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{'item': 'LVwG-2017/34/0726-8'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 6§ 73§ 10§ 3§ 15Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/34/0726-8 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richt

§ 28Abs 2 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer des Gst-Nr ****/1 GB **** Z. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.02.2011, Zl ****, wurde ihm auf diesem Grundstück die baubehördliche Bewilligung für den Anbau eines Laufstalles an das Wirtschaftsgebäude erteilt. Mit Bescheid vom 09.12.2015, Zl ****, bewilligte der Bürgermeister der Gemeinde Z dem Beschwerdeführer nachträglich die geänderte Geländeführung im Bereich der Güllegrube. Zur Realisierung des Bauvorhabens ließ der Beschwerdeführer Bodenaushubmaterial im Ausmaß von zumindest 2.480 m³ anliefern und einbauen. Bezüglich dieses Bodenaushubmaterials stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 07.05.2013, Zl ****,

§ 6

Abs 1 Z 1 AWG 2002 rechtskräftig fest, dass es sich um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt. Bezüglich dieses Bodenaushubmaterials stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 07.05.2013, Zl ****,

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 rechtskräftig fest, dass es sich um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2014, Zl ****, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.07.2014, Zl LVwG-****, wurde dem Beschwerdeführer ein Behandlungsauftrag

§ 73

Abs 1 Z 1 AWG 2002 erteilt und ihm die Entfernung des Bodenaushubmaterials bis längstens 31.10.2014 aufgetragen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2014, Zl ****, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.07.2014, Zl LVwG-****, wurde dem Beschwerdeführer ein Behandlungsauftrag

Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 erteilt und ihm die Entfernung des Bodenaushubmaterials bis längstens 31.10.2014 aufgetragen. Der Beschwerdeführer ist diesem Behandlungsauftrag bis dato nicht nachgekommen. Infolge des Antrags des Beschwerdeführers vom 24.05.2016 stellte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid

§ 10

Abs 1 Z 2 Altlastensanierungsgesetz fest, dass das als Abfall zu qualifizierende Bodenaushubmaterial dem Altlastenbeitrag unterliegt.Infolge des Antrags des Beschwerdeführers vom 24.05.2016 stellte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Altlastensanierungsgesetz fest, dass das als Abfall zu qualifizierende Bodenaushubmaterial dem Altlastenbeitrag unterliegt. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer unter Vorlage der ergänzenden Stellungnahme der BB GmbH vom 09.03.2017 zusammengefasst aus, dass die in § 3 Abs 1a Z 4 (Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit

Abs 1 Z 1 lit c verwendet wird) und die in § 3 Abs 3a Z 1 (Rekultivierungsschicht, die den Vorgaben

Anhang 3 der Deponieverordnung 2008, BGBl II Nr 39/2008, entspricht) Altlastensanierungsgesetz enthaltenen Ausnahmen vorliegen würden. Es wurden die Einholung eines bodenkundlichen Sachbefundes zur Analyse des geschütteten Bodenaushubes anhand Anfertigung von Bodenproben, woraus sich ergeben werde, dass das geschüttete Material der Klasse A1 entspreche und somit für die Rekultivierung geeignet sei, die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer unter Vorlage der ergänzenden Stellungnahme der BB GmbH vom 09.03.2017 zusammengefasst aus, dass die in Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, (Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit

Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet wird) und die in Paragraph 3, Absatz 3 a, Ziffer eins, (Rekultivierungsschicht, die den Vorgaben

Anhang 3 der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 39 aus 2008,, entspricht) Altlastensanierungsgesetz enthaltenen Ausnahmen vorliegen würden. Es wurden die Einholung eines bodenkundlichen Sachbefundes zur Analyse des geschütteten Bodenaushubes anhand Anfertigung von Bodenproben, woraus sich ergeben werde, dass das geschüttete Material der Klasse A1 entspreche und somit für die Rekultivierung geeignet sei, die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden der Bauakt der Gemeinde Z (vgl OZ 3) und eine abfalltechnische Stellungnahme (vgl OZ 5) zur Frage, ob infolge der vorgelegten Unterlagen (Urkundenkonvolut, vorgelegt am 18.02.2013; Stellungnahme der BB GmbH vom August 2016; Beschwerde samt ergänzender Stellungnahme der BB GmbH vom 09.03.2017) nachgewiesen wurde, dass eine Rekultivierungsschicht vorliegt, die den Vorgaben

Anhang 3 der Deponieverordnung 2008, BGBl II Nr 39/2008, entspricht, eingeholt. In seiner Stellungnahme in OZ 5 verwies der Abfalltechniker außerdem auf sein Schreiben vom 23.09.2016, in der er die Stellungnahme der CC GmbH vom September 2011 beurteilt hatte. Mit Schriftsatz vom 19.05.2017 (vgl OZ 7) wurden ein Lageplan vorgelegt und die Einholung eines bodenkundlichen Sachverständigengutachtens zur Feststellung des sachgerechten Bodenaufbaues sowie der Einstufung des Bodenaushubmaterials als Qualitätsklasse A1 sowie die Einvernahme des Dipl.-Ing. DD als Zeuge zum Beweis dafür, dass es sich bei dem gegenständlichen Material um Klasse A1-Material handelt, beantragt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden der Bauakt der Gemeinde Z vergleiche OZ 3) und eine abfalltechnische Stellungnahme vergleiche OZ 5) zur Frage, ob infolge der vorgelegten Unterlagen (Urkundenkonvolut, vorgelegt am 18.02.2013; Stellungnahme der BB GmbH vom August 2016; Beschwerde samt ergänzender Stellungnahme der BB GmbH vom 09.03.2017) nachgewiesen wurde, dass eine Rekultivierungsschicht vorliegt, die den Vorgaben

Anhang 3 der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 39 aus 2008,, entspricht, eingeholt. In seiner Stellungnahme in OZ 5 verwies der Abfalltechniker außerdem auf sein Schreiben vom 23.09.2016, in der er die Stellungnahme der CC GmbH vom September 2011 beurteilt hatte. Mit Schriftsatz vom 19.05.2017 vergleiche OZ 7) wurden ein Lageplan vorgelegt und die Einholung eines bodenkundlichen Sachverständigengutachtens zur Feststellung des sachgerechten Bodenaufbaues sowie der Einstufung des Bodenaushubmaterials als Qualitätsklasse A1 sowie die Einvernahme des Dipl.-Ing. DD als Zeuge zum Beweis dafür, dass es sich bei dem gegenständlichen Material um Klasse A1-Material handelt, beantragt. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 23.05.2017 (vgl OZ 8) unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Abfalltechnik statt. Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben der CC GmbH vom September 2011 vor, das sich von dem im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Schreiben dadurch unterscheidet, dass bestätigt wird, dass Material mit der Schlüsselnummer **** geschüttet wurde. Gleichzeitig wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des EE Senior zum Beweis dafür, dass Material in dieser Klasse geschüttet wurde, beantragt. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 23.05.2017 vergleiche OZ 8) unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Abfalltechnik statt. Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben der CC GmbH vom September 2011 vor, das sich von dem im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Schreiben dadurch unterscheidet, dass bestätigt wird, dass Material mit der Schlüsselnummer **** geschüttet wurde. Gleichzeitig wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des EE Senior zum Beweis dafür, dass Material in dieser Klasse geschüttet wurde, beantragt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme ins Grundbuch, die oben angeführten Urkunden und Einvernahme des Abfalltechnikers im Rahmen der Verhandlung (vgl OZ 8 S 4-6). Von der Einholung des beantragten bodenkundlichen Gutachtens konnte insofern Abstand genommen werden, als der Beschwerdeführer

§ 3

Abs 1a letzter Satz und Abs 3a letzter Satz Altlastensanierungsgesetz die entsprechenden Nachweise zu erbringen hat. Die zeugenschaftliche Einvernahme des Dipl.-Ing. DD und des EE Senior zum Beweis dafür, dass Abfall mit der Schlüsselnummer **** (Bodenaushub) geschüttet wurde, konnte unterbleiben, weil ein rechtskräftiger Behandlungsauftrag vorliegt und diese Tatsache allein nicht dazu führe würde, dass von der Erbringung der entsprechenden Nachweise auszugehen wäre.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme ins Grundbuch, die oben angeführten Urkunden und Einvernahme des Abfalltechnikers im Rahmen der Verhandlung vergleiche OZ 8 S 4-6). Von der Einholung des beantragten bodenkundlichen Gutachtens konnte insofern Abstand genommen werden, als der Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins a, letzter Satz und Absatz 3 a, letzter Satz Altlastensanierungsgesetz die entsprechenden Nachweise zu erbringen hat. Die zeugenschaftliche Einvernahme des Dipl.-Ing. DD und des EE Senior zum Beweis dafür, dass Abfall mit der Schlüsselnummer **** (Bodenaushub) geschüttet wurde, konnte unterbleiben, weil ein rechtskräftiger Behandlungsauftrag vorliegt und diese Tatsache allein nicht dazu führe würde, dass von der Erbringung der entsprechenden Nachweise auszugehen wäre. I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Nachweise, dass mit der beschriebenen Verwendung des Bodenaushubmaterials nicht dem AWG 2002 zuwidergehandelt wurde und eine Rekultivierungsschicht vorliegt, die den Vorgaben

Anhang 3 der Deponieverordnung 2008, BGBl II Nr 39/2008, entspricht, hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Nachweise, dass mit der beschriebenen Verwendung des Bodenaushubmaterials nicht dem AWG 2002 zuwidergehandelt wurde und eine Rekultivierungsschicht vorliegt, die den Vorgaben

Anhang 3 der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 39 aus 2008,, entspricht, hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die Tatsache, dass durch die Verwendung des Bodenaushubmaterials dem AWG 2002 zuwidergehandelt wurde, ergibt sich bereits aus dem rechtskräftigen Behandlungsauftrag. Die im Verfahren vorgelegten Unterlagen wurden dem Abfalltechniker zur Beurteilung, ob damit der Nachweis, dass eine Rekultivierungsschicht, die den Vorgaben

Anhang 3 der Deponieverordnung 2008, BGBl II Nr 39/2008, entspricht, übermittelt. Aufgrund dessen schriftlicher Stellungnahmen (Schreiben vom 23.09.2016 und OZ 5) und seiner Einvernahme im Rahmen der Verhandlung (vgl OZ 8 S 4-6) besteht kein Zweifel, dass ein derartiger Nachweis vom Beschwerdeführer nicht erbracht wurde. Diese Tatsache wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Tatsache, dass durch die Verwendung des Bodenaushubmaterials dem AWG 2002 zuwidergehandelt wurde, ergibt sich bereits aus dem rechtskräftigen Behandlungsauftrag. Die im Verfahren vorgelegten Unterlagen wurden dem Abfalltechniker zur Beurteilung, ob damit der Nachweis, dass eine Rekultivierungsschicht, die den Vorgaben

Anhang 3 der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 39 aus 2008,, entspricht, übermittelt. Aufgrund dessen schriftlicher Stellungnahmen (Schreiben vom 23.09.2016 und OZ 5) und seiner Einvernahme im Rahmen der Verhandlung vergleiche OZ 8 S 4-6) besteht kein Zweifel, dass ein derartiger Nachweis vom Beschwerdeführer nicht erbracht wurde. Diese Tatsache wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Vorauszuschicken ist, dass das Bodenaushubmaterial

§ 6

Abs 1 Z 1 AWG 2002 rechtskräftig als Abfall im Sinne des AWG 2002 zu qualifizieren ist (vgl Bescheid belangte Behörde vom 07.05.2013), der Beschwerdeführer das Bodenaushubmaterial infolge des ihm

§ 73

Abs 1 AWG 2002 rechtskräftig erteilten Behandlungsauftrags bis spätestens 31.10.2014 entfernen hätte müssen (vgl Bescheid belangte Behörde vom 08.04.2014; Erkenntnis Landesverwaltungsgericht Tirol vom 29.07.2014) und der Beschwerdeführer diesem Behandlungsauftrag bis dato nicht nachgekommen ist. Vorauszuschicken ist, dass das Bodenaushubmaterial

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 rechtskräftig als Abfall im Sinne des AWG 2002 zu qualifizieren ist vergleiche Bescheid belangte Behörde vom 07.05.2013), der Beschwerdeführer das Bodenaushubmaterial infolge des ihm

Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 rechtskräftig erteilten Behandlungsauftrags bis spätestens 31.10.2014 entfernen hätte müssen vergleiche Bescheid belangte Behörde vom 08.04.2014; Erkenntnis Landesverwaltungsgericht Tirol vom 29.07.2014) und der Beschwerdeführer diesem Behandlungsauftrag bis dato nicht nachgekommen ist. Aufgrund eines Antrags des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Verfahren zu klären, ob das Bodenaushubmaterial dem Altlastenbeitrag unterliegt. Dabei wird jene Rechtslage angewendet, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde (vgl VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047). Aufgrund eines Antrags des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Verfahren zu klären, ob das Bodenaushubmaterial dem Altlastenbeitrag unterliegt. Dabei wird jene Rechtslage angewendet, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde vergleiche VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047). Nach § 3 Abs 1 Z 1 Altlastensanierungsgesetz unterliegen das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erde dem Altlastenbeitrag; als Ablagern im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes gilt nach § 3 Abs 1 Z 1 lit c auch das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Altlastensanierungsgesetz unterliegen das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erde dem Altlastenbeitrag; als Ablagern im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes gilt nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, auch das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen. Wenn nicht eine der in § 3 Altlastensanierungsgesetz genannte Ausnahme vorliegt, unterliegt der vom Beschwerdeführer im Zuge der Bauarbeiten auf seinem Grundstück vorgenommene Einbau von Bodenaushubmaterial

§ 3Abs 1 Z 1 Altlastensanierungsgesetz dem Altlastenbeitrag.

Wenn nicht eine der in Paragraph 3, Altlastensanierungsgesetz genannte Ausnahme vorliegt, unterliegt der vom Beschwerdeführer im Zuge der Bauarbeiten auf seinem Grundstück vorgenommene Einbau von Bodenaushubmaterial

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Altlastensanierungsgesetz dem Altlastenbeitrag. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die in § 3 Abs 1a Z 4 und in § 3 Abs 3a Z 1 Altlastensanierungsgesetz genannten Ausnahmen gegeben seien. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die in Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4 und in Paragraph 3, Absatz 3 a, Ziffer eins, Altlastensanierungsgesetz genannten Ausnahmen gegeben seien. Sowohl § 3 Abs 1a letzter Satz als auch § 3 Abs 3a letzter Satz sehen vor, dass derjenige, der eine Ausnahme von der Beitragspflicht in Anspruch nimmt, auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (§ 21) nachzuweisen hat, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen. Sowohl Paragraph 3, Absatz eins a, letzter Satz als auch Paragraph 3, Absatz 3 a, letzter Satz sehen vor, dass derjenige, der eine Ausnahme von der Beitragspflicht in Anspruch nimmt, auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (Paragraph 21,) nachzuweisen hat, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen. Nach § 3 Abs 1a Z 4 Altlastensanierungsgesetz ist Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit

Abs 1 Z 1 lit c verwendet wird, von der Beitragspflicht ausgenommen. Nach Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, Altlastensanierungsgesetz ist Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit

Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet wird, von der Beitragspflicht ausgenommen. Einzige Voraussetzung

§ 3Abs 1a Z 4 Altlastensanierungsgesetz ist die Zulässigkeit der Verfüllung.

Eine zulässige Verwendung liegt nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird (vgl VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047). Einzige Voraussetzung

Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, Altlastensanierungsgesetz ist die Zulässigkeit der Verfüllung. Eine zulässige Verwendung liegt nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird vergleiche VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047). Der rechtskräftige Behandlungsauftrag stützt sich auf § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde dem Verpflichteten die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn Abfälle nicht

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden. Der rechtskräftige Behandlungsauftrag stützt sich auf Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde dem Verpflichteten die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn Abfälle nicht

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden. Zumal im vorliegenden Fall nicht eine zulässige Verwertung im Sinne des § 15 Abs 4a AWG 2002, sondern eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vorgelegen hat, für die eine Deponiegenehmigung erforderlich gewesen wäre (

§ 15

Abs 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen), steht rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer dem AWG 2002 zuwidergehandelt hat. Damit kann von einer zulässigen Verwendung im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung keine Rede sein. Einen Nachweis im Sinne des § 3 Abs 1a letzter Satz Altlastensanierungsgesetz hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Zumal im vorliegenden Fall nicht eine zulässige Verwertung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002, sondern eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vorgelegen hat, für die eine Deponiegenehmigung erforderlich gewesen wäre (

Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen), steht rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer dem AWG 2002 zuwidergehandelt hat. Damit kann von einer zulässigen Verwendung im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung keine Rede sein. Einen Nachweis im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins a, letzter Satz Altlastensanierungsgesetz hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Die in § 3 Abs 1a Z 4 Altlastensanierungsgesetz genannte Ausnahme ist somit nicht erfüllt. Die in Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, Altlastensanierungsgesetz genannte Ausnahme ist somit nicht erfüllt. Nach § 3 Abs 3a Z 1 Altlastensanierungsgesetz ist eine Rekultivierungsschicht, die den Vorgaben

Anhang 3 der Deponieverordnung 2008, BGBl II Nr 39/2008, entspricht, von der Beitragspflicht ausgenommen. Nach Paragraph 3, Absatz 3 a, Ziffer eins, Altlastensanierungsgesetz ist eine Rekultivierungsschicht, die den Vorgaben

Anhang 3 der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 39 aus 2008,, entspricht, von der Beitragspflicht ausgenommen. Der Beschwerdeführer hat den Nachweis (vgl § 3 Abs 3a Z 1 letzter Satz Altlastensanierungsgesetz), dass eine Rekultivierungsschicht vorliegt, die die Vorgaben

Anhang 3 der Deponieverordnung 2008, BGBl II Nr 39/2008, erfüllt, nicht erbracht. Der Beschwerdeführer hat den Nachweis vergleiche Paragraph 3, Absatz 3 a, Ziffer eins, letzter Satz Altlastensanierungsgesetz), dass eine Rekultivierungsschicht vorliegt, die die Vorgaben

Anhang 3 der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 39 aus 2008,, erfüllt, nicht erbracht. Insofern liegt auch die in § 3 Abs 3a Z 1 Altlastensanierungsgesetz genannte Ausnahme nicht vor. Insofern liegt auch die in Paragraph 3, Absatz 3 a, Ziffer eins, Altlastensanierungsgesetz genannte Ausnahme nicht vor. Die Beschwerde ist insgesamt daher als unbegründet abzuweisen. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen bzw die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.34.0726.8

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.