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{'item': 'LVwG-2016/14/1742-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/14/1742-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§130Abs. 5 Z 1 i

Vm § 118 Abs 3 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 i.d.g.F. begangen.Sie haben

§130

Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 3, Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, i.d.g.F. begangen. Daher wird gegen Sie gemäß nach § 130 Abs. 5 Z 1 iVm § 118 Abs 3 Arbeitnehmerlnnen-schutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 i.d.g.F. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 225,-- verhängt.Daher wird gegen Sie gemäß nach Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 3, Arbeitnehmerlnnen-schutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, i.d.g.F. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 225,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. Der Beschuldigte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F. EUR 22,50 zu zahlen und die KostenDer Beschuldigte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F. EUR 22,50 zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Gesamtsumme beträgt daher EUR 247,50.“ Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 30.06.2016 zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde nachangeführte Beschwerde erhoben: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seinen bevollmächtigten Vertreter Dr. BB, Rechtsanwalt in X, Adresse 1, gegen das Straferkenntis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17,06.2016 zu ****, innerhalb offener Frist, nachstehende„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seinen bevollmächtigten Vertreter Dr. BB, Rechtsanwalt in römisch zehn, Adresse 1, gegen das Straferkenntis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17,06.2016 zu ****, innerhalb offener Frist, nachstehende BESCHWERDE: Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.06.2016 zu **** wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten, und weiter ausgeführt wie folgt:Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.06.2016 zu **** wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten, und weiter ausgeführt wie folgt: Mit nunmehr angefochtenem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma Elektrontechnik AA mit Sitz in der politischen Gemeinde Z, Adresse 6, zu verantworten, dass - wie aufgrund einer am 26.11.2015 durch den Arbeitsinspektor DI CC durchgeführten Kontrolle an der Adresse Y, Adresse 3 festgestellt wurde - folgende Übertretung nach dem Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz begangen wurde: Auf der oben genannten Baustelle seien beim zweiten Haus vom Westen Elektroinstallationsarbeiten auf dem Balkon Richtung Westen im ersten Obergeschoss durchgeführt worden, obwohl Absturzgefahr bestanden habe, und sei keine Absturzsicherung vorhanden gewesen. Die Absturzhöhe habe ca. 3 m betragen. Der Beschuldigte habe hierdurch

§ 130Abs.

5 2 1 i.V. § 118 Abs. 3 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz begangen, und wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 225,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen angedroht, Überdies habe der Beschuldigte als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG den Betrag in Höhe von € 22,50 zu bezahlen, sodass sich die Geldstrafe insgesamt auf einen Betrag in Höhe von € 247,50 beläuft.Mit nunmehr angefochtenem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma Elektrontechnik AA mit Sitz in der politischen Gemeinde Z, Adresse 6, zu verantworten, dass - wie aufgrund einer am 26.11.2015 durch den Arbeitsinspektor DI CC durchgeführten Kontrolle an der Adresse Y, Adresse 3 festgestellt wurde - folgende Übertretung nach dem Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz begangen wurde: Auf der oben genannten Baustelle seien beim zweiten Haus vom Westen Elektroinstallationsarbeiten auf dem Balkon Richtung Westen im ersten Obergeschoss durchgeführt worden, obwohl Absturzgefahr bestanden habe, und sei keine Absturzsicherung vorhanden gewesen. Die Absturzhöhe habe ca. 3 m betragen. Der Beschuldigte habe hierdurch

Paragraph 130, Absatz 5, 2 1 i.V. Paragraph 118, Absatz 3, Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz begangen, und wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 225,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen angedroht, Überdies habe der Beschuldigte als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG den Betrag in Höhe von € 22,50 zu bezahlen, sodass sich die Geldstrafe insgesamt auf einen Betrag in Höhe von € 247,50 beläuft. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Ihm ist unerklärlich, wie die Behörde dazu kommt. Als Begründung wurde im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, dass die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen anlässlich einer Kontrolle durch den Arbeitsinspektor der Arbeitsinspektion X, Herrn DI CC am 26.11.2015 auf der gegenständlichen Baustelle festgestellt, und der Bezirkshauptmannschaft X am 18.12.2015 angezeigt worden seien. Diese Begründung vermag jedoch nicht zu überzeugen:Als Begründung wurde im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, dass die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen anlässlich einer Kontrolle durch den Arbeitsinspektor der Arbeitsinspektion römisch zehn, Herrn DI CC am 26.11.2015 auf der gegenständlichen Baustelle festgestellt, und der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am 18.12.2015 angezeigt worden seien. Diese Begründung vermag jedoch nicht zu überzeugen: Der Mitarbeiter des Beschuldigten, Herr DD ist vom Beschuldigten mit Installationsarbeiten im Inneren der Wohnung im ersten Obergeschoss beauftragt worden. Herr DD hatte überhaupt keine Weisung, auch Installationsarbeiten für die Balkonbeleuchtung im Freien durchzuführen. Dafür bestand ferner keine zeitliche Notwendigkeit, und hätte Herr DD für die Installationsarbeiten für die Balkonbeleuchtung auf das Aufstellen des Gerüstes zu warten gehabt, Eine Absicherung des Balkons war somit weder geboten, noch notwendig, zumal überhaupt nicht beabsichtigt war, an diesem Tag Installationsarbeiten am Balkon durchzuführen. Der Beschuldigte als Firmenchef ist nicht dafür verantwortlich, dass sich sein Mitarbeiter Herr DD nicht an seine Anweisungen gehalten hat, sondern von sich aus, bzw, aus eigenem Antrieb heraus, Installationsarbeiten am Balkon durchgeführt hat, Eine sowohl zivilrechtliche, als auch eine verwaltungsstrafrechtliche Haftung des Beschuldigten besteht nicht, zumal der Beschuldigte überhaupt kein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls des Herrn DD trägt, Hätte sich Herr DD an die Anweisungen des Beschuldigten gehalten, nämlich ausschließlich Installationsarbeiten im Inneren des Hauses durchzuführen, wäre es niemals zu diesem Unfall gekommen. Es mag zwar sein, dass seitens des Arbeitinspektorrates festgestellt wurde, dass keine Absicherungen am gegenständlichen Balkon angebracht waren. Grund hierfür ist, dass zu diesem Zeitpunkt es noch gar nicht geplant war, dass Installationsarbeiten am Balkon durchgeführt werden. Auch Herr DD wusste dies, und ist es für den Beschuldigen unerklärlich, weswegen Herr DD trotzdem Installationsarbeiten am Balkon durchgeführt hat, obwohl noch keine Absicherung vorhanden war. Herr DD wusste, dass zunächst das Aufstellen des Gerüstes abzuwarten gewesen wäre. Aus obgenannten Gründen werden sohin gestellt die ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle 1.) in Stattgebung dieser Beschwerde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17,06.2016 zu **** ersatzlos beheben, in eventuin Stattgebung dieser Beschwerde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17,06.2016 zu **** ersatzlos beheben, in eventu 2.) in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, in eventu 3.) in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis aufheben, und die Rechtssache zur Verfahrenserginzung, sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen, in eventu 4.) die Geldstrafe entsprechend herabsetzen. 5.) Eine mündliche Bemfungsverhandlung wird ausdrücklich beantragt.“ Infolge der erhobenen Beschwerde wurde am 17.05.2017 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft X mit der Zl ****, in den Akt der Staatsanwaltschaft X mit der Zl ****, sowie Einvernahme des Zeugen Simon DD und des Beschwerdeführers aufgenommen wurde. Infolge der erhobenen Beschwerde wurde am 17.05.2017 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit der Zl ****, in den Akt der Staatsanwaltschaft römisch zehn mit der Zl ****, sowie Einvernahme des Zeugen Simon DD und des Beschwerdeführers aufgenommen wurde. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt fest: Am 16.11.2015 gegen 14.00 Uhr ereignete sich auf der Baustelle bei einem Neubau von Wohnhäusern in Y, Adresse 3 ein Arbeitsunfall, bei dem der Arbeitnehmer DD der Firma Elektrotechnik AA erheblich verletzt wurde. Infolgedessen wurde einerseits von der Behörde Q eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft X gegen EE wegen des Verdachts auf fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil des DD, andererseits vom AI X am 18.12.2015 gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige wegen § 130 Abs 5 Z 1 iVm § 118 Abs 3 Arbeitnehmer-schutzgesetz erstattet, da § 7 Abs 1 Bauverordnung übertreten worden sei, wonach bei Absturzgefahr Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen seien. Infolgedessen wurde einerseits von der Behörde Q eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft römisch zehn gegen EE wegen des Verdachts auf fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil des DD, andererseits vom AI römisch zehn am 18.12.2015 gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige wegen Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 3, Arbeitnehmer-schutzgesetz erstattet, da Paragraph 7, Absatz eins, Bauverordnung übertreten worden sei, wonach bei Absturzgefahr Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen seien. Der Beschwerdeführer hat ein kleines Elektrotechnikunternehmen mit Sitz in Z in dem inklusive mit dem Beschwerdeführer vier Personen tätig sind. Von seiner Firma wurde es übernommen, die Elektrorohinstallation bei den Neubauten der Wohnhäuser in Y, Adresse 3 durchzuführen. EE ist Besitzer des Bauunternehmens E OG, das seinen Sitz in Y, Adresse 4, hat und ist seit Juni 2015 als Polier bei der Baustelle für das Bauvorhaben der Häuser **, **, ** und ** tätig. Am Montag, den 23.11.2015, entfernte er am Balkon des Objektes **, Top 2, die nördlich und südlich befindlichen Schalungselemente. Diese Elemente wurden deshalb entfernt, da am 23.11.2015 die Fenster und Balkontüren geliefert und eingebaut wurden. Der Balkon war ab diesem Zeitpunkt nur in Richtung Westen abgesichert. An den Fenstern wurden auf der Innenseite keine Griffe eingebaut, damit niemand auf den Balkon hinausgehen konnte. Für die Fenster und Türen hatte er von der Firma nur einen Griff mitgeliefert bekommen. Diesen hatte er meistens bei sich. Nur wenn er in der Nähe einer Balkontüre arbeitete bzw ein Arbeiter den Griff brauchte, wurde dieser auf eine Balkontüre gesteckt. Bei Feierabend nahm er den Griff immer ab und verwahrte diesen im Baucontainer. Am 26.11.2015 hatte er an einer Brüstungswand auf der östlichen Seite des Objekt **, Top 3, gearbeitet und hat den Griff um 12.00 Uhr auf die Balkontüre des Objekts **, Top 3, gesteckt. Kurz nach 12.00 Uhr hatte er die Polizei die Baustelle betreten sehen. Er hatte den Vorarbeiter gefragt was passiert sei, der ihm sagte, dass der Elektriker DD vom Balkon des Top 2 gestützt sei. Am 26.11.2015 war DD im Objekt **, Top 2, mit der Installation der Elektrorohinstallation beschäftigt. Die Wohnung war fertig, das einzige was noch fehlte, war ein Lichtdurchlass für eine Lampe und eine Steckdose, welche sich am Balkon befand. Er wollte das Kabel verlegen und ist aus diesem Grund auf den Balkon gegangen. Da dieses auf einer Höhe von 2,20 m zu fixieren war, war es notwendig das Kabel mit drei bis vier Bändern zu befestigen. Um den oberen Teil zu befestigen, verwendete er eine kleine H-Leiter. Als er herunterstieg, ist er aus der zweiten Staffel in die Leiter hinein gerutscht, was zur Folge hatte, dass er nach links kippte, zu der Stelle hin, an der keine Absperrung vorhanden war, sodass er vom Balkon runterstützte und sich erheblich verletzte. Über Frage des Rechtsvertreters gab er an, dass er keinen konkreten Auftrag gehabt hat, auf der Außenseite des Objektes **, Top 2, etwas zu tun. Der Beschwerdeführer gab an, dass der Verletzte bei ihm als Aushilfe tätig war und nur den Auftrag hatte, Installationsarbeiten im Innenbereich durchzuführen. Im Akt der Bezirkshauptmannschaft X erliegt zur Anzeige des AI eine Fotobeilage, welche aus vier Bildern besteht und die den Unfallort wiedergibt. Im Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erliegt zur Anzeige des AI eine Fotobeilage, welche aus vier Bildern besteht und die den Unfallort wiedergibt. Im Akt der Staatsanwaltschaft X, welcher dem Landesverwaltungsgericht Tirol in Kopie übermittelt wurde, gibt es ebenfalls eine Lichtbildbeilage, die den Unfallort wiedergibt und welche aus zwölf Lichtbildern besteht. Im Akt der Staatsanwaltschaft römisch zehn, welcher dem Landesverwaltungsgericht Tirol in Kopie übermittelt wurde, gibt es ebenfalls eine Lichtbildbeilage, die den Unfallort wiedergibt und welche aus zwölf Lichtbildern besteht. Aus dieser Lichtbildbeilage, insbesondere Bild 4, lässt sich entnehmen, dass bei dem „Unfallbalkon“ vier zum Boden reichende Fenster vorhanden sind. Bei drei von diesen Fenstern sieht man, dass Glas eingebaut gewesen ist. Auch bei der darunterliegenden Wohnung ist ersichtlich, dass die Fenster und Türen eingebaut worden sind. Aus Bild Nr 7 erkennt man, dass sich dort im Gegensatz zu sonst keine Tür befindet. Des Weiteren ist aus diesem Bild ersichtlich, dass dort frischer Schnee vorhanden ist und es vor dem Unfallzeitpunkt geschneit hatte. Nach § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört oder der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört oder der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Vom Beschwerdeführer wurde vorgebracht, dass die Aufgabe des Verletzten war nur im Innenbereich die Elektroverrohrungen durchzuführen. Der Verletze hat bestätigt, dass er keinen speziellen Auftrag erhalten hat im Außenbereich tätig zu sein. Aus den im Akt erliegenden Lichtbildern lässt sich entnehmen, dass die Tätigkeit des Elektrikers zu mehr als 99 % im Innenbereich angesiedelt ist. Aus dem von der Staatsanwaltschaft X übermittelten Akt lässt sich entnehmen, dass die westliche Seite des Balkons abgesichert war. Nur in Richtung Norden und Süden gab es keine Absicherung, war offenbar darauf zurückzuführen ist, dass diese entfernt wurden, um die im Lichtbild ersichtlichen Fester zu montieren. Aus der Lichtbildbeilage der Staatsanwaltschaft X lässt sich entnehmen, dass Türen und Fenster mit Glas eingebaut worden sind. Offenbar war ein solches Glas bzw eine Tür dort nicht vorhanden, wo sich später der Unfall ereignete. Von EE wurde angegeben, dass man normalerweise auf den Balkon nicht kommen konnte. Als unglücklicher Umstand ist es ferner zu werten, dass an dem Tag, an dem der Beschwerdeführer tätig gewesen ist, es kurz zuvor geschneit hat, was bei dem Unfall ebenfalls eine Rolle gespielt haben dürfte. Aus dem Akt der Staatsanwaltschaft lässt sich entnehmen, dass das Schuhwerk ausreichend gewesen ist, sodass insgesamt betrachtet es zu dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsunfall nur durch eine Verkettung von mehreren unglücklichen Umständen gekommen ist, sodass das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung ist, dass selbst bei Einhaltung der zumutbaren Überwachungspflicht der erhobene Schuldvorwurf nicht gerechtfertigt ist.Vom Beschwerdeführer wurde vorgebracht, dass die Aufgabe des Verletzten war nur im Innenbereich die Elektroverrohrungen durchzuführen. Der Verletze hat bestätigt, dass er keinen speziellen Auftrag erhalten hat im Außenbereich tätig zu sein. Aus den im Akt erliegenden Lichtbildern lässt sich entnehmen, dass die Tätigkeit des Elektrikers zu mehr als 99 % im Innenbereich angesiedelt ist. Aus dem von der Staatsanwaltschaft römisch zehn übermittelten Akt lässt sich entnehmen, dass die westliche Seite des Balkons abgesichert war. Nur in Richtung Norden und Süden gab es keine Absicherung, war offenbar darauf zurückzuführen ist, dass diese entfernt wurden, um die im Lichtbild ersichtlichen Fester zu montieren. Aus der Lichtbildbeilage der Staatsanwaltschaft römisch zehn lässt sich entnehmen, dass Türen und Fenster mit Glas eingebaut worden sind. Offenbar war ein solches Glas bzw eine Tür dort nicht vorhanden, wo sich später der Unfall ereignete. Von EE wurde angegeben, dass man normalerweise auf den Balkon nicht kommen konnte. Als unglücklicher Umstand ist es ferner zu werten, dass an dem Tag, an dem der Beschwerdeführer tätig gewesen ist, es kurz zuvor geschneit hat, was bei dem Unfall ebenfalls eine Rolle gespielt haben dürfte. Aus dem Akt der Staatsanwaltschaft lässt sich entnehmen, dass das Schuhwerk ausreichend gewesen ist, sodass insgesamt betrachtet es zu dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsunfall nur durch eine Verkettung von mehreren unglücklichen Umständen gekommen ist, sodass das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung ist, dass selbst bei Einhaltung der zumutbaren Überwachungspflicht der erhobene Schuldvorwurf nicht gerechtfertigt ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist ferner der Ansicht, dass dann, wenn eine eigene Absicherungspflicht des Beschwerdeführers bestanden hätte, deren Verletzung eine Körperverletzung zur Folge hat, die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht gegeben wäre, da in diesem Fall ein Gerichtstatbestand vorliegen würde und somit eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgericht Tirol nicht besteht, sodass ein Schuldspruch durch eine Verwaltungsbehörde nicht erfolgen könnte. Aus vorgenannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.14.1742.5

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