RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/24/1649-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 7b
Abs 3 und 8 Z 1 AVRAG, zu Punkt 2.
§ 7b
Abs 5 und Abs 8 Z 3 AVRAG und zu Punkt 3.
§ 7d
Abs 1 und § 7i Abs 4 Z 1 AVRAG zur Last gelegt.Dem Beschwerdeführer wurde zu Punkt 1.
Paragraph 7 b, Absatz 3 und 8 Ziffer eins, AVRAG, zu Punkt 2.
Paragraph 7 b, Absatz 5 und Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG und zu Punkt 3.
Paragraph 7 d, Absatz eins und Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG zur Last gelegt. Über ihn wurde zu Punkt
- eine Geldstrafe pro Arbeitnehmer in der Höhe von Euro 500,00, somit insgesamt Euro 2.000,00, zu Punkt
- ebenfalls pro Arbeitnehmer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00, sohin insgesamt Euro 2.000,00 und zu Punkt
- pro Arbeitnehmer jeweils eine Geldstrafe von Euro 2.000,00, sohin insgesamt Euro 8.000,00, verhängt. Überdies wurde zu Punkt II. des Straferkenntnisses verfügt, dass die Firma „EE.“ mit Sitz in X, Adresse 2, W, gemäß § 9 Abs 7 VStG für die gegen AA verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haftet. Überdies wurde zu Punkt römisch zwei. des Straferkenntnisses verfügt, dass die Firma „EE.“ mit Sitz in römisch zehn, Adresse 2, W, gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die gegen AA verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haftet. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.08.2016 Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen strafrechtlich verantwortlich sei, wer zur Vertretung nach außen berufen sei. Für die Firma „EE.“ sei MM, geboren am xx.xx.xxxx, strafrechtlich verantwortlich. MM sei Alleingeschäftsführer („Rappresentante dell‘ Impresa“) der Gesellschaft und zur Vertretung nach außen berufen. Die Beschwerdeführer sei nicht Geschäftsführer der „EE.“ und sei dies insbesondere auch nicht am 01.02.2016 gewesen, als die Finanzpolizei Y eine Kontrolle durchgeführt habe und gegenständliche Verwaltungsübertretungen bei der Bezirkshauptmannschaft Y zur Anzeige gebracht hätte. Der Beschwerdeführer habe auch zu keinem Zeitpunkt eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die „EE.“ ausdrücklich übernommen. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.06.2016 zum Vorwurf gebrachten Übertretungen nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz treffe daher den Beschwerdeführer nicht, sodass das Straferkenntnis vollumfänglich aufzuheben sei. Dieser Beschwerde war ein Firmenbuchauszug der Firma „EE.“ angeschlossen. Der Beschwerde kam aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu: Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Unter dem Titel „Presidente Consiglio Amministrazione“ ist im vorgelegten Firmenbuchauszug MM als „Rappresentante dell‘ Impresa“ eingetragen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Unter dem Titel „Presidente Consiglio Amministrazione“ ist im vorgelegten Firmenbuchauszug MM als „Rappresentante dell‘ Impresa“ eingetragen. Dem Firmenbuchauszug lässt sich weiters entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu Punkt
- unter „Amministratori“ als Verwaltungsratsmitglied („Consigliere“) eingetragen ist. Nach den Wischen Gesellschaftsrechtsbestimmungen hat das Mitglied eines Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft nicht grundsätzlich Vertretungsbefugnis nach außen, sondern müsste ihm eine solche durch die Satzung übertragen worden sein. Im Regelfall hat Vertretungsmacht nach außen lediglich der Präsident der Gesellschaft, in diesem Fall MM. Da sich kein objektivierbarer Hinweis dafür ergeben hat, dass der Beschwerdeführer lediglich als Mitglied des Verwaltungsrates durch die Satzung Vertretungsbefugnis übertragen bekommen hätte, ist davon auszugehen, dass dieser nicht iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen berufen ist. Damit kam ihm aber auch keine Verantwortlichkeit nach § 9 Abs 1 VStG zu und war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Da sich kein objektivierbarer Hinweis dafür ergeben hat, dass der Beschwerdeführer lediglich als Mitglied des Verwaltungsrates durch die Satzung Vertretungsbefugnis übertragen bekommen hätte, ist davon auszugehen, dass dieser nicht iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen berufen ist. Damit kam ihm aber auch keine Verantwortlichkeit nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu und war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer derartigen. Im gegenständlichen Fall war lediglich zu klären, ob die Beschuldigte iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung der gegenständlichen Gesellschaft nach außen berufen war oder nicht. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer derartigen. Im gegenständlichen Fall war lediglich zu klären, ob die Beschuldigte iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung der gegenständlichen Gesellschaft nach außen berufen war oder nicht. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.24.1649.1