Obsah (7)
§ 28§ 25a§ 13§ 42§ 3§ 44§ 29RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/35/2728-13 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 28Abs 1 Vw
GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
- a)unter Spruchpunkt VII) des angefochtenen Bescheides die Nebenbestimmung 1. durch folgenden Satz ergänzt wird:
- a)unter Spruchpunkt römisch sieben) des angefochtenen Bescheides die Nebenbestimmung 1. durch folgenden Satz ergänzt wird: „Fahrgenehmigungen für weitere im Verkehrskonzept vom 2.7.2010 angeführte Fahrzeuge (Elektrocars) werden nicht erteilt.“
- b)unter Spruchpunkt VIII) des angefochtenen Bescheides die Nebenbestimmung 2. wie folgt zu lauten hat:
- b)unter Spruchpunkt römisch acht) des angefochtenen Bescheides die Nebenbestimmung 2. wie folgt zu lauten hat: „Die Antragstellerin darf maximal 10 Berechtigungskarten pro Tag ausstellen und hat diesbezüglich die Übernachtungsgäste bei Androhung sonstiger Anzeigenerstattung und Entzugs der Berechtigungskarte anzuleiten, die entsprechende Berechtigungskarte zum Nachweis der Fahrtberechtigung mitzuführen und die in den weiteren Punkten 3. bis 9. vorgeschriebenen Verpflichtungen einzuhalten.“
- c)unter den Spruchpunkten VII) und VIII) des angefochtenen Bescheides jeweils folgende Nebenbestimmung ergänzt wird:
- c)unter den Spruchpunkten römisch sieben) und römisch acht) des angefochtenen Bescheides jeweils folgende Nebenbestimmung ergänzt wird: „9. Kraftfahrzeuge dürfen ausnahmslos in der dafür vorgesehenen Garage des eingereichten Projektes abgestellt werden.“
- d)unter Spruchpunkt VIII) des angefochtenen Bescheides folgende Nebenbestimmung ergänzt wird:
- d)unter Spruchpunkt römisch acht) des angefochtenen Bescheides folgende Nebenbestimmung ergänzt wird: „10. Es sind durch entsprechende Aufzeichnungen (Tag, Kennzeichen) die Anzahl der pro Tag ausgegebenen Berechtigungskarten zu dokumentieren und diese der Bezirkshauptmannschaft Y für jedes Kalenderjahr bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres unaufgefordert vorzulegen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Zur Vorgeschichte: Mit Eingabe vom 6.7.2010 beantragte die AA GmbH & CO KG die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Umsetzung des Projektes „AA“ im Gemeindegebiet von Z. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.6.2013, ****, wurde die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung einschließlich der erforderlichen Fahrten im Sinne des Verkehrskonzeptes im Gemeindegebiet Z nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen des Atelier BB vom 15.6.2010 bzw. des landschaftspflegerischen Begleitplans der Firma CC vom Juli 2010 sowie unter Einhaltung näher bezeichneter Nebenbestimmungen erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob der Landesumweltanwalt eine vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerde gewertete Berufung. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 21.2.2014, LVwG-****-2, und vom 15.4.2014, LVwG-****-5, wurde der Antragstellerin jeweils aufgetragen, diverse Unterlagen nachzureichen, und von der Antragstellerin daraufhin Schriftsätze vom 25.3.2014 und vom 27.5.2014 übermittelt. Mit Erkenntnis vom 24.7.2014, LVwG-****-8, wurde der Beschwerde des Landesumweltanwaltes stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der verfahrenseinleitende Antrag der AA GmbH & CO KG vom 6.7.2010
§ 13Abs 3 AVG mangels behobener Formgebrechen zurückgewiesen.Mit Erkenntnis vom 24.7.2014, LVw
G-****-8, wurde der Beschwerde des Landesumweltanwaltes stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der verfahrenseinleitende Antrag der AA GmbH & CO KG vom 6.7.2010
Paragraph 13, Absatz 3, AVG mangels behobener Formgebrechen zurückgewiesen. Mit Beschluss des VwGH vom 30.9.2015, ****, wurde die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision zurückgewiesen. 2. Zum nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.10.2016, ****: Mit einem bei der belangten Behörde am 18.2.2016 eingelangten Schreiben vom 25.1.2016 hat die Firma AA GmbH & CO KG, vertreten durch RA Dr. JJ, neuerlich um die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Umsetzung des Projektes „AA“ im Gemeindegebiet Z unter Beilage ergänzender Ausführungen und Erklärungen angesucht. Von der belangten Behörde wurde daraufhin insbesondere von einem nichtamtlichen naturkundefachlichen Sachverständigen ein Gutachten zum Landschaftsbild angefordert und ein solches Gutachten von DI FF, Atelier FF, (im Folgenden kurz: nichtamtlicher Sachverständiger bzw. nichtamtliches Gutachten) am 28.7.2016 erstattet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde
§ 42Abs 1 TNSch
G 2005 wie folgt entschieden:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde
Paragraph 42, Absatz eins, TNSchG 2005 wie folgt entschieden: „I)
§ 3lit.
j und lit. k der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 17.7.1984 über die Erklärung des Landschaftsschutzgebietes U-Zsee-N, LGBl. Nr. 50/1984 i.V.m. § 10
(1)TNSchG sowie § 27
(3)TNSchG i.V.m. § 29
(2)lit. a und lit. b Zi. 2 sowie § 29
(5)und
(7)TNSchG, wird der Firma AA GmbH & CO KG, Adresse 1, Y die naturschutzrechtliche Bewilligung zum Abbruch der bestehenden Gebäudes auf Gp. **** KG. Z im Gemeindegebiet Z sowie der damit verbundenen Lärmentwicklung unter den im Spruchpunkt VI angeführten Nebenbestimmungen hinsichtlich des Baustellenverkehrs erteilt.„I)
Paragraph 3, Litera j und Litera k, der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 17.7.1984 über die Erklärung des Landschaftsschutzgebietes U-Zsee-N, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, in Verbindung mit Paragraph 10,
(1)TNSchG sowie Paragraph 27,
(3)TNSchG in Verbindung mit Paragraph 29,
(2)Litera a und Litera b, Zi. 2 sowie Paragraph 29,
(5)und
(7)TNSchG, wird der Firma AA GmbH & CO KG, Adresse 1, Y die naturschutzrechtliche Bewilligung zum Abbruch der bestehenden Gebäudes auf Gp. **** KG. Z im Gemeindegebiet Z sowie der damit verbundenen Lärmentwicklung unter den im Spruchpunkt römisch sechs angeführten Nebenbestimmungen hinsichtlich des Baustellenverkehrs erteilt. II)
§ 3lit. a der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 17.7.1984 über die Erklärung des Landschaftsschutzgebietes U-Zsee-N, LGBl. Nr. 50/1984 i.V.m. § 10
(1)TNSchG sowie § 7
(2)lit. b Zi. 1 und § 27
(3)TNSchG i.V.m. § 29
(2)lit. a und lit. b Zi. 2 sowie § 29
(5)und
(7)TNSchG, wird der Firma AA GmbH & CO KG, Adresse 1, Y die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Umsetzung des eingangs näher beschriebenen Projektes ‚AA‘ im Gemeindegebiet Z nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen des Atelier BB vom 15.6.2010 bzw. des landschaftspflegerischen Begleitplans der Firma CC vom Juli 2010 unter den in den Spruchpunkten V, VI und IX angeführten Nebenbestimmungen erteilt.römisch zwei)
Paragraph 3, Litera a, der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 17.7.1984 über die Erklärung des Landschaftsschutzgebietes U-Zsee-N, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, in Verbindung mit Paragraph 10,
(1)TNSchG sowie Paragraph 7,
(2)Litera b, Zi. 1 und Paragraph 27,
(3)TNSchG in Verbindung mit Paragraph 29,
(2)Litera a und Litera b, Zi. 2 sowie Paragraph 29,
(5)und
(7)TNSchG, wird der Firma AA GmbH & CO KG, Adresse 1, Y die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Umsetzung des eingangs näher beschriebenen Projektes ‚AA‘ im Gemeindegebiet Z nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen des Atelier BB vom 15.6.2010 bzw. des landschaftspflegerischen Begleitplans der Firma CC vom Juli 2010 unter den in den Spruchpunkten römisch fünf, römisch sechs und römisch neun angeführten Nebenbestimmungen erteilt. III)
§ 3lit. lit. k der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 17.7.1984 über die Erklärung des Landschaftsschutzgebietes U-Zsee-N, LGBl. Nr. 50/1984 i.V.m. § 10
(1)TNSchG i.V.m. § 29
(2)lit. b Zi. 2 sowie § 29
(5)und
(7)TNSchG, wird der Firma AA GmbH & CO KG, Adresse 1, Y die naturschutzrechtliche Bewilligung der erforderlichen Fahrten während der Bauphase im Sinne des Fahrtenkonzeptes für Abbruch, Aushub, Neubau, Refugia liefern und versetzen und Außenanlage des Atelier BB vom 26.5.2014 bzw. während des Betriebes im Sinne des Büros Atelier BB (erweiterte Version vom 02. Juli 2010) bzw. des Verkehrskonzeptes für den Betrieb der Firma AA GmbH & CO KG vom 25.5.2014 im Gemeindegebiet Z nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen des Atelier BB vom 15.6.2010 bzw. des landschaftspflegerischen Begleitplans der Firma CC vom Juli 2010 unter den in den Spruchpunkten VI – VIII angeführten Nebenbestimmungen erteilt.römisch drei)
Paragraph 3, lit. Litera k, der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 17.7.1984 über die Erklärung des Landschaftsschutzgebietes U-Zsee-N, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, in Verbindung mit Paragraph 10,
(1)TNSchG in Verbindung mit Paragraph 29,
(2)Litera b, Zi. 2 sowie Paragraph 29,
(5)und
(7)TNSchG, wird der Firma AA GmbH & CO KG, Adresse 1, Y die naturschutzrechtliche Bewilligung der erforderlichen Fahrten während der Bauphase im Sinne des Fahrtenkonzeptes für Abbruch, Aushub, Neubau, Refugia liefern und versetzen und Außenanlage des Atelier BB vom 26.5.2014 bzw. während des Betriebes im Sinne des Büros Atelier BB (erweiterte Version vom 02. Juli 2010) bzw. des Verkehrskonzeptes für den Betrieb der Firma AA GmbH & CO KG vom 25.5.2014 im Gemeindegebiet Z nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen des Atelier BB vom 15.6.2010 bzw. des landschaftspflegerischen Begleitplans der Firma CC vom Juli 2010 unter den in den Spruchpunkten römisch sechs – römisch acht angeführten Nebenbestimmungen erteilt. Hinweis: • Bei den erforderlichen Maßnahmen im Bereich der Brücken der Zufahrtsstraße laut den Vorgaben des DI DD (Auflegen von Stahlplatten mit 25,0 mm Stärke) handelt es sich um Maßnahmen an einer bestehenden Anlage, durch welche die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht berührt werden, sodass dafür keine eigene naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist.• Bei den erforderlichen Maßnahmen im Bereich der Brücken der Zufahrtsstraße laut den Vorgaben des DI DD (Auflegen von Stahlplatten mit 25,0 mm Stärke) handelt es sich um Maßnahmen an einer bestehenden Anlage, durch welche die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht berührt werden, sodass dafür keine eigene naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist. • Sollten im Bereich der Brückenwiderlager der Zufahrtsstraße Sanierungen erforderlich sein, so handelt es sich dabei um reine Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen, welche weder wasserrechtlich noch naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig sind. IV) Die Einwendungen des Landesumweltanwaltes laut Schreiben vom 20.4.2016 sowie vom 19.8.2016 werden als unbegründet abgewiesen.römisch vier) Die Einwendungen des Landesumweltanwaltes laut Schreiben vom 20.4.2016 sowie vom 19.8.2016 werden als unbegründet abgewiesen. V) Ökologische Bauaufsicht:römisch fünf) Ökologische Bauaufsicht: Für sämtliche Maßnahmen wird von der Behörde
§ 44Abs. 4 TNSch
G 2005 eine geeignete ökologische Bauaufsicht bestellt. Die Bestellung der ökologischen Bauaufsicht wird einem gesonderten Bescheid vorbehalten.Für sämtliche Maßnahmen wird von der Behörde
Paragraph 44, Absatz 4, TNSchG 2005 eine geeignete ökologische Bauaufsicht bestellt. Die Bestellung der ökologischen Bauaufsicht wird einem gesonderten Bescheid vorbehalten. Hinweis: hinsichtlich der Aufgaben der Ökologischen Bauaufsicht werden diese im TNSchG definiert. VI) Nebenbestimmungen und Vorschreibungen hinsichtlich der Baulichkeiten sowie des Baustellenverkehrs:römisch sechs) Nebenbestimmungen und Vorschreibungen hinsichtlich der Baulichkeiten sowie des Baustellenverkehrs:
- (…) VII) Nebenbestimmungen und Vorschreibungen hinsichtlich der Fahrbewilligung für Tagesgäste:römisch sieben) Nebenbestimmungen und Vorschreibungen hinsichtlich der Fahrbewilligung für Tagesgäste:
- Die Zahl der Fahrgenehmigungen ist auf max. 3 Kleinbusse beschränkt, wobei täglich maximal 7 Taxifahrten (Personentransporte) durchgeführt werden dürfen.
- Sollte aufgrund der Anzahl der zu befördernden Personen der gleichzeitige Einsatz mehrerer Taxifahrzeuge erforderlich sein, ist mit diesen max. 3 Fahrzeugen im Konvoi zu fahren.
- Die nummerierten Berechtigungskarten 1 - 3 sind kontrollierenden Organen auf Verlangen vorzuweisen bzw. sind bei abgestellten Kraftfahrzeugen gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe abzulegen.
- Die Fahrtgeschwindigkeit darf höchstens 30 km/h betragen.
- Bei allen Fahrten ist auf Fußgänger in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Ein Anhupen von Personen ist nur zur Vermeidung von Unfällen zulässig. Im Bedarfsfälle ist anzuhalten, um Fußgängern ohne Hast und Eile ein gefahrloses Ausweichen zu ermöglichen.
- Die Benützung von Wegabschnitten und Wegen außerhalb des direkten Zufahrtsbereiches vom Gasthaus EE zum Alpengasthof Zsee ist nicht zulässig,
- Es sind durch entsprechende Aufzeichnungen der Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit, Kennzeichen, Fahrtrichtung) und die Anzahl der durchgeführten Fahrten zu dokumentieren und der Bezirkshauptmannschaft Y für jedes Kalenderjahr bis spätestens
- Jänner des Folgejahres unaufgefordert legen.
- An Sonn- und Feiertagen dürfen keine Fahrten durchgeführt werden. VIII) Nebenbestimmungen und Vorschreibungen hinsichtlich der Fahrbewilligung für Übernachtungsgäste:römisch acht) Nebenbestimmungen und Vorschreibungen hinsichtlich der Fahrbewilligung für Übernachtungsgäste:
- Die Zahl der Fahrgenehmigungen wird auf max. 10 beschränkt und gilt nur für Übernachtungsgäste des gegenständlichen Objektes samt Nebengebäuden.
- Zum Nachweis der Fahrberechtigung haben die Übernachtungsgäste eine entsprechende Berechtigungskarte mitzuführen.
- Für die An- und Abreise der Übernachtungsgäste wird keine zeitliche Beschränkung verfügt. Während des Aufenthaltes der Gäste darf ein Befahren des Weges jeweils nur vor 09.30 Uhr und nach 17 30 Uhr erfolgen.
- Die Berechtigungskarten sind Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen und sind bei abgestellten Fahrzeugen gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe abzulegen.
- Die Fahrtgeschwindigkeit darf höchstens 30 km/h betragen.
- Bei allen Fahrten ist auf Fußgänger in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Ein Anhupen von Personen ist nur zur Vermeidung von Unfällen zulässig.
- im Bedarfsfälle ist anzuhalten, um Fußgängern ohne Hast und Eile ein gefahrloses Ausweichen zu ermöglichen.
- Die Benützung von Wegabschnitten und Wegen außerhalb des direkten Zufahrtsbereiches vom Gasthaus EE zum Alpengasthof Zsee ist nicht zulässig. IX) Nebenbestimmungen und Vorschreibungen auf Grund der Stellungnahme der Amtssachverständigen für Geologie, Hydrogeologie und technische Geologie, sowie für den Schutz vor Erosionen und vor alpinen geogenen Naturgefahren:römisch neun) Nebenbestimmungen und Vorschreibungen auf Grund der Stellungnahme der Amtssachverständigen für Geologie, Hydrogeologie und technische Geologie, sowie für den Schutz vor Erosionen und vor alpinen geogenen Naturgefahren:
- (…)“ Nach Darstellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes führte die belangte Behörde begründend hinsichtlich der für die Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde maßgeblichen Punkte zunächst insbesondere aus, dass für das gegenständliche Vorhaben eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 erforderlich sei und langfristige öffentliche Interessen an der Ausführung des beantragten Vorhabens bestünden. Dies insbesondere aufgrund des derzeitigen Fehlens einer gastronomischen Infrastruktur für das vom Vorhaben betroffene Naherholungsgebiet. Weiters werde ein langfristiges öffentliches Interesse dadurch dokumentiert, dass für das verfahrensgegenständliche Vorhaben das örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Z und der Flächenwidmungsplan geändert und dadurch die rechtlichen Voraussetzungen für das Projekt geschaffen worden wären. Bei den (örtlichen und überörtlichen) Raumordnungszielen handle es sich um vom Landesgesetzgeber normierte langfristige öffentliche Interessen und signalisiere daher die genannte Änderung des Raumordnungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes, dass durch die in Rede stehende Nutzung jedenfalls einzelne in den örtlichen Raumordnungszielen ausgedrückte öffentliche Interessen verwirklicht werden, wobei vor allem an die Ziele (langfristige öffentliche Interessen) Erhaltung und Weiterentwicklung der Wirtschaft, und damit verbunden Schaffung bzw. Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten der heimischen Bevölkerung (Schaffung von Arbeitsplätzen, Förderung des Tourismus in der Gemeinde durch Attraktivierung des betreffenden Erholungsraumes für Besucher) sowie Schaffung erforderlicher Infrastruktur zu denken sei. Insbesondere stärke der mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben bewirkte qualitätsvolle Ausbau der touristischen Infrastruktur bzw. die damit verbundene Erweiterung der Angebotspalette den für die Gemeinde wichtigen, der ortsansässigen Bevölkerung eine Einkommensquelle bietenden Tourismus und könne auch insofern ein langfristiges öffentliches Interesse angenommen werden.Nach Darstellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes führte die belangte Behörde begründend hinsichtlich der für die Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde maßgeblichen Punkte zunächst insbesondere aus, dass für das gegenständliche Vorhaben eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 erforderlich sei und langfristige öffentliche Interessen an der Ausführung des beantragten Vorhabens bestünden. Dies insbesondere aufgrund des derzeitigen Fehlens einer gastronomischen Infrastruktur für das vom Vorhaben betroffene Naherholungsgebiet. Weiters werde ein langfristiges öffentliches Interesse dadurch dokumentiert, dass für das verfahrensgegenständliche Vorhaben das örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Z und der Flächenwidmungsplan geändert und dadurch die rechtlichen Voraussetzungen für das Projekt geschaffen worden wären. Bei den (örtlichen und überörtlichen) Raumordnungszielen handle es sich um vom Landesgesetzgeber normierte langfristige öffentliche Interessen und signalisiere daher die genannte Änderung des Raumordnungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes, dass durch die in Rede stehende Nutzung jedenfalls einzelne in den örtlichen Raumordnungszielen ausgedrückte öffentliche Interessen verwirklicht werden, wobei vor allem an die Ziele (langfristige öffentliche Interessen) Erhaltung und Weiterentwicklung der Wirtschaft, und damit verbunden Schaffung bzw. Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten der heimischen Bevölkerung (Schaffung von Arbeitsplätzen, Förderung des Tourismus in der Gemeinde durch Attraktivierung des betreffenden Erholungsraumes für Besucher) sowie Schaffung erforderlicher Infrastruktur zu denken sei. Insbesondere stärke der mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben bewirkte qualitätsvolle Ausbau der touristischen Infrastruktur bzw. die damit verbundene Erweiterung der Angebotspalette den für die Gemeinde wichtigen, der ortsansässigen Bevölkerung eine Einkommensquelle bietenden Tourismus und könne auch insofern ein langfristiges öffentliches Interesse angenommen werden. In weiterer Folge geht die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die durch das gegenständliche Vorhaben bewirkten Beeinträchtigungen von Naturschutzinteressen ein und erörtert diesbezüglich insbesondere ausführlich die sich hinsichtlich des Landschaftsbildes ergebenden unterschiedlichen Auffassung der im Verfahren beigezogenen amtlichen und nichtamtlichen naturkundefachlichen Sachverständigen. In diesem Zusammenhang werden dem nichtamtlichen Sachverständigen diverse Unschlüssigkeiten in seinem Gutachten angelastet, nämlich eine Überbewertung des Ist-Zustandes, eine Überbewertung der Eingriffserheblichkeit und eine unzureichende Berücksichtigung von Maßnahmenwirkungen, weshalb die belangte Behörde in Übereinstimmung mit dem Amtssachverständigen letztlich zum Ergebnis gelangt, dass sich bei Realisierung des Vorhabens für das Landschaftsbild nur geringe bis maximal mittlere Beeinträchtigungen ergeben würden. Was die Auswirkungen auf das Schutzgut Erholungswert betrifft, legt die belangte Behörde dar, weshalb sie während der Bauphase von erheblichen, und nach Umsetzung des Vorhabens von nur geringen Beeinträchtigungen ausgeht. Sodann wägt die belangte Behörde die langfristigen öffentlichen Interessen am geplanten Vorhaben mit den durch dieses Vorhaben beeinträchtigten Naturschutzinteressen ab, um diesbezüglich zum Ergebnis zu gelangen, dass die für das Vorhaben sprechenden Interessen höher zu gewichten seien als jenes an der Vermeidung der festgestellten Naturbeeinträchtigungen. Zu der nach § 29 Abs 4 TNSchG 2005 durchzuführenden Alternativenprüfung führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass die Feststellung von für die Naturschutzinteressen günstigeren Alternativen der Behörde obliege und im durchgeführten Verfahren keine solchen Alternativen hätten gefunden werden können. Eine Sanierung des Altbestandes käme nicht in Frage. Zudem sei für die Behörde nicht erkennbar, wie das mit dem vorliegenden Projekt verfolgte detaillierte touristische Konzept in gleicher Weise auf andere, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Weise umgesetzt werden könnte. Zu der nach Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 durchzuführenden Alternativenprüfung führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass die Feststellung von für die Naturschutzinteressen günstigeren Alternativen der Behörde obliege und im durchgeführten Verfahren keine solchen Alternativen hätten gefunden werden können. Eine Sanierung des Altbestandes käme nicht in Frage. Zudem sei für die Behörde nicht erkennbar, wie das mit dem vorliegenden Projekt verfolgte detaillierte touristische Konzept in gleicher Weise auf andere, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Weise umgesetzt werden könnte. Hinsichtlich Spruchpunkt III), nämlich die naturschutzrechtliche Bewilligung der erforderlichen KFZ-Fahrten während der Bauphase und während des Betriebes des geplanten Projekts betreffend, führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass auch hier wiederum den langfristigen öffentlichen Interessen an der Realisierung des Projektes größeres Gewicht beizumessen sei, als den durch den Kraftfahrzeugverkehr bedingten Beeinträchtigungen von Naturschutzinteressen. Diese Beeinträchtigungen seien nämlich nur über einen relativ kurzen Zeitraum während der Bauphase erheblich, würden sich ansonsten aber im schon bisher bewilligten Umfang bewegen. Alternativen seien nicht erkennbar.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei), nämlich die naturschutzrechtliche Bewilligung der erforderlichen KFZ-Fahrten während der Bauphase und während des Betriebes des geplanten Projekts betreffend, führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass auch hier wiederum den langfristigen öffentlichen Interessen an der Realisierung des Projektes größeres Gewicht beizumessen sei, als den durch den Kraftfahrzeugverkehr bedingten Beeinträchtigungen von Naturschutzinteressen. Diese Beeinträchtigungen seien nämlich nur über einen relativ kurzen Zeitraum während der Bauphase erheblich, würden sich ansonsten aber im schon bisher bewilligten Umfang bewegen. Alternativen seien nicht erkennbar. Hinsichtlich der Einwendungen des Landesumweltanwaltes wird von der belangten Behörde insbesondere ausgeführt, dass die geforderte Einbeziehung der Stellungnahme des Gestaltungsbeirates bzw. die Abklärung, ob durch eine andere Bauweise der Neubau von der Bevölkerung besser angenommen werden würde, in den anzuwendenden naturschutzrechtlichen bzw. verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen sei. Die behördliche Entscheidung habe sich weder nach der Akzeptanz der Bevölkerung zu richten, noch sei im Naturschutzverfahren eine Parteistellung oder Beiziehung des Gestaltungsbeirates vorgesehen. Der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid wurde dem Landesumweltanwalt auf elektronischem Weg am 28.10.2016 zugestellt.
- Beschwerde: Gegen den unter Z 2 genannten Bescheid erhob der Landesumweltanwalt Beschwerde, welche mit Email vom 24.11.2016 an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt wurde und mit welcher der gegenständliche Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach wegen Mangelhaftigkeit und Rechtswidrigkeit angefochten wurde.Gegen den unter Ziffer 2, genannten Bescheid erhob der Landesumweltanwalt Beschwerde, welche mit Email vom 24.11.2016 an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt wurde und mit welcher der gegenständliche Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach wegen Mangelhaftigkeit und Rechtswidrigkeit angefochten wurde. Begründet wird die vorliegende Beschwerde zunächst damit, dass die Beeinträchtigungen der Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert nicht abschließend geklärt worden seien und die kritischen Ausführungen der belangten Behörde zum nichtamtlichen Gutachten von DI FF weder plausibel noch nachvollziehbar seien. Dieses nichtamtliche Gutachten hätte bei ordnungsgemäßer Würdigung zur Ablehnung des Projektes führen müssen. Weiters wird in der vorliegenden Beschwerde gerügt, dass die gesetzlich vorgeschriebene Alternativenprüfung
§ 29Abs 4 TNSch
G 2005 nicht durchgeführt worden und dass das von der belangten Behörde angenommene öffentliche Interesse an der Durchführung des gegenständlichen Projektes nicht nachvollziehbar sei.Weiters wird in der vorliegenden Beschwerde gerügt, dass die gesetzlich vorgeschriebene Alternativenprüfung
Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 nicht durchgeführt worden und dass das von der belangten Behörde angenommene öffentliche Interesse an der Durchführung des gegenständlichen Projektes nicht nachvollziehbar sei. Schließlich seien auch die Festlegungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zum betrieblichen Verkehr ungeeignet, um weiterführende Beeinträchtigungen hintanzuhalten. Insgesamt bestehe laut Beschwerdeführer ein großes öffentliches Interesse an der Bewahrung der Schutzgüter Erholungswert und Landschaftsbild und sei zweifelhaft, ob dieses öffentliche Interesse gegenüber einem angeblich langfristigen öffentlichen Interesse an der Errichtung eines kleinen Hotelbetriebs trotz dadurch bedingter Schutzgutbeeinträchtigungen geringer wiegt.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schreiben der Antragstellerin vom 26.1.2017 nahm diese von ihrem Recht Gebrauch, zur gegenständlichen Beschwerde des Landesumweltanwaltes Stellung zu nehmen, wobei diesbezüglich im Wesentlichen das im bisherigen Verfahren erstattete schriftliche Vorbringen wiederholt bzw auf dieses verwiesen wurde. Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit eine ergänzende Stellungnahme des bereits im behördlichen Verfahren herangezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen eingeholt, in welcher dieser anhand neuer Aktenteile, insbesondere anhand der nunmehrigen Beschwerde des Landesumweltanwaltes, des Gutachtens von DI FF vom 28.7.2016, der hierzu ergangenen Stellungnahme der Antragstellerin vom 5.9.2016 und der Ausführungen im Protokoll über die
- Sitzung des Gestaltungsbeirates der Abt. Bodenordnung - Dorferneuerung des Amtes der XYer Landesregierung vom 12./13.5.2016, die Plausibilität des gegenständlichen Beschwerdevorbringens aus naturkundefachlicher Sicht beurteilen sollte. Diesbezüglich sollte insbesondere auf die Frage der Beeinträchtigung der Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert sowie darauf eingegangen werden, ob der vom vorliegenden Projekt verfolgte, sich aus der Sonderflächenwidmung für das verfahrensgegenständliche Grundstück ergebende Zweck, nämlich die Errichtung eines Beherbergungsbetriebes mit höchstens 40 Betten (Standardbetten) mit Seminar- und Wellnessanlagen sowie Betreiberwohnung und zwei Personalzimmern, auch auf naturschonendere Weise erreicht werden kann. In der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 16.2.2017, ****, führt der naturkundefachliche Amtssachverständige zunächst im Wesentlichen aus, dass aufgrund näherer Begründung der nichtamtliche Sachverständige DI FF den Ist-Zustand überbewertet habe. Insbesondere sei der Zustand des Grundstückes bzw. des Gebäudes vor Ort, dessen derzeitige Funktionslosigkeit sowie die technische Überprägung und landschaftsbildliche Weitenwirkung (nämlich Änderungen durch den erheblich in Erscheinung tretenden südlichen Anbau, weitere Nebengebäude, Terrassenflächen für den Gastgarten, Manipulationsflächen, Überdachungen für Lagerungen und der Ersatz des ehemaligen Schindeldaches durch ein hellgrünes, zT rostiges Blechdach) zu Unrecht negiert worden. Zudem sei schon derzeit von einer durchgängigen Anlage von insgesamt ca. 100 lfm auszugehen, weshalb es nicht zu einer Verdoppelung der beanspruchten Grundstücksfläche gekommen sei. Die Wahrnehmung des hochbautechnisch gestalteten Bereiches werde im Vergleich zum Ist-Bestand sogar verkleinert. Insgesamt könne beim Ist-Bestand nur eine maximale Einstufung als „hoch-regionale Bedeutung; hohe Nutzungssensibilität“ erfolgen. In weiterer Folge führt der Amtssachverständige aus, dass die Eingriffserheblichkeit des gegenständlichen Projektes von DI FF überbewertet worden sei, da bei der Bewertung des Ist-Zustandes der Gesamtraum des Zsees betrachtet worden wäre, bei der Eingriffsbewertung dagegen nur die betroffene Grundparzelle. Würden die Auswirkungen (Eingriffserheblichkeit) des Neuprojektes auf den Gesamtraum des Zsees bezogen und die Beeinträchtigung durch den vorhandenen Altbestand entsprechend berücksichtigt, müsste sich laut Amtssachverständigen die Einstufung „mäßig-Störung oder Verlust von Teilflächen führen zu keinen nachhaltigen Funktionsänderungen / merkliche negative Veränderung“ ergeben. Dass der nichtamtliche Sachverständige bei Beurteilung der Maßnahmenwirkung für sämtliche dieser Maßnahmen „keine Wirksamkeit“ angenommen habe, sei laut Amtssachverständigem falsch, da das gegenständliche Projekt als Endergebnis eines mehrstufigen und koordinierten Entscheidungsprozesses eine Vielzahl von Vermeidungs- bzw Ausgleichsmaßnahmen vorsehe, weshalb dem Projekt zumindest eine „mäßige–teilweise Vermeidung / Ausgleich der negativen Wirkungen des Vorhabens“ zu attestieren sei. Zusammengefasst ergäben sich unter Anwendung der von DI FF verwendeten Beurteilungsmatrix vertretbare Auswirkungen des vorliegenden Projekts, also Auswirkungen, die bezüglich ihres Ausmaßes, ihrer Art, ihrer Dauer und ihrer Häufigkeit eine qualitativ nachteilige Veränderung darstellen, ohne das Schutzgut jedoch in seinem Bestand (quantitativ) zu gefährden. Zum Protokoll über die
- Sitzung des Gestaltungsbeirates der Abt. Bodenordnung – Dorferneuerung vom 12./13.5.2016 könne mangels Kenntnis nichts ausgesagt werden. Zur Frage der Alternativprüfung führt der naturkundefachliche Amtssachverständige aus, dass bei einer Unterbringung der 40 Betten in einem einzigen Zentralgebäude die Wahrnehmung des dann notwendigerweise viel größeren Gebäudevolumens mit höchster Wahrscheinlichkeit wesentlich prägender ausfallen würde und es insofern zu einer stärkeren Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen kommen würde. Von der Antragstellerin wurden mit Schreiben vom 15.3.2017 sowie mit ergänzendem Schreiben vom 21.4.2017 über Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes einerseits die öffentlichen Interessen am geplanten Vorhaben näher konkretisiert und im Übrigen näher bezeichnete Fragen zum Verkehrskonzept für dieses Vorhaben beantwortet. Hinsichtlich der öffentlichen Interessen wurde insbesondere auf das Interesse an einer guten und attraktiven Gastronomie am Zsee und auf die Bedeutung des Projektes für die Tourismuswirtschaft hingewiesen, und in diesem Zusammenhang diverse Statistiken und Stellungnahmen mehrerer Tourismusverbände vorgelegt. In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol auch noch am 23.5.2017 eine öffentliche, mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Angelegenheit durchgeführt, in welcher insbesondere die schriftlichen Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen noch einmal eingehend erörtert wurden. Von der Antragstellerin und vom beschwerdeführenden Landesumweltanwalt wurde im Wesentlichen deren bisheriges schriftliches Vorbringen noch einmal wiederholt und bekräftigt. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: A. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. B. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig. C. Zur Sache:
- Zum Prüfumfang: Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Insofern war vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall entsprechend dem Beschwerdevorbringen zu prüfen, ob
- die Feststellungen der belangten Behörde zu den Beeinträchtigungen der Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert ausreichend getroffen wurden und das nichtamtliche Gutachten von DI FF in diesem Zusammenhang ausreichend gewürdigt wurde;
- eine Alternativenprüfung
§ 29Abs 4 TNSch
G 2005 ordnungsgemäß durchgeführt wurde; 2. eine Alternativenprüfung
Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 ordnungsgemäß durchgeführt wurde; 3. das öffentliche Interesse an der Durchführung des gegenständlichen Projektes von der belangten Behörde ordnungsgemäß festgestellt wurde; 4. die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zum betrieblichen Verkehr zutreffen; 5. die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bewahrung der Schutzgüter Erholungswert und Landschaftsbild und dem öffentlichen Interesse an der Errichtung des gegenständlichen Projektes in rechtmäßiger Weise vorgenommen wurde. 2. Zum maßgeblichen Sachverhalt: In diesem Zusammenhang kann auf die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen werden, und wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes nur mehr auf jene Punkte eingegangen, welche nach Maßgabe der vorliegenden Beschwerde nicht ohnehin außer Streit stehen. Unterschiedliche Auffassungen gibt es zwischen den Verfahrensparteien hinsichtlich folgender Punkte:
- a)Zum Ausmaß des beantragten Projektes: In diesem Zusammenhang erhebt der Landesumweltanwalt den Vorwurf, dass im Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen, auf welches sich der angefochtene Bescheid stützt, fälschlicherweise davon ausgegangen worden sei, dass die Flächeninanspruchnahme nicht über den derzeit durch das Gasthaus genutzten Bereich hinaus gehe, während es laut Punkt IV. der gegenständlichen Beschwerde tatsächlich zu einer Verdoppelung der durch Gebäude beanspruchten Grundstücksfläche gekommen sei, und durch das geplante Vorhaben die gesamte Länge (rund 110
- m)des Grundstückes in Höhe des zukünftigen Hauptturms (ca 11,2
- m)als hoch(bau)technisch gestalteter Bereich wahrgenommen würde.In diesem Zusammenhang erhebt der Landesumweltanwalt den Vorwurf, dass im Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen, auf welches sich der angefochtene Bescheid stützt, fälschlicherweise davon ausgegangen worden sei, dass die Flächeninanspruchnahme nicht über den derzeit durch das Gasthaus genutzten Bereich hinaus gehe, während es laut Punkt römisch vier. der gegenständlichen Beschwerde tatsächlich zu einer Verdoppelung der durch Gebäude beanspruchten Grundstücksfläche gekommen sei, und durch das geplante Vorhaben die gesamte Länge (rund 110
- m)des Grundstückes in Höhe des zukünftigen Hauptturms (ca 11,2
- m)als hoch(bau)technisch gestalteter Bereich wahrgenommen würde. Aus den vorhandenen Einreichunterlagen geht hervor, dass nunmehr – entgegen einem ursprünglich geplanten „Gesamtkonzept Naturhotel Zsee" auf insgesamt 9.931 m² mit „Outdoorrefugias", einem Zentralgebäude mit Liefer-, Bau- und Feuerwehrzufahrt, einem Zeltlagerplatz, einem Abenteuerspielplatz ua – auf 3.517 m2 ein rund 11m hohes, kreisrundes Hauptgebäude mit rund 16m Durchmesser, insgesamt 14 sogenannte Refugias sowie weitere Anlagenteile wie ein Kinderspielplatz, ein Saunagarten mit Kneippanlage und ein Gastgarten errichtet werden sollen. Während nun der naturkundefachliche Amtssachverständige wiederholt wörtlich ausführt, dass es sich bei den genannten 3.517 m² „um die Gesamtgröße der betroffenen Grundparzelle, nicht um die unmittelbar bebaute Fläche“ handelt bzw. dass „(d)ie gewidmete Fläche (…) insgesamt 3.517 m2 [beträgt], wobei die tatsächlich bebaute Fläche natürlich geringer ist und grob geschätzt die Dimension des derzeitigen Bestandes kaum weitgehend überschreitet“, führt der Landesumweltanwalt in seiner Beschwerde aus, dass derzeit nur rund 1.860 m² des betroffenen Grundstückes anthropogen durch das bestehende Gasthaus, die Nebengebäude, die Terrassenflächen und den Kinderspielplatz überformt seien, während künftig die vom Vorhaben überformte Fläche rund 3.480 m² (Vergrößerung um rund 87 %) aufweisen würde. Dass mit diesem Vorbringen kein wesentlicher Verfahrensmangel aufgezeigt wird, zeigt sich schon daran, dass der naturkundefachliche Amtssachverständige seine oben dargelegten Aussagen wie folgt ergänzt hat: „Dennoch wird auf nahezu der gesamten Fläche aufgrund der bautechnischen Notwendigkeiten (z.B. Eingraben der Erdtanks = Wohndependancen) eine massive Überarbeitung erfolgen müssen.“ Es trifft somit nicht zu, dass der naturkundefachliche Amtssachverständige von einem falsch angenommenen Ausmaß der Flächeninanspruchnahme ausgegangen ist. Im Übrigen handelt es sich aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes hierbei ohnehin keinesfalls um mangelhafte Sachverhaltsermittlungen der belangten Behörde, sondern um die Frage, wie die unstrittig aufgrund der eingereichten Planunterlagen feststehenden baulichen Eingriffe bewertet werden. Diesbezüglich ist insbesondere erheblich, wie das betreffende Grundstück durch das vorliegende Projekt anthropogen überformt wird. Vom nichtamtlichen Sachverständigen wird diesbezüglich in seinem Gutachten wie folgt ausgeführt: „Das im Schnitt rund 110m lange, rund 25 bis 35m breite und eine Höhendifferenz von West nach Ost von rund 8m aufweisende Grundstück wird zur Gänze einer dreigeschossigen Terrassierung unterzogen. Die Terrassen entstehen durch Anschüttung des Aushubes aus der Baugrube des Hauptgebäudes. Im Zentrum des Grundstückes, ungefähr dort, wo momentan das Hauptgebäude steht, wird ein kreisrundes Gebäude errichtet, welches nach Osten und Norden zu mit unterirdischen bzw. eingeschütteten Räumlichkeiten (Parkgarage, Verwaltung, Lager) verbunden ist. Der neue Zentralbau ist gegenüber dem jetzigen Gebäude rund 6m nach hinten (nach Osten) versetzt und im hinteren Bereich bis auf Fußbodenoberkante 2. OG in den Hang bzw. in die neue Anschüttung hineingeschoben. Die Zufahrt zur Tiefgarage ist nördlich des runden Hauptgebäudes in jenem Bereich geplant, wo derzeit die Zufahrt zum kleinen Vorplatz besteht. Die Terrassierung beginnt am Wegrand bzw. an der Grundgrenze mit einer 0,5 bis 2,2m hohen, meist jedoch 1,5m hohen Natursteinmauer zuzüglich einer Absturzsicherung und gliedert sich in weitere Folge in 3 (im nördlichen Bereich) oder in 2 (im südlichen Bereich) Ebenen vor den insgesamt 14 sogn. Refugias (12 eingeschüttete Wohntanks sowie 2 Tanks für andere Zwecke). Aufgrund der Überdeckung der Tanks ergeben sich zwischen den Ebenen Erhebungen, die rund 3,5 bis 4m über den Terrassen vor den ‚Refugias‘ emporragen. Die Erhebungen gliedern sich in senkrechte Mauern (siehe unten) und darüber liegenden Böschungen. Entlang der oberen Grundgrenze findet sich noch eine kleine Verebnung, die einen Spazierweg aufnehmen soll.“ Vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen wird in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16.2.2017 hierzu ausgeführt, dass sowohl die von nichtamtlichen Sachverständigen DI FF beim Neu-Projekt angenommene 110 m lange Terrassierung außer Streit stehe, als auch der Umstand, dass die gegenständliche Parzelle im Ausmaß von knapp 3.500 m² schon derzeit im Ausmaß von knapp 2.000 m² von verschiedensten Nutzungen beansprucht wird. Somit könne „nicht davon die Rede sein, dass es zu ‚einer Verdoppelung der beanspruchten Grundstücksfläche gekommen sei‘. Da die Höhe des neu geplanten Hauptturmes (siehe auch verbindliche Flächenwidmungs-Vorgabe) im Wesentlichen dem Altbestand entspricht und die geplanten Refugias mit autochthonem Material überschüttet, an der Vorderseite mit unregelmäßigen Steinschlichtungen verkleidet und in Umsetzung des landschaftspflegerischen Begleitplanes standortgerecht begrünt werden, kann in Beantwortung der Frage nach der Wahrnehmung als hoch(bau)technisch gestalteter Bereich vollinhaltlich auf die Abb. 40 + 41 des DI FF verwiesen werden. Hier wird deutlich, dass sich die Wahrnehmung des hochbautechnisch gestalteten Bereiches im Vergleich zum Ist-Bestand sogar verkleinert.“ Die genannten Ausführungen der beiden naturkundefachlichen Sachverständigen stehen also, was den Sachverhalt - nämlich die durch das Vorhaben geplanten baulichen Maßnahmen - betrifft, in keinem Widerspruch. Unklare Sachverhaltsfragen waren in diesem Zusammenhang daher auch nicht zu klären und besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel am Ausmaß des gegenständlichen Vorhabens. Darauf, wie die unterschiedlichen Ausführungen der beiden Sachverständigen, was die Auswirkungen der geplanten baulichen Maßnahmen aus naturkundefachlicher Sicht betrifft, zu bewerten sind, wird noch weiter unten unter Punkt 4.
- a)näher eingegangen.
- b)Zu Ausgestaltungsdetails des Vorhabens: Sehr wohl eine Frage des Sachverhaltes betrifft dagegen die vom Landesumweltanwalt aufgeworfene Frage, wie die Terrassen beim verfahrensgegenständlichen Grundstück gestaltet werden sollen, konkret also das Beschwerdevorbringen, wonach nicht klar sei, wie die Refugien verkleidet werden. In diesem Zusammenhang beruft sich der Beschwerdeführer auf ein ergänzendes Verkehrskonzept des Ateliers BB vom 26.5.2014, wonach das Auffüllen und Einsetzen von Steingabionen vor Ort durchgeführt werde und diese zur Vormauerung von Refugias hergestellt und versetzt würden, und leitet diesbezüglich gewisse Unklarheiten des Sachverhaltes dahingehend ab, ob und wie die Refugien mittels Steinen, Steingabionen oder Steinschlichtungen verkleidet werden. Diesbezüglich führt der nichtamtliche Sachverständige in seinem Gutachten wie folgt aus: „Die Vorderseite der Tanks wird mit Gabionenwänden aus vor Ort gebrochenen Steinen abgedeckt (siehe Angaben ‚Auflistung und Fahrtenkonzept für Abbruch,...‘ vom 26.05.2014, im Wiederspruch zu ‚Steinschlichtungen‘ im landschaftspflegerischen Begleitplan und im Gutachten des ASV für Naturkunde). Diese Gabionenwände haben eine Höhe von rund 1 bis 3,2m, meist rund 2,5m.“ In diesem Zusammenhang steht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Einreichunterlagen und der nachvollziehbaren Stellungnahme der Antragstellerin vom 5.9.2016 allerdings fest, dass keine Steingabionen in der Außenansicht zur Geltung kommen. Auf Seite 11 und 19 der genannten Stellungnahme führt die Antragstellerin unmissverständlich aus, dass Steingabionen lediglich zur Stützung der Terrassen, und für niemanden sichtbar, verwendet würden, während die Außenansicht, wie auf sämtlichen Visualisierungen des Projektes dargestellt, in Form von unregelmäßigen Steinschlichtungen gebildet würde. Darauf, wie diese Feststellung aus naturkundefachlicher Sicht im Zusammenhang mit der Frage nach den Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu bewerten ist, wird noch weiter unten unter Punkt 4.
- a)näher eingegangen. 3. Zur Rechtslage: Die im vorliegenden Fall von der belangten Behörde herangezogene und für die Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde maßgebliche Bestimmung des § 29 TNSchG 2005 lautet auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall von der belangten Behörde herangezogene und für die Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde maßgebliche Bestimmung des Paragraph 29, TNSchG 2005 lautet auszugsweise wie folgt: „§ 29 Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(1)(…)
(2)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
- a)für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,
- a)für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, Ziffer 3, (Paragraph 6, Litera c,), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (Paragraph 6, Litera f,), für Vorhaben nach den Paragraphen 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 27 Absatz 3 und 28 Absatz 3,,
- b)für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,
- b)für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den Paragraphen 10, Absatz eins, oder 11 Absatz eins, eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,
- c)(…) darf nur erteilt werden, 1. (…) 2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.
(2a)(…)
(4)Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
(4)Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Litera a, oder Paragraph 14, Absatz 4, ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
(5)Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(5)Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins,, in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(6)(…)“ 4. Zu den Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen, insbesondere der Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert: In diesem Zusammenhang wird vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Beeinträchtigungen der Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert nicht abschließend geklärt worden und die kritischen Ausführungen der belangten Behörde zum nichtamtlichen Gutachten von DI FF weder plausibel noch nachvollziehbar seien. Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vorliegen, wie sie in der Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft Y vom 26.1.2017 im Ermittlungsverfahren gegen Fr. Mag. GG, AZ ****, in den Raum gestellt wurde. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, wie ein Mail des Vertreters der Antragstellerin an den Verfahrensleiter der belangten Behörde den Verdacht nahe legen kann, der Amtssachverständige sei voreingenommen. Das Fehlen von Gründen für eine Befangenheit wurde auch vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen selbst in der Verhandlung vom 23.5.2017 glaubwürdig dargelegt. Allein daraus, dass der Amtssachverständige bereits im behördlichen Verfahren mit der naturkundefachlichen Beurteilung des vorliegenden Projektes befasst und diesbezüglich schon frühzeitig, nämlich noch vor Einreichung des verfahrensgegenständlichen Antrages, eine Vorbegutachtung vorgenommen hat, ist zweifellos kein Befangenheitsgrund, sondern entspricht der im Hinblick auf eine allfällige Befangenheit völlig unbedenklichen Praxis. Diese Praxis trägt – wie auch im vorliegenden Fall geschehen – im Sinne der Interessen des Naturschutzes dazu bei, dass schon bei der Ausarbeitung von Einreichprojekten auf allfällige naturkundefachliche Bedenken eingegangen werden kann. Im vorliegenden Fall wurde etwa aufgrund einer ersten Stellungnahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 2.7.2008, in der das geplante Vorhaben „äußerst kritisch gesehen“ wurde, diverse, noch weiter unten näher erörterte Projektsänderungen zugunsten der Naturschutzinteressen eingeplant.
- a)Zum Landschaftsbild: Hinsichtlich der Frage der Berücksichtigung des Landschaftsbildes im naturschutzrechtlichen Verfahren hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.10.2007, 2004/10/0229, etwa Folgendes erwogen: „Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in landschaftsbildlicher Hinsicht die Auffassung, dass erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft es erlaube, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher von einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2001/10/0252, und die dort zitierte Vorjudikatur).“„Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in landschaftsbildlicher Hinsicht die Auffassung, dass erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft es erlaube, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher von einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2001/10/0252, und die dort zitierte Vorjudikatur).“ In seinem Erkenntnis vom 25.4.2013, 2012/10/0118, führt der VwGH etwa wie folgt aus: „Unter dem Landschaftsbild ist mangels einer Legaldefinition das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt aus zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/10/0204, mit weiteren Nachweisen). Der Beurteilung, ob ein unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, ist grundsätzlich das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zu Grunde zu legen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0121, und vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0195).“„Unter dem Landschaftsbild ist mangels einer Legaldefinition das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt aus zu verstehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/10/0204, mit weiteren Nachweisen). Der Beurteilung, ob ein unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, ist grundsätzlich das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zu Grunde zu legen vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0121, und vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0195).“ Zuletzt hat der VwGH etwa auch im Erkenntnis vom 16.3.2016, Ra 2014/10/0020, folgende ständige Rechtsprechung zur Frage einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wiederholt: „Die Feststellung, ein Vorhaben beeinträchtige das Landschaftsbild, bedarf einer so ausführlichen Beschreibung des Bildes der Landschaft, dass die Schlussfolgerung der Störung dieses Bildes durch das Vorhaben nachvollziehbar gezogen werden kann. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfügt oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorruft (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. Oktober 2004, Zl. 2001/10/0252, und vom 18. Dezember 2000, Zl. 99/10/0222).“„Die Feststellung, ein Vorhaben beeinträchtige das Landschaftsbild, bedarf einer so ausführlichen Beschreibung des Bildes der Landschaft, dass die Schlussfolgerung der Störung dieses Bildes durch das Vorhaben nachvollziehbar gezogen werden kann. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfügt oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorruft vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. Oktober 2004, Zl. 2001/10/0252, und vom 18. Dezember 2000, Zl. 99/10/0222).“ Die belangte Behörde hat sich im durchgeführten Verfahren und auch im angefochtenen Bescheid zweifellos intensiv mit der Frage einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das geplante Vorhaben auseinandergesetzt. Für das Landesverwaltungsgericht steht im vorliegenden Zusammenhang zunächst fest, dass durch das geplante Vorhaben jedenfalls ein Eingriff in das Landschaftsbild bewirkt wird. Im Sinn des VwGH-Erkenntnisses vom 19.5.2009, 2005/10/0095, ist hierfür entscheidend, dass durch die betreffende Maßnahme der optische Eindruck des Bildes der Landschaft maßgebend verändert wird, wobei von einer maßgebenden Veränderung dann gesprochen werden kann, wenn die Maßnahme im „neuen“ Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Eine solche maßgebende Veränderung wird von den Verfahrensparteien nicht in Abrede gestellt. Für die Lösung der Frage, ob das Landschaftsbild durch einen menschlichen Eingriff nachteilig beeinflusst wird, ist entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt; im Falle des Vorhandenseins von das Landschaftsbild (mit-)prägenden anthropogenen Eingriffen ist maßgeblich, wie sich die beabsichtigte Maßnahme in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst (vgl VwGH vom 27.02.1995, 94/10/0176, und die dort angeführte Vorjudikatur). Für die Lösung der Frage, ob das Landschaftsbild durch einen menschlichen Eingriff nachteilig beeinflusst wird, ist entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt; im Falle des Vorhandenseins von das Landschaftsbild (mit-)prägenden anthropogenen Eingriffen ist maßgeblich, wie sich die beabsichtigte Maßnahme in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst vergleiche VwGH vom 27.02.1995, 94/10/0176, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der naturkundefachliche Amtssachverständige kam in seinem Gutachten zum Schluss, dass „durch das vorliegende Projekt bei entsprechend erfolgreicher Geländeausgestaltung und Begrünung in Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild vor Ort geringe bis max. mittlere dauerhafte Beeinträchtigungen zu erwarten“ sind und begründete dies mit den im angefochtenen Bescheid auf Seite 109 zusammengefasst wiedergegebenen Argumenten, insbesondere mit dem bereits bestehenden Gebäudekomplex, der Verkleinerung der Kubatur des geplanten Hauptgebäudes, dem Abrücken des Hauptgebäudes vom See, der Einschüttung der geplanten Refugias und der Verkleidung der Fronten durch naturnahe Steinschlichtungen. Der nichtamtliche Sachverständige DI FF kommt in seinem Gutachtem vom 28.7.2016 dagegen zum Schluss, dass die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert durch das geplante Vorhaben gravierende negative Auswirkungen erfahren würden und diese Auswirkungen im Zusammenspiel mit der hohen Sensibilität des Landschaftsraumes als untragbar zu qualifizieren seien. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts war im vorliegenden Zusammenhang also zu prüfen, ob die von der belangten Behörde vorgenommene Wertung der Gutachten des amtlichen und nichtamtlichen naturkundefachlichen Sachverständigen zutreffend vorgenommen wurde, wobei diesbezüglich insbesondere auf jene Punkte einzugehen ist, mit welchen die belangte Behörde Unschlüssigkeiten des nichtamtlichen Gutachtens aufzuzeigen versuchte. In diesem Zusammenhang ist noch zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt etwa 21.12.2016, Ro 2014/10/0046) die Behörde bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten auf Grund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit den Vorzug geben kann. Ist sie dazu nicht in der Lage, so kann sie den von ihr bestellten Sachverständigen auffordern, sich mit den Aussagen des (anderen, insbesondere des Privat-) Sachverständigen – gegebenenfalls unter neuerlicher Gewährung von Parteiengehör – im Detail auseinanderzusetzen. Diesfalls kann die Sache (beispielsweise) erst dann im Sinne des § 56 AVG spruchreif sein, wenn die Behörde den beigezogenen Amtssachverständigen dazu veranlasst hat, die gegen sein Gutachten vorgetragene Kritik in jedem einzelnen Punkt in einer auch dem nicht fachkundigen Rechtsanwender einleuchtenden Weise zu widerlegen (oder sein Gutachten dementsprechend zu adaptieren) und den Bescheidverfasser damit in die Lage zu versetzen, die Einsichtigkeit der von der Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in ebenso einleuchtender Weise detailliert darzustellen (vgl. hierzu auch VwGH 5.11.2015, 2013/06/0094, mwH).In diesem Zusammenhang ist noch zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt etwa 21.12.2016, Ro 2014/10/0046) die Behörde bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten auf Grund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit den Vorzug geben kann. Ist sie dazu nicht in der Lage, so kann sie den von ihr bestellten Sachverständigen auffordern, sich mit den Aussagen des (anderen, insbesondere des Privat-) Sachverständigen – gegebenenfalls unter neuerlicher Gewährung von Parteiengehör – im Detail auseinanderzusetzen. Diesfalls kann die Sache (beispielsweise) erst dann im Sinne des Paragraph 56, AVG spruchreif sein, wenn die Behörde den beigezogenen Amtssachverständigen dazu veranlasst hat, die gegen sein Gutachten vorgetragene Kritik in jedem einzelnen Punkt in einer auch dem nicht fachkundigen Rechtsanwender einleuchtenden Weise zu widerlegen (oder sein Gutachten dementsprechend zu adaptieren) und den Bescheidverfasser damit in die Lage zu versetzen, die Einsichtigkeit der von der Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in ebenso einleuchtender Weise detailliert darzustellen vergleiche hierzu auch VwGH 5.11.2015, 2013/06/0094, mwH). In diesem Sinn wurde auch vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall aufgrund des Vorliegens zweier einander widersprechender Gutachten der im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige nochmals zu den teilweise abweichenden Ausführungen des DI FF gehört und letztlich entsprechend den im Folgenden näher dargestellten eigenen Überlegungen mit entsprechender Begründung und ohne Einholung eines dritten Gutachtens entschieden, einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit den Vorzug zu geben:
- aa)Zur Überbewertung der Sensibilität des Ist-Zustandes: In der zusammenfassenden Bewertung des Ist-Zustandes (Seite 53) führt der nichtamtliche Sachverständige ua wie folgt aus: „Weiters kann festgestellt werden, dass das bestehende Gasthaus ein integraler Bestandteil des geschützten Landschaftsbildes darstellt und dass er eine hohe Bedeutung als Torfunktion, als Orientierungspunkt und naturgemäß als Zielpunkt für die Erholung bildet. Er ist vom Nordteil des See von fast allen Punkten innerhalb eines nahen Blickfeldes von maximal rund 240m einsehbar und kann auch von angrenzenden Landschaftsteilen bzw. Wanderwegen in der Umgebung mehr oder weniger deutlich erkannt werden.“ Vom Landesverwaltungsgericht wurde zu dieser Einschätzung wie folgt erwogen: * Baubestand als prägender Teil des Landschaftsbildes? Hinsichtlich des bestehenden Gasthofes steht mangels gegenteiligem Parteienvorbringen als erwiesen fest, dass dieser als dreigeschoßiges Zentralgebäude in seiner ursprünglichen Form 1928 errichtet wurde und über rund 50 Betten und 20 Lagerplätze verfügt. Es erfolgte nach dem 2. Weltkrieg ein 2-stöckiger Zubau im Süden, ein teilweiser Ersatz der Schindeldächer durch Blechdächer, der Ausbau des Gastgartens im Süden und die Errichtung eines Kinderspielplatzes. Zusammengefasst kommt der nichtamtliche Sachverständige in seinem Gutachten diesbezüglich zum Schluss, dass von einer sehr hohen Sensibilität des Zsees in Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild auszugehen sei, woraus sich wiederum eine sehr hohe Sensibilität gegenüber Veränderung am bestehenden Gasthaus, das als integraler Bestandteil des geschützten Landschaftsbildes zu betrachten sei, ergebe. In diesem Zusammenhang verweist die belangte Behörde allerdings zutreffen darauf, dass allein aus dem Umstand, dass sich ein Gebäude in einem aufgrund seiner landschaftlichen Schönheit unter Schutz gestellten Landschaftsraum befindet, nicht automatisch gefolgert werden kann, dass auch das Gebäude wertvoller Bestandteil des Landschaftsbildes ist. Dies wird dadurch untermauert, dass aus den Unterlagen über das Verfahren zur Unterschutzstellung des Zsees als Naturdenkmal bzw bei der Schaffung des Landschaftsschutzgebietes U-Zsee-N in keiner Weise zum Ausdruck gebracht wurde, dass auch das bestehende Gebäude ein maßgebliches Element der Landschaft sein soll. Die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang wie folgt aus: „In den Erläuternden Bemerkungen findet sich jedenfalls kein Hinweis, dass die Szenerie mit dem Gasthof als besonders wertbestimmend angesehen wurde. Als die drei wesentlichen Landschaftselemente werden in den Erläuterungen der Rücken vom U über Mberg und Lberg zum Kjoch, die Kalkfelsen der N und der Zsee genannt. Hervorgehoben werden auch charakteristischen Merkmale dieser drei Bereiche, wie etwa die noch landwirtschaftlich genutzten und deshalb für das Landschaftsbild besonders bedeutsamen Lärchenbestände, die reichhaltige Flora, die geschlossene Nadelwaldbestände, der Licht- und Jsee, die wertvollen und landschaftlich interessanten Moore und Tümpel und die landschaftlich reizvollen Kalkformationen. Zum Zsee wird lediglich erwähnt, dass dieser wegen seiner besonderen landschaftlichen Schönheit bereits im Jahr 1935 zum Naturdenkmal erklärt wurde und deshalb in das Landschaftsschutzgebiet einzubeziehen gewesen sei, weil er mit seiner näheren und weiteren Umgebung eine untrennbare Einheit bilde. Das laut Gutachten im Zusammenhalt von See, Gasthof und Kapelle entstehende ‚romantische Landschaftsbild‘ findet in den ausführlichen Erläuterungen - wie erwähnt - keine Erwähnung. Diesbezüglich wird zudem festgehalten, dass auch der Bescheid, mit welchem der Zsee zum Naturdenkmal erklärt wurde, die Gebäude des Gasthofes keine Erwähnung finden, sodass die erkennende Behörde davon ausgeht, dass die derzeit bestehenden Gebäude keine Bedeutung bei der Beurteilung des gegenständlichen Bereiches zum Naturdenkmal hatten.“ Entsprechend dem oben zitierten VwGH-Erkenntnis zu Zl 2004/10/0229 hat die belangte Behörde im gegenständlichen Zusammenhang also herausgearbeitet, dass aus den verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft der derzeit bestehende Baubestand nicht zu jenen Landschaftselementen zu zählen ist, der in besonderem Maße der Landschaft ihr Gepräge gibt und daher uneingeschränkt von einer Beeinträchtigung bewahrt werden müsste. Wenn der nichtamtliche naturkundefachliche Sachverständige dagegen ausführt, dass der bestehende Gasthof „integraler räumlicher, funktioneller wie ideeller Bestandteil des Schutzgebietes“ und es daher nicht zulässig sei, „die Qualität und Funktionalität der Architektur auch nur teilweise dem Zufall zu überlassen“, so kann dieser Ansicht vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht gefolgt werden, zumal diese Auffassung des nichtamtlichen Sachverständigen auch nicht näher begründet wird. Mag ein Gasthof entsprechend der Annahme des nichtamtlichen Sachverständigen auch tatsächlich für eine Mehrheit der Bevölkerung eine wichtige Voraussetzung für das Erholen in der Natur sein, so finden sich in den Unterlagen über die Unterschutzstellung des gegenständlichen Gebietes doch nirgends Anhaltspunkte dafür, dass der bestehende Gasthof im Zusammenhang mit dieser Unterschutzstellung maßgeblich gewesen wäre. Es trifft wohl eher die von der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 5.9.2016 vertretene Auffassung zu, dass die Errichtung des bestehenden Gasthofes ab dem Zeitpunkt der Unterschutzstellung des Zsee-Areals kaum mehr möglich gewesen wäre und auch bei der derzeitigen Rechtslage die Neuerrichtung eines Gasthauses oder Hotels am nunmehr geplanten Ort kaum bewilligungsfähig wäre, wenn nicht bereits ein Baubestand vorhanden wäre. Ohne schon bestehende anthropogene Überformung stellt die Neuerrichtung einer Anlage nämlich zweifellos einen gravierenderen Eingriff in die Naturschutzinteressen als bei einem vorhandenen Altbestand dar und erforderte die Bewilligungsfähigkeit einer solchen Neuerrichtung daher umso stärkere langfristige öffentliche Interessen. Der beschwerdeführende Landesumweltanwalt (siehe Seite 11 der Beschwerde) beruft sich in diesem Zusammenhang auf den nichtamtlichen Sachverständigen, demzufolge das bestehende Gasthaus kein zufälliges Bauwerk sei, sondern sich durch seine Existenz, seine Lage, seine Ausgestaltung und seine Funktion als bewusst für das Landschaftserleben geschaffenes Element auszeichne, weshalb Veränderungen an den Gebäuden hoch sensibel seien. Für diese Auffassung fehlen aber wie erwähnt jegliche Anhaltspunkte und scheint es dem Landesverwaltungsgericht lebensfremd, dass beim bestehenden Gasthaus zum Zeitpunkt seiner Errichtung, also zu einem Zeitpunkt, da das Thema Umwelt- und Naturschutz zweifellos noch nicht den heutigen gesellschaftlichen Stellenwert hatte, Überlegungen des Landschaftsbildes und Landschaftserlebens, und nicht etwa wirtschaftliche Überlegungen, hauptausschlaggebend gewesen sein sollen. Dies trifft umso mehr für die auch später erfolgten Änderungen des Baubestandes zu, denen keiner der am Verfahren beteiligten Personen einen besonderen Wert für das Landschaftsbild zuweist und die ebenfalls ganz offenkundig primär aus wirtschaftlichen Erwägungen erfolgten. In diesem Sinn spricht also entsprechend den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen in seinem ergänzenden Gutachten vom 16.2.2017 auch der Umstand, dass nach der Unterschutzstellung wesentliche und stark nachteilige Änderungen am Gasthaus vorgenommen wurden, gegen eine Wertung des Baubestandes als prägender Teil des Landschaftsbildes. Insofern teilt das Landesverwaltungsgericht die von der belangten Behörde auf Seite 113 ihres Bescheides näher dargelegte Auffassung, dass das Gebäude aufgrund seiner nicht zwingenden funktionalen Beziehung zum betreffenden Standort als gewisser Fremdkörper im ansonsten anthropogen kaum überformten Landschaftsraum anzusehen ist und ein erhebliches Störelement darstellt. Der bestehende Gasthof stellt nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes also keinen prägenden Teil des Landschaftsbildes dar. Zur konkreten Bewertung des derzeitigen Baubestandes siehe sogleich noch. * Zur Unverwechselbarkeit: Laut nichtamtlichem Sachverständigem sei der Zsee „in hohem Maß unverwechselbar. Wesentliche Elemente hierfür sind die typische Gliederung des Sees selbst, die Umrahmung durch den Wald, die Bergkulisse mit dem Zer N und auch das Gasthaus unmittelbar am Ufer. Auch der Anstieg zum See, insbesondere über H- und X, ist einzigartig bzw. unverwechselbar.“ Laut nichtamtlichem Sachverständigem sei der Zsee „in hohem Maß unverwechselbar. Wesentliche Elemente hierfür sind die typische Gliederung des Sees selbst, die Umrahmung durch den Wald, die Bergkulisse mit dem Zer N und auch das Gasthaus unmittelbar am Ufer. Auch der Anstieg zum See, insbesondere über H- und römisch zehn, ist einzigartig bzw. unverwechselbar.“ Diese Ausführungen treffen zweifellos zu, sind aber auch nicht geeignet, die vom nichtamtlichen Sachverständigen angenommene sehr hohe Sensibilität des Ist-Zustandes zu begründen. Der Sachverständige gesteht auf Seite 62 seines Gutachtens nämlich selbst zu, dass die Unverwechselbarkeit des Ortes und des Sees durch das geplante Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Es ist wohl undenkbar, dass irgendjemand an der Schutzwürdigkeit des gegenständlichen Landschaftsschutzgebietes zweifeln würde, wenn es den derzeitigen Gasthof gar nicht gäbe. Auch dies spricht für die schon oben vertretene Auffassung, dass der derzeitige Baubestand gerade kein typisches und maßgebliches Element für die Schutzwürdigkeit jener Landschaft ist, in welche das vorliegende Projekt eingebettet ist. Der nichtamtliche Sachverständige hebt auch etwa selbst hervor, dass das „Fehlen moderner Überprägungen (…) ohne Zweifel ein wesentliches Qualitätsmerkmal des gegenständlichen Raumes“ darstellt, und bewertet es wiederholt positiv, dass die Elemente der Naturlandschaft unverfälscht seien und sich die Interventionen des Menschen auf wenige Erholungseinrichtungen und auf die alpine Landwirtschaft (Weide) beschränken würden. Wenn der nichtamtliche Sachverständige dann in weiterer Folge die hohe Wertigkeit des bestehenden Gasthofes für das Landschaftsschutzgebiet hervorstreicht, kann dies insofern nicht restlos nachvollzogen werden. Der nichtamtliche Sachverständige führt diesbezüglich etwa wie folgt aus: „Der romantische Blick auf die Landschaft (siehe Kapitel 4.2) hat am Zsee eine idealtypische Entsprechung gefunden und wurde dementsprechend auch baulich interpretiert und ergänzt. Die Ähnlichkeit der Szenerien in der Landschaftsmalerei und in den Landschaftsgärten des 19. Jahrhunderts mit jenen des Zsees ist kein Zufall, wie die folgenden Abbildungen zeigen. Das Gasthaus ist daher auch aus dieser Sicht in seiner Existenz, Lage, Ausgestaltung und Funktion kein zufälliges Beiwerk, sondern ein bewusst für das Landschaftserleben geschaffenes Element im Stil und im Geschmack der Zeit.“ Dieser Auffassung wird von der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 5.9.2016 nachvollziehbar entgegengetreten. Deren Argumente, dass insbesondere der erfolgte Zubau und die Errichtung eines Blechdaches – ebenso wie wohl etwa auch die Errichtung eines Spielplatzes – keinesfalls von Erwägungen im Hinblick auf das Landschaftsbild gesteuert sein konnten, und die Lage des Bestandsgebäudes am nördlichen Ende des Sees ausschließlich damit zusammenhängt, dass dort der Eigentümer sein Grundstück hatte, und nicht etwa mit der Bedeutung dieses Ortes als Torfunktion, sind für das Landesverwaltungsgericht stichhaltig und geeignet, die Aussagen des nichtamtlichen Sachverständigen zu entkräften. Für das Landesverwaltungsgericht ist spätestens ab jenem nach der Unterschutzstellung liegenden Zeitpunkt, an dem die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen in seinem ergänzenden Gutachten vom 16.2.2017 angeführten nachteiligen Änderungen am Gasthaus vorgenommen wurden, die Annahme, dieses Gasthaus sei ein bewusst für das Landschaftserleben geschaffenes Element im Stil und Geschmack der Zeit, nicht haltbar. Auch jene Mutmaßung des nichtamtlichen naturkundefachlichen Sachverständigen in seinem Gutachten, dass die Errichtung eines Gasthauses am See als romanisierende Ergänzung gedacht war, um „den Zsee mit wenig Aufwand in einen romantischen Park verwandeln“ zu können, erscheint dem Landesverwaltungsgericht nicht plausibel, und aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung der Schluss, dass bei der Errichtung des Gasthofes wirtschaftliche Erwägungen im Vordergrund standen, deutlich wahrscheinlicher. Es bleibt also bei der bereits weiter oben geäußerten Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes, dass dem derzeitigen Baubestand keine tiefergehenden Überlegungen zur Wahrung oder gar Schaffung eines romantischen Landschaftsbildes, sondern wirtschaftliche Überlegungen zugrundgelegen sind und die Unverwechselbarkeit des Landschaftsbildes trotz des geplanten Bauvorhabens erhalten bleibt und dadurch nicht maßgeblich vermindert wird. * Zum derzeitigen Zustand des Baubestandes: Selbst wenn – entgegen der obigen Ausführungen – der zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung vorhandene Baubestand ein prägendes und zu schützendes Landschaftsbildelement gewesen wäre, so würde dies für den jetzigen Baubestand nicht mehr zutreffen, da es einerseits zu erheblichen Änderungen hinsichtlich des ursprünglichen Baubestandes gekommen ist (siehe diesbezüglich die unwidersprochen gebliebenen, sich aus den vorliegenden Akten ergebenden und insofern zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde auf Seite 111 des angefochtenen Bescheides: südlicher Anbau und weitere Nebengebäude, Terrassenflächen, Manipulationsflächen, Überdachungen für Lagerungen und der Ersatz des ehemaligen Schindeldaches durch ein hellgrünes, mittlerweile zum Teil rostiges Blechdach) und der derzeitige Bestand andererseits Verfallserscheinungen aufweist. Zwar kommt der nichtamtliche Sachverständige in diesem Zusammenhang unter anderem zu folgender Auffassung: „Das Grundstück zeichnet sich daher durch eine hohe Elementvielfalt und vor allem auch durch eine Durchdringung von Natur- und Kulturelementen aus: Die baulichen Elemente grenzen unmittelbar an Felsblöcke, teilweise altem Baumbestand, Strauchwerk, Wiesen. Während im See-zugewandten Teil des Grundstückes, vor allem im Norden, bauliche Elemente traditioneller Prägung sowie Ergänzungen im Gastgarten dominieren, dominieren im rückwärtigen Teil in Hanglage die Naturelemente. Verwilderung und Verfall tragen zusätzlich zur Vielfalt bei.“ Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes treffen in diesem Zusammenhang allerdings wiederum die von der belangten Behörde auf Seite 111 des angefochtenen Bescheides angestellten Erwägungen, die sowohl den vorgenommenen Änderungen, als auch den bestehenden Baumängeln einen negativen Einfluss auf die Beurteilung des Landschaftsbildes attestieren, zu; so etwa, dass Objekte jüngeren Baudatums aufgrund vorhandener Bauschäden im Schönheitsempfinden eines dem Naturgedanken aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als störend wahrgenommen werden. Auch der Vergleich einer alten Burgruine mit dem gegenständlichen, baufälligen Gasthaus ist für das Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, da es sich dabei um Bauwerke aus völlig unterschiedlichen Zeitepochen handelt. Historische Interessen, die beim Anblick einer Burgruine angesprochen werden, werden beim Anblick eines baufälligen Gasthauses zweifellos nicht in vergleichbarem Ausmaß bedient. Selbst wenn die Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen (Seite 38), wonach sich aus der Baufälligkeit der Objekte „im gegebenen Zusammenhang grundsätzlich aber keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, oder gar die notwendige Errichtung des geplanten Vorhabens ableiten“ lässt, „wie dies im Einreichprojekt suggeriert wird. Ganz im Gegenteil nährt dies den romantischen Gesamteindruck.“, zutreffen würden, könnte dieser Umstand keinesfalls als Argument gegen das geplante Projekt ins Treffen geführt werden. Eine solche Argumentation würde schließlich jede Neuerrichtung verhindern, weil immer dem verfallenen Bestand der Vorzug zu geben wäre. Dies räumt der nichtamtliche Sachverständige in gewisser Weise dann auch selbst ein, indem er wie folgt ausführt: „Der Umkehrschluss, dass Verfall und Baufälligkeit automatisch das Landschaftsbild bereichern würden, ist aber, um hier Missinterpretationen entgegenzuwirken, ebenso unzulässig.“ Für das Landesverwaltungsgericht wurde jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb gerade im vorliegenden Fall die erwiesenermaßen vorliegende Baufälligkeit positiv für das Landschaftsbild sein soll, weshalb auch insofern die Auffassung des nichtamtlichen Sachverständigen von einer sehr hohen Sensibilität des Betriebsgrundstückes nicht geteilt wird. Aus der Sicht des naturkundefachlichen Amtssachverständigen (siehe dessen Ausführungen im ergänzenden Gutachten vom 16.2.2017) wird das Landschaftsbild und der Erholungswert aufgrund der negativen technischen Überprägung des Grundstückes bzw. des Gebäudes (durch den erheblich in Erscheinung tretenden südlichen Anbau, weitere Nebengebäude, Terrassenflächen für den Gastgarten, Manipulationsflächen, Überdachungen für Lagerungen und den Ersatz des ehemaligen Schindeldaches durch ein hellgrünes, jetzt rostiges Blechdach) sowie aufgrund der derzeitigen Funktionslosigkeit des vorhandenen Gebäudebestandes beeinträchtigt. Die Auffassung des nichtamtlichen Sachverständigen (Seite 72), dass das bestehende Gasthaus als Teil des Schutzgebietes und des ursprünglichen Schutzgedankens keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellen würde, könne nicht geteilt werden. Aufgrund der obigen Erwägungen wird dieser Auffassung des nichtamtlichen Sachverständigen auch vom Landesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Auch dass, wie vom nichtamtlichen Sachverständigen angenommen, die positiv bewertete „Verzahnung von Kultur- und Naturelementen auf dem Grundstück“ durch den Neubau weitgehend verloren ginge, kann das Landesverwaltungsgericht in der vom nichtamtlichen Sachverständigen beschriebenen Form nicht erkennen und wurde auch vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen in der am 23.5.2017 durchgeführten Verhandlung nachvollziehbar bestätigt, dass etwa aufgrund der im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Bepflanzungsmaßnahmen und im Hinblick auf den derzeitigen Zustand des Projektsgrundstückes, das neben den vorhandenen Gebäuden durch geschotterte Terrassen geprägt sei, die Vielfalt der Kultur- und Naturelemente bei Verwirklichung des geplanten Projektes nicht wesentlich verringert würde. Wenn schließlich vom nichtamtlichen Sachverständigen auch noch angenommene wird, dass durch den Neubau ein klarer Schnitt entlang der Grundgrenze bewirkt wird und dies gegen den geplanten Neubau spreche, so wird auch diese Auffassung vom Landesverwaltungsgericht nicht geteilt. Ein solcher Schnitt ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgericht und unter Bezugnahme auf die dahingehenden Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen in der am 23.5.2017 durchgeführten Verhandlung dem bisherigen Baubestand viel mehr zuzusprechen, da dieser unmittelbar an den Weg angrenzt, während der Neubau mehrere Meter nach hinten gerückt ist. * Zur regionalen bzw nationalen Bedeutung des Ist-Zustandes: Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Ist-Zustandes wird vom Beschwerdeführer unter anderem auch vorgebracht, dass jene Ausführungen der Behörde (Seite 114 des Bescheides) nicht nachvollziehbar seien, wonach eine sehr hohe Sensibilität des Ist-Zustandes, also eine nationale Bedeutung, dem betroffenen Landschaftsraum nicht unterstellt werden könne, da „inneralpine Kulturlandschaften in wertvoller Ausprägung im Bundesland und im Staatsgebiet wohl mehrfach vorkommen". In diesem Zusammenhang ist zunächst zu betonen, dass die belangte Behörde mangels näherer Präzisierung der Begriffe „nationale/internationale Bedeutung“ im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen davon ausgeht, dass national bedeutsam in Bezug auf die Naturschutzgüter ein Gebiet dann ist, wenn eine bestimmte Naturerscheinung im Staatsgebiet insgesamt nur in sehr begrenzter Zahl vorkommt und ein bestimmtes Bundesland bzw. eine bestimmte Region, weil sich die Vorkommen dort konzentrieren, überdies eine besondere Verantwortung für den Erhalt des betreffenden Naturelementes im Staatsgebiet trifft. Vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen wurde in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16.2.2017 ausgeführt, dass sich die von DI FF für den Zsee getroffene Einschätzung „sehr hoch-nationale, internationale Bedeutung“ anhand des bestehenden Schutzstatus´ (alle würden ausschließlich auf landesrechtlichen Festlegungen basieren, es liege weder ein Nationalpark, noch ein Natura-2000-Gebiet oder ein Biosphärenreservat etc. vor) nach gängiger Methodik nicht rechtfertigen lasse und maximal eine Einstufung als „hoch-regionale Bedeutung; hohe Nutzungssensibilität“ in Frage käme. Zwar ist diese Einschätzung des naturkundefachlichen Amtssachverständigen, dass aufgrund dessen, dass die rechtliche Grundlage vom Landesgesetzgeber bzw von verordnungsgebenden Landesbehörden geschaffen wurde, eine nationale Bedeutung ausgeschlossen werden könne, unzutreffend, da aufgrund der österreichischen Kompetenzverteilung etwa auch die Einrichtung von Nationalparks dem Landesgesetzgeber obliegt; die Auffassung des Amtssachverständigen, dass dem Ist-Zustand im vorliegenden Fall nur regionale Bedeutung zugestanden wird, wird allerdings vom Landesverwaltungsgericht dennoch geteilt und ist das Beschwerdevorbringen (siehe Seite 10), wonach dem betroffenen Landschaftsraum eine nationale Bedeutung unterstellt werden müsse, nicht geeignet, eine andere als die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Beurteilung des Vorhabens zu bewirken. Selbst wenn nämlich der Landesumweltanwalt den hohen Wert des gegenständlichen Landschaftsschutzgebietes bzw des Naturdenkmales herausstreicht, so ist dies aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes für die Bewertung des Ist-Zustandes nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Auch wenn der Zsee und die ihn umgebende Landschaft absolut einmalig wären, so kann für das gegenständliche Vorhaben dennoch keine sehr hohe Sensibilität veranschlagt werden, da sich dieses vorwiegend – wie bereits ausgeführt – auf ein nicht prägendes Element der Landschaft, nämlich auf das stark anthropogen überformte Betriebsgrundstück bezieht. Vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen wurde in diesem Zusammenhang in der am 23.5.2017 durchgeführten Verhandlung auch schlüssig anhand von Orthofotos (Beilage B zur Verhandlungsschrift) dargelegt, in welchem Ausmaß das geplante Vorhaben in Erscheinung tritt und in welchem – relativ kleinen – Verhältnis dieser Einsichtsbereich zum Gesamtausmaß der dreifach geschützten (Naturdenkmal, Gewässerschutz, Landschaftsschutzgebiet) Landschaft steht. Maßgeblich bei der Bewertung ist also ausschließlich die Sensibilität von Veränderungen des Betriebsgrundstückes im Verhältnis zu der dieses Grundstück umgebenden, im Blickfeld befindlichen Landschaft, nicht aber die Sensibilität des Landschaftsschutzgebietes bzw des Naturdenkmales als Ganzes. In diesem Sinn hat auch der naturkundefachliche Amtssachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16.2.2017 zu Recht aufzeigt, dass der nichtamtliche Sachverständige die Beurteilungsräume insofern vermischt hat, als er bei der Beurteilung des Ist-Zustandes (Sensibilität) den Gesamtraum des Zsees betrachtet hat, bei der Eingriffsintensität aber im Wesentlichen nur auf die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die betroffene Grundparzelle abgestellt wurde. * See mit Gebäude als eigener Landschaftstyp: Was jenes Beschwerdevorbringen des Landesumweltanwaltes (Seite 11) betrifft, wonach die Auffassung der Behörde, dass ein Gasthaus an einem inneralpinen See nicht Teil einer wertvollen Kulturlandschaft sein könne, nicht nachvollziehbar sei, ist Folgendes zu beachten: Auf Seite 112 des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde aus, dass „See mit Gebäude“ kein eigener Landschaftstyp sei. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes wird dies nachvollziehbar damit begründet, dass es für ein Gasthaus an einem See – anders als bei ortstypischen Städeln im Bereich landwirtschaftlich genutzter Grünflächen oder Almgebäude im Bereich alpiner Weideflächen – keine zwingende „Standortbindung“ gäbe, sondern nur eine durch die landschaftliche Schönheit des Umgebungsbereiches bewirkte – für viele Arten touristischer Anlagen in gleicher Weise zutreffende – „Standorteignung“ für die Ansiedlung eines Gastgewerbebetriebes. * Zu weiteren Attributen des Ist-Zustandes: Der nichtamtliche Sachverständige geht in seinem Gutachten ua auch auf die durch das Bestandsgebäude gewährleistete Torfunktion sowie auf die Lesbarkeit und Ursprünglichkeit des Bestandes ein. Auf diese Ausführungen wird weiter unten im Zusammenhang mit der Eingriffsintensität noch näher eingegangen und dort ein Vergleich des derzeitigen Bestandes mit dem neugeplanten Projekt hinsichtlich dieser Attribute angestellt. * Schlussfolgerung: Zusammengefasst ist im vorliegenden Fall zwar tatsächlich sowohl im Sinne des Schutzgedankens für das Landschaftsbild als auch für den Erholungswert entsprechend den Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen eine sehr hohe Sensibilität (Nationale, internationale Bedeutung; sehr hohe Nutzungssensibilität) gegeben, allerdings nur in Bezug auf das gesamte Landschaftsschutzgebiet, nicht aber in Bezug auf das stark anthropogen überformte Projektsgrundstück. Hinsichtlich Letzterem ist der belangten Behörde zunächst, wenn sie auf Seite 113 ihres Bescheides unter Berücksichtigung der oben angestellten Erwägungen und unter Bedachtnahme auf den hohen Gewöhnungseffekt und die speziell bei der einheimischen Bevölkerung vorhandene Identifikation mit dem alten Gasthaus eine örtliche Bedeutung annimmt, nicht zu widersprechen. Da im Sinn der obigen Erwägungen der bestehende Gasthof aber kein prägendes Element des Landschaftsschutzgebietes darstellt und der ursprüngliche Bestand durch Änderungen und Verfallserscheinungen negativ überformt wurde, trifft auch jene Annahme der belangten Behörde zu, wonach der nichtamtliche Sachverständige dem Ist-Zustand zu Unrecht eine sehr hohe Sensibilität zugewiesen hat. Übereinstimmend mit den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen und der darauf gestützten Bewertung durch die belangte Behörde geht das Landesverwaltungsgericht nur von einer hohen Sensibilität laut Methodikleitfaden (Regionale Bedeutung; hohe Nutzungssensibilität) des Ist-Zustandes aus.
- bb)Zur Überbewertung der Eingriffsintensität: Der nichtamtliche Sachverständige kommt zur Eingriffsintensität zusammengefasst auf Seite 58 seines Gutachtens zum Ergebnis, dass durch die geplanten Baumaßnahmen die vorhandene Raumstruktur und Raumvielfalt sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis verändert bzw. aufgelöst werde. Für das Innenverhältnis deshalb, da die bestehende Strukturierung in bebaute und naturnahe Bereiche verlorengehe; im Außenverhältnis, da sich durch das Abrücken des Hauptgebäudes die Torfunktion reduziere, sich die Einsichtsmöglichkeit von Norden her aufgrund der Fällung hoher Bäume erhöhe und die Raumabgrenzung zwischen den beiden Landschaftsräumen See und X sinke. Weiters werde der Ersatz der bestehenden Strukturen durch nicht traditionelle bzw dem Ort entsprechende Elemente und die Herstellung der „Tankabdeckungen“ an der Vorderseite mittels Steinkörben anstatt mit Natursteinmauern als erheblich nachteilig für das Landschaftsbild gewertet. Nachteilig sei schließlich auch die für das Bauvorhaben gewählten Farben und Material (etwa die Glasfassade, trotz der vorgestellten Holzlamellen) sowie die deutliche Verschlechterung gegenüber dem Ist-Zustand bezüglich Maßstäblichkeit, da durch die geplante Neustrukturierung des gesamten Grundstückes eine ca. 110 m lange, klar erkennbare Terrassierung in einem Landschaftsraum von lediglich rund 240 m Länge entstehe, wobei wiederum besonders auf die insgesamt bis zu 8 m hohen Steinkorb-Ansichtsflächen (3 Terrassen) zu verweisen sei. Die keinen Bezug zur gegenständlichen Natur- und Kulturlandschaft aufweisenden Wohntanks stünden laut nichtamtlichem Sachverständigen in einem diametralen Widerspruch zur Lesbarkeit des gegenständlichen Ortes bzw. Landschaftsraumes. Die Terrassierung mittels ortsfremden Gabionenwänden sei nicht geeignet, die Wohntanks und deren Überdeckung zu kaschieren. Insgesamt käme es laut nichtamtlichem Sachverständigen zu einer hohen Eingriffsintensität. Der nichtamtliche Sachverständige kommt zur Eingriffsintensität zusammengefasst auf Seite 58 seines Gutachtens zum Ergebnis, dass durch die geplanten Baumaßnahmen die vorhandene Raumstruktur und Raumvielfalt sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis verändert bzw. aufgelöst werde. Für das Innenverhältnis deshalb, da die bestehende Strukturierung in bebaute und naturnahe Bereiche verlorengehe; im Außenverhältnis, da sich durch das Abrücken des Hauptgebäudes die Torfunktion reduziere, sich die Einsichtsmöglichkeit von Norden her aufgrund der Fällung hoher Bäume erhöhe und die Raumabgrenzung zwischen den beiden Landschaftsräumen See und römisch zehn sinke. Weiters werde der Ersatz der bestehenden Strukturen durch nicht traditionelle bzw dem Ort entsprechende Elemente und die Herstellung der „Tankabdeckungen“ an der Vorderseite mittels Steinkörben anstatt mit Natursteinmauern als erheblich nachteilig für das Landschaftsbild gewertet. Nachteilig sei schließlich auch die für das Bauvorhaben gewählten Farben und Material (etwa die Glasfassade, trotz der vorgestellten Holzlamellen) sowie die deutliche Verschlechterung gegenüber dem Ist-Zustand bezüglich Maßstäblichkeit, da durch die geplante Neustrukturierung des gesamten Grundstückes eine ca. 110 m lange, klar erkennbare Terrassierung in einem Landschaftsraum von lediglich rund 240 m Länge entstehe, wobei wiederum besonders auf die insgesamt bis zu 8 m hohen Steinkorb-Ansichtsflächen (3 Terrassen) zu verweisen sei. Die keinen Bezug zur gegenständlichen Natur- und Kulturlandschaft aufweisenden Wohntanks stünden laut nichtamtlichem Sachverständigen in einem diametralen Widerspruch zur Lesbarkeit des gegenständlichen Ortes bzw. Landschaftsraumes. Die Terrassierung mittels ortsfremden Gabionenwänden sei nicht geeignet, die Wohntanks und deren Überdeckung zu kaschieren. Insgesamt käme es laut nichtamtlichem Sachverständigen zu einer hohen Eingriffsintensität. Hinsichtlich dieser Ausführungen hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen: * Zum Ausmaß der anthropogenen Überformung: Hinsichtlich der Frage der Eingriffsintensität spielt die Vorbelastung durch das Bestandsgebäude eine Rolle, und diesbezüglich - neben den oben schon mehrfach angesprochenen, nachträglich erfolgten baulichen Änderungen und Verfallserscheinungen - auch, welches Ausmaß das geplante Vorhaben im Vergleich zum derzeitigen Baubestand hat und inwieweit es deshalb zu einer Verstärkung der Eingriffswirkung im Sinn des oben genannten VwGH-Erkenntnisses vom 16.3.2016, Ra 2014/10/0020, kommt. Entsprechend den oben unter Punkt 2.
- a)dargelegten Erwägungen steht in diesem Zusammenhang fest, dass tatsächlich der größte Teil des verfahrensgegenständlichen, 3.517m² großen Grundstückes durch das vorliegende Projekt überformt wird und dieser Umstand entgegen dem Beschwerdevorbringen des Landesumweltanwaltes auch vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten berücksichtigt wurde. Hinsichtlich der Frage, wie diese Feststellung zu werten ist, kann ua auf das vom Landesumweltanwalt im vorliegenden Zusammenhang angesprochene VwGH-Erkenntnis vom 19.5.2009, 2005/10/0095, verwiesen werden. Aus diesem ergibt sich unter anderem folgender Rechtssatz: „Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 9 in Verbindung mit § 3 Z 2 Oö NatSchG 2001 ausgesprochen hat, ist für die Bejahung einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in einem Bereich, der schon durch verschiedene anthropogene Objekte belastet ist, von ausschlaggebender Bedeutung, ob durch die beantragte Maßnahme eine derartige ‚zusätzliche Verdichtung‘ künstlicher Faktoren in der Landschaft bewirkt werde, die zu einer ‚neuen Prägung des Landschaftsbildes‘ führen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2005, Zl. 2003/10/0004, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. November 2003, Zl. 2002/10/0077).“„Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 2, Oö NatSchG 2001 ausgesprochen hat, ist für die Bejahung einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in einem Bereich, der schon durch verschiedene anthropogene Objekte belastet ist, von ausschlaggebender Bedeutung, ob durch die beantragte Maßnahme eine derartige ‚zusätzliche Verdichtung‘ künstlicher Faktoren in der Landschaft bewirkt werde, die zu einer ‚neuen Prägung des Landschaftsbildes‘ führen würde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. September 2005, Zl. 2003/10/0004, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. November 2003, Zl. 2002/10/0077).“ Nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes liegt im vorliegenden Fall gerade keine solche „zusätzliche Verdichtung“ vor. Das vorliegende Projekt berührt nun zwar tatsächlich Teile des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, die bisher nicht anthropogen überformt waren; allerdings wird diesbezüglich auch ein Ausgleich durch Renaturierungsmaßnahmen geschaffen. In Summe ist also nicht das reine Ausmaß der Flächeninanspruchnahme entscheidend, sondern entsprechend den – bereits oben unter Punkt 2.
- a)wiedergegebenen – Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 16.2.2017 der Umstand, dass sich aufgrund der Höhe des neu geplanten Hauptturmes, der Überschüttung der geplanten Refugias mit autochthonem Material, der Verkleidung der Vorderseite mit unregelmäßigen Steinschlichtungen und der standortgerechten Begrünungen aufgrund des landschaftspflegerischen Begleitplanes die Wahrnehmung des hochbautechnisch gestalteten Bereiches im Vergleich zum Ist-Bestand verkleinert. Verwiesen sei hier wiederum auf die bereits festgestellten, landschaftsbildlich negativen Änderungen des ursprünglichen Gasthofs durch diverse Zu- und Umbauten. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch allein aus dem Vorbringen des Landesumweltanwaltes, wonach durch den geplanten Neubau 933 m² statt bisher 467m² Gebäudefläche entstehen, nicht auf eine maßgebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes aufgrund einer zusätzlichen Verdichtung künstlicher Faktoren schließen. Wenn der nichtamtliche Sachverständige auf den Seiten 60 f seines Gutachtens ausführt, dass es durch die geplante Neustrukturierung des gesamten Grundstückes, konkret durch die rund 110m lange, klar erkennbare Terrassierung, in Relation zur Größe des Landschaftsraumes (Länge rund 240m) zu einer deutlichen Verschlechterung gegenüber dem Bestand komme, so kann diese Ansicht nicht geteilt werden. Die im Akt befindlichen Lichtbilder (siehe etwa die Beilage zu der Stellungnahme der Antragstellerin vom 5.9.2016) legen nämlich eindeutig dar, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück schon bisher terrassenförmig untergliedert war. Schon die bestehenden drei Terrassen sind durch ihre Nutzung als Gastgarten mit Sonnenschirmen, Umzäunung, Kinderspielgeräten etc im Landschaftsbild deutlich in Erscheinung getreten. Wenn also die belangte Behörde auf den Seiten 116 f des angefochtenen Bescheides ausführt, dass aufgrund der Neustrukturierung des Grundstückes durch die Schaffung einer rund 110 m langen Terrassierung die Maßstäblichkeit nicht in dem vom nichtamtlichen Sachverständigen angenommenen Ausmaß verloren geht, weil beginnend bei den Überdachungen zu Lagerzwecken bis hin zur vorhandenen Terrassenmauer bereits eine durchgängige Anlage von insgesamt ca. 100 m (im tiris nachgemessen) besteht, so treffen diese Ausführungen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zu. Auch vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen wurde in der am 23.5.2017 durchgeführten Verhandlung nochmals die Vorbelastung des Projektsgrundstückes aufgrund des Bestehens von geschotterten Terrassen herausgestrichen. Die genannten Lichtbilder sind aber auch geeignet, ein weiteres Vorbringen des nichtamtlichen Sachverständigen in diesem Zusammenhang zu widerlegen: Dieser führt aus, dass sich auf dem Grundstück noch zahlreiche Naturelemente finden würden, insbesondere hohe Bäume, die teilweise knapp an die Gebäude heranreichen würden, wodurch aufgrund der Durchdringung mit Naturelementen – zusammen mit dem Umstand, dass die bestehende Gebäudegruppe auf die Hälfte des Raumes begrenzt sei – die Ausdehnung des Grundstückes kaum erkennbar sei. Durch das vorliegende Projekt ergebe sich dagegen eine flächenhafte Gesamtbearbeitung mit insgesamt bis zu 8m hohen Steinkorb-Ansichtsflächen (3 Terrassen), die nur eingeschränkt und mit langer zeitlicher Verzögerung (Gehölzwachstum) aufgelöst werden können. Die vorliegenden Lichtbilder zeigen aber, wie erwähnt, dass auch beim vormaligen Gasthof-Betrieb eine intensive Nutzung der drei Terrassen erfolgte, die sehr deutlich die Ausdehnung des Grundstückes erkennen ließ. * Zur näheren Ausgestaltung des Bauvorhabens: In diesem Zusammenhang führt der nichtamtliche Sachverständige in seinem Gutachten (Seite 9, erster Absatz) unter anderem aus, dass der konkrete Antragsgegenstand im Wesentlichen ein Baukomplex sei und damit die Ausklammerung von Aspekten der Gebäudegestaltung aus der Landschaftsbildbewertung geradezu einer Selbstlähmung des Naturschutzes gleichkäme. Dieser Aussage stimmt das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen zu. Allerdings ist auch zu betonen, dass nicht alle Aspekte der Gebäudegestaltung in die Landschaftsbildbewertung miteinzubeziehen sind. Wenn der nichtamtliche Sachverständige also betont, dass die Gebäudegestaltung jedenfalls in die Landschaftsbildbewertung einzubeziehen ist, so ist dies nur insofern zutreffend, als das Erscheinungsbild eines Gebäudes in der Landschaft aufgrund seiner Größe, der Flächeninanspruchnahme, der verwendeten Materialien und Farben etc prägend für das Bild dieser Landschaft in Erscheinung tritt. Die Architektur des Gebäudes ist in einem naturschutzrechtlichen Verfahren dagegen nicht ausschlaggebend, da es auf das Ausmaß der anthropogenen Überformung der Landschaft und die diesbezüglichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild ankommt, nicht aber auf den optischen Eindruck des Gebäudes an sich. Für das Landesverwaltungsgericht ist es bei der Beurteilung des Landschaftsbildes, um nicht – wie vom naturkundlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten angesprochen – eine reine Geschmacksfrage lösen zu müssen, erforderlich, diese Beurteilung von objektivierbaren Umständen abhängig zu machen. In diesem Sinn können etwa nicht die vom nichtamtlichen Sachverständigen der Architektur zugewiesene Attribute, wie „Freiheit der Kunst, der Wille nach Selbstbehauptung (Architekturwettbewerbe) und das Streben nach Anerkennung und Aufmerksamkeit“, ausschlaggebend sein, sondern kommt es auf die nach objektiven Kriterien beurteilbare Einbeziehung eines Bauvorhabens in die Landschaft an. Objektivierbar und insofern übereinstimmend mit dem naturkundefachlichen Amtssachverständigen für die Beurteilung des Ausmaßes einer Landschaftsbildbeeinträchtigung heranziehbar sind danach insbesondere das – oben bereits thematisierte – Ausmaß der Flächeninanspruchnahme, die Kubatur, die verwendeten Materialien, die Formgebung, die Farbe und die Einbindung ins Gelände. All diese Kriterien bestätigen aber – wie sogleich noch näher dargelegt wird – die vom amtlichen Sachverständigen getroffenen Schlussfolgerungen, dass für das Schutzgut Landschaftsbild nur geringe bis max. mittlere dauerhafte Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Im Zusammenhang mit der Frage nach der Eingriffsintensität war vom Landesverwaltungsgericht jedenfalls zu beurteilen, in welcher Weise der weiter oben bereits bewertete Ist-Zustand ersetzt wird. Wenn der nichtamtliche Sachverständige – wie oben dargelegt – zur Auffassung gelangt, dass sich der derzeitige Bestand durch eine große Vielfalt von Natur- und Kulturelementen auszeichnet, so trifft dies auch auf das neu geplante Projekt zu, dem ebenso – entsprechend den bereits angesprochenen dahingehenden Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen in der am 23.5.2017 durchgeführten Verhandlung – eine solche Vielfalt an Elementen zuzuerkennen ist. In diesem Zusammenhang sei auch nochmals auf die zutreffenden Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 16.2.2017 verwiesen, wonach der nichtamtliche Sachverständige DI FF bei seiner Beurteilung der Eingriffserheblichkeit die Beurteilungsräume vermischt. Auf den Gesamtraum des Zsees betrachtet mag sich das beantragte Vorhaben als erheblich negative Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellen; betrachtet man allerdings nur die betroffene Grundparzelle, so ändert sich durch den geplanten Neubau an der landschaftlichen Vielfalt im Schutzgebiet nichts Wesentliches, sondern wird hier nur die alte, anthropogen negativ überarbeitete Fläche durch einen Neubau mit vergleichbarer negativer Auswirkung ersetzt. Auch insofern erreicht die Eingriffsintensität aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes und im Einklang mit den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen nicht das vom nichtamtlichen Sachverständigen angenommene Ausmaß. Was die Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen zu den negativen Auswirkungen der Steinkorb-Ansichtsflächen betrifft, so ist diesbezüglich klarzustellen, dass – wie oben unter Punkt 2.
- b)bereits dargelegt – die Annahme (siehe Seite 73 des Gutachtens) nicht zutrifft, dass die Stufen der geplanten Terrassierung mittels Steinkörben und damit ortsunüblichen Bauelementen abgefangen werden sollen. Tatsächlich sieht das gegenständliche Projekt in diesem Zusammenhang Natursteinmauern vor. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid auf Seite 116 daher zu Recht davon aus, dass durch diesen Umstand die vom nichtamtlichen Sachverständigen angenommene Eingriffsintensität abgeschwächt wird. Auch, dass die negative Wirkung der durch das vorliegende Projekt vorgesehenen Terrassen nicht das vom nichtamtlichen Sachverständigen angenommene Ausmaß besitzt, wurde bereits oben dargelegt. Weiters ist dem nichtamtlichen Sachverständigen, wenn er von der Einsichtsmöglichkeit von Norden her spricht, zu entgegnen, dass laut Sachverständigem selbst diese schmale Kulisse von Wald zum nördlich angrenzenden Landschaftsraum „in dieser Dichte und daher Wirksamkeit erst in den letzten Jahrzehnten entstanden sein [dürfte], da alte Abbildungen einen schütteren Baumbewuchs zeigen.“ Zudem ist auch der vom nichtamtlichen Sachverständigen positiv gewertete Überraschungseffekt schon bisher nicht uneingeschränkt gegeben, sondern – laut Sachverständigem selbst – primär dann, wenn man den Fußweg benutzt, nur weniger stark ausgeprägt dagegen dann, wenn man den Fahrweg benützt. Insofern kann aber dem – in Anbetracht von Wiederbepflanzungsmaßnahmen nur vorübergehenden – Fällen von Bäumen keine negative Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in dem vom nichtamtlichen Sachverständigen angenommenen Ausmaß beigemessen werden. Hinsichtlich des verwendeten Materials und der vorgesehenen Formen beim gegenständlichen Projekt sind für das Landesverwaltungsgericht zunächst die Ausführungen auf Seite 21 der Stellungnahme der Antragstellerin vom 5.9.2016 nachvollziehbar, wonach das Naturdenkmal Zsee – aufgrund der zahlreichen Buchten, der bestehenden Kapelle „Unserer Lieben Frau am See“ und der Bogenbrücke – von runden bzw. halbrunden Formen geprägt ist und insofern auch dem runden Grundriss des geplanten Hauptgebäudes nicht der vom nichtamtlichen Sachverständigen angenommene negative Einfluss auf das Landschaftsbild beizumessen ist. Zumal das zur Verwendung vorgesehene Holz auch vom nichtamtlichen Sachverständigen positiv gewertet wird und anstelle der negativ beurteilten Steingabionen ohnehin Natursteinmauern zum Einsatz kommen sollen, ist hinsichtlich der Materialkritik des nichtamtlichen Sachverständigen nur noch auf die projektierte Glasfassade einzugehen. Auch diesbezüglich teilt das Landesverwaltungsgericht die Annahme des nichtamtlichen Sachverständigen nicht, wenn dieser den zu erwartenden Spiegelungen im Glas stark negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild attestiert und als „gestalterische Trittbrettfahrt unter Ausnützung einer attraktiven Umgebung“ abtut. Diese Bewertung wird vom Sachverständigen nämlich in keiner Weise näher begründet. Der nichtamtliche Sachverständige führt lediglich wie folgt aus: „Die Ansicht, dass eine Integration in die Landschaft durch Spiegelung derselben in der Glasfassade erreicht würde, degradiert die Landschaft zu einem dienenden Zweck.“ Für das Landesverwaltungsgericht ist nicht erkennbar, woraus sich nun tatsächlich ein negativer Effekt der Spiegelung ergibt. Vielmehr ist für das Landesverwaltungsgericht folgende Entgegnung der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 5.9.2016 schlüssig und nachvollziehbar: „Jede Spiegelung, die beim vorliegenden Projekt durch die Auflagen aus vogelkundlicher Sicht ohnehin stark eingeschränkt wird, verleiht einem sich spiegelnden Objekt naturgemäß mehr Raum. Nicht die Landschaft wird zu einem dienenden Zweck degradiert - wenn man schon von Degradierung sprechen will -, sondern vielmehr das Gebäude, in welchem sich eine Landschaft widerspiegelt. Das Gebäude tritt bei einer Spiegelung der Landschaft vielmehr in seiner Wahrnehmung und Bedeutung hinter das Landschaftsbild zurück. Daraus ergibt sich somit im völligen Gegensatz zur Ansicht des Sachverständigen keine Degradierung der Landschaft zu einem dienenden Zweck, sondern eine Degradierung des Gebäudes und macht die Natur - entsprechend der Philosophie des eingereichten Projektes - zum Gastgeber.“ Auch vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen wurde in der am 23.5.2017 durchgeführten Verhandlung dargelegt, dass aufgrund des Grades der Verspiegelung beim verwendeten Glas diese Verspiegelung im Hinblick auf den Vogelschutz unbedenklich sei und nicht die vom nichtamtlichen Sachverständigen behaupteten negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild hat. Hinsichtlich der Materialkritik des nichtamtlichen Sachverständigen ist schließlich noch auf das derzeit bestehende Dach einzugehen. Auch diesbezüglich gelingt es der Antragstellerin mit ihrer Stellungnahme vom 5.9.2016 die Auffassung des nichtamtlichen Sachverständigen zu widerlegen, wonach die nachträglich angebrachten Blechdächer mit ihren Rostflecken keinen wesentlichen Einfluss auf das Landschaftsbild hätten. Das zitierte VwGH-Erkenntnis vom 4.11.2002, 2001/10/0148, sagt nun zwar nicht ausdrücklich etwas über die Wirkung von Blechdächern für das Landschaftsbild aus, der VwGH tritt darin aber der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegen, wonach eine Hütte auch durch ihre Ausgestaltung (Blechdach) den naturnahen Uferbereich unterbreche und im deutlichen Kontrast zur umgebenden Landschaft stehe. Die belangte Behörde sei zu Recht zur Auffassung gelangt, die Hütte der Beschwerdeführer bedeute aufgrund ihrer Ausgestaltung und wegen ihrer Wirkung auf den optischen Eindruck der betroffenen Landschaft eine deren Bild maßgeblich verändernde Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, somit einen Eingriff in das Landschaftsbild. Da die Auffassung der Antragstellerin, dass sich durch die Verwendung einer Blecheindeckung sowohl bei Nah- als auch bei Fernsichtbeziehung eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Blend- und Spiegelungseffekte der glänzenden Oberfläche ergibt, auch vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen bestätigt wird, stellt das geplanten Vorhaben zumindest in diesem Zusammenhang aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes sogar eine Verbesserung für das Landschaftsbild dar. * Zur Ursprünglichkeit: Auf Seite 62 seines Gutachtens attestiert der nichtamtliche Sachverständige dem geplanten Projekt, dass dadurch die Ursprünglichkeit des Landschaftsraumes verloren ginge. In diesem Zusammenhang kann auf die obigen Ausführungen zur bereits bestehenden, landschaftsbildlich negativ beurteilten anthropogenen Überformung des Projektsgrundstückes sowie auf die Annahme, dass es sich beim derzeitigen Baubestand um keinen prägenden Teil des Landschaftsschutzgebietes handelt, verwiesen werden, weshalb der vom nichtamtlichen Sachverständigen angenommene Verlust der Ursprünglichkeit nicht die von diesem Sachverständigen angenommene Eingriffsintensität zu begründen vermag. * Zur Torfunktion: Vom nichtamtlichen Sachverständigen wird eine hohe Eingriffsintensität unter anderem auch mit dem Verlust der vom derzeitigen Baubestand erfüllten Torfunktion begründet. Entgegen der Auffassung des nichtamtlichen Sachverständigen geht das Landesverwaltungsgericht diesbezüglich allerdings davon aus, dass das Abrücken des Hauptgebäudes um ca. 6 m vom See weg durchaus geeignet ist, die Eingriffsintensität des gegenständlichen Projektes zu verringern. Diese im Zuge der Ausarbeitung des gegenständlichen Projekts offenbar bewusst und nach entsprechender Erörterung mit dem naturkundefachlichen Amtssachverständigen gewählte Maßnahme scheint dem Landesverwaltungsgericht durchaus geeignet zu sein, die naturnahe Wirkung des Zsees, die zweifellos ein zentrales Element der Unterschutzstellung der gegenständlichen Landschaft darstellt, zu fördern. Inwieweit der vom nichtamtlichen Sachverständigen ins Treffen geführte Umstand, dass der derzeitige Bestand entsprechend dem bestehenden Gelände errichtet wurde, geeignet sein könnte, diese vom Amtssachverständigen nachvollziehbar bestätigte positive Wirkung des Abrückens vom See zu widerlegen und diesem Abrücken eine negative Auswirkung auf das Landschaftsbild zu unterstellen, ist für das Landesverwaltungsgericht dagegen nicht ersichtlich. Die Errichtung entsprechend dem bestehenden Gelände führt im vorliegenden Fall ja nur dazu, dass dadurch ein Fremdkörper in Form eines Gasthauses sehr prominent und nah und damit in seiner Wirkung zweifellos störender bei dem das Landschaftsbild primär prägenden Zsee in Erscheinung tritt. Zudem liegt auch hier für das Landesverwaltungsgericht wiederum die Vermutung nahe, dass der Errichtung entsprechend dem Gelände im Jahr 1929 nicht primär landschaftsbildliche Erwägungen, sondern wirtschaftliche Überlegungen und solche hinsichtlich der technischen Machbarkeit zugrunde lagen. Die Bewertung der „Torfunktion“ in dem vom nichtamtlichen Sachverständigen angenommenen Ausmaß bei der Beurteilung der Eingriffsintensität ist für das Landesverwaltungsgericht nicht schlüssig. Der nichtamtliche Sachverständige wertet diese Torfunktion nämlich höher als den durch das Abrücken vom See verfolgten Zweck, das geplante Vorhaben nicht so stark in Erscheinung treten zu lassen. Bei einer solchen Auffassung wird aber der zweifellos unzutreffende Schluss suggeriert, dass ein möglichst prominent am See platziertes Gebäude aufgrund der dadurch erfüllten Torfunktion positiver für das Landschaftsbild sein könnte als das Nichtvorhandensein einer Torfunktion, etwa aufgrund des gänzlichen Fehlens oder des Nicht-in-Erscheinung-tretens eines Gebäudes. Im Sinne dieser Auffassung schätzte auch der naturkundefachliche Amtssachverständige in der am 23.5.2017 durchgeführten Verhandlung die Auflösung der „Riegelfunktion“ durch ein Abrücken des Hautgebäudes vom See in nachvollziehbarer Weise als landschaftsbildlich wertvoller ein, als die Verminderung der „Torfunktion“ durch dieses Abrücken. * Zur Orientierbarkeit im Raum: Diesbezüglich führt der nichtamtliche Sachverständige in seinem Gutachten aus (siehe Seite 60), dass sich diesbezüglich keine signifikanten Änderungen ergeben. Diese für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbaren Ausführungen werden von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen und lässt sich anhand dieses Kriteriums daher keine sehr hohe Eingriffsintensität des gegenständlichen Projektes ableiten. * Zur Lesbarkeit: Diesbezüglich führt der nichtamtliche Sachverständige auf Seite 61 wie folgt aus: „Die genannten Elemente des geplanten Bauvorhabens stehen in diametralem Wiederspruch zur Lesbarkeit des gegenständlichen Ortes bzw. Landschaftsraumes. Sie sind völlig ortsfremd und haben mit der gegenständlichen Natur- und Kulturlandschaft kaum etwas gemein. Die Wohntanks und deren Überdeckung werden zwar möglichst ‚kaschiert‘, die gewählten Möglichkeiten dazu, nämlich die Terrassierung mittels Gabionenwänden, sind aber ebenso ortsfremd und daher untauglich.“ Abgesehen davon, dass – wie bereits mehrmals ausgeführt – entgegen der Auffassung des nichtamtlichen Sachverständigen Natursteinmauern und nicht Gabionenwände zum Einsatz kommen sollen, gesteht dieser selbst zu, dass es zu begrüßen sein kann, „wenn Baukörper versteckt werden, etwa um deren Dimension der Umgebung anzupassen oder um unattraktive Gebäudeteile (z.B. Garagen) aus dem Bild zu entfernen. Ein ganzes Bauvorhaben einzugraben stellt aber keine Qualität im Sinne der Lesbarkeit des Objektes in seinem räumlichen und funktionellen Zusammenhang dar.“ Für das Landesverwaltungsgericht spiegelt das vorliegende Projekt die Absicht der Antragstellerin wieder, im Interesse der Wahrung des Landschaftsbildes gewisse Projektsteile, konkret die vorgesehenen Refugias, möglichst aus dem Landschaftsbild zu entfernen, während in Anbetracht des geplanten Hauptgebäudes nicht davon die Rede sein kann, das ganze Bauvorhaben einzugraben. Insofern ist mangels näherer Begründung für das Landesverwaltungsgericht aber auch nicht nachvollziehbar, inwieweit dem derzeitigen Bestand vom nichtamtlichen Sachverständigen eine bessere Lesbarkeit als dem neuen Projekt beigemessen wird bzw kann jedenfalls auch mit der behaupteten Verminderung der Lesbarkeit das vom nichtamtlichen Sachverständigen angenommene Ausmaß der Eingriffsintensität nicht begründet werden. * Schlussfolgerung: Für die belangte Behörde war im gegenständlichen Zusammenhang ua maßgeblich, dass sich die neuen Objekte, auch wenn diese nicht traditionell sein mögen, in die vorliegenden Geländestrukturen einfügen, das Hauptgebäude vom See abgerückt und teilweise in den Hang eingebunden wird, dass sich dieses durch das Spiegeln des Farbenspiels der Umgebung optisch in die Umgebung eingliedert und dass die Refugias eingeschüttet und die Frontbereiche zudem durch Steinschlichtungen verkleidet werden. Weiters stehe das Vorhaben aus der Sicht der belangten Behörde und im Gegensatz zur Auffassung des nichtamtlichen Sachverständigen nicht in krassem Widerspruch zu dieser Typenlandschaft. Positiv hervorgehoben wird weiters, dass die gesamte Planung des nunmehr verfahrensgegenständlichen Projektes darauf abstellt, den See von anthropogenen Nutzungen freizuspielen. Deshalb wurde über Hinweis der Behörde bzw. ihrer Experten die ursprüngliche Projektfläche auf 1/3 reduziert und der Zeltlagerplatz, Abenteuerspielplatz und Wellnessbereich direkt am See gestrichen. Weiters wurde das Gebäude um ca. 6 m vom Begleitweg bzw. von den derzeitigen Bestandsgrenzen abgerückt. Im Ergebnis wird die Eingriffsintensität von der belangten Behörde für den betreffenden Landschaftsraum daher nur mit gering oder allenf