GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 200,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 200,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.3.2017, ****, wurde AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in adresse1, X, zur Last gelegt, er habe, wie aufgrund einer am 8.5.2016 eingelangten Anzeige und den durchgeführten Erhebungen festgestellt worden sei, auf GSt *1 KG Prägraten ohne Baubewilligung ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, nämlich ein Gebäude in Blockbauweise, errichtet, obwohl der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung bedarf.Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.3.2017, ****, wurde AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in adresse1, römisch zehn, zur Last gelegt, er habe, wie aufgrund einer am 8.5.2016 eingelangten Anzeige und den durchgeführten Erhebungen festgestellt worden sei, auf GSt *1 KG Prägraten ohne Baubewilligung ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, nämlich ein Gebäude in Blockbauweise, errichtet, obwohl der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung bedarf. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit a iVm § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 begangen und wurde über ihn hierfür eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem habe er
G € 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 begangen und wurde über ihn hierfür eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem habe er
Paragraph 64, VStG € 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass am 8.5.2016 eine anonyme Anzeige samt Fotos eingelangt sei, wonach um Überprüfung der Baugenehmigung hinsichtlich des Gebäudeneubaus Freizeitanlagen B ersucht werde. Auf Anfrage habe der Bürgermeister der Gemeinde X mitgeteilt, dass bei ihm seitens des Betreibers des Hochseilgartens B bzw vornehmlich des Eigentümers des Gst *1 KG Prägraten a.G. angefragt worden sei, „einen ortsüblichen Stadel in Holzbauweise für landwirtschaftliche Zwecke“ lt. § 21 Abs 2 lit d TBO errichten zu dürfen. Die Freizeitanlage als solche sei nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz genehmigt. Die baulichen Anlagen seien nach § 46 TBO als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes genehmigt. Vom Betreiber der Freizeitanlagen sei auch schon signalisiert worden, die baulichen Anlagen und allfällige bauliche Entwicklungen künftig in einer Widmung „Sonderfläche Nebengebäude Hochseilgarten“ einem rechtlich unverfänglichen Konsens zuzuführen. AA habe vom Grundeigentümer in den Wintermonaten 2015/2016 die Erlaubnis bekommen, einen „ortsüblichen Stadel“ errichten zu dürfen. Fest stehe, dass auf Gst 1*1 KG Prägraten ein Gebäude in Blockbauweise ohne Baubewilligung errichtet worden sei. Dabei handle es sich mit Sicherheit nicht um einen ortsüblichen Stadel, sondern um ein Gebäude im Sinne der TBO.Auf Anfrage habe der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn mitgeteilt, dass bei ihm seitens des Betreibers des Hochseilgartens B bzw vornehmlich des Eigentümers des Gst *1 KG Prägraten a.G. angefragt worden sei, „einen ortsüblichen Stadel in Holzbauweise für landwirtschaftliche Zwecke“ lt. Paragraph 21, Absatz 2, Litera d, TBO errichten zu dürfen. Die Freizeitanlage als solche sei nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz genehmigt. Die baulichen Anlagen seien nach Paragraph 46, TBO als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes genehmigt. Vom Betreiber der Freizeitanlagen sei auch schon signalisiert worden, die baulichen Anlagen und allfällige bauliche Entwicklungen künftig in einer Widmung „Sonderfläche Nebengebäude Hochseilgarten“ einem rechtlich unverfänglichen Konsens zuzuführen. AA habe vom Grundeigentümer in den Wintermonaten 2015 aus 2016, die Erlaubnis bekommen, einen „ortsüblichen Stadel“ errichten zu dürfen. Fest stehe, dass auf Gst 1*1 KG Prägraten ein Gebäude in Blockbauweise ohne Baubewilligung errichtet worden sei. Dabei handle es sich mit Sicherheit nicht um einen ortsüblichen Stadel, sondern um ein Gebäude im Sinne der TBO. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von Sieghart Hatzer erhobene Beschwerde, in der er zusammengefasst ausführt, dass er im Jahr 2016 im Kletterpark C neben dem schon bestehenden Gebäude ein weiteres errichtet habe. Das schon bestehende sei als „vorübergehender Bestand“ eingetragen worden. Das zweite und ursprünglich als „Schupfe“ geplante Gebäude sei in Absprache mit dem Grundbesitzer und Bürgermeister erstellt worden. In der Annahme, dass einige fast baugleiche Gebäude (Schupfen) im Gemeindegebiet schon bestünden, habe er dann auch diese Bauweise gewählt. Da es mit den Räumlichkeiten im Kletterpark sowieso schon Platznot gebe, benötige er dringend eine Erweiterung eines Gebäudes. Einerseits für die Sicherungsausrüstung (Sicherungssysteme, Gurte, Helme etc), andererseits zB als Unterstand bei Schlechtwetter. Da seine Frau auch im Betrieb mitarbeiten müsse und sie ihre zwei gemeinsamen Kinder in den Betrieb mitnehmen müssten, könnten sie diesen nicht zumuten, in dem kleinen bestehenden Gebäude (Container) Tage bzw Wochen zu verbringen. Für eine eigene Kinderbetreuung bestehe in Prägraten keine Möglichkeit. Zudem müsse in diesem Container auch die Sicherheitsausrüstung gelagert werden. Die Werkzeuglagerung stelle ein weiteres Problem dar. Somit habe er bei der Gemeinde wegen einer Änderung des Flächenwidmungsplanes für „Sonderfläche Nebengebäude Hochseilgarten“ eingebracht. Dieses Verfahren sei derzeit im Gange und werde bei nächster Gelegenheit im Gemeinderat bearbeitet. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: DD ist Eigentümer der als Freiland gewidmeten Grundparzelle *1 KG ‚X., auf welcher AA aufgrund eines Pachtvertrags einen Hochseilgarten betreibt. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Kassa- und Lagergebäude, das
Im Jahr 2016 wurde ein Gebäude in Blockbauweise errichtet, das als Aufenthaltsraum mit WC dienen soll. Dieser Neubau ist mit einer Tür sowie einem Fenster ausgestattet. Mit Anträgen vom 15.6.2016 und 23.6.2016 begehrten sowohl der Beschwerdeführer als auch der Grundeigentümer die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Teilfläche, auf denen sich die baulichen Anlagen befinden, in „Sonderfläche Nebengebäude zum Hochseilgarten“ nach § 43 TROG 2011. Der Gemeinderat der Gemeinde X beschloss daraufhin in seiner Sitzung am 24.6.2016 die dementsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes.DD ist Eigentümer der als Freiland gewidmeten Grundparzelle *1 KG ‚X., auf welcher AA aufgrund eines Pachtvertrags einen Hochseilgarten betreibt. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Kassa- und Lagergebäude, das
Paragraph 46, TBO 2011 als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes bewilligt wurde. Im Jahr 2016 wurde ein Gebäude in Blockbauweise errichtet, das als Aufenthaltsraum mit WC dienen soll. Dieser Neubau ist mit einer Tür sowie einem Fenster ausgestattet. Mit Anträgen vom 15.6.2016 und 23.6.2016 begehrten sowohl der Beschwerdeführer als auch der Grundeigentümer die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Teilfläche, auf denen sich die baulichen Anlagen befinden, in „Sonderfläche Nebengebäude zum Hochseilgarten“ nach Paragraph 43, TROG 2011. Der Gemeinderat der Gemeinde römisch zehn beschloss daraufhin in seiner Sitzung am 24.6.2016 die dementsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde zu Zl ****. Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da
GVG die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen steht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen steht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:
Abs 1 lit a TBO 2011 bedürfen, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt, der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung.
Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt, der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung.
Abs 2 lit d TBO 2011 ist die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise der Behörde anzuzeigen.
Paragraph 21, Absatz 2, Litera d, TBO 2011 ist die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise der Behörde anzuzeigen.
Abs 2 lit a TROG dürfen im Freiland ortsübliche Städel in Holzbauweise errichtet werden.
Paragraph 41, Absatz 2, Litera a, TROG dürfen im Freiland ortsübliche Städel in Holzbauweise errichtet werden.
Abs 2 TBO 2011 sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einem Gebäude um einen Unterbegriff einer baulichen Anlage, sohin einer Anlage, zu deren Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist (Weber/Rath-Kathrein, TBO § 2 E 32; VwGH 22.2.1991, 87/17/0254; 22.2.1991, 88/17/0125, VwSlg 9772 A/1979; VwSlg 4125 A/1956).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einem Gebäude um einen Unterbegriff einer baulichen Anlage, sohin einer Anlage, zu deren Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist (Weber/Rath-Kathrein, TBO Paragraph 2, E 32; VwGH 22.2.1991, 87/17/0254; 22.2.1991, 88/17/0125, VwSlg 9772 A/1979; VwSlg 4125 A/1956).
Abs 1 lit a TBO 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 36.300,-- zu bestrafen, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausführt.
Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 36.300,-- zu bestrafen, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausführt. Bei der gegenständlichen im Jahr 2016 errichteten baulichen Anlage in Blockbauweise handelt es sich zweifellos um ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs 2 TBO 2011, zumal sie von Menschen betretbar ist und unbestritten als Aufenthaltsraum und Zufluchtsort vor Schlechtwetter dienen soll. Die bauliche Anlage ist überdacht und allseits umschlossen, mit dem Erdboden fest verbunden und waren zu ihrer Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich. Das Gebäude unterscheidet sich insofern von einem ortsüblichen Stadel in Holzbauweise, als es in Blockbauweise errichtet wurde und mit einer Tür und einem Fenster ausgestattet ist. Diese Umstände werden vom Beschwerdeführer auch gar nicht in Abrede gestellt, sondern führt er in seiner Beschwerde lediglich aus, aus welchen Beweggründen die Errichtung des Gebäudes aus seiner Sicht erforderlich gewesen war. Er bezeichnet zudem die von ihm errichtete bauliche Anlage selbst als „Nebengebäude“ und bringt in seiner Beschwerde vor, die Errichtung einer ortsüblichen „Schupfe“ sei ursprünglich geplant gewesen.Bei der gegenständlichen im Jahr 2016 errichteten baulichen Anlage in Blockbauweise handelt es sich zweifellos um ein Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011, zumal sie von Menschen betretbar ist und unbestritten als Aufenthaltsraum und Zufluchtsort vor Schlechtwetter dienen soll. Die bauliche Anlage ist überdacht und allseits umschlossen, mit dem Erdboden fest verbunden und waren zu ihrer Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich. Das Gebäude unterscheidet sich insofern von einem ortsüblichen Stadel in Holzbauweise, als es in Blockbauweise errichtet wurde und mit einer Tür und einem Fenster ausgestattet ist. Diese Umstände werden vom Beschwerdeführer auch gar nicht in Abrede gestellt, sondern führt er in seiner Beschwerde lediglich aus, aus welchen Beweggründen die Errichtung des Gebäudes aus seiner Sicht erforderlich gewesen war. Er bezeichnet zudem die von ihm errichtete bauliche Anlage selbst als „Nebengebäude“ und bringt in seiner Beschwerde vor, die Errichtung einer ortsüblichen „Schupfe“ sei ursprünglich geplant gewesen. Des Weiteren ist auszuführen, dass für die Errichtung eines ortsüblichen Stadels in Holzbauweise in Bezug auf die Teilfläche des Grundstücks keine Änderung des Flächenwidmungsplans in „Sonderfläche Nebengebäude zum Hochseilgarten“ erforderlich gewesen wäre, da ein solches im Freiland errichtet werden dürfte. Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt der Errichtung über keine Baubewilligung zur Errichtung des Gebäudes, weshalb in objektiver Hinsicht die Übertretung nach § 57 Abs 1 lit a iVm § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 feststeht.Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt der Errichtung über keine Baubewilligung zur Errichtung des Gebäudes, weshalb in objektiver Hinsicht die Übertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 feststeht.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers an dem ihm vorgeworfenen Übertretungen ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass
G zumindest von fahrlässigem Verhalten ausgegangen wird.Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers an dem ihm vorgeworfenen Übertretungen ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten ausgegangen wird. Dem Beschwerdeführer musste nämlich bewusst sein, dass entsprechende Erkundigungen über die baurechtlichen Obliegenheiten beim Neubau von Gebäuden bei den geeigneten Stellen zu erfolgen haben, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist (vgl zuletzt etwa VwGH 24.4.2014, 2014/02/0014). Dem Beschwerdeführer musste nämlich bewusst sein, dass entsprechende Erkundigungen über die baurechtlichen Obliegenheiten beim Neubau von Gebäuden bei den geeigneten Stellen zu erfolgen haben, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist vergleiche zuletzt etwa VwGH 24.4.2014, 2014/02/0014). Dass eine derartige Informationsbeschaffung angestrengt worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer aber nicht einmal behauptet. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung des § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 Geldstrafen bis zur Höhe von € 36.300,-- je angelastetes Delikt vorsieht. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 Geldstrafen bis zur Höhe von € 36.300,-- je angelastetes Delikt vorsieht. Aus dieser Betrachtungsweise heraus ist die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von € 1.000,-- nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Hinsichtlich des Verschuldens wird von zumindest fahrlässiger Begehung ausgegangen. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten, Erschwerungsgründe liegen keine vor. Der Zugrundelegung durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse durch die Bezirkshauptmannschaft Y ist der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehalts der begangenen Verwaltungsübertretung ist eine Geldstrafe von € 1.000,--, die bei einem Strafrahmen bis zu Euro 36.300,-- im untersten Bereich angesiedelt ist, für die nicht konsentierte Errichtung eines Neubaus, der in weiterer Folge bau- und widmungsrechtlich saniert werden muss, als schuld- und tatangemessen zu betrachten und erforderlich, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.31.1006.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.