GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren:römisch eins. Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.01.2017 wurde der Antrag der AA GmbH vom 26.04.2016 auf nachträgliche straßenverkehrs- und naturschutzrechtliche Bewilligung für eine Werbeeinrichtung auf dem Gst Nr ****, KG Z, in Spruchpunkt A
VO 1960 und in Spruchpunkt B
G 2005 versagt. Zudem wurde die AA GmbH in Spruchpunkt C
VO 1960 und § 15 Abs 7 TNSchG 2005 verpflichtet, die bereits errichtete Werbeeinrichtung bis zum 01.02.2017 zu entfernen. Zur Begründung führte die Behörde zusammengefasst aus, dass die Werbeeinrichtung zwar zu keiner Beeinträchtigung des Straßenverkehrs führe, dass sie aber auch nicht im dringlichen bzw erheblichen Interesse der Straßenbenützer liege und daher keine Ausnahmebewilligung
VO 1960 erteilt werden könne. Naturschutzrechtlich sei die Bewilligung zu versagen, da die Werbeeinrichtung zu geringen bis mittleren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes führe und § 15 TNSchG 2005 für diesen Fall keine Interessenabwägung, sondern die zwingende Abweisung des Antrages vorsehe.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.01.2017 wurde der Antrag der AA GmbH vom 26.04.2016 auf nachträgliche straßenverkehrs- und naturschutzrechtliche Bewilligung für eine Werbeeinrichtung auf dem Gst Nr ****, KG Z, in Spruchpunkt A
Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 und in Spruchpunkt B
Paragraph 15, Absatz eins, TNSchG 2005 versagt. Zudem wurde die AA GmbH in Spruchpunkt C
Paragraph 84, Absatz 4, StVO 1960 und Paragraph 15, Absatz 7, TNSchG 2005 verpflichtet, die bereits errichtete Werbeeinrichtung bis zum 01.02.2017 zu entfernen. Zur Begründung führte die Behörde zusammengefasst aus, dass die Werbeeinrichtung zwar zu keiner Beeinträchtigung des Straßenverkehrs führe, dass sie aber auch nicht im dringlichen bzw erheblichen Interesse der Straßenbenützer liege und daher keine Ausnahmebewilligung
Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer eins und 2 StVO 1960 erteilt werden könne. Naturschutzrechtlich sei die Bewilligung zu versagen, da die Werbeeinrichtung zu geringen bis mittleren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes führe und Paragraph 15, TNSchG 2005 für diesen Fall keine Interessenabwägung, sondern die zwingende Abweisung des Antrages vorsehe. Mit Schreiben vom 14.02.2017 hat die AA GmbH gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und begehrt, der beantragten Werbeeinrichtung die straßen- und naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der beantragten Werbeeinrichtung um gar keine Werbung iSd StVO 1960 handle, da keine Anpreisung von Waren und Dienstleistungen mit einem Güteurteil erfolge.
dem vorliegenden straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigengutachten gehe von der beantragten Werbeeinrichtung auch keine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs aus. Außerdem würden die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs 3 Z 1 und 2 StVO 1960 vorliegen, da die beantragte Werbeeinrichtung einem dringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer diene oder für diese immerhin von erheblichem Interesse sei. Hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Versagung handle es sich beim Gutachten der naturkundefachlichen Amtssachverständigen, wonach geringe bis mittlere Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu erwarten seien, um eine rein subjektive Ansicht. Aus Sicht der Beschwerdeführerin liege aufgrund der bereits vorliegenden anthropogenen Überprägung des Standortes eine Beeinträchtigung für das Landschaftsbild wenn überhaupt nur in äußerst geringem Ausmaß vor, sodass die Erteilung der Bewilligung möglich sei. Schließlich sei entgegen der Ansicht der Behörde in Anwendung des § 15 TNSchG 2005 auch eine Abwägung mit den öffentlichen Interessen
G 2005 durchzuführen.Mit Schreiben vom 14.02.2017 hat die AA GmbH gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und begehrt, der beantragten Werbeeinrichtung die straßen- und naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der beantragten Werbeeinrichtung um gar keine Werbung iSd StVO 1960 handle, da keine Anpreisung von Waren und Dienstleistungen mit einem Güteurteil erfolge.
dem vorliegenden straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigengutachten gehe von der beantragten Werbeeinrichtung auch keine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs aus. Außerdem würden die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer eins und 2 StVO 1960 vorliegen, da die beantragte Werbeeinrichtung einem dringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer diene oder für diese immerhin von erheblichem Interesse sei. Hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Versagung handle es sich beim Gutachten der naturkundefachlichen Amtssachverständigen, wonach geringe bis mittlere Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu erwarten seien, um eine rein subjektive Ansicht. Aus Sicht der Beschwerdeführerin liege aufgrund der bereits vorliegenden anthropogenen Überprägung des Standortes eine Beeinträchtigung für das Landschaftsbild wenn überhaupt nur in äußerst geringem Ausmaß vor, sodass die Erteilung der Bewilligung möglich sei. Schließlich sei entgegen der Ansicht der Behörde in Anwendung des Paragraph 15, TNSchG 2005 auch eine Abwägung mit den öffentlichen Interessen
Paragraph 29, TNSchG 2005 durchzuführen. Am 10.05.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der das Gutachten der naturkundefachlichen Amtssachverständigen DD MSc vom 27.10.2016, Zahl ****, erörtert wurde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die AA GmbH hat beantragt, auf dem Gst Nr ****, KG Z, außerhalb von Ortsgebieten iSd § 2 Abs 1 Z 15 StVO 1960 bzw außerhalb geschlossener Ortschaften iSd § 3 Abs 2 TNSchG 2005 in einem Abstand von 7 m zur Xstraße eine Werbeeinrichtung mit Hinweisen zum Vbahnen Bogensport-Parcour, zur W-Alm Z und zum Gasthof R mit einer Gesamtanzeigefläche von 2,61 m² zu errichten. Die Zustimmungserklärung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z-T als Grundeigentümerin liegt vor.Die AA GmbH hat beantragt, auf dem Gst Nr ****, KG Z, außerhalb von Ortsgebieten iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, StVO 1960 bzw außerhalb geschlossener Ortschaften iSd Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG 2005 in einem Abstand von 7 m zur Xstraße eine Werbeeinrichtung mit Hinweisen zum Vbahnen Bogensport-Parcour, zur W-Alm Z und zum Gasthof R mit einer Gesamtanzeigefläche von 2,61 m² zu errichten. Die Zustimmungserklärung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z-T als Grundeigentümerin liegt vor. Unmittelbar neben der beantragten Werbeeinrichtung steht bereits ein Ortsleitsystem mit 16 Hinweisschildern, auf dem unter anderem auch auf die antragsgegenständlichen Betriebe hingewiesen wird. Dieses Ortsleitsystem gehört jedoch nicht der Beschwerdeführerin und soll nicht durch die neue Werbeeinrichtung ersetzt werden. Die beantragte Werbeeinrichtung führt zwar zu keiner Beeinträchtigung des Straßenverkehrs, jedoch zu geringen bis mittleren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die allgemeinen Feststellungen zum beantragten Vorhaben ergeben sich aus dem Antrag der Beschwerdeführerin und sind unstrittig. Die Feststellungen zum bestehenden Ortsleitsystem ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und dem von ihr in der Verhandlung selbst vorgelegten aktuellen Foto (Beilage A der Verhandlungsschrift). Auch diese Feststellungen sind somit unstrittig. Dass die Werbeeinrichtung zu keiner Beeinträchtigung des Straßenverkehrs führt, ergibt sich aus dem unbestrittenen Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen DI EE vom 21.10.2016, Zahl ****. Strittig sind alleine die festgestellten geringen bis mittleren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Diese ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht aus dem Gutachten der naturkundefachlichen Amtssachverständigen DD MSc vom 27.10.2016, Zl ****, welches im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erörtert wurde. Diesem Gutachten ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sofern die Beschwerdeführerin auf Seite 8 ihrer Beschwerde die Schutzwürdigkeit des betroffenen Standortes aufgrund seiner anthropogenen Beeinflussung relativiert, ist auf § 1 Abs 1 TNSchG 2005 zu verweisen, wonach das Ziel dieses Gesetzes unter anderem die Erhaltung und die Pflege der Landschaft unabhängig davon ist, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Außerdem bedeutet eine bereits bestehende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht, dass weitere Eingriffe in das Landschaftsbild folgenlos wären.Sofern die Beschwerdeführerin auf Seite 8 ihrer Beschwerde die Schutzwürdigkeit des betroffenen Standortes aufgrund seiner anthropogenen Beeinflussung relativiert, ist auf Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 zu verweisen, wonach das Ziel dieses Gesetzes unter anderem die Erhaltung und die Pflege der Landschaft unabhängig davon ist, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Außerdem bedeutet eine bereits bestehende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht, dass weitere Eingriffe in das Landschaftsbild folgenlos wären. Sofern mit dem Foto 4 der Beschwerde (Seite 9) der Beweis geführt werden soll, dass vom Standpunkt des Fotografen aus die landschaftsprägende Sicht auf das S-Gebirge nicht beeinträchtigt wird, ist festzuhalten, dass dies eine Frage der Perspektive ist. Unter dem Landschaftsbild ist mangels einer Legaldefinition das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt aus zu verstehen. Der Beurteilung, ob ein Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, ist daher grundsätzlich das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zu Grunde zu legen (vgl VwGH 19.12.2012, 2012/10/0001). Abgesehen davon hat die naturkundefachliche Amtssachverständige die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gar nicht mit der freien Sicht auf das Gebirge, sondern mit der Anhäufung von Werbeeinrichtungen an einem Standort begründet. Auch der Vertreter der Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht den Wildwuchs an Schildern im gegenständlichen Bereich beklagt. Das Landesverwaltungsgericht schließt sich somit den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen an, wonach die beantragte Werbeeinrichtung, die vor einer Freifläche samt Wald und dem S-Massiv stehen soll, zu geringen bis mittleren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes führt.Sofern mit dem Foto 4 der Beschwerde (Seite 9) der Beweis geführt werden soll, dass vom Standpunkt des Fotografen aus die landschaftsprägende Sicht auf das S-Gebirge nicht beeinträchtigt wird, ist festzuhalten, dass dies eine Frage der Perspektive ist. Unter dem Landschaftsbild ist mangels einer Legaldefinition das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt aus zu verstehen. Der Beurteilung, ob ein Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, ist daher grundsätzlich das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zu Grunde zu legen vergleiche VwGH 19.12.2012, 2012/10/0001). Abgesehen davon hat die naturkundefachliche Amtssachverständige die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gar nicht mit der freien Sicht auf das Gebirge, sondern mit der Anhäufung von Werbeeinrichtungen an einem Standort begründet. Auch der Vertreter der Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht den Wildwuchs an Schildern im gegenständlichen Bereich beklagt. Das Landesverwaltungsgericht schließt sich somit den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen an, wonach die beantragte Werbeeinrichtung, die vor einer Freifläche samt Wald und dem S-Massiv stehen soll, zu geringen bis mittleren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes führt. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lauten wie folgt: § 2.Paragraph 2, Begriffsbestimmungen.
Paragraph 82, Absatz 3, Litera f,
VO 1960 genehmigungspflichtig (vgl VwGH 25.06.2003, 2000/03/0209).In der Beschwerde wird in Zweifel gezogen, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben um eine Werbung oder Ankündigung iSd Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960 handelt, da keine Anpreisung von Waren und Dienstleistungen mit einem Güteurteil erfolge. Unter einer Ankündigung im Sinne der StVO 1960 ist aber nach ständiger Rechtsprechung der Hinweis auf einen anderen Ort oder eine Verweisung auf die Zukunft zu verstehen. Nur der Hinweis auf eine Betriebsstätte im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zugang oder der Zufahrt, also dort, wo der Kunde normalerweise die Betriebsstätte zum Kauf von Waren betritt, ist als Bezeichnung der Betriebsstätte im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen. Im vorliegenden Fall sollen jedoch die beantragten Hinweisschilder in einiger Entfernung zum Vbahnen Bogensport-Parcour, zur W-Alm in Z und zum Gasthof R aufgestellt werden. Sie können daher nicht mehr als Bezeichnung der Betriebsstätte im Sinne der Gewerbeordnung angesehen werden, sondern als Hinweise auf die in der Nähe befindlichen Betriebe. Solche Hinweistafeln sind aber als Ankündigungen
Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 genehmigungspflichtig vergleiche VwGH 25.06.2003, 2000/03/0209). Für die Erteilung einer derartigen Genehmigung iSd § 84 Abs 3 StVO 1960 darf von dem Vorhaben keine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit ausgehen. Kumulativ muss die Werbungen bzw Ankündigung einem dringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen (Z 1) oder für diese immerhin von erheblichem Interesse sein (Z 2) oder in einem Gebiet errichtet werden, das nach den Raumordnungsgesetzen bzw Bauordnungen der Länder als Bauland gewidmet ist (Z 3). Gegenständlich liegt zweifelsfrei keiner der drei Ausnahmetatbestände des § 84 Abs 3 StVO 1960 vor. Insbesondere wurde im Ermittlungsverfahren unbestritten festgestellt, dass bereits unmittelbar neben der beantragten Werbeeinrichtung ein Ortsleitsystem mit 16 Hinweisschildern besteht, auf dem unter anderem auch Hinweisschilder zu den antragsgegenständlichen Betrieben angebracht sind. Nun ist es zwar nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin mit der beantragten zusätzlichen Werbeeinrichtung von den anderen Hinweisen auf dem bestehenden Ortsleitsystem abheben möchte. Von einem dringlichen Bedürfnis bzw einem erheblichen Interesse der Straßenbenützer, zusätzlich zum bestehenden Ortsleitsystem eine zusätzliche Ankündigung zu erhalten, kann aber keine Rede sein. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 84 Abs 3 StVO 1960 ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 20.12.1995, 93/03/0021).Für die Erteilung einer derartigen Genehmigung iSd Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 darf von dem Vorhaben keine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit ausgehen. Kumulativ muss die Werbungen bzw Ankündigung einem dringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen (Ziffer eins,) oder für diese immerhin von erheblichem Interesse sein (Ziffer 2,) oder in einem Gebiet errichtet werden, das nach den Raumordnungsgesetzen bzw Bauordnungen der Länder als Bauland gewidmet ist (Ziffer 3,). Gegenständlich liegt zweifelsfrei keiner der drei Ausnahmetatbestände des Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 vor. Insbesondere wurde im Ermittlungsverfahren unbestritten festgestellt, dass bereits unmittelbar neben der beantragten Werbeeinrichtung ein Ortsleitsystem mit 16 Hinweisschildern besteht, auf dem unter anderem auch Hinweisschilder zu den antragsgegenständlichen Betrieben angebracht sind. Nun ist es zwar nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin mit der beantragten zusätzlichen Werbeeinrichtung von den anderen Hinweisen auf dem bestehenden Ortsleitsystem abheben möchte. Von einem dringlichen Bedürfnis bzw einem erheblichen Interesse der Straßenbenützer, zusätzlich zum bestehenden Ortsleitsystem eine zusätzliche Ankündigung zu erhalten, kann aber keine Rede sein. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 20.12.1995, 93/03/0021). Sofern die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beklagt hat, dass im gegenständlichen Bereich bereits ein Wildwuchs an Schildern bestünde, ist zu konstatieren, dass dieser Missstand nicht durch das Aufstellen zusätzlicher Tafeln gelöst werden kann. Überhaupt reicht der allgemeine Hinweis auf die leichtere Auffindbarkeit von Betriebstätten nicht aus, um die in § 84 Abs 3 StVO 1960 angeführten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme darzutun (vgl VwGH 23.01.2009, 2008/02/0244). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, besteht an der Auffindbarkeit von gastronomischen Betrieben in Fremdenverkehrsgebieten grundsätzlich kein erhebliches Interesse der Straßenbenützer, weil vorauszusetzen ist, dass in einem solchen Gebiet derartige Betriebe vorhanden sind. Besondere Umstände, die im Beschwerdefall eine andere Beurteilung zuließen, sind nicht erkennbar. Insoweit die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, dass es aufgrund der Vielzahl an Hinweisen für Autofahrer schwer möglich sei, die Abzweigung zu den beworbenen Betrieben zu erkennen, ist ihr zu entgegnen, dass dies – ohne das Hinzutreten besonderer, hier nicht gegebener Umstände – bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes gleichfalls nicht ein erhebliches Interesse der Straßenbenützer im Sinn des § 84 Abs 3 StVO 1960 zu begründen vermag (vgl VwGH 27.05.2004, 2002/03/0172).Sofern die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beklagt hat, dass im gegenständlichen Bereich bereits ein Wildwuchs an Schildern bestünde, ist zu konstatieren, dass dieser Missstand nicht durch das Aufstellen zusätzlicher Tafeln gelöst werden kann. Überhaupt reicht der allgemeine Hinweis auf die leichtere Auffindbarkeit von Betriebstätten nicht aus, um die in Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 angeführten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme darzutun vergleiche VwGH 23.01.2009, 2008/02/0244). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, besteht an der Auffindbarkeit von gastronomischen Betrieben in Fremdenverkehrsgebieten grundsätzlich kein erhebliches Interesse der Straßenbenützer, weil vorauszusetzen ist, dass in einem solchen Gebiet derartige Betriebe vorhanden sind. Besondere Umstände, die im Beschwerdefall eine andere Beurteilung zuließen, sind nicht erkennbar. Insoweit die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, dass es aufgrund der Vielzahl an Hinweisen für Autofahrer schwer möglich sei, die Abzweigung zu den beworbenen Betrieben zu erkennen, ist ihr zu entgegnen, dass dies – ohne das Hinzutreten besonderer, hier nicht gegebener Umstände – bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes gleichfalls nicht ein erhebliches Interesse der Straßenbenützer im Sinn des Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 zu begründen vermag vergleiche VwGH 27.05.2004, 2002/03/0172). Dient die Werbung bzw Ankündigung nicht einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer oder ist für diese nicht von erheblichem Interesse, so ist keine Prüfung oder Auseinandersetzung mit der weiteren Voraussetzung erforderlich, ob von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten ist (vgl VwGH 24.01.2006, 2005/02/0253). Die beantragte Ausnahmebewilligung ist somit mangels Vorliegen der Ausnahmetatbestände des § 84 Abs 3 Z 1 bis 3 StVO 1960 zu versagen, weshalb die Beschwerde gegen den Spruchpunkt A als unbegründet abzuweisen ist.Dient die Werbung bzw Ankündigung nicht einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer oder ist für diese nicht von erheblichem Interesse, so ist keine Prüfung oder Auseinandersetzung mit der weiteren Voraussetzung erforderlich, ob von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten ist vergleiche VwGH 24.01.2006, 2005/02/0253). Die beantragte Ausnahmebewilligung ist somit mangels Vorliegen der Ausnahmetatbestände des Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 StVO 1960 zu versagen, weshalb die Beschwerde gegen den Spruchpunkt A als unbegründet abzuweisen ist. Festzuhalten ist noch, dass für die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf eine bestehende Werbeeinrichtung für die Qbahn nichts zu gewinnen ist, da sie aus allenfalls für diese Werbeeinrichtung erteilten Bewilligungen – selbst aus dem Nicht-Einschreiten der Behörde in anderen Fällen – keine Rechte für sich ableiten kann (VwGH 24.02.2006, 2005/02/0282). Zur Versagung nach dem TNSchG 2005: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind als Werbeeinrichtungen im Sinn des § 3 Abs 3 TNSchG 2005 nicht bloß Einrichtungen anzusehen, die der Anpreisung dienen, vielmehr genügt es, dass eine Einrichtung der Ankündigung oder dem Hinweis dient. Demnach ist der Hinweis auf ein Unternehmen unter Beifügung eines Richtungspfeiles als Werbeeinrichtung im Sinne des TNSchG 2005 anzusehen (vgl VwGH 02.10.2007, 2006/10/0144). Auch von der Beschwerdeführerin wurde nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei der von ihr beantragten Werbeeinrichtung um eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung im Sinne des § 15 Abs 1 TNSchG 2005 handelt.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind als Werbeeinrichtungen im Sinn des , Paragraph 3, Absatz 3, TNSchG 2005 nicht bloß Einrichtungen anzusehen, die der Anpreisung dienen, vielmehr genügt es, dass eine Einrichtung der Ankündigung oder dem Hinweis dient. Demnach ist der Hinweis auf ein Unternehmen unter Beifügung eines Richtungspfeiles als Werbeeinrichtung im Sinne des TNSchG 2005 anzusehen vergleiche VwGH 02.10.2007, 2006/10/0144). Auch von der Beschwerdeführerin wurde nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei der von ihr beantragten Werbeeinrichtung um eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, TNSchG 2005 handelt. Wenn wie im gegenständlichen Fall zudem feststeht, dass eine
G 2005 bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung zu Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes führt, steht entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin weder der Naturschutzbehörde noch dem Landesverwaltungsgericht eine Interessenabwägung oder ein Ermessensspielraum zur Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zu.
G 2005 ist die Bewilligung nämlich nur dann zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 leg cit weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden. Kommt es zu einer derartigen Beeinträchtigung, darf die Bewilligung nicht erteilt werden. Das Ausmaß der festgestellten Beeinträchtigung spielt dabei keine Rolle. Die Behörde war somit aufgrund der festgestellten Landschaftsbildbeeinträchtigung verpflichtet, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die beantragte Werbeeinrichtung zu versagen.Wenn wie im gegenständlichen Fall zudem feststeht, dass eine
Paragraph 15, TNSchG 2005 bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung zu Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes führt, steht entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin weder der Naturschutzbehörde noch dem Landesverwaltungsgericht eine Interessenabwägung oder ein Ermessensspielraum zur Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zu.
Paragraph 15, Absatz eins, TNSchG 2005 ist die Bewilligung nämlich nur dann zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, leg cit weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden. Kommt es zu einer derartigen Beeinträchtigung, darf die Bewilligung nicht erteilt werden. Das Ausmaß der festgestellten Beeinträchtigung spielt dabei keine Rolle. Die Behörde war somit aufgrund der festgestellten Landschaftsbildbeeinträchtigung verpflichtet, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die beantragte Werbeeinrichtung zu versagen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind auch die Bestimmungen über die Interessenabwägung des § 29 Abs 1 und 2 TNSchG 2005 für Werbeeinrichtungen nicht anzuwenden.
G 2005 gelten nämlich für Werbeeinrichtungen nur die Absätze 5 bis 11 des § 29 TNSchG 2005 sinngemäß. Und
Abs 8 dieser Bestimmung ist eine Bewilligung dann zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung – im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des § 15 Abs 1 – nicht vorliegt.Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind auch die Bestimmungen über die Interessenabwägung des Paragraph 29, Absatz eins und 2 TNSchG 2005 für Werbeeinrichtungen nicht anzuwenden.
Paragraph 15, Absatz 6, TNSchG 2005 gelten nämlich für Werbeeinrichtungen nur die Absätze 5 bis 11 des Paragraph 29, TNSchG 2005 sinngemäß. Und
Absatz 8, dieser Bestimmung ist eine Bewilligung dann zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung – im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des Paragraph 15, Absatz eins, – nicht vorliegt. Der vorliegenden Beschwerde kommt somit keine Berechtigung zu, weshalb sie als unbegründet abzuweisen ist. Abschließend wird auf § 43 Abs 7 TNSchG 2005 hingewiesen, wonach ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung als zurückgezogen gilt, wenn eine für das Vorhaben sonst noch erforderliche bundes- oder landesgesetzliche Bewilligung rechtskräftig versagt wird. Wird gegen die Versagung der Bewilligung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, so tritt diese Wirkung erst mit der Zurückweisung oder Abweisung der Revision bzw Beschwerde ein. Sofern also im vorliegenden Fall gegen die Versagung der straßenverkehrsrechtlichen Bewilligung keine Revision oder Beschwerde erhoben wird bzw diese zurück- oder abgewiesen werden, würde der Antrag um naturschutzrechtliche Bewilligung ohnehin als zurückgezogen gelten.Abschließend wird auf Paragraph 43, Absatz 7, TNSchG 2005 hingewiesen, wonach ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung als zurückgezogen gilt, wenn eine für das Vorhaben sonst noch erforderliche bundes- oder landesgesetzliche Bewilligung rechtskräftig versagt wird. Wird gegen die Versagung der Bewilligung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, so tritt diese Wirkung erst mit der Zurückweisung oder Abweisung der Revision bzw Beschwerde ein. Sofern also im vorliegenden Fall gegen die Versagung der straßenverkehrsrechtlichen Bewilligung keine Revision oder Beschwerde erhoben wird bzw diese zurück- oder abgewiesen werden, würde der Antrag um naturschutzrechtliche Bewilligung ohnehin als zurückgezogen gelten. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.44.0522.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.