2013 über die Erklärung des Y zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Y) fallen, wurde von der belangten Behörde auf die eingeholte Rechtsauskunft der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 02.09.2016 gestützt und hat der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 20.04.2017 klargestellt, dass von ihm die naturschutzrechtliche Genehmigung vom Verbot des Paragraph 2, Litera i, der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 23.05.2013 über die Erklärung des Y zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Y) beantragt wird und sein Antrag auf Anerkennung, dass die Imkerei mit 41 Stöcken an den Standorten Z, S, römisch zehn ein landwirtschaftlicher Betrieb ist und somit unter die Ausnahme nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, der Verordnung der Landesregierung vom 23.05.2013, nicht aufrechterhalten wird. Insgesamt war somit die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung spruchgemäß zu erteilen. Die vorgeschriebenen Nebenbestimmungen beruhen auf dem im Beschwerdeverfahren eingeholten schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen und stützen sich auf § 29 Abs 5 TNSchG 2005. Insgesamt war somit die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung spruchgemäß zu erteilen. Die vorgeschriebenen Nebenbestimmungen beruhen auf dem im Beschwerdeverfahren eingeholten schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen und stützen sich auf Paragraph 29, Absatz 5, TNSchG 2005. Die aufgrund dieser Bewilligung anfallende Landesverwaltungsabgabe wird von der belangten Behörde mit gesondertem Bescheid nach § 57 AVG vorzuschreiben sein (vgl § 6 Abs 2 des Tiroler Landesverwaltungsabgabengesetzes). Die aufgrund dieser Bewilligung anfallende Landesverwaltungsabgabe wird von der belangten Behörde mit gesondertem Bescheid nach Paragraph 57, AVG vorzuschreiben sein vergleiche Paragraph 6, Absatz 2, des Tiroler Landesverwaltungsabgabengesetzes). III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.41.2214.6

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.