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{'item': 'LVwG-2017/30/0822-6'}

Obsah (7)§ 50§ 25a§ 24§ 51§ 64§ 52§ 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/30/0822-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde nur insoweit Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 bzw Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden auf eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden herabgesetzt wird und dass hinsichtlich der Verfallsanordnung nur die 450 Stück Munition für Faustfeuerwaffen nicht jedoch die 4 Stück (leeren) Magazine Glock für 9 mm Lugar ohne Patronen umfasst sind.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde nur insoweit Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 bzw Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden auf eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden herabgesetzt wird und dass hinsichtlich der Verfallsanordnung nur die 450 Stück Munition für Faustfeuerwaffen nicht jedoch die 4 Stück (leeren) Magazine Glock für 9 mm Lugar ohne Patronen umfasst sind. 2. Aufgrund der Strafherabsetzung zu Spruchpunkt 1. werden die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde mit Euro 10,00 neu festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen: römisch eins. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 21.03.2017, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft X als belangte Behörde Folgendes angelastet:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 21.03.2017, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als belangte Behörde Folgendes angelastet: „I. Es wurde am 05.02.2015 gegen 10.30 Uhr in Ihrer Wohnung in Z, Adresse 2 festgestellt, dass Sie 450 Stück Munition für Faustfeuerwaffen

§ 24Abs.

1 Waffengesetz im Kaliber 9 mm besessen haben, obwohl Munition für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung oder mit einem Kaliber von 6,35 mm und darüber nur Inhabern eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte (§ 20 Abs. 1) überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden darf. Sie sind nicht im Besitze eines entsprechenden Dokumentes.„I. Es wurde am 05.02.2015 gegen 10.30 Uhr in Ihrer Wohnung in Z, Adresse 2 festgestellt, dass Sie 450 Stück Munition für Faustfeuerwaffen

Paragraph 24, Absatz eins, Waffengesetz im Kaliber 9 mm besessen haben, obwohl Munition für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung oder mit einem Kaliber von 6,35 mm und darüber nur Inhabern eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte (Paragraph 20, Absatz eins,) überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden darf. Sie sind nicht im Besitze eines entsprechenden Dokumentes. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Waffengesetz 1996 begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 51, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Waffengesetz 1996 begangen.

§ 51Abs.

2 Waffengesetz 1996 wird gegen Sie eine Geldstrafe von € 150,00 verhängt.

Paragraph 51, Absatz 2, Waffengesetz 1996 wird gegen Sie eine Geldstrafe von € 150,00 verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden. Ferner haben Sie

§ 64VSt

G als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens € 15,- zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 76 Abs. 2 AVG i.V.m. § 24 VStG).Ferner haben Sie

Paragraph 64, VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens € 15,- zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (Paragraph 76, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher € 165,-. II.

§ 52

Abs 1 Zif 2 des Waffengesetzes werden die oben bezeichneten Munitionsgegenstände für verfallen erklärt.“römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins, Zif 2 des Waffengesetzes werden die oben bezeichneten Munitionsgegenstände für verfallen erklärt.“ Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und Folgendes ausgeführt: „In umseits rubrizierten Rechtssache erstatte ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter und innerhalb offener Frist gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.03.2017, womit über mich eine Geldstrafe von € 150,00 (zuzüglich Kosten des Strafverfahrens) verhängt wurde, weiters Munitionsgegenstände für verfallen erklärt wurden, nachstehende„In umseits rubrizierten Rechtssache erstatte ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter und innerhalb offener Frist gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 21.03.2017, womit über mich eine Geldstrafe von € 150,00 (zuzüglich Kosten des Strafverfahrens) verhängt wurde, weiters Munitionsgegenstände für verfallen erklärt wurden, nachstehende Beschwerde, die ausgeführt wird wie folgt: Das Straferkenntnis vom 21.03.2017 wird vollinhaltlich angefochten. Der angefochtene Bescheid wurde am 23.03.2017 zugestellt. Begründung: 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird ausgeführt, daß am 05.02.2015 gegen 10:30 Uhr in Z, Adresse 2, Top 2, festgestellt worden sei, daß ich 450 Stück Munition des Kalibers 9 mm besessen hätte, obwohl Munition für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung oder mit einem Kaliber von 6,35 mm und darüber nur Inhabern eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden dürften. Ich sei nicht im Besitz eines entsprechenden Dokumentes gewesen.

§ 51Abs.

2 Waffengesetz 1996 würde gegen mich eine Geldstrafe von € 150,00 verhängt werden; im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe träte an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden.

Paragraph 51, Absatz 2, Waffengesetz 1996 würde gegen mich eine Geldstrafe von € 150,00 verhängt werden; im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe träte an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden.

§ 52Abs.

1 Z 2 des Waffengesetzes würden „die oben bezeichneten Munitionsgegenstände für verfallen erklärt“ werden.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, des Waffengesetzes würden „die oben bezeichneten Munitionsgegenstände für verfallen erklärt“ werden.

  1. Nach § 37 AVG ist es der „Zweck“ des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Damit werden zwei Prozeßgrundsätze von weitragender Bedeutung normiert, nämlich der Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Grundsatz des Parteiengehörs.
  2. Nach Paragraph 37, AVG ist es der „Zweck“ des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Damit werden zwei Prozeßgrundsätze von weitragender Bedeutung normiert, nämlich der Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Grundsatz des Parteiengehörs. Dieser zweite, in § 37 A V G verankerte wesentliche Grundsatz des Ermittlungsverfahrens ist das den Parteien eines Verfahrens zustehende Recht auf Gehör. Dieser Grundsatz gilt somit für das gesamte Ermittlungsverfahren, ist jedoch für das Beweisverfahren durch § 45 Abs. 3 AVG präzisiert.Dieser zweite, in Paragraph 37, A römisch fünf G verankerte wesentliche Grundsatz des Ermittlungsverfahrens ist das den Parteien eines Verfahrens zustehende Recht auf Gehör. Dieser Grundsatz gilt somit für das gesamte Ermittlungsverfahren, ist jedoch für das Beweisverfahren durch Paragraph 45, Absatz 3, AVG präzisiert. Das Recht auf Gehör bedeutet, daß die Parteien im Zuge des Ermittlungsverfahrens — weitgehend formlos — alles Vorbringen können, was ihren Rechtsstandpunkt stützt und daß sich die Behörde mit diesem Vorbringen auseinandersetzen muß. Speziell für das Beweisverfahren ordnet § 45 Abs. 3 AVG darüber hinaus an, daß den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu — innerhalb angemessener Frist — Stellung zu nehmen. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme sind daher zwingender Gegenstand des Parteiengehörs. Die Behörde muß den Parteien nach ständiger Judikatur das Parteiengehör ausdrücklich, in förmlicher Weise und von Amtswegen einräumen.Das Recht auf Gehör bedeutet, daß die Parteien im Zuge des Ermittlungsverfahrens — weitgehend formlos — alles Vorbringen können, was ihren Rechtsstandpunkt stützt und daß sich die Behörde mit diesem Vorbringen auseinandersetzen muß. Speziell für das Beweisverfahren ordnet Paragraph 45, Absatz 3, AVG darüber hinaus an, daß den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu — innerhalb angemessener Frist — Stellung zu nehmen. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme sind daher zwingender Gegenstand des Parteiengehörs. Die Behörde muß den Parteien nach ständiger Judikatur das Parteiengehör ausdrücklich, in förmlicher Weise und von Amtswegen einräumen. Der VwGH anerkennt auch ein „Überraschungsverbot“, das heißt das Verbot, daß die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die den Parteien nicht bekannt waren. Daher ist auch eine im Laufe des Verfahrens eintretende wesentliche Sachverhaltsänderung dem Parteiengehör zu unterziehen. Im gegenständlichen Fall wurde von mir — nicht in Kenntnis des Verwaltungsaktes der belangten Behörde — mit Schriftsatz vom 23.07.2015 Einspruch erhoben. In der Folge forderte mich die belangte Behörde auf, meine Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben. Die belangte Behörde unterließ es vollständig, mir das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bekanntzugeben und konnte ich sohin auch nicht Akteneinsicht nehmen. In vollständiger Beschneidung meines verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf Gehör erließ die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Mir ist der Verwaltungsakt der belangten Behörde nicht bekannt, sodaß ich auch keine abschließende Rechtfertigung abgeben kann. Jedenfalls habe ich das angezogene Verwaltungsstrafdelikt nicht oder nicht in der von der belangten Behörde angenommenen Form zu vertreten. Beweis: PV
  3. In der angefochtenen Strafverfügung wurde

§ 52Abs.

1 Z 2 des Waffengesetzes „die oben bezeichnete Waffe für verfallen erklärt“.3. In der angefochtenen Strafverfügung wurde

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, des Waffengesetzes „die oben bezeichnete Waffe für verfallen erklärt“. Nunmehr sollen im angefochtenen Straferkenntnis keine Waffen für verfallen erklärt werden, sondern oben angeführte Munition. Was die belangte Behörde ermächtigen könnte, einen über die Strafverfügung hinausgehenden Verfall (über völlig andere Gegenstände) zu verfügen, ist für mich nicht nachvollziehbar. Jedenfalls ist es völlig überraschend und wurde mir auch diesbezüglich völlig das rechtliche Gehör entzogen, daß Munition verfallen soll. Darüber hinaus ist der Spruch unbestimmt und daher rechtsunrichtig: Es würden die oben bezeichneten Munitionsgegenstände für verfallen erklärt werden, oben werden aber lediglich 450 Stück Munition für Faustfeuerwaffen

§ 24Abs 1 Waff

G im Kaliber 9 mm angeführt. Dies ist ungenau und unbestimmt, ein derartiger Spruch kann auch nicht einer Vollstreckung zugeführt werden.Darüber hinaus ist der Spruch unbestimmt und daher rechtsunrichtig: Es würden die oben bezeichneten Munitionsgegenstände für verfallen erklärt werden, oben werden aber lediglich 450 Stück Munition für Faustfeuerwaffen

Paragraph 24, Absatz eins, WaffG im Kaliber 9 mm angeführt. Dies ist ungenau und unbestimmt, ein derartiger Spruch kann auch nicht einer Vollstreckung zugeführt werden. Beweis: PV

  1. Aus den angeführten Gründen stelle ich daher die Beschwerdeanträge, die ausgeführt werden wie folgt:
  2. Die belangte Behörde möge diese Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorlegen;
  3. dieses möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, die beantragten Beweise aufnehmen und das Straferkenntnis beheben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügen; in eventu
  4. nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Einholung der beantragten Beweise das Straferkenntnis beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.“ Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen. Zur Vorbereitung der beantragten Beschwerdeverhandlung wurde eine fachliche Stellungnahme über die belangte Behörde im Rechtshilfeweg eingeholt und zwar zur Frage, ob es sich bei den in der Beschlagnahmeanordnung angeführten 450 Stück Munition um Munition für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung handelt. In einem Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion W vom 27.04.2017 wurde zu den gestellten Fragen Auskunft erteilt und begründet festgehalten, dass es sich bei den untersuchten Patronen um Kaliber 9 mm Lugar (mit Ausnahme 3 Stück Hülsen mit Projektilen ohne Bezünderung) um Munition für Faustfeuerwaffen im Sinne des § 24 Abs 1 Waffengesetz 1996 handelt. Die 3 Stück Hülsen mit Projektilen ohne Bezünderung (9 mm Lugar) und die 4 Stück Magazine Glock für 9 mm fallen nicht unter die Bestimmungen des Waffengesetzes, was natürlich nicht für die Patronen in den gefüllten Magazinen gilt.Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen. Zur Vorbereitung der beantragten Beschwerdeverhandlung wurde eine fachliche Stellungnahme über die belangte Behörde im Rechtshilfeweg eingeholt und zwar zur Frage, ob es sich bei den in der Beschlagnahmeanordnung angeführten 450 Stück Munition um Munition für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung handelt. In einem Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion W vom 27.04.2017 wurde zu den gestellten Fragen Auskunft erteilt und begründet festgehalten, dass es sich bei den untersuchten Patronen um Kaliber 9 mm Lugar (mit Ausnahme 3 Stück Hülsen mit Projektilen ohne Bezünderung) um Munition für Faustfeuerwaffen im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Waffengesetz 1996 handelt. Die 3 Stück Hülsen mit Projektilen ohne Bezünderung (9 mm Lugar) und die 4 Stück Magazine Glock für 9 mm fallen nicht unter die Bestimmungen des Waffengesetzes, was natürlich nicht für die Patronen in den gefüllten Magazinen gilt. Wie beantragt wurde am 22.05.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung erschienen der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertreter. Im Beschwerdeverfahren wurde der Untersuchungsbericht der LPD W vom 27.04.2017 dargetan. Die Ausführungen wurden inhaltlich nicht bestritten. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er zum Zeitpunkt der Abnahme der Munition nicht im Besitz einer Schusswaffe der Kategorie C war, mit der man die sichergestellte und für verfallen erklärte Munition für Faustfeuerwaffen verwenden hätte können. Der Beschwerdeführer, der laut eigenen Auskünften über ein ungeregeltes Einkommen aus dem Taxiunternehmen mit zwei Taxifahrzeugen, keine Sorgepflichten und keine nennenswerten Schulden sowie kein nennenswertes Vermögen verfügt, gab zum Sachverhalt befragt noch Folgendes an: „Ich möchte ausführen, dass ich vor der Abnahme der gegenständlichen Munition in Besitz einer waffenrechtlichen Urkunde für Waffen der Kategorie B war. Mir wurde vor gegenständlicher Beschlagnahme und Abnahme der Munition die waffenrechtliche Urkunde entzogen und zwar rechtskräftig. Ich habe es lediglich verabsäumt, die Munition für die Faustfeuerwaffen rechtzeitig zu veräußern oder an jemand Berechtigten weiterzugeben. Das ist das einzige, das mir hier angelastet werden kann. Es war weder mit böser Absicht noch mit sonst einem kriminellen Vorsatz geschehen. Die Übertretung wird dem Grunde nach eingestanden. Bei den angeführten und für verfallen erklärten Patronen handelt es sich um Munition für Faustfeuerwaffen. Nach Beratung mit meiner Rechtsvertreterin schränke die Beschwerde dahingehend ein, dass sich meine Beschwerde nur mehr gegen die von der Behörde meiner Ansicht nach zu hohe Strafhöhe richtet. Die Strafe möge deshalb schuld- und tatangemessen herabgesetzt werden. Die Tat liegt bereits mehr als 2 Jahre zurück. Ich hab mir auch zwischenzeitlich nichts zu Schulden kommen lassen. Ich bin diesbezüglich unbescholten. Dass fast der halbe Strafrahmen ausgeschöpft wurde, erscheint mir als zu hoch. Hinsichtlich des angeordneten Verfalls wird die Beschwerde dahingehend eingeschränkt, dass nur die 4 Stück Magazine Glock für 9mm Luger ohne Munition, die in der Stellungnahme angeführt wurden und laut Ansicht des Gutachters nicht unter das Waffengesetz fallen, vom Verfall ausgenommen werden und dass die diesbezüglichen 4 Stück Magazine ohne Munition an mich ausgehändigt werden.“ Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte im Rahmen der abschließenden Stellungnahme seinerseits ergänzend noch Folgendes aus: „Es wird auf die vorherige Aussage verwiesen und aufgrund der geringen Schuld des Beschwerdeführers um eine schuld- und tatangemessene Herabsetzung der Geldstrafe ersucht. Weiters möge angeordnet werden, dass die 4 Stück Magazine von der Beschlagnahme ausgenommen und wieder ausgehändigt werden. Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wird seitens des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt.“ Aufgrund der Einschränkung der Beschwerde nur mehr gegen die verhängte Strafhöhe und der Einschränkung der Verfallsbestimmung dahingehend, dass der Verfall nicht für die 4 Stück Magazine Glock für 9 mm Lugar ausgesprochen wird, war seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nur mehr über die Strafhöhe und über die Aushändigung bzw den Verfall der 4 Stück Magazine Glock für 9 mm Lugar zu entscheiden. Der Schuldspruch ist somit in Teilkraft erwachsen. Zum Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung ist auszuführen, dass es sich doch um eine größere Anzahl von Munition, die unrechtmäßig besessen wurde, handelte und der Beschwerdeführer als ehemaliger Besitzer einer Waffenbesitzkarte hinsichtlich der einschlägigen Bestimmungen für den Erwerb und den Besitz von Faustfeuerwaffen und deren Munition sich die erforderlichen rechtlichen Kenntnisse aneignen musste. Strafmildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und dessen grundsätzliche und auch im Beschwerdeverfahren gezeigte Einsicht zu berücksichtigen. Weiters war auch hinsichtlich der Strafhöhe zu berücksichtigen, dass der Straftatbestand bereits mehr als zwei Jahre zurückliegt und sich der Beschwerdeführer seither in waffenrechtlicher Hinsicht jedenfalls gesetzeskonform verhalten hat. Aufgrund dieser strafmildernden Umstände konnte die von der belangten Behörde festgesetzte Strafhöhe spruchgemäß um ein Drittel herabgesetzt werden. Die nunmehr festgesetzte Strafhöhe erscheint schuld- und tatangemessen aber auch ausreichend, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen hinkünftig bestmöglich abzuhalten. Die verhängte Strafe erscheint auch nicht als überhöht, da sich die nunmehrige Strafhöhe im untersten Drittel der möglichen Höchstgeldstrafe von Euro 360,00 befindet. Da die Voraussetzungen zur Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht vorlagen, konnte weder von einer Bestrafung abgesehen und das Verfahren eingestellt noch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden. Aufgrund der Einschränkung der Beschwerde betreffend den ausgesprochenen Verfall, war auszusprechen, dass die laut Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion W 4 Stück Magazine Glock für 9 mm Lugar, die nicht unter die Bestimmungen des Waffengesetzes fallen, nicht von der Verfallsanordnung im angefochtenen Straferkenntnis umfasst sind.Da die Voraussetzungen zur Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht vorlagen, konnte weder von einer Bestrafung abgesehen und das Verfahren eingestellt noch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden. Aufgrund der Einschränkung der Beschwerde betreffend den ausgesprochenen Verfall, war auszusprechen, dass die laut Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion W 4 Stück Magazine Glock für 9 mm Lugar, die nicht unter die Bestimmungen des Waffengesetzes fallen, nicht von der Verfallsanordnung im angefochtenen Straferkenntnis umfasst sind. Aufgrund der Strafherabsetzung zu Spruchpunkt
  5. waren die von der belangten Behörde festgesetzten Verfahrenskosten spruchgemäß neu zu berechnen und festzusetzen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der Revision: Aufgrund der Tatsache, dass im gegenständlichen Verfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist

§ 133Abs 4 B-VG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Aufgrund der Tatsache, dass im gegenständlichen Verfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist

Paragraph 133, Absatz 4, B-VG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.30.0822.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.