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{'item': 'LVwG-2015/21/2160-7'}

Obsah (4)§ 28§ 12§ 25a§ 200

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/21/2160-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das im angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.08.2015 ausgesprochene Verbot zum Besitz von Waffen und Munition aufgehoben und die Ausfolgung der

§ 12

Abs 2 Waffengesetz sichergestellten Waffen samt Munition und Urkunden an den Beschwerdeführer insofern angeordnet, als der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde den rechtmäßigen Besitz durch Vorlage der erforderlichen waffenrechtlichen Urkunden nachweist.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das im angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.08.2015 ausgesprochene Verbot zum Besitz von Waffen und Munition aufgehoben und die Ausfolgung der

Paragraph 12, Absatz 2, Waffengesetz sichergestellten Waffen samt Munition und Urkunden an den Beschwerdeführer insofern angeordnet, als der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde den rechtmäßigen Besitz durch Vorlage der erforderlichen waffenrechtlichen Urkunden nachweist. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.08.2015, GZ ****, wurde angeordnet wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft Y verbietet

§ 12Abs 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 idg

F, Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse1 , X, den Besitz von Waffen und Munition. „Die Bezirkshauptmannschaft Y verbietet

Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, idgF, Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse1 , römisch zehn, den Besitz von Waffen und Munition.

§ 12

Abs 2 Waffengesetz hat Herr AA die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition sowie Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach dem Waffengesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen und Munition berechtigen, anlässlich der Zustellung dieses Bescheides den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.

Paragraph 12, Absatz 2, Waffengesetz hat Herr AA die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition sowie Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach dem Waffengesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen und Munition berechtigen, anlässlich der Zustellung dieses Bescheides den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.

§ 12

Abs 3 Waffengesetz hat eine allfällige Berufung (Beschwerde) gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung.

Paragraph 12, Absatz 3, Waffengesetz hat eine allfällige Berufung (Beschwerde) gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung. Die von der Polizei am 05.02.2015 sichergestellten Schusswaffen der Kategorien C und D samt Munition gelten

§ 12

Abs 3 Waffengesetz mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides als verfallen.“Die von der Polizei am 05.02.2015 sichergestellten Schusswaffen der Kategorien C und D samt Munition gelten

Paragraph 12, Absatz 3, Waffengesetz mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides als verfallen.“ Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und in dieser ausgeführt wie folgt: „In umseits rubrizierter Rechtssache erhebe ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.08.2015, mit dem über mich ein unbefristetes Waffen- und Munitionsverbot verhängt wurde, innerhalb offener Frist nachstehende Beschwerde, die ausgeführt wird wie folgt: Der oben genannte Bescheid wird vollinhaltlich angefochten. Der angefochtene Bescheid wurde am 10. August 2015 zugestellt. Begründung: 1.

§ 12Abs. 1 Waffengesetz 1996 (Waff

G) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.1.

Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Nach ständiger Rechtssprechung hat sohin die zuständige Behörde ein Waffenverbot zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Adressat durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Behörde hat hierbei eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen „Tatsachen “ auf die Gefahr einer künftigen mißbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen. Aus welchen „Tatsachen“ dieser Schluß abzuleiten ist, ist im Gesetz nicht näher determiniert. So kommen alle Tatsachen in Betracht, die in sachlicher Weise den Schluß auf einen künftigen Mißbrauch zulassen (mit um fangreichen Judikaturangaben Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, § 12 WaffG , S 6 9 ,1).Die Behörde hat hierbei eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen „Tatsachen “ auf die Gefahr einer künftigen mißbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen. Aus welchen „Tatsachen“ dieser Schluß abzuleiten ist, ist im Gesetz nicht näher determiniert. So kommen alle Tatsachen in Betracht, die in sachlicher Weise den Schluß auf einen künftigen Mißbrauch zulassen (mit um fangreichen Judikaturangaben Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, Paragraph 12, WaffG , S 6 9 ,1). Unter mißbräuchlicher Verwendung ist ein „gesetz- oder zweckwidriger“ Gebrauch zu verstehen. Der „Mißbrauch“ ist mit einer „qualifizierten Verwendungswidrigkeit von Waffen“ gleichzusetzen. Der VwGH erläutert den „Mißbrauch“ auch als „qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen“ (Hauer/Keplinger aaO., § 12 WaffG, S. 71, I. und II.).Unter mißbräuchlicher Verwendung ist ein „gesetz- oder zweckwidriger“ Gebrauch zu verstehen. Der „Mißbrauch“ ist mit einer „qualifizierten Verwendungswidrigkeit von Waffen“ gleichzusetzen. Der VwGH erläutert den „Mißbrauch“ auch als „qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen“ (Hauer/Keplinger aaO., Paragraph 12, WaffG, S. 71, römisch eins. und römisch zwei.).

  1. Im angefochtenen Bescheid ist nun ausgeführt, daß durch Beamte der Landespolizeidirektion Tirol im versperrten Waffenschrank drei Langwaffen der Kategorie C festgestellt worden seien und in einem versperrten Kasten im Schlafzimmer vier Repetiergewehre, ebenfalls Kategorie C, vorgefunden hätten werden können. Im Kleiderschrank im Schlafzimmer hätten die Beamten in weiterer Folge eine vakuumverpackte Pumpgun, die als verbotene Waffe im Sinne des § 17 Abs. 1 Ziffer 4 des Waffengesetzes gelten würde, entdeckt. In einem Schrank im Schlafzimmer sowie auch auf dem Arbeitstisch im Wohnzimmer hätten die Beamten Munition für Faustfeuerwaffen, insgesamt 450 Patronen im Kaliber 9m m gefunden. Neben dem Bett sei eine mit zwei Patronen geladene Schrotflinte gestanden. Eines der Vorgefundenen Gewehre der Kategorie C sei ebenfalls eingeschweißt gewesen. Von den Schußwaffen der Kategorie C seien lediglich zwei im zentralen Waffenregister registriert gewesen. Die Beamten hätten noch weitere Gegenstände, z.B. insgesamt vier Hausanschlußrohre, und auch eingeschweißte Lebensmittel vorgefunden, die allerdings für das gegenständliche Verfahren nicht relevant seien.
  2. Im angefochtenen Bescheid ist nun ausgeführt, daß durch Beamte der Landespolizeidirektion Tirol im versperrten Waffenschrank drei Langwaffen der Kategorie C festgestellt worden seien und in einem versperrten Kasten im Schlafzimmer vier Repetiergewehre, ebenfalls Kategorie C, vorgefunden hätten werden können. Im Kleiderschrank im Schlafzimmer hätten die Beamten in weiterer Folge eine vakuumverpackte Pumpgun, die als verbotene Waffe im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4 des Waffengesetzes gelten würde, entdeckt. In einem Schrank im Schlafzimmer sowie auch auf dem Arbeitstisch im Wohnzimmer hätten die Beamten Munition für Faustfeuerwaffen, insgesamt 450 Patronen im Kaliber 9m m gefunden. Neben dem Bett sei eine mit zwei Patronen geladene Schrotflinte gestanden. Eines der Vorgefundenen Gewehre der Kategorie C sei ebenfalls eingeschweißt gewesen. Von den Schußwaffen der Kategorie C seien lediglich zwei im zentralen Waffenregister registriert gewesen. Die Beamten hätten noch weitere Gegenstände, z.B. insgesamt vier Hausanschlußrohre, und auch eingeschweißte Lebensmittel vorgefunden, die allerdings für das gegenständliche Verfahren nicht relevant seien. Der Umstand, daß zwei Schußwaffen vakuumverpackt bzw. eingeschweißt vorgefunden worden seien und vier Hausanschlußrohre in der Wohnung vorhanden gewesen wären, die luft- und wasserdicht verschlossen werden hätten können, würde den Schluß zulassen, daß Verstecke irgendwo möglicherweise im freien Gelände für das Bereithalten der Schußwaffen samt Munition geplant gewesen wären. Schließlich sei davon auszugehen, daß ich damit gerechnet hätte, die Schußwaffen im Ernstfall auch zu verwenden. Das könnte zum Zwecke der Selbstverteidigung sein, aber auch zur Beschaffung notwendiger lebenswichtiger Dinge im Falle der von mir angeführten Wirtschaftskrise. Jedenfalls sei der Schußwaffengebrauch durch private in Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Krise bzw. einem Totalzusammenbruch der Wirtschaft, keinesfalls vertretbar. Offenbar würde ich davon ausgehen, daß ich im Falle eines krisenhaften Ausnahmezustandes mich selbst und meine Vorräte an Lebensmittel und Geld mit Waffengewalt gegen Dritte verteidigen müßte. Dies sei eine kaum noch rational einzustufenden Leidenschaft für den Besitz von Waffen gleich zu halten. Zum unbefugten Besitz einer verbotenen Waffe und dem unbefugten Besitz von Munition für Faustfeuerwaffen, dem Unterlassen der Registrierung von fünf Schußwaffen der Kategorie C sowie dem Fehlen der waffenrechtlichen Verläßlichkeit würden somit noch weitere Faktoren hinzutreten, nämlich die offensichtlichen Bereitschaft von mir, die Schußwaffen auch tatsächlich einzusetzen, wobei es nicht darauf ankommen würde, wo die Schwelle liegen würde, sondern nur auf die Tatsache, daß die Bereitschaft zum Schußwaffengebrauch gegen Menschen ganz offenbar vorliegen würde, wobei wirtschaftliche Gründe diesen Einsatz sicher nicht rechtfertigen würden. Diese Ausführungen der belangten Behörde sind falsch und können teilweise nur als absurd bezeichnet werden:
  3. Wie bereits oben ausgeführt hat nach ständiger Judikatur die Behörde im Verfahren auf Verhängung eines Waffenverbotes

§ 12Waff

G eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen mißbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen. Es kommen dabei alle Tatsachen in Betracht, die in sachlicher Weise den Schluß auf einen künftigen Mißbrauch zulassen.3. Wie bereits oben ausgeführt hat nach ständiger Judikatur die Behörde im Verfahren auf Verhängung eines Waffenverbotes

Paragraph 12, WaffG eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen mißbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen. Es kommen dabei alle Tatsachen in Betracht, die in sachlicher Weise den Schluß auf einen künftigen Mißbrauch zulassen. Welche Tatsachen hat nun die belangte Behörde tatsächlich festgestellt: Unbestritten wurde eine Schußwaffe der Kategorie A, eine Vorderschaftsrepetierflinte vorgefunden, wobei ich zum Besitz dieser Waffe nicht berechtigt war. Weiters wurden Schußwaffen der Kategorie C und D vorgefunden, wobei ich zum Besitz dieser Waffen berechtigt war. Weiters war ich im Besitz von Munition für Faustfeuerwaffen, wobei anzumerken ist, daß ich diese Munition auch legal erworben habe, da ich in der Vergangenheit Inhaber einer Waffenbesitzkarte war. Die Menge war auch nicht groß, ich war intensiver Sportschütze und habe regelmäßig viel Munition verschossen. Weiters wurden „Hausanschlußrohre“ und eingeschweißte Lebensmittel vorgefunden. Aus diesen Tatsachen heraus beginnt die belangte Behörde zu spekulieren. Es sei davon auszugehen, daß ich damit gerechnet hätte, die Schußwaffen im Ernstfall auch zu verwenden. Dies könnte zum Zwecke der Selbstverteidigung sein, aber auch zur Beschaffung notwendiger lebenswichtiger Dinge (!!) im Falle einer Wirtschaftskrise. Woher die belangte Behörde entnehmen könnte, daß ich davon ausgehen würde, daß ich im Falle eines krisenhaften Ausnahmezustandes meine Vorräte an Lebensmittel und Geld mit Waffengewalt gegen Dritte verteidigen müßte, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Es handelt sich bestenfalls um (absurde) Spekulationen der belangten Behörde. Ebenfalls grotesk ist die Ausführung der belangten Behörde, daß bei mir die offensichtliche Bereitschaft bestehen würde, die Schußwaffen auch tatsächlich einzusetzen, „wobei es nicht darauf ankommt, wo die Schwelle liegt, sondern nur auf die Tatsache, daß die Bereitschaft zum Schußwaffengebrauch gegen Menschen ganz offenbar vorliegt, wobei wirtschaftliche Gründe diesen sicher nicht rechtfertigen.“ Wenn man diese Ausführungen der belangten Behörde ernst nehmen würde, müßte bei jeder Person, die als Rechtfertigung für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte angibt, die Schußwaffen der Kategorie B zur Selbstverteidigung bereithalten zu wollen, ein Waffenverbot verhängt werden. Aber nicht nur über Privatpersonen müßte ein Waffenverbot verhängt werden, sondern auch über Polizisten. Es ist offensichtlich, daß bei Polizisten die Bereitschaft zum Schußwaffengebrauch gegen Menschen vorliegt. Dies ist selbstverständlich Sinn und Zweck der Schußwaffe, die jeder Polizist führt. Auf die Schwelle, ab der die Schußwaffe eingesetzt werden würde, kommt es ja nach der belangten Behörde nicht an. Auch dürfte die belangte Behörde die gesetzlichen Bestimmungen zur Notwehr (§ 3 StGB) nicht kennen. Notwehr ist beim Angriff auf ein notwehfähiges Gut zulässig und rechtfertigt auch den notwendigen Einsatz einer Schußwaffe. Auch das Vermögen ist ein notwehrfähiges Gut und ist es zulässig zum Schutz von Vermögen (wirtschaftliche Gründe) unter den Voraussetzungen des § 3 StGB Notwehr zu üben.Auch dürfte die belangte Behörde die gesetzlichen Bestimmungen zur Notwehr (Paragraph 3, StGB) nicht kennen. Notwehr ist beim Angriff auf ein notwehfähiges Gut zulässig und rechtfertigt auch den notwendigen Einsatz einer Schußwaffe. Auch das Vermögen ist ein notwehrfähiges Gut und ist es zulässig zum Schutz von Vermögen (wirtschaftliche Gründe) unter den Voraussetzungen des Paragraph 3, StGB Notwehr zu üben. Der Verwaltungsgerichtshof hat erst jüngst in einer Entscheidung seine Rechtsprechung zum Waffenverbot bestätigt. Im Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2015, GZ Ra 2015/0 3/002, wurde ausgeführt, daß zur Frage, in wie weit der unbefugte Besitzer von Waffen und Kriegsmaterialien ein Waffenverbot rechtfertigen kann, der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach Stellung genommen hat. „Danach rechtfertigt die bloße Tatsache eines allenfalls vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffenrecht nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalles die Verhängung eines Waffenverbotes. Ein Waffenverbot kann auch auf dem Boden dieser Rechtsprechung beispielsweise verhängt werden, wenn die festgestellten Verstöße auf einer kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft für den Besitz von Waffen beruhen oder in Bezug auf Kriegsmaterial auch die Gefahr von einer unkontrollierten Weitergabe besteht. [...] Angesichts der beträchtlichen Menge von derart unerlaubt in seinem Besitz stehenden Waffen kann eine kaum noch als rational einzustufende Leidenschaft des Beschwerdeführers zum Besitz von Waffen angenommen werden.“ (VwGH 29.01.2015, G Z Ra 2015/03/002). Im gegenständlichen Fall war ich lediglich im Besitz einer einzigen Waffe, deren Besitz für mich verboten war. Daraus kann wohl auch im Zusammenhang mit dem Vorfinden von eingeschweißten Lebensmitteln (!) nicht auf eine kaum mehr als rational einzustufende Leidenschaft für den Besitz von Waffen denklogisch geschlossen werden. Beweis: PV 4. Auch wenn es keine Bindungswirkung entfaltet, ist darauf hinzuweisen, daß das gegen mich geführte Strafverfahren

§ 200Abs. 5 St

PO iVm § 199 StPO eingestellt wurde.4. Auch wenn es keine Bindungswirkung entfaltet, ist darauf hinzuweisen, daß das gegen mich geführte Strafverfahren

Paragraph 200, Absatz 5, StPO in Verbindung mit Paragraph 199, StPO eingestellt wurde. Unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung ist nach der Aktenlage anzunehmen, daß ich am 05.02.2015 in X eine Waffe der Kategorie A, nämlich eine Vorderschaftsrepetierflinte mit sechs Schuß Munition fahrlässig unbefugt besessen hätte.Unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung ist nach der Aktenlage anzunehmen, daß ich am 05.02.2015 in römisch zehn eine Waffe der Kategorie A, nämlich eine Vorderschaftsrepetierflinte mit sechs Schuß Munition fahrlässig unbefugt besessen hätte. Ausdrücklich hat das Bezirksgericht Y im bereits vorgelegten Beschluß vom 26.05.2015 ausgeführt, daß „die Schuld auch nicht als schwer anzusehen ist“. Ebenfalls wurde darauf hingewiesen, daß ich bislang unbescholten bin. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes sind sohin nicht gegeben. Keinesfalls kann von einer „kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft“ für den Besitz von Waffen ausgegangen werden. Selbst der erwiesene unbefugte Besitz einer verbotenen Waffe ist für sich allein kein Indiz für eine gefährdende mißbräuchliche Verwendung von Waffen. Das Bezirksgericht Y ging lediglich — unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung - von einem fahrlässigen unbefugten Besitz einer Waffe der Kategorie A aus, wobei die Schuld als nicht schwer anzusehen wäre. Beweis: PV bereits vorgelegte Urkunden 5. Aus den angeführten G ründen stelle ich nachstehende Beschwerdeanträge, die ausgeführt werden wie folgt: 1. Die belangte Behörde möge diese Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorlegen, 2. dieses möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu 3. nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.“ Zusammen mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer eine Beschwerdegebühr in Höhe von Euro 30,00 bezahlt. Mit weiterem Schriftsatz vom 11.05.2017 hat der Beschwerdeführer weiters ausgeführt wie folgt: „In umseits rubrizierter Rechtssache erstatte ich zur Vorbereitung der für den 22.05.2017 anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung nachstehende vorbereitende Äußerung, die ausgeführt wird wie folgt: 1.

§ 12Abs. 1 Waffengesetz 1996 (Waff

G) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.1.

Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Nach ständiger Rechtssprechung hat sohin die zuständige Behörde ein Waffenverbot zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Adressat durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Behörde hat hierbei eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen „Tatsachen“ auf die Gefahr einer künftigen mißbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen. Aus welchen „Tatsachen“ dieser Schluß abzuleiten ist, ist im Gesetz nicht näher determiniert. So kommen alle Tatsachen in Betracht, die in sachlicher Weise den Schluß auf einen künftigen Mißbrauch zulassen (mit umfangreichen Judikaturangaben Flauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, § 12 WaffG, S 69, I).Die Behörde hat hierbei eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen „Tatsachen“ auf die Gefahr einer künftigen mißbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen. Aus welchen „Tatsachen“ dieser Schluß abzuleiten ist, ist im Gesetz nicht näher determiniert. So kommen alle Tatsachen in Betracht, die in sachlicher Weise den Schluß auf einen künftigen Mißbrauch zulassen (mit umfangreichen Judikaturangaben Flauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, Paragraph 12, WaffG, S 69, römisch eins). Unter mißbräuchlicher Verwendung ist ein „gesetz- oder zweckwidriger“ Gebrauch zu verstehen. Der „Mißbrauch“ ist mit einer „qualifizierten Verwendungswidrigkeit von Waffen“ gleichzusetzen. Der VwGH erläutert den „Mißbrauch“ auch als „qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen“ (Hauer/Keplinger aaO., § 12 WaffG, S. 71, I. und II.).Unter mißbräuchlicher Verwendung ist ein „gesetz- oder zweckwidriger“ Gebrauch zu verstehen. Der „Mißbrauch“ ist mit einer „qualifizierten Verwendungswidrigkeit von Waffen“ gleichzusetzen. Der VwGH erläutert den „Mißbrauch“ auch als „qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen“ (Hauer/Keplinger aaO., Paragraph 12, WaffG, S. 71, römisch eins. und römisch zwei.). 2. Kurz zusammengefaßt wirft mir die belangte Behörde zuerst den unerlaubten Besitz einer Waffe der Kategorie A vor. Dies ist zutreffend, ich war im Besitz einer Vorderschaftsrepetierflinte und war mir der Besitz dieser Waffe nicht gestattet. Diesbezüglich ist aber nochmals auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der ausführt, daß der unbefugte Besitz von Waffen und Kriegsmaterial, selbst wenn er allenfalls vorsätzlich erfolgt ist, nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalles die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigt. Ein Waffenverbot kann auf dem Boden dieser Rechtsprechung verhängt werden, wenn die festgestellten Verstöße auf einer kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft für den Besitz von Waffen beruhen oder in Bezug auf Kriegsmaterial die Gefahr von einer unkontrollierten Weitergabe besteht. Eine kaum noch als rational einzustufende Leidenschaft für den Besitz von Waffen besteht nach dem Verwaltungsgerichtshof dann, wenn der Betroffene eine beträchtliche Menge von derart unerlaubt in seinem Besitz stehenden Waffen angehäuft hat. Im gegenständlichen Fall wird mir der Besitz von (bloß) einer

(1)Waffe der Kategorie A angelastet, was auf Basis dieser Rechtsprechung des VwGH offensichtlich nicht die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigt. Diese Prognoseentscheidung ändert sich auch nicht dadurch, daß ich legal besessene Schußwaffen der Kategorie C teilweise nicht korrekt registriert hätte. Dabei handelt es sich um ein Verwaltungsstrafdelikt und ändert nichts am Umstand, daß ich die Schußwaffen der Kategorie C legal besessen habe.
  1. Die belangte Behörde ergeht sich weiters in weitläufigen Spekulationen: Aus dem Umstand, daß eingeschweißte Lebensmittel vorgefunden wurden sowie die Waffe der Kategorie A vakuumverpackt war, wird geschlossen, daß ich zur Beschaffung notwendiger lebenswichtiger Dinge im Falle einer Wirtschaftskrise bzw. im Falles eines Totalzusammenbruches der Wirtschaft die Waffen auch einsetzen würde. Nach der belangten Behörde würde ich offenbar davon ausgehen, daß ich im Falle eines krisenhaften Ausnahmezustandes mich selbst und meine Vorräte an Lebensmittel und Geld mit Waffengewalt gegen Dritte verteidigen müßte. Mehrfach habe ich bereits in meiner Beschwerde darauf hingewiesen, daß die Selbstverteidigung nicht nur ein ausdrücklich anerkannter Rechtfertigungsgrund für den Besitz von Waffen ist (§ 22 Abs. 1 WaffG — Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 WaffG ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schußwaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will), sondern ist die Selbstverteidigung ein Rechtfertigungsgrund nach dem Strafgesetzbuch bei ansonsten tatbestandsmäßiger Verwirklichung eines Tatbildes: Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. (§ 3 Abs. 1 StGB).Mehrfach habe ich bereits in meiner Beschwerde darauf hingewiesen, daß die Selbstverteidigung nicht nur ein ausdrücklich anerkannter Rechtfertigungsgrund für den Besitz von Waffen ist (Paragraph 22, Absatz eins, WaffG — Eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, WaffG ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schußwaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will), sondern ist die Selbstverteidigung ein Rechtfertigungsgrund nach dem Strafgesetzbuch bei ansonsten tatbestandsmäßiger Verwirklichung eines Tatbildes: Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. (Paragraph 3, Absatz eins, StGB). Die potentielle Bereitschaft im Falle einer wirtschaftlichen Krise bzw. eines Totalzusammenbruches der Wirtschaft sich selbst und seine Vorräte an Lebensmittel und Geld mit Waffengewalt gegen Dritte zu verteidigen kann bei denklogischer Betrachtungsweise wohl unter keinen Umständen einen Schluß auf einen qualifizierten Mißbrauch mit Waffen rechtfertigen. Die Verteidigung der eigenen Person und der eigenen Lebensmittel und des eigenen Vermögens ist nämlich (und dies nicht einmal nur im Falle eines Totalzusammenbruches der Wirtschaft) eine im Sinne des § 3 StGB zulässige Handlungsweise. Ein ansonsten tatbildmäßiges Verhalten ist durch die Ausübung der Verteidigung, durch die Ausübung der Notwehr gerechtfertigt.Die potentielle Bereitschaft im Falle einer wirtschaftlichen Krise bzw. eines Totalzusammenbruches der Wirtschaft sich selbst und seine Vorräte an Lebensmittel und Geld mit Waffengewalt gegen Dritte zu verteidigen kann bei denklogischer Betrachtungsweise wohl unter keinen Umständen einen Schluß auf einen qualifizierten Mißbrauch mit Waffen rechtfertigen. Die Verteidigung der eigenen Person und der eigenen Lebensmittel und des eigenen Vermögens ist nämlich (und dies nicht einmal nur im Falle eines Totalzusammenbruches der Wirtschaft) eine im Sinne des Paragraph 3, StGB zulässige Handlungsweise. Ein ansonsten tatbildmäßiges Verhalten ist durch die Ausübung der Verteidigung, durch die Ausübung der Notwehr gerechtfertigt.
  2. Zusammengefaßt ist daher nochmals darauf hinzuweisen, daß als Substrat für eine allenfalls negative Prognoseentscheidung im Sinne des § 12 W affG lediglich der Besitz einer Waffe der Kategorie A sowie der Verwaltungsstraftatbestand der mangelnden Registrierung einer ansonsten legal besessenen Schußwaffe der Kategorie C besteht.
  3. Zusammengefaßt ist daher nochmals darauf hinzuweisen, daß als Substrat für eine allenfalls negative Prognoseentscheidung im Sinne des Paragraph 12, W affG lediglich der Besitz einer Waffe der Kategorie A sowie der Verwaltungsstraftatbestand der mangelnden Registrierung einer ansonsten legal besessenen Schußwaffe der Kategorie C besteht. In diesem Zusammenhang ist auch auf den bereits vorgelegten Beschluß des Bezirksgerichtes Y zu verweisen, wonach nach der Aktenlage anzunehmen ist, daß ich eine Waffe der Kategoire A fahrlässig unbefugt besessen hätte. Zusätzlich hat das Bezirksgericht Y ausgeführt, daß „die Schuld auch nicht als schwer anzusehen ist“. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 WaffG sind sohin nicht gegeben. Keinesfalls kann von einer „kaum noch als rational einstufenden Leidenschaft“ für den Besitz von Waffen ausgegangen werden. Selbst der erwiesene unbefugte Besitz einer verbotenen Waffe ist für sich allein kein Indiz für eine gefährdende mißbräuchliche Verwendung von Waffen.Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes nach Paragraph 12, WaffG sind sohin nicht gegeben. Keinesfalls kann von einer „kaum noch als rational einstufenden Leidenschaft“ für den Besitz von Waffen ausgegangen werden. Selbst der erwiesene unbefugte Besitz einer verbotenen Waffe ist für sich allein kein Indiz für eine gefährdende mißbräuchliche Verwendung von Waffen.
  4. Aus den angeführten Gründen halte ich meine bis dato gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, GZ ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, GZ ****. Beweis wurde weiters aufgenommen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am
  5. Mai
  6. In dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer als Partei einvernommen und führte in dieser aus wie folgt: „Es ist richtig, dass am
  7. Februar 2015 von Polizeibeamten in meiner Wohnung in X eine Kontrolle durchgeführt wurde, wobei die im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.08.2015 aufgelisteten Waffen samt Munition und Munitionsbestandteilen vorgefunden wurden. Lediglich die Vorderschaftsrepetierflinte (Pumpgun) ist meiner Meinung nach von mir nicht rechtskonform besessen worden. Es ist weiters richtig, dass bei mir 7 Waffen der Kategorie C vorgefunden wurden, wobei nur zwei dieser Waffen registriert waren.„Es ist richtig, dass am
  8. Februar 2015 von Polizeibeamten in meiner Wohnung in römisch zehn eine Kontrolle durchgeführt wurde, wobei die im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.08.2015 aufgelisteten Waffen samt Munition und Munitionsbestandteilen vorgefunden wurden. Lediglich die Vorderschaftsrepetierflinte (Pumpgun) ist meiner Meinung nach von mir nicht rechtskonform besessen worden. Es ist weiters richtig, dass bei mir 7 Waffen der Kategorie C vorgefunden wurden, wobei nur zwei dieser Waffen registriert waren. Es ist weiters richtig, dass anlässlich der Kontrolle am 05.02.2015 eine Schrotflinte neben meinem Bett gefunden wurde. Es handelt sich um eine doppelläufige Flinte. Die Flinte war mit zwei Patronen geladen. Die Waffen waren deshalb nicht registriert, weil es zum Zeitpunkt der Anschaffung durch mich eine Gesetzesänderung gegeben hat und ich mich nicht genau ausgekannt habe, was jetzt zu tun sei. Ich habe dann in weiterer Folge den Termin für die Registrierung übersehen. Die vorgefundenen Waffen der Kategorie C waren zum Teil schon mehr als 10 Jahre in meinem Besitz. Es handelt sich hiebei um 2 Waffen, die ich schon seit etwa 10 Jahren in Besitz habe. Einerseits handelt es sich um einen K98, bei der zweiten Waffe handelt es sich um einen Schredenmauser. Auch diese Waffe habe ich schon sehr lange. Die anderen anlässlich der Kontrolle vorgefundenen Waffen habe ich im Lauf der Jahre einzeln angeschafft. Ich beschäftige mich seit meinem
  9. Lebensjahr mit Waffen. Ich habe auch eine 10-jährige Sportschützenkarriere hinter mir. Die Sportschützentätigkeit habe ich im Alter von 21 Jahren begonnen, oder
  10. Beendet wurde meine Sportschützentätigkeit durch dieses Verfahren. Bei den Waffen handelt es sich zum Teil um Sammlerwaffen und zum Teil um Sportschützenwaffen. Zum Teil habe ich mit den Waffen auch bei Wettbewerben geschossen. Befragt, wofür ich eine Pumpgun, also eine Vorderschaftsrepetierwaffe, brauche, so gebe ich an, dass ich so eine Waffe gar nicht brauche. Befragt, warum ich die Waffe in verschweißtem Zustand aufbewahrt habe, so gebe ich an, dass dies eben zu Aufbewahrungszwecken geschehen ist. Ich besitze auch mehrere Schrotflinten, die verwende ich hauptsächlich zum Tontaubenschießen. Wenn ich gefragt werde, ob ich mich mit dem Waffengesetz jemals auseinandergesetzt habe, so gebe ich an, dass dies nur rudimentär der Fall war. Ich bin natürlich kein Experte im Waffenrecht. Zum Zeitpunkt des Kaufes der Pumpgun war mir nicht klar, dass es sich hierbei um eine verbotene Waffe handelt. Ich war der Meinung, dass es eine Schrotflinte sei. Ich bin erst nachträglich, also nach Anschaffung dieser Pumpgun, zur Erkenntnis gelangt, dass die Waffe nicht in die Waffenbesitzkarte, die ich damals ja besessen habe, eingetragen werden konnte. Ich wusste dann nicht so recht, was ich mit der Waffe tun sollte. Wenn ich gefragt werde, ob ich die Waffen zur Selbstverteidigung brauche, so gebe ich an, dass ich diese Waffen hierfür hoffentlich nicht brauche. Ich fühle mich nicht übermäßig bedroht, nicht bedrohter als andere. Ich habe ja verschiedene Waffen bzw hatte verschiedene Waffen und habe deshalb auch verschiedenste Typen von Munition zuhause aufbewahrt. Ich habe in der Vergangenheit auch selbst Munition hergestellt. Im Sportschützenbereich ist es absolut üblich, Munition selbst herzustellen. Teile der vorgefundenen Munition waren auch von mir selbst hergestellt. Als Sportschütze sind 200 Schuss ganz normal. Wenn ich an der Schießstätte bin, dann sind 200 Schuss ganz normal. Im Sportschützenbereich kauft man Munition üblicherweise in 1000-er Packungen. Ich habe ein Taxiunternehmen und ich habe in der Regel zwei Fahrzeuge. Derzeit habe ich keinen Angestellten. Es ist Zwischensaison und in der Saison habe ich zwei bis drei Angestellte. Es besteht als Taxifahrer immer ein gewisses Gefahrenszenario, wobei ich mich nicht sonderlich bedroht fühle. Außerdem wären die anlässlich der Kontrolle festgestellten Langwaffen wohl nicht geeignet, um sie während Taxifahrten mitzuführen. Wenn ich befragt werde, warum ich eine geladene Waffe neben dem Bett stehen habe, obwohl ich mich nicht bedroht fühle, so stelle ich die Gegenfrage, muss man sich unbedingt bedroht fühlen? Zum Kontrollzeitpunkt am
  11. Februar 2015 habe ich allein in der Wohnung gelebt. Jetzt lebe ich mit meiner Lebensgefährtin dort. Zum Zeitpunkt Februar 2015 hatte außer mir niemand Zutritt zur Wohnung gehabt. Die Wohnung befindet sich in Xin einem Mehrparteienhaus im zweiten Stock. Aufgrund des seinerzeitigen Bescheides vom
  12. Jänner 2014, mit dem ich von der Bezirkshauptmannschaft Y aufgefordert worden bin, die genehmigungsfähigen Schusswaffen abzuliefern, habe ich dies auch getan. Für mein Dafürhalten verfüge ich nicht über ein größeres Waffenarsenal. Es ist durchaus üblich im Sportschützenbereich, dass man eben eine gewisse Anzahl an Waffen hat. Die Pumpgun hätte ich ja nicht legal verkaufen können und weiß auch nicht, in welche Schwierigkeiten ich kommen würde, wenn ich den Besitzer einer solchen verbotenen Waffe angeben würde. Ich habe die Pumpgun seinerzeit anlässlich eines Schießwettbewerbs von einem deutschen Kollegen käuflich erworben. Mir wurde die Waffe als Schrotflinte verkauft. Bis dahin hatte ich mich noch nicht mit Pumpguns bzw. Vorderschaftsrepetierflinten auseinandergesetzt. Mir war eigentlich gar nicht bewusst, dass ich eine Pumpgun erstanden hatte. Nachdem mir zu Bewusstsein gekommen ist, dass es sich hierbei um eine verbotene Waffe handelt nach dem Waffengesetz, habe ich die Waffe eingeschweißt, damit sie zumindest nicht rostet. Ich habe nicht daran gedacht, die Waffe zu einem späteren Zeitpunkt zu verwenden.“ I. Sachverhaltsfeststellung:römisch eins. Sachverhaltsfeststellung: Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt: Am
  13. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenüberprüfung zu einem anderen Akt durch Beamte der Landespolizeidirektion Tirol unter seiner Adresse in Adresse1, kontaktiert. Im Zuge der Kontaktierung wurden im Wohnzimmer des Beschwerdeführers zahlreiche Patronenhülsen und sonstige Materialien und Werkzeuge zur Patronenherstellung gefunden. Der Beschwerdeführer zeigte sich kooperativ und zeigte von sich aus Materialien vor. Weiters öffnete er im Wohnzimmer einen versperrten Waffenschrank, worin sich drei Langwaffen der Kategorie C befanden. Weiters öffnete der Beschwerdeführer einen versperrten Kasten im Schlafzimmer und zeigte den Bier vier Repetiergewehre der Kategorie C. In weiterer Folge wurde von den Beamten im Zuge der freiwilligen Nachschau im Kleiderschrank im Schlafzimmer des Beschwerdeführers eine vakuumverpackte Pumpgun vorgefunden. Bei dieser Waffe handelt es sich um eine verbotene Waffe im Sinne des § 17 Waffengesetz. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs 3 Waffengesetz.In weiterer Folge wurde von den Beamten im Zuge der freiwilligen Nachschau im Kleiderschrank im Schlafzimmer des Beschwerdeführers eine vakuumverpackte Pumpgun vorgefunden. Bei dieser Waffe handelt es sich um eine verbotene Waffe im Sinne des Paragraph 17, Waffengesetz. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz. In einem Schrank im Schlafzimmer sowie am Arbeitstisch im Wohnzimmer wurden von den Polizeibeamten 450 Patronen als Munition Kaliber 9 mm für Faustfeuerwaffen der Kategorie B vorgefunden und sichergestellt. Neben dem Bett im Schlafzimmer des Beschwerdeführers wurde von den Beamten eine an die Wand gelehnte doppelläufige Schrotflinte vorgefunden. In den beiden Läufen befand sich je ein Stück Schrotpatrone. Die Hähne waren entspannt. Am Schaft waren noch zusätzlich sechs Schrotpatronen angebracht. Die Waffe war mit einem Tuch zugedeckt. Die Polizeibeamten haben an Ort und Stelle ein vorläufiges Waffenverbot nach § 13 Waffengesetz ausgesprochen und die vorgefundenen Gegenstände vorläufig sichergestellt. Die Polizeibeamten haben an Ort und Stelle ein vorläufiges Waffenverbot nach Paragraph 13, Waffengesetz ausgesprochen und die vorgefundenen Gegenstände vorläufig sichergestellt. Anlässlich der Kontrolle am
  14. Februar 2015 wurden beim Beschwerdeführer keine waffenrechtlichen Urkunden vorgefunden. Anlässlich der Kontrolle gab der Beschwerdeführer an, dass sich in einem Waffengeschäft in Kufstein eine Waffe der Kategorie C befinde, welche in seinem Eigentum stünde. Diese Waffe wurde ebenfalls sichergestellt und dem Waffenhändler hierüber eine Bestätigung ausgefolgt. Während der Kontrolle am
  15. Februar 2015 hat sich der Beschwerdeführer kooperativ verhalten. Er hat den Beamten freiwillig sämtliche vorgefundenen Waffen und Waffenbestandteile sowie Munition gezeigt und übergeben. Weder anlässlich der Kontrolle am 05.02.2015 noch anderswo hat der Beschwerdeführer ein aggressives Verhalten gezeigt. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  16. Mai 2017 unwiderlegbar an, dass er die vorgefundenen Waffen samt Munition zum Zwecke der Ausübung des Schießsportes in seinem Besitz hatte. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, über die erforderlichen waffenrechtlichen Urkunden zum Besitz dieser Waffen samt Munition nicht zu verfügen. Wegen der bei der Kontrolle am 05.02.2015 aufgefundenen Pumpgun im Besitz des Beschwerdeführers, also wegen des Auffindens einer sogenannten verbotenen Waffe im Sinne des § 17 Waffengesetz, wurde nach § 50 Abs 1 Z 2 Waffengesetz ein Verfahren beim Bezirksgericht Y anhängig gemacht. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Y nach Anhörung des öffentlichen Anklägers eingestellt, und zwar

§ 200Abs 5 St

PO in Verbindung mit § 199 StPO. Das Verfahren wurde geführt zu Aktenzahl ****. Begründend wurde im Einstellungsbeschluss des Bezirksgerichts Y vom 26. Mai 2015 ausgeführt wie folgt:Wegen der bei der Kontrolle am 05.02.2015 aufgefundenen Pumpgun im Besitz des Beschwerdeführers, also wegen des Auffindens einer sogenannten verbotenen Waffe im Sinne des Paragraph 17, Waffengesetz, wurde nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengesetz ein Verfahren beim Bezirksgericht Y anhängig gemacht. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Y nach Anhörung des öffentlichen Anklägers eingestellt, und zwar

Paragraph 200, Absatz 5, StPO in Verbindung mit Paragraph 199, StPO. Das Verfahren wurde geführt zu Aktenzahl ****. Begründend wurde im Einstellungsbeschluss des Bezirksgerichts Y vom

  1. Mai 2015 ausgeführt wie folgt: „Es ist unter Berücksichtigung der einer Diversionsentscheidung stets immanenten Unschuldsvermutung – nach bisheriger Aktenlage folgender Sachverhalt anzunehmen: AA hat am
  2. Februar 2015 in X eine verbotene Waffe, nämlich eine Pumpgun (Vorderschaftsrepetierer mit sechs Schuss Munition Rennington Wingmaster) fahrlässig unbefugt besessen. AA hat am
  3. Februar 2015 in römisch zehn eine verbotene Waffe, nämlich eine Pumpgun (Vorderschaftsrepetierer mit sechs Schuss Munition Rennington Wingmaster) fahrlässig unbefugt besessen. Das Bezirksgericht Y hat dem Angeklagten eine Diversion in Form einer Geldbuße von Euro 650,00 angeboten. Dieses Angebot nahm der Angeklagte fristgerecht wahr. Die Geldbuße wurde vollständig bezahlt, sodass das Strafverfahren einzustellen war, zumal die Schuld auch nicht als schwer anzusehen ist. Letztlich scheint auch eine Verurteilung sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen heraus nicht erforderlich, um den Angeklagten und Dritte von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten und stehen derartige Hindernisse nach Überzeugung des Gerichtes einer Diversion nicht entgegen, zumal er bislang unbescholten ist.“ Nach der Aktenlage ist dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ist Ergebnis des abgeführten Beweisverfahrens. Für das erkennende Gericht besteht gar kein Zweifel daran, dass beim Beschwerdeführer die oben aufgezeigten Waffen, Munition und sonstige Gegenstände vorgefunden wurden, und zwar bei der Kontrolle am
  4. Februar
  5. Es steht auch außer Zweifel bzw außer Streit, dass der Beschwerdeführer weder für die vorgefundene Pumpgun, bei der es sich um eine verbotene Waffe im Sinne des § 17 Waffengesetz handelt, noch für die 450 Schuss Munition für eine Faustfeuerwaffe der Kategorie B keine waffenrechtliche Bewilligung besessen hat. Für die vorgefundenen Schusswaffen der Kategorie C hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben zumindest für zwei Waffen eine Registrierung erlangt. Entsprechende Urkunden wurden im Verfahren jedoch nicht vorgelegt. Betreffend des Besitzes der Pumpgun wurde beim Bezirksgericht Y ein Verfahren abgeführt und hat dieses Verfahren mit Diversion geendet.Der festgestellte Sachverhalt ist Ergebnis des abgeführten Beweisverfahrens. Für das erkennende Gericht besteht gar kein Zweifel daran, dass beim Beschwerdeführer die oben aufgezeigten Waffen, Munition und sonstige Gegenstände vorgefunden wurden, und zwar bei der Kontrolle am
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  7. Es steht auch außer Zweifel bzw außer Streit, dass der Beschwerdeführer weder für die vorgefundene Pumpgun, bei der es sich um eine verbotene Waffe im Sinne des Paragraph 17, Waffengesetz handelt, noch für die 450 Schuss Munition für eine Faustfeuerwaffe der Kategorie B keine waffenrechtliche Bewilligung besessen hat. Für die vorgefundenen Schusswaffen der Kategorie C hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben zumindest für zwei Waffen eine Registrierung erlangt. Entsprechende Urkunden wurden im Verfahren jedoch nicht vorgelegt. Betreffend des Besitzes der Pumpgun wurde beim Bezirksgericht Y ein Verfahren abgeführt und hat dieses Verfahren mit Diversion geendet. Der Beschwerdeführer hinterließ bei Gericht einen ordentlichen, verbindlichen und, zumindest was die Regelungen des Waffengesetzes anbelangt, einen letztlich zumindest mittlerweile informierten Eindruck. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, die ein Waffenverbot im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 rechtfertigen würden. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel.Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, die ein Waffenverbot im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 rechtfertigen würden. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: Nach § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Tatbildlich ist die Prognose einer Gefährdung von taxativ aufgezählten geschützten Rechtsgütern durch missbräuchliche Waffenverwendung. Die Prognose muss sich auf eine objektivierbare Prognosebasis stützen können. Mangels Einschränkung im Gesetzestext kommen alle Tatsachen in Betracht, die einen rationalen Schluss auf einen künftigen Missbrauch zulassen. Die Tatsachen müssen in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren bewiesen werden. Da nur an objektivierbare und objektive Tatsachen angeknüpft wird, reichen Mutmaßungen und subjektive Befürchtungen nicht aus. Ob Tatsachen im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz vorliegen, ist eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist, weshalb gegenständlich auch auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychologie verzichtet werden konnte.Ob Tatsachen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz vorliegen, ist eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist, weshalb gegenständlich auch auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychologie verzichtet werden konnte. In der Sachverhaltsfeststellung war weiters auf das bei Gericht durch Diversion beendete Strafverfahren nicht weiter einzugehen, zumal dieses nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung des Vorhandenseins sogenannter „bestimmter Tatsachen“ nicht erheblich ist. Ob der Beschwerdeführer wegen einer „Tatsache“ strafgerichtlich verfolgt oder verurteilt worden ist, ist gleichgültig, zumal § 12 Abs 1 Waffengesetz ohnehin keine strafbaren Verhaltensweisen verlangt.Ob der Beschwerdeführer wegen einer „Tatsache“ strafgerichtlich verfolgt oder verurteilt worden ist, ist gleichgültig, zumal Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz ohnehin keine strafbaren Verhaltensweisen verlangt. Lediglich für den Fall einer verurteilenden Entscheidung durch das Gericht wäre eine Bindung der Verwaltungsbehörden in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde oder nicht, gebunden. Die Bindungswirkung verurteilender Entscheidungen der Strafgerichte kommt aber im Falle eines freisprechenden Urteils nicht zum Tragen. In diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen. Die Waffenbehörde ist bei ihrer Entscheidung weder an die Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft an sich noch an die Gründe hiefür gebunden. Die Einstellung eines Strafverfahrens im Wege der Diversion schließt die Verhängung eines Waffenverbotes nicht aus. Die Beurteilung, ob eine Person durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, ist eine Wertungsfrage, die mit dem Ermessen nichts zu tun hat. Wie bereits oben festgestellt, haben sich im abgeführten Beweisverfahren für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte ergeben, die auf „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz schließen lassen, welche die Verhängung eines Waffenverbotes begründen würden. Wie bereits oben festgestellt, haben sich im abgeführten Beweisverfahren für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte ergeben, die auf „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz schließen lassen, welche die Verhängung eines Waffenverbotes begründen würden. Die von der Verwaltungsbehörde in dem nunmehr angefochtenen Beschluss begründend angeführten Vermutungen hinsichtlich einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen durch den Beschwerdeführer haben sich letztlich als reine Vermutungen dargestellt, die nicht durch bestimmte Tatsachen untermauert werden konnten. Eine missbräuchliche Verwendung von Waffen konnte im Verfahren nicht objektiviert werden, auch nicht die Bedenken der Verwaltungsbehörde hinsichtlich einer zukünftigen missbräuchlichen Verwendung. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit, soweit bekannt, auch keine Auffälligkeiten im Hinblick auf eine besondere Aggression oder einen wankelmütigen Gemütszustand erkennen lassen. Da das Gericht das Vorhandensein von bestimmten Tatsachen im Sinne des § 12 Abs 1 nicht erkennen konnte, war daher der Beschwerde Folge zu geben, das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y verhängte Waffenverbot aufzuheben und eine Ausfolgung der sichergestellten Gegenstände anzuordnen, dies jedoch nur für den Fall, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde deren rechtmäßigen Besitz durch die im Gesetz vorgesehenen Urkunden nachzuweisen in der Lage sein wird. Ob eine nachträgliche Bewilligung bzw Registrierung zum Besitz der sichergestellten Waffen möglich sein wird, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Da das Gericht das Vorhandensein von bestimmten Tatsachen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, nicht erkennen konnte, war daher der Beschwerde Folge zu geben, das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y verhängte Waffenverbot aufzuheben und eine Ausfolgung der sichergestellten Gegenstände anzuordnen, dies jedoch nur für den Fall, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde deren rechtmäßigen Besitz durch die im Gesetz vorgesehenen Urkunden nachzuweisen in der Lage sein wird. Ob eine nachträgliche Bewilligung bzw Registrierung zum Besitz der sichergestellten Waffen möglich sein wird, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Lediglich der Vollständigkeit halber wird hinsichtlich der Annahme der Behörde, dass gegenständlich eine kaum noch rational einzustufende Leidenschaft für den Besitz von Waffen durch den Beschwerdeführer vorliegt, auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach lediglich der Besitz von einigen Waffen, in diesem Fall unter 10 Stück, nicht diese Annahme stützen kann. Zusätzlich zum Besitz von einer gewissen Anzahl von Waffen bedürfte es zumindest eines objektivierbaren Gefährdungspotenzials durch den Beschwerdeführer, was gegenständlich nicht festgestellt werden konnte. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Volker-Georg Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.21.2160.7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.