RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/46/1169-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.03.2017, ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.03.2017, ****, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch wird insofern korrigiert als er zu lauten hat wie folgt: „Sie haben es als Inhaber des Beherbergungsbetriebes „BB“ in **** Z, Adresse 1, bis zum 25.08.2016 entgegen Ihrer Verantwortung unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Gäste
- CC (1 Person) – welche in der Zeit von 13.07.2016 bis 14.07.2016 und
- DD (8 Personen) – welche in der Zeit von 13.08.2016 bis 14.08.2016, in diesem Beherbergungsbetrieb aufhältig waren, ein Gästeblatt ausfüllen.“
- Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 16,-- zu leisten.
- Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 16,-- zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last: „Sie sind als verantwortliche Person, wie anlässlich einer Meldekontrolle des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Tourismus, am 25.08.2016, in **** Z, Adresse 1 „BB“ festgestellt wurde, Ihren Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 6 Meldegesetz 1991 insofern nicht nachgekommen, als insgesamt 9 Personen nicht fristgerecht in die Gästebuchblätter eingetragen wurden.“ „Sie sind als verantwortliche Person, wie anlässlich einer Meldekontrolle des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Tourismus, am 25.08.2016, in **** Z, Adresse 1 „BB“ festgestellt wurde, Ihren Verpflichtungen gemäß Paragraph 7, Absatz 6, Meldegesetz 1991 insofern nicht nachgekommen, als insgesamt 9 Personen nicht fristgerecht in die Gästebuchblätter eingetragen wurden.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach 7 Abs 6 Meldegesetz 1991 begangen und wurde über ihn gemäß § 22 Abs 2 Z 6 MeldeG 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Des Weiteren wurden ihm Euro 10,-- gem § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach 7 Absatz 6, Meldegesetz 1991 begangen und wurde über ihn gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 6, MeldeG 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Des Weiteren wurden ihm Euro 10,-- gem Paragraph 64, VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben. Dagegen erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde und führte darin aus wie folgt: „... Ich AA betreibe ein Gästehaus in X und versuche immer alles richtig zu machen bis auf das kleine Missgeschick was ich nicht mit Absicht gemacht habe.Ich AA betreibe ein Gästehaus in römisch zehn und versuche immer alles richtig zu machen bis auf das kleine Missgeschick was ich nicht mit Absicht gemacht habe. Einige reisten früher ab wodurch ein kleines durcheinander entstand aber ich habe alle nachgemeldet auch die abgereist sind. Das mit den Gästen hat sonst immer meine frau gemacht die allerdings verstorben ist und jetzt muss ich es machen daher das Missgeschick. In Zukunft werde ich besser aufpassen daß es nicht mehr Passiert was auch das erste mal wahr. Daher möchte ich Sie bitten mir die 90 € zu erlassen. ...“ Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer betreibt den Beherbergungsbetrieb „BB“ in **** Z, Adresse
- Am 25.08.2016 fand eine Kontrolle durch einen Mitarbeiter des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Tourismus, statt bei der festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer als Inhaber des Beherbergungsbetriebes „BB“ seiner Verpflichtung insofern nicht nachgekommen ist, als die Gäste CC (1 Person – Anreise am 13.07.2016, Abreise 14.07.2016) und DD (8 Personen – Anreise am 13.08.2016, Abreise am 14.08.2016) am Tag der Kontrolle am 25.08.2016 noch nicht im Gästeverzeichnis eingetragen waren bzw die Gästeblätter nicht ausgefüllt hatten. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die Anzeige des Mitarbeiters des Amtes der Tiroler Landesregierung, der die Kontrolle durchgeführt hat. Grundsätzlich wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten, dass die Gäste im Gästeblatt nicht eingetragen waren. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl Nr 9/1992, idF BGBl I Nr 50/2016, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr 9 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2016,, lauten wie folgt: § 5Paragraph 5
(1)Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, hat sich unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen im Beherbergungsbetrieb anzumelden. Die Anmeldung ist erfolgt, sobald dem Beherbergungsbetrieb Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Herkunftsland und Adresse samt Postleitzahl sowie – bei ausländischen Gästen – die Art, die Nummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde des Reisedokumentes bekannt gegeben wurden und der Meldepflichtige die Richtigkeit der Daten mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Sobald die Unterkunft aufgegeben wird, ist der Gast durch einen entsprechenden Eintrag im Gästeverzeichnis abzumelden. … § 7Paragraph 7 …
(6)Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter ist für die Vornahme der Eintragungen ins Gästeverzeichnis verantwortlich; er hat die Betroffenen auf deren Meldepflicht aufmerksam zu machen. Weigert sich ein Meldepflichtiger die Meldepflicht zu erfüllen, so hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter hievon unverzüglich die Meldebehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu benachrichtigen. … § 22Paragraph 22 …
(2)Wer …
- als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach § 7 Abs. 6 verstößt,
- als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach Paragraph 7, Absatz 6, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, zu bestrafen. … V.römisch fünf. Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen konnte, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol der von der belangten Behörde angenommene und im Schuldvorwurf festgestellte Sachverhalt fest. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung liegt nach dem Meldegesetz 1991 vor, wonach der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter für die Vornahme der Eintragungen ins Gästeverzeichnis verantwortlich ist. Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, hat sich unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen im Beherbergungsbetrieb anzumelden. Für die rechtzeitige Anmeldung ist der Inhaber des Beherbergungsbetriebes verantwortlich. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer Inhaber eines Beherbergungsbetriebes und vermietet im Rahmen seines Geschäftsbetriebes Zimmer an Gäste. Zum Verschulden, der subjektiven Tatseite, ist anzuführen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem der Beschuldigte mangelndes Verschulden zu behaupten und auch zu belegen hat. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen mangelndes Verschulden darzulegen. Plötzliche oder ungeplante frühere An- und Abreisen sind in Beherbergungsbetrieben nichts Ungewöhnliches und stellen damit keine Ausnahmesituation dar. Gem § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gem Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gem Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gem Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass seitens des erkennenden Gerichtes nicht erblickt werden kann, dass die belangte Behörde eine zu hohe Geldstrafe verhängt hat, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass insgesamt neun Personen nicht gemeldet waren. Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, sodass von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. Der Sinn und Zweck des MeldeG 1991 ist umfassend, der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung daher auch nicht unerheblich. Wie die belangte Behörde richtig festgehalten hat, dienen die melderechtlichen Daten als Grundlage und Auskunftsmittel für die Verfolgung von Rechtsbrechern, Kontrolle der Fremdenbewegung, Erstellung der Wählerevidenz und Erfassung der Wehrpflichtigen. Auch für verschiedene statistischen Belange dient das Melderegister (Fremdenverkehr, Städteplanung, Bau von Schulen und Spitälern, Verkehrsplanung). Als mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, da es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis keine Geldstrafe über 400 Euro verhängt wurde.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, da es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis keine Geldstrafe über 400 Euro verhängt wurde. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.46.1169.1