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{'item': 'LVwG-2017/33/0870-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/33/0870-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.03.2017, ****, wegen einer Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als dass im Spruch des Bescheides der belangten Behörde die weitere Rechtsnorm zu lauten hat statt: „…und § 14 Abs. 1 FSG-GV entzogen.“ richtig: „…und § 13 Abs. 1 FSG-GV entzogen.“ Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als dass im Spruch des Bescheides der belangten Behörde die weitere Rechtsnorm zu lauten hat statt: „…und Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV entzogen.“ richtig: „…und Paragraph 13, Absatz eins, FSG-GV entzogen.“
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid vom 11.03.2016, ****, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens betreffend seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen Befunde, nämlich eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme, zu erbringen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y eine derartige Stellungnahme angeordnet habe, welche bis dato jedoch nicht beigebracht worden sei. Mit Mandatsbescheid vom 11.03.2016, ****, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens betreffend seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen Befunde, nämlich eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme, zu erbringen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y eine derartige Stellungnahme angeordnet habe, welche bis dato jedoch nicht beigebracht worden sei. Mit Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, CC, vom 10.6.2016 wurde zusammengefasst zum Ausschluss einer dementiellen Abbausymptomatik darauf verwiesen, dass unbedingt eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt werden sollte. Zudem sei es ratsam, im Anschluss daran eine verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen, um testmäßig zu erfassen, inwieweit der Patient komplexe Situationen erfassen könne. Abschließend wurde in diesem Gutachten festgehalten, dass aus psychiatrischer Sicht vor Absolvierung einer solchen Befunderweiterung keine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit für Fahrzeuge der Gruppe 1 bestehe. Mit amtsärztlichem Gutachten vom 20.6.2016 schlussfolgerte DD unter Hinweis auf die fachärztliche Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer nicht geeignet zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 sei. Dementsprechend wurde mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.7.2016, ****, verfügt, dass die für AA von der Bezirkshauptmannschaft Y für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs 1 Z 1 und 4 iVm 25 Abs 2 FSG und § 14 Abs 1 FSG-GV entzogen wird.Dementsprechend wurde mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.7.2016, ****, verfügt, dass die für AA von der Bezirkshauptmannschaft Y für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B erteilte Lenkberechtigung gemäß Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins und 4 in Verbindung mit 25 Absatz 2, FSG und Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV entzogen wird. Nachdem gegen den genannten Bescheid Beschwerde erhoben wurde, behob das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis zu LVwG-2016/31/1845 den Bescheid und führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass das amtsärztliche Gutachten unschlüssig sei und keine Befunderweiterung aufgetragen worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde sodann seitens des Landesverwaltungsgerichtes aufgetragen, zur Frage einer allfälligen dementiellen Abbausymptomatik eine neurologisch fachärztliche Stellungnahme sowie den Nachweis einer verkehrspsychologischen Untersuchung bis zum 31.01.2017 vorzulegen. Am 11.01.2017 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Untersuchung bei der Verkehrspsychologin EE. Diese führte in ihrer Stellungnahme nach § 17 FSG-GV unter anderem aus, dass die Beobachtungsfähigkeit, die Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit sowie das logische Denken des Beschwerdeführers weit unterdurchschnittlich gelegen seien. Die Überprüfung seines Reaktionsverhaltens und die reaktive Belastbarkeit sowie die Somotorik seien aufgrund von Überforderung nicht möglich gewesen. Beim Beschwerdeführer sei aufgrund dessen, dass er in sämtlichen Leistungsbereichen die Mindestanforderungen nicht erfüllt habe von einer nicht kompensierbaren Mängelkumulation auszugehen. Er erreiche daher das Ausmaß einer Eignungsausschließung, da die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit für das Lenken von Kraftfahrzeugen nicht vorliege. Zusammengefasst sei er daher aus verkehrspsychologischer Sicht nicht geeignet Kraftfahrzeuge zu lenken. Am 11.01.2017 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Untersuchung bei der Verkehrspsychologin EE. Diese führte in ihrer Stellungnahme nach Paragraph 17, FSG-GV unter anderem aus, dass die Beobachtungsfähigkeit, die Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit sowie das logische Denken des Beschwerdeführers weit unterdurchschnittlich gelegen seien. Die Überprüfung seines Reaktionsverhaltens und die reaktive Belastbarkeit sowie die Somotorik seien aufgrund von Überforderung nicht möglich gewesen. Beim Beschwerdeführer sei aufgrund dessen, dass er in sämtlichen Leistungsbereichen die Mindestanforderungen nicht erfüllt habe von einer nicht kompensierbaren Mängelkumulation auszugehen. Er erreiche daher das Ausmaß einer Eignungsausschließung, da die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit für das Lenken von Kraftfahrzeugen nicht vorliege. Zusammengefasst sei er daher aus verkehrspsychologischer Sicht nicht geeignet Kraftfahrzeuge zu lenken. Am 25.01.2017 führte der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, FF, in einem Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Y aus, dass sich bereits aus der Gesamtschau der Befunde eine neurologisch-psychiatrische Gutachtenserstellung erübrige, da bei negativem verkehrspsychologischen Gutachten keine positive Stellungnahme möglich wäre, wenn diesbezüglich die Leistungskriterien nicht mehr erfüllt seien. Es sei daher die Erstellung eines den Führerschein befürwortenden positiven Gutachtens nicht möglich. Im Schreiben des Amtsarztes DD vom 07.02.2017 an die belangte Behörde, führte dieser nochmals zusammengefasst aus, dass wie schon im amtsärztlichen Gutachten vom 20.06.2016 festgestellt werde könne, dass keine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit zum Lenken eines PKW`s der Gruppe 1 vorliege und somit auch keine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.03.2017, GZ ****, entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung gemäß den §§ 24 Abs 1 Z 1 und 4 iVm § 25 Abs 2 FSG und § 14 Abs 1 FSG-GV. Als Beendigung der Entziehungsdauer wurde die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG festgelegt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.03.2017, GZ ****, entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung gemäß den Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, FSG und Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV. Als Beendigung der Entziehungsdauer wurde die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, FSG festgelegt. Begründend wies die Behörde auf die vorgelegte verkehrspsychologische Stellungnahme vom 16.01.2017 sowie weiters auf das Schreiben des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie FF vom 25.01.2017 hin. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer etwaigen Beschwerde ausgeschlossen. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 31.03.2017 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl der Amtsarzt FF als auch die Sachbearbeiterin der belangten Behörde befangen seien. Außerdem sei durch den Amtsarzt keine weitere Befunderhebung durchgeführt worden. Des Weiteren seien in den Ergebnissen der Untersuchungen die familiären Konflikte und die daraus resultierenden psychischen Belastungen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden und der Amtsarzt habe sich kein persönliches Bild des Beschwerdeführers gemacht. Ferner sei das Ermittlungsverfahren durch das Unterlassen einer Befunderweiterung durch den Amtsarzt mangelhaft geführt worden und es wäre der Behörde auch möglich gewesen die Lenkberechtigung einzuschränken und nicht sofort zu entziehen. Weiters stütze sich die Behörde mit § 14 FGG-GV auf die falsche Gesetzesbestimmung. Zudem sei der Beschwerdeführer auf seine Lenkberechtigung angewiesen, da er außerhalb des Ortsgebietes wohne und er durch die Entziehung in seiner Mobilität eingeschränkt werde. Zuletzt sei es rechtswidrig gewesen die aufschiebende Wirkung eines etwaigen Rechtsmittels auszuschließen. Weiters stütze sich die Behörde mit Paragraph 14, FGG-GV auf die falsche Gesetzesbestimmung. Zudem sei der Beschwerdeführer auf seine Lenkberechtigung angewiesen, da er außerhalb des Ortsgebietes wohne und er durch die Entziehung in seiner Mobilität eingeschränkt werde. Zuletzt sei es rechtswidrig gewesen die aufschiebende Wirkung eines etwaigen Rechtsmittels auszuschließen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl ****, insbesondere in die verkehrspsychologische Stellungnahme der Frau EE sowie in die Ausführungen des neurologisch-psychiatrischen Facharztes FF und die Stellungnahmen des Amtsarztes DD. II. Sachverhalt: römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, AA, geboren am XX.XX.XXXX ist im Besitz einer Lenkberechtigung der Klassen AM und B. Im Jahre 2014 wurde ihm der Führerschein auf 5 Jahre befristet ausgestellt.Der Beschwerdeführer, AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX ist im Besitz einer Lenkberechtigung der Klassen AM und B. Im Jahre 2014 wurde ihm der Führerschein auf 5 Jahre befristet ausgestellt. Am 04.10.2015 kam es zu einem Vorfall, dabei meldete der Beschwerdeführer der Polizei seinen PKW als gestohlen. Nach Erhebungen der PI Z stellte sich allerdings heraus, dass der Beschwerdeführer seinen PKW auf einem Parkplatz in Z abgestellt und dies in der Folge vergessen hatte. Die Bezirkshauptmannschaft Y forderte ihn daher mit Bescheid auf gewisse Befunde vorzulegen. Eine verkehrspsychologische Untersuchung am 11.01.2017 hat ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund unterdurchschnittlicher Werte bei selektiver Beobachtungsfähigkeit, respektiver Überblicksgewinnung, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit sowie logischem Denken und krimininativer Reaktionsfähigkeit, aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken eines KFZ nicht geeignet ist. Auch der Amtsarzt DD sowie der neurologisch-psychiatrische Facharzt FF gehen übereinstimmend von einer fehlenden Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus und konnten die Ausführungen der Verkehrspsychologin untermauern. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde zu GZ ****. Insbesondere aus den Stellungnahmen der Verkehrspsychologin EE, des FF sowie des Amtsarztes DD. Schlussendlich konnten alle in schlüssiger und unbedenklicher Weise die fehlende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers schildern. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 15/2017 (FSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 15 aus 2017, (FSG), maßgeblich: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
  2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
  4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) undfachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
  5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. … Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.Paragraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
  3. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1.um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder1.um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2.um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. …“ Darüber hinaus ist folgende Bestimmung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl II Nr 322/1997 idF BGBl II Nr 206/2016 (FSG-GV), von Belang:Darüber hinaus ist folgende Bestimmung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 322 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 206 aus 2016, (FSG-GV), von Belang: „Psychische Krankheiten und Behinderungen § 13.
(1)Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.Paragraph 13,
(1)Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.
(2)Personen, bei denen
  1. eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung,
  2. eine erhebliche geistige Behinderung,
  3. ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozeß oder
  4. eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung besteht, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt.“ V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Nach § 24 Abs 1 Z 1 und 2 FSG kann die Behörde Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, die Lenkberechtigung entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einschränken. Nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FSG kann die Behörde Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, die Lenkberechtigung entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einschränken. Gemäß § 24 Abs 4 FSG ist bei Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist bei Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Laut festgestelltem Sachverhalt ist die Behörde im vorliegenden Fall richtigerweise von einer fehlenden gesundheitlichen Eignung ausgegangen. Dies wurde vor allem durch die, vom Landesverwaltungsgericht aufgetragenen, Gutachten bestätigt. Für das Landesverwaltungsgericht besteht daher keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zur Innehabung einer Lenkberechtigung nicht erfüllt bzw nicht mehr erfüllt. Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Punkten ist auszuführen, dass weder beim Amtsarzt DD noch bei der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde irgendwelche Gründe vorliegen, die für eine Befangenheit sprechen. Zur zitierten Entscheidung (VwSlG 10.272 A/1980) ist anzumerken, dass des sich bei der angefochtenen Entscheidung um einen eigenständigen Bescheid und nicht um eine Berufungs- oder Beschwerdeentscheidung handelt, eine Befangenheit des Amtsarztes oder der Sachbearbeiterin ist daher bereits aus diesem Grund ausgeschlossen. Des Weiteren wurde vom Beschwerdeführer gerügt, dass keine weitere Befunderhebung durchgeführt worden sei. Hiezu ist anzumerken, dass die Behörde unter dem Grundsatz der arbiträren Ordnung den Gang des Ermittlungsverfahrens bestimmt. Sie legt fest, welcher Sachverhalt aufzunehmen ist und im Zuge dessen, welche Beweise sie aufnimmt, in welcher Reihenfolge und durch welche Maßnahmen (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht (5.Auflage) 192). Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt vollständig ermittelt und die Rechtsache somit auch nach Ansicht des Landeverwaltungsgerichts entscheidungsreif. Eine weitere Befundaufnahme war demnach nicht mehr nötig. Dies gilt auch für das Vorbringen, dass sich der Amtsarzt nochmals ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer machen hätte müssen.Des Weiteren wurde vom Beschwerdeführer gerügt, dass keine weitere Befunderhebung durchgeführt worden sei. Hiezu ist anzumerken, dass die Behörde unter dem Grundsatz der arbiträren Ordnung den Gang des Ermittlungsverfahrens bestimmt. Sie legt fest, welcher Sachverhalt aufzunehmen ist und im Zuge dessen, welche Beweise sie aufnimmt, in welcher Reihenfolge und durch welche Maßnahmen vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht (5.Auflage) 192). Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt vollständig ermittelt und die Rechtsache somit auch nach Ansicht des Landeverwaltungsgerichts entscheidungsreif. Eine weitere Befundaufnahme war demnach nicht mehr nötig. Dies gilt auch für das Vorbringen, dass sich der Amtsarzt nochmals ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer machen hätte müssen. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass er bei den Untersuchungen aufgrund familiärer Konflikte angeschlagen war und dass er seinen PKW benötige, da er außerhalb des Ortsgebietes wohne, ist ihm entgegenzuhalten, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u. a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl VwGH vom 25.02.2003, 2003/11/0017).Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass er bei den Untersuchungen aufgrund familiärer Konflikte angeschlagen war und dass er seinen PKW benötige, da er außerhalb des Ortsgebietes wohne, ist ihm entgegenzuhalten, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u. a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben vergleiche VwGH vom 25.02.2003, 2003/11/0017). Auch der von der belangten Behörde ausgesprochene Ausschluss einer etwaigen aufschiebenden Wirkung war rechtmäßig, da im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen und zwar die allgemeine Verkehrssicherheit höher wiegen als die Interessen des Einzelnen. Außerdem konnte die Behörde aufgrund der erstellten Gutachten bzw Stellungnahmen in gerechtfertigter Wiese von Gefahr in Verzug ausgehen. Hinsichtlich des in den Spruch aufgenommenen § 14 FSG-GV sowie dem Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung war eine Spruchkorrektur durchzuführen.Hinsichtlich des in den Spruch aufgenommenen Paragraph 14, FSG-GV sowie dem Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung war eine Spruchkorrektur durchzuführen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich – sofern, wie im vorliegenden Fall, kein Antrag gestellt wird – nur dann eine Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall konnte die Entscheidung nach Ansicht der Landesverwaltungsgerichts aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen getroffenen werden und hätte eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich – sofern, wie im vorliegenden Fall, kein Antrag gestellt wird – nur dann eine Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall konnte die Entscheidung nach Ansicht der Landesverwaltungsgerichts aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen getroffenen werden und hätte eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.33.0870.1

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