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{'item': 'LVwG-2015/42/2436-8'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 46§ 39§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/42/2436-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde der AA insofern Folge gegeben, als die Verfügung im Spruchpunkt I. 1. des angefochtenen Bescheides (Entfernung der Hebebühne im Bereich „Garage“) aufgehoben wird.1.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde der AA insofern Folge gegeben, als die Verfügung im Spruchpunkt römisch eins. 1. des angefochtenen Bescheides (Entfernung der Hebebühne im Bereich „Garage“) aufgehoben wird. 2.

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde der BB GmbH mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „der in Spruch-Punkt I. als vorübergehender Bestand auf 5 Jahre genehmigten Verwendungszweckänderung“ ersatzlos entfällt, nach dem Wort „Räumlichkeiten“ in Klammer die Wortfolge „wie im dem vorliegenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol beiliegenden Grundrissplan rot umrandet dargestellt“ eingefügt wird und die Wortfolge „inkl. Nebenräume“ durch die Wortfolge „bzw als Büro“ ersetzt wird.2.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde der BB GmbH mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „der in Spruch-Punkt römisch eins. als vorübergehender Bestand auf 5 Jahre genehmigten Verwendungszweckänderung“ ersatzlos entfällt, nach dem Wort „Räumlichkeiten“ in Klammer die Wortfolge „wie im dem vorliegenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol beiliegenden Grundrissplan rot umrandet dargestellt“ eingefügt wird und die Wortfolge „inkl. Nebenräume“ durch die Wortfolge „bzw als Büro“ ersetzt wird. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid vom 07.08.2015, Zl ****, untersagte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z unter Spruchpunkt I. AA, Adresse 3, Z (in Folge kurz: Erstbeschwerdeführerin),

§ 46Abs 7 i

Vn § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 unter Fristsetzung und Verfügung der Durchführung verschiedener baulicher Maßnahmen die weitere Verwendung der mittels Bescheid Zahl **** vom 09.11.2009 als vorübergehender Bestand genehmigte Nutzung der im Erdgeschoß östlich situierten Räumlichkeiten als KFZ-Werkstätte im Bestandsobjekt Adresse 3, Gst ****, KG Z und trug ihr gleichzeitig auf, die Räumlichkeiten dem ursprünglichen Verwendungszweck entsprechend wieder zuzuführen.Mit Bescheid vom 07.08.2015, Zl ****, untersagte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z unter Spruchpunkt römisch eins. AA, Adresse 3, Z (in Folge kurz: Erstbeschwerdeführerin),

Paragraph 46, Absatz 7, iVn Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 unter Fristsetzung und Verfügung der Durchführung verschiedener baulicher Maßnahmen die weitere Verwendung der mittels Bescheid Zahl **** vom 09.11.2009 als vorübergehender Bestand genehmigte Nutzung der im Erdgeschoß östlich situierten Räumlichkeiten als KFZ-Werkstätte im Bestandsobjekt Adresse 3, Gst ****, KG Z und trug ihr gleichzeitig auf, die Räumlichkeiten dem ursprünglichen Verwendungszweck entsprechend wieder zuzuführen. Unter Spruchpunkt II. des Bescheides untersagte die Bürgermeisterin der BB GmbH (in Folge kurz: Zweitbeschwerdeführerin)

§ 39Abs 6 lit a TBO 2011 die weitere Benützung der in Spruchpunkt I.

als vorübergehender Bestand auf 5 Jahre genehmigte Verwendungszweckänderung der im Erdgeschoß befindlichen Räumlichkeiten als „KFZ-Werkstätte inklusive Nebenräume“ im Bestandsobjekt Adresse 3, Gst ****, KG Z.Unter Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides untersagte die Bürgermeisterin der BB GmbH (in Folge kurz: Zweitbeschwerdeführerin)

Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 die weitere Benützung der in Spruchpunkt römisch eins. als vorübergehender Bestand auf 5 Jahre genehmigte Verwendungszweckänderung der im Erdgeschoß befindlichen Räumlichkeiten als „KFZ-Werkstätte inklusive Nebenräume“ im Bestandsobjekt Adresse 3, Gst ****, KG Z. Im Vorspruch des Bescheides wurde festgehalten, dass anlässlich eines baupolizeilichen Lokalaugenscheines festgestellt worden wäre, dass die mittels Bescheid **** vom 09.11.2009 genehmigte vorübergehende Änderung des Verwendungszweckes eines Teilbereiches des Erdgeschoßes beim Bestandsobjekt Adresse 3 in Z als vorübergehender Bestand auf 5 Jahre nicht dem ursprünglichen Verwendungszweck nach Ablauf der befristeten Baubewilligung wieder zugeführt wurde und somit ohne Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung weiter verwendet wird. In der Begründung ihrer Entscheidung verwies die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. nochmals darauf, dass die gegenständliche KFZ-Werkstätte mit Bescheid **** vom 09.11.2009, als vorübergehender Bestand auf die Dauer von 5 Jahren bewilligt wurde. Nachdem der vorangeführte Bescheid am 01.12.2009 rechtskräftig geworden sei, sei dieser konsensmäßige Zustand daher nur bis zum 01.12.2014 gegeben gewesen. Damit sei nach§ 39 Abs 6 TBO 2011 vorzugehen.In der Begründung ihrer Entscheidung verwies die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. nochmals darauf, dass die gegenständliche KFZ-Werkstätte mit Bescheid **** vom 09.11.2009, als vorübergehender Bestand auf die Dauer von 5 Jahren bewilligt wurde. Nachdem der vorangeführte Bescheid am 01.12.2009 rechtskräftig geworden sei, sei dieser konsensmäßige Zustand daher nur bis zum 01.12.2014 gegeben gewesen. Damit sei nach, Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 vorzugehen. Zu Spruchpunkt II. führt die belangte Behörde begründend aus, dass die Benützung der KFZ-Werkstätte nicht durch AA, sondern durch die dort niedergelassene und gewerbetreibende Firma BB GmbH und damit durch einen Dritten erfolgt. Deshalb sei die Benützungsuntersagung auch gegenüber der BB GmbH auszusprechen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führt die belangte Behörde begründend aus, dass die Benützung der KFZ-Werkstätte nicht durch AA, sondern durch die dort niedergelassene und gewerbetreibende Firma BB GmbH und damit durch einen Dritten erfolgt. Deshalb sei die Benützungsuntersagung auch gegenüber der BB GmbH auszusprechen. In fristgerecht erhobener Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.08.2015 beantragte die Erstbeschwerdeführerin die Behebung des Bescheides insoweit, als darin die Entfernung des mittels Stahlkonstruktion eingebauten Zwischengeschoßes im Bereich Garage und die Entfernung der Hebebühne in der Garage angeordnet werden. Auch die Benützungsuntersagung sei rechtswidrig, zumal die Verwendung als KFZ-Werkstätte durch die BB GmbH erfolge. Die Zweitbeschwerdeführerin wiederum bringt in ihrer ebenfalls fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.08.2015 vor, dass sie von einer aufrechten Bewilligung zur Nutzung des Objektes auf Gst **** als KFZ-Werkstätte ausgehe. In verfahrensrechtlicher Sicht sei im erstinstanzlichen Verfahren außerdem kein Parteiengehör gewahrt worden. Beantragt ist die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Bauakten der belangten Behörde. Am 09.05.2017 unterzog das Gericht die streitgegenständlichen Räumlichkeiten einem Augenschein. Das Ergebnis des Augenscheines hat der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. EE in einem Aktenvermerk festgehalten, welcher zur Verhandlungsschrift über die Beschwerdeverhandlung am 17.05.2017 genommen wurde. In der Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht teilte die Erstbeschwerdeführerin mit, dass die unter Spruchpunkt I. des bekämpften Baubescheides verfügte Benützungsuntersagung nicht weiter bekämpft wird. Gleiches gilt für die in Spruchpunkt I. unter 1. bis 3. aufgetragenen baulichen Maßnahmen mit Ausnahme der unter 1. verfügten Entfernung der Hebebühne im Bereich „Garage“. Diese Hebebühne stehe nämlich nicht im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin und sei auch keine bauliche Anlage.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Bauakten der belangten Behörde. Am 09.05.2017 unterzog das Gericht die streitgegenständlichen Räumlichkeiten einem Augenschein. Das Ergebnis des Augenscheines hat der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. EE in einem Aktenvermerk festgehalten, welcher zur Verhandlungsschrift über die Beschwerdeverhandlung am 17.05.2017 genommen wurde. In der Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht teilte die Erstbeschwerdeführerin mit, dass die unter Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Baubescheides verfügte Benützungsuntersagung nicht weiter bekämpft wird. Gleiches gilt für die in Spruchpunkt römisch eins. unter 1. bis 3. aufgetragenen baulichen Maßnahmen mit Ausnahme der unter 1. verfügten Entfernung der Hebebühne im Bereich „Garage“. Diese Hebebühne stehe nämlich nicht im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin und sei auch keine bauliche Anlage. II. Festgestellter Sachverhalt:römisch zwei. Festgestellter Sachverhalt: Die Zweitbeschwerdeführerin hat von der Erstbeschwerdeführerin Räumlichkeiten an der Adresse Adresse 3, Z, im Bestandsobjekt auf Gst ****, KG Z, angemietet. Konkret handelt es sich dabei um im östlichen Teil des Bestandsobjektes gelegene Räumlichkeiten, deren Errichtung baurechtlich mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 12.07.1999, Zl. ****, mit dem Verwendungszweck Lager bzw Garage genehmigt wurden (siehe die bescheidimmanenten Pläne vom 15.03.1993, in welchen der Verwendungszweck der einzelnen Räumlichkeiten ausgewiesen ist). Der als Lager ausgewiesene Raum im Ausmaß von ca 29,60 m² wird von der Zweitbeschwerdeführerin als Büro mit eingebautem WC und der als Garage ausgewiesene Raum im Ausmaß von ca 88,60 m² als KFZ-Werkstätte genutzt. Für diese - zur Baubewilligung vom 12.07.1999, Zl. **** - abgeänderte Verwendung bestand zwischen dem 01.12.2009 (Tag der Zustellung des nachangeführten Baubescheides) und dem 01.12.2014 (Ablauf der befristeten Baubewilligung) – also auf die Dauer von 5 Jahren – ein Baukonsens auf Basis des Baubescheides der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 09.11.2009, Zl. ****,

§ 44

Abs 3 und 4 TBO 2001 (Bauvorhaben vorübergehenden Bestandes).Der als Lager ausgewiesene Raum im Ausmaß von ca 29,60 m² wird von der Zweitbeschwerdeführerin als Büro mit eingebautem WC und der als Garage ausgewiesene Raum im Ausmaß von ca 88,60 m² als KFZ-Werkstätte genutzt. Für diese - zur Baubewilligung vom 12.07.1999, Zl. **** - abgeänderte Verwendung bestand zwischen dem 01.12.2009 (Tag der Zustellung des nachangeführten Baubescheides) und dem 01.12.2014 (Ablauf der befristeten Baubewilligung) – also auf die Dauer von 5 Jahren – ein Baukonsens auf Basis des Baubescheides der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 09.11.2009, Zl. ****,

Paragraph 44, Absatz 3 und 4 TBO 2001 (Bauvorhaben vorübergehenden Bestandes). Für die mit heutigem Tage aufrechte Nutzung des Lagers als Büro und der Garage als KFZ-Werkstätte besteht mit heutigem Tage kein Baukonsens. Dieser Sachverhalt ergibt sich unzweideutig aus den vorgelegten Bauakten der belangten Behörde. Dass diese beiden vorbeschriebenen Räumlichkeiten von der BB GmbH benützt werden, ergab der Lokalaugenschein des Gerichtes am 09.05.2017 und ist soweit auch unstrittig. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 32/2017:Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 32/2017: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (…)

(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
  1. a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, …
  2. c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt, …
  3. e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 38 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
  4. e)wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt, … Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen. (…)“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Aufgrund des Ermittlungsverfahrens, im Besonderen aufgrund der durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend geführten Erhebungen, steht ohne Zweifel fest, dass die verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten im östlichen Teil des Bestandsobjektes auf Gst ****, nicht durch die Erstbeschwerdeführerin als Liegenschaftseigentümerin selbst genutzt werden, sondern von der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen eines Bestandsverhältnisses. Diese Tatsache ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen der Zweitbeschwerdeführerin und dem Lokalaugenschein des Gerichtes am 09.05.2017. Eine Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten durch Vermietung bestand bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sowie entscheidungswesentlich auch noch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung. Eine Änderung der maßgeblichen Sachlage - die tatsächliche Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten betreffend - trat demnach zwischenzeitlich nicht ein.

ausdrücklicher Diktion des § 39 Abs 6 erster Satz TBO 2011 hat sich ein baupolizeilicher Auftrag zur gänzlichen oder teilweisen Unterlassung der Benützung einer baulichen Anlage an dessen Eigentümer zu richten. Jedoch ist im Falle, als Benützer eine von diesem verschiedene Person ist, Adressat der Benützungsuntersagung diese dritte Person und nicht der Eigentümer der baulichen Anlage. Nach dem offensichtlichen Gesetzeszweck des § 39 Abs 6 TBO 2011 soll nämlich der Auftrag zur Unterlassung der weiteren Benützung einer baulichen Anlage gegen denjenigen gerichtet werden, gegen den sich eine Vollstreckung sinnvoller Weise richten kann. Ein Benützungsverbot ist dem Benützer zu erteilen. Wird eine bauliche Anlage nicht vom Eigentümer, sondern von einem Dritten benützt, ist laut Tiroler Bauordnung diesem Dritten die Benützung zu untersagen (vgl in diesem Sinne etwa VwGH 22.02.2005, 2004/06/0178).

ausdrücklicher Diktion des Paragraph 39, Absatz 6, erster Satz TBO 2011 hat sich ein baupolizeilicher Auftrag zur gänzlichen oder teilweisen Unterlassung der Benützung einer baulichen Anlage an dessen Eigentümer zu richten. Jedoch ist im Falle, als Benützer eine von diesem verschiedene Person ist, Adressat der Benützungsuntersagung diese dritte Person und nicht der Eigentümer der baulichen Anlage. Nach dem offensichtlichen Gesetzeszweck des Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 soll nämlich der Auftrag zur Unterlassung der weiteren Benützung einer baulichen Anlage gegen denjenigen gerichtet werden, gegen den sich eine Vollstreckung sinnvoller Weise richten kann. Ein Benützungsverbot ist dem Benützer zu erteilen. Wird eine bauliche Anlage nicht vom Eigentümer, sondern von einem Dritten benützt, ist laut Tiroler Bauordnung diesem Dritten die Benützung zu untersagen vergleiche in diesem Sinne etwa VwGH 22.02.2005, 2004/06/0178). Vorliegend werden die streitgegenständlichen Räumlichkeiten – wie dies im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erhoben wurde - durch die Zweitbeschwerdeführerin benützt. Der Auftrag an die Zweitbeschwerdeführerin auf Unterlassung der weiteren Benützung des baurechtlich genehmigten Lageraumes als Büro und der baurechtlich genehmigten Garage als KFZ-Werkstätte erging daher zu Recht. Die Zweitbeschwerdeführerin erachtet den sie betreffenden Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides als nicht ausreichend konkretisiert. So sei nicht klar, welche Räumlichkeiten im östlichen Teil des Bestandsobjektes vom baupolizeilichen Auftrag umfasst sind. Das Landesverwaltungsgericht teilt diese Rechtsansicht nicht, zumal die Benützungsuntersagung auf jene KFZ-Werkstätte inkl Nebenräume Bezug nimmt, in welcher die Zweitbeschwerdeführerin ihr Gewerbe ausübt. Mit der erfolgten Spruchberichtigung wird vorsorglich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit des baupolizeilichen Auftrages wegen mangelnder Konkretisierung der Boden entzogen.Die Zweitbeschwerdeführerin erachtet den sie betreffenden Spruchpunkt römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides als nicht ausreichend konkretisiert. So sei nicht klar, welche Räumlichkeiten im östlichen Teil des Bestandsobjektes vom baupolizeilichen Auftrag umfasst sind. Das Landesverwaltungsgericht teilt diese Rechtsansicht nicht, zumal die Benützungsuntersagung auf jene KFZ-Werkstätte inkl Nebenräume Bezug nimmt, in welcher die Zweitbeschwerdeführerin ihr Gewerbe ausübt. Mit der erfolgten Spruchberichtigung wird vorsorglich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit des baupolizeilichen Auftrages wegen mangelnder Konkretisierung der Boden entzogen. Eine Benützungsuntersagung erging aber auch an die Erstbeschwerdeführerin. Diese hat ihre Beschwerde in der Beschwerdeverhandlung am 17.05.2017 jedoch auf die Bekämpfung des Spruchpunktes I.

  1. des in Beschwerde gezogenen Bescheides (Entfernung der Hebebühne im Bereich „Garage“) eingeschränkt, sodass nur mehr über die Rechtmäßigkeit der aufgetragenen Entfernung der Hebebühne im Bereich „Garage“ vom Gericht zu befinden war. Der restliche Spruchteil des Spruchpunktes I. ist dagegen in Rechtskraft erwachsen.Eine Benützungsuntersagung erging aber auch an die Erstbeschwerdeführerin. Diese hat ihre Beschwerde in der Beschwerdeverhandlung am 17.05.2017 jedoch auf die Bekämpfung des Spruchpunktes römisch eins.
  2. des in Beschwerde gezogenen Bescheides (Entfernung der Hebebühne im Bereich „Garage“) eingeschränkt, sodass nur mehr über die Rechtmäßigkeit der aufgetragenen Entfernung der Hebebühne im Bereich „Garage“ vom Gericht zu befinden war. Der restliche Spruchteil des Spruchpunktes römisch eins. ist dagegen in Rechtskraft erwachsen. Die gegenüber der Erstbeschwerdeführerin ergangene Anordnung der Entfernung der Hebebühne im Bereich „Garage“ ist rechtlich unzulässig und war zu beheben, zumal es sich bei der Hebebühne, wie der hochbautechnische Amtssachverständige anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 17.05.2017 nachvollziehbar ausführte, um keine bauliche Anlage im Sinne der TBO 2011 handelt, die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung ihr Eigentum daran glaubhaft bestritt und § 39 Abs 6 letzter Absatz TBO 2011 der Behörde zwar grundsätzlich die Möglichkeit einräumt, geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung des Verbotes dem Eigentümer der baulichen Maßnahme aufzutragen, dies jedoch dann nicht in Betracht kommt, wenn die bauliche Anlage durch einen Dritten benützt wird und eine Benützungsuntersagung gegenüber dem Eigentümer daher rechtlich nicht zulässig ist. Die in § 39 Abs 6 zweiter Satz TBO 2011 festgelegte Verpflichtung, im Falle der Untersagung der Benützung flankierende Maßnahmen zur Durchsetzung des Benützungsverbotes vorzuschreiben, steht nämlich in einer akzessorischen Beziehung zum Benützungsverbot. Wenn das Benützungsverbot ausschließlich gegen einen Dritten zu verfügen ist, können flankierende Maßnahmen zur Durchsetzung des Benützungsverbotes dem Eigentümer der baulichen Anlage nicht vorgeschrieben werden.Die gegenüber der Erstbeschwerdeführerin ergangene Anordnung der Entfernung der Hebebühne im Bereich „Garage“ ist rechtlich unzulässig und war zu beheben, zumal es sich bei der Hebebühne, wie der hochbautechnische Amtssachverständige anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 17.05.2017 nachvollziehbar ausführte, um keine bauliche Anlage im Sinne der TBO 2011 handelt, die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung ihr Eigentum daran glaubhaft bestritt und Paragraph 39, Absatz 6, letzter Absatz TBO 2011 der Behörde zwar grundsätzlich die Möglichkeit einräumt, geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung des Verbotes dem Eigentümer der baulichen Maßnahme aufzutragen, dies jedoch dann nicht in Betracht kommt, wenn die bauliche Anlage durch einen Dritten benützt wird und eine Benützungsuntersagung gegenüber dem Eigentümer daher rechtlich nicht zulässig ist. Die in Paragraph 39, Absatz 6, zweiter Satz TBO 2011 festgelegte Verpflichtung, im Falle der Untersagung der Benützung flankierende Maßnahmen zur Durchsetzung des Benützungsverbotes vorzuschreiben, steht nämlich in einer akzessorischen Beziehung zum Benützungsverbot. Wenn das Benützungsverbot ausschließlich gegen einen Dritten zu verfügen ist, können flankierende Maßnahmen zur Durchsetzung des Benützungsverbotes dem Eigentümer der baulichen Anlage nicht vorgeschrieben werden. Es war damit spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.42.2436.8

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