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{'item': 'LVwG-2017/20/0476-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/20/0476-2 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 2.

Art. 132Abs.

1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, 3.

Art. 132Abs.

2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

Artikel 132

, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, 4.

Art. 132Abs.

4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, undin den Fällen des Artikel 132, Absatz 4, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und 5.

Art. 132Abs.

5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

Artikel 132

, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. 4. Abschnitt Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse § 28Paragraph 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Beschlüsse§ 31, Beschlüsse, Paragraph 31
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ Die hier relevanten Bestimmung des Zustellgesetzes (ZustG) BGBl Nr 200/1982 igdF lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmung des Zustellgesetzes (ZustG) Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, igdF lauten wie folgt: „Hinterlegung § 17Paragraph 17
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Zustellversuches am 13.01.2017 nicht ortsabwesend war und das Schriftstück ordnungsgemäß, nämlich unter Zurücklassung eines Verständigungszettels beim Postamt hinterlegt wurde, ist von einer Zustellung mit Beginn der Abholfrist ab 16.01.2017 auszugehen. Die Zustellung erfolgte in Österreich. Da in Österreich Deutsch die Amtssprache ist, bedurfte es keineswegs einer Übersetzung in die Muttersprache des Beschwerdeführers. Fehlende Sprachkenntnisse sind daher nicht geeignet, den in § 17 Abs 3 zweiter Satz Zustellgesetz festgelegten Zeitpunkt der Zustellung (Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.) aufzuschieben. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Zustellversuches am 13.01.2017 nicht ortsabwesend war und das Schriftstück ordnungsgemäß, nämlich unter Zurücklassung eines Verständigungszettels beim Postamt hinterlegt wurde, ist von einer Zustellung mit Beginn der Abholfrist ab 16.01.2017 auszugehen. Die Zustellung erfolgte in Österreich. Da in Österreich Deutsch die Amtssprache ist, bedurfte es keineswegs einer Übersetzung in die Muttersprache des Beschwerdeführers. Fehlende Sprachkenntnisse sind daher nicht geeignet, den in Paragraph 17, Absatz 3, zweiter Satz Zustellgesetz festgelegten Zeitpunkt der Zustellung (Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.) aufzuschieben. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (zur Wahrung einer Rechtsmittelfrist) ausgesprochen hat, dass dem Beschwerdeführer ungeachtet seiner fehlenden Sprachkenntnisse erkennbar sein musste, ein behördliches Schriftstück erhalten zu haben, welches (allenfalls) seine Reaktion binnen bestimmter Frist erfordere (vgl VwGH 25.03.2010, 2009/21/0176). Abgesehen davon, dass im gegenständlichen Fall gar kein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt wurde, wäre es dem Beschwerdeführer als Verschulden anzulasten, wenn ihm der Verständigungszettel abhandenkommt und er in weiterer Folge auch vergisst, auf die Post zu gehen, um das Schriftstück zu beheben. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (zur Wahrung einer Rechtsmittelfrist) ausgesprochen hat, dass dem Beschwerdeführer ungeachtet seiner fehlenden Sprachkenntnisse erkennbar sein musste, ein behördliches Schriftstück erhalten zu haben, welches (allenfalls) seine Reaktion binnen bestimmter Frist erfordere vergleiche VwGH 25.03.2010, 2009/21/0176). Abgesehen davon, dass im gegenständlichen Fall gar kein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt wurde, wäre es dem Beschwerdeführer als Verschulden anzulasten, wenn ihm der Verständigungszettel abhandenkommt und er in weiterer Folge auch vergisst, auf die Post zu gehen, um das Schriftstück zu beheben. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer am 16.01.2017 auszugehen ist, sodass die in § 7 Abs 4 VwGVG normierte vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde am 13.02.2017 endete. Die Einbringung der Beschwerde am 17.02.2017 erweist sich daher als verspätet.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer am 16.01.2017 auszugehen ist, sodass die in Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG normierte vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde am 13.02.2017 endete. Die Einbringung der Beschwerde am 17.02.2017 erweist sich daher als verspätet. Zur Sache selbst sei noch ergänzend angeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine aufgrund einer solchen Auslandstat (unter Heranziehung von § 7 Abs 2 FSG) im Inland zu vollziehende Entziehung der Lenkberechtigung (noch) zulässig ist, wenn ein führerscheinrechtliches Verfahren innerhalb eines Jahres ab Vorfallszeitpunkt eingeleitet wird (vgl VwGH 23.03.2004, 2004/11/0008). Hinsichtlich einer festgesetzten Mindestentziehungsdauer (im gegenständlichen Fall gemäß § 26 Abs 2 Z 4 FSG vier Monate) ist keine Wertung im Sinn des § 7 Abs 4 FSG vorzunehmen, was bedeutet, dass eine derartige Entziehung der Lenkberechtigung auch noch mehrere Monate nach der Tatbegehung ausgesprochen und wirksam werden kann.Zur Sache selbst sei noch ergänzend angeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine aufgrund einer solchen Auslandstat (unter Heranziehung von Paragraph 7, Absatz 2, FSG) im Inland zu vollziehende Entziehung der Lenkberechtigung (noch) zulässig ist, wenn ein führerscheinrechtliches Verfahren innerhalb eines Jahres ab Vorfallszeitpunkt eingeleitet wird vergleiche VwGH 23.03.2004, 2004/11/0008). Hinsichtlich einer festgesetzten Mindestentziehungsdauer (im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG vier Monate) ist keine Wertung im Sinn des Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmen, was bedeutet, dass eine derartige Entziehung der Lenkberechtigung auch noch mehrere Monate nach der Tatbegehung ausgesprochen und wirksam werden kann. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.20.0476.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.