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{'item': 'LVwG-2017/45/0390-9'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.05.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/45/0390-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde der Frau AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.01.2017, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde der Frau AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.01.2017, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin vom 06.12.2017 aus Anlass der Beschwerde gemäß § 1 Abs 2 TMSG wegen Nichtvorliegens einer Notlage iSd § 2 Abs 1 TMSG abgewiesen. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin vom 06.12.2017 aus Anlass der Beschwerde gemäß Paragraph eins, Absatz 2, TMSG wegen Nichtvorliegens einer Notlage iSd Paragraph 2, Absatz eins, TMSG abgewiesen.
  2. Hinsichtlich der Rückerstattung von Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis einschließlich 30.09.2016 in der Höhe von gesamt Euro 2.200 wird die Beschwerde gemäß § 20 Abs 1 lit a TMSG als unbegründet abgewiesen.Hinsichtlich der Rückerstattung von Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis einschließlich 30.09.2016 in der Höhe von gesamt Euro 2.200 wird die Beschwerde gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, TMSG als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Verfahrensgang, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Verfahrensgang, mündliche Verhandlung: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.01.2017, Zahl ****, wurde über den am 06.12.2016 eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin auf Mindestsicherung wie folgt entschieden:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.01.2017, Zahl ****, wurde über den am 06.12.2016 eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin auf Mindestsicherung wie folgt entschieden: „Gemäß § 6 TMSG vom 01.01.2017 bis 31.01.2017 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 300,
  4. […]„Gemäß Paragraph 6, TMSG vom 01.01.2017 bis 31.01.2017 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 300,
  5. […] Da vom 01.01.2015 bis einschließlich 30.09.2016 irrtümlich zuviel an Unterstützung angewiesen wurde, dies ein Behördenfehler ist, allerdings zu unrecht bezogene Leistungen zurückzuzahlen sind, wird nun der entstandene Übergenuss von der laufenden Leistung in Abzug gebracht. Entstanden ist der Fehler bei der Höhe der Mietunterstützung. Die Antragstellerin erhält monatlich € 100,00 an Mietzinsbeihilfe, die bei der Berechnung ab 01.01.2015 übersehen wurde. Somit besteht ein Übergenuss in der Höhe von € 1.200 (01.01.2015-31.12.2015) und € 1000,00 ( vom 01.01.2016 bis 31.10.2016) - gesamt € 2.200,
  6. Es wird nun € 25,20 als Rückersatzrate einbehalten. Übergenuss mit 31.01,2017 somit: € 1.999,40 Die Höhe der Betriebs- und Heizkosten wurden neuerlich geprüft. Sie werden mit monatlich € 150,00 berücksichtigt ( Kaminkehrer monatlich ca. € 8,40/ Gemeindeabgaben monatlich ca.€ 43,44 und Heizkosten mit monatlich ca. € 100,00). Sollten sich die Heizkosten aufgrund der Preisschwankungen ändern, so wird die Antragstellerin aufgefordert, dies umgehend bekannt zu geben. Da nun die Tochter der Antragstellerin bereits die zweite Klasse VS besucht, und sich dort auch in einer ganztätigen Betreuung befindet, wurde die Berufstätigkeit verbunden mit einem möglichen Einkommen der Antragstellerin geprüft. Aufgrund der Pflege von Ihrer Tochter ist die Antragstellerin vom Einsatz der eigenen Arbeitskraft aber befreit, weshalb bei der Bemessung der zuerkannten Leistung das Pflegegeld als Ihr Einkommen anzurechnen war. Ausgangsbasis für die Berechnung ist das monatliche Pflegegeld in der Höhe von € 1628,90 (Leistungshöhe ab 01.01.2016) Dies wurde nun anhand der vorgelegten Ausgaben für das Kalenderjahr 2016 errechnet. Anrechenfrei bleibt 20% des Pflegegeldes in der Höhe von € 325,78, das als Taschengeld für die Tochter zu verwenden ist. Weiter bleiben auch pflegebezogenen Ausgaben (nach Durchsicht der vorgelegten Ausgaben wird der angenommene Pauschalbetrag in der Höhe von € 500,00 nicht überschritten) anrechenfrei. Sollte die Antragstellerin pflegegeldbezogene Ausgaben, die den monatlichen Pauschalbetrag übersteigen, vorlegen, so wird die Mindestsicherungsleistung entsprechend angepasst. Anhand von Kostenvoranschlägen, kann keine pflegegeldbezogene Ausgabe berücksichtigt werden, da noch nicht abgeklärt wurde, wie hoch der Selbstbehalt ist.“ Dagegen hat die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und sich darin im Wesentlichen zunächst gegen die Anrechnung des Pflegegeldes als Einkommen ausgesprochen, in weiterer Folge die konkrete Berechnung der Höhe der berücksichtigten pflegebezogenen Ausgaben bestritten sowie sich gegen die ihrer Meinung nach nicht zulässige Rückforderung aufgrund eines Behördenfehlers beschwert. In der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2017 hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde hinsichtlich der grundsätzlichen Anrechnung des Pflegegeldes zurückgezogen und die Beschwerde hinsichtlich der konkreten Berechnung der pflegebedingten Aufwendungen sowie der vorgeschriebenen Rückforderung aufrechterhalten. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.03.2017, LVwG-****-4, wurde der Beschwerdeführerin in Ergänzung zu den bereits in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen die Möglichkeit zur Geltendmachung weiterer pflegebedingter Aufwendungen eingeräumt und um Vorlage der in der Verhandlung vom 17.03.2017 angesprochenen Schadenersatzzahlungen (in Hinblick auf eine allfällige Haftung des Schadensverursachers für Folgekosten) ersucht. Diesem Ersuchen ist die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.04.2017 nachgekommen. In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 10.05.2017 wurden diese vorgelegten Unterlagen mit der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde erörtet. II. Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und seit elf Jahren in Österreich aufhältig. Sie lebt mit ihrer am xx.xx.xxxx geborenen Tochter im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin wohnt in einer Mietwohnung in Adresse 1, Z. Die monatlichen Mietkosten für diese Wohnung betragen Euro 450,--, die monatlichen Betriebskosten Euro 150,--. Die Beschwerdeführerin bezieht Mietzinsbeihilfe in der Höhe von monatlich Euro 100,--. Diese Beihilfe bezieht sie seit sie Leistungen aus der Mindestsicherung erhält und hat die entsprechende Bewilligung jeweils ihrem Antrag auf Mindestsicherung in Kopie beigelegt. Aufgrund eines behördeninternen Fehlers ist es im Zeitraum 01.01.2015 bis 30.09.2016 zu einer erhöhten Auszahlung an die Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro 2.200,-- gekommen. Diese resultierte daraus, dass in den jeweiligen Mindestsicherungsbescheiden zwar die von der Beschwerdeführerin angegebene Mietzinsbeihilfe bei der Berechnung in der Begründung berücksichtigt wurde, im Spruch der Bescheide allerdings jeweils die volle Höhe der Mietkosten, dh ohne Abzug der Mietzinsbeihilfe (plus die Betriebskosten) zugesprochen und in der Folge zur Anweisung gebracht wurde. Die Beschwerdeführerin bezieht für ihre Tochter erhöhte Familienbeihilfe in der Höhe von Euro 330,-- monatlich. Der Vater leistet einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von Euro 280,--. Die Tochter der Beschwerdeführerin bezieht Pflegegeld der Stufe 7 in der Höhe von monatlich Euro 1628,
  7. Die Tochter besucht die Allgemeine Sonderschule W, dies an fünf Tagen der Woche, wobei der Schulbetrieb von 8 bis 12 Uhr stattfindet. Am Nachmittag ist die Tochter in der freiwilligen Nachmittagsbetreuung untergebracht. Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig und verfügt über kein Einkommen. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist aufgrund einer gesundheitlichen Schädigung im Rahmen der Behandlung anlässlich der Geburt schwerstbehindert. Im Zusammenhang damit wurde am 28.01.2014 ein Vergleich zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter einerseits und der CC AG andererseits geschlossen, der auszugsweise wie folgt lautet: „Demnach verpflichtet sich die CC AG binnen 14 Tagen ab pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung und Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches einen Betrag idHv. € 600.000 (in Worten: Sechshunderttausend) an die mj. [Tochter] und [die Beschwerdeführerin als Kindesmutter] […] zu bezahlen. Mit der Bezahlung dieses Betrages sind sämtliche bereits fälligen als auch zukünftigen Ansprüche, über welche die mj. [Tochter der Beschwerdeführerin] und die [Beschwerdeführerin] zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses verfügungsberechtigt sind/waren, gegenüber der Versicherungsnehmerin der CC AG, der Bezirkskrankenhaus X Betriebs GesmbH, sowie sämtlichen im Rahmen der Behandlung tätigen Erfüllungsgehilfen abgegolten (im Sinne einer Gesamterledigung der Direktansprüche der mj. [Tochter der Beschwerdeführerin] und der [Beschwerdeführerin].“ Dieser Vergleich wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes V vom 05.02.2014 pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist aufgrund einer gesundheitlichen Schädigung im Rahmen der Behandlung anlässlich der Geburt schwerstbehindert. Im Zusammenhang damit wurde am 28.01.2014 ein Vergleich zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter einerseits und der CC AG andererseits geschlossen, der auszugsweise wie folgt lautet: „Demnach verpflichtet sich die CC AG binnen 14 Tagen ab pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung und Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches einen Betrag idHv. € 600.000 (in Worten: Sechshunderttausend) an die mj. [Tochter] und [die Beschwerdeführerin als Kindesmutter] […] zu bezahlen. Mit der Bezahlung dieses Betrages sind sämtliche bereits fälligen als auch zukünftigen Ansprüche, über welche die mj. [Tochter der Beschwerdeführerin] und die [Beschwerdeführerin] zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses verfügungsberechtigt sind/waren, gegenüber der Versicherungsnehmerin der CC AG, der Bezirkskrankenhaus römisch zehn Betriebs GesmbH, sowie sämtlichen im Rahmen der Behandlung tätigen Erfüllungsgehilfen abgegolten (im Sinne einer Gesamterledigung der Direktansprüche der mj. [Tochter der Beschwerdeführerin] und der [Beschwerdeführerin].“ Dieser Vergleich wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch fünf vom 05.02.2014 pflegschaftsgerichtlich genehmigt. In der Folge wurde ein Vergleich zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter geschlossen, der – soweit entscheidungswesentlich – wie folgt lautet: „II. Aufteilung Der Betrag von € 600.000,-- wird wie folgt aufgeteilt: Einen Teilbetrag von € 151.000,-- erhält die Kindesmutter [Beschwerdeführerin]. Der Betrag setzt sich zusammen aus einem Schmerzengeld in Höhe von pauschal € 20.000,--, weiters den bis zum Vergleich mit der CC AG durch die Kindesmutter aufgewendeten Vorleistungen, nämlich vorfallskausale Reisespesen sowie Selbstbehalte für Behandlungskosten, Kosten für Heilbehelfe und Medikamente, Therapiekosten sowie Kindergartenkosten (laut bereits im Pflegschaftsakt befindlicher Auflistung – Beilage ./CC) etc., in Höhe von pauschal € 31.000 und letztlich eine pauschale Abgeltung der Pflege- und Betreuungsleistungen der Kindesmutter seit Geburt der mj. [Tochter der Beschwerdeführerin] bis zum Tag der Unterfertigung dieses Vergleiches idHv. € 100.
  8. Den weiteren Betrag von € 449.000,-- erhält die mj. [Tochter der Beschwerdeführerin].“ Dieser Vergleich wurde ebenfalls pflegschaftsgerichtlich genehmigt und wurde der Beschwerdeführerin die im Vergleich genannte Summe in der Höhe von Euro 151.000,-- Ende März 2014 ausbezahlt. Die Beschwerdeführerin hat diesen Betrag auf ein Sparbuch gelegt; dieser Betrag ist nach wie vor in voller Höhe (zuzüglich Zinsen; konkret Euro 151.559,60) vorhanden. Die Beschwerdeführerin hat am 22.02.2011 erstmals einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt und bezieht seit dieser Zeit durchgehend Mindestsicherung. Sie hat in keinem der seit April 2014 erfolgten Anträge das verfahrensgegenständliche Sparbuch unter der im Antrag auf Mindestsicherung ausgewiesenen Auflistung „
  9. Vermögenswerte“, „Sparbuch“ angegeben. Der belangten Behörde war dieses Sparbuch bis zur Ladung für die Verhandlung vom 10.05.2017 nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt für sich und ihre Tochter ein behindertengerechtes Eigenheim zu errichten. Ein entsprechendes Grundstück hat sie bereits in Aussicht, derzeit laufen Verhandlungen mit dem Pflegschaftsgericht hinsichtlich der konkreten Finanzierung des Baues. Finanziert werden soll das Eigenheim in erster Linie durch den der Tochter zur Verfügung stehenden Geldbetrag; darüber hinaus beabsichtigt die Beschwerdeführerin auch ihr Vermögen in die Errichtung des Eigenheimes zu investieren. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Diese Feststellungen sind unstrittig und beruhen auf der Einvernahme der Beschwerdeführerin, der Vertreterin der belangten Behörde sowie den entsprechenden Dokumenten in den Akten. Aus den übereinstimmenden Angaben geht insbesonders hervor, dass aufgrund eines Versehens der belangten Behörde die Mietzinsbeihilfe bei der Auszahlung der Mindestsicherung an die Beschwerdeführerin irrtümlich nicht berücksichtigt wurde und es dadurch zu einem Übergenuss gekommen war. Die Feststellungen hinsichtlich der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin stützen sich auf deren Angaben sowie die entsprechenden Nachweise in den Akten. Dies trifft auch auf die beiden angeführten Vergleiche zu. Dass die im Vergleich vom 05.03.2014 zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ausbezahlte Summe in der Höhe von Euro 151.000,-- Ende März 2014 ausbezahlt und nach wie vor im Vermögen der Beschwerdeführerin ist, ergibt sich aus ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung sowie dem vorgelegten Auszug eines entsprechenden Sparbuches. Dass die Beschwerdeführerin dieses Vermögen in sämtlichen Mindestsicherungsanträgen nicht angegeben hat ist unstrittig und ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin sowie der Vertreterin der belangten Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung zusätzlich die Einvernahme der zuständigen Pflegschaftsrichterin beantragt. Dies zum Beweis dafür, „dass die Euro 151.000,-- dazu verwendet werden sollen konkreten Wohnraum für die Tochter und für die Beschwerdeführerin zu schaffen“. Dieser Beweisantrag war abzuweisen, zumal das erkennende Gericht den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin ohnehin Glauben geschenkt hat und sie den Feststellungen zugrunde gelegt hat; darüber hinaus war dieser Umstand – wie unten ausgeführt – nicht weiter entscheidungswesentlich. IV. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch vier. In rechtlicher Hinsicht folgt: Allgemeines Gemäß § 1 Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Gemäß § 1 Abs 2 TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (lit a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (lit b) bzw die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (Litera a,), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (Litera b,) bzw die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (Litera c,). In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit, wer a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Leistungen der Mindestsicherung sind gemäß § 1 Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Leistungen der Mindestsicherung sind gemäß Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Darin kommt nach den Erläuternden Bemerkungen zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz der das gesamte Gesetz tragende Grundsatz der Subsidiarität der Mindestsicherung zum Ausdruck. Mindestsicherung ist demnach als „letztes soziales Auffangnetz konzipiert“. Daraus ergibt sich, dass Personen, die grundsätzlich zum Bezug von Mindestsicherung berechtigt sind, zunächst ihre eignen Ressourcen (erzielbares Einkommen, Vermögen, Ansprüche gegen Dritte) einzusetzen haben und die Mindestsicherung nur zur Abdeckung des verbleibenden Bedarfs gewährt wird (vgl VwGH 24.02.2016, Ra 2015/10/0047).Darin kommt nach den Erläuternden Bemerkungen zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz der das gesamte Gesetz tragende Grundsatz der Subsidiarität der Mindestsicherung zum Ausdruck. Mindestsicherung ist demnach als „letztes soziales Auffangnetz konzipiert“. Daraus ergibt sich, dass Personen, die grundsätzlich zum Bezug von Mindestsicherung berechtigt sind, zunächst ihre eignen Ressourcen (erzielbares Einkommen, Vermögen, Ansprüche gegen Dritte) einzusetzen haben und die Mindestsicherung nur zur Abdeckung des verbleibenden Bedarfs gewährt wird vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2015/10/0047). Zur Anspruchsvoraussetzung § 15 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) normiert in der Folge den Einsatz der eigenen Mittel konkreter und lautet wie folgt: Paragraph 15, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) normiert in der Folge den Einsatz der eigenen Mittel konkreter und lautet wie folgt: „

(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
(2)Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:
  1. a)Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j,Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen Paragraph 38 j,,
  2. b)Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 undKinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 und
  3. c)Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen.
(3)Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:
  1. a)30 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut,30 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins,, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut,
  2. b)22,5 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als zwölfmonatiger Arbeitslosigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten auf 18,75 v. H. und nach weiteren zwölf Monaten auf 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1,22,5 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins,, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als zwölfmonatiger Arbeitslosigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten auf 18,75 v. H. und nach weiteren zwölf Monaten auf 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins,,
  3. c)ein Freibetrag in der Höhe der zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben.
(4)Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Abs. 3, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.
(4)Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Absatz 3,, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.
(5)Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:
  1. a)Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung erforderlich sind,
  2. b)Gegenständen, die zur Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,
  3. c)Gegenständen, die zum angemessenen Hausrat zählen,
  4. d)Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind, und
  5. e)Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1.Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins,
(6)Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Abs. 5 lit. a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Abs. 5 lit. e nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.
(6)Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Absatz 5, Litera a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Absatz 5, Litera e, nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.
(7)Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.
(8)Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach den Abs. 6 und 7 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.“
(8)Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach den Absatz 6 und 7 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.“ Im gegenständlichen Fall steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin über nachgewiesene Euro 151.559,60 eigene Mittel in ihrem Vermögen verfügt. Diese Summe ergibt sich wie festgestellt aus dem Vergleich mit ihrer Tochter vom 05.03.2014 und hat ihren Ursprung in der Ansprüchen gegenüber einem Dritten, im konkreten Fall der CC AG. Der Gesamtbetrag setzt sich dabei laut Vergleich vom 05.03.2014 aus drei unterschiedlichen Positionen zusammen, nämlich konkret Euro 20.000,-- Schmerzengeld, Euro 31.000,-- Ersatz für aufgewendete Vorleistungen sowie Euro 100.000,-- Abgeltung der Pflege- und Betreuungsleistungen der Beschwerdeführerin. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz normiert in seinem § 15 Abs 1, dass der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen hat. Außer Ansatz bleiben dabei einzelne in Abs 2 aufgelistete Leistungen, in der Folge werden Freibeträgen vorgesehen. Eine darüber hinausgehende Differenzierung nach dem Titel des Vermögens nimmt das Tiroler Mindestsicherungsgesetz nicht vor. Dies trifft insbesonders nicht auf aus dem Titel des Schmerzengeld erworbenes Vermögen zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.09.1984, 82/11/0199, klargestellt, dass der Sozialhilfeträger auch auf Vermögen des Hilfeempfängers (seines Erben) greifen kann, das der Hilfeempfänger aus dem Titel des Schmerzengeldes erworben hat. Nach Pfeil ist dieser Auffassung wohl insoweit zuzustimmen, als hier nicht ausdrückliche Ausnahmen vorgesehen sind bzw der Zugriff auf dieses Vermögen nicht wegen des Vorliegens anderer Beschränkungen der Ersatzpflicht des Hilfeempfängers (zB der Vermeidung von Härten) ausgeschlossen ist (Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 1989, S 530). Einzelne Mindestsicherungsgesetze sehen derartige Ausnahmen dezidiert vor: So ist etwa nach § 4 der Oberösterreichische Mindestsicherungsverordnung „Schmerzengeld gemäß § 1325 ABGB und daraus nachweislich angeschaffte Vermögenswerte einschließlich deren Erträgnisse“ nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Eine vergleichbare Regelung ist dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz nicht zu entnehmen. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz normiert in seinem Paragraph 15, Absatz eins,, dass der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen hat. Außer Ansatz bleiben dabei einzelne in Absatz 2, aufgelistete Leistungen, in der Folge werden Freibeträgen vorgesehen. Eine darüber hinausgehende Differenzierung nach dem Titel des Vermögens nimmt das Tiroler Mindestsicherungsgesetz nicht vor. Dies trifft insbesonders nicht auf aus dem Titel des Schmerzengeld erworbenes Vermögen zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.09.1984, 82/11/0199, klargestellt, dass der Sozialhilfeträger auch auf Vermögen des Hilfeempfängers (seines Erben) greifen kann, das der Hilfeempfänger aus dem Titel des Schmerzengeldes erworben hat. Nach Pfeil ist dieser Auffassung wohl insoweit zuzustimmen, als hier nicht ausdrückliche Ausnahmen vorgesehen sind bzw der Zugriff auf dieses Vermögen nicht wegen des Vorliegens anderer Beschränkungen der Ersatzpflicht des Hilfeempfängers (zB der Vermeidung von Härten) ausgeschlossen ist (Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 1989, S 530). Einzelne Mindestsicherungsgesetze sehen derartige Ausnahmen dezidiert vor: So ist etwa nach Paragraph 4, der Oberösterreichische Mindestsicherungsverordnung „Schmerzengeld gemäß Paragraph 1325, ABGB und daraus nachweislich angeschaffte Vermögenswerte einschließlich deren Erträgnisse“ nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Eine vergleichbare Regelung ist dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz nicht zu entnehmen. Die Frage nach der Behandlung von Entschädigungszahlungen im Rahmen der verpflichtenden Vermögensverwertung nach § 15 TMSG hat sich in Tirol zuletzt im Zusammenhang mit Entschädigungszahlungen aufgrund von Regierungsbeschlüssen (Stichwort „Heimopfer“) gestellt. Dazu hat die zuständige Fachabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung die Rechtsmeinung vertreten, dass derartige Zahlungen aufgrund ihrer Zweckgebundenheit von der verpflichtenden Vermögensverwertung nach § 15 TMSG auszunehmen sind (vgl Schreiben der Abteilung Soziales an das Stadtmagistrat Y vom 08.08.2012, ****). Darin wird zwar auf die Sonderstellung von Entschädigungszahlungen Bezug genommen, eine generell verbindliche gesetzliche Normierung einer Ausnahme von Leistungen aus diesem Titel erfolgte nicht. Für das Landesverwaltungsgericht ist eine in dieser Form geäußerte Rechtsmeinung der Fachabteilung als rein verwaltungsinterne Norm nicht bindend bzw keine anzuwendende Norm (vgl dazu VwGH 28.04.1975, 0172/74 sowie VwGH 27.01.1975, 0691/74 wonach eine bloße Verwaltungsverordnung den Parteien gegenüber keine bindende Kraft besitzt und deshalb auch nicht die Grundlage für ein Erkenntnis des VwGHs bilden kann); das Landesverwaltungsgericht hat sich vielmehr am Wortlaut des Gesetzes zu orientieren. Da das Tiroler Mindestsicherungsgesetz hier wie ausgeführt keine Ausnahmen für Schmerzengeldzahlungen vorsieht, sind auch Zahlungen aus diesem Titel beim Vermögen gemäß § 15 TMSG zu berücksichtigen. Die Frage nach der Behandlung von Entschädigungszahlungen im Rahmen der verpflichtenden Vermögensverwertung nach Paragraph 15, TMSG hat sich in Tirol zuletzt im Zusammenhang mit Entschädigungszahlungen aufgrund von Regierungsbeschlüssen (Stichwort „Heimopfer“) gestellt. Dazu hat die zuständige Fachabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung die Rechtsmeinung vertreten, dass derartige Zahlungen aufgrund ihrer Zweckgebundenheit von der verpflichtenden Vermögensverwertung nach Paragraph 15, TMSG auszunehmen sind vergleiche Schreiben der Abteilung Soziales an das Stadtmagistrat Y vom 08.08.2012, ****). Darin wird zwar auf die Sonderstellung von Entschädigungszahlungen Bezug genommen, eine generell verbindliche gesetzliche Normierung einer Ausnahme von Leistungen aus diesem Titel erfolgte nicht. Für das Landesverwaltungsgericht ist eine in dieser Form geäußerte Rechtsmeinung der Fachabteilung als rein verwaltungsinterne Norm nicht bindend bzw keine anzuwendende Norm vergleiche dazu VwGH 28.04.1975, 0172/74 sowie VwGH 27.01.1975, 0691/74 wonach eine bloße Verwaltungsverordnung den Parteien gegenüber keine bindende Kraft besitzt und deshalb auch nicht die Grundlage für ein Erkenntnis des VwGHs bilden kann); das Landesverwaltungsgericht hat sich vielmehr am Wortlaut des Gesetzes zu orientieren. Da das Tiroler Mindestsicherungsgesetz hier wie ausgeführt keine Ausnahmen für Schmerzengeldzahlungen vorsieht, sind auch Zahlungen aus diesem Titel beim Vermögen gemäß Paragraph 15, TMSG zu berücksichtigen. Ebenso verhält es sich mit den anderen beiden Positionen des Vergleiches vom 05.03.2014: Bei den Euro 31.000,-- handelt es sich um Geld, das sich im Vermögen der Beschwerdeführerin befunden hat, diese hat es für ihre Tochter ausgelegt und den vorgestreckten Betrag durch den Vergleich wieder in ihr Vermögen zurückerhalten. Den Betrag von Euro 100.000,-- hat die Beschwerdeführerin als pauschale rückwirkende Abgeltung für die von ihr erbrachten Pflegeleistungen erhalten und ist dieser Betrag ihrem Vermögen zugeflossen. Beide Positionen befinden sich seit Ende März 2014 im Vermögen der Beschwerdeführerin. Generell sind gemäß § 15 Abs 5 lit
  1. e)Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1 bei der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen auszunehmen; das wären auf Basis des Ausgangsbetrages für das Jahr 2017 etwa Euro 4.222,30. Darüber hinaus sind im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, den im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Geldbetrag von Euro 151.000,-- von der verpflichtenden Vermögensverwertung nach § 15 TMSG auszunehmen. Generell sind gemäß Paragraph 15, Absatz 5, Litera e,) Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, bei der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen auszunehmen; das wären auf Basis des Ausgangsbetrages für das Jahr 2017 etwa Euro 4.222,30. Darüber hinaus sind im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, den im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Geldbetrag von Euro 151.000,-- von der verpflichtenden Vermögensverwertung nach Paragraph 15, TMSG auszunehmen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie beabsichtige mit ihrem Geld für sich und ihre Tochter ein Eigenheim zu finanzieren, ist auszuführen, dass es ihr selbstverständlich unbenommen bleibt, ihr Vermögen nach ihrem Willen zu verwenden. Das Mindestsicherungsgesetz bietet allerdings keine Grundlage dafür, Ersparnisse für die Errichtung eines Eigenheimes von der verpflichtenden Vermögensverwertung auszunehmen. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang eine analoge Anwendung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Schenkungssteuergesetz vorgebracht. Nach dieser ergebe sich, dass von den Finanzbehörden Geld, das dafür bestimmt war, damit eine Liegenschaft anzuschaffen, so behandelt wurde wie die Liegenschaft selbst. Dazu ist festzuhalten, dass eine Heranziehung dieser Judikatur aus mehreren Gründen ausscheidet: im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage einer Liegenschaft (noch) nicht konkret, es erfolgte keine Schenkung mit Zweckwidmung (vielmehr lag gegenständlich ein Vergleich vor mit gänzlich anderen Zweckwidmungen nämlich Schmerzengeld, Rückzahlung und Abgeltung Pflegeleistungen) und überdies scheidet eine analoge Heranziehung vor allem bereits aus grundsätzlichen Erwägungen, insbesonders wegen völlig anderen Intentionen der beiden Gesetze aus. Mindestsicherung ist wie einleitend ausgeführt als „letztes soziales Auffangnetz“ konzipiert, das nur dann zum Einsatz kommen kann, wenn es dem Betroffenen nicht möglich ist, sich seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Die Beschwerdeführerin hat auch vorgebracht, dass durch die Schaffung einer behindertengerechten Wohnsituation für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter gewährleistet werden könnte, dass die Pflege der Tochter langfristig von der Beschwerdeführerin übernommen werden könnte. Mit der gegebenen Wohnsituation sei dies auf Dauer nicht möglich, dadurch sei eine Unterbringung in einem Heim unvermeidlich und dies wäre mit wesentlich höheren Kosten für die Öffentlichkeit verbunden. Dazu ist auszuführen, dass eine solcherart vorgetragene Abwägungsentscheidung im Mindestsicherungsgesetz nicht vorgesehen ist. Von einer Verwertung beweglichen Vermögens ist gemäß § 15 Abs 5 TMSG nur dann abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Ein solcher Fall liegt gegenständlich nicht vor; die Beschwerdeführerin ist aktuell nicht von Wohnungslosigkeit bedroht und auch wenn die gegebene Wohnsituation wie von ihr geschildert zweifelsohne aufgrund der Behinderung der Tochter schwierig ist, so ist die Errichtung eines Eigenheimes keinesfalls die einzige Möglichkeit um die Situation für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter zu erleichtern. Die Beschwerdeführerin hat auch vorgebracht, dass durch die Schaffung einer behindertengerechten Wohnsituation für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter gewährleistet werden könnte, dass die Pflege der Tochter langfristig von der Beschwerdeführerin übernommen werden könnte. Mit der gegebenen Wohnsituation sei dies auf Dauer nicht möglich, dadurch sei eine Unterbringung in einem Heim unvermeidlich und dies wäre mit wesentlich höheren Kosten für die Öffentlichkeit verbunden. Dazu ist auszuführen, dass eine solcherart vorgetragene Abwägungsentscheidung im Mindestsicherungsgesetz nicht vorgesehen ist. Von einer Verwertung beweglichen Vermögens ist gemäß Paragraph 15, Absatz 5, TMSG nur dann abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Ein solcher Fall liegt gegenständlich nicht vor; die Beschwerdeführerin ist aktuell nicht von Wohnungslosigkeit bedroht und auch wenn die gegebene Wohnsituation wie von ihr geschildert zweifelsohne aufgrund der Behinderung der Tochter schwierig ist, so ist die Errichtung eines Eigenheimes keinesfalls die einzige Möglichkeit um die Situation für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter zu erleichtern. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über Vermögen iSd § 15 TMSG verfügt und der Großteil dieses Vermögens – mit Ausnahme des Freibetrag gem § 15 abs 5 lit
  2. e)TMSG – der verpflichtenden Vermögensverwertung nach § 15 TMSG unterliegt. Mindestsicherung ist wie ausgeführt stets nur als „ultima ratio“ konzipiert, dh sie greift dann, wenn der Antragsteller seine Grundbedürfnisse nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann. Da die Beschwerdeführerin wie ausgeführt über eigene Mittel verfügt, liegt keine Notlage iSd § 2 Abs 1 TMSG vor und war daher ihr Mindestsicherungsantrag vom 06.12.2016 mangels Anspruchsvoraussetzung gemäß § 1 Abs 2 TMSG abzuweisen.Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über Vermögen iSd Paragraph 15, TMSG verfügt und der Großteil dieses Vermögens – mit Ausnahme des Freibetrag gem Paragraph 15, abs 5 Litera e,) TMSG – der verpflichtenden Vermögensverwertung nach Paragraph 15, TMSG unterliegt. Mindestsicherung ist wie ausgeführt stets nur als „ultima ratio“ konzipiert, dh sie greift dann, wenn der Antragsteller seine Grundbedürfnisse nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann. Da die Beschwerdeführerin wie ausgeführt über eigene Mittel verfügt, liegt keine Notlage iSd Paragraph 2, Absatz eins, TMSG vor und war daher ihr Mindestsicherungsantrag vom 06.12.2016 mangels Anspruchsvoraussetzung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, TMSG abzuweisen. Zur Rückerstattung § 20 TMSG regelt die „Rückerstattung von Leistungen“ und lautet wie folgt: Paragraph 20, TMSG regelt die „Rückerstattung von Leistungen“ und lautet wie folgt: „
(1)Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch
  1. a)unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
  2. b)Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder
  3. c)Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 32 herbeigeführt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten.
(2)Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre.“ Im konkreten Fall hat die Behörde im angefochtenen Bescheid wie ausgeführt für den Zeitraum 01.01.2015 bis einschließlich 30.09.2016 eine Rückforderung in der Höhe von gesamt Euro 2.200 vorgeschrieben. Begründet wurde dies mit einem „Behördenfehler“ im Zusammenhang mit der Mietzinsbeihilfe der Beschwerdeführerin. Hierzu ist auszuführen, dass sich aus § 20 TMSG keine Rückforderung von Leistungen aufgrund eines „Behördenfehler“ ableiten lässt. Die Beschwerdeführerin hat unstrittig bei sämtlichen Mindestsicherungsanträgen jeweils die Bewilligung der Mietzinsbeihilfe angegeben und das entsprechende Schreiben vorgelegt. Wird dies von der Behörde wie im konkreten Fall zwar bei der Berechnung in der Begründung der jeweiligen Bescheide berücksichtigt, kommt es aber in der Folge zu einer Nichtberücksichtigung im Spruch bzw zu einer falschen Anweisung kann dies der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen und scheidet eine Rückerstattung gestützt auf § 20 TMSG aus diesem Grund aus. Hierzu ist auszuführen, dass sich aus Paragraph 20, TMSG keine Rückforderung von Leistungen aufgrund eines „Behördenfehler“ ableiten lässt. Die Beschwerdeführerin hat unstrittig bei sämtlichen Mindestsicherungsanträgen jeweils die Bewilligung der Mietzinsbeihilfe angegeben und das entsprechende Schreiben vorgelegt. Wird dies von der Behörde wie im konkreten Fall zwar bei der Berechnung in der Begründung der jeweiligen Bescheide berücksichtigt, kommt es aber in der Folge zu einer Nichtberücksichtigung im Spruch bzw zu einer falschen Anweisung kann dies der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen und scheidet eine Rückerstattung gestützt auf Paragraph 20, TMSG aus diesem Grund aus. Durch die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid auferlegte Rückforderung ist „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eben diese Rückforderung in dem von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen Umfang (vgl VwGH. 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026 ua). Wie festgestellt hat sich im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit April 2014 über Vermögen in Form eines Sparbuches verfügt. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage seiner Entscheidung zugrunde zu legen; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (vgl VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105; VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036 ua). Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht das im Verfahren hervorgetretene Vermögen der Beschwerdeführerin bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Durch die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid auferlegte Rückforderung ist „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eben diese Rückforderung in dem von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen Umfang vergleiche VwGH. 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026 ua). Wie festgestellt hat sich im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit April 2014 über Vermögen in Form eines Sparbuches verfügt. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage seiner Entscheidung zugrunde zu legen; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105; VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036 ua). Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht das im Verfahren hervorgetretene Vermögen der Beschwerdeführerin bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Es steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin über dieses Vermögen verfügt; ebenfalls steht außer Streit, dass sie das verfahrensgegenständliche Sparbuch in sämtlichen Mindestsicherungsanträgen (von Relevanz ab April 2014) nicht angegeben hat. Die Beschwerdeführerin hat dazu in der Verhandlung ausgeführt, sie habe geglaubt, „dass ich alles beim Gericht angegeben hatte und es mir nicht bewusst war, dass ich das auch hier angeben muss“. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einen sehr strukturierten und organisierten Eindruck hinterlassen hat, der eine entsprechende Differenzierung zwischen verschiedenen Stellen jedenfalls zuzutrauen ist. So hat sie bspw auch in ihrer Einvernahme zu einzelnen pflegebedingten Aufwendungen angegeben sehr gut abschätzen zu können bei welcher Stelle sie welche Positionen mit Erfolg einbringen kann. Zudem ist der Mindestsicherungsantrag in dieser Hinsicht unmissverständlich. Unter Punkt „10. Vermögenswerte“ werden gesondert einzelne Vermögenswerte – wie Eigentumswohnung, Hausbesitz, Grundbesitz, Kraftfahrzeug, Sparbuch, Bausparvertrag – abgefragt. Das Sparbuch, in dessen Besitz die Beschwerdeführerin seit Ende März 2014 ist, hat sie dabei nie angegeben. Nachdem in der Verhandlung vom 17.03.2017 konkrete Baupläne der Beschwerdeführerin thematisiert wurden, wurde die Beschwerdeführerin vom erkennenden Gericht dezidiert gefragt, ob sie über Vermögen verfügt – sie hat diese Frage verneint. Über Vorhalt in der Verhandlung vom 10.05.2017 hat die Beschwerdeführerin dazu angegeben, sie sehe das nicht als ihr Vermögen an, sondern eben als Geld um ihrer Tochter ein behindertengerechtes Eigenheim zu ermöglichen. Hier ist ihr der insofern klare Sachverhalt – insbesonders der Vergleich vom 05.03.2014 sowie die beiden getrennten Sparbücher für sich selbst und die Tochter – entgegen zu halten. Weiters hat die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 14.04.2017 angeführt es seien nach ihrem „Informationsstand von Seiten des Landes sämtliche „Entschädigungszahlungen“ bzw Schadenersatzzahlungen auf Grund der Zweckgebundenheit dieser Zahlungen von der verpflichtenden Vermögensverwertung nach § 15 TMSG ausgenommen“. Befragt dazu in der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass diese Auskunft nicht von „offizieller“ Seite des Landes, insbesondere nicht von den dafür zuständigen Behörden erteilt worden sei. Sie habe sich in diesem Zusammenhang bei der „DD“ erkundigt. Ihr Rechtsvertreter, der zu diesem Zeitpunkt Abgeordneter dieser Partei gewesen ist, gab dazu zu Protokoll, dass es dabei immer um „Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit Schmerzengeld“ gegangen sei. Allein schon aus der von ihr eingeholten Auskunft zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin sich der Frage, ob ihr Vermögen im Rahmen des Mindestsicherungsantrages anzugeben ist, bewusst war. Zudem hat sich die Diskussion nach Angaben ihres Rechtsvertreters ausschließlich auf „Schmerzengeld“ bezogen – spätestens hier hätte ihr bewusst sein müssen, dass zumindest Euro 131.000,-- im Zusammenhang mit der Mindestsicherung von Relevanz sind. Nichts desto trotz ist jedenfalls festzuhalten, dass es Aufgabe des Antragsstellers ist einen vollständig ausgefüllten, wahrheitsgemäßen Antrag abzugeben und es in der Folge Sache der entscheidenden Behörde ist zu beurteilen, was konkret zu berücksichtigen bzw was allenfalls auszunehmen ist. Weiters hat die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 14.04.2017 angeführt es seien nach ihrem „Informationsstand von Seiten des Landes sämtliche „Entschädigungszahlungen“ bzw Schadenersatzzahlungen auf Grund der Zweckgebundenheit dieser Zahlungen von der verpflichtenden Vermögensverwertung nach Paragraph 15, TMSG ausgenommen“. Befragt dazu in der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass diese Auskunft nicht von „offizieller“ Seite des Landes, insbesondere nicht von den dafür zuständigen Behörden erteilt worden sei. Sie habe sich in diesem Zusammenhang bei der „DD“ erkundigt. Ihr Rechtsvertreter, der zu diesem Zeitpunkt Abgeordneter dieser Partei gewesen ist, gab dazu zu Protokoll, dass es dabei immer um „Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit Schmerzengeld“ gegangen sei. Allein schon aus der von ihr eingeholten Auskunft zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin sich der Frage, ob ihr Vermögen im Rahmen des Mindestsicherungsantrages anzugeben ist, bewusst war. Zudem hat sich die Diskussion nach Angaben ihres Rechtsvertreters ausschließlich auf „Schmerzengeld“ bezogen – spätestens hier hätte ihr bewusst sein müssen, dass zumindest Euro 131.000,-- im Zusammenhang mit der Mindestsicherung von Relevanz sind. Nichts desto trotz ist jedenfalls festzuhalten, dass es Aufgabe des Antragsstellers ist einen vollständig ausgefüllten, wahrheitsgemäßen Antrag abzugeben und es in der Folge Sache der entscheidenden Behörde ist zu beurteilen, was konkret zu berücksichtigen bzw was allenfalls auszunehmen ist. Zusammengefasst ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch „unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ iSd § 20 Abs 1 lit a TMSG die Gewährung von Leistungen herbeigeführt hat und aus diesem Grund die Rückerstattung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen zu Unrecht bezogenen Geldleistungen vorzuschreiben ist. Zusammengefasst ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch „unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ iSd Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, TMSG die Gewährung von Leistungen herbeigeführt hat und aus diesem Grund die Rückerstattung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen zu Unrecht bezogenen Geldleistungen vorzuschreiben ist. Inwieweit darüber hinaus weitere Rückerstattungen vorzuschreiben sind war nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens (vgl VwGH. 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026 ua) und wird von der belangten Behörde in der Folge zu klären sein.Inwieweit darüber hinaus weitere Rückerstattungen vorzuschreiben sind war nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens vergleiche VwGH. 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026 ua) und wird von der belangten Behörde in der Folge zu klären sein. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dies trifft insbesonders auf die Frage der verpflichtenden Vermögensverwertung von Schmerzengeld zu: der Wortlaut des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes ist hier eindeutig, eine Ausnahme von Leistungen aus diesem Titel ist nicht vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG vor, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist (vgl dazu die hg Beschlüsse vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 29.06.2016, Ra 2016/05/0052,0053). Zudem liegt wie ausgeführt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage vor, diese ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dies trifft insbesonders auf die Frage der verpflichtenden Vermögensverwertung von Schmerzengeld zu: der Wortlaut des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes ist hier eindeutig, eine Ausnahme von Leistungen aus diesem Titel ist nicht vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist vergleiche dazu die hg Beschlüsse vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 29.06.2016, Ra 2016/05/0052,0053). Zudem liegt wie ausgeführt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage vor, diese ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.45.0390.9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.