RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/42/1187-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse1, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 07.04.2017, Zahl ****, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach der TBO 2011 in Bezug auf einen Weideunterstand für Pferde auf dem Grundstück *1, KG X, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse1, römisch zehn, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 07.04.2017, Zahl ****, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach der TBO 2011 in Bezug auf einen Weideunterstand für Pferde auf dem Grundstück *1, KG römisch zehn, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Bescheides nach der Wortfolge „dem Eigentümer der baulichen Anlage“ in Klammer die Wortfolge „wie auf dem dem vorliegenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol beiliegenden Foto ersichtlich“ eingefügt wird.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Bescheides nach der Wortfolge „dem Eigentümer der baulichen Anlage“ in Klammer die Wortfolge „wie auf dem dem vorliegenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol beiliegenden Foto ersichtlich“ eingefügt wird. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens wird die Leistungsfrist mit 15.07.2017 neu festgelegt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 07.04.2017 hat der Bürgermeister der Gemeinde X auf der Grundlage des § 39 TBO 2011 dem Beschwerdeführer die Beseitigung einer baulichen Anlage in Form einer Bogenhalle auf dem Grundstück *1, KG X, bis längstens einen Monat nach Zustellung des Bescheides aufgetragen.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 07.04.2017 hat der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn auf der Grundlage des Paragraph 39, TBO 2011 dem Beschwerdeführer die Beseitigung einer baulichen Anlage in Form einer Bogenhalle auf dem Grundstück *1, KG römisch zehn, bis längstens einen Monat nach Zustellung des Bescheides aufgetragen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Bürgermeister der Gemeinde X aus, dass er von der gegenständlichen baulichen Anlage Kenntnis erlangt habe und für diese bauliche Anlage keine Baubewilligung vorliege. § 39 TBO 2011 wird zitiert.Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn aus, dass er von der gegenständlichen baulichen Anlage Kenntnis erlangt habe und für diese bauliche Anlage keine Baubewilligung vorliege. Paragraph 39, TBO 2011 wird zitiert. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des Herrn AA im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich bei der gegenständlichen baulichen Anlage um einen Weideunterstand handle, der gemäß § 1 Abs 3 lit k TBO nicht der Tiroler Bauordnung unterliege.Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des Herrn AA im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich bei der gegenständlichen baulichen Anlage um einen Weideunterstand handle, der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO nicht der Tiroler Bauordnung unterliege. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Bauakt der belangten Behörde. Am 29.05.2017 fand in der gegenständlichen Beschwerdesache vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung statt, in deren Rahmen der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. BB zur Fragestellung der Verbundenheit des gegenständlichen Weideunterstandes mit dem Erdboden und des Erfordernisses bautechnischer Kenntnisse zur fachgerechten Herstellung desselben einer Befragung unterzogen wurde. Den Verfahrensparteien wurde dabei Gelegenheit zur Befragung des Sachverständigen geboten, zudem konnten sie zu den Verfahrensergebnissen Stellung beziehen sowie ihre Rechtsstandpunkte argumentativ ausführen, wobei sie im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen bekräftigten. Hinsichtlich Länge, Breite und Höhe des Weideunterstandes legte der Beschwerdeführer dem Gericht eine technische Beschreibung des Herstellers, welche als Beilage A bezeichnet zur Verhandlungsschrift genommen wurde. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr. 57/2011 idF LGBl Nr 32/2017:Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 32/2017: „§ 1 Geltungsbereich (…)
(3)Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen: (…)
- k)Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen sowie sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, wie nicht überdachte ortsübliche Düngerstätten und Fahrsilos, nicht begehbare Folientunnels, ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen, Weidezäune und dergleichen; diese Ausnahmen gelten jedoch nur für im Freiland und auf Sonderflächen nach den §§ 44, 45 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung errichtete bauliche Anlagen;
- k)Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen sowie sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, wie nicht überdachte ortsübliche Düngerstätten und Fahrsilos, nicht begehbare Folientunnels, ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen, Weidezäune und dergleichen; diese Ausnahmen gelten jedoch nur für im Freiland und auf Sonderflächen nach den Paragraphen 44, 45 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung errichtete bauliche Anlagen; (…) § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. (…)
(17)Folientunnels sind bauliche Anlagen, die keine dauerhafte Fundamentierung und Tragkonstruktion oder eine dauerhafte Fundamentierung ausschließlich mittels Punktfundamenten und eine darauf aufgesetzte Tragkonstruktion aufweisen und die nur für die Dauer des jahreszeitlich notwendigen Schutzes von landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen verwendet werden. (…) § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden; (…) (…)
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen: (…) g) die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind; (…) § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. (…)“ Es gilt folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991(WV) idF BGBL I Nr 161/2013:Es gilt folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991(WV) in der Fassung BGBL römisch eins Nr 161/2013: „§ 59 …
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Wie vom hochbautechnischen Amtssachverständigen anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 29.05.2017 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt wurde, handelt es sich beim streitverfangenen Weideunterstand für Pferde um eine mit dem Erdboden verbundene Anlage, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, womit der in Rede stehende Weideunterstand als bauliche Anlage im Sinn der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 TBO 2011 zu qualifizieren ist.Wie vom hochbautechnischen Amtssachverständigen anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 29.05.2017 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt wurde, handelt es sich beim streitverfangenen Weideunterstand für Pferde um eine mit dem Erdboden verbundene Anlage, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, womit der in Rede stehende Weideunterstand als bauliche Anlage im Sinn der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 zu qualifizieren ist. In der Beschwerde wird vorgetragen, dass der verfahrensgegenständliche Weideunterstand aufgrund der Bauart, der Ausführung, der Größe als auch dem zeitlich begrenzten Verwendungszweck gemäß § 1 Abs 3 lit k TBO 2011 vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers fällt der gegenständliche Weideunterstand unter die in § 1 Abs 3 lit k TBO 2011 erwähnten „sonstigen baulichen Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, wie….“.In der Beschwerde wird vorgetragen, dass der verfahrensgegenständliche Weideunterstand aufgrund der Bauart, der Ausführung, der Größe als auch dem zeitlich begrenzten Verwendungszweck gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2011 vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers fällt der gegenständliche Weideunterstand unter die in Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2011 erwähnten „sonstigen baulichen Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, wie….“. Dieser Rechtsstandpunkt wird vom Landesverwaltungsgericht nicht geteilt. Auch wenn die Aufzählung der in § 1 Abs 3 lit k TBO 2011 angeführten „sonstigen baulichen Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, wie…“ lediglich demonstrativ ist, fällt der gegenständliche Weideunterstand nicht unter diese Ausnahmebestimmung.Auch wenn die Aufzählung der in Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2011 angeführten „sonstigen baulichen Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, wie…“ lediglich demonstrativ ist, fällt der gegenständliche Weideunterstand nicht unter diese Ausnahmebestimmung. Der Gesetzgeber hat die in § 1 Abs 3 lit k TBO 2011 angeführten Ausnahmen vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung ausdrücklich auf im Freiland bzw. näher definierter Sonderflächen nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz errichtete bauliche Anlagen eingeschränkt. Wie den Erläuternden Bemerkungen zur Tiroler Bauordnung 1998, LGBl 15/1998, zu entnehmen ist, will der Gesetzgeber im Freiland nur jene baulichen Anlagen vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen wissen, die im Freiland nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz auch zulässig sind. Die Tatsache wiederum, dass bauliche Anlagen in Form von Gebäuden, welche im Freiland zulässig sind, in § 41 TROG 2016 ausdrücklich und abschließend angeführt sind und Weideunterstände nicht darunter fallen, lässt den Schluss zu, dass bauliche Anlagen im Freiland, welchen Gebäudecharakter zukommt, auch dann nicht vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen sind, wenn sie im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe errichtet werden. Dafür spricht auch, dass in der demonstrativen Aufzählung der „sonstigen baulichen Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe“ ausschließlich bauliche Anlagen angeführt sind, die entweder nicht überdacht auszuführen sind (ortsübliche Düngerstätten und Fahrsilos) bzw wenn überdacht (Folientunnel) nicht begehbar sein dürfen, kurzum keinen Gebäudecharakter aufweisen.Der Gesetzgeber hat die in Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2011 angeführten Ausnahmen vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung ausdrücklich auf im Freiland bzw. näher definierter Sonderflächen nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz errichtete bauliche Anlagen eingeschränkt. Wie den Erläuternden Bemerkungen zur Tiroler Bauordnung 1998, Landesgesetzblatt 15 aus 1998,, zu entnehmen ist, will der Gesetzgeber im Freiland nur jene baulichen Anlagen vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen wissen, die im Freiland nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz auch zulässig sind. Die Tatsache wiederum, dass bauliche Anlagen in Form von Gebäuden, welche im Freiland zulässig sind, in Paragraph 41, TROG 2016 ausdrücklich und abschließend angeführt sind und Weideunterstände nicht darunter fallen, lässt den Schluss zu, dass bauliche Anlagen im Freiland, welchen Gebäudecharakter zukommt, auch dann nicht vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen sind, wenn sie im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe errichtet werden. Dafür spricht auch, dass in der demonstrativen Aufzählung der „sonstigen baulichen Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe“ ausschließlich bauliche Anlagen angeführt sind, die entweder nicht überdacht auszuführen sind (ortsübliche Düngerstätten und Fahrsilos) bzw wenn überdacht (Folientunnel) nicht begehbar sein dürfen, kurzum keinen Gebäudecharakter aufweisen. Der vorliegende Weideunterstand hat angesichts seiner Ausmaße (Länge 6m, Breite 3,6m und Höhe an der höchsten Stelle 3,15m) und seiner Begehbarkeit zweifellos Gebäudecharakter. Gegen die Annahme, dass der gegenständliche Weideunterstand unter „sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe“ fällt und von der Tiroler Bauordnung ausgenommen ist, spricht auch die Tatsache, dass der vorliegende Weideunterstand nach Angaben des Beschwerdeführers als Wetterschutz für Pferde gedacht ist, in der demonstrativen Aufzählung der „sonstigen baulichen Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe“ jedoch ausschließlich bauliche Anlagen angeführt sind, die dem Schutz von Sachen, nicht jedoch von Tieren dienen. Nachdem der verfahrensgegenständliche Weideunterstand gemäß § 21 Abs 3 TBO 2011 weder von der Baubewilligungspflicht noch der Bauanzeigepflicht ausgenommen ist, der Beschwerdeführer weder einer Baubewilligung eingeholt noch eine Bauanzeige erstattet hat, hat die belangte Behörde zu Recht einen Beseitigungsauftrag nach § 39 TBO 2011 erlassen.Nachdem der verfahrensgegenständliche Weideunterstand gemäß Paragraph 21, Absatz 3, TBO 2011 weder von der Baubewilligungspflicht noch der Bauanzeigepflicht ausgenommen ist, der Beschwerdeführer weder einer Baubewilligung eingeholt noch eine Bauanzeige erstattet hat, hat die belangte Behörde zu Recht einen Beseitigungsauftrag nach Paragraph 39, TBO 2011 erlassen. Folglich ist die dagegen erhobene Beschwerde als unberechtigt zu beurteilen und war daher mit Beschwerdeabweisung vom erkennenden Gericht vorzugehen. Lediglich die Leistungsfrist war mit Bedachtnahme auf den mit dem Beschwerdeverfahren verstrichenen Zeitraum neu zu bestimmen, wobei vom Landesverwaltungsgericht Tirol die Leistungsfrist so bemessen wurde, dass diese im Vergleich zum Verfahren der Erstinstanz nicht verkürzt wurde. Dass die von der belangten Behörde festgesetzte Leistungsfrist zu kurz bemessen wäre, um die aufgetragene Beseitigung zu bewerkstelligen, hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht eingewandt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Anlage: Foto der streitgegenständlichen baulichen Anlage Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.42.1187.3