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{'item': 'LVwG-2017/36/0563-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/36/0563-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die gemeinsame Beschwerde von AA und Dr. BA, beide wohnhaft in X, Adresse1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BA bzw in eigener Sache, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 21.12.2016, Zl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die gemeinsame Beschwerde von AA und Dr. BA, beide wohnhaft in römisch zehn, Adresse1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BA bzw in eigener Sache, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 21.12.2016, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und die „Auflagen“ Nr
  2. und
  3. sowie die zusätzliche Auflage Nr
  4. des angefochtenen Bescheides ersatzlos gestrichen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG Folge gegeben und die „Auflagen“ Nr
  5. , und
  6. sowie die zusätzliche Auflage Nr
  7. des angefochtenen Bescheides ersatzlos gestrichen.
  8. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  9. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch vom 29.09.2016 beantragten AA und Dr. BA (in der Folge: Beschwerdeführer) den Zubau von zwei Gaupen, die Abänderung einzelner Innenwände im
  10. OG und EG sowie Änderungen der Garagentore beim Bestandsgebäude und die Errichtung einer Betonwand mit Maschendrahtzaun auf Gst *1 KG X entsprechend den beigeschlossenen Einreichplänen. Mit Baugesuch vom 29.09.2016 beantragten AA und Dr. BA (in der Folge: Beschwerdeführer) den Zubau von zwei Gaupen, die Abänderung einzelner Innenwände im
  11. OG und EG sowie Änderungen der Garagentore beim Bestandsgebäude und die Errichtung einer Betonwand mit Maschendrahtzaun auf Gst *1 KG römisch zehn entsprechend den beigeschlossenen Einreichplänen. Nach Einholung des brandschutztechnischen Gutachtens vom 29.11.2016 und Durchführung einer Bauverhandlung am 06.12.2016, ua auch im Beisein des hochbautechnischen Sachverständigen, wurde in weiterer Folge mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 21.12.2016, Zl ****, dem beantragten Bauvorhaben die Baubewilligung unter der Vorschreibung ua von folgenden „Auflagen“ erteilt: Nach Einholung des brandschutztechnischen Gutachtens vom 29.11.2016 und Durchführung einer Bauverhandlung am 06.12.2016, ua auch im Beisein des hochbautechnischen Sachverständigen, wurde in weiterer Folge mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 21.12.2016, Zl ****, dem beantragten Bauvorhaben die Baubewilligung unter der Vorschreibung ua von folgenden „Auflagen“ erteilt: „Auflagen
  12. Mit der Ausführung der Bauarbeiten darf vor Eintritt der Rechtskraft nicht begonnen werden. Vor Eintritt der Rechtskraft dieser Baubewilligung ist gemäß § 3 Absatz

(4)TBO 2011 vom Bauwerber der beiliegende Anschluss- und Entsorgungsvertrag für die bestehende Einleitung der Schmutzwässer in die öffentliche Kanalisation vollständig bearbeitet und unterfertigt der Gemeinde zu übergeben.Mit der Ausführung der Bauarbeiten darf vor Eintritt der Rechtskraft nicht begonnen werden. Vor Eintritt der Rechtskraft dieser Baubewilligung ist gemäß Paragraph 3, Absatz
(4)TBO 2011 vom Bauwerber der beiliegende Anschluss- und Entsorgungsvertrag für die bestehende Einleitung der Schmutzwässer in die öffentliche Kanalisation vollständig bearbeitet und unterfertigt der Gemeinde zu übergeben.
  1. (…)
  2. Der Baubehörde ist über den Verlauf der äußeren Wandfluchten der geplanten Dachgauben der erteilten Baubewilligung von einer befugten Person oder Stelle eine schriftliche Bestätigung vorzulegen. Mit der Ausführung des aufgehenden Mauerwerks darf erst nach Vorliegen dieser Bestätigung begonnen werden.
  3. Der Behörde ist nach Fertigstellung der Außenwände der Dachgauben eine Bestätigung durch eine befugte Person oder Stelle darüber vorzulegen, dass die Bauhöhen der Baubewilligung entsprechen. Mit dem Aufsetzen der Dachkonstruktion darf erst nach Vorlage dieser Bestätigung begonnen werden. Die jeweils oberste Ziegelreihe bzw. der jeweilige obere Wandabschluss sind auf geeignete Weise deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung darf erst im Zuge der weiteren Bauausführung entsprechend dem Baufortschritt entfernt werden. (…) Zusätzliche Auflagen
  4. Rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn sind von sämtlichen bestehenden baulichen Anlagen (z.B. Zäunen, Garagen, Schuppen, Einfriedungsmauern usw.) und Bepflanzungen in den Mindestabstandsflächen zu den angrenzenden privaten Nachbargrundstücken nach Süden und Westen hin sowie vom Servitutweg im Beisein deren Eigentümern und Nutzungsberechtigten von einer hierfür befugten Person oder Stelle (z.B. Zivilingenieur für Bauwesen, Baumeister usw.) eine Beweissicherung auf Kosten der Bauwerber ausarbeiten zu lassen. Weiters sind die betroffenen Nachbarn über den Umfang der Bauarbeiten in den Mindestabstandsflächen (Parkplatzerrichtung - Süd, Grundstückseinfriedung - West) nachweislich aufzuklären und für eine eventuell notwendige Grundinanspruchnahme gemäß § 36 TBO 2011 ist mit den jeweils betroffenen Nachbarn das Einvernehmen herzustellen. Weiters sind die betroffenen Nachbarn über den Umfang der Bauarbeiten in den Mindestabstandsflächen (Parkplatzerrichtung - Süd, Grundstückseinfriedung - West) nachweislich aufzuklären und für eine eventuell notwendige Grundinanspruchnahme gemäß , Paragraph 36, TBO 2011 ist mit den jeweils betroffenen Nachbarn das Einvernehmen herzustellen. Der Bauwerber hat die gesamte Beweissicherung, den schriftlichen Nachweis über die Aufklärung der Bauarbeiten sowie die eventuelle notwendige Zustimmung für die Grundinanspruchnahme, unterfertigt von den jeweiligen Grundstückseigentümern rechtzeitig vordem beabsichtigten Baubeginn der Baubehörde zu übergeben. (…)“ Dagegen haben AA und Dr. BA fristgerecht die gemeinsame Beschwerde vom 18.01.2017 erhoben und damit die Auflagen 1.,
  5. und
  6. sowie die zusätzlichen Auflage Nr
  7. bekämpft und zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Das verfahrensgegenständliche Wohnhaus bestehe seit mehr als 100 Jahren und sei seit Jahrzehnten an die öffentliche Wasser- und Abwasserleitung angeschlossen. Mit dem gegenständlichen Bauvorhaben würden keine neuen Räumlichkeiten geschaffen und erhöhe sich auch nicht die Nutzfläche und sei es daher unzulässig, die Ausführung der Bauarbeiten davon abhängig zu machen, dass die Bauwerber einen neuen Anschluss- und Entsorgungsvertrag für die bestehende Einleitung der Schmutzwässer in die öffentliche Kanalisation vorlegen. Die Auflage Nr
  8. sei daher unzulässig und ersatzlos aufzuheben. Hinsichtlich der Auflagen Nr
  9. und Nr
  10. wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die den Bauwerbern abverlangte Bestätigung vollkommen unverständlich und unbegründet sei. Es liege hier ein detailliertes Bauvorhaben mit entsprechenden Planunterlagen vor, in welchem detailliert die Mauern mit entsprechenden Maßen eingezeichnet seien. Dieses Bauvorhaben sei mit dem bekämpften Bescheid bewilligt worden und könne dann allenfalls geprüft werden, ob es bescheidmäßig ausgeführt wurde. Den Bauwerbern jedoch aufzutragen, noch vor Inangriffnahme der Arbeiten eine schriftliche Bestätigung über den Verlauf der äußeren Wandfluchten vorzulegen, erscheine widersinnig und vollkommen unbegründet. Wenn man sich nicht an die Baubewilligung halte, sohin nicht bescheidgemäß baue, könne dies von der Behörde beanstandet werden. Jedoch über die Einreichpläne hinaus eine weitere Bestätigung über den sich ohnehin aus den Plänen ergebenden Verlauf vorzulegen, sei weder begründet, noch ergebe sich eine derartige Verpflichtung aus der Tiroler Bauordnung. Die Behörde gehe offenkundig davon aus, dass sich ein Bauwerber nicht an die bescheidmäßige Bewilligung halte und eventuell höher als bewilligt baue. Wenn bescheidwidrig gebaut werde, sei entweder - zum Schaden der Bauwerber - der bewilligte Zustand herzustellen oder durch ein gesondertes Verfahren - wenn dies überhaupt möglich ist - zu sanieren. Nach Fertigstellung sei ohnehin aufzumessen. Dass hier jedes Mal vor und während der Bauarbeiten kostenaufwendige Bestätigungen und Vermessungen zu verfassen bzw durchzuführen und vorzulegen sind, ergebe sich aus dem Gesetz nicht und seien daher diese beiden Auflagen ebenfalls ersatzlos aufzuheben. Dass durch die - gar nicht beabsichtigte - bescheidwidrige Errichtung der Dachgaube irgendwelche Gefahren für Nachbarn oder sonstige Beteiligte entstehen, die entsprechende Überprüfungen bereits während der Bauphase notwendig machen würden, habe die Behörde weder behauptet, noch bescheinigt. Falls diese Auflagen erfüllt werden müssten, würden für die Bauwerber nur vermeidbare Kosten sowie Bauverzögerungen entstehen, wobei noch einmal darauf hingewiesen wird, dass im Falle des nicht konsensgemäßen Bauens seitens der Baubehörde ohnehin Abhilfe geschaffen werden könne. Nachdem ohnehin nach Baufertigstellung entsprechende Unterlagen über das Einhalten der entsprechenden Vorschriften gemäß Baubescheid vorgelegt werden müssen, erscheinen diese „Zwischennachweise bzw. Bestätigungen“ obsolet und hätten daher die genannten Auflagen ersatzlos zu entfallen. Hinsichtlich der Auflage Nr. 1 der zusätzlichen Auflagen wurde zusammengefasst ausgeführt, dass für diese Auflage jegliche gesetzliche Grundlage fehle und es auch nicht Sache der Baubehörde sei über allfällige zivilrechtliche Ansprüche zwischen Bauwerbern, Nachbarn und/oder Nutzungsberechtigten Entscheidungen zu treffen bzw herbeizuführen. Aus dem Bauansuchen gehe klar hervor, dass dieser „südliche Parkplatz“ nur im Einlegen von Rasensteinen bestehe und hier weder der Zaun der Nachbarn betroffen sei, noch irgendwelche nachbarschaftliche Bepflanzungen. Natürlich würden die Bauwerber im Zuge der Arbeiten im Grenzbereich – hier komme ohnehin nur die Sockelmauer für den westseitig zu errichtenden Zaun in Frage - das Einvernehmen herstellen, da ja eine eigenmächtige Grundinanspruchnahme des Nachbarn nicht zulässig sei. Sollte daher eine solche (vorübergehende) Grundinanspruchnahme notwendig sein, habe dies der Nachbar gemäß § 36 Abs. 1 TBO zu dulden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 vorliegen. Sollte eine Einigung nicht erzielt werden können, sei über Antrag mit schriftlichem Bescheid des Bürgermeisters gemäß § 36 Abs 3 TBO vorzugehen. Es bestehe daher für eine derartige Befundaufnahme sowie Herbeiführung des Einvernehmens zum Zeitpunkt der Baubewilligung bzw den Baubeginn keinerlei Anlass, derartige Verpflichtungen, die vielleicht nicht einmal erfüllt werden können, in Form von Auflagen aufzutragen. Dass im Falle der Inanspruchnahme von Nachbargrund - auch mit Zustimmung des Nachbarn - eine Verpflichtung zur Wiederherstellung des vorgehenden Zustandes bestehe bzw ein allfälliger Schaden des Nachbarn abzugelten sei, sei ohnehin selbstverständlich und ein zivilrechtliches Problem zwischen den Nachbarn, nicht jedoch Aufgabe der Baubehörde. Wenn die Baubehörde in der genannten zusätzlichen Auflage den Bauwerbern noch auftrage, mit dem betroffenen Nachbarn „das Einvernehmen herzustellen“, ansonsten nicht gebaut werden dürfte, so werde der Vollzug der Baubewilligung vom Verhalten der Nachbarn abhängig gemacht. In dieser Auflage werde der Baubeginn nicht auf Arbeiten im Grenzbereich beschränkt, sondern auf das gesamte Bauvorhaben, lediglich die Befundaufnahmen würden auf Bauten und Pflanzen im Grenzbereich beschränkt. Wenn nun ein Nachbar die Einigung verweigere, da man zu einem Vertrag niemanden zwingen könne, könnte dieser nach den getroffenen Auflagen jedwede Bautätigkeit der Bauwerber unterbinden. Dies würde einem Nachbarn die Möglichkeit geben, trotz Zustimmung zum Bauvorhaben durch Verweigerung des Abschlusses einer Vereinbarung den Baubeginn auf lange Zeit hinauszuschieben. Diese sogenannte „zusätzliche Auflage“ könne wohl als reiner Hinweis in die Baubewilligung aufgenommen werden, nicht jedoch als verpflichtende Auflage. Ebenso sei die von der Behörde aufgetragene „Befundaufnahme“ im Beisein der Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie einer hiezu befugten Person oder Stelle (Zivilingenieur, Baumeister) durch das Gesetz nicht gedeckt, da es sich hier um ein rein zivilrechtliches Problem zwischen Nachbarn und nicht um baurechtliche Vorschriften handele. Ein Bauführer dürfe Nachbargrund ohnehin nur mit dessen Zustimmung vorübergehend in Anspruch nehmen, ansonsten er ja eine Besitzstörung, die gerichtlich verfolgt werden könnte, begehen würde. Um diese Arbeiten durchzuführen, bedarf es daher ohnehin der Zustimmung der Nachbarn bzw eines Bescheides gemäß § 36 TBO, nicht jedoch einer verpflichtenden Auflage im Baubescheid. Wenn dann eine solche Befundaufnahme bzw Vereinbarung - vor Baubeginn - der Behörde vorzulegen ist, hätte diese wohl (alles andere wäre ohnehin sinnlos) die Gültigkeit dieser Vereinbarung bzw Richtigkeit der Befundaufnahme zu überprüfen. Wenn nun ein Nachbar (allein die südliche Bauanlage habe 12 Miteigentümer) bei einer Befundaufnahme an Ort und Stelle nicht erscheint bzw eine Vereinbarung nicht fertigt, wäre diese wohl nicht als Zustandekommen zu betrachten und dürfte eine solche Befundaufnahme, Beweissicherung und/oder (nur teilunterfertige) Vereinbarung im Bauverfahren wenig bzw keine Wirkung haben. Das gleiche gelte hinsichtlich der von der Erstbehörde auferlegten Verpflichtung zur Schaffung und Vorlage eines schriftlichen Nachweises über die Aufklärung der Bauarbeiten, Zustimmung von Nachbarn und allfälligen Nutzungsberechtigten des Dienstbarkeitsweges. Welche Bauarbeiten durchgeführt werden, ergebe sich wohl klar aus dem Baubescheid bzw den Ergebnissen der mündlichen Bauverhandlung. Wie solle im Übrigen ein schriftlicher Nachweis über die Aufklärung der Bauarbeiten vorgelegt werden, wenn sich ein Nachbar gar nicht aufklären lassen will bzw an der Angelegenheit uninteressiert ist. Es sei - wie dargelegt - nicht Sache der Baubehörde, zivilrechtliche Ansprüche zwischen Miteigentümern vorab zu regeln und sämtliche Eigentümer, Nachbarn und Nutzungsberechtigten zu einer Vereinbarung zu „zwingen“, ansonsten nicht gebaut werden dürfte. Die zusätzliche Auflage Nr.
  11. sei daher mit Rechtswidrigkeit behaftet und habe daher ersatzlos zu entfallen. Abschließend wurde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 21.12.2016 dahingehend abzuändern, dass die Auflagen Nr 1., Nr
  12. und Nr
  13. sowie die zusätzliche Auflage Nr
  14. ersatzlos entfallen.Das verfahrensgegenständliche Wohnhaus bestehe seit mehr als 100 Jahren und sei seit Jahrzehnten an die öffentliche Wasser- und Abwasserleitung angeschlossen. Mit dem gegenständlichen Bauvorhaben würden keine neuen Räumlichkeiten geschaffen und erhöhe sich auch nicht die Nutzfläche und sei es daher unzulässig, die Ausführung der Bauarbeiten davon abhängig zu machen, dass die Bauwerber einen neuen Anschluss- und Entsorgungsvertrag für die bestehende Einleitung der Schmutzwässer in die öffentliche Kanalisation vorlegen. Die Auflage Nr
  15. sei daher unzulässig und ersatzlos aufzuheben. Hinsichtlich der Auflagen Nr
  16. und Nr
  17. wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die den Bauwerbern abverlangte Bestätigung vollkommen unverständlich und unbegründet sei. Es liege hier ein detailliertes Bauvorhaben mit entsprechenden Planunterlagen vor, in welchem detailliert die Mauern mit entsprechenden Maßen eingezeichnet seien. Dieses Bauvorhaben sei mit dem bekämpften Bescheid bewilligt worden und könne dann allenfalls geprüft werden, ob es bescheidmäßig ausgeführt wurde. Den Bauwerbern jedoch aufzutragen, noch vor Inangriffnahme der Arbeiten eine schriftliche Bestätigung über den Verlauf der äußeren Wandfluchten vorzulegen, erscheine widersinnig und vollkommen unbegründet. Wenn man sich nicht an die Baubewilligung halte, sohin nicht bescheidgemäß baue, könne dies von der Behörde beanstandet werden. Jedoch über die Einreichpläne hinaus eine weitere Bestätigung über den sich ohnehin aus den Plänen ergebenden Verlauf vorzulegen, sei weder begründet, noch ergebe sich eine derartige Verpflichtung aus der Tiroler Bauordnung. Die Behörde gehe offenkundig davon aus, dass sich ein Bauwerber nicht an die bescheidmäßige Bewilligung halte und eventuell höher als bewilligt baue. Wenn bescheidwidrig gebaut werde, sei entweder - zum Schaden der Bauwerber - der bewilligte Zustand herzustellen oder durch ein gesondertes Verfahren - wenn dies überhaupt möglich ist - zu sanieren. Nach Fertigstellung sei ohnehin aufzumessen. Dass hier jedes Mal vor und während der Bauarbeiten kostenaufwendige Bestätigungen und Vermessungen zu verfassen bzw durchzuführen und vorzulegen sind, ergebe sich aus dem Gesetz nicht und seien daher diese beiden Auflagen ebenfalls ersatzlos aufzuheben. Dass durch die - gar nicht beabsichtigte - bescheidwidrige Errichtung der Dachgaube irgendwelche Gefahren für Nachbarn oder sonstige Beteiligte entstehen, die entsprechende Überprüfungen bereits während der Bauphase notwendig machen würden, habe die Behörde weder behauptet, noch bescheinigt. Falls diese Auflagen erfüllt werden müssten, würden für die Bauwerber nur vermeidbare Kosten sowie Bauverzögerungen entstehen, wobei noch einmal darauf hingewiesen wird, dass im Falle des nicht konsensgemäßen Bauens seitens der Baubehörde ohnehin Abhilfe geschaffen werden könne. Nachdem ohnehin nach Baufertigstellung entsprechende Unterlagen über das Einhalten der entsprechenden Vorschriften gemäß Baubescheid vorgelegt werden müssen, erscheinen diese „Zwischennachweise bzw. Bestätigungen“ obsolet und hätten daher die genannten Auflagen ersatzlos zu entfallen. Hinsichtlich der Auflage Nr. 1 der zusätzlichen Auflagen wurde zusammengefasst ausgeführt, dass für diese Auflage jegliche gesetzliche Grundlage fehle und es auch nicht Sache der Baubehörde sei über allfällige zivilrechtliche Ansprüche zwischen Bauwerbern, Nachbarn und/oder Nutzungsberechtigten Entscheidungen zu treffen bzw herbeizuführen. Aus dem Bauansuchen gehe klar hervor, dass dieser „südliche Parkplatz“ nur im Einlegen von Rasensteinen bestehe und hier weder der Zaun der Nachbarn betroffen sei, noch irgendwelche nachbarschaftliche Bepflanzungen. Natürlich würden die Bauwerber im Zuge der Arbeiten im Grenzbereich – hier komme ohnehin nur die Sockelmauer für den westseitig zu errichtenden Zaun in Frage - das Einvernehmen herstellen, da ja eine eigenmächtige Grundinanspruchnahme des Nachbarn nicht zulässig sei. Sollte daher eine solche (vorübergehende) Grundinanspruchnahme notwendig sein, habe dies der Nachbar gemäß Paragraph 36, Absatz eins, TBO zu dulden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, Absatz 2, vorliegen. Sollte eine Einigung nicht erzielt werden können, sei über Antrag mit schriftlichem Bescheid des Bürgermeisters gemäß Paragraph 36, Absatz 3, TBO vorzugehen. Es bestehe daher für eine derartige Befundaufnahme sowie Herbeiführung des Einvernehmens zum Zeitpunkt der Baubewilligung bzw den Baubeginn keinerlei Anlass, derartige Verpflichtungen, die vielleicht nicht einmal erfüllt werden können, in Form von Auflagen aufzutragen. Dass im Falle der Inanspruchnahme von Nachbargrund - auch mit Zustimmung des Nachbarn - eine Verpflichtung zur Wiederherstellung des vorgehenden Zustandes bestehe bzw ein allfälliger Schaden des Nachbarn abzugelten sei, sei ohnehin selbstverständlich und ein zivilrechtliches Problem zwischen den Nachbarn, nicht jedoch Aufgabe der Baubehörde. Wenn die Baubehörde in der genannten zusätzlichen Auflage den Bauwerbern noch auftrage, mit dem betroffenen Nachbarn „das Einvernehmen herzustellen“, ansonsten nicht gebaut werden dürfte, so werde der Vollzug der Baubewilligung vom Verhalten der Nachbarn abhängig gemacht. In dieser Auflage werde der Baubeginn nicht auf Arbeiten im Grenzbereich beschränkt, sondern auf das gesamte Bauvorhaben, lediglich die Befundaufnahmen würden auf Bauten und Pflanzen im Grenzbereich beschränkt. Wenn nun ein Nachbar die Einigung verweigere, da man zu einem Vertrag niemanden zwingen könne, könnte dieser nach den getroffenen Auflagen jedwede Bautätigkeit der Bauwerber unterbinden. Dies würde einem Nachbarn die Möglichkeit geben, trotz Zustimmung zum Bauvorhaben durch Verweigerung des Abschlusses einer Vereinbarung den Baubeginn auf lange Zeit hinauszuschieben. Diese sogenannte „zusätzliche Auflage“ könne wohl als reiner Hinweis in die Baubewilligung aufgenommen werden, nicht jedoch als verpflichtende Auflage. Ebenso sei die von der Behörde aufgetragene „Befundaufnahme“ im Beisein der Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie einer hiezu befugten Person oder Stelle (Zivilingenieur, Baumeister) durch das Gesetz nicht gedeckt, da es sich hier um ein rein zivilrechtliches Problem zwischen Nachbarn und nicht um baurechtliche Vorschriften handele. Ein Bauführer dürfe Nachbargrund ohnehin nur mit dessen Zustimmung vorübergehend in Anspruch nehmen, ansonsten er ja eine Besitzstörung, die gerichtlich verfolgt werden könnte, begehen würde. Um diese Arbeiten durchzuführen, bedarf es daher ohnehin der Zustimmung der Nachbarn bzw eines Bescheides gemäß Paragraph 36, TBO, nicht jedoch einer verpflichtenden Auflage im Baubescheid. Wenn dann eine solche Befundaufnahme bzw Vereinbarung - vor Baubeginn - der Behörde vorzulegen ist, hätte diese wohl (alles andere wäre ohnehin sinnlos) die Gültigkeit dieser Vereinbarung bzw Richtigkeit der Befundaufnahme zu überprüfen. Wenn nun ein Nachbar (allein die südliche Bauanlage habe 12 Miteigentümer) bei einer Befundaufnahme an Ort und Stelle nicht erscheint bzw eine Vereinbarung nicht fertigt, wäre diese wohl nicht als Zustandekommen zu betrachten und dürfte eine solche Befundaufnahme, Beweissicherung und/oder (nur teilunterfertige) Vereinbarung im Bauverfahren wenig bzw keine Wirkung haben. Das gleiche gelte hinsichtlich der von der Erstbehörde auferlegten Verpflichtung zur Schaffung und Vorlage eines schriftlichen Nachweises über die Aufklärung der Bauarbeiten, Zustimmung von Nachbarn und allfälligen Nutzungsberechtigten des Dienstbarkeitsweges. Welche Bauarbeiten durchgeführt werden, ergebe sich wohl klar aus dem Baubescheid bzw den Ergebnissen der mündlichen Bauverhandlung. Wie solle im Übrigen ein schriftlicher Nachweis über die Aufklärung der Bauarbeiten vorgelegt werden, wenn sich ein Nachbar gar nicht aufklären lassen will bzw an der Angelegenheit uninteressiert ist. Es sei - wie dargelegt - nicht Sache der Baubehörde, zivilrechtliche Ansprüche zwischen Miteigentümern vorab zu regeln und sämtliche Eigentümer, Nachbarn und Nutzungsberechtigten zu einer Vereinbarung zu „zwingen“, ansonsten nicht gebaut werden dürfte. Die zusätzliche Auflage Nr.
  18. sei daher mit Rechtswidrigkeit behaftet und habe daher ersatzlos zu entfallen. Abschließend wurde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 21.12.2016 dahingehend abzuändern, dass die Auflagen Nr 1., Nr
  19. und Nr
  20. sowie die zusätzliche Auflage Nr
  21. ersatzlos entfallen. Mit Schreiben der Beschwerdeführer 06.03.2017 wurde die Beschwerde gegen die Auflage Nr. 1 des gegenständlich bekämpften Bescheides zurückgezogen und war daher darüber nicht mehr zu entscheiden. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den übermittelten Bauakt der belangten Behörde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren steht aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis des verfahrensgegenständlich beantragten Bauvorhabens nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt und konnte daher nach § 24 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den übermittelten Bauakt der belangten Behörde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren steht aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis des verfahrensgegenständlich beantragten Bauvorhabens nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt und konnte daher nach Paragraph 24, VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. III.römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 32/2017:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 32/2017: § 27Paragraph 27Baubewilligung (…)
(7)Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach § 24 Abs. 2.
(7)Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach Paragraph 24, Absatz 2, (…) IV.römisch vier. Erwägungen: Gemäß § 27 Abs 7 AVG ist die Baubewilligung ua mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird bzw kann die Baubewilligung auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach § 24 Abs 2 leg cit.Gemäß Paragraph 27, Absatz 7, AVG ist die Baubewilligung ua mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird bzw kann die Baubewilligung auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach Paragraph 24, Absatz 2, leg cit. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der gegenständlich bekämpften Bescheidinhalte ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass eine Auflage eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines begünstigenden Verwaltungsaktes darstellt, wobei die Pflicht auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sein kann. Eine Auflage besteht daher in der Normierung einer Verpflichtung des Adressaten neben der im Hauptinhalt des Bescheides erteilten Genehmigung für den Fall, dass von dieser Gebrauch gemacht wird (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0121). Die Erteilung einer Baubewilligung unter Auflagen stellt daher grundsätzlich eine Einheit dar. Die individuelle Norm einer Auflage muss gleich generellen Normen ausgelegt werden. Auch für die Auslegung einer Auflage gilt daher, dass nach Erschöpfung insbesondere der verbalen und grammatikalischen Methoden zur Ermittlung ihres Inhaltes auch der Zweck der Regelung in die Betrachtung miteinzubeziehen ist (vgl VwGH 29.04.1997, 96/05/0158; VwGH 09.11.1999, 99/05/0147; uva). Die individuelle Norm einer Auflage muss gleich generellen Normen ausgelegt werden. Auch für die Auslegung einer Auflage gilt daher, dass nach Erschöpfung insbesondere der verbalen und grammatikalischen Methoden zur Ermittlung ihres Inhaltes auch der Zweck der Regelung in die Betrachtung miteinzubeziehen ist vergleiche VwGH 29.04.1997, 96/05/0158; VwGH 09.11.1999, 99/05/0147; uva). So ist zB für die Beurteilung, ob es sich bei der einem Bewilligungsbescheid beigesetzten Nebenbestimmung zB um eine Bedingung oder um eine Auflage handelt, der Inhalt der Nebenbestimmung ausschlaggebend und ist nicht zwingend von ihrer Bezeichnung im Verwaltungsakt abhängig (vgl VwGH 01.12.1994, 94/18/0858; VwGH 02.07.1998, 97/06/0057; VwGH 23.10.2012, 2012/10/0018; uva).So ist zB für die Beurteilung, ob es sich bei der einem Bewilligungsbescheid beigesetzten Nebenbestimmung zB um eine Bedingung oder um eine Auflage handelt, der Inhalt der Nebenbestimmung ausschlaggebend und ist nicht zwingend von ihrer Bezeichnung im Verwaltungsakt abhängig vergleiche VwGH 01.12.1994, 94/18/0858; VwGH 02.07.1998, 97/06/0057; VwGH 23.10.2012, 2012/10/0018; uva). Bei Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz unmittelbar verpflichtet, bedarf es keiner Bescheidauflage (vgl VwGH 03.06.1997, Zl 97/06/0055). Bei Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz unmittelbar verpflichtet, bedarf es keiner Bescheidauflage vergleiche VwGH 03.06.1997, Zl 97/06/0055). Die bloße Wiederholung von Vorschreibungen (Rechtsfolgen), die bereits durch das Gesetz festgelegt sind, kann nicht als solche Nebenbestimmung angesehen werden (vgl 04.07.1963, Zl 0063/63; VwGH 29.01.2008, 2006/05/0187; ua).Die bloße Wiederholung von Vorschreibungen (Rechtsfolgen), die bereits durch das Gesetz festgelegt sind, kann nicht als solche Nebenbestimmung angesehen werden vergleiche 04.07.1963, Zl 0063/63; VwGH 29.01.2008, 2006/05/0187; ua). Auch bloße nicht normative Hinweise oder sonstige Rechtsbelehrungen können nicht als Auflagen angesehen werden (vgl VwGH 21.03.1990, 89/01/0057, und ausführlich Hengstschläger-Leeb, AVG, § 59). Auch bloße nicht normative Hinweise oder sonstige Rechtsbelehrungen können nicht als Auflagen angesehen werden vergleiche VwGH 21.03.1990, 89/01/0057, und ausführlich Hengstschläger-Leeb, AVG, Paragraph 59,). Es ist daher in jedem einzelnen Fall konkret zu prüfen, was „nach Absicht der Behörde und nach der objektiven Wirkung“ wirklich vorliegt (VwGH 13.10.1993, 92/03/0191; VwGH 17.05.2004, 2002/06/0003). Zur Zulässigkeit einer Auflage ist im Weiteren zunächst grundsätzlich auszuführen, dass die Aufnahme von Auflagen in den Bescheidspruch nach der ständigen Judikatur des VwGH nur insoweit zulässig ist, als dies entweder gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, dies mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung untrennbar verbunden ist oder dem Antrag der Partei entspricht (vgl VwGH 21.03.1990, 89/01/0057; VwGH 28.01.2003, 2002/05/0072; VwGH 11.10.2011, 2009/05/0121; Hengstschläger/Leeb, AVG § 59, Rz 28 ff).Zur Zulässigkeit einer Auflage ist im Weiteren zunächst grundsätzlich auszuführen, dass die Aufnahme von Auflagen in den Bescheidspruch nach der ständigen Judikatur des VwGH nur insoweit zulässig ist, als dies entweder gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, dies mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung untrennbar verbunden ist oder dem Antrag der Partei entspricht vergleiche VwGH 21.03.1990, 89/01/0057; VwGH 28.01.2003, 2002/05/0072; VwGH 11.10.2011, 2009/05/0121; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59,, Rz 28 ff). In der bekämpften „Auflage“ Nr
  1. wurde vorgeschrieben, dass der Baubehörde über den Verlauf der äußeren Wandfluchten der geplanten Dachgauben der erteilten Baubewilligung von einer befugten Person oder Stelle eine schriftliche Bestätigung vorzulegen ist und mit der Ausführung des aufgehenden Mauerwerks erst nach Vorliegen dieser Bestätigung begonnen werden darf. Diese Vorschreibung entspricht - bezogen auf das gegenständliche Bauvorhaben - der in § 31 Abs 2 TBO 2011 normierten Verpflichtung. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann diese Vorschreibung daher nicht als Auflage qualifiziert werden (vgl VwGH 04.07.1963, Zl 0063/63; VwGH 29.01.2008, 2006/05/0187; ua).Diese Vorschreibung entspricht - bezogen auf das gegenständliche Bauvorhaben - der in Paragraph 31, Absatz 2, TBO 2011 normierten Verpflichtung. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann diese Vorschreibung daher nicht als Auflage qualifiziert werden vergleiche VwGH 04.07.1963, Zl 0063/63; VwGH 29.01.2008, 2006/05/0187; ua). In der weiters bekämpften „Auflage“ Nr
  2. wurde vorgeschrieben, dass der Behörde nach Fertigstellung der Außenwände der Dachgauben eine Bestätigung durch eine befugte Person oder Stelle darüber vorzulegen ist, dass die Bauhöhen der Baubewilligung entsprechen und mit dem Aufsetzen der Dachkonstruktion erst nach Vorlage dieser Bestätigung begonnen werden darf sowie die jeweils oberste Ziegelreihe bzw der jeweilige obere Wandabschluss auf geeignete Weise deutlich sichtbar zu kennzeichnen sind und diese Kennzeichnung erst im Zuge der weiteren Bauausführung entsprechend dem Baufortschritt entfernt werden darf. Hinsichtlich dieser Vorschreibung ist auszuführen, dass diese der in § 31 Abs 3 TBO 2011 normierten Verpflichtung entspricht und daher – wie bereits vorstehend ausgeführt – ebenfalls nicht als Auflage qualifiziert werden kann.Hinsichtlich dieser Vorschreibung ist auszuführen, dass diese der in Paragraph 31, Absatz 3, TBO 2011 normierten Verpflichtung entspricht und daher – wie bereits vorstehend ausgeführt – ebenfalls nicht als Auflage qualifiziert werden kann. Hinsichtlich der gegenständlich bekämpften „Auflagen“ Nr
  3. und Nr
  4. ergibt sich sohin zusammengefasst, dass diese beiden Vorschreibungen entgegen ihrer ausdrücklichen Bezeichnung nicht als Auflagen zu qualifizieren sind. Es waren daher diese beiden Vorschreibungen – unbeschadet dessen, ob die Verpflichtungen nach § 31 Abs 2 und 3 TBO 2011 beim gegenständlichen Bauvorhaben zur Anwendung gelangen, oder nicht – jedenfalls ersatzlos zu streichen.Es waren daher diese beiden Vorschreibungen – unbeschadet dessen, ob die Verpflichtungen nach Paragraph 31, Absatz 2 und 3 TBO 2011 beim gegenständlichen Bauvorhaben zur Anwendung gelangen, oder nicht – jedenfalls ersatzlos zu streichen. Soweit in der zusätzlichen Auflage Nr
  5. bestimmt ist, dass rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn von sämtlichen bestehenden baulichen Anlagen (zB Zäunen, Garagen, Schuppen, Einfriedungsmauern usw) und Bepflanzungen in den Mindestabstandsflächen zu den angrenzenden privaten Nachbargrundstücken nach Süden und Westen hin sowie vom Servitutweg im Beisein deren Eigentümern und Nutzungsberechtigten von einer hierfür befugten Person oder Stelle (zB Zivilingenieur für Bauwesen, Baumeister usw) eine Beweissicherung auf Kosten der Bauwerber ausarbeiten zu lassen sind und der Bauwerber die gesamte Beweissicherung vor dem beabsichtigten Baubeginn der Baubehörde zu übergeben hat, ist dazu zunächst auszuführen, dass diese Vorschreibung als Auflage zu qualifizieren ist. Allerdings findet dieser Auflageninhalt – wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt - in den baurechtlichen Vorschriften keine Deckung. Soweit in dieser Auflage weiters vorgeschrieben wird, dass die betroffenen Nachbarn über den Umfang der Bauarbeiten in den Mindestabstandsflächen (Parkplatzerrichtung - Süd, Grundstückseinfriedung - West) nachweislich aufzuklären sind und den schriftlichen Nachweis über die Aufklärung der Bauarbeiten rechtzeitig vor dem beabsichtigten Baubeginn der Baubehörde zu übergeben ist, ist auch diese Vorschreibung als Auflage im formellen Sinn zu qualifizieren, findet jedoch ebenfalls in den baurechtlichen Bestimmungen keine Deckung und stellt daher eine unzulässige Auflage dar. Soweit in dieser Auflage weiters vorgeschrieben wird, dass für eine eventuell notwendige Grundinanspruchnahme gemäß § 36 TBO 2011 mit den jeweils betroffenen Nachbarn das Einvernehmen herzustellen ist und die eventuelle notwendige Zustimmung für die Grundinanspruchnahme, unterfertigt von den jeweiligen Grundstückseigentümern rechtzeitig vor dem beabsichtigten Baubeginn der Baubehörde zu übergeben ist, ist dazu Folgendes auszuführen:Soweit in dieser Auflage weiters vorgeschrieben wird, dass für eine eventuell notwendige Grundinanspruchnahme gemäß Paragraph 36, TBO 2011 mit den jeweils betroffenen Nachbarn das Einvernehmen herzustellen ist und die eventuelle notwendige Zustimmung für die Grundinanspruchnahme, unterfertigt von den jeweiligen Grundstückseigentümern rechtzeitig vor dem beabsichtigten Baubeginn der Baubehörde zu übergeben ist, ist dazu Folgendes auszuführen: Im Falle der Benützung von Nachbargrundstücken sind gemäß § 36 Abs 3 TBO 2011 die Eigentümer des Nachbargrundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten außer bei Gefahr im Verzug mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Im Falle der Benützung von Nachbargrundstücken sind gemäß Paragraph 36, Absatz 3, TBO 2011 die Eigentümer des Nachbargrundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten außer bei Gefahr im Verzug mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Nur für den Fall, dass der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte der Durchführung der Bauarbeiten nicht ausdrücklich zustimmt, hat die Behörde auf Antrag des Bauherrn bzw des Eigentümers der betreffenden baulichen Anlage mit schriftlichem Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden. Ein Tätigwerden der Baubehörde erfolgt im Falle der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken nur dann, wenn ein entsprechender Antrag nach § 36 TBO 2011 gestellt wird. Ein Tätigwerden der Baubehörde erfolgt im Falle der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken nur dann, wenn ein entsprechender Antrag nach Paragraph 36, TBO 2011 gestellt wird. Die Vorlage einer unterfertigten Zustimmung von den jeweiligen Grundstückseigentümern rechtzeitig vor dem beabsichtigten Baubeginn findet daher in den baurechtlichen Bestimmungen ebenfalls keine Deckung und ist dieser Auflageninhalt daher auch unzulässig. Hinsichtlich der gegenständlich bekämpften zusätzlichen Auflage Nr
  6. ergibt sich daher zusammengefasst, dass diese als Auflage zur qualifizieren ist, jedoch mangels entsprechender Rechtsgrundlage und sohin Verstoßes gegen das Legalitätsprinzip unzulässig ist und aus diesem Grund ebenfalls ersatzlos zu streichen war. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin)(Richterin), European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.36.0563.2

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