den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Ersatz von Aufwendungen in der Höhe von Euro 1.466,04 wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.12.2016 auf „Übermittlung des Polizeiprotokolles **** betreffend Herrn CC, Vorfall vom 20.10.2016“ zurückgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass im gegenständlichen Fall kein Verfahren – weder verwaltungs- noch strafrechtlicher Natur – anhängig sei, in dem der Betroffene Parteistellung habe, weshalb auch keine Rechtsgrundlage für eine Akteneinsicht bestehe. Die Vorlage eines näher spezifizierten Polizeiberichts an die Behörde sei lediglich aufgrund des Sicherheitspolizeigesetzes für interne Dokumentationszwecke erfolgt. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde in welcher zusammenfassend ausgeführt wird, dass das Recht auf Akteneinsicht von der belangten Behörde zu Unrecht verneint worden sei. Die Beschwerdeführerin sei von Herrn CC dazu bevollmächtigt worden, Akteneinsicht jeglicher Art vorzunehmen. Gegenstand der Anzeige, deren Kopie die Rechtsmittelwerberin begehre, sei der Vorfall, bei welchem der Beteiligte CC entweder von einer Brücke gestürzt oder möglicher Weise gesprungen sei. Aus diesem Sachverhalt ergäben sich diverse Möglichkeiten eines Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Aktes die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert jenes Verwaltungsverfahren bekanntzugeben, auf das sich die beantragte Akteneinsicht bezieht. Eine Stellungnahme dazu wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht eingebracht. Die Zurückweisung des Antrages auf Akteneinsicht durch die belangte Behörde erweist sich aus folgenden Gründen als berechtigt: Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien
Abs 1 AVG bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien
Paragraph 17, Absatz eins, AVG bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Akteneinsicht gebührt schon nach dem Wortlaut des § 17 AVG den Parteien in die ihre Sache betreffenden Akten. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung, das betreffende konkrete Verwaltungsverfahren zu bezeichnen, auf das sich das Ersuchen um Akteneinsicht bezieht (vgl dazu etwa Hengstschläger/Leeb AVG², Rz 6/1 zu § 17 AVG). Akteneinsicht gebührt schon nach dem Wortlaut des Paragraph 17, AVG den Parteien in die ihre Sache betreffenden Akten. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung, das betreffende konkrete Verwaltungsverfahren zu bezeichnen, auf das sich das Ersuchen um Akteneinsicht bezieht vergleiche dazu etwa Hengstschläger/Leeb AVG², Rz 6/1 zu Paragraph 17, AVG). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung vom 17.03.2016, Ro 2014/11/0012 ausgeführt, dass Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach § 17 AVG ist, dass von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird, ein Verwaltungsverfahren (behördliches Verfahren im Sinne des Art 2 EGVG) geführt wird bzw geführt wurde, indem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat. Damit ein Verfahren als „behördliches Verfahren“ im Sinne des Art 2 EGVG qualifiziert werden kann, in dem von der Verwaltungsbehörde das AVG anzuwenden und gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben bzw auf Bescheiderlassung zielen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung vom 17.03.2016, Ro 2014/11/0012 ausgeführt, dass Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG ist, dass von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird, ein Verwaltungsverfahren (behördliches Verfahren im Sinne des Artikel 2, EGVG) geführt wird bzw geführt wurde, indem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat. Damit ein Verfahren als „behördliches Verfahren“ im Sinne des Artikel 2, EGVG qualifiziert werden kann, in dem von der Verwaltungsbehörde das AVG anzuwenden und gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben bzw auf Bescheiderlassung zielen. Die Beschwerdeführerin hat trotz nochmaliger Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht bekanntgegeben, auf welches konkrete Verwaltungsverfahren sich das Begehren auf Akteneinsicht bezieht. Außerdem ist für das Landesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich, welches konkrete, auf Bescheiderlassung zielende, Verwaltungsverfahren aufgrund des geschilderten Vorfalls hätte eingeleitet werden sollen bzw welche individuellen Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung hier in Frage stünden. Die belangte Behörde hat daher zusammenfassend den Antrag auf Akteneinsicht zu Recht zurückgewiesen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass ein Ersatz von Aufwendungen nach dem VwGVG bzw den nach § 17 VwGVG anzuwendenden Bestimmungen nicht vorgesehen ist. Vielmehr sieht § 74 Abs 1 AVG im vorliegenden Fall die Selbsttragungspflicht der im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten vor. Aus diesem Grund war der Antrag auf Ersatz von Aufwendungen nicht zulässig und daher vom Landeverwaltungsgericht Tirol zurückzuweisen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass ein Ersatz von Aufwendungen nach dem VwGVG bzw den nach Paragraph 17, VwGVG anzuwendenden Bestimmungen nicht vorgesehen ist. Vielmehr sieht Paragraph 74, Absatz eins, AVG im vorliegenden Fall die Selbsttragungspflicht der im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten vor. Aus diesem Grund war der Antrag auf Ersatz von Aufwendungen nicht zulässig und daher vom Landeverwaltungsgericht Tirol zurückzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die im Erkenntnis zitierte Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.15.0784.2
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