RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/23/1275-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde von AA und BB, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.04.2017 zu Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom 27.03.2017, bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingelangt am 28.03.2017, beantragten AA und BB die jagdrechtliche Genehmigung zum Abschuss eines Habichts. Begründet wurde dies damit, dass die Antragsteller eine Landwirtschaft betreiben, in deren Rahmen Hühner entsprechend den Vorstellungen der Biologischen Landwirtschaft gehalten werden. Im Rahmen dieser Hühnerhaltung sei es daher erforderlich den Tieren einen entsprechenden Freilauf zu ermöglichen. In den letzten Jahren habe nunmehr ein Habicht ständig den Hühnerbestand der Antragsteller dezimiert, so habe er im letzten Jahr 10 Hühner, im Jahr davor 7 Hühner, getötet. Und auch heuer habe er nach Auslaufen einer tierseuchenbedingten Stallpflicht am ersten Auslauftag bereits wieder ein Huhn gerissen. Weiters legten die Antragsteller dar, dass sie bisher alle Alternativmöglichkeiten, wie einen zeitlich variierenden Auslauf, Einstallung bereits früh am Nachmittag, Vogelscheuchen, klappernde Dosen, Unterstände für die Hühner usw probiert hätten, allerdings seien diese Maßnahmen ergebnislos geblieben. Aus diesem Grund wurde der Antrag auf Abschuss des Tieres gestellt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.04.2017 wies die Bezirkshauptmannschaft Z den gestellten Antrag gemäß § 52 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz ab.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.04.2017 wies die Bezirkshauptmannschaft Z den gestellten Antrag gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Tiroler Jagdgesetz ab. Dagegen richtet sich die nunmehrige Beschwerde. II.römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Die Bezirkshauptmannschaft Z hat in ihrer Entscheidung ausführlich und rechtsrichtig dargelegt, warum eine jagdrechtliche Bewilligung zum Abschuss eines Habichts nicht möglich ist. So dass hier eine zusammengefasste und gekürzte Wiedergabe ausreicht. Grundsätzlich sieht § 52 Tiroler Jagdgesetz die Möglichkeit vor, bestimmte Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden anzuordnen. Allerdings ist Voraussetzung dieser Maßnahmen, das Eintreten eines Wildschadens.Grundsätzlich sieht Paragraph 52, Tiroler Jagdgesetz die Möglichkeit vor, bestimmte Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden anzuordnen. Allerdings ist Voraussetzung dieser Maßnahmen, das Eintreten eines Wildschadens. Wildschäden sind der gesetzlichen Definition des § 2 Abs 6 TJG 2004 folgend nur jene Schäden den jagdbare Tiere, die nicht der ganzjährigen Schonung unterliegen, verursachen. Wildschäden sind der gesetzlichen Definition des Paragraph 2, Absatz 6, TJG 2004 folgend nur jene Schäden den jagdbare Tiere, die nicht der ganzjährigen Schonung unterliegen, verursachen. Die zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz in der Fassung LGBl Nr 119/2015 ordnet in § 1 Abs 3 an, dass Habichte zu den ganzjährig zu schonenden Wildarten gehören.Die zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 119 aus 2015, ordnet in Paragraph eins, Absatz 3, an, dass Habichte zu den ganzjährig zu schonenden Wildarten gehören. Vor diesem Hintergrund ist eine Maßnahme nach § 52 Tiroler Jagdgesetz somit ausgeschlossen.Vor diesem Hintergrund ist eine Maßnahme nach Paragraph 52, Tiroler Jagdgesetz somit ausgeschlossen. Es finden sich im Tiroler Jagdgesetz noch weitere Sonderbestimmungen um Maßnahmen gegen näher definierte Schäden und Gefährdungen bestimmter Wildtierarten vorzusehen. Allerdings sind diese Maßnahmen allesamt auf bestimmte Tierarten wie Bären, Wölfe, Dachse, Fuchse und weitere bestimmte aufgezählte Tierarten beschränkt. Für den Abschuss von Greifvögeln findet sich im Tiroler Jagdgesetz allerdings bewusst keine rechtliche Grundlage. III. Revisionsbegründung:römisch drei. Revisionsbegründung: Mit der hier vorliegenden Entscheidung wird keine wesentliche Rechtsform aufgeworfen sondern handelt es sich hierbei um eine reine wörtliche Auslegung des Gesetzestextes und da der Feststellung das für die von den Antragstellern begehrte Maßnahme keine rechtliche Grundlage zur Verfügung steht. Aus diesem Grund war auch die ordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.23.1275.1