RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/33/0149-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. BB, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.11.2016, Zahl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 19.05.2016, bei der belangten Behörde eingelangt mit 17.06.2016, stellte der Beschwerdeführer Herr AA rechtsfreundlich vertreten den Antrag, der Bürgermeister der Gemeinde Z wolle feststellen, dass es sich bei dem über das Gst **** KG Z führenden Fußweg um einen öffentlichen Privatweg gemäß § 34 Abs 1 lit b Tiroler Straßengesetz, in eventu um einen dem Gemeingebrauch dienenden öffentlichen Weg, handelt.Mit Schriftsatz vom 19.05.2016, bei der belangten Behörde eingelangt mit 17.06.2016, stellte der Beschwerdeführer Herr AA rechtsfreundlich vertreten den Antrag, der Bürgermeister der Gemeinde Z wolle feststellen, dass es sich bei dem über das Gst **** KG Z führenden Fußweg um einen öffentlichen Privatweg gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Litera b, Tiroler Straßengesetz, in eventu um einen dem Gemeingebrauch dienenden öffentlichen Weg, handelt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Liegenschaft des Antragstellers und des Antragsgegners (des Eigentümers des Gst **** KG Z) im Ortsteil X liegen würden, der ca 14 Häuser mit Privatzimmervermietung sowie 2 Hotels mit ca 160 Gästebetten umfasse. Der auf Gst **** KG Z befindliche Gehweg werde dabei vor allem von den Gästen und Schifahrern als Verbindungsweg zu dem auf Gst 130 KG Z befindlichen Anfängerschilift samt Schirmbar benutzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Liegenschaft des Antragstellers und des Antragsgegners (des Eigentümers des Gst **** KG Z) im Ortsteil römisch zehn liegen würden, der ca 14 Häuser mit Privatzimmervermietung sowie 2 Hotels mit ca 160 Gästebetten umfasse. Der auf Gst **** KG Z befindliche Gehweg werde dabei vor allem von den Gästen und Schifahrern als Verbindungsweg zu dem auf Gst 130 KG Z befindlichen Anfängerschilift samt Schirmbar benutzt. Weiters stelle der Gehweg auf dem Gst **** KG Z eine Abkürzung gegenüber der öffentlichen Gemeindestraße dar. Die öffentliche Gemeindestraße verfüge über keinen Gehsteig und diese werde durch Lkw`s oder parkende Pkw`s oft eingeengt, sodass ein gefahrloses Gehen über diese Gemeindestraße nicht möglich sei. Von den im Ortsteil X lebenden Menschen werde dieser Gehweg vor allem dazu benutzt, um als Fußgänger kürzer und gefahrloser zur Bushaltestelle und zum Sparmarkt zu gelangen. Zudem hätten die Bewohner des Ortsteiles X das Recht, an dem Brunnen, welcher sich am Weg befinde, Wasser zu beziehen. Es handle sich um einen seit mehr als 30 Jahren allgemein genutzten Gehweg über das Gst **** KG Z. Es bestehe ein dringendes öffentliches Verkehrsbedürfnis an diesem Gehweg und ein rechtliches Interesse an den antragsgemäßen Feststellungen. Hinsichtlich der Antragslegitimation beruft sich der Antragsteller auf seine Anliegerrechte als Anrainer des Weges.Weiters stelle der Gehweg auf dem Gst **** KG Z eine Abkürzung gegenüber der öffentlichen Gemeindestraße dar. Die öffentliche Gemeindestraße verfüge über keinen Gehsteig und diese werde durch Lkw`s oder parkende Pkw`s oft eingeengt, sodass ein gefahrloses Gehen über diese Gemeindestraße nicht möglich sei. Von den im Ortsteil römisch zehn lebenden Menschen werde dieser Gehweg vor allem dazu benutzt, um als Fußgänger kürzer und gefahrloser zur Bushaltestelle und zum Sparmarkt zu gelangen. Zudem hätten die Bewohner des Ortsteiles römisch zehn das Recht, an dem Brunnen, welcher sich am Weg befinde, Wasser zu beziehen. Es handle sich um einen seit mehr als 30 Jahren allgemein genutzten Gehweg über das Gst **** KG Z. Es bestehe ein dringendes öffentliches Verkehrsbedürfnis an diesem Gehweg und ein rechtliches Interesse an den antragsgemäßen Feststellungen. Hinsichtlich der Antragslegitimation beruft sich der Antragsteller auf seine Anliegerrechte als Anrainer des Weges. Mit Bescheid vom 14.11.2016, Zahl ****, wies der Bürgermeister der Gemeinde Z als Straßenbehörde erster Instanz den Antrag zurück. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass zwar keine Definition des Begriffes „Verfügungsberechtigter“ dem Tiroler Straßengesetz zu entnehmen sei, in Zusammenschau mehrerer gesetzlicher Bestimmungen handle es sich jedoch dabei um denjenigen, dem das Eigentumsrecht oder dem die Verfügungsmacht, als rechtliche Macht übertragen worden sei. Da der Alleineigentümer des Grundstückes allerdings der Herr CC sei und dem Beschwerdeführer nach dem Grundbuch keine Rechte an diesem Grundstück zukämen sowie auch keine sonstigen Anhaltspunkte bestünden, die auf eine Verfügungsmacht des Beschwerdeführers schließen ließen, komme dem Beschwerdeführer keine Antragslegimitation nach § 34 Tiroler Straßengesetz zu. Mit Bescheid vom 14.11.2016, Zahl ****, wies der Bürgermeister der Gemeinde Z als Straßenbehörde erster Instanz den Antrag zurück. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass zwar keine Definition des Begriffes „Verfügungsberechtigter“ dem Tiroler Straßengesetz zu entnehmen sei, in Zusammenschau mehrerer gesetzlicher Bestimmungen handle es sich jedoch dabei um denjenigen, dem das Eigentumsrecht oder dem die Verfügungsmacht, als rechtliche Macht übertragen worden sei. Da der Alleineigentümer des Grundstückes allerdings der Herr CC sei und dem Beschwerdeführer nach dem Grundbuch keine Rechte an diesem Grundstück zukämen sowie auch keine sonstigen Anhaltspunkte bestünden, die auf eine Verfügungsmacht des Beschwerdeführers schließen ließen, komme dem Beschwerdeführer keine Antragslegimitation nach Paragraph 34, Tiroler Straßengesetz zu. Auch gegenüber dem Eventualantrag käme laut Ausführungen der Behörde dem Beschwerdeführer keine Antragslegitimation zu. Ferner führte die Behörde inhaltlich aus, dass im Übrigen kein dringendes Verkehrsbedürfnis vorliege, da das Grundstück unter anderem nur von Privatgrundstücken umgeben sei. Dagegen hat Herr AA rechtsfreundlich vertreten fristgerichtet Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschränkung des antragslegitimierten Personenkreises auf den Eigentümer und die Gemeinde zu eng sei und zumindest die Antragsberechtigung des unmittelbar benachbarten Wegeanrainers bzw Dienstbarkeitsberechtigten und Nutzungsberechtigten ebenso als Verfügungsberechtigter vorliege. Da das Grundstück **** des Beschwerdeführers und die Wegparzelle Gst **** des Antragsgegners unmittelbar aneinander grenzen würden, sei der Beschwerdeführer nicht nur als Nachbar sondern auch als Anlieger/Anrainer anzusehen. Es gebe keine Definition des Begriffes Verfügungsberechtigter im Tiroler Straßengesetz sowie in anderen Gesetzen. Daher sei auch derjenige, der ein subjektives öffentliches Interesse an der Nutzung des Gst **** habe, wie der anrainende Beschwerdeführer, als Verfügungsberechtigter anzusehen. Ferner setze § 34 Abs 5 Tiroler Straßengesetz für das vorgesehene Feststellungsverfahren das Vorhandensein widerstreitender Interessen und Auffassungen hinsichtlich der Notwendigkeit der Widmung zum Gemeingebrauch voraus, sodass auch daraus abgeleitet werden könne, dass die enge Auslegung des Begriffes Verfügungsberechtigter der Behörde unzulässig sei. Außerdem sei das Verfahren mangelhaft, da Feststellungen unterblieben seien und der Bescheid nur eine rechtliche Beurteilung beinhalte. Dagegen hat Herr AA rechtsfreundlich vertreten fristgerichtet Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschränkung des antragslegitimierten Personenkreises auf den Eigentümer und die Gemeinde zu eng sei und zumindest die Antragsberechtigung des unmittelbar benachbarten Wegeanrainers bzw Dienstbarkeitsberechtigten und Nutzungsberechtigten ebenso als Verfügungsberechtigter vorliege. Da das Grundstück **** des Beschwerdeführers und die Wegparzelle Gst **** des Antragsgegners unmittelbar aneinander grenzen würden, sei der Beschwerdeführer nicht nur als Nachbar sondern auch als Anlieger/Anrainer anzusehen. Es gebe keine Definition des Begriffes Verfügungsberechtigter im Tiroler Straßengesetz sowie in anderen Gesetzen. Daher sei auch derjenige, der ein subjektives öffentliches Interesse an der Nutzung des Gst **** habe, wie der anrainende Beschwerdeführer, als Verfügungsberechtigter anzusehen. Ferner setze Paragraph 34, Absatz 5, Tiroler Straßengesetz für das vorgesehene Feststellungsverfahren das Vorhandensein widerstreitender Interessen und Auffassungen hinsichtlich der Notwendigkeit der Widmung zum Gemeingebrauch voraus, sodass auch daraus abgeleitet werden könne, dass die enge Auslegung des Begriffes Verfügungsberechtigter der Behörde unzulässig sei. Außerdem sei das Verfahren mangelhaft, da Feststellungen unterblieben seien und der Bescheid nur eine rechtliche Beurteilung beinhalte. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt belangten Behörde, des Bürgermeisters der Gemeinde Z, zu Zahl ****, im Besonderen in den Antrag des Beschwerdeführers, den Bescheid des Bürgermeisters, die Grundbuchsauszüge sowie die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, Herr AA, ist grundbücherlicher Alleineigentümer des Gst **** in EZ **** KG ****Z. Das gegenständliche Grundstück hat eine Größe von 683m². Das an das Gst **** grenzende Gst **** in EZ **** KG Z befindet sich im Eigentum des Herrn CC und hat ein Ausmaß 601m². Auf diesem Grundstück befindet sich der verfahrensgegenständliche Gehweg. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem Akt der belangten Behörde sowie bezüglich der Eigentumsverhältnisse der Grundstücke **** und **** KG Z, durch Einsichtnahme ins Grundbuch. Des Weiteren ist der Sachverhalt unstrittig und es waren nur Rechtsfragen zu lösen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes (TStG) in der Fassung LGBl Nr 13/1989 zuletzt geändert mit LGBl Nr 26/2017 lauten wie folgt:Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes (TStG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1989, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, lauten wie folgt: § 34 WidmungParagraph 34, Widmung
(1)Öffentliche Privatstraßen sind jene nicht zu einer anderen Gruppe öffentlicher Straßen gehörenden Straßen, die a)von dem über die Straße Verfügungsberechtigten durch Erklärung gegenüber der Behörde dem Gemeingebrauch gewidmet werden oder b) unabhängig vom Willen des über die Straße Verfügungsberechtigten seit mindestens 30 Jahren der Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses dienen.
(2)Aufgelassene Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen, die nicht zu einer öffentlichen Straße einer anderen Straßengruppe erklärt werden und weiterhin dem öffentlichen Verkehr offenstehen, gelten als öffentliche Privatstraßen des Bundes, des Landes bzw. der Gemeinde.
(3)Die Erklärung, mit der eine private Straße dem Gemeingebrauch gewidmet wird, ist schriftlich gegenüber der Behörde abzugeben. Sie hat die Bezeichnung der Straße und eine Beschreibung ihres Verlaufes sowie die Festlegung allfälliger Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2 zu enthalten.
(3)Die Erklärung, mit der eine private Straße dem Gemeingebrauch gewidmet wird, ist schriftlich gegenüber der Behörde abzugeben. Sie hat die Bezeichnung der Straße und eine Beschreibung ihres Verlaufes sowie die Festlegung allfälliger Benützungsbeschränkungen nach Paragraph 4, Absatz 2, zu enthalten.
(4)Die Behörde hat auf Antrag des über die Straße Verfügungsberechtigten oder der Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, mit Bescheid festzustellen; a)ob eine öffentliche Privatstraße nach Abs. 1 lit. b vorliegt odera)ob eine öffentliche Privatstraße nach Absatz eins, Litera b, vorliegt oder b)welchem Verkehr eine öffentliche Privatstraße nach Abs. 1 lit. b gewidmet ist.b)welchem Verkehr eine öffentliche Privatstraße nach Absatz eins, Litera b, gewidmet ist. (…) V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Nach § 34 Abs 4 lit a Tiroler Straßengesetz (TStG) kann auf Antrag des über die Straße Verfügungsberechtigten oder der Gemeinde mit Bescheid durch die Behörde festgestellt werden ob eine öffentliche Privatstraße vorliegt.Nach Paragraph 34, Absatz 4, Litera a, Tiroler Straßengesetz (TStG) kann auf Antrag des über die Straße Verfügungsberechtigten oder der Gemeinde mit Bescheid durch die Behörde festgestellt werden ob eine öffentliche Privatstraße vorliegt. Das Gesetz schränkt dabei die Antragslegitimation für solch einen Feststellungsbescheid auf den Verfügungsberechtigten einer Straße sowie die Gemeinde ein. Wie aus den Feststellungen unmissverständlich entnommen werden kann und auch unstrittig ist, ist Herr CC Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes **** KG Z. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer mit seiner Liegenschaft Gst **** lediglich Nachbar und ihm kommen auch keine dinglichen sowie obligatorischen Rechte am Gst **** zu. Per definitionem ergibt sich daraus, dass dem Herrn CC sowie der Gemeinde Z nach § 34 Abs 4 lit a TStG eine Antragslegitimation zukommen würde.Per definitionem ergibt sich daraus, dass dem Herrn CC sowie der Gemeinde Z nach Paragraph 34, Absatz 4, Litera a, TStG eine Antragslegitimation zukommen würde. Von Seiten des Beschwerdeführers wird allerdings vorgebracht, dass die Auslegung des Begriffes „Verfügungsberechtigter“ zu eng sei und er als unmittelbar angrenzender Anrainer jedenfalls auch unter diese Definition falle. Dem ist zu entgegnen, dass bereits die reine Wortinterpretation des Begriffes keinen Spielraum dafür lässt, dass ein Nachbar darunter fällt. Wie die Behörde richtig ausführt, hat der Beschwerdeführer am gegenständlichen Grundstück, über welches der Weg führt, keine Rechte. Es kann daher schon aus der Begrifflichkeit heraus niemals eine Verfügungsberechtigung abgeleitet werden, da eine solche nur einem Eigentümer sowie demjenigen zukommt, der eine rechtliche Macht an dem Grundstück hat. Wie die belangte Behörde richtig ausführte, ergibt sich auch aus anderen Gesetzesstellen, wie etwa § 74a TStG, wonach der Verfügungsberechtigte um die Erteilung diverser Baubewilligungen ansuchen kann, die Bedeutung des Begriffes „Verfügungsberechtigter“.Wie die belangte Behörde richtig ausführte, ergibt sich auch aus anderen Gesetzesstellen, wie etwa Paragraph 74 a, TStG, wonach der Verfügungsberechtigte um die Erteilung diverser Baubewilligungen ansuchen kann, die Bedeutung des Begriffes „Verfügungsberechtigter“. Auch aus telelogischer Sichtweise ergibt sich, dass einem Nachbar keine Antragslegitimation im Sinne des § 34 Abs 1 lit a TStG zukommen kann. Es wäre widersinnig sowie gegen jede Rechtsvernunft, wenn einem Nachbar ein Antragsrecht über die Widmung eines Weges, der auf dem Grundstück eines anderen Eigentümers bzw Berechtigtem liegt, zukommen würde. Denn dem Nachbar wäre dabei eine Möglichkeit gegeben in das Eigentumsrecht eines Grundstückeigentümers einzugreifen, was niemals im Sinne des Gesetzgebers sein kann. Auch aus telelogischer Sichtweise ergibt sich, dass einem Nachbar keine Antragslegitimation im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Litera a, TStG zukommen kann. Es wäre widersinnig sowie gegen jede Rechtsvernunft, wenn einem Nachbar ein Antragsrecht über die Widmung eines Weges, der auf dem Grundstück eines anderen Eigentümers bzw Berechtigtem liegt, zukommen würde. Denn dem Nachbar wäre dabei eine Möglichkeit gegeben in das Eigentumsrecht eines Grundstückeigentümers einzugreifen, was niemals im Sinne des Gesetzgebers sein kann. Ferner stellt sich für das Landesverwaltungsgericht die Argumentation des Beschwerdeführers, bezüglich subjektiv-öffentlicher Parteienrechte eines Nachbars im Baubewilligungsverfahren, als nicht nachvollziehbar dar, denn gerade diese Rechte werden dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren per Gesetz eingeräumt. Im Gegensatz findet der Begriff des Nachbarn in § 34 TStG keine Erwähnung bzw kommt ein Antragsrecht ausdrücklich nur dem Verfügungsberechtigten sowie der Gemeinde zu Ferner stellt sich für das Landesverwaltungsgericht die Argumentation des Beschwerdeführers, bezüglich subjektiv-öffentlicher Parteienrechte eines Nachbars im Baubewilligungsverfahren, als nicht nachvollziehbar dar, denn gerade diese Rechte werden dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren per Gesetz eingeräumt. Im Gegensatz findet der Begriff des Nachbarn in Paragraph 34, TStG keine Erwähnung bzw kommt ein Antragsrecht ausdrücklich nur dem Verfügungsberechtigten sowie der Gemeinde zu Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers wegen mangelnder Antragslegitimation rechtsrichtig zurückwies. Daher war auch eine weitere inhaltliche Prüfung der in der Beschwerde vorgebrachten Punkte durch das Landesverwaltungsgericht obsolet. Bezüglich des Eventualantrages ist es für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, auf welcher öffentlich-rechtlichen Grundlage ein Antrag auf Feststellung, dass es sich um einen dem Gemeingebrauch dienen öffentlichen Weg handelt, gestellt werden kann. Des Weiteren scheitert ein solches Begehren, wie die belangte Behörde richtig ausführte, ebenso an einer mangelnden Antragslegitimation. Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.33.0149.1