RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/36/0563-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die gemeinsame Beschwerde von AA und Dr. BA, beide wohnhaft in X, Adresse1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BA bzw in eigener Sache, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 21.12.2016, Zl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die gemeinsame Beschwerde von AA und Dr. BA, beide wohnhaft in römisch zehn, Adresse1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BA bzw in eigener Sache, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 21.12.2016, Zl ****, zu Recht erkannt:
(7)Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach Paragraph 24, Absatz 2, (…) IV.römisch vier. Erwägungen: Gemäß § 27 Abs 7 AVG ist die Baubewilligung ua mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird bzw kann die Baubewilligung auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach § 24 Abs 2 leg cit.Gemäß Paragraph 27, Absatz 7, AVG ist die Baubewilligung ua mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird bzw kann die Baubewilligung auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach Paragraph 24, Absatz 2, leg cit. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der gegenständlich bekämpften Bescheidinhalte ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass eine Auflage eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines begünstigenden Verwaltungsaktes darstellt, wobei die Pflicht auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sein kann. Eine Auflage besteht daher in der Normierung einer Verpflichtung des Adressaten neben der im Hauptinhalt des Bescheides erteilten Genehmigung für den Fall, dass von dieser Gebrauch gemacht wird (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0121). Die Erteilung einer Baubewilligung unter Auflagen stellt daher grundsätzlich eine Einheit dar. Die individuelle Norm einer Auflage muss gleich generellen Normen ausgelegt werden. Auch für die Auslegung einer Auflage gilt daher, dass nach Erschöpfung insbesondere der verbalen und grammatikalischen Methoden zur Ermittlung ihres Inhaltes auch der Zweck der Regelung in die Betrachtung miteinzubeziehen ist (vgl VwGH 29.04.1997, 96/05/0158; VwGH 09.11.1999, 99/05/0147; uva). Die individuelle Norm einer Auflage muss gleich generellen Normen ausgelegt werden. Auch für die Auslegung einer Auflage gilt daher, dass nach Erschöpfung insbesondere der verbalen und grammatikalischen Methoden zur Ermittlung ihres Inhaltes auch der Zweck der Regelung in die Betrachtung miteinzubeziehen ist vergleiche VwGH 29.04.1997, 96/05/0158; VwGH 09.11.1999, 99/05/0147; uva). So ist zB für die Beurteilung, ob es sich bei der einem Bewilligungsbescheid beigesetzten Nebenbestimmung zB um eine Bedingung oder um eine Auflage handelt, der Inhalt der Nebenbestimmung ausschlaggebend und ist nicht zwingend von ihrer Bezeichnung im Verwaltungsakt abhängig (vgl VwGH 01.12.1994, 94/18/0858; VwGH 02.07.1998, 97/06/0057; VwGH 23.10.2012, 2012/10/0018; uva).So ist zB für die Beurteilung, ob es sich bei der einem Bewilligungsbescheid beigesetzten Nebenbestimmung zB um eine Bedingung oder um eine Auflage handelt, der Inhalt der Nebenbestimmung ausschlaggebend und ist nicht zwingend von ihrer Bezeichnung im Verwaltungsakt abhängig vergleiche VwGH 01.12.1994, 94/18/0858; VwGH 02.07.1998, 97/06/0057; VwGH 23.10.2012, 2012/10/0018; uva). Bei Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz unmittelbar verpflichtet, bedarf es keiner Bescheidauflage (vgl VwGH 03.06.1997, Zl 97/06/0055). Bei Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz unmittelbar verpflichtet, bedarf es keiner Bescheidauflage vergleiche VwGH 03.06.1997, Zl 97/06/0055). Die bloße Wiederholung von Vorschreibungen (Rechtsfolgen), die bereits durch das Gesetz festgelegt sind, kann nicht als solche Nebenbestimmung angesehen werden (vgl 04.07.1963, Zl 0063/63; VwGH 29.01.2008, 2006/05/0187; ua).Die bloße Wiederholung von Vorschreibungen (Rechtsfolgen), die bereits durch das Gesetz festgelegt sind, kann nicht als solche Nebenbestimmung angesehen werden vergleiche 04.07.1963, Zl 0063/63; VwGH 29.01.2008, 2006/05/0187; ua). Auch bloße nicht normative Hinweise oder sonstige Rechtsbelehrungen können nicht als Auflagen angesehen werden (vgl VwGH 21.03.1990, 89/01/0057, und ausführlich Hengstschläger-Leeb, AVG, § 59). Auch bloße nicht normative Hinweise oder sonstige Rechtsbelehrungen können nicht als Auflagen angesehen werden vergleiche VwGH 21.03.1990, 89/01/0057, und ausführlich Hengstschläger-Leeb, AVG, Paragraph 59,). Es ist daher in jedem einzelnen Fall konkret zu prüfen, was „nach Absicht der Behörde und nach der objektiven Wirkung“ wirklich vorliegt (VwGH 13.10.1993, 92/03/0191; VwGH 17.05.2004, 2002/06/0003). Zur Zulässigkeit einer Auflage ist im Weiteren zunächst grundsätzlich auszuführen, dass die Aufnahme von Auflagen in den Bescheidspruch nach der ständigen Judikatur des VwGH nur insoweit zulässig ist, als dies entweder gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, dies mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung untrennbar verbunden ist oder dem Antrag der Partei entspricht (vgl VwGH 21.03.1990, 89/01/0057; VwGH 28.01.2003, 2002/05/0072; VwGH 11.10.2011, 2009/05/0121; Hengstschläger/Leeb, AVG § 59, Rz 28 ff).Zur Zulässigkeit einer Auflage ist im Weiteren zunächst grundsätzlich auszuführen, dass die Aufnahme von Auflagen in den Bescheidspruch nach der ständigen Judikatur des VwGH nur insoweit zulässig ist, als dies entweder gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, dies mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung untrennbar verbunden ist oder dem Antrag der Partei entspricht vergleiche VwGH 21.03.1990, 89/01/0057; VwGH 28.01.2003, 2002/05/0072; VwGH 11.10.2011, 2009/05/0121; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59,, Rz 28 ff). In der bekämpften „Auflage“ Nr
- wurde vorgeschrieben, dass der Baubehörde über den Verlauf der äußeren Wandfluchten der geplanten Dachgauben der erteilten Baubewilligung von einer befugten Person oder Stelle eine schriftliche Bestätigung vorzulegen ist und mit der Ausführung des aufgehenden Mauerwerks erst nach Vorliegen dieser Bestätigung begonnen werden darf. Diese Vorschreibung entspricht - bezogen auf das gegenständliche Bauvorhaben - der in § 31 Abs 2 TBO 2011 normierten Verpflichtung. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann diese Vorschreibung daher nicht als Auflage qualifiziert werden (vgl VwGH 04.07.1963, Zl 0063/63; VwGH 29.01.2008, 2006/05/0187; ua).Diese Vorschreibung entspricht - bezogen auf das gegenständliche Bauvorhaben - der in Paragraph 31, Absatz 2, TBO 2011 normierten Verpflichtung. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann diese Vorschreibung daher nicht als Auflage qualifiziert werden vergleiche VwGH 04.07.1963, Zl 0063/63; VwGH 29.01.2008, 2006/05/0187; ua). In der weiters bekämpften „Auflage“ Nr
- wurde vorgeschrieben, dass der Behörde nach Fertigstellung der Außenwände der Dachgauben eine Bestätigung durch eine befugte Person oder Stelle darüber vorzulegen ist, dass die Bauhöhen der Baubewilligung entsprechen und mit dem Aufsetzen der Dachkonstruktion erst nach Vorlage dieser Bestätigung begonnen werden darf sowie die jeweils oberste Ziegelreihe bzw der jeweilige obere Wandabschluss auf geeignete Weise deutlich sichtbar zu kennzeichnen sind und diese Kennzeichnung erst im Zuge der weiteren Bauausführung entsprechend dem Baufortschritt entfernt werden darf. Hinsichtlich dieser Vorschreibung ist auszuführen, dass diese der in § 31 Abs 3 TBO 2011 normierten Verpflichtung entspricht und daher – wie bereits vorstehend ausgeführt – ebenfalls nicht als Auflage qualifiziert werden kann.Hinsichtlich dieser Vorschreibung ist auszuführen, dass diese der in Paragraph 31, Absatz 3, TBO 2011 normierten Verpflichtung entspricht und daher – wie bereits vorstehend ausgeführt – ebenfalls nicht als Auflage qualifiziert werden kann. Hinsichtlich der gegenständlich bekämpften „Auflagen“ Nr
- und Nr
- ergibt sich sohin zusammengefasst, dass diese beiden Vorschreibungen entgegen ihrer ausdrücklichen Bezeichnung nicht als Auflagen zu qualifizieren sind. Es waren daher diese beiden Vorschreibungen – unbeschadet dessen, ob die Verpflichtungen nach § 31 Abs 2 und 3 TBO 2011 beim gegenständlichen Bauvorhaben zur Anwendung gelangen, oder nicht – jedenfalls ersatzlos zu streichen.Es waren daher diese beiden Vorschreibungen – unbeschadet dessen, ob die Verpflichtungen nach Paragraph 31, Absatz 2 und 3 TBO 2011 beim gegenständlichen Bauvorhaben zur Anwendung gelangen, oder nicht – jedenfalls ersatzlos zu streichen. Soweit in der zusätzlichen Auflage Nr
- bestimmt ist, dass rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn von sämtlichen bestehenden baulichen Anlagen (zB Zäunen, Garagen, Schuppen, Einfriedungsmauern usw) und Bepflanzungen in den Mindestabstandsflächen zu den angrenzenden privaten Nachbargrundstücken nach Süden und Westen hin sowie vom Servitutweg im Beisein deren Eigentümern und Nutzungsberechtigten von einer hierfür befugten Person oder Stelle (zB Zivilingenieur für Bauwesen, Baumeister usw) eine Beweissicherung auf Kosten der Bauwerber ausarbeiten zu lassen sind und der Bauwerber die gesamte Beweissicherung vor dem beabsichtigten Baubeginn der Baubehörde zu übergeben hat, ist dazu zunächst auszuführen, dass diese Vorschreibung als Auflage zu qualifizieren ist. Allerdings findet dieser Auflageninhalt – wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt - in den baurechtlichen Vorschriften keine Deckung. Soweit in dieser Auflage weiters vorgeschrieben wird, dass die betroffenen Nachbarn über den Umfang der Bauarbeiten in den Mindestabstandsflächen (Parkplatzerrichtung - Süd, Grundstückseinfriedung - West) nachweislich aufzuklären sind und den schriftlichen Nachweis über die Aufklärung der Bauarbeiten rechtzeitig vor dem beabsichtigten Baubeginn der Baubehörde zu übergeben ist, ist auch diese Vorschreibung als Auflage im formellen Sinn zu qualifizieren, findet jedoch ebenfalls in den baurechtlichen Bestimmungen keine Deckung und stellt daher eine unzulässige Auflage dar. Soweit in dieser Auflage weiters vorgeschrieben wird, dass für eine eventuell notwendige Grundinanspruchnahme gemäß § 36 TBO 2011 mit den jeweils betroffenen Nachbarn das Einvernehmen herzustellen ist und die eventuelle notwendige Zustimmung für die Grundinanspruchnahme, unterfertigt von den jeweiligen Grundstückseigentümern rechtzeitig vor dem beabsichtigten Baubeginn der Baubehörde zu übergeben ist, ist dazu Folgendes auszuführen:Soweit in dieser Auflage weiters vorgeschrieben wird, dass für eine eventuell notwendige Grundinanspruchnahme gemäß Paragraph 36, TBO 2011 mit den jeweils betroffenen Nachbarn das Einvernehmen herzustellen ist und die eventuelle notwendige Zustimmung für die Grundinanspruchnahme, unterfertigt von den jeweiligen Grundstückseigentümern rechtzeitig vor dem beabsichtigten Baubeginn der Baubehörde zu übergeben ist, ist dazu Folgendes auszuführen: Im Falle der Benützung von Nachbargrundstücken sind gemäß § 36 Abs 3 TBO 2011 die Eigentümer des Nachbargrundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten außer bei Gefahr im Verzug mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Im Falle der Benützung von Nachbargrundstücken sind gemäß Paragraph 36, Absatz 3, TBO 2011 die Eigentümer des Nachbargrundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten außer bei Gefahr im Verzug mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Nur für den Fall, dass der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte der Durchführung der Bauarbeiten nicht ausdrücklich zustimmt, hat die Behörde auf Antrag des Bauherrn bzw des Eigentümers der betreffenden baulichen Anlage mit schriftlichem Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden. Ein Tätigwerden der Baubehörde erfolgt im Falle der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken nur dann, wenn ein entsprechender Antrag nach § 36 TBO 2011 gestellt wird. Ein Tätigwerden der Baubehörde erfolgt im Falle der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken nur dann, wenn ein entsprechender Antrag nach Paragraph 36, TBO 2011 gestellt wird. Die Vorlage einer unterfertigten Zustimmung von den jeweiligen Grundstückseigentümern rechtzeitig vor dem beabsichtigten Baubeginn findet daher in den baurechtlichen Bestimmungen ebenfalls keine Deckung und ist dieser Auflageninhalt daher auch unzulässig. Hinsichtlich der gegenständlich bekämpften zusätzlichen Auflage Nr
- ergibt sich daher zusammengefasst, dass diese als Auflage zur qualifizieren ist, jedoch mangels entsprechender Rechtsgrundlage und sohin Verstoßes gegen das Legalitätsprinzip unzulässig ist und aus diesem Grund ebenfalls ersatzlos zu streichen war. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin)(Richterin), European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.36.0563.2