RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/31/2851-11 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Y, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 23.11.2016, ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als AA als Eigentümer des Gst **1, KG Z verpflichtet wird die vorübergehende Benutzung seines Grundstückes zu Gunsten der CC in folgendem Ausmaß zu dulden:
- Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als AA als Eigentümer des Gst **1, KG Z verpflichtet wird die vorübergehende Benutzung seines Grundstückes zu Gunsten der CC in folgendem Ausmaß zu dulden: „Am Dach des Hauses Adresse 1 dürfen die zwei zur Grundstücksgrenze zu Gst **2 KG Z nächstgelegenen Dachziegelreihen zum Zwecke der Durchführung notwendiger Spenglerarbeiten vorübergehend für die Dauer von zwei Werktagen entfernt werden. Im Rahmen der Spenglerarbeiten wird der bestehende Blechhochzug entfernt, um die Ziegelwand zu verputzen (verspachteln) und wird sodann der Anschluss der Häuser Adresse 3 und Adresse 1 durch einen neuen Blechhochzug wiederhergestellt.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Antragsabänderung vom 13.9.2016 hat CC, wohnhaft in Adresse 3, **** Y, um die Feststellung der Zulässigkeit der vorübergehenden Entfernung von zwei Ziegelreihen des auf Gst **1 KG Z befindlichen Ziegeldaches im Ausmaß von zwei Werktagen zur ordnungsgemäßen Anbindung und Schließung der bestehenden Fuge durch einen befugten Spengler gemäß § 36 TBO 2011 angesucht.Mit Antragsabänderung vom 13.9.2016 hat CC, wohnhaft in Adresse 3, **** Y, um die Feststellung der Zulässigkeit der vorübergehenden Entfernung von zwei Ziegelreihen des auf Gst **1 KG Z befindlichen Ziegeldaches im Ausmaß von zwei Werktagen zur ordnungsgemäßen Anbindung und Schließung der bestehenden Fuge durch einen befugten Spengler gemäß Paragraph 36, TBO 2011 angesucht. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 23.11.2016, ****, wurde die vorübergehende Benutzung des Nachbargrundstückes gemäß § 36 Abs 3 TBO 2011 in der Form ausgesprochen, dass AA als Eigentümer des Gst **1, KG Z verpflichtet ist, die vorübergehende Benutzung seines Grundstückes zu Gunsten der CC in folgendem Ausmaß zu dulden:Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 23.11.2016, ****, wurde die vorübergehende Benutzung des Nachbargrundstückes gemäß Paragraph 36, Absatz 3, TBO 2011 in der Form ausgesprochen, dass AA als Eigentümer des Gst **1, KG Z verpflichtet ist, die vorübergehende Benutzung seines Grundstückes zu Gunsten der CC in folgendem Ausmaß zu dulden: „Am Dach des Hauses Adresse 1 dürfen 2 Ziegelreihen zum Zwecke der Durchführung notwendiger Spenglerarbeiten vorübergehend für die Dauer von zwei Werktagen entfernt werden.“ In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Verpflichtete durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „In außenseitig bezeichneter Rechtssache wurde der Bescheid des Stadtmagistrates Y zu **** vom 23.11.2016, dem Beschwerdeführer am 24.11.2016 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat BB Rechtsanwälte in **** Y, Adresse 2, schriftlich Vollmacht erteilt. Der Beschwerdeführer erhebt somit rechtzeitig gegen vorgenannten Bescheid durch seine bevollmächtigten Vertreter Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt diese aus wie folgt: Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Beschwerdeführer gem. § 36 Abs. 3 TBO als Eigentümer des Grundstückes (Gp. **1, EZ ***, KG Z) verpflichtet, die vorübergehende Benützung seines Grundstückes (Gp. **1, EZ ***, KG Z) mit der Adresse 1 zu Gunsten der Frau CC im folgenden Ausmaß zu dulden:Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Beschwerdeführer gem. Paragraph 36, Absatz 3, TBO als Eigentümer des Grundstückes (Gp. **1, EZ ***, KG Z) verpflichtet, die vorübergehende Benützung seines Grundstückes (Gp. **1, EZ ***, KG Z) mit der Adresse 1 zu Gunsten der Frau CC im folgenden Ausmaß zu dulden: Am Dach des Hauses Adresse 1 dürfen zwei Ziegelreihen zum Zwecke der Durchführung notwendiger Spenglerarbeiten vorübergehend für die Dauer von zwei Werktagen entfernt werden. Als Beschwerdegründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Sofern die Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung ausführt, dass Frau CC am 7.7.2016 vertreten durch RA DD einen Antrag auf vorübergehende Fremdbenützung des Grundstückes des Beschwerdeführers eingebracht hat und die Zustimmung von Seiten des Beschwerdeführers erteilt wurde, so muss diesbezüglich ausgeführt werden, dass dieser Antrag schließlich von der Antragstellerin zurückgezogen wurde und ein neuer Antrag am 13.9.2016 eingebracht wurde, mit welchem die vorübergehende Entfernung von zwei Ziegelreihen am Dach des Hauses des Beschwerdeführers zum Zwecke der Durchführung der notwendigen Spenglerarbeiten für die Dauer von zwei Werktagen beantragt wurde. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht erkennen müssen, dass mit dem nunmehrigen Bescheid nicht über den seinerzeitigen Antrag vom 7.7.2016 abgesprochen wurde, sondern vielmehr über den neuen Antrag der Frau CC vom 13.9.
- Mit Schreiben vom 17.8.2016 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen sich zum Antrag der CC vom 7.7.2016 zu äußern. Mit Schreiben vom 23.8.2016 hat sich der Beschwerdeführer hierzu geäußert und vorgebracht, dass er mit der Erlassung eines Bescheides im Sinne des zweiten Absatzes des Schreibens vom 17.8.2016, nämlich mit dem Betreten des Daches für die Durchführung von Verputzarbeiten für die Dauer von 10 Tagen unter bestimmten Auflagen einverstanden ist. Der neue Antrag der Frau CC vom 13.9.2016 wurde dem Beschwerdeführer nie übermittelt, geschweige denn hat er davon Kenntnis erlangt. Der Beschwerdeführer hat erstmals mit Bescheid vom 23.11.2016 Kenntnis darüber erlangt, dass Frau CC am 13.9.2016 einen neuen Antrag eingebracht hat. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher erkennen müssen, dass eine Aufforderung gem. § 36 Abs. 3 TBO nicht erfolgt ist. Der Beschwerdeführer wurde von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten nicht verständigt. Der Beschwerde-führer hat sich lediglich zum Antrag vom 7.7.2016 welcher mit dem Antrag vom 13.9.2016 zurückgezogen wurde und mit welchem gänzlich anderes begehrt wurde geäußert. Eine Äußerung des Beschwerdeführers zum Antrag vom 7.7.2016 kann daher schon aus diesem Grund für den Antrag vom 13.9.2016 nicht relevant sein, da es sich in Wahrheit beim Antrag vom 13.9.2016 nicht um eine Abänderung sondern einen neuen Antrag handelt. Dem Bescheid haftet daher ein wesentlicher Verfahrensmangel an.Sofern die Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung ausführt, dass Frau CC am 7.7.2016 vertreten durch RA DD einen Antrag auf vorübergehende Fremdbenützung des Grundstückes des Beschwerdeführers eingebracht hat und die Zustimmung von Seiten des Beschwerdeführers erteilt wurde, so muss diesbezüglich ausgeführt werden, dass dieser Antrag schließlich von der Antragstellerin zurückgezogen wurde und ein neuer Antrag am 13.9.2016 eingebracht wurde, mit welchem die vorübergehende Entfernung von zwei Ziegelreihen am Dach des Hauses des Beschwerdeführers zum Zwecke der Durchführung der notwendigen Spenglerarbeiten für die Dauer von zwei Werktagen beantragt wurde. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht erkennen müssen, dass mit dem nunmehrigen Bescheid nicht über den seinerzeitigen Antrag vom 7.7.2016 abgesprochen wurde, sondern vielmehr über den neuen Antrag der Frau CC vom 13.9.
- Mit Schreiben vom 17.8.2016 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen sich zum Antrag der CC vom 7.7.2016 zu äußern. Mit Schreiben vom 23.8.2016 hat sich der Beschwerdeführer hierzu geäußert und vorgebracht, dass er mit der Erlassung eines Bescheides im Sinne des zweiten Absatzes des Schreibens vom 17.8.2016, nämlich mit dem Betreten des Daches für die Durchführung von Verputzarbeiten für die Dauer von 10 Tagen unter bestimmten Auflagen einverstanden ist. Der neue Antrag der Frau CC vom 13.9.2016 wurde dem Beschwerdeführer nie übermittelt, geschweige denn hat er davon Kenntnis erlangt. Der Beschwerdeführer hat erstmals mit Bescheid vom 23.11.2016 Kenntnis darüber erlangt, dass Frau CC am 13.9.2016 einen neuen Antrag eingebracht hat. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher erkennen müssen, dass eine Aufforderung gem. Paragraph 36, Absatz 3, TBO nicht erfolgt ist. Der Beschwerdeführer wurde von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten nicht verständigt. Der Beschwerde-führer hat sich lediglich zum Antrag vom 7.7.2016 welcher mit dem Antrag vom 13.9.2016 zurückgezogen wurde und mit welchem gänzlich anderes begehrt wurde geäußert. Eine Äußerung des Beschwerdeführers zum Antrag vom 7.7.2016 kann daher schon aus diesem Grund für den Antrag vom 13.9.2016 nicht relevant sein, da es sich in Wahrheit beim Antrag vom 13.9.2016 nicht um eine Abänderung sondern einen neuen Antrag handelt. Dem Bescheid haftet daher ein wesentlicher Verfahrensmangel an. Sofern im Rahmen des Bescheides nunmehr der Befund des EE widergegeben wird und darin ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich die Erlaubnis ausgesprochen habe, dass das Dach seines Hauses zur Durchführung von Spenglerarbeiten für die Dauer von zwei Werktagen betreten werden dürfe und an der östlichen Hausmauer seiner Liegenschaft für die Dauer von zwölf Werktagen ein Baugerüst aufgestellt werden dürfe, so ist dies nicht richtig. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.8.2016 lediglich erklärt hat, dass er mit einer Erlassung eines Bescheides im Sinne des zweiten Absatzes des seinerzeitigen Schreibens vom 17.8.2016 somit mit der Betretung des Daches des Hauses Adresse 1 für die Durchführung von Verputzarbeiten für die Dauer von zehn Tagen unter bestimmten Auflagen einverstanden ist. Der Beschwerdeführer hat sich ausdrücklich gegen die Betretung des Daches für die Durchführung von Spenglerarbeiten für die Dauer von zwei Werktagen und gegen das Aufstellen eines Baugerüstes an der östlichen Hausmauer des Hauses Adresse 1 für die Dauer von insgesamt zwölf Werktagen ausgesprochen. Sofern die belangte Behörde ihre Entscheidung somit auf den Befund des Sachverständigen EE stützt, belastet sie die angefochtene Entscheidung mit einer Nichtigkeit, jedenfalls aber einer Aktenwidrigkeit und einer inhaltlichen Rechts-widrigkeit. Die angefochtene Entscheidung ist daher in mehrfacher Hinsicht mangelhaft und auch inhaltlich rechtswidrig. Sofern die belangte Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung ausführt, dass der bestehende Blechhochzug nicht fachgerecht abgedichtet und an den Mauerbestand angebunden worden sei, so ist nicht erklärlich, worauf die Behörde ihre diesbezüglichen Ausführungen stützt, geschweige denn, warum der Blechhochzug zur Gänze erneuert werden muss. Im Übrigen ist der Bescheid auch zu unbestimmt. Es steht nicht einmal fest, welche Blecharbeiten durchgeführt werden sollen und ob die Verblechung in Kupferblech oder in verzinktem Eisenblech erfolgen wird. Sofern die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch ausführt, dass eine Fuge entstanden sei, wodurch laufend Regenwasser eintritt, so muss in diesem Zusammenhang ausgeführt werden, dass nicht ersichtlich ist, warum nicht dadurch Abhilfe geschaffen werden kann, dass lediglich die Fuge abgedichtet wird. Im Übrigen ergibt sich weder aus dem Befund des Sachverständigen, noch aus der Entscheidung selbst, warum zwei Ziegelreihen am Dach des Hauses des Beschwerdeführers entfernt werden müssen. Auch hat die Antragstellerin keine geeigneten Gründe dargelegt, warum eine Entfernung der Ziegel notwendig ist. Insofern belastet das Erstgericht die angefochtene Entscheidung somit auch mit einer Mangelhaftigkeit und einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit. Zusammengefasst hätte die erkennende Behörde sohin erkennen müssen, dass das abgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass der Antrag vom 13.9.2016 dem Beschwerdeführer nie zur Kenntnis gebracht wurde und er auch keine Möglichkeit hatte sich hierzu zu äußern und in der Folge eine bescheidmäßige Erledigung schon aus diesem Grunde ausscheidet. Im Übrigen hätte die belangte Behörde auch erkennen müssen, dass eine Entfernung der zwei Ziegelreihen nicht notwendig ist und die Antragstellerin auch nicht ausreichend dargetan hat, welche Arbeiten durchgeführt werden sollen, geschweige denn warum zwei Ziegelreihen entfernt werden müssen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht auch erkennen müssen, dass mit einer Silikonfuge bzw. mit dem Anbringen eines zusätzlichen Abdeckbleches jedenfalls das Auslangen gefunden werden kann. Es fehlt auch an einer grundlegenden Voraussetzung für die Erlassung des gegenständlichen Bescheides. Dass die Behörde überhaupt tätig wird, setzt voraus, dass eine gütliche Einigung der beteiligten Parteien nicht erfolgt ist. Gemäß § 36 TBO ist der Nachbar (Beschwerde-führer) schriftlich aufzufordern seine Zustimmung zur vorübergehenden Inanspruchnahme seiner Liegenschaft zu erteilen.Es fehlt auch an einer grundlegenden Voraussetzung für die Erlassung des gegenständlichen Bescheides. Dass die Behörde überhaupt tätig wird, setzt voraus, dass eine gütliche Einigung der beteiligten Parteien nicht erfolgt ist. Gemäß Paragraph 36, TBO ist der Nachbar (Beschwerde-führer) schriftlich aufzufordern seine Zustimmung zur vorübergehenden Inanspruchnahme seiner Liegenschaft zu erteilen. Eine derartige schriftliche Aufforderung liegt nicht vor. Es gibt auch diesbezüglich keine Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Erlassung des angefochtenen Bescheides war daher auch aus diesem Grunde- zumindest derzeit nicht zulässig. Der Beschwerdeführer stellt sohin nachstehende Anträge: Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
- im Verfahren über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführen;
- in der Sache selbst der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen; in eventu
- den Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen;“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt des Stadtmagistrates Y zu ****, sowie durch Einholung zweier Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen FF, Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten, welche vom 7.2.2017 und vom 15.3.2017 datieren. Weiters wurde am 1.3.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 7.2.2017 erörtert wurde. Im Zuge dieser Verhandlung hat sich ergeben, dass im Bereich des Anschlusses der Grundstücke des Verpflichteten und der Berechtigten bereits eine Verblechung vorhanden ist, welche nunmehr zur Ermöglichung des Verputzens der Außenwand der CC entfernt und sodann neu verblecht werden soll; dabei soll vor Wiederherstellung der Verblechung sichergestellt werden, dass keine Feuchtigkeit in das Haus der Berechtigten dringen kann. Mit ergänzendem Gutachten vom 15.3.2017 hat der hochbautechnische Amtssachverständige diesbezüglich ausgeführt, dass „der derzeit bestehende Blechhochzug an die anschließende Rohziegelwand angeschraubt und mit Silikon provisorisch abgedichtet“ wurde. Es könne „deshalb nur von einem Provisorium gesprochen werden, da ein fachmännischer Anschluss an eine Rohziegelwand nicht hergestellt werden kann. Diese Wand muss vorher verputzt werden, um einen dichten Anschluss mit einem Blechhochzug überhaupt gewährleisten zu können.“ Hinsichtlich der zwei Handlungsalternativen wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen ausgeführt wie folgt: „Aus hochbautechnischer Sicht ergeben sich hierbei zwei Möglichkeiten: Einerseits, wie geplant und beantragt, zwei Ziegelreihen zu entfernen, den Blechhochzug zu entfernen und die Ziegelwand ordnungsgemäß zu verputzen. Anschließend den Blechhochzug an die verputzte Ziegelwand fachmännisch anschließen und die beiden Ziegelreihen wieder anbringen. Andererseits besteht aus hochbautechnischer Sicht ebenfalls die Möglichkeit, die Ziegelwand erst oberhalb des bestehenden Blechhochzuges zu verputzen und auf dieser verputzten Wand ein zusätzliches Blech zu fixieren, welches den bestehenden Blechhochzug überlappt. Die Entfernung der beiden Ziegelreihen und das Entfernen und anschließende erneute Anbringen des Blechhochzuges würde hierbei entfallen. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass die beantragte Variante die bessere und übliche Ausführung dieses Detailpunktes darstellt. Die zweite Lösung ohne Anpassen des bestehenden Blechhochzuges an die verputzte Wand stellt lediglich eine Sanierung des Anschlusses dar, ohne die baulichen Anlagenteile des Herrn A zu entfernen. Hierbei besteht die Gefahr, dass bei Starkregen oder höheren Schneeschichten auf dem Dach Feuchtigkeit unter das überlappende Blech in das Mauerwerk eindringen kann.“ Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien am 24.3.2017 in Wahrung des Parteiengehörs und mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 10.4.2017 übermittelt. Mit Stellungnahme des Verpflichteten vom 3.4.2017 wurde ausgeführt, dass ein Schimmelbefall nicht festgestellt worden sei und lediglich eine Behauptung der Antragstellerin darstelle. Ein Verputzen der Rohziegelwand sei nicht zulässig, da die für einen Verputz erforderliche Breite auf Seiten der Liegenschaft der Antragstellerin nicht vorhanden sei. Es könne lediglich ein Verspachteln der Ziegelwand erfolgen. Dies sei auch bei Belassung des Abdeckbleches möglich, da dieses bei Durchführung der Verspachtelung kurzfristig weggebogen werden könne. Eine Entfernung des Bleches bzw zwei weiterer Dachziegelreihen sei hierfür nicht notwendig. Der Sachverständige führt selbst aus, dass die Möglichkeit, die Ziegelwand erst oberhalb des bestehenden Blechhochzuges zu verputzen, bestehe und dadurch eine ausreichende Absicherung gegen eindringendes Wassers gegeben sei. Diese Maßnahme greife in die Nachbarrechte des Beschwerdeführers am wenigsten ein und sei für die Antragstellerin zumutbar und technisch ausreichend. Die Belassung des Hochzuges und die Anbringung einer zusätzlichen Verblechung würde keinen Eingriff in die baulichen Anlagenteile des Beschwerdeführers darstellen. Eine Entfernung von Blechen bzw Dachziegeln vom Nachbardach des Beschwerdeführers ist durch die Bestimmungen der TBO nicht gedeckt, zudem wäre eine Beweissicherung dringend notwendig. In der Stellungnahme des Berechtigten vom 6.4.2017 wurde darauf hingewiesen, dass der bestehende Blechhochzug vom Beschwerdeführer seinerzeit auf dem Grundstück der Antragstellerin auf deren Hausmauer angebracht worden sei und dies in einem anhängigen Zivilverfahren festgestellt worden sei. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 94/2016 (TBO 2011), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016, (TBO 2011), maßgeblich: „§ 36 TBO 2011 Vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken
(1)Die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten und Befahren sowie die sonstige vorübergehende Benützung dieser Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden. Diese Verpflichtung umfasst auch die Durchführung von Grabungsarbeiten und die Anbringung von Verankerungen und Stützelementen und dergleichen. Die Benützung hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen.
(2)Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nur insoweit, als
(2)Die Verpflichtung nach Absatz eins, besteht nur insoweit, als
- a)die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten und
- b)bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung der Grundstücke bzw. der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen.
(3)Der Eigentümer des Nachbargrundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten außer bei Gefahr im Verzug mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Stimmt der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte der Durchführung der Bauarbeiten nicht ausdrücklich zu, so hat die Behörde auf Antrag des Bauherrn bzw. des Eigentümers der betreffenden baulichen Anlage mit schriftlichem Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden. Wird diese bejaht, so sind die zulässigen Bauarbeiten und erforderlichenfalls auch die Art ihrer Durchführung im Einzelnen anzuführen. Die Entscheidung hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen des bezüglichen Ansuchens zu erfolgen. Die Duldungspflicht ist im Weg der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen.
(4)Ergibt sich bereits im Zug des Bauverfahrens, dass zur Ausführung des betreffenden Bauvorhabens voraussichtlich Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück durchgeführt werden müssen, so hat die Behörde möglichst auf die Erteilung der Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Verweigert der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte die Zustimmung, so kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers bereits in der Baubewilligung über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten entscheiden.
(5)Der Bauherr bzw. der Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage hat innerhalb einer angemessenen Frist nach der Beendigung der Bauarbeiten, zu deren Durchführung die Benützung von Nachbargrundstücken erforderlich war, den früheren Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes notwendigen Maßnahmen aufzutragen.
(6)Ist dem Eigentümer des Nachbargrundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufgrund der Durchführung der Bauarbeiten ein Vermögensnachteil entstanden, so hat er gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage Anspruch auf Vergütung. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Bauarbeiten zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Behörde beantragen. Dabei gilt § 65 des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß.“
(6)Ist dem Eigentümer des Nachbargrundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufgrund der Durchführung der Bauarbeiten ein Vermögensnachteil entstanden, so hat er gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage Anspruch auf Vergütung. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Bauarbeiten zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Behörde beantragen. Dabei gilt Paragraph 65, des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: § 36 TBO 2011 verpflichtet den Eigentümer bzw den sonst hierüber Verfügungsberechtigten eines Nachbargrundstücks zur Duldung gesetzlich näher definierter Nutzungen seines Grundstückes bzw der darauf befindlichen baulichen Anlagen, dies zur Ausführung eines Bauvorhabens, Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder zur Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten. Die Duldungsverpflichtung besteht nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und stellt der Gesetzgeber hinsichtlich dieser Duldungsverpflichtung neben der technischen Möglichkeit an sich auf einen Kostenfaktor (Abs 2 lit
- a)sowie eine Abwägung beidseitiger Interessen (Abs 2 lit
- b)ab. Eine Rechtsverletzung des Grundeigentümers bzw des hierüber Verfügungsberechtigten unter dem Titel einer auf § 36 TBO 2011 begründeten Duldung von vorübergehender Inanspruchnahmen bestünde darin, dass diesen gesetzlichen Vorgaben durch die belangte Behörde in ihrer Entscheidung nicht in gesetzeskonformer Weise Rechnung getragen wurde. Eine derartige Rechtsverletzung muss, um auch greifen zu können, vom Beschwerdeführer entsprechend behauptet werden. Paragraph 36, TBO 2011 verpflichtet den Eigentümer bzw den sonst hierüber Verfügungsberechtigten eines Nachbargrundstücks zur Duldung gesetzlich näher definierter Nutzungen seines Grundstückes bzw der darauf befindlichen baulichen Anlagen, dies zur Ausführung eines Bauvorhabens, Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder zur Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten. Die Duldungsverpflichtung besteht nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und stellt der Gesetzgeber hinsichtlich dieser Duldungsverpflichtung neben der technischen Möglichkeit an sich auf einen Kostenfaktor (Absatz 2, Litera a,) sowie eine Abwägung beidseitiger Interessen (Absatz 2, Litera b,) ab. Eine Rechtsverletzung des Grundeigentümers bzw des hierüber Verfügungsberechtigten unter dem Titel einer auf Paragraph 36, TBO 2011 begründeten Duldung von vorübergehender Inanspruchnahmen bestünde darin, dass diesen gesetzlichen Vorgaben durch die belangte Behörde in ihrer Entscheidung nicht in gesetzeskonformer Weise Rechnung getragen wurde. Eine derartige Rechtsverletzung muss, um auch greifen zu können, vom Beschwerdeführer entsprechend behauptet werden. Der in § 26 Abs 1 TBO 2011 verwendete Begriff „Bauverfahren“ bezieht sich ausschließlich auf das Bauverfahren nach § 25 TBO 2011. Auf sonstige Verfahren im Rahmen der TBO findet diese Bestimmung keine Anwendung. Dies lässt sich systematisch mit der textlichen Nähe des § 25 TBO zum die Parteistellung regelnden § 26 TBO begründen. Sofern eine solche ausdrückliche Einräumung der Parteistellung für Nachbarn fehlt, kann diese aufgrund des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers nicht anderweitig begründet werden (vgl Karl Weber, Irmgard Rath-Kathrein, Kommentar zur Tiroler Bauordnung, 2014, Rz 2 zu § 26).Der in Paragraph 26, Absatz eins, TBO 2011 verwendete Begriff „Bauverfahren“ bezieht sich ausschließlich auf das Bauverfahren nach Paragraph 25, TBO 2011. Auf sonstige Verfahren im Rahmen der TBO findet diese Bestimmung keine Anwendung. Dies lässt sich systematisch mit der textlichen Nähe des Paragraph 25, TBO zum die Parteistellung regelnden Paragraph 26, TBO begründen. Sofern eine solche ausdrückliche Einräumung der Parteistellung für Nachbarn fehlt, kann diese aufgrund des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers nicht anderweitig begründet werden vergleiche Karl Weber, Irmgard Rath-Kathrein, Kommentar zur Tiroler Bauordnung, 2014, Rz 2 zu Paragraph 26,). Aus der Formulierung des § 36 TBO 2011 lässt sich schlussfolgern, dass den von der Fremdgrundbenützung betroffenen Nachbarn zwar nicht sämtliche Einwendungen iSd § 26 Abs 3 TBO 2011 zukommen wohl aber solche (und nur solche), die Interessen iSd § 36 Abs 2 TBO 2011 zu beeinträchtigen geeignet sind.Aus der Formulierung des Paragraph 36, TBO 2011 lässt sich schlussfolgern, dass den von der Fremdgrundbenützung betroffenen Nachbarn zwar nicht sämtliche Einwendungen iSd Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zukommen wohl aber solche (und nur solche), die Interessen iSd Paragraph 36, Absatz 2, TBO 2011 zu beeinträchtigen geeignet sind. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht folglich nur auf jene beschwerdegegenständlichen Einwendungen ein, denen die Eignung zukommt, Interessen iSd § 36 Abs 2 TBO 2011 zu beeinträchtigen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht folglich nur auf jene beschwerdegegenständlichen Einwendungen ein, denen die Eignung zukommt, Interessen iSd Paragraph 36, Absatz 2, TBO 2011 zu beeinträchtigen. Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass eine einvernehmliche Lösung zwischen der Bauwerberin und dem Nachbarn hinsichtlich der Inanspruchnahme von Fremdgrund nicht zu Stande gekommen ist, zumal dem ursprünglichen Antrag vom 30.6.2016 mit der Stellungnahme des Verpflichteten vom 23.8.2016 nur teilweise die Zustimmung erteilt wurde. Die Behörde hatte daher auf Antrag der Bauwerberin mit schriftlichen Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden (vgl § 36 Abs 3 zweiter Satz TBO 2011).Die Behörde hatte daher auf Antrag der Bauwerberin mit schriftlichen Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden vergleiche Paragraph 36, Absatz 3, zweiter Satz TBO 2011). Von Seiten des hochbautechnischen Amtssachverständigen FF wurde in der Stellungnahme vom 15.3.2017, ****, ausgeführt, dass die beantragte Variante der Neuherstellung des bestehenden Blechhochzuges „die bessere und übliche Ausführung dieses Detailpunktes darstellt“, zumal bei der zweiten Lösung „ohne Anpassen des bestehenden Blechhochzuges an die verputze Wand“ und „ohne die baulichen Anlagenteile des Herrn A zu entfernen“ die Gefahr birgt, „dass bei Starkregen oder höheren Schneeschichten auf dem Dach Feuchtigkeit unter das überlappende Blech in das Mauerwerk eindringen kann.“ Diese Ausführungen werden dadurch bekräftigt, dass bereits aus der im Akt einliegenden Lichtbilddokumentation vom Lokalaugenschein vom 15.3.2017 evident ist, dass der bestehende Blechhochzug diverse (nicht verschraubte) Löcher zur Außenwand der Berechtigten aufweist, sodass aktenkundig ist, dass lediglich das gänzliche Verputzen (Verspachteln) der Außenwand samt Neuverblechung des Anschlusses eine nachhaltige und fachmännische Behebung des auf dem Nachbargrundstück durch eindringende Feuchtigkeit attestierten Schimmelbefalls bewirken kann. Der von dem Verpflichteten in Abrede gestellte Schimmelbefall ist durch die im Akt einliegenden Lichtbilder (etwa Lichtbild 1 in Dokument OZ 1 des Behördenaktes) hinreichend dokumentiert. Die nachhaltige fachgemäße Sanierung des Anschlusses („..im unbedingt notwendigen Ausmaß..“) der Außenwand der Berechtigten sowie des Dachbereiches des Verpflichteten gebietet sohin, einerseits die Außenwand mit einem – wenn auch gespachtelten – Außenputz zu versehen und daran anschließend den Blechhochzug zu erneuern. Die Eingriffsintensität dieser Baumaßnahme erschöpft sich darin, dass der Verpflichtete für einen überschaubaren Zeitrahmen von zwei Tagen die Entfernung und Zwischenlagerung von zwei Dachziegelreihen zur Verlegung eines neuen Blechhochzuges und zum Zwecke des Verputzens (Verspachtelns) der Rohziegelwand dulden müsste. Vom einem allfälligen krassen Missverhältnis der Vorteile aus der Benützung des Grundstücks und den damit verbundenen Nachteilen kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Es war daher der vorübergehenden Benützung des Nachbargrundstückes die Zustimmung zu erteilen und der Umfang der vorzunehmenden Arbeiten, um die Rechtssphäre des Verpflichteten zu schützen, spruchgemäß zu konkretisieren. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.31.2851.11