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{'item': 'LVwG-2016/41/2648-6'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§§ 5§ 6§ 32§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/41/2648-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Abs 1 i

Vm § 31 Abs 1 VwGVG hinsichtlich der Spruchpunkte 1.,

  1. und
  2. des angefochtenen Bescheids eingestellt.
  3. Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hinsichtlich der Spruchpunkte 1.,

  1. und
  2. des angefochtenen Bescheids eingestellt.
  3. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. zu Recht erkannt: 1.

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheids Folge gegeben und Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, als

§§ 5und 9 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis 31.08.2016 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 652,87 gewährt wird, sodass der Beschwerdeführerin nunmehr für den Monat August 2016 die um den Betrag von € 200,00 verminderte Leistung von € 452,87 auf ihr Konto bei der Sparkasse Kufstein angewiesen wird.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheids Folge gegeben und Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, als

Paragraphen 5 und 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis 31.08.2016 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 652,87 gewährt wird, sodass der Beschwerdeführerin nunmehr für den Monat August 2016 die um den Betrag von € 200,00 verminderte Leistung von € 452,87 auf ihr Konto bei der Sparkasse Kufstein angewiesen wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren und Sachverhalt:römisch eins. Vorverfahren und Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.10.2016, Zl ****, wurden Frau AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, auf ihren Antrag vom 14.09.2016

den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG) für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt: 1.

§ 6

TMSG vom 01.08.2016 bis 30.09.2016 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 341--.

Paragraph 6, TMSG vom 01.08.2016 bis 30.09.2016 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 341--. 2.

§ 6

TMSG für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 31.10.2016 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 310,92.

Paragraph 6, TMSG für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 31.10.2016 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 310,92. 3.

§§ 5und 9 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis 31.08.2016 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 352,87. Aufgrund Verletzung der Anzeigepflicht

§ 32

TMSG (Wohnbeihilfenbezug ab 01.02.2016 und Arbeitsaufnahme per 25.04.2016 wurden nicht gemeldet) entstand im Zeitraum März bis Juli 2016 aufgrund des Bezuges der Wohnbeihilfe und im Zeitraum Juni bis Juli 2016 aufgrund des Arbeitseinkommens ein Mindestsicherungsübergenuss von€ 2.205,47. Zur teilweisen Abdeckung des Übergenusses wird von der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes August 2016 ein Betrag von € 200,-- in Abzug gebracht (Rechtsgrundlage § 20 TMSG – Rückerstattungspflicht). Die um den Betrag von € 200,-- verminderte Leistung von € 152,87 wird auf das Konto AT952050607701148616, Sparkasse Kufstein von AA angewiesen.

Paragraphen 5 und 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis 31.08.2016 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 352,87. Aufgrund Verletzung der Anzeigepflicht

Paragraph 32, TMSG (Wohnbeihilfenbezug ab 01.02.2016 und Arbeitsaufnahme per 25.04.2016 wurden nicht gemeldet) entstand im Zeitraum März bis Juli 2016 aufgrund des Bezuges der Wohnbeihilfe und im Zeitraum Juni bis Juli 2016 aufgrund des Arbeitseinkommens ein Mindestsicherungsübergenuss von, € 2.205,47. Zur teilweisen Abdeckung des Übergenusses wird von der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes August 2016 ein Betrag von € 200,-- in Abzug gebracht (Rechtsgrundlage Paragraph 20, TMSG – Rückerstattungspflicht). Die um den Betrag von € 200,-- verminderte Leistung von € 152,87 wird auf das Konto AT952050607701148616, Sparkasse Kufstein von AA angewiesen. 4.

§§ 5und 9 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 30.09.2016 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 565,07.

Spruchpunkt 3. wird zur teilweisen Abdeckung des Übergenusses auch von der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes September 2016 ein Betrag von € 300,-- einbehalten. Die um den Betrag von € 300,-- wird auf das Konto AT952050607701148616, Sparkasse Kufstein von AA angewiesen.

Paragraphen 5 und 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 30.09.2016 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 565,07.

Spruchpunkt 3. wird zur teilweisen Abdeckung des Übergenusses auch von der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes September 2016 ein Betrag von € 300,-- einbehalten. Die um den Betrag von € 300,-- wird auf das Konto AT952050607701148616, Sparkasse Kufstein von AA angewiesen. 5.

§ 7

Abs 1 lit b Z 2 TMSG vom 01.08.2016 bis 31.10.2016 Krankenhilfe in Form der Übernahme der erforderlichen Kosten sofern dafür nicht ein Träger der Sozialversicherung oder Dritte aufkommen.

Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, TMSG vom 01.08.2016 bis 31.10.2016 Krankenhilfe in Form der Übernahme der erforderlichen Kosten sofern dafür nicht ein Träger der Sozialversicherung oder Dritte aufkommen. 6.

§ 5Abs 5 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF im Monat September 2016 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 301,60. Zur teilweisen Abdeckung des Übergenusses

Spruchpunkt 3. wird die Sonderzahlung September 2016 zur Gänze einbehalten. Es verbleibt somit kein Auszahlungsbetrag.

Paragraph 5, Absatz 5, TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF im Monat September 2016 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 301,60. Zur teilweisen Abdeckung des Übergenusses

Spruchpunkt

  1. wird die Sonderzahlung September 2016 zur Gänze einbehalten. Es verbleibt somit kein Auszahlungsbetrag. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig von AA erhobene Beschwerde, in der sie ausführt wie folgt:
  2. Sachverhalt Per Bescheid datiert mit 13.10.2016, zugestellt am 18.10.2016, wurde mir mitgeteilt, dass ich bestehend aus dem Überbezug der Wohnbeihilfe und meinen Einkünften einen Übergenuss von € 2.205,47 habe. Deswegen würden € 800,-- einbehalten und nur € 417,-- ausbezahlt werden. Ich habe es völlig verabsäumt, den Bezug der Wohnbeihilfe anzugeben und nehme es völlig auf meine Kappe, weshalb ich die Strafe, eine so geringe Auszahlung als alleinerziehende Mutter mit 3 Kindern zu erhalten, akzeptiere. Ich stimme daher zu, dass ich irrtümlich einen Übergenuss verursacht habe, wenn auch absolut nicht mit Absicht. Diesem Übergenuss steht aber ein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung gegenüber, den ich nachgerechnet habe mit den mir zustehenden Richtsätzen (lt Bescheiden von 07.03.2016 und 13.10.2016 und im Internet http://www.sozialhilfetirol.at/mindestsatz.html), weshalb ich der Ansicht bin, dass unsere Ansprüche teilweise falsch bzw teilweise gar nicht berechnet wurden. Außerordentliche Verpflichtungen wie Alimenten-Zahlungen wurden auch überhaupt nicht berücksichtigt, sodass mir ein falscher Schuldenstand zugerechnet und angelastet wurde. Nach meinen Berechnungen würde ein Übergenuss von € 392,72 resultieren, der mit der Einbehaltung einer Sonderzahlung getilgt werden würde. Daher ersuche ich um Nach- bzw Neuberechnung. Der Vollständigkeit halber habe ich den Sachverhalt seit Anbeginn unten festgehalten. Zu Beginn des Jahres beendete mein Freund die Beziehung mit mir und bat mich, mit meinem einjährigen Kind aus seinem Haus zu ziehen. Er half mir eine Wohnung zu finden und bei der Organisation der Finanzierung bei der Mindestsicherung, da er sich als Finanzberater sehr gut überall auskannte, dankbar verließ ich mich auf ihn. Ich stellte mit seiner Hilfe einen Antrag auf Mindestsicherung, der per Bescheid vom 07.03.2016 gewährt wurde. Es wurde mir die Miete zugesichert, sowie monatliche Hilfe zur Lebenserfahrung in Höhe von € 175,29, da ich eine Leistung vom AMS bezog. Dabei übersah ich völlig, dass die Mietzinsbeihilfe auf mein Konto überwiesen wurde und ich dies weiter zu überweisen hatte. Glücklicherweise bin ich von Haus aus sehr sparsam und habe Geld auf die Seite gelegt. Von diesem Geld haben wir eineinhalb Monate leben können, während der über 3-monatigen Wartezeit. Ende April 2016 trat ich ein geringfügiges Arbeitsverhältnis an, das keine Auswirkung auf die Leistung vom AMS hatte. Es war ein ständiger Kampf mit dem AMS, eine Leistung für die Kinderbetreuung gewährt zu bekommen, sowie den Arbeitsplatz vom AMS aus überhaupt behalten zu dürfen. Erst als ich meinen Arbeitgeber dazu bringen konnte, mich voll zu versichern, gab das AMS nach, ich konnte mich auf die Arbeit und mein Kind konzentrieren. Ich habe es dabei übersehen, bzw habe einfach nicht daran gedacht, dass ich diese Arbeitsaufnahme der Mindestsicherung auch noch melden muss, da ich es bereits mit viel Aufwand dem AMS gemeldet hatte. Nach 3 Jahren Obsorge-Streit, durften endlich meine 2 älteren Kinder zu mir Ende des Schuljahres im Juli 2016 ziehen, sie mussten überall angemeldet und eingeschult werden. Neben der Arbeit war dies wahnsinnig stressig sowie aufgrund der Situation logischerweise emotional sehr anspruchsvoll. Gleichzeitig am 12.07.2016 reichte ich meinen Antrag auf Weitergewährung der Mindestsicherung ein und schickte auch meinen Lohnzettel vom Juli 2016 mit (auf dem stand, dass ich vollversichert war). Mir wurde von Seiten der Mindestsicherung gesagt, ich müsse Geduld haben und dass die Bearbeitung aufgrund des hohen Andranges bis zu 6 Wochen dauern könnte. Nach 6 Wochen hörte ich immer noch nichts. Weitere 6 Wochen lang rief ich 3mal wöchentlich an und kam nicht durch. Ich schickte insgesamt 8 Emails – die per Bestätigung empfangen, aber nur teilweise beantwortet wurden – mit sämtlichen Anhängen die mitunter belegen, dass ich mich in einem vollversicherten Arbeitsverhältnis befand. Aus dieser Email geht hervor, dass ich dringend Kontakt zur Behörde gesucht habe und daher auch keineswegs von einer Anzeigeverletzung die Rede sein kann. Hätte man mich auf die Wohnbeihilfe angesprochen, hätte ich rechtzeitig nachschauen können und wäre viel früher draufgekommen, dass es mir überwiesen wird und ich es logischerweise weiter zu überweisen habe. Ich suchte dann mehrmals persönlich das Sozialreferat der BH Y wegen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf und erhielt endlich einen Brief. Es war die Aufforderung, meinen Lohnzettel nachzureichen, der ich prompt nachkam. Am 20.09.2016 übergab ich der BH Y persönlich die angeforderten Unterlagen (alle Gehaltszettel, nochmals meinen Arbeitsvertrag und die Änderung dessen sowie die EWR Bestätigung von BB die mir € 34,-- kostete, obwohl ich zu dem Zeitpunkt beinahe mittellos war.) Ich bat um Ersatz dieser Kosten, was aber abgelehnt wurde. Erst jetzt wurde mir mitgeteilt, ich hätte einen Übergenuss, weshalb die Bearbeitung noch länger dauern würde. Mir wurde dann vorgeworfen, die Anzeigepflicht verletzt zu haben, in der ich mein Arbeitsverhältnis nicht angegeben hätte, obwohl ich dies ja mit dem Antrag auf Weitergewährung per Email am 12.07.2016 angegeben habe. In der Zwischenzeit wäre es mir egal, wie ich meine Kinder ernähren und einkleiden sollte. Meinem Arbeitgeber ist der enorme Stress und Druck, unter dem ich gestanden bin, nicht entgangen, weshalb mein Arbeitsvertrag per Ende September nicht verlängert wurde und ich nun trotz aller Bemühungen arbeitslos und wegen akuter Belastungsreaktion krankgeschrieben bin. Daher wäre es mir ein großes Anliegen, diesen Schuldenstand schnellstens berichtigt zu bekommen.
  3. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde Meine Beschwerdelegitimation ergibt sich aus der Parteistellung und meiner Beschwer. Durch den angefochtenen Bescheid und die zu meinen Ungunsten erfolgte Falschberechnung bin ich massiv darin beeinträchtigt, meine Rolle als Erhalterin wahrzunehmen. Das angerufene Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig, weil der bekämpfte Bescheid in Landesverwaltung erlassen wurde.

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Beschwerdefrist nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG 4 Wochen. Der Bescheid wurde mir am 18.10.2016 zugestellt. Die heute zur Post gegebene Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.Das angerufene Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig, weil der bekämpfte Bescheid in Landesverwaltung erlassen wurde.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG 4 Wochen. Der Bescheid wurde mir am 18.10.2016 zugestellt. Die heute zur Post gegebene Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.

  1. Beschwerdepunkt Wegen Falschberechnung unserer Ansprüche auf Mindestsicherung für den Zeitraum von Juli – Oktober 2016 und wegen falsch berechneter Rückforderungshöhe für den Zeitraum von Februar bis Juli
  2. Beschwerdegründe
  3. Fehlende Mitberechnung meiner Alimentenrückzahlungsverpflichtung März – Juli 2016 in Höhe von € 100,--/Monat, da ich bis zum Umzug der älteren Kinder CC und BB unterhaltspflichtig war. Jetzt muss ich nach wie vor die Zahlungen einbehalten bei sonstiger Exekution.
  4. Fehlende Auszahlungen der Sonderzahlung im Juni 2016 in Höhe von € 150,80
  5. Fehlende Neuberechnung für Juli 2016 Die Bitte um Neuberechnung für den Monat Juli wurde gänzlich ignoriert – obwohl ich die Lohnzettel und Meldezettel der beiden Kinder CC und BB beigefügt habe. Laut Richtsatz hätten wir abzüglich meines Einkommens und die erhaltene Auszahlung von € 175,29 noch Anspruch auf € 230,
  6. Fehlende Mitberechnung der Kindersätze in Juli und August 2016 Bei der Berechnung für den Monat August 2016 wurden nicht nur die 2 älteren Kinder wie im Juli 2016 nicht berücksichtigt, sondern auch DD, denn

§§ 5

und 9 TMSG beträgt der Mindestsatz für Minderjährige, die ein Anspruch auf Familienbeihilfe haben 24,75 % bzw € 207,34. Die 3 Kinder hätten also Anspruch auf € 622,03, da die Väter erst ab September 2016 ein Teil der Alimente bezahlten. Hierfür hatte ich um Alimenten-Vorschuss gebeten.Bei der Berechnung für den Monat August 2016 wurden nicht nur die 2 älteren Kinder wie im Juli 2016 nicht berücksichtigt, sondern auch DD, denn

Paragraphen 5 und 9 TMSG beträgt der Mindestsatz für Minderjährige, die ein Anspruch auf Familienbeihilfe haben 24,75 % bzw € 207,

  1. Die 3 Kinder hätten also Anspruch auf € 622,03, da die Väter erst ab September 2016 ein Teil der Alimente bezahlten. Hierfür hatte ich um Alimenten-Vorschuss gebeten.
  2. Fehlende Berücksichtigung außerordentlicher Zahlungen € 34,-- Ausgaben für die Einholung der angeforderten EWR Bescheinigung von BB.
  3. Falsche Berechnung des Endlohnzettels Mein letzter Lohnzettel vom September 2016 wurde zur Gänze auf den September angerechnet, obwohl ich bis 15.10.2016 bei der Firma EE versichert war und die Urlaubstage vom 1.-15.10.2016 ausbezahlt wurden. Richtigerweise habe ich im September 2016 € 636,60 und im Oktober 2016 € 595,15 verdient. Dies ergibt einen Anspruch für Oktober 2016 von € 88,
  4. Daraus ergibt sich eine erhebliche Minderung des Übergenusses Gegenüber dem Übergenuss von € 2.205,47 bzw € 2.363,50 (Zeitraum Februar-Oktober 2016), den ich errechnet habe, steht ein Anspruch aus den letzten 3 Monaten von € 1.950,71 und damit ein Gesamtübergenuss von € 329,
  5. Ich bitte diesen Betrag von der Sonderzahlung in Dezember abzuziehen und meinen sogenannten Schuldenstand dann auf 0 zu setzen. Ich stelle daher an das Landesverwaltungsgericht Tirol nachstehenden Antrag das Verwaltungsgericht möge

VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass eine Neuberechnung unter Berücksichtigung der Punkte 1-6, sowie des Schuldenstandes erfolgt. Somit beantrage ich die Ausfertigung eines neuen Bescheids, in dem ebenfalls der Übergenuss von der Sonderzahlung in Dezember 2016 abzuziehen ist.

VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass eine Neuberechnung unter Berücksichtigung der Punkte 1-6, sowie des Schuldenstandes erfolgt. Somit beantrage ich die Ausfertigung eines neuen Bescheids, in dem ebenfalls der Übergenuss von der Sonderzahlung in Dezember 2016 abzuziehen ist. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl **** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu LVwG-2016/41/2648. Der Sachverhalt wurde zudem im Rahmen einer am 04.05.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG in der Fassung LGBl 130/2013Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG in der Fassung Landesgesetzblatt 130 aus 2013, § 1Paragraph einsZiel, Grundsätze

(1)Absatz eins,Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Absatz 2,Mindestsicherung ist Personen zu gewähren, a)Litera a die sich in einer Notlage befinden, b)Litera b denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann, c)Litera c die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3)Absatz 3,Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (Paragraph 27,) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4)Absatz 4,Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6)Absatz 6,Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7)Absatz 7,Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8)Absatz 8,Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9)Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. § 5Paragraph 5Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1)Absatz eins,Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Absatz 2,Der Mindestsatz beträgt für a)Litera a Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v. H., b)Litera b Volljährige, die nicht unter lit. a fallen 56,25 v. H.,Volljährige, die nicht unter Litera a, fallen 56,25 v. H., c)Litera c Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 24,75 v. H. desdes Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1.Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins,
(3)Absatz 3,Leben mehr als zwei leistungsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt, so verringert sich der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen auf 37,50 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.Leben mehr als zwei leistungsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt, so verringert sich der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera b, ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen auf 37,50 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins,, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.
(4)Absatz 4,Der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b kommt auch für mündige Minderjährige zur Anwendung, die alleinstehend oder Alleinerzieher sind und die Familienbeihilfe beziehen. Bis zum Bezug der Familienbeihilfe kommt für diese Personen der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. a zur Anwendung.Der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera b, kommt auch für mündige Minderjährige zur Anwendung, die alleinstehend oder Alleinerzieher sind und die Familienbeihilfe beziehen. Bis zum Bezug der Familienbeihilfe kommt für diese Personen der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera a, zur Anwendung.
(5)Absatz 5,Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(6)Absatz 6,Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist. § 9Paragraph 9Ausgangsbetrag
(1)Absatz eins,Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
(3)Absatz 3,Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem
  1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.“Verordnungen nach Absatz 2, können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem
  2. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.“ § 32Paragraph 32 Anzeigepflicht Der Mindestsicherungsbezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 27) anzuzeigen.Der Mindestsicherungsbezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (Paragraph 27,) anzuzeigen. Im Rahmen der am 04.05.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin zunächst über Befragen des erkennenden Richters an, dass sich ihre Beschwerde nicht gegen die Spruchpunkte
  3. und
  4. des angefochtenen Bescheids richte. Nach ausführlicher Erörterung des Sachverhalts und ihrer Beschwerdepunkte erklärte sie ausdrücklich dass sie die Beschwerde lediglich dahingehend aufrecht erhalte, als von der belangten Behörde für den Monat August 2016 Unterhaltszahlungen in Höhe von € 100,-- pro Kind fälschlich als Einkommen gewertet worden seien. Diesbezüglich erklärte die Beschwerdeführerin, binnen einer Frist von 14 Tagen Nachweise des Jugendamtes darüber vorzulegen, dass sie erst ab September 2016 monatlich Alimente in Höhe von gesamt € 300,-- erhalten habe. Hinsichtlich der weiteren Beschwerdepunkte erklärte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde ausdrücklich zurückzuziehen. Die Bezirkshauptmannschaft Y, Abteilung Soziales, übermittelte dem Landesverwaltungsgericht Tirol daraufhin per Email Bestätigungen des Referates Kinder- und Jugendhilfe, aus welchen hervorgeht, dass im Monat August 2016 von den Kindesvätern FF und GG für die drei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin, CC, BB und DD, offensichtlich kein Unterhalt geleistet wurde. Es bestehe sohin seitens der belangten Behörde kein Einwand dahingehend, die nicht geleisteten Alimentationszahlungen in Höhe von gesamt € 300,-- im Zuge einer Beschwerdeentscheidung an die Beschwerdeführerin zur Anweisung zu bringen. Unter Berücksichtigung dieses Umstands war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt
  5. des angefochtenen Bescheids insoweit Folge zu geben und der Beschwerdeführerin

§§ 5und 9 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis 31.08.2016 zusätzlich € 300,--, sohin gesamt € 652,87, als einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zuzusprechen, sodass für den Monat August 2016 anstatt eines Betrages von € 152,87 ein Betrag von € 452,87 an die Beschwerdeführerin zur Anweisung gelangt.Unter Berücksichtigung dieses Umstands war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheids insoweit Folge zu geben und der Beschwerdeführerin

Paragraphen 5 und 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis 31.08.2016 zusätzlich € 300,--, sohin gesamt € 652,87, als einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zuzusprechen, sodass für den Monat August 2016 anstatt eines Betrages von € 152,87 ein Betrag von € 452,87 an die Beschwerdeführerin zur Anweisung gelangt. Aufgrund rechtswirksamer Zurückziehung der Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte 1., 2. und 4. des angefochtenen Bescheids war insofern das gegenständliche Beschwerdeverfahren

§ 28Abs 1 und § 31 Abs 1 Vw

GVG mit Beschluss einzustellen.Aufgrund rechtswirksamer Zurückziehung der Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte 1.,

  1. und
  2. des angefochtenen Bescheids war insofern das gegenständliche Beschwerdeverfahren

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.41.2648.6

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