RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/28/0663-7 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin CC, wiederum vertreten durch die DD Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.03.2016, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.03.2016, ZL ****, behoben.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.03.2016, ZL ****, behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang, Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.03.
- Zl ****, wurde der beschwerdeführenden Partei Folgendes aufgetragen: „Die Bezirkshauptmannschaft Y gibt gemäß § 7m Abs. 2 Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG), BGBl 459/1993 in der geltenden Fassung, dem Antrag der Abgabenbehörde (Finanzamt Y-Z) vom 02.03.2016, eingelangt am selben Tag, insofern statt, als der AA GmbH, Adresse 2, **** Z, als Auftraggeberin der BB, Adresse 3, **** X, W, gemäß § 7m Abs. 3 A V R AG die Erlegung einer Sicherheit in Höhe von EUR 24.000,-- innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides aufgetragen wird.„Die Bezirkshauptmannschaft Y gibt gemäß Paragraph 7 m, Absatz 2, Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt 459 aus 1993, in der geltenden Fassung, dem Antrag der Abgabenbehörde (Finanzamt Y-Z) vom 02.03.2016, eingelangt am selben Tag, insofern statt, als der AA GmbH, Adresse 2, **** Z, als Auftraggeberin der BB, Adresse 3, **** römisch zehn, W, gemäß Paragraph 7 m, Absatz 3, A römisch fünf R AG die Erlegung einer Sicherheit in Höhe von EUR 24.000,-- innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides aufgetragen wird. Der Betrag iHv EUR 24.000,-- ist mittels beiliegenden Zahlscheins a u f das Konto der Bezirkshauptmannschaft Y, IBAN ****, BIG **** zu überweisen.“ Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führe in dieser aus wie folgt: „Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.03.2016 zu GZ. ****, zugestellt am 10.03.2016, wegen Erlegung einer Sicherheit in Höhe von EUR 24.000,00 erhebt die Beschwerdeführerin gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 und Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG binnen offener Frist nachstehende„Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.03.2016 zu GZ. ****, zugestellt am 10.03.2016, wegen Erlegung einer Sicherheit in Höhe von EUR 24.000,00 erhebt die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG binnen offener Frist nachstehende Beschwerde und führt diese aus wie folgt:
- Sachverhalt Die Beschwerdeführerin realisiert auf der Liegenschaft EZ **1, Grundbuch **** V, Bezirksgericht Y, mit der Liegenschaftsadresse Adresse 4, **** V, ein Bauprojekt für die Liegenschaftseigentümerin EE GmbH & Co KG.Die Beschwerdeführerin realisiert auf der Liegenschaft EZ **1, Grundbuch **** römisch fünf, Bezirksgericht Y, mit der Liegenschaftsadresse Adresse 4, **** römisch fünf, ein Bauprojekt für die Liegenschaftseigentümerin EE GmbH & Co KG. Am 01.03.2016 führte die Finanzpolizei eine Kontrolle auf der Baustelle der oben näher bezeichneten Liegenschaft durch. Dabei wurden drei Dienstnehmer der wischen BB angetroffen. Die Beschwerdeführerin stand mit der BB zu diesem Zeitpunkt noch in Vertragsverhandlungen über den Abschluss eines Werkvertrages betreffend Bauleistungen auf der oben angeführten Liegenschaft. Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 01.03.2016 lag daher nur ein Werkvertragsentwurf vor. Es gab weder im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei noch bis dato eine Beauftragung der BB durch die Beschwerdeführerin und ist eine Beauftragung auch künftig nicht beabsichtigt. Die BB hat auch keinerlei Leistungen für die Beschwerdeführerin erbracht. Ein Anspruch der BB auf Werklohn besteht daher nicht bzw. hat nie bestanden. Die drei von der Finanzpolizei bei der Kontrolle am 01.03.2016 angetroffenen Dienstnehmer der BB sollten sich lediglich vor Ort ein Bild von der Baustelle bzw. vom Volumen des allfälligen Bauauftrages machen und Messungen durchführen, um gegenüber der Beschwerdeführerin einen Kostenvoranschlag abgeben zu können bzw. den Werklohn für die durchzuführenden Leistungen kalkulieren zu können. Eine Beauftragung zur Durchführung von Werkleistungen bestand - wie oben bereits ausgeführt – weder zu diesem noch zu einem späteren Zeitpunkt. Die Finanzpolizei (namentlich Herr FF, Finanzpolizei Team **) verlangte von der Beschwerdeführerin die Vorlage des Werkvertrages mit der BB. Dieser wurde ihm im Entwurf (der Vertrag war wie bereits ausgeführt noch nicht abgeschlossen und von den Vertragsparteien auch nicht unterfertigt) mit E-Mail vom 02.03.2016 von der Beschwerdeführerin übermittelt. Beweis: PV der Beschwerdeführerin, für welche die Geschäftsführerin Frau CC, p.A. der Beschwerdeführerin, namhaft gemacht wird; E-Mail vom 02.03.2016 samt Anlage.
- Zulässigkeit der Beschwerde Gegen den angefochtenen Bescheid ist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol zulässig.
- Rechtsverletzung und Beschwerdegründe Der angefochtene Bescheid wird in seinem gesamten Umfang, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, angefochten. Der angefochtene Bescheid verletzt die Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten. Diese Rechtsverletzung ergibt sich im Detail aus folgenden Umständen: 3.
- Anfechtung dem Grunde nach Aus § 7m Abs. 3 AVRAG ergibt sich, dass die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung nur in jener Höhe (maximal) möglich ist, in welcher der Werklohn noch zu leisten ist. Dadurch ist sichergestellt, dass der Auftraggeber durch die Sicherheitsleistung insgesamt keine höheren Zahlungen als den ursprünglich vereinbarten Werklohn zu leisten hat.Aus Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG ergibt sich, dass die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung nur in jener Höhe (maximal) möglich ist, in welcher der Werklohn noch zu leisten ist. Dadurch ist sichergestellt, dass der Auftraggeber durch die Sicherheitsleistung insgesamt keine höheren Zahlungen als den ursprünglich vereinbarten Werklohn zu leisten hat. Im vorliegenden Fall ist weder ein Auftragsverhältnis zu Stande gekommen, noch hat die BB Leistungen für die Beschwerdeführerin erbracht, sodass naturgemäß auch kein Anspruch auf Zahlung eines Werklohnes der BB gegenüber der Beschwerdeführerin besteht. Auf diese Umstände hat die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin Herrn FF, Finanzpolizei Team **, bereits telefonisch hingewiesen. Auch aus Niederschrift der Befragung von Herrn GG, der von der Finanzpolizei auf der gegenständlichen Baustelle angetroffen wurde, ergibt sich, dass kein Auftrag der Beschwerdeführerin vorlag, geschweige denn ein Zahlungsanspruch der BB gegenüber der Beschwerdeführerin besteht. Im Gegenteil, gab doch Herr G auf Seite 2 der Niederschrift an, dass sie [Anm. die drei von der Finanzpolizei angetroffenen Personen] „[...] sich einen Überblick über den Umfang der anstehenden Bauarbeiten verschaffen wollten. Er gab weiters an, dass die angetroffenen Personen einen Übersichtsplan zeichnen wollten und die Größe der Rohre und Abflüsse ausmessen wollten. Dies alles diente - wie bereits ausgeführt – lediglich der Erhebung des Umfanges des Bauvorhabens. Aufgrund des Umstands, dass überhaupt kein Anspruch der BB auf Leistung eines Werklohns bestand bzw. besteht, hatte der Beschwerdeführerin gar keine Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden dürfen. Beweis: PV der Beschwerdeführerin; Niederschrift der Befragung von Herrn GG vom 01.03.
- 3.
- Anfechtung der Höhe nach Der gegenständliche Bescheid wird ausdrücklich auch der Höhe nach angefochten. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde im vorliegenden Fall auf eine Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 24.000,00 kommt. In einem Telefonat wurde die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin von Herrn FF, Finanzpolizei Team **, nach dem gesamten Auftragsvolumen der Beschwerdeführerin mit der BB gefragt. Die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin antwortete, dass das geplante Volumen insgesamt ca. EUR 24.000,00 betragen werde. Herr F wurde aber sowohl darauf hingewiesen, dass zum Einen noch keine Auftragserteilung stattgefunden hatte und auch noch keine Leistungen erbracht wurden und zum Anderen lediglich EUR 4.000,00 für die gegenständliche Baustelle in V angedacht waren; EUR 8.000,00 hätten eine Baustelle in Z und weitere EUR 12.000,00 eine Baustelle in U betroffen, wobei auch in diesen beiden Fällen keine Auftragserteilung erfolgt ist, geschweige denn Leistungen seitens BB erbracht wurden.Es ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde im vorliegenden Fall auf eine Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 24.000,00 kommt. In einem Telefonat wurde die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin von Herrn FF, Finanzpolizei Team **, nach dem gesamten Auftragsvolumen der Beschwerdeführerin mit der BB gefragt. Die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin antwortete, dass das geplante Volumen insgesamt ca. EUR 24.000,00 betragen werde. Herr F wurde aber sowohl darauf hingewiesen, dass zum Einen noch keine Auftragserteilung stattgefunden hatte und auch noch keine Leistungen erbracht wurden und zum Anderen lediglich EUR 4.000,00 für die gegenständliche Baustelle in römisch fünf angedacht waren; EUR 8.000,00 hätten eine Baustelle in Z und weitere EUR 12.000,00 eine Baustelle in U betroffen, wobei auch in diesen beiden Fällen keine Auftragserteilung erfolgt ist, geschweige denn Leistungen seitens BB erbracht wurden. Beweis: PV der Beschwerdeführerin.
- Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Die Einhebung der durch den angefochtenen Bescheid festgesetzten Sicherheitsleistung würde aufgrund der obigen Ausführungen zu einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin führen. Wie unter Punkt
- ausgeführt liegen die Voraussetzungen für die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung iSd § 7m AVRAG im gegenständlichen Fall gar nicht vor. Da seitens der BB für die Beschwerdeführerin keine Leistungen erbracht wurden, und daher auch kein Werklohnanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin besteht, steht ein Betrag in Höhe der geforderten Sicherheitsleistung (EUR 24.000,00) der Beschwerdeführerin derzeit auch nicht bar zur Verfügung.Wie unter Punkt
- ausgeführt liegen die Voraussetzungen für die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung iSd Paragraph 7 m, AVRAG im gegenständlichen Fall gar nicht vor. Da seitens der BB für die Beschwerdeführerin keine Leistungen erbracht wurden, und daher auch kein Werklohnanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin besteht, steht ein Betrag in Höhe der geforderten Sicherheitsleistung (EUR 24.000,00) der Beschwerdeführerin derzeit auch nicht bar zur Verfügung.
- Beschwerdeerklärung und Anträge Die Beschwerdeführerin erhebt daher durch ihre ausgewiesene Vertreterin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, GZ ****, vom 08.03.2016, zugestellt am 10.03.2016, binnen offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol und stellt die ANTRÄGE, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge - dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen; sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen; in eventu - die Sicherheitsleistung herabsetzen. AA GmbH“ Aus dem Antrag auf Erlag einer Sicherheit des Finanzamtes Y vom 02.03.2016, Zl ****, geht zusammengefasst hervor, dass im Zuge einer am 01.03.2016 um 13.30 Uhr durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei nach dem AVRAG in **** V, Adresse 4, drei Dienstnehmer der Firma BB, **** X, handelsrechtlicher Geschäftsführer Herr JJ und Frau KK, somit ohne Sitz in Österreich, bei der Ausführung von einfachen Installationsarbeiten, angetroffen wurde. Aus dem Antrag auf Erlag einer Sicherheit des Finanzamtes Y vom 02.03.2016, Zl ****, geht zusammengefasst hervor, dass im Zuge einer am 01.03.2016 um 13.30 Uhr durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei nach dem AVRAG in **** römisch fünf, Adresse 4, drei Dienstnehmer der Firma BB, **** römisch zehn, handelsrechtlicher Geschäftsführer Herr JJ und Frau KK, somit ohne Sitz in Österreich, bei der Ausführung von einfachen Installationsarbeiten, angetroffen wurde. Als Auftraggeberin fungierte die Firma AA GmbH. Es liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach dem AVRAG vor. Eine vorläufige Sicherheit gem § 7l AVRAG konnte nicht festgesetzt oder eingehoben werden. Eine vorläufige Sicherheit gem Paragraph 7 l, AVRAG konnte nicht festgesetzt oder eingehoben werden. Die Auftragssumme beläuft sich laut telefonischer Auskunft des Auftraggebers auf € 24.000,--, wobei von dieser Summe bislang noch nichts an den Auftragnehmer überwiesen wurde. Die Abgabenbehörde beantragt daher gem § 7m Abs 2 AVRAG die Erlegung einer Sicherheit in Höhe von € 24.000,-- durch die Auftraggeberin AA GmbH im Sinne des § 7m Abs 3 AVRAG. Die Auftragssumme beläuft sich laut telefonischer Auskunft des Auftraggebers auf € 24.000,--, wobei von dieser Summe bislang noch nichts an den Auftragnehmer überwiesen wurde. Die Abgabenbehörde beantragt daher gem Paragraph 7 m, Absatz 2, AVRAG die Erlegung einer Sicherheit in Höhe von € 24.000,-- durch die Auftraggeberin AA GmbH im Sinne des Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG. Aufgrund folgender Tatsachen ist anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird: a) Der Auftraggeber hat seinen Sitz in W und W verweigert die Strafverfolgung bzw die Vollstreckung bei wischen Tätern systematisch. b) Die BB ist bislang noch nicht in Österreich steuerlich veranlagt. c) Es wurden überhaupt keine Unterlagen zur Entlohnung vorgelegt bzw übermittelt. d) Bei allen Arbeitern der ungarischen Firma BB besteht der Verdacht auch Unterentlohnung. Es liegt keine Dienstleistungsanzeige vor. Zum Vorbringen der Parteien wurde Beweis aufgenommen wie folgt: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 03.08.2016, aufgrund der Einsichtnahme in das E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.2017, aufgrund der Einsichtnahme in den Firmenbuchauszug der AA GmbH zu FN ****, aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 05.04.2017, bei welcher die Geschäftsführerin der AA GmbH, Frau CC, einvernommen wurde, aufgrund der Einsichtnahme in die Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin vom 12.04.2017 samt Anhang, aufgrund des Schreibens des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 26.04.2017, aufgrund der Einsichtnahme in das Schreiben der Finanzpolizei Y vom 27.04.2017 samt Angang sowie aufgrund des Schreibens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.04.
- Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der gegenständlichen Angelegenheit erwogen wie folgt: Die AA GmbH ist eine Tochtergesellschaft der Oberländer Stiftung und hatte die Beschwerdeführerin für diese Stiftung in **** V, Adresse 4, einen Anbau durchzuführen. Dabei wäre geplant gewesen, mit der BB, **** X, einen Werkvertrag abzuschließen und zwar für die Montage, Installation, Umbauten und Service im Bereich Gartenbewässerung, Gartendrainage, Pool, Heizung, Wasser, Lüftung, Sanitär und Klima. Die AA GmbH ist eine Tochtergesellschaft der Oberländer Stiftung und hatte die Beschwerdeführerin für diese Stiftung in **** römisch fünf, Adresse 4, einen Anbau durchzuführen. Dabei wäre geplant gewesen, mit der BB, **** römisch zehn, einen Werkvertrag abzuschließen und zwar für die Montage, Installation, Umbauten und Service im Bereich Gartenbewässerung, Gartendrainage, Pool, Heizung, Wasser, Lüftung, Sanitär und Klima. Von der BB wurden sodann drei Arbeitnehmer nach V gesendet, um vorab vor Ort sich ein Bild von der Baustelle bzw vom Volumen des allfälligen Bauauftrages zu machen und diesbezüglich Messungen und Erhebungen durchzuführen, um gegenüber der Beschwerdeführerin einen Kostenvoranschlag abgeben zu können. Von der BB wurden sodann drei Arbeitnehmer nach römisch fünf gesendet, um vorab vor Ort sich ein Bild von der Baustelle bzw vom Volumen des allfälligen Bauauftrages zu machen und diesbezüglich Messungen und Erhebungen durchzuführen, um gegenüber der Beschwerdeführerin einen Kostenvoranschlag abgeben zu können. Es lag zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 01.03.2016, bei welcher die drei Arbeitnehmer der BB in V angetroffen wurden, lediglich ein Werkvertragsentwurf vor. Aufgrund der gegenständlichen Kontrolle hatte die Beschwerdeführerin mit der BB keinen Werkvertrag mehr abgeschlossen. Es gab weder im Zeitpunkt der Kontrolle noch bis dato eine Beauftragung der BB durch die Beschwerdeführerin für das gegenständliche Bauobjekt. Es lag zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 01.03.2016, bei welcher die drei Arbeitnehmer der BB in römisch fünf angetroffen wurden, lediglich ein Werkvertragsentwurf vor. Aufgrund der gegenständlichen Kontrolle hatte die Beschwerdeführerin mit der BB keinen Werkvertrag mehr abgeschlossen. Es gab weder im Zeitpunkt der Kontrolle noch bis dato eine Beauftragung der BB durch die Beschwerdeführerin für das gegenständliche Bauobjekt. Dies wurde seitens der Geschäftsführerin, der Beschwerdeführerin bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 05.04.2017 glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar ausgesagt. Da mit der Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Bauvorhaben kein Werkvertrag abgeschlossen worden ist, war die Vorschreibung der Erlegung einer Sicherheit nicht rechtens, zumal weder zum damaligen Zeitpunkt noch zum jetzigen Zeitpunkt ein Werklohn fällig wurde. Auch bestätige die Steuerberatungskanzlei der Beschwerdeführerin, dass für die Firma BB, **** X, weder Eingangsrechnungen verbucht noch Zahlungen getätigt wurden.Da mit der Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Bauvorhaben kein Werkvertrag abgeschlossen worden ist, war die Vorschreibung der Erlegung einer Sicherheit nicht rechtens, zumal weder zum damaligen Zeitpunkt noch zum jetzigen Zeitpunkt ein Werklohn fällig wurde. Auch bestätige die Steuerberatungskanzlei der Beschwerdeführerin, dass für die Firma BB, **** römisch zehn, weder Eingangsrechnungen verbucht noch Zahlungen getätigt wurden. Gegenständlich ist daher davon auszugehen, dass kein Werkvertrag zustande gekommen ist, weshalb insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.28.0663.7