RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/33/2048-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerden des/der
- BB,
- CC, beide vertreten durch RA CC, Adresse 1, **** Y,
- EE, Adresse 2, **** Z,
- FF und GG, Adresse 3, **** Z und
- JJ, Adresse 4, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 12.08.2016, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft AA am 27.05.2016 durchgeführte Wahl sowie die anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft AA am 02.06.2016 durchgeführte Wahl des Obmannes und des Stellvertreters aufgehoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft AA am 27.05.2016 durchgeführte Wahl sowie die anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft AA am 02.06.2016 durchgeführte Wahl des Obmannes und des Stellvertreters aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingaben unterschiedlichen Datums haben EE, BB, JJ, CC und FF bei der Agrarbehörde den Antrag auf Behebung der Wahl anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft AA am 27.05.2016 eingebracht. Darüber hinaus hat EE den Antrag auf Behebung der Wahl des Obmannes und dessen Stellvertreters anlässlich der Ausschusssitzung am 02.06.2016 eingebracht. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde, Abteilung Agrargemeinschaften, vom 12.08.2016, Zl ****, wurden diese Anträge als unbegründet abgewiesen. Dagegen haben BB, EE, CC, FF und GG und JJ fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.10.2016, Zl LVwG-2016/33/2048-3, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Dagegen haben BB und CC rechtsfreundlich vertreten außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis vom 30.03.2017, Zl Ra 2016/07/0111-6, hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 lauten wie folgt: „§ 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung. § 37Paragraph 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
- a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
- b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften. (…)
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
- a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
- b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“ Die hier nunmehr wesentlichen Bestimmungen der mit Bescheid vom 21.01.2004, Zl. ****, für die Agrargemeinschaft AA erlassenen Verwaltungssatzung lautet wie folgt: „§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Nutzung im Ausmaß seiner Anteilsberechtigung auszuüben und an der Verwaltung, wie es diese Satzung vorsieht, teilzunehmen. 2) Die Mitglieder sind verpflichtet
- a)die Vorschriften über die Ausübung der Nutzungen einzuhalten,
- b)den Anordnungen des Obmannes bei Vollversammlungen und Ausschusssitzungen zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung Folge zu leisten,
- c)diese Satzung und die darauf fußenden Anordnungen der Verwaltungsorgane zu beachten,
- d)die mit der Mitgliedschaft verbundenen Lasten zu tragen und die beschlossenen Arbeitsleistungen zu erbringen. 3) Jedes taugliche, volljährige Mitglied ist weiters verpflichtet, die Wahl zum Obmann oder sonstigen Amtsträger der Agrargemeinschaft anzunehmen und die daraus erwachsenden Pflichten zu erfüllen. Miteigentümer einer Stammsitzliegenschaft sind verpflichtet, aus dem Kreis der Miteigentümer einen, nach Möglichkeit im Gebiet der Sitzgemeinde der Agrargemeinschaft wohnhaften, gemeinsamen Vertreter an den Obmann der Agrargemeinschaft schriftlich namhaft zu machen. Dieser Vertreter ist in das Mitgliederverzeichnis (§ 13 Abs. 5) für die betreffende Stammsitzliegenschaft bis zur Namhaftmachung eines neuen Vertreters aufzunehmen. Alle Einladungen der Agrargemeinschaft haben an den namhaft gemachten Vertreter dieser Stammsitzliegenschaft zu erfolgen. Bis zur Namhaftmachung eines gemeinsamen Vertreters einer Stammsitzliegenschaft im Miteigentum, gelten alle Einladungen der Agrargemeinschaft an die Miteigentümer einer Stammsitzliegenschaft mit ortsüblicher Kundmachung (Anschlag) als erfolgt.3) Jedes taugliche, volljährige Mitglied ist weiters verpflichtet, die Wahl zum Obmann oder sonstigen Amtsträger der Agrargemeinschaft anzunehmen und die daraus erwachsenden Pflichten zu erfüllen. Miteigentümer einer Stammsitzliegenschaft sind verpflichtet, aus dem Kreis der Miteigentümer einen, nach Möglichkeit im Gebiet der Sitzgemeinde der Agrargemeinschaft wohnhaften, gemeinsamen Vertreter an den Obmann der Agrargemeinschaft schriftlich namhaft zu machen. Dieser Vertreter ist in das Mitgliederverzeichnis (Paragraph 13, Absatz 5,) für die betreffende Stammsitzliegenschaft bis zur Namhaftmachung eines neuen Vertreters aufzunehmen. Alle Einladungen der Agrargemeinschaft haben an den namhaft gemachten Vertreter dieser Stammsitzliegenschaft zu erfolgen. Bis zur Namhaftmachung eines gemeinsamen Vertreters einer Stammsitzliegenschaft im Miteigentum, gelten alle Einladungen der Agrargemeinschaft an die Miteigentümer einer Stammsitzliegenschaft mit ortsüblicher Kundmachung (Anschlag) als erfolgt. 4) Jeder Wechsel im Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft wie auch der Erwerb eines Mitgliedschaftsrechtes an der Agrargemeinschaft ist unverzüglich vom neuen Mitglied an den Obmann der Agrargemeinschaft schriftlich mitzuteilen und das Mitgliederverzeichnis (§ 13 Abs. 5) entsprechend richtigzustellen. Gleichfalls hat jedes Mitglied die Änderung der Wohnadresse dem Obmann mitzuteilen. Bis zu den Mitteilungen im Sinne dieses Absatzes gelten alle Einladungen der Agrargemeinschaft für eine Stammsitzliegenschaft an das im Mitgliederverzeichnis aufscheinende Mitglied bzw. an die bisherige Wohnadresse als erfolgt (§ 7 Abs. 1, 1. Satz).4) Jeder Wechsel im Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft wie auch der Erwerb eines Mitgliedschaftsrechtes an der Agrargemeinschaft ist unverzüglich vom neuen Mitglied an den Obmann der Agrargemeinschaft schriftlich mitzuteilen und das Mitgliederverzeichnis (Paragraph 13, Absatz 5,) entsprechend richtigzustellen. Gleichfalls hat jedes Mitglied die Änderung der Wohnadresse dem Obmann mitzuteilen. Bis zu den Mitteilungen im Sinne dieses Absatzes gelten alle Einladungen der Agrargemeinschaft für eine Stammsitzliegenschaft an das im Mitgliederverzeichnis aufscheinende Mitglied bzw. an die bisherige Wohnadresse als erfolgt (Paragraph 7, Absatz eins, eins, Satz). § 5 Wahl der OrganeParagraph 5, Wahl der Organe 1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Ausschusses sind von der Vollversammlung mit Stimmzetteln zu wählen. Hiebei steht jedem Mitglied eine Stimme zu. 2) Wählbar sind entweder das Mitglied oder dessen Ehegatte oder ein volljähriges Kind. Befindet sich eine Stammsitzliegenschaft im Miteigentum, so ist der nach § 3 Abs. 3 namhaft gemachte Vertreter wählbar. Ist eine juristische Person Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft, so ist eine Person aus dem Kreis der nach Gesetz oder Satzung nach außen hin vertretungsbefugten Personen wählbar.2) Wählbar sind entweder das Mitglied oder dessen Ehegatte oder ein volljähriges Kind. Befindet sich eine Stammsitzliegenschaft im Miteigentum, so ist der nach Paragraph 3, Absatz 3, namhaft gemachte Vertreter wählbar. Ist eine juristische Person Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft, so ist eine Person aus dem Kreis der nach Gesetz oder Satzung nach außen hin vertretungsbefugten Personen wählbar. 3) Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmitglieder), die die meisten Stimmen, die ohne Rücksicht auf die von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechte zu werten sind, auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4) Jeder Gewählte ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen; nur die Wiederwahl zum Obmann kann abgelehnt werden. 5) Die Ausschussmitglieder haben nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6) Die Funktionsperiode der Organe beträgt fünf Jahre. 7) Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn
- a)dies mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder verlangt,
- b)die Zahl der Ausschussmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmitglieder unter die Hälfte absinkt,
- c)dies die Agrarbehörde anordnet oder selbst eine Vollversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt einberuft.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Unter Hinweis auf die Ausführungen im Erkennntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2017, Zl Ra 2016/07/0111-6, ist Folgendes festzuhalten: § 35 TFLG 1996 regelt die Willensbildung in den Organen der Agrargemeinschaft. Während Abs 2 dieser Bestimmung die Beschlussfassung über Anträge (zB im Zusammenhang mit der Wirtschaftsführung) durch die Vollversammlung im Auge hat, befassen sich die Absätze 4 und 5 mit den Wahlen. Dabei sind grundsätzlich zwei Abstimmungsarten zu unterscheiden, die im Gesetz vorgezeichnet sind.Paragraph 35, TFLG 1996 regelt die Willensbildung in den Organen der Agrargemeinschaft. Während Absatz 2, dieser Bestimmung die Beschlussfassung über Anträge (zB im Zusammenhang mit der Wirtschaftsführung) durch die Vollversammlung im Auge hat, befassen sich die Absätze 4 und 5 mit den Wahlen. Dabei sind grundsätzlich zwei Abstimmungsarten zu unterscheiden, die im Gesetz vorgezeichnet sind. Entweder ist die Mehrheit der Stimmen unter Berücksichtigung der Anteilsrechte zu bestimmen (so § 35 Abs 2 3. Satz TFLG 1996) oder es wird ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Anteilsrechte pro Kopf abgestimmt (so § 35 Abs 2 4. Satz oder § 35 Abs 4 3. Satz TFLG 1996).Entweder ist die Mehrheit der Stimmen unter Berücksichtigung der Anteilsrechte zu bestimmen (so Paragraph 35, Absatz 2, 3. Satz TFLG 1996) oder es wird ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Anteilsrechte pro Kopf abgestimmt (so Paragraph 35, Absatz 2, 4. Satz oder Paragraph 35, Absatz 4, 3. Satz TFLG 1996). Bei der Wahl von Ausschussmitgliedern ist die Bestimmung des § 35 Abs 4 TFLG anzuwenden. Demnach gelten die Mitglieder als gewählt, die die meisten Stimmen, die ohne Rücksicht auf die von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechte zu werten sind, auf sich vereinen. Diese Regelung stellt ohne Zweifel die Anordnung einer Abstimmung nach Köpfen dar (vgl dazu auch Lang, Tiroler Agrarrecht II, Seite 204, wonach „Wahlen nach Köpfen und nicht nach Anteilen erfolgen; Wahlen sind keine Beschlüsse.“).Bei der Wahl von Ausschussmitgliedern ist die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, TFLG anzuwenden. Demnach gelten die Mitglieder als gewählt, die die meisten Stimmen, die ohne Rücksicht auf die von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechte zu werten sind, auf sich vereinen. Diese Regelung stellt ohne Zweifel die Anordnung einer Abstimmung nach Köpfen dar vergleiche dazu auch Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, Seite 204, wonach „Wahlen nach Köpfen und nicht nach Anteilen erfolgen; Wahlen sind keine Beschlüsse.“). Bei einer Wahl kommt es somit – im Unterschied zu sonstigen Beschlussfassungen – auf das Ausmaß der Anteilsrechte nicht an. Jedes Mitglied hat dabei – ungeachtet der Anzahl der Stammsitzliegenschaften, deren Eigentümer es ist – nur eine einzige Stimme. In diesem Sinne ist im Übrigen auch die Bestimmung des § 5 Abs 1 letzter Satz der Satzung der Agrargemeinschaft AA zu verstehen, wonach bei der Wahl des Ausschusses jedem Mitglied eine Stimme zusteht.In diesem Sinne ist im Übrigen auch die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz der Satzung der Agrargemeinschaft AA zu verstehen, wonach bei der Wahl des Ausschusses jedem Mitglied eine Stimme zusteht. Da bei der Wahl des Ausschusses anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft AA am 27.05.2016 nicht nach Köpfen abgestimmt wurde, war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Wahl aufzuheben, ebenso die anschließend erfolgte Wahl des Obmannes und dessen Stellvertreter anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft AA vom 02.06.2016. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.33.2048.8