RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/36/1561-11 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
Art 118Abs 4 B-VG vorgesehenen innergemeindlichen Instanzenzug zu eliminieren.
Dort sei nämlich vorgesehen, dass das einfache Gesetz den zweistufigen Instanzenzug ausschließen müsste. § 31 Abs 2 TGO sehe aber einen zweistufigen Instanzenzug vor, sofern gesetzlich vorgesehen. Ein System expliziten Zulassungsbedarfs drehe die Regel-Ausnahmebeziehung also um, was aber nicht dem verfassungsgesetzlichen Ausschlusserfordernis genüge, denn es entspreche nicht dem in der Bundesverfassung vorgesehenen Ausschlusssystem, weil es Regel und Ausnahme nicht nur formulierungs-, sondern auch wirkungsgemäß in ihr jeweiliges Gegenteil verkehre. Die einfachgesetzliche Zulassungsbestimmung sei daher verfassungswidrig. Weiters wurde ausgeführt, dass eine Bauanzeige schon grundsätzlich nicht konzipiert sei, um damit Baubewilligungsbescheide zu ändern. Eine Änderung eines Bescheides könne nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen stattfinden und müsste infolge Eingriffs in die Rechtswirkungen des Bescheides als individuellen rechtsstaatlichen Behördenakt seinerseits mit Bescheid erfolgen. Wo und soweit überhaupt könnte ein Bescheid allerdings maximal durch einen Bescheid geändert werden. Nicht einmal die gemäß § 23 Abs 4 TBO vorgesehene Ausfolgung von Unterlagen habe Bescheidqualität. Umso weniger gelte dies für den Fall der Nichterlassung eines Bescheides gemäß § 23 Abs 3 leg cit innert der dort angeführten Frist. Damit könne auch eine durch Unterlassung einer Bescheiderlassung gemäß § 23 Abs 3 TBO immun gewordene Bauanzeige nicht einen bereits rechtskräftig erlassenen Baubewilligungsbescheid ändern. Zudem wäre durchaus möglich, für den identen Bauplatz zwei oder mehrere einander ausschließende Baubewilligungsbescheide zu erwirken, zumal ein Baubewilligungsbescheid ein Dürfen und kein Müssen vorsehe und nicht konsumiert werden müsse. Wenn sogar Baubewilligungsbescheide über einander ausschließende Bauvorhaben nebeneinander bestehen könnten, könne nicht ein die Erlassung eines weiteren Bewilligungsbescheides notwendig eine implizite Änderung des ersterlassenen implizieren, wenn dies nicht aus dem Spruch hervorgehe. Umso weniger könne diese Wirkung einer immunisierten Bauanzeige zugewiesen werden. Wen zudem nicht einmal ein Baubewilligungsbescheid konsumiert werden müsste, gelte Vergleichbares umso weniger für eine immun gewordene Bauanzeige. Wenn also ein Baubewilligungsbescheid und eine immunisierte Bauanzeige nebeneinander bestehen, müsse kein, könne aber nach Wahl des Berechtigten einer der beiden Konsense konsumiert werden. Daher müsse auch die Bauanzeige nicht konsumiert werden. Also besteht auch kein Hindernis, trotz Vorliegens und ungeachtet einer ausführbaren Bauanzeige weiterhin den älteren Bewilligungsbescheid zu konsumieren.Paragraph 31, Absatz 2, TGO sei nicht geeignet,
Artikel 118, Absatz 4, B-VG vorgesehenen innergemeindlichen Instanzenzug zu eliminieren.
Dort sei nämlich vorgesehen, dass das einfache Gesetz den zweistufigen Instanzenzug ausschließen müsste. Paragraph 31, Absatz 2, TGO sehe aber einen zweistufigen Instanzenzug vor, sofern gesetzlich vorgesehen. Ein System expliziten Zulassungsbedarfs drehe die Regel-Ausnahmebeziehung also um, was aber nicht dem verfassungsgesetzlichen Ausschlusserfordernis genüge, denn es entspreche nicht dem in der Bundesverfassung vorgesehenen Ausschlusssystem, weil es Regel und Ausnahme nicht nur formulierungs-, sondern auch wirkungsgemäß in ihr jeweiliges Gegenteil verkehre. Die einfachgesetzliche Zulassungsbestimmung sei daher verfassungswidrig. Weiters wurde ausgeführt, dass eine Bauanzeige schon grundsätzlich nicht konzipiert sei, um damit Baubewilligungsbescheide zu ändern. Eine Änderung eines Bescheides könne nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen stattfinden und müsste infolge Eingriffs in die Rechtswirkungen des Bescheides als individuellen rechtsstaatlichen Behördenakt seinerseits mit Bescheid erfolgen. Wo und soweit überhaupt könnte ein Bescheid allerdings maximal durch einen Bescheid geändert werden. Nicht einmal die gemäß Paragraph 23, Absatz 4, TBO vorgesehene Ausfolgung von Unterlagen habe Bescheidqualität. Umso weniger gelte dies für den Fall der Nichterlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 23, Absatz 3, leg cit innert der dort angeführten Frist. Damit könne auch eine durch Unterlassung einer Bescheiderlassung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, TBO immun gewordene Bauanzeige nicht einen bereits rechtskräftig erlassenen Baubewilligungsbescheid ändern. Zudem wäre durchaus möglich, für den identen Bauplatz zwei oder mehrere einander ausschließende Baubewilligungsbescheide zu erwirken, zumal ein Baubewilligungsbescheid ein Dürfen und kein Müssen vorsehe und nicht konsumiert werden müsse. Wenn sogar Baubewilligungsbescheide über einander ausschließende Bauvorhaben nebeneinander bestehen könnten, könne nicht ein die Erlassung eines weiteren Bewilligungsbescheides notwendig eine implizite Änderung des ersterlassenen implizieren, wenn dies nicht aus dem Spruch hervorgehe. Umso weniger könne diese Wirkung einer immunisierten Bauanzeige zugewiesen werden. Wen zudem nicht einmal ein Baubewilligungsbescheid konsumiert werden müsste, gelte Vergleichbares umso weniger für eine immun gewordene Bauanzeige. Wenn also ein Baubewilligungsbescheid und eine immunisierte Bauanzeige nebeneinander bestehen, müsse kein, könne aber nach Wahl des Berechtigten einer der beiden Konsense konsumiert werden. Daher müsse auch die Bauanzeige nicht konsumiert werden. Also besteht auch kein Hindernis, trotz Vorliegens und ungeachtet einer ausführbaren Bauanzeige weiterhin den älteren Bewilligungsbescheid zu konsumieren. Am 22.03.2017 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung im Beisein der Parteien des Beschwerdeverfahrens durchgeführt, die am 16.05.2017 fortgesetzt wurde. Dabei wurde sowohl vom Vertreter der Bauwerberin als auch der belangten Behörde übereinstimmend ausgesagt, dass sich das Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung auch nach wie vor noch im jenem Baufortschrittsstand befindet, wie dies auf dem als Beilage ./1 zum Akt genommen Orthofoto (TIRIS-Ausdruck) ersichtlich ist. Dies zeigt ein unterstes Geschoss ohne Decke im südlichen Bereich des Gst **** KG Z, das mit Wasser gefüllt ist. Weiters wurde vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ausgesagt, dass - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - die mit Bauanzeige vom 01.04.2014 angezeigte Änderung (insbesondere Entfall des 2. Untergeschosses) nicht ausgeführt wurde bzw nicht mit dieser Ausführung begonnen wurde. Bei der Begehung an Ort und Stelle durch den bautechnischen Sachverständigen am 06.08.2012 wurde nur der Aushub für das 1. UG gemacht und wurde dann aufgrund der Baueinstellung durch die Gewerbebehörde das Vorhaben nicht mehr weitergeführt. Erst im Oktober 2014 wurde dann der Aushub für das 2. UG gemacht. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund der eingeholten Bauakten der belangten Behörde sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl LVwG-****, Zl LVwG-****, Zl LVwG-**** und Zl LVwG-**** sowie der mündlichen Verhandlung im Beisein der Parteien des Beschwerdeverfahrens am Landesverwaltungsgericht Tirol am 22.03.2017, die am 16.05.2017 fortgesetzt wurde.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund der eingeholten Bauakten der belangten Behörde sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu , Zl LVwG-****, Zl LVwG-****, Zl LVwG-**** und Zl LVwG-**** sowie der mündlichen Verhandlung im Beisein der Parteien des Beschwerdeverfahrens am Landesverwaltungsgericht Tirol am 22.03.2017, die am 16.05.2017 fortgesetzt wurde. Daraus hat sich – wie im Folgenden im Detail dargetan – ergeben, dass die mit Bauanzeige vom 01.04.2014 angezeigten Änderungen nicht ausgeführt wurden, diese Bauanzeige allerdings auch keinen Baukonsens begründen konnte, das es sich dabei um eine bewilligungspflichtige Änderung handelt. Die bislang erfolgte Bauausführung findet jedoch auch nicht in dem mit Baubescheid vom 21.09.2011 bewilligte Bauvorhaben vollständige Deckung, sondern wurde das Bauvorhaben bereits im nunmehrigen Baufortschritt abweichend von dieser Baubewilligung ausgeführt. III. Rechtsgrundlage:römisch drei. Rechtsgrundlage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 103/2015:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 103/2015: § 35Paragraph 35Mängelbehebung, Baueinstellung
(1)Werden im Rahmen der Bauaufsicht wesentliche Mängel in der Ausführung eines Bauvorhabens festgestellt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung der betreffenden Teile des Bauvorhabens zu untersagen und ihm die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die weitere Bauausführung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen.
(2)Wird dem Auftrag zur Bestellung eines Bauverantwortlichen nicht entsprochen oder ungeachtet des vorzeitigen Endens der Tätigkeit des Bauverantwortlichen ein neuer Bauverantwortlicher nicht bestellt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung des betreffenden Bauvorhabens oder Bauabschnittes oder der betreffenden Bauarbeiten bis zur Bestellung oder Neubestellung eines Bauverantwortlichen zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(2)Wird dem Auftrag zur Bestellung eines Bauverantwortlichen nicht entsprochen oder ungeachtet des vorzeitigen Endens der Tätigkeit des Bauverantwortlichen ein neuer Bauverantwortlicher nicht bestellt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung des betreffenden Bauvorhabens oder Bauabschnittes oder der betreffenden Bauarbeiten bis zur Bestellung oder Neubestellung eines Bauverantwortlichen zu untersagen. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
- a)bei Errichtung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen oder
- b)bei 1. Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die dafür erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige oder 2. Ausführung eines solchen Bauvorhabens abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige, wenn diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich wäre, die Herstellung des der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(4)Abs. 3 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde. Abs. 3 erster und zweiter Satz gilt weiters, wenn mit der Ausführung eines anzeigepflichtiges Bauvorhaben entgegen dem § 30 Abs. 2 begonnen wird.
(4)Absatz 3, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde. Absatz 3, erster und zweiter Satz gilt weiters, wenn mit der Ausführung eines anzeigepflichtiges Bauvorhaben entgegen dem Paragraph 30, Absatz 2, begonnen wird.
(5)Ist anlässlich der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 3 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstünde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsauftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.“
(5)Ist anlässlich der Erteilung eines Auftrages nach Absatz 3, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstünde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsauftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Soweit in der Beschwerde mit näheren Ausführungen vorgebracht wurde, dass der angefochtene Bescheid nicht ordnungsgemäß bzw nicht rechtsgültig zugestellt worden sei, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein eindeutig ergibt, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid dem damaligen Rechtsvertreter der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 01.07.2016 nachweislich zugestellt wurde. Es geht daher das diesbezügliche Vorbringen ins Leere. Wenn in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass die bekämpfte Entscheidung zu weit gefasst bzw überschießend sei und sich mit den sonstigen Bescheiden – insbesondere mit dem Bescheid vom 20.05.2016 - überschneide, ist dazu Folgendes auszuführen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.03.2015, Zl ****, erfolgte kein baupolizeiliches Vorgehen nach § 35 TBO 2011, sondern wurden gemäß § 27 Abs 10 leg cit zusätzliche Auflagen vorgeschrieben. Bereits aus diesem Grund konnte keine „Überschneidung“ gegeben sein und wird dazu im Übrigen auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.02.2016, Zl LVwG-****, verwiesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.03.2015, Zl ****, erfolgte kein baupolizeiliches Vorgehen nach Paragraph 35, TBO 2011, sondern wurden gemäß Paragraph 27, Absatz 10, leg cit zusätzliche Auflagen vorgeschrieben. Bereits aus diesem Grund konnte keine „Überschneidung“ gegeben sein und wird dazu im Übrigen auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.02.2016, Zl LVwG-****, verwiesen. Hinsichtlich des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.09.2015, Zl ****, ist auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15.07.2016, LVwG-****, zu verweisen. Mit dieser Entscheidung wurden die Vorschreibungen der Punkte 1., 2., 3.,
- und
- des angefochtenen Bescheides behoben. Die geänderten Aufträge in den Punkten
- und
- betreffen entsprechende Sicherungen der Baustelle mittels Abzäunungen, und ist diesbezüglich ebenfalls keine „Überschneidung“ mit der gegenständlich bekämpften Entscheidung gegeben.Hinsichtlich des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.09.2015, , Zl ****, ist auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15.07.2016, LVwG-****, zu verweisen. Mit dieser Entscheidung wurden die Vorschreibungen der Punkte 1., 2., 3.,
- und
- des angefochtenen Bescheides behoben. Die geänderten Aufträge in den Punkten
- und
- betreffen entsprechende Sicherungen der Baustelle mittels Abzäunungen, und ist diesbezüglich ebenfalls keine „Überschneidung“ mit der gegenständlich bekämpften Entscheidung gegeben. Soweit in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.05.2016, Zl ****, Bezug genommen wurde, ist dazu auszuführen, dass damit die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde sämtliche weiteren Baumaßnahmen zur Wiederherstellung der Rohrleitungen (Fäkalkanal, Oberflächenwasserkanal und Bachableitung) auf Gst **** KG Z unverzüglich einzustellen. Damit kommt klar zum Ausdruck, dass dieser baupolizeiliche Auftrag ausschließlich die Baumaßnahmen zur Wiederherstellung der Rohrleitungen (Fäkalkanal, Oberflächenwasserkanal und Bachableitung) umfasst. Dem gegenüber wird mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.06.2016, Zl ****, die weitere Ausführung des Bauvorhabens einschließlich der Fortführung von nicht bewilligten Bauarbeiten auf Gst **** KG Z mit sofortiger Wirkung untersagt und wurde im Spruch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorschreibungen mit Bescheid vom 31.03.2015, Zl ****, die vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 25.02.2016, Zl LVwG-****, zu Recht erkannt wurden, davon nicht umfasst sind. Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass sich die gegenständlich bekämpfte Entscheidung nicht mit anderen Bescheiden – insbesondere baupolizeilichen Aufträgen – überschneidet und im Übrigen der gegenständlich bekämpfte baupolizeiliche Auftrag auch hinreichend bestimmt ist. Es kommt daher dem diesbezüglichen Vorbringen keine Berechtigung zu. Soweit in der Begründung der bekämpften Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die von der Bauwerberin angezeigten Änderungen ausgeführt werden durften, jedoch nicht ausgeführt wurden und die Bauanzeige daher ihre Wirksamkeit verloren habe, und in der Beschwerde dem entgegengehalten wurde, dass sehr wohl der Baubeginn, auch jener der angezeigten Änderungen, erfolgt sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Allgemein ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung eines Baueinstellungsauftrages nach § 35 TBO 2011 grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des baubehördlichen Bescheides maßgeblich ist (vgl VwGH 26.05.2008, 2005/06/0137; uva). Allgemein ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung eines Baueinstellungsauftrages nach Paragraph 35, TBO 2011 grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des baubehördlichen Bescheides maßgeblich ist vergleiche VwGH 26.05.2008, 2005/06/0137; uva). Wenn nicht innerhalb der in § 23 Abs 3 TBO 2011 genannten Frist das angezeigte Bauvorhaben bzw Änderungsvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt oder dessen Ausführung untersagt wird oder die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zustimmt, so darf das angezeigte Bauvorhaben grundsätzlich ausgeführt werden.Wenn nicht innerhalb der in Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 genannten Frist das angezeigte Bauvorhaben bzw Änderungsvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt oder dessen Ausführung untersagt wird oder die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zustimmt, so darf das angezeigte Bauvorhaben grundsätzlich ausgeführt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings in ständiger Judikatur ausführt, beginnt die Entscheidungsfrist von 2 Monaten erst dann zu laufen, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen und nicht bereits ab Einbringung der Bauanzeige (vgl VwGH 25.09.2007, Zl 2003/06/0175; VwGH 21.06.2005, 2003/06/0087; ua).Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings in ständiger Judikatur ausführt, beginnt die Entscheidungsfrist von 2 Monaten erst dann zu laufen, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen und nicht bereits ab Einbringung der Bauanzeige vergleiche VwGH 25.09.2007, , Zl 2003/06/0175; VwGH 21.06.2005, 2003/06/0087; ua). Daraus ergibt sich, dass auch die in § 23 Abs 4 TBO 2011 normierten Rechtsfolgen nur unter diesen Voraussetzungen eintreten können.Daraus ergibt sich, dass auch die in Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 normierten Rechtsfolgen nur unter diesen Voraussetzungen eintreten können. Ob im gegenständlichen Fall die in § 23 Abs 4 TBO 2011 normierten Rechtsfolgen eingetreten sind oder nicht konnte allerdings dahingestellt bleiben, da diese angezeigten Änderungen – wie auch vom Geschäftsführer der Bauwerberin in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht dann selbst vorgebracht sowie auch von der belangten Behörde festgestellt wurde – nicht zur Ausführung gelangt sind.Ob im gegenständlichen Fall die in Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 normierten Rechtsfolgen eingetreten sind oder nicht konnte allerdings dahingestellt bleiben, da diese angezeigten Änderungen – wie auch vom Geschäftsführer der Bauwerberin in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht dann selbst vorgebracht sowie auch von der belangten Behörde festgestellt wurde – nicht zur Ausführung gelangt sind. Im Übrigen kann – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - ein in Wahrheit baubewilligungspflichtiges Vorhaben, das jedoch zum Gegenstand einer Bauanzeige gemacht wird, keinen baubehördlichen Konsens erlangen (vgl VwGH 22.02.2012, Zl 2011/06/0183; ua).Im Übrigen kann – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - ein in Wahrheit baubewilligungspflichtiges Vorhaben, das jedoch zum Gegenstand einer Bauanzeige gemacht wird, keinen baubehördlichen Konsens erlangen vergleiche VwGH 22.02.2012, Zl 2011/06/0183; ua). Im gegenständlichen Verfahren wurde bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vom hochbautechnischen Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 16.08.2012 ausgeführt, dass es sich bei einer Änderung des bewilligten Bauvorhabens durch Nichtausführung des
- Untergeschosses jedenfalls um eine gemäß § 21 Abs 1 TBO 2011 bewilligungspflichtige Änderung handelt. Im gegenständlichen Verfahren wurde bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vom hochbautechnischen Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 16.08.2012 ausgeführt, dass es sich bei einer Änderung des bewilligten Bauvorhabens durch Nichtausführung des
- Untergeschosses jedenfalls um eine gemäß Paragraph 21, Absatz eins, TBO 2011 bewilligungspflichtige Änderung handelt. Die mit Bauanzeige vom 01.04.2014 angezeigten Änderungen sind sohin – wie auch von der belangten Behörde in der bekämpften Entscheidung ausgeführt – als bewilligungspflichtig zu qualifizieren und hätten diese – selbst wenn diesbezüglich die Rechtsfolgen des § 23 Abs 4 TBO 2011 eingetreten sein sollten – keinen Baukonsens begründen können.Die mit Bauanzeige vom 01.04.2014 angezeigten Änderungen sind sohin – wie auch von der belangten Behörde in der bekämpften Entscheidung ausgeführt – als bewilligungspflichtig zu qualifizieren und hätten diese – selbst wenn diesbezüglich die Rechtsfolgen des Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 eingetreten sein sollten – keinen Baukonsens begründen können. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann daher auch die Nichtausführung einer keinen Konsens begründenden Bauanzeige nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 35 TBO 2011 sein.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann daher auch die Nichtausführung einer keinen Konsens begründenden Bauanzeige nicht Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 35, TBO 2011 sein. Soweit allerdings seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde, dass mit der Ausführung des ursprünglich mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.09.2011, Zl ****, bewilligten Bauvorhabens begonnen worden sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Das als Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift genommen Orthofoto zeigt – wie von beiden Parteien des Beschwerdeverfahrens im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.03.2017 ausgesagt, den Baufortschritt zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung, sohin den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Es war daher im gegenständlichen Baueinstellungsverfahren dem Beweisantrag auf Durchführungen eines Ortsaugenscheins nicht nachzukommen und daher abzuweisen. Wie eine Gegenüberstellung des diesem Orthofoto deutlich zu entnehmenden Baubestandes mit den der Baubewilligung vom 21.09.2011, Zl ****, zugrunde liegenden und mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Planunterlagen bereits ganz klar und offenkundig zeigt, findet der bereits ausgeführte Baufortschritt des
- Untergeschosses in zahlreichen Bereichen keine Deckung mit dem bewilligten Bauvorhaben. Es war daher, im gegenständlichen Baueinstellungsverfahren, keine weitergehende Prüfung des Landesverwaltungsgerichts durch Beiziehung eines Sachverständigen geboten und diesem Beweisantrag daher ebenfalls nicht Folge zu leisten (vgl VwGH 21.02.1995, 95/05/0021; VwGH 03.08.1995, 94/10/0001; uva).Es war daher, im gegenständlichen Baueinstellungsverfahren, keine weitergehende Prüfung des Landesverwaltungsgerichts durch Beiziehung eines Sachverständigen geboten und diesem Beweisantrag daher ebenfalls nicht Folge zu leisten vergleiche VwGH 21.02.1995, 95/05/0021; VwGH 03.08.1995, 94/10/0001; uva). Unbeschadet des Ergebnisses einer detaillierten fachkundigen Prüfung, ob die bereits erfolgte Bauausführung auch hinsichtlich der Höhenlage und Situierung der erteilten Baubewilligung entspricht, ergibt sich bereits schon aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen ganz deutlich, dass die überwiegende Anzahl der Bauteile im Inneren des Gebäudes im
- Untergeschoss, wie auf dem Orthofoto deutlich zu erkennen, in der mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Planunterlage von Baumeister JJ vom 30.09.2010, Projektnummer: ****, Plandarstellung
- Untergeschoss, keine Deckung finden. Diese Änderungen wäre daher bereits aufgrund ihres Umfanges jedenfalls als Umbau iSd Legaldefinition des § 2 Abs 9 TBO 2011 zu qualifizieren und können nicht mehr unter § 21 Abs 3 lit a leg cit subsumiert werden.Diese Änderungen wäre daher bereits aufgrund ihres Umfanges jedenfalls als Umbau iSd Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 9, TBO 2011 zu qualifizieren und können nicht mehr unter Paragraph 21, Absatz 3, Litera a, leg cit subsumiert werden. Darüber hinaus ergibt sich daraus insbesondere auch, dass auch die auskragende Außenwand an der Nordseite im westlichen Bereich des
- Untergeschosses mit einer Gesamtlänge von 14,78 m entgegen der erteilten Baubewilligung in gerader Linie ausgeführt wurde, und nicht wie in der mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Planunterlage von Baumeister JJ vom 30.09.2010, Projektnummer: ****, Plandarstellung
- Untergeschoss dargestellt, als in der Länge von 6,42 m im Ausmaß von 80 cm vorspringenden Bauteil. In diesem Zusammenhang wird dazu lediglich der Vollständigkeit halber ergänzend angemerkt, dass diese Außenwand entgegen dem baurechtlich bewilligten Vorhaben in den dem gewerberechtlichen Verfahren zugrunde liegenden Planunterlagen datiert mit 25.08.2014 in gerader Linie dargestellt ist. Weiters finden auch die an der Westseite und der Südseite des
- Untergeschosses errichteten Kellerschachte in den mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Plänen keine Deckung und sind sohin nicht vom Baukonsens erfasst. Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass die bisher erfolgte Bauausführung – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – ganz offenkundig jedenfalls bereits im vorstehend ausgeführten Umfang - nicht dem mit Baubescheid vom 21.09.2011, Zahl ****, bewilligten Bauvorhaben entspricht, sondern abweichend davon ausgeführt wurde, und diese Änderungen jedenfalls auch nicht unter § 21 Abs 3 TBO 2011 subsumiert werden können.Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass die bisher erfolgte Bauausführung – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – ganz offenkundig jedenfalls bereits im vorstehend ausgeführten Umfang - nicht dem mit Baubescheid vom 21.09.2011, Zahl ****, bewilligten Bauvorhaben entspricht, sondern abweichend davon ausgeführt wurde, und diese Änderungen jedenfalls auch nicht unter Paragraph 21, Absatz 3, TBO 2011 subsumiert werden können. Es war daher im Ergebnis die weitere Ausführung des Bauvorhabens aus diesem Grund zu untersagen. In diesem Zusammenhang wird ergänzend angemerkt, dass das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden hat und berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der bescheiderlassenden Behörde zu setzen (vgl 29.01.2008, 2005/05/0152; uva). In diesem Zusammenhang wird ergänzend angemerkt, dass das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden hat und berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der bescheiderlassenden Behörde zu setzen vergleiche 29.01.2008, 2005/05/0152; uva). Der gegenständlichen Beschwerde kommt sohin im Ergebnis keine Berechtigung zu. Lediglich der Vollständigkeit halber wird ergänzend angemerkt, dass von der Baubehörde sowohl zB im Rahmen eines allfälligen Bewilligungsverfahrens zur nachträglichen Genehmigung der abweichend erfolgten Bauführung oder auch in einem baupolizeilichen Verfahren zur Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes insbesondere zunächst im Detail zu prüfen sein wird, ob die Baubewilligung vom 21.09.2011, Zl ****, im Hinblick auf § 28 Abs 1 lit b TBO 2011 noch aufrecht, oder allenfalls bereits erloschen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber wird ergänzend angemerkt, dass von der Baubehörde sowohl zB im Rahmen eines allfälligen Bewilligungsverfahrens zur nachträglichen Genehmigung der abweichend erfolgten Bauführung oder auch in einem baupolizeilichen Verfahren zur Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes insbesondere zunächst im Detail zu prüfen sein wird, ob die Baubewilligung vom 21.09.2011, Zl ****, im Hinblick auf Paragraph 28, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 noch aufrecht, oder allenfalls bereits erloschen ist. Soweit mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass § 31 Abs 2 TGO nicht geeignet sei,
Art 118
Abs 4 B-VG vorgesehenen innergemeindlichen Instanzenzug zu eliminieren und dies daher verfassungswidrig sei, ist abschließend auszuführen, dass - im Hinblick auf einen Antrag nach Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG - diese Bedenken seitens des Landesverwaltungsgerichts nicht geteilt werden. In diesem Zusammenhang kann insbesondere auf die Erläuternden Bemerkungen des Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes, LGBl 150/2012, verwiesen werden.Soweit mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass Paragraph 31, Absatz 2, TGO nicht geeignet sei,
Artikel 118
, Absatz 4, B-VG vorgesehenen innergemeindlichen Instanzenzug zu eliminieren und dies daher verfassungswidrig sei, ist abschließend auszuführen, dass - im Hinblick auf einen Antrag nach Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - diese Bedenken seitens des Landesverwaltungsgerichts nicht geteilt werden. In diesem Zusammenhang kann insbesondere auf die Erläuternden Bemerkungen des Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes, Landesgesetzblatt 150 aus 2012,, verwiesen werden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu ist insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte Judikatur zu verweisen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu ist insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte Judikatur zu verweisen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.36.1561.11