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{'item': 'LVwG-2017/22/1282-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/22/1282-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn BB, **** Z 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde **** Z vom 13.4.2017, **** wegen Erteilung der Baubewilligung für diverse Baumaßnahmen auf den Gpn. **1 und **2 beide KG YDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn BB, **** Ziffer eins,, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde **** Z vom 13.4.2017, **** wegen Erteilung der Baubewilligung für diverse Baumaßnahmen auf den Gpn. **1 und **2 beide KG Y zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde **** Z vom 13.4.2017, **** wurde die Baubewilligung für diverse Baumaßnahmen auf den Gpn. **1 und **2 beide KG Y erteilt. Im Einzelnen handelt es sich dabei um
  3. den Abbruch der Düngerstätte und die Neuerrichtung einer unterirdischen Düngerstätte mit aufgebautem Pferdestall,
  4. den Umbau und Zubau von Ferienwohnungen bei der bestehenden Ferienwohnung,
  5. den Zubau eines Hackgutlagers, eines Sägemehllagers, eines Heulagers und eines Lagers,
  6. die Sanierung des Dachstuhls beim bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäudes,
  7. die Errichtung erdbewehrte Böschungen im Osten und Südwesten der Gp. **2,
  8. die Errichtung von 8 Parklätzen im Freien (insgesamt sind sohin 10 Parkplätze vorhanden),
  9. den Zubau einer landwirtschaftlichen Garage im KG. Dem angefochtenen Bescheid ist eine eingehende Baubeschreibung zu entnehmen. In der mündlichen Verhandlung am 22.8.2016 erhob der Beschwerdeführer zahlreiche Einwendungen, darunter auch – unter Angabe einer näheren Begründung - die fehlende Wasserversorgung. In der vorliegenden Beschwerde gegen den oben zitierten Baubescheid brachte Herr BB zusammenfassend vor, im angefochtenen Bescheid sei davon die Rede, dass die Wasserversorgung über die örtliche Wassergenossenschaft erfolge. Es gäbe jedoch keine Wassergenossenschaft sondern lediglich eine privatrechtliche Vereinbarung. Diese Vereinbarung stelle keine automatische Zustimmungserklärung für die Wasserversorgung dar. Die Wasserversorgung für weitere Ferienwohnungen sei daher nicht gegeben. Für zusätzliche Wasserquellen würden die rechtlichen Vorsausetzungen fehlen. Insgesamt sie daher die Wasserversorgung nicht sichergestellt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2017/32 (TBO 2011) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 in der Fassung LGBl 2017/32 (TBO 2011) lautet wie folgt: „§ 26Parteien

(1)Absatz eins,Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Absatz 2,Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, a)Litera a die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und b)Litera b deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Absatz 3,Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a)Litera a der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, b)Litera b der Bestimmungen über den Brandschutz, c)Litera c der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, d)Litera d der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, e)Litera e der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,, f)Litera f das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Absatz 4,Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. (…)
(8)Absatz 8,Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
(9)Absatz 9,Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 37 Abs. 1) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (Paragraph 37, Absatz eins,) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva).Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer ua. der Gp. **3 KG Y, welche unmittelbar an den Bauplatz angrenzt. Der Beschwerdeführer ist sohin unstrittig Nachbar im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer ua. der Gp. **3 KG Y, welche unmittelbar an den Bauplatz angrenzt. Der Beschwerdeführer ist sohin unstrittig Nachbar im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011. In der vorliegenden Beschwerde wird lediglich die bereits anlässlich der mündlichen Verhandlung erhobene Einwendung der mangelnden Wasserversorgung vorgebracht. Zu dieser Frage kommt dem Nachbarn im Bauverfahren jedoch kein Mitspracherecht zu und wird auch kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht verletzt (vgl z.B. VwGH 24.11.1998, 98/05/0203). Einem Nachbarn kommt nämlich ein Schutz hinsichtlich Wasserversorgung nicht nach baurechtlichen, sondern (allenfalls) nach wasserrechtlichen Vorschriften zu, sodass der Nachbar im Bauverfahren insoweit wirksam keine Verletzung subjektiv öffentlich-rechtlicher Rechte geltend machen kann (VwGH 14.3.1991, 89/06/0121 uHa VwGH 23.1.1986, 84/06/0117).In der vorliegenden Beschwerde wird lediglich die bereits anlässlich der mündlichen Verhandlung erhobene Einwendung der mangelnden Wasserversorgung vorgebracht. Zu dieser Frage kommt dem Nachbarn im Bauverfahren jedoch kein Mitspracherecht zu und wird auch kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht verletzt vergleiche z.B. VwGH 24.11.1998, 98/05/0203). Einem Nachbarn kommt nämlich ein Schutz hinsichtlich Wasserversorgung nicht nach baurechtlichen, sondern (allenfalls) nach wasserrechtlichen Vorschriften zu, sodass der Nachbar im Bauverfahren insoweit wirksam keine Verletzung subjektiv öffentlich-rechtlicher Rechte geltend machen kann (VwGH 14.3.1991, 89/06/0121 uHa VwGH 23.1.1986, 84/06/0117). Mit Erhebung des Einwandes der mangelnden Wasserversorgung anlässlich der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer keine Parteistellung erlangen. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Soweit mit diesem Vorbringen ein privatrechtlicher Einwand erstattet wurde, hat die Behörde den Beschwerdeführer zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen (§ 26 Abs 8 TBO 2011). Mit Erhebung des Einwandes der mangelnden Wasserversorgung anlässlich der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer keine Parteistellung erlangen. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Soweit mit diesem Vorbringen ein privatrechtlicher Einwand erstattet wurde, hat die Behörde den Beschwerdeführer zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen (Paragraph 26, Absatz 8, TBO 2011). In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol entfallen, da vorliegend bloß eine reine Rechtsfrage, zu der – wie oben dargelegt – dem Beschwerdeführer überdies kein Mitspracherecht zukommt - zu beantworten war, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ.In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol entfallen, da vorliegend bloß eine reine Rechtsfrage, zu der – wie oben dargelegt – dem Beschwerdeführer überdies kein Mitspracherecht zukommt - zu beantworten war, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024). Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben und sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl VwGH 17.12.2014, Ro 2014/06/0066). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/06/0066). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.22.1282.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.