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{'item': 'LVwG-2017/31/0621-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/31/0621-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.2.2017, ****, betreffend eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass die Geldstrafe auf Euro 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) herabgesetzt wird.1. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass die Geldstrafe auf Euro 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) herabgesetzt wird. 2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 150,-- neu festgesetzt.2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit Euro 150,-- neu festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt: „Tatzeit: 05.11.2016, 23.46 Uhr Tatort: Gemeinde X, W-Straße ggü. HNr. ** (BB-Tankstelle)Tatort: Gemeinde römisch zehn, W-Straße ggü. HNr. ** (BB-Tankstelle) Fahrzeug: PKW **-**** Sie haben das KFZ mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Verwaltungsübertretung(

  1. en)nach: § 37a i.V.m. § 14 Abs.8 FSGParagraph 37 a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, FSG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe: 2.200,00 § 37a FSG 24 Tage 23 Stunden“2.200,00 Paragraph 37 a, FSG 24 Tage 23 Stunden“ Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht folgendes Rechtsmittel eingebracht: „Gegen das Straferkenntnis **** vom 14.02.2017- zugestellt am 16.02.2017 – erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht und begründe diese wie folgt: Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde über mich eine Geldstrafe von € 2.200,- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tge 23 Stunden wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 37a i.V.m. § 14 Abs 8 FSGMit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde über mich eine Geldstrafe von € 2.200,- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tge 23 Stunden wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37 a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, FSG Mit Schreiben vom 25.01.2016 wurde ich zu einer Stellungnahme zum Vorwurf, dass ich am 5.11.2016, 23.46 Uhr in der Gemeinde X, W Strasse ggü. Hnr. ** (BB Tankstelle) das Fahrzeug PKW **-**** mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25mg/l gelenkt hätte, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/1 beträgt.Mit Schreiben vom 25.01.2016 wurde ich zu einer Stellungnahme zum Vorwurf, dass ich am 5.11.2016, 23.46 Uhr in der Gemeinde römisch zehn, W Strasse ggü. Hnr. ** (BB Tankstelle) das Fahrzeug PKW **-**** mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25mg/l gelenkt hätte, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/1 beträgt. Ich hätte daher eine Verwaltungsübertretung nach § 37a i.V.m. § 14 Abs 8 FSG begangen.Ich hätte daher eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37 a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, FSG begangen. Das gegenständliche Straferkenntnis wird dem Grunde und der Höhe nach angefochten. § 14 Abs 8 FSG lautet:Paragraph 14, Absatz 8, FSG lautet: Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist daher der Grenzwert erst übertreten, wenn ich 0,26 oder mehr mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft hätte. Genau der Wert von 0,25 ist laut dem Wortlaut des Gesetzes keine Übertretung , denn sonst müsste es im Wortlaut wohl heissen „0,25 mg/l oder weniger“ und nicht „weniger als 0,25 mg/1“ . Der Grenzwert 0,25 mg/l zählt somit noch nicht als Übertretung. Mangels anderer Interpretationshilfen ist wohl die Mathematik heranzuziehen. In der Mathematik werden Vergleichszeichen (vom Gleichheitszeichen abgesehen) genutzt, um Ungleichungen, zu bilden. In der elementaren Mathematik bezeichnen sie die Vergleiche von Zahlen, darüber hinaus werden sie als Symbole für allgemeine Ordnungsrelationen benutzt. Das Kleiner-als-Zeichen (<) kennzeichnet eine zweistellige Relation, deren semantische Belegung von der verwendeten Algebra abhängt. Implizit wird angenommen, dass die Relation zu „wahr“ ausgewertet wird. Im täglichen Sprachgebrauch der natürlichen Zahlen bezeichnet man damit die Relation eines echt kleineren (nicht gleich großen!) Wertes gegenüber einem echt größeren Wert. In Präfixnotation bedeutet das: < (a,
  2. b)wird zu „wahr“ ausgewertet, also a ist echt kleiner als b. Die gebräuchlichere Form ist die Infixnotation a < b, wenn a echt kleiner ist als b. ( Siehe WIKIPEDIA - Vergleichszahlen) Dies bedeutet also, dass ich keine Übertretung im Sinne des § 14 Abs 8 FSG begangen habe, da bei beiden Messungen mit dem Alkomat das Ergebnis eindeutig 0,25mg/l ergeben hat.Dies bedeutet also, dass ich keine Übertretung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 8, FSG begangen habe, da bei beiden Messungen mit dem Alkomat das Ergebnis eindeutig 0,25mg/l ergeben hat. Darüberhinaus darf ich unter Hinweis auf die Rechtssprechung des UVS des Landes Oberösterreich vom 12.04.2010 -VwSen-164989 folgendes festhalten : In dieser Entscheidung steht: „Stand der Wissenschaft und Technik ist, dass kein Messgerät absolut richtig misst, sondern – wenn auch geringe -Ungenauigkeiten aufweist.“ Liegt also im konkreten Fall lediglich z.B. eine 5 % Messungenauigkeit vor, dann war der Blutalkoholgehalt 0,23 mg/1 und es liegt jedenfalls keine Übertretung des § 14 Abs 8 FSG vor.„Stand der Wissenschaft und Technik ist, dass kein Messgerät absolut richtig misst, sondern – wenn auch geringe -Ungenauigkeiten aufweist.“ Liegt also im konkreten Fall lediglich z.B. eine 5 % Messungenauigkeit vor, dann war der Blutalkoholgehalt 0,23 mg/1 und es liegt jedenfalls keine Übertretung des Paragraph 14, Absatz 8, FSG vor. Eine solche Messungenauigkeit wäre jedoch jedenfalls bei der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen gewesen. Darüberhinaus ist die Höhe der Strafe unrichtig. Gerade die Tatsache, dass wenn überhaupt genau der Grenzwert gem. § 14 Abs 8 FSG erreicht wurde, und dass mein Einkommen nach Abzug von Miete und Darlehen weit über dem Existenzminimum liegt, ist eine Strafe in Höhe von € 2.200,- wesentlich zu hoch.Darüberhinaus ist die Höhe der Strafe unrichtig. Gerade die Tatsache, dass wenn überhaupt genau der Grenzwert gem. Paragraph 14, Absatz 8, FSG erreicht wurde, und dass mein Einkommen nach Abzug von Miete und Darlehen weit über dem Existenzminimum liegt, ist eine Strafe in Höhe von € 2.200,- wesentlich zu hoch. Aus diesen Gründen wird gestellt der ANTRAG der gegenständlichen Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen einzustellen. In eventu wird gestellt der ANTRAG der gegenständlichen Beschwerde dahingehend stattzugeben, dass unter Berücksichtigung des Einkommens die Höhe der Strafe neu bemessen wird. Wie angeführt habe ich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von € 1.450,--, davon muss ich ein Darlehen mir einer Monatsrate von € 250,-- zurückzahlen und die Wohnung bezahlen. Ich gehe davon aus, dass der Tagssatz zu hoch bemessen wurde.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Y. Am 17.5.2017 teilte der Beschwerdeführer auf Anfrage des Verhandlungsleiters mit, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte und um schriftliche Erledigung seiner Beschwerde ersuche. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **-**** am 5.11.2016 um 23:46 Uhr in X, W-Straße gegenüber HNr ** (BB-Tankstelle), gelenkt hat. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **-**** am 5.11.2016 um 23:46 Uhr in römisch zehn, W-Straße gegenüber HNr ** (BB-Tankstelle), gelenkt hat. Aktenkundig ist zudem, dass der Beschwerdeführer im unmittelbaren Anschluss an das oben angeführte Lenken einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch ein Organ der PI V unterzogen wurde und nach Durchführung eines Alkovortest (Ergebnis 0,26 mg/
  3. l)von Insp. CC, PI V, zur Durchführung einer Atemluftmessung mittels Alkomaten aufgefordert wurde.Aktenkundig ist zudem, dass der Beschwerdeführer im unmittelbaren Anschluss an das oben angeführte Lenken einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch ein Organ der PI römisch fünf unterzogen wurde und nach Durchführung eines Alkovortest (Ergebnis 0,26 mg/
  4. l)von Insp. CC, PI römisch fünf, zur Durchführung einer Atemluftmessung mittels Alkomaten aufgefordert wurde. Dabei konnte um 0:12 Uhr ein relevantes Messergebnis von 0,25 mg/l erzielt werden. Das zu wertende Messergebnis wurde mit einem geeichten, für die Atemluftmessung geeigneten und zugelassenen Alkomaten erzielt. Es handelt sich hierbei um ein überaus zuverlässiges Messgerät der Marke Dräger (Typ 7110 MK III A). Laut dem im Akt einliegenden Eichschein lautet das Datum der Eichung 13.7.2016, die gesetzliche Nacheichfrist endet am 31.12.2018. Das zu wertende Messergebnis wurde mit einem geeichten, für die Atemluftmessung geeigneten und zugelassenen Alkomaten erzielt. Es handelt sich hierbei um ein überaus zuverlässiges Messgerät der Marke Dräger (Typ 7110 MK römisch drei A). Laut dem im Akt einliegenden Eichschein lautet das Datum der Eichung 13.7.2016, die gesetzliche Nacheichfrist endet am 31.12.2018. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Alkomat funktionsuntauglich gewesen wäre oder die Verwendungsrichtlinien nicht eingehalten worden wären. III. Rechtliche Grundlagen:römisch drei. Rechtliche Grundlagen: § 14 Abs 8 FSG hat folgenden Wortlaut:Paragraph 14, Absatz 8, FSG hat folgenden Wortlaut: „Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Da sich im vorliegenden Fall keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses ergaben, war von einem Alkoholgehalt der Atemluft des Beschwerdeführers von 0,25 mg/l auszugehen. Der Beschwerdeführer hat durch das Lenken eines KFZ mit dem genannten Alkoholisierungsgrad den Tatbestand des § 14 Abs 8 FSG in objektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat durch das Lenken eines KFZ mit dem genannten Alkoholisierungsgrad den Tatbestand des Paragraph 14, Absatz 8, FSG in objektiver Hinsicht erfüllt. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach die Regeln der Mathematik gebieten, dass ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l nicht tatbestandsmäßig iSd § 14 Abs 8 FSG sei, ist darauf hinzuweisen, dass § 14 Abs 8 FSG immer im Zusammenhang mit § 37a FSG zu lesen ist und daraus abzuleiten ist, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der entgegen der Bestimmung des § 14 Abs 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach die Regeln der Mathematik gebieten, dass ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l nicht tatbestandsmäßig iSd Paragraph 14, Absatz 8, FSG sei, ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 14, Absatz 8, FSG immer im Zusammenhang mit Paragraph 37 a, FSG zu lesen ist und daraus abzuleiten ist, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der entgegen der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 8, ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt. Wenn § 14 Abs 8 FSG daher ausführt, dass ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden darf, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt, so ist daraus zwingend abzuleiten, dass derjenige, der ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von exakt 0,25 mg/l lenkt, (bereits) der Bestimmung des § 14 Abs 8 FSG zuwiderhandelt und dementsprechend nach § 37a FSG mit einer Geldstrafe von Euro 300,-- bis Euro 3.700,-- zu belegen ist. Wenn Paragraph 14, Absatz 8, FSG daher ausführt, dass ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden darf, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt, so ist daraus zwingend abzuleiten, dass derjenige, der ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von exakt 0,25 mg/l lenkt, (bereits) der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 8, FSG zuwiderhandelt und dementsprechend nach Paragraph 37 a, FSG mit einer Geldstrafe von Euro 300,-- bis Euro 3.700,-- zu belegen ist. Hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Vorbringens der Nichtberücksichtigung einer Messungenauigkeit, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Abzug von Messtoleranzen (§ 39 Abs 2 Z 2 und 3 MEG) im Gesetz nicht vorgesehen ist und es ausschließlich auf die vom Alkomat gemessenen und angezeigten Werte ankommt (vgl VwGH 28.5.1993, 93/02/0092).Hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Vorbringens der Nichtberücksichtigung einer Messungenauigkeit, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Abzug von Messtoleranzen (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 MEG) im Gesetz nicht vorgesehen ist und es ausschließlich auf die vom Alkomat gemessenen und angezeigten Werte ankommt vergleiche VwGH 28.5.1993, 93/02/0092). Was die subjektive Tatseite anbelangt, stellt diese Verwaltungsübertretung ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG dar, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Entlastungsbeweis ist dem Beschwerdeführer im Gegenstandsfall nicht gelungen, sodass dieser den Tatbestand des § 14 Abs 8 FSG auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Was die subjektive Tatseite anbelangt, stellt diese Verwaltungsübertretung ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG dar, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Entlastungsbeweis ist dem Beschwerdeführer im Gegenstandsfall nicht gelungen, sodass dieser den Tatbestand des Paragraph 14, Absatz 8, FSG auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. V. Strafbemessung:römisch fünf. Strafbemessung: Gemäß § 37a FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, insofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von Euro 300,00 bis Euro 3.700,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 37 a, FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, insofern nicht auch ein Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von Euro 300,00 bis Euro 3.700,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 8, ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde (durch-schnittliches Nettoeinkommen Euro 1.450,--, Rückzahlungsraten für ein Darlehen von monatlich Euro 250,--) ist von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisses auszugehen. Mildernd war zu berücksichtigen, dass das Ausmaß der Alkoholisierung den eine Verwaltungsübertretung auslösenden Schwellenwert von 0,25 mg/l gerade erreicht hat. Erschwerend war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits drei einschlägige Strafvormerkungen aus den Jahren 2013, 2015 und 2016 aufweist. Zu berücksichtigen war jedoch auch, dass der Beschwerdeführer bislang nicht einmal mit einer StVO-relevanten Alkoholisierung iSd § 99 Abs 1 ff StVO in Erscheinung getreten ist. Zu berücksichtigen war jedoch auch, dass der Beschwerdeführer bislang nicht einmal mit einer StVO-relevanten Alkoholisierung iSd Paragraph 99, Absatz eins, ff StVO in Erscheinung getreten ist. Dies lässt schlussfolgern, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich bemüht zeigt, bei allfälligem exzessiverem Konsumverhalten auf die Verwendung des Kraftfahrzeuges zu verzichten; jedoch scheint die eigene Beurteilung einer Alkoholisierung an der Schnittstelle zwischen Strafbarkeit (nach dem FSG) und Nichtstrafbarkeit nicht mit jener kritischen selbstreflexiven Trennschärfe versehen zu sein, die das Lenken eines Kraftfahrzeuges gebietet. Aufgrund der in der Regel fahrlässigen Begehungsweise einer derartigen Übertretung kann die dreimalige Wiederholung einer solchen Verwaltungsübertretung in einem Zeitraum von 3 Jahren trotzdem nicht mit jener Fallkonstellation verglichen werden, wenn beispielsweise ein Lenker trotz entzogener Lenkberechtigung immer wieder ein Fahrzeug lenkt. Aus diesem Grund war die verhängte Geldstrafe auf ein nunmehr schuld- und tatangemessenes Ausmaß zu reduzieren und war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.31.0621.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.