GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 50,--, zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind , Euro 50,--, zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma „CC GmbH“ und somit als
G) nach außen zur Vertretung berufenes Organ zu verantworten, dass trotz mehrmaliger Mahnung (nachweislich zuletzt am 02.09.2016) für den Berichtsmonat Juni 2016 an die Statistik Austria zu berichtende Daten trotzmaliger Mahnung nicht übermittelt worden seien. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Z 1 iVm § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000 begangen. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 250,00 verhängt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma „CC GmbH“ und somit als
Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) nach außen zur Vertretung berufenes Organ zu verantworten, dass trotz mehrmaliger Mahnung (nachweislich zuletzt am 02.09.2016) für den Berichtsmonat Juni 2016 an die Statistik Austria zu berichtende Daten trotzmaliger Mahnung nicht übermittelt worden seien. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 begangen. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 250,00 verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde mit Schriftsatz vom 20.02.2017 Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde lediglich vorgebracht, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht verwirklicht habe. Mit einem Schreiben vom 01.03.2017 legte die Bezirkshauptmannschaft X den gegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete mit Schreiben vom 21.03.2017 einen Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer. Dieses Schreiben weist folgenden Inhalt auf:Mit einem Schreiben vom 01.03.2017 legte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den gegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete mit Schreiben vom 21.03.2017 einen Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer. Dieses Schreiben weist folgenden Inhalt auf: „Sehr geehrte Herren! Die von Ihnen eingebrachte Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.01.2017, ****, weist Mängel auf. Die von Ihnen eingebrachte Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 31.01.2017, ****, weist Mängel auf.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat die Beschwerde zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat die Beschwerde zu enthalten:
Abs 3 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) zur Behebung dieser Mängel aufgefordert und wird dafür eine Frist von zwei Wochen vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet bestimmt. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Wird dem Verbesserungsauftrag nicht bzw nicht rechtzeitig entsprochen, führt dies zur Zurückweisung Beschwerde.Die gegenständliche Beschwerde stellt, da sie keine begründende Ausführungen enthält, eine bloße Beschwerdeanmeldung dar und ist daher mangelhaft. Sie werden nunmehr
Paragraph 13, Absatz 3, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) zur Behebung dieser Mängel aufgefordert und wird dafür eine Frist von zwei Wochen vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet bestimmt. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Wird dem Verbesserungsauftrag nicht bzw nicht rechtzeitig entsprochen, führt dies zur Zurückweisung Beschwerde. Mit freundlichen Grüßen Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter)“ Mit Schreiben vom 06.04.2017 kam der Beschwerdeführer dem Auftrag zur Verbesserung nach. Dabei bezog sich auf § 9 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes und machte geltend, dass diese Bestimmung gleichheitswidrig sei, da demnach völlig willkürlich und undifferenziert Mitteilungspflichten der Auskunftspflichtigen festgelegt würden. Die Bestimmung würde nur dann dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen, wenn hier auch eine Deckelungsregelung „eingeschliffen“ wäre, welche eine gleichmäßige Verteilung der Mitwirkungsverpflichtungen auf die beteiligten Auskunftspflichtigen – zumeist Unternehmer – festgelegen würde. Eine solche Deckelungsregelung existiere jedoch nicht. Dies habe dazu geführt, dass gerade der Betrieb des Beschwerdeführers und damit er selbst immer und immer wieder völlig einseitig mit entsprechenden Mitwirkungen belastet worden sei. Es könne nicht so sein, dass quasi willkürlich Unternehmer herausgepickt würden und immer und immer wieder Aufwände betreiben müssten, um der an sich natürlich schon wichtigen und zu pflegenden Bundesstatistik dienlich zu sein. Es wäre ganz konkret vom Gesetzgeber deutlich differenzierter auf die Situation in der Wirtschaft abzustellen und eine entsprechende ausgleichende Regelung zu schaffen gewesen. Aus diesem Grund widerspreche die zitierte Bestimmung auf dem Grundrecht der Erwerbsfreiheit, da hier erwerbsmindernd und unentgeltlich Pflichten von Unternehmer einseitig abgewälzt würden, was letztlich einen ebenfalls geltend gemachten unzulässigen verfassungswidrigen Eigentumseingriff darstelle.Mit Schreiben vom 06.04.2017 kam der Beschwerdeführer dem Auftrag zur Verbesserung nach. Dabei bezog sich auf Paragraph 9, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes und machte geltend, dass diese Bestimmung gleichheitswidrig sei, da demnach völlig willkürlich und undifferenziert Mitteilungspflichten der Auskunftspflichtigen festgelegt würden. Die Bestimmung würde nur dann dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen, wenn hier auch eine Deckelungsregelung „eingeschliffen“ wäre, welche eine gleichmäßige Verteilung der Mitwirkungsverpflichtungen auf die beteiligten Auskunftspflichtigen – zumeist Unternehmer – festgelegen würde. Eine solche Deckelungsregelung existiere jedoch nicht. Dies habe dazu geführt, dass gerade der Betrieb des Beschwerdeführers und damit er selbst immer und immer wieder völlig einseitig mit entsprechenden Mitwirkungen belastet worden sei. Es könne nicht so sein, dass quasi willkürlich Unternehmer herausgepickt würden und immer und immer wieder Aufwände betreiben müssten, um der an sich natürlich schon wichtigen und zu pflegenden Bundesstatistik dienlich zu sein. Es wäre ganz konkret vom Gesetzgeber deutlich differenzierter auf die Situation in der Wirtschaft abzustellen und eine entsprechende ausgleichende Regelung zu schaffen gewesen. Aus diesem Grund widerspreche die zitierte Bestimmung auf dem Grundrecht der Erwerbsfreiheit, da hier erwerbsmindernd und unentgeltlich Pflichten von Unternehmer einseitig abgewälzt würden, was letztlich einen ebenfalls geltend gemachten unzulässigen verfassungswidrigen Eigentumseingriff darstelle. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der von der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer erhobene Schuldvorwurf wird nicht bestritten. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinen Einwendungen lediglich gegen jene Norm (§ 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz), welche aus dessen Sicht in verfassungswidriger Weise dem Auskunftspflichtigen Mitwirkungsverpflichtungen auferlege. Im Hinblick darauf, dass der Schuldvorwurf nicht bestritten wird, waren auch keine Beweiserhebungen notwendig.Der von der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer erhobene Schuldvorwurf wird nicht bestritten. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinen Einwendungen lediglich gegen jene Norm (Paragraph 9, Ziffer eins, Bundesstatistikgesetz), welche aus dessen Sicht in verfassungswidriger Weise dem Auskunftspflichtigen Mitwirkungsverpflichtungen auferlege. Im Hinblick darauf, dass der Schuldvorwurf nicht bestritten wird, waren auch keine Beweiserhebungen notwendig. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen:
1 Z 5 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000) können statistische Erhebungen durch Verordnung durch Befragung der Auskunftspflichtigen angeordnet werden.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000) können statistische Erhebungen durch Verordnung durch Befragung der Auskunftspflichtigen angeordnet werden.
Bundesstatistikgesetz sind bei einer Befragung
Abs 1 Z 5 oder einer Ermittlung von Daten
Abs 1 Z 4 die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:
Paragraph 9, Bundesstatistikgesetz sind bei einer Befragung
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, oder einer Ermittlung von Daten
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:
Abs 1 Z 1 oder 2 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.Nur wenn dies in der Anordnung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.
der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich hat die Bundesanstalt Statistik Österreich zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich hat die Bundesanstalt Statistik Österreich zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
dieser Verordnung Konjunkturerhebungen durchzuführen und die entsprechenden Konjunkturstatistiken im "Produzierenden Bereich" zu erstellen.
dieser Verordnung sind die Konjunkturerhebungen und -statistiken monatlich über das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Berichtsperiode) durchzuführen.
Paragraph 2, dieser Verordnung sind die Konjunkturerhebungen und -statistiken monatlich über das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Berichtsperiode) durchzuführen.
1 dieser Verordnung sind die Auskunftspflichtigen
4 verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
Paragraph 8, Absatz eins, dieser Verordnung sind die Auskunftspflichtigen
Paragraph 6, Absatz 4, verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln. Die Strafbestimmung (§ 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz) lautet wie folgt:Die Strafbestimmung (Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz) lautet wie folgt: „Wer den Mitwirkungspflichten
3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung
4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.“„Wer den Mitwirkungspflichten
Paragraphen 9 und 10 sowie Paragraph 25 a, Absatz 3, nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung
Paragraph 9, oder Paragraph 25, Absatz 4, wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen Der Beschwerdeführer hat das ihm vorgeworfene Delikt durch die Verweigerung der Auskunft iSd § 66 Abs 1 erster Fall Bundesstatistikgesetz hinsichtlich des Monats Juli 2016 in objektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat das ihm vorgeworfene Delikt durch die Verweigerung der Auskunft iSd Paragraph 66, Absatz eins, erster Fall Bundesstatistikgesetz hinsichtlich des Monats Juli 2016 in objektiver Hinsicht erfüllt. Was die innere Tatseite anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer gegenständlich angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017, ua). Dies ist nicht erfolgt.Was die innere Tatseite anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer gegenständlich angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017, ua). Dies ist nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen. Die Frage, inwieweit § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz in verfassungswidriger Weise Mitwirkungsverpflichtungen von Auskunftspflichtigen festlegt, wäre in einem Normprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu klären. Dem Verwaltungsgericht ist diesbezüglich eine Prüfung verwehrt. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes werden die in der Beschwerde aufgeworfenen Bedenken nicht geteilt und sieht es sich daher nicht veranlasst, von sich aus ein Normprüfungsverfahren einzuleiten.Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen. Die Frage, inwieweit Paragraph 9, Ziffer eins, Bundesstatistikgesetz in verfassungswidriger Weise Mitwirkungsverpflichtungen von Auskunftspflichtigen festlegt, wäre in einem Normprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu klären. Dem Verwaltungsgericht ist diesbezüglich eine Prüfung verwehrt. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes werden die in der Beschwerde aufgeworfenen Bedenken nicht geteilt und sieht es sich daher nicht veranlasst, von sich aus ein Normprüfungsverfahren einzuleiten. V.römisch fünf. Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. In Anbetracht der Bedeutung der Informationsgewinnung als wirtschaftlich und gesellschaftlich bedeutender Faktor kommt einer rechtzeitigen Gewinnung von statistischem Informations- und Datenmaterial für das Funktionieren eines modernen Leistungsstaates besondere Bedeutung zu. Im Europäischen Kontext hat die statistische Datenverwertung einen umso größeren Stellenwert. Durch die Missachtung der Auskunftspflicht hat der Beschwerdeführer die mit der Gewinnung entsprechenden Datenmaterials verbundenen Interessen in einem nicht unbedeutenden Umfang verletzt und ist daher der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen als erheblich anzusehen. Erschwerend waren zwei einschlägige Strafvormerkungen aus dem Jahre 2015 (Strafbeträge Euro 100,00 bzw Euro 150,00). Mildernd war nichts. Im Hinblick auf die hohe Strafdrohung (es ist nach § 66 Abs 1 BstatG eine Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00 vorgesehen) sowie die Strafvormerkungen und das Fehlen von Milderungsgründen erscheint die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Geldstrafe nicht unangemessen hoch und ließe sich diese auch mit ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Einklang bringen.Erschwerend waren zwei einschlägige Strafvormerkungen aus dem Jahre 2015 (Strafbeträge Euro 100,00 bzw Euro 150,00). Mildernd war nichts. Im Hinblick auf die hohe Strafdrohung (es ist nach Paragraph 66, Absatz eins, BstatG eine Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00 vorgesehen) sowie die Strafvormerkungen und das Fehlen von Milderungsgründen erscheint die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Geldstrafe nicht unangemessen hoch und ließe sich diese auch mit ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Einklang bringen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.20.0578.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.