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{'item': 'LVwG-2017/44/1083-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/44/1083-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.04.2017, Zl ****, zu Recht:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: „Sie, Herr AA, geboren am 14.08.1941 in Y, X, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, haben es am 06.07.2016 (Zeitpunkt der Feststellung) als Bürger der Marktgemeinde Z und als Abfallbesitzer unterlassen dafür zu sorgen, dass Ihr Strauchschnitt an die hierfür in der Müllabfuhrordnung der Marktgemeinde Z festgelegte Sammelstelle gebracht wird, sondern haben diesen Strauchschnitt im Gemeindegebiet von **** W, Adresse 2, in einen Container geworfen.“„Sie, Herr AA, geboren am 14.08.1941 in Y, römisch zehn, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, haben es am 06.07.2016 (Zeitpunkt der Feststellung) als Bürger der Marktgemeinde Z und als Abfallbesitzer unterlassen dafür zu sorgen, dass Ihr Strauchschnitt an die hierfür in der Müllabfuhrordnung der Marktgemeinde Z festgelegte Sammelstelle gebracht wird, sondern haben diesen Strauchschnitt im Gemeindegebiet von **** W, Adresse 2, in einen Container geworfen.“ Dadurch habe er gegen §§ 20 Abs 2 lit b iVm 11 Abs 3 und 15 TAWG iVm §§ 7 Abs 5 und 11 der Müllabfuhrordnung der Marktgemeinde Z vom 24.09.2009 verstoßen und sei zu ermahnen.Dadurch habe er gegen Paragraphen 20, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit 11 Absatz 3 und 15 TAWG in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz 5 und 11 der Müllabfuhrordnung der Marktgemeinde Z vom 24.09.2009 verstoßen und sei zu ermahnen. Gegen diesen Bescheid hat AA mit Schreiben vom 21.04.2017 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der inkriminierte Strauchschnitt in der Gemeinde W angefallen und somit zulässig in W entsorgt worden sei. Mit Schreiben vom 12.05.2017 hat BB, die Lebensgefährtin des Beschuldigten, dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass sie und der Beschuldigte den Strauchschnitt vom Garten des Gst Nr **1, KG W, zum Recyclinghof W gebracht hätten. Es handle sich dabei um den Garten ihrer verstorbenen Mutter CC. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Es kann nicht feststellt werden, ob der Beschwerdeführer am 06.07.2016 biologisch verwertbaren Abfall, der nicht aus dem Gemeindegebiet von W stammt, im Recyclinghof W entsorgt hat. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Eine telefonische Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts am 09.05.2017 bei jenem Recyclinghofmitarbeiter der Gemeinde W, der die vorgeworfene Tat angezeigt hat, hat ergeben, dass dieser Zeuge zwar die Entsorgung von Strauchschnitt durch den Beschuldigten im Recyclinghof W beobachtet hat, dass er jedoch keine Angaben zur Herkunft des Strauchschnitts machen kann. Insbesondere kann er nicht ausschließen, dass der Strauchschnitt aus W stammt. Da der Beschuldigte kein Gemeindebürger ist, hat der Zeuge jedoch auf eine ortsfremde Herkunft des Strauchschnitts geschlossen. Mit Schreiben vom 10.05.2017 hat die Behörde dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass ihr keine weiteren Beweise zur vorgeworfenen Tat vorliegen. Das Landesverwaltungsgericht hat der Behörde das Ermittlungsergebnis zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Die Behörde hat sich dazu nicht geäußert.Das Landesverwaltungsgericht hat der Behörde das Ermittlungsergebnis zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht. Die Behörde hat sich dazu nicht geäußert. Es liegt somit kein Beweismittel vor, aus dem sich die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat zweifelsfrei ergibt. Die Beweiswürdigung hat somit im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers auszufallen. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Vorweg ist festzuhalten, dass der alleinige Tatvorwurf, als Gemeindebürger von Z Abfall im Recyclinghof W entsorgt zu haben, noch kein strafbares Verhalten aufzeigt. Für die einschlägigen Straftatbestände ist nämlich nicht der Wohnsitz des Abfallbesitzers, sondern die Herkunft des Abfalls relevant. Im vorliegenden Fall ist somit entscheidend, ob der Strauchschnitt auf einem Grundstück in W angefallen ist. Mit dieser Frage hat sich die Behörde jedoch weder auseinandergesetzt, noch hat sie einen entsprechenden Tatvorwurf erhoben. Unabhängig von der Frage, ob die Behörde damit gegen die Bestimmung des § 44a Z 1 VStG verstoßen hat und ob eine entsprechende Berichtigung des Spruches durch das Landesverwaltungsgericht zulässig wäre, verbleiben nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens für das Landesverwaltungsgericht ohnehin erhebliche Zweifel an der Täterschaft des AA. Es konnte nicht erwiesen werden, dass er am 06.07.2016 biologisch verwertbaren Abfall, der nicht aus dem Gemeindegebiet von W stammt, entgegen § 11 Abs 3 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz im Recyclinghof W entsorgt hat.Unabhängig von der Frage, ob die Behörde damit gegen die Bestimmung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG verstoßen hat und ob eine entsprechende Berichtigung des Spruches durch das Landesverwaltungsgericht zulässig wäre, verbleiben nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens für das Landesverwaltungsgericht ohnehin erhebliche Zweifel an der Täterschaft des AA. Es konnte nicht erwiesen werden, dass er am 06.07.2016 biologisch verwertbaren Abfall, der nicht aus dem Gemeindegebiet von W stammt, entgegen Paragraph 11, Absatz 3, Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz im Recyclinghof W entsorgt hat. Verbleiben nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens sowie nach eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.12.2010, 2009/16/0094) nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen. Somit war dem Rechtsmittel Erfolg beschieden, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.Verbleiben nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens sowie nach eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.12.2010, 2009/16/0094) nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen. Somit war dem Rechtsmittel Erfolg beschieden, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.44.1083.6

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