GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass a. § 35 TBO 2011 als Rechtsgrundlage gestrichen wird, a. Paragraph 35, TBO 2011 als Rechtsgrundlage gestrichen wird, b. die sofortige Entfernung der noch zu ca 30 % bestehenden Restdacheindeckung aufgetragen wird, c. die Leistungsfrist für die Beseitigung der baulichen Anlage mit einem Monat nach Erlassung dieses Erkenntnisses aufgetragen wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an der Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Eingabe vom 04.05.2016 suchte der private Verein Waldkinderkrippe/-garten AA bei der Stadtgemeinde Z um „Widmung zur Errichtung des Waldkindergartens AA bzw des Standortwechsels der Waldkinderkrippe AA zum Standort X an.Mit Eingabe vom 04.05.2016 suchte der private Verein Waldkinderkrippe/-garten AA bei der Stadtgemeinde Z um „Widmung zur Errichtung des Waldkindergartens AA bzw des Standortwechsels der Waldkinderkrippe AA zum Standort römisch zehn an. Mit Schreiben vom 18.05.2016 wurde dieser Antrag auf Umwidmung zurückgezogen. Mitgeteilt wurde, dass die bauliche Ausführung des Kindergartens so abgeändert worden wäre, dass es keiner Umwidmung bzw baurechtlichen Genehmigung dafür bedürfe. Die Umsetzung des Vorhabens erfolge ausschließlich durch mobile Wägen mit Rädern. Auch die Terrasse und der Sanitärbereich seien so konstruiert. Die Wägen seien nicht direkt miteinander verbunden und könnten jederzeit mit geeigneten Fahrzeugen weggezogen werden. Auch die Anschlüsse würden in Form eines Schnellkupplungs- bzw Stecksystems ausgeführt. Mit Schreiben vom 08.11.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass anlässlich eines am gleichen Tage stattgefundenen Ortsaugenscheins eine Fülle von Mängeln am baulichen Objekt „Waldkindergarten“, Gst **1, GB **** Z, festgestellt hätte werden müssen. Aufgrund besonderer Dringlichkeit würde vorab nur das Thema der Standsicherheit behandelt und werde bei sonstiger Schließung der Anlage aufgetragen, umgehend durch einen Ziviltechniker sämtliche statische Nachweise für die Holzkonstruktion zu erbringen. Mit 10.11.2016 stellte die DD GmbH aus statischer Hinsicht fest, dass die Konstruktion augenscheinlich nicht den Anforderungen betreffend Ableitung der Regelschneelasten, der Ableitung der Windlasten, den Auflagerpressungen und der Fundierung entspräche. Gefahr in Verzug sei dann nicht gegeben, wenn das Bauwerk bei Sturm frühzeitig geräumt bzw der anfallende Schnee entfernt werde. Als Sofortmaßnahme wurde die Entfernung der Eindeckung empfohlen, sodass die Konstruktion wie eine Pergola ohne Angriffsflächen für Schnee und Wind zu betrachten sei. Mit Schreiben vom 11.11.2016 schloss die beigezogene EE ZT-GmbH Ziviltechnikgesellschaft für Bauingenieurwesen nach Entfernung der Eindeckung des Innenhofs seitens des Betreibers Gefahr in Verzug aus. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 03.01.2017, GZ ****, wurde in der Folge festgehalten, dass im Zuge mehrerer durchgeführter Lokalaugenscheine am baulichen Objekt „Waldkindergarten“ Gst **1, GB **** Z, festgestellt worden wäre, dass der Waldkindergarten/Waldkindergrippe AA nicht in Form mobiler Wägen, sondern als bewilligungspflichtige bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs 1 TBO 2011 errichtet worden wäre.
die sofortige Entfernung der gesamten Dacheindeckung sowie unter Spruchpunkt II. die Beseitigung der baulichen Anlage aufgetragen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 03.01.2017, GZ ****, wurde in der Folge festgehalten, dass im Zuge mehrerer durchgeführter Lokalaugenscheine am baulichen Objekt „Waldkindergarten“ Gst **1, GB **** Z, festgestellt worden wäre, dass der Waldkindergarten/Waldkindergrippe AA nicht in Form mobiler Wägen, sondern als bewilligungspflichtige bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 errichtet worden wäre.
Paragraphen 35 und 39 Absatz eins, TBO 2011 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. die sofortige Entfernung der gesamten Dacheindeckung sowie unter Spruchpunkt römisch zwei. die Beseitigung der baulichen Anlage aufgetragen. In der Begründung des Bescheides wurde die vorgefundene Anlage (Stand 08.11.2016) in detaillierter bautechnischer Beschreibung dargestellt sowie ausgeführt, dass sich mit Datum 03.01.2017 augenscheinlich an der grundsätzlichen Anordnung und Anzahl der Container und Treppenanlagen sowie an sonstigen baulichen Anlageteilen keine Änderung ergäbe. Lediglich die Dacheindeckung über dem Terrassenbereich sei teilweise entfernt worden, sodass nun geschätzt ca 30 % der Dachfläche verblieben wären. Weiters beurteilte die belangte Behörde die vorhandene Anlage als eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs 1 TBO 2011, bei deren Herstellung jedenfalls wesentliche bautechnische Kenntnisse berührt würden. Sie grenzte die Anlage in rechtlicher Wertung von einem Fahrzeug bzw einem fahrzeugähnlichen Objekt ab. Die Wägen seien mehrfach miteinander verbunden. Es sei grundsätzlich denkbar, dass die einzelnen Wägen keine bauliche Anlage im Sinne des Gesetzes darstellen würden, dies bedeute jedoch nicht, dass sich Wägen unbegrenzt aneinander reihen ließen, um dem Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung zu entkommen. Insbesondere mit der Bestimmung des § 1 Abs 3 lit s TBO 2011 zeige der Gesetzgeber, dass auch die Dimension von Objekten maßgeblich über eine Bewilligungspflicht entscheide. Aufgrund der massiven Verbindung der einzelnen Wägen untereinander sei von einem Gesamtobjekt auszugehen, welches schon aufgrund seiner Gesamtgröße von ca 15 m x 12 m objektiv nicht mehr geeignet wäre, über eine nennenswerte Strecke gefahrlos bzw ohne unverhältnismäßigen Aufwand fortbewegt zu werden. Die Dimensionierung erfordere zudem sämtliche allgemeine bautechnische Erfordernisse nach den Technischen Bauvorschriften
Vereinsregisterauszug nicht, heiße der Verein Waldkinderkrippe/-garten AA mit dem Sitz in Z und betrage lediglich die Zustellanschrift Y, Adresse 1. Weder wäre zur Feststellung, dass es sich bei den bestehenden Wägen nicht um mobile, sondern um bewilligungspflichtige bauliche Anlagen handle, ein Ermittlungsverfahren von der Behörde eingeleitet, noch die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Entgegen Spruchpunkt I. könne man zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides von einer gesamten Dacheindeckung nicht mehr sprechen, wären diesbezüglich nur mehr ca 30 % verblieben, hinsichtlich derer die belangte Behörde aber weder Mängel noch davon ausgehende Gefahr darlege. Gefahr in Verzug wäre auch laut Stellungnahme der Firma DD GmbH nicht gegeben. Zur ursprünglichen Planung eines Waldkindergartens mit 20 Betreuungsplätzen für Drei- bis Sechsjährige sei von der „FF GmbH“ ein Grundstück angemietet (Vereinbarung vom 13.06.2016) und die vorher an anderer Stelle betriebene Waldkinderkrippe aufgelassen worden. Die Zustimmung der Forstbehörde sei eingeholt worden, eine naturschutzrechtliche Bewilligung liege vor. Der gegenständliche Kindergarten solle in Form einer mobilen, auf Fahrbahnwägen angefertigten Anlage installiert werden. Die gesamte Einrichtung sei aus sechs Einachsanhängern mit je vier kurbelbaren Stützen zusammengestellt. Außer den beiden, lediglich aus einer Plattform bestehenden Terrassenwägen seien alle anderen Wägen fertig aufgebaut mit Traktoren zum Standort transportiert worden. Das Untergestell bestünde aus Metall mit Achse und Stütze, der Aufbau aus Holz, die Installation sei fix und fertig montiert, die Isolierung der Wägen innenliegend. Mittels Stecksystem werde die Überdachung aufgelegt und an vier Punkten mittels Gewindestangen an den Metallrahmen der jeweiligen Wägen befestigt, Stiegen und Geländer seien eingehängt. Die Deichseln der Wägen seien nach vorne ausgerichtet, das Ankoppeln mittels Anhängerkupplung sei somit sehr einfach, die Stützen würden aufgekurbelt, somit seien alle Wägen transportbereit und könnten weggezogen werden. Die Wägen könnten über eine nennenswerte Strecke gefahrlos und/oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand fortbewegt werden, die Anlage sei zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung objektiv geeignet. Das Verbringen der Wägen mittels Traktoren zum Standort und die nicht weitere großartige Verbauung zeuge von einer mobilen Anlage, für welche eine baubehördliche Genehmigung nicht erforderlich sei. Die Wägen seien beweglich, könnten jederzeit entfernt werden und seien nicht mit dem Erdboden verbunden. Zur fachgerechten Herstellung seien bautechnische Kenntnisse nicht erforderlich, es bestehe kein Fundament, die Wägen könnten jederzeit verschoben werden. Aufgrund der Aufstellung auf Rädern liege eine Verbindung mit dem Erdboden nicht vor. Mangels Vorliegens einer baulichen Anlage sei auch keine Gebäudeeigenschaft gegeben, die Einschätzung der Behörde, aufgrund massiver Verbindung der einzelnen Elemente sowie der Dimensionierung der Gesamtanlage handle sich nicht um ein Fahrzeug, sei unrichtig. Jeder Wagen sei separat zu sehen, bei der Gesamtanlage handle es sich lediglich um die Aneinanderreihung einzelner Wägen. Die Begründung der belangten Behörde, wonach einzelne Elemente als Fahrzeuge qualifiziert werden könnten, jedoch gesamt von einer massiven Verbindung der einzelnen Elemente auszugehen sei, sei widersprüchlich. Die belangte Behörde könne in ihrem Bescheid in keinster Weise darlegen, dass für die Herstellung der Gesamtanlage wesentliche bautechnische Kenntnisse notwendig seien bzw solche berührt würden. Sinn und Zweck eines Waldkindergartens sei gerade die Mobilität. Die belangte Behörde habe sich nicht vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit leiten lassen, die Beseitigung der gegenständlichen Anlage sei weder wirtschaftlich vertretbar noch wäre ein Ansuchen um Baubewilligung binnen angemessener Frist technisch unmöglich. Auch eine befristete Bewilligung im Sinne des § 46 TBO wäre möglich, zumal die Vereinbarung ebenfalls nur auf fünf Jahre abgeschlossen worden wäre und danach um eine Umwidmung angesucht werden könnte. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides und die Feststellung, dass keine bewilligungspflichtige bauliche Anlage errichtet worden wäre, in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass es sich beim gegenständlichen Waldkindergarten um eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes handle. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird fehlerhafte Zustellung des Bescheides und dadurch bewirkte Behaftung des Bescheides mit Nichtigkeit vorgehalten. Die Einholung eines Vereinsregisterauszuges dazu wurde beantragt. Im Bescheidspruch fehle jedenfalls eine Anführung desjenigen, der als Person konkret das aufgetragene Verhalten (Entfernung der Dacheindeckung und Beseitigung der baulichen Anlage) zu setzen habe. Ein (Straf-) Bescheid sei dadurch charakterisiert, dass er an eine individuelle konkrete Person in Ausübung der Hoheitsverwaltung ergangen und als Sanktion für die Übertretung einer Verwaltungsvorschrift vorgesehen sei. Nicht ersichtlich wäre, wer für die im Spruch des Bescheides vorgesehenen Sanktionen einzustehen habe. Selbst der im Bescheid genannte Waldkinderkrippe/-garten AA, **** Y, existiere so
Vereinsregisterauszug nicht, heiße der Verein Waldkinderkrippe/-garten AA mit dem Sitz in Z und betrage lediglich die Zustellanschrift Y, Adresse
Liegt keine bauliche Anlage in diesem Sinne vor, erweist sich ein dennoch erlassener baupolizeilicher Auftrag als rechtswidrig. Gegenstand baupolizeilicher Aufträge
Paragraph 39, TBO 2011 sind bauliche Anlagen im gesetzlich definierten Sinne. Liegt keine bauliche Anlage in diesem Sinne vor, erweist sich ein dennoch erlassener baupolizeilicher Auftrag als rechtswidrig. Bauliche Anlagen definieren sich
Abs 1 TBO 2011 als mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Zur Unterscheidung derartiger baulicher Anlagen von Fahrzeugen oder fahrzeugähnlichen Objekten bildete der Verwaltungsgerichtshof den Grundsatz aus, dass für die Abgrenzung einer baulichen Anlage (eines Gebäudes) von Fahrzeugen bzw fahrzeugähnlichen Objekten maßgeblich ist, ob eine Fortbewegung des Objektes über eine nennenswerte Strecke gefahrlos und/oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand (beispielsweise ohne Zuhilfenahme eines Kranes) möglich ist, oder anders ausgedrückt, ob die Anlage zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung objektiv geeignet ist oder nicht (vgl VwGH 23.11.2010, 2008/06/0135; 27.03.2007, 2005/06/0350; 22.06.2004, 2003/06/0195). Fahrzeuge oder ein fahrzeugähnliche Objekte unterliegen als solche, anders als bauliche Anlagen, nicht dem Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011. Bauliche Anlagen definieren sich
Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 als mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Zur Unterscheidung derartiger baulicher Anlagen von Fahrzeugen oder fahrzeugähnlichen Objekten bildete der Verwaltungsgerichtshof den Grundsatz aus, dass für die Abgrenzung einer baulichen Anlage (eines Gebäudes) von Fahrzeugen bzw fahrzeugähnlichen Objekten maßgeblich ist, ob eine Fortbewegung des Objektes über eine nennenswerte Strecke gefahrlos und/oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand (beispielsweise ohne Zuhilfenahme eines Kranes) möglich ist, oder anders ausgedrückt, ob die Anlage zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung objektiv geeignet ist oder nicht vergleiche VwGH 23.11.2010, 2008/06/0135; 27.03.2007, 2005/06/0350; 22.06.2004, 2003/06/0195). Fahrzeuge oder ein fahrzeugähnliche Objekte unterliegen als solche, anders als bauliche Anlagen, nicht dem Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011. Die rechtliche Einordnung der gegenständlichen Anlage ist damit entscheidungsrelevant. Im Lichte des Beschwerdefalles kommt es darauf an, ob die gegenständliche Anlage als bauliche Anlage (Gebäude) zu qualifizieren ist oder aber als Fahrzeug oder fahrzeugähnliches Objekt, dem die Eigenschaft eines Gebäudes bzw einer baulichen Anlage nicht zukommt, und das deshalb vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 ausgenommen ist. Als maßgeblich ist dabei auf jenen Zustand bzw Sachverhalt abzustellen, wie er zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestand. Nicht von Bedeutung ist im Beschwerdefall hingegen, dass, wie dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol evident wurde, nach Erlassung des angefochtenen Bescheides die restliche (zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides noch zu 30% bestehende) Überdachung sowie die beiden Steher auf der Terrasse entfernt wurden. Dies deshalb nicht, weil die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung aufträgt, in die Wirklichkeit weder eine noch anhängige Beschwerde (Berufung) gegenstandslos machen noch die Entscheidung in einem bestimmten Sinne festlegen kann. Es stellt somit die Erfüllung der aufgetragenen baupolizeilichen Verpflichtung keine zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dar (siehe etwa VwGH 17.10.2002, 98/07/0061, uva). Im Übrigen entspricht die durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen festgestellte und seinem Gutachten zugrunde gelegte Ausführung der Anlage dem Ausführungsstand zum Erlassungszeitpunkt des bekämpften Bescheides. Ein (nachträglicher) baurechtlicher Konsens wurde bis zur Erlassung des vorliegenden Erkenntnisses auch nicht erteilt. Dies bestätigt sich durch Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung sowie auch anlässlich einer Nachfrage am 07.06.2017 bei der belangten Behörde. Nur die (zwischenzeitlich erfolgte) Erteilung eines baurechtlichen Konsenses könnte aber eine beachtliche Sachverhaltsänderung im gegenständlichen baupolizeilichen Auftragsverfahren darstellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit der Frage befasst, ob bestimmte Objekte auf Rädern aus baurechtlicher Sicht als Bauwerk oder als Fahrzeug zu qualifizieren waren, und dabei als Grundsatz ausgesprochen, dass es darauf ankomme, ob das Objekt nach seinen wesentlichen konstruktiven Merkmalen so beschaffen ist, dass es objektiv geeignet ist, eine nennenswerte Strecke leicht und gefahrlos auf öffentlichen Verkehrsflächen fortbewegt zu werden. Diese Grundsätze können auch im Beschwerdefall zur Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob die fragliche Anlage (Wägen) „ortsbeweglich ausgestaltet“ ist oder nicht. Darf zwar nicht unterstellt werden, dass eine „ortsbewegliche Ausgestaltung“ nur dann gegeben wäre, wenn das Objekt sofort und jederzeit fahrtauglich ist, wird eine „ortsbewegliche Ausgestaltung“ aber in der Regel dann nicht anzunehmen sein, wenn die Fahrtüchtigkeit nur mit unverhältnismäßigen Mitteln hergestellt werden kann (vgl in diesem Sinne etwa VwGH 22.06.2004, 2003/06/0195).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit der Frage befasst, ob bestimmte Objekte auf Rädern aus baurechtlicher Sicht als Bauwerk oder als Fahrzeug zu qualifizieren waren, und dabei als Grundsatz ausgesprochen, dass es darauf ankomme, ob das Objekt nach seinen wesentlichen konstruktiven Merkmalen so beschaffen ist, dass es objektiv geeignet ist, eine nennenswerte Strecke leicht und gefahrlos auf öffentlichen Verkehrsflächen fortbewegt zu werden. Diese Grundsätze können auch im Beschwerdefall zur Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob die fragliche Anlage (Wägen) „ortsbeweglich ausgestaltet“ ist oder nicht. Darf zwar nicht unterstellt werden, dass eine „ortsbewegliche Ausgestaltung“ nur dann gegeben wäre, wenn das Objekt sofort und jederzeit fahrtauglich ist, wird eine „ortsbewegliche Ausgestaltung“ aber in der Regel dann nicht anzunehmen sein, wenn die Fahrtüchtigkeit nur mit unverhältnismäßigen Mitteln hergestellt werden kann vergleiche in diesem Sinne etwa VwGH 22.06.2004, 2003/06/0195). Ob ein Objekt mit Rädern „ortsbeweglich ausgestaltet“ ist, ergibt sich aus seiner tatsächlichen Beschaffenheit. Wie das gegenständliche Objekt tatsächlich beschaffen und ausgeführt ist, ergibt sich sowohl aus den entsprechenden Beschreibungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, aus eigenen Darstellungen der Beschwerdeführer sowie maßgeblich auch aus der auf Grundlage eines Ortsaugenscheines erstellten Befundung des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dazu beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen. Laut hochbautechnischem Gutachten ergibt sich dabei folgender Befund: „Der Standort der gegenständlichen Anlage befindet sich ca. 70 m oberhalb der Talstation des Einsesselliftes JJ (s. Abb 1) auf einer Seehöhe von ca. 560 m zwischen dem Restaurant X und dem sich hier ebenfalls befindlichen Waldspielplatz. Für die vorgesehene Errichtung bzw. Aufstellung der Anlage wurde im Vorfeld der Humus entfernt, das Gelände an geebnet und ein Frostkoffer (Schotterbelag) aufgebracht. Darüber hinaus wurden entsprechende Vorkehrungen für die notwendige Wasserversorgung, Abwasserentsorgung sowie Stromversorgung getroffen.„Der Standort der gegenständlichen Anlage befindet sich ca. 70 m oberhalb der Talstation des Einsesselliftes JJ (s. Abb 1) auf einer Seehöhe von ca. 560 m zwischen dem Restaurant römisch zehn und dem sich hier ebenfalls befindlichen Waldspielplatz. Für die vorgesehene Errichtung bzw. Aufstellung der Anlage wurde im Vorfeld der Humus entfernt, das Gelände an geebnet und ein Frostkoffer (Schotterbelag) aufgebracht. Darüber hinaus wurden entsprechende Vorkehrungen für die notwendige Wasserversorgung, Abwasserentsorgung sowie Stromversorgung getroffen. Die vorgefundene Anlage selbst besteht im Wesentlichen aus vier eingeschossigen Container-Anhängerwägen mit einer Außenschalung aus Holz (Lärche), welche durch eine Holzkonstruktion (Pergola) und durch eine großzügige Holzterrassenkonstruktion miteinander verbunden sind (s. Abb 2). Die Gesamtabmessung der Anlage beträgt ca. 15 x 12 Meter. Drei der mit Rädern und einer Anhängerkonstruktion mitsamt -kupplung ausgestatteten Aufenthaltscontainer (NO, NW und SW) mit den Abmessungen von 10,0 m x 2,50 m x 2,70 m (L/B/H) sind in einem Winkel von je 90° zueinander aufgestellt und bilden im Grundriss eine U-Form. Der vierte Containerwagen (WC-Anlage) mit den Abmessungen von 5,0 m x 2,50 m x 2,70 m (L/B/H) ist nordostseitig parallel direkt anschließend an den nordöstlichen Container gestellt und wird vom daran etwas höher anschließenden Gelände (außerhalb der Umzäunung der Kindergartenanlage) über Betonvorlegeplatten und eine provisorische Vorlegestufe in Holzbauweise erschlossen. Zwischen den Container-Anhängerwägen befinden sich zwei „Terrassen-Anhängerwägen", über welche eine Verbindung zwischen den einzelnen Objekten hergestellt wird. Die Grundkonstruktion der einzelnen Objekte wird aus einer verschweißten Stahlrahmenkonstruktion mit Anhängervorrichtung (Kupplungsmöglichkeit) und einer Achse (Einachsanhänger) gebildet. An dieser Rahmenkonstruktion wurden jeweils vier mechanisch betriebene Stützbeine (Höheneinstellung mittels Handkurbel – Abb 3) und mit Justiervorrichtungen angeschweißt. Auf diese Rahmenkonstruktion wurde dann in weiterer Folge eine Holzständerkonstruktion als Tragkonstruktion mit innenliegender Wärmedämmung und Holzverschalung an den Außen- und Innenbereichen aufgebaut. Auch die Dachkonstruktion (Flachdachkonstruktion mit Attikahochzügen) wurde in Holzbauweise erstellt und mit einer Dacheindeckung aus Blech ausgestattet. Die Tür- und Fensterelemente bestehen aus Kunststoff. Die einzelnen Objekte wurden firmenmäßig vorgefertigt und mittels Traktoren zum nunmehrigen Aufstellungsort transportiert. Vor Ort wurden die einzelnen Hänger an ihrem vorgesehenen Standort platziert und mittels der dafür vorgesehenen Stützbeine in ihrer Lage ausgerichtet. Zu diesem Zweck wurden zusätzlich zwischen dem Schotterplatz und den Fußplatten der Stützbeine Kanthölzer als Unterlagekonstruktion bzw. zur besseren Lastabtragung aufgebracht. Diese Stützbeine wurden dann an die dafür vorgesehene Erdungsanlage (verzinktes Stahlband im Boden) angeschlossen. Zudem erfolgten die entsprechenden Anschlüsse an die Wasserver- und Abwasserentsorgungsanlage (s. Abb 4). Die Haupterschließung der Terrasse bzw. der einzelnen Objekte erfolgt über eine an der Südostseite angeordnete Treppenanlage (Freitreppe) in Holzbauweise, wobei hier ein Niveauunterschied von ca. 1,0 m zwischen Vorplatz und Terrasse überwunden werden muss. Diese Treppenanlage wurde ca. mittig angeordnet. Über drei weitere Treppenanlagen an der Nordwest- und Südwestseite in Stahl- und Holzbauweise gelangt man ebenfalls von der angesprochenen Terrasse bzw. vom nordwestseitigen Objekt auf das angrenzende Gelände. Eine vom mittleren Container über eine Türe auf das anschließende, etwas abschüssige Gelände nach Nordwesten führende Treppenanlage weist zehn Trittstufen auf, ist nur auf einer Seite mit einer Absturzsicherung bzw. einem Geländer ausgestattet und weist einen provisorischen d.h. keinen dauerhaften Eindruck auf. Die über der Terrasse errichtete Pergola (s. Abb 5) liegt einerseits auf zwei leicht geneigten (Holz-)Balken auf den Flachdächern der zwei parallel situierten Aufenthaltscontainer und andererseits auf einem mittig über der Terrasse verlaufenden Balken plus zwei Holzstützen, deren Fußpunkt nicht näher nachvollziehbar auf Holztafeln zu liegen kommt, auf. Die zwei äußeren Balken der Pergola weisen an den vier Containerecken der zwei parallelen Container Verbindungen mittels Stahlstangen auf. Über diese angesprochenen Stahlstangen bzw. Verschraubungen mit den einzelnen Dachkonstruktionen der Container erfolgt eine entsprechende Befestigung bzw. Abspannung der Konstruktion. Die drei Hauptträger der Pergola verlaufen von Südost nach Nordwest. Im rechten Winkel dazu wurde dann die Sparrenlage aufgebracht. Im Gegensatz zu den vorgefertigten Hängern (Containern) konnte die Pergola erst vor Ort erstellt werden, da für die Montage und Auflagerung die genaue Lage der vorgefertigten Hänger von wesentlicher Entscheidung war. Zum Zeitpunkt des vorgenommen Ortsaugenscheines war in einem Teilbereich (nordöstliche Ecke der Terrasse) eine Plane mittels Seilabspannungen als Sonnen- bzw. Regenschutz aufgehängt Die Unterkonstruktion der Terrasse wird wie bereits angesprochen aus zwei Hängern gebildet (s. Abb 6). Auch hier handelt es sich um eine verschweißte Stahlrahmenkonstruktion mit Anhängervorrichtung (Kupplungsmöglichkeit) und einer Achse (Einachsanhänger). Im Gegensatz zu den oben angesprochenen vorgefertigten „Containern“ wurden die für die Terrasse vorgesehenen Hänger lediglich in ihrer Grundkonstruktion vor Ort aufgestellt und wurde dann in weiterer Folge die für die Terrasse erforderliche weitere Tragkonstruktion und der Holzbodenbelag vor Ort gefertigt. Dies aufgrund des Umstandes, dass erst aufgrund der genauen Lagesituation der übrigen Hänger (Kinderkrippe, Kindergarten, WC) eine genaue bauliche Ausführung bzw. Anbindung erfolgen konnte. Unterhalb der einzelnen Containerwägen waren beim Ortsaugenschein (wie auch von der Baubehörde festgestellt) diverse Gegenstände wie Bierbänke, Liegen, Spielgeräte (wie Rodeln, Bobby-Cars, Matten etc.), Leitern, Kinderwagen sowie sonstige kleinere Baumaterialien (Schalträger etc.) gelagert. Der gesamte Bereich der Kinderrippe bzw. –gartens wurde mit einer Einfriedung bestehend aus einem Holzzaun begrenzt. Die Beheizung der einzelnen Objekte erfolgt mittels Infrarotstrahlern.“ In ergänzender Beschreibung der Anlage in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol benennt die Beschwerdeführerin die Nutzung sowohl des westlichen als auch nördlichen (quergestellten) Containers als Mehrzweckaufenthaltsraum, in letzterem befände sich zusätzlich eine Schlafebene. Der mit dem WC-Container direkt verbundene östliche Container diene der Nutzung als Küche bzw Aufenthaltsbereich. Der hochbautechnische Sachverständige ergänzte bzw konkretisierte, dass eine Stromversorgung für sämtliche Container bestehe, ein Wasser- sowie Abwasseranschluss im Küchenbereich sowie im WC-Container vorhanden wäre, die auf der Terrasse fixierten Steher bis zum Untergrund durchreichen würden, die Überdachung am westlichen, östlichen und quergestellten nördlichen Container fixiert wäre, der Zugang zum WC-Container zum einen über die Treppen und die Terrassenanlage mit Verbindung durch den Küchencontainer sowie zum anderen durch einen weiteren Zugang auf der Ostseite des WC-Containers stattfinde. Die jeweiligen Dachbereiche dieser beiden Container sowie auch die seitlichen Anschlüsse und der Bodenbereich im Verbindungs- bzw Durchgangsbereich wären baulich miteinander verbunden. Ein abgetrennter Bereich im WC-Container wäre als Toilette für den angrenzenden Waldspielplatz öffentlich nutzbar. Die Haupterschließung der Container erfolge unter Überwindung eines Höhenunterschiedes von 1 m über eine breite Treppenanlage im Süden, damit lägen auch die Türöffnungen sämtlicher Container in einer Höhe von 1 m über dem Boden. Die Zufahrtsstraße zur gegenständlichen Anlage befinde sich an deren Südseite, an den sonstigen Seiten der Anlage schließe Gelände an, welches im Osten höher als im Westen liege, im Norden schließe tiefer liegendes Gelände an. Dieser Befundung durch den Sachverständigen traten die Beschwerdeführer nicht entgegen. Die maßgebliche Frage, in welcher Weise bzw mit welchem Aufwand die gegenständliche Anlage vom Aufstellungsort abtransportiert bzw von dort fortbewegt werden könne, beurteilte der hochbautechnische Sachverständige in folgender Weise: Ein Abtransport der Anlage in ihrer Gesamtheit unter einem ist jedenfalls aus augenscheinlichen (bau-)technischen Gründen aufgrund der konkreten baulichen Ausgestaltung und Größe der Anlage (Gesamtabmessung ca 12m x 15m) nicht durchführbar. Vielmehr sind für den Abtransport umfangreiche Demontagearbeiten notwendig. Zur Entfernung des Daches müssen die Verankerungen (Stahlbänder) geöffnet und die Befestigungen im Dachbereich entfernt werden. In weiterer Folge ist die Sparrenlage und im Anschluss daran die Pfettenlage zu demontieren, sodann gleichermaßen die beiden Säulen im Mittelbereich. Die Terrasse muss in den jeweiligen Übergangsbereichen zu den Containern von diesen baulich getrennt werden. Sodann ist im Mittelbereich zwischen den beiden, die Terrasse tragenden Hängerkonstruktionen eine entsprechende bauliche Trennung der Terrasse vorzunehmen. Da die Unterkonstruktion des Terrassenaufbaus aus zwei selbständigen Hängern besteht (der Terrassenaufbau erfolgte erst an Ort und Stelle), ist damit ein Zerteilen der Terrassenanlage (ein gleichzeitiges Fortbewegen der zwei Unterfahrgestelle mit zwei Zugfahrzeugen über eine nennenswerte Strecke ist fahrtechnisch sowie aufgrund vorhandener Gesamtbreite der Terrasse von 6,57m nicht möglich) notwendig, verbleibt diesfalls aber weiterhin eine Überbreite von 3,28 m je Hänger für einen Transport auf der Straße. Um einen Abtransport der jeweiligen Hänger sodann vornehmen zu können, sind in den Eckbereichen der Terrassenkonstruktion die bestehenden Treppenanlagen entsprechend zu demontieren, dies gilt gleichermaßen für die installierten Absturzsicherungen sowie den gesamten haupterschließenden Treppenzugang an der Südseite. Zudem sind sämtliche Leitungsführungen (Strom, Wasser, etc) für den verwendungsmäßigen Betrieb der Container, welche an der Unterkonstruktion der Terrasse befestigt sind, vor einem Abtransport zu beseitigen. Unter einem, im Besonderen auf primäre Verbringung der einzelnen Container selbst gerichteten Blickwinkel ist es bei vorhandener Konstruktion damit notwendig, zuvor Dachkonstruktion (Pergola), Terrasse sowie Treppenanlagen von den Containeranlagen baulich zu trennen und zu entfernen, Erdungen zu lösen und die die Container versorgenden Ver- und Entsorgungsleitungen (Wasser, Strom, etc) abzuschließen. Zudem muss die feste bauliche Verbindung des WC-Containers vom anschließenden Küchen-/Aufenthaltscontainer gelöst werden. Der nördliche quergestellte Container kann überdies, bedingt durch die Richtung Süden zur anschließenden Straße hin gewählten Ausrichtung der Gesamtanlage, erst nach Entfernung sämtlicher übriger Teile der Anlage verbracht werden. Der hochbautechnische Amtssachverständige beurteilte aus seiner fachlichen Sicht die Anlage in vorliegender Konstruktion gutachterlich als bauliche Anlage, im konkreten als Gebäude, zur deren fachgerechten Herstellung eindeutig bautechnische Kenntnisse vorausgesetzt sind. Er begründete dies mit dem Umstand, dass Teile der Anlage zwar vorgefertigt und zum nunmehrigen Standort transportiert (gezogen) wurden, diese Teile allerdings nicht für den wiederholten Einsatz an verschiedenen Orten angedacht wurden, sodass diese aufgrund ihrer Ausführung nicht einfach wieder abgebaut und aufgebaut werden können. Die vorhandene Terrassenkonstruktion und die Pergola seien vor Ort gefertigt und mit den übrigen Containern mittels Verschraubungen und Spannankern verbunden. Darüber hinaus sei eine entsprechende Anbindung der einzelnen Teile an die Wasser-, Abwasser- und Elektroinstallation sowie an die installierte Erdungsanlage erfolgt. Für die Wiederinbetriebnahme der einzelnen - zwar auf Hängern montierten Anlageteile - seien somit umfangreiche Demontagearbeiten von Nöten. Die Anlage diene aufgrund ihrer Ausgestaltung einer ortsgebundenen Nutzung und werde als Ersatz für ein ortsgebundenes Bauwerk verwendet. Die Anlage werde als Kinderkrippe und Kindergarten genutzt, diene dem ganzjährigen Schutz vor Witterungseinflüssen (Regen, Wind, Sonne, Schnee), wodurch diese als ortsgebundenes Bauwerk eingestuft werden müsse. Die umschlossenen und überdeckten Teile (mit Ausnahme der Pergola) würden den Gebäudebegriff nach der Tiroler Bauordnung 2011 erfüllen. Die fachgerechte Herstellung der gegenständlichen Anlage setze – bezugnehmend auf § 1 Abs 1 TBV und § 17 TBO 2011 - insofern bautechnische Kenntnisse voraus, als bei unsachgemäßer Montage und Dimensionierung der konstruktiv erforderlichen tragenden Elemente eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht ausgeschlossen werden könne, wodurch auch maßgeblich Einfluss auf die Nutzungssicherheit genommen werde. Dies begründe sich insbesondere dadurch, dass zur Herstellung der Konstruktion statische Kenntnisse vorausgesetzt wären, um die auftretenden Eigenlasten und insbesondere Wind- und Schneelasten aufnehmen und in den Untergrund ableiten zu können. Für die konstruktive Bearbeitung einer derartigen baulichen Anlage (insbesondere der erforderlichen Fundierungen) seien Kenntnisse darüber, wie weit der Frost in den Untergrund eindringen könne, unbedingt erforderlich. Falls eine bauliche Anlage nicht tiefer als die Frosteindringtiefe gegründet werde, könne es zu Frosthebungen kommen, die zu ungleichmäßigen Bewegungen der baulichen Anlage führen würden, wobei sich diese Bewegungen fast immer in der Entstehung von kleineren oder größeren Rissen ausdrücken würden. Durchschnittswerte der Frosttiefe in Österreich lägen bei etwa 0,80 bis 1,00 m, wobei regional höhere Werte zu beachten seien. Bei frostsicherem Boden sollte die Gründungstiefe mindestens 50 cm unter Niveau betragen, bei frostgefährdeten Böden sei die Fundamentsohle unbedingt unter der Frosttiefe anzuordnen. Die fachgerechte Herstellung der gegenständlichen Anlage setze – bezugnehmend auf Paragraph eins, Absatz eins, TBV und Paragraph 17, TBO 2011 - insofern bautechnische Kenntnisse voraus, als bei unsachgemäßer Montage und Dimensionierung der konstruktiv erforderlichen tragenden Elemente eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht ausgeschlossen werden könne, wodurch auch maßgeblich Einfluss auf die Nutzungssicherheit genommen werde. Dies begründe sich insbesondere dadurch, dass zur Herstellung der Konstruktion statische Kenntnisse vorausgesetzt wären, um die auftretenden Eigenlasten und insbesondere Wind- und Schneelasten aufnehmen und in den Untergrund ableiten zu können. Für die konstruktive Bearbeitung einer derartigen baulichen Anlage (insbesondere der erforderlichen Fundierungen) seien Kenntnisse darüber, wie weit der Frost in den Untergrund eindringen könne, unbedingt erforderlich. Falls eine bauliche Anlage nicht tiefer als die Frosteindringtiefe gegründet werde, könne es zu Frosthebungen kommen, die zu ungleichmäßigen Bewegungen der baulichen Anlage führen würden, wobei sich diese Bewegungen fast immer in der Entstehung von kleineren oder größeren Rissen ausdrücken würden. Durchschnittswerte der Frosttiefe in Österreich lägen bei etwa 0,80 bis 1,00 m, wobei regional höhere Werte zu beachten seien. Bei frostsicherem Boden sollte die Gründungstiefe mindestens 50 cm unter Niveau betragen, bei frostgefährdeten Böden sei die Fundamentsohle unbedingt unter der Frosttiefe anzuordnen. Sohin stellte der hochbautechnische Sachverständige auch die derzeitige Standsicherheit der Anlage auf längeren Zeitraum betrachtet in Frage, da die Oberflächen- und Dachwässer derzeit nicht gesammelt und ordnungsgemäß abgeleitet würden, wodurch Schädigungen an den tragenden Unterkonstruktionen (Kanthölzer, Bretter) im Fußbereich der Stützbeine durch Fäulnis und somit eine Gefährdung der Standsicherheit nicht außer Acht gelassen werden dürften. Auch im Zusammenhang mit der Nutzung der Anlage als Kindergarten sowie Kinderkrippe hielt der hochbautechnische Sachverständige fest, dass allein schon durch die Vorgaben der Bestimmungen der TBV 2016 wesentliche bautechnische Kenntnisse vorausgesetzt würden. So müssten Kindergärten und dergleichen ihrem Verwendungszweck
so geplant und ausgeführt sein, dass Unfällen, wie Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfällen, vorgebeugt würde, durch die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet würden. Auf Kinder und Menschen mit Behinderung sei dabei entsprechend Bedacht zu nehmen. Derartige Anlagen müssten damit auch den Grundsätzen der Barrierefreiheit entsprechen. Dies könne aber derzeit aufgrund der vorherrschenden baulichen Situation als nicht gegeben betrachtet werden, etwa infolge Fehlens von Rampenkonstruktionen zur Überwindung der vorhandenen Höhenunterschiede, infolge Fehlens einer barrierefreien WC- Anlage, und dergleichen. Der hochbautechnische Sachverständige verwies weiters darauf, dass auch in Bezug auf Brandschutzvorgaben
den verbindlichen Bestimmungen des Abschnittes 7.2 der OIB-Richtlinie 2 an Kindergärten sowie Gebäude mit vergleichbarer Nutzung (so auch Kinderkrippen) spezielle brandschutztechnische Anforderungen gestellt würden, seien etwa beispielhaft in Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen Kindergärten bzw. vergleichbare Nutzungen untergebracht wären, in allen Aufenthaltsräumen sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen würden, vernetzte Rauchwarnmelder anzuordnen. Dies sei in der gegenständlichen Einrichtung nicht der Fall. Ebenso müssten geeignete Alarmierungseinrichtungen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfall eine Warnung der im Gebäude anwesenden Personen ermöglicht werde. Auch dies sei vorliegend nicht gegeben. Ausdrücklich festgehalten wird, dass bei der Beurteilung, ob die Kriterien einer baulichen Anlage (oder aber eines Fahrzeugs oder fahrzeugähnlichen Objektes) vorliegen, aber auch sämtliche (bauliche) Maßnahmen, wie sie in diesem vom Sachverständigen aufgezeigten Sinne für eine dem Stand der Technik bzw den geltenden Vorschriften entsprechende Anlage vorhanden bzw gewährleistet sein müssen, miteinzubeziehen sind. Es kommt nämlich nicht allein auf die tatsächliche Ausführung an, sondern vielmehr eben auch darauf, ob die Kriterien bei einer ordnungsgemäßen Ausführung der Anlage gegeben wären. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedürfte. Nach dieser Judikatur kommt es darauf an, ob die Errichtung der baulichen Anlage objektiv bautechnische Kenntnisse verlangt (vgl dazu etwa VwGH 29.06.2000, 2000/06/0043; 21.10.1993, 91/06/0066; 02.07.1998, 98/06/0050; ua). Ansonsten käme es – umgelegt auf gegenständliche Problematik – zum unvertretbaren Ergebnis, dass es im Belieben eines Bauherrn stünde, durch unsachgemäße Ausführung den Charakter einer Anlage (als Fahrzeug oder fahrzeugähnliches Objekt) zu bestimmen und diese dadurch dem Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 zu entziehen.Ausdrücklich festgehalten wird, dass bei der Beurteilung, ob die Kriterien einer baulichen Anlage (oder aber eines Fahrzeugs oder fahrzeugähnlichen Objektes) vorliegen, aber auch sämtliche (bauliche) Maßnahmen, wie sie in diesem vom Sachverständigen aufgezeigten Sinne für eine dem Stand der Technik bzw den geltenden Vorschriften entsprechende Anlage vorhanden bzw gewährleistet sein müssen, miteinzubeziehen sind. Es kommt nämlich nicht allein auf die tatsächliche Ausführung an, sondern vielmehr eben auch darauf, ob die Kriterien bei einer ordnungsgemäßen Ausführung der Anlage gegeben wären. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedürfte. Nach dieser Judikatur kommt es darauf an, ob die Errichtung der baulichen Anlage objektiv bautechnische Kenntnisse verlangt vergleiche dazu etwa VwGH 29.06.2000, 2000/06/0043; 21.10.1993, 91/06/0066; 02.07.1998, 98/06/0050; ua). Ansonsten käme es – umgelegt auf gegenständliche Problematik – zum unvertretbaren Ergebnis, dass es im Belieben eines Bauherrn stünde, durch unsachgemäße Ausführung den Charakter einer Anlage (als Fahrzeug oder fahrzeugähnliches Objekt) zu bestimmen und diese dadurch dem Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 zu entziehen. Das erkennende Gericht vertritt aufgrund der angestellten Ermittlungen die Ansicht, dass eine Verbringung sowohl der Gesamtanlage aber auch einzelner ihrer Teile unter Bedachtnahme auf die dafür notwendig zu setzenden (vorbereitenden) Maßnahmen nicht ohne verhältnismäßigen Aufwand im Sinne ständigen Rechtsverständnisses möglich ist. Bei derart gelagertem Sachverhalt ist die Anlage jedenfalls als bauliche Anlage sowie sind die Container im speziellen als Gebäude im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren. Die Anlage stellt sich sowohl in verwendungsmäßiger als auch bautechnischer Hinsicht als Einheit dar, sowohl hinsichtlich ihrer Nutzung als auch ihrer bautechnischer Ausgestaltung bedingen bzw binden sich die einzelnen Bauteilte gegenseitig. Bei derartiger Sachlage hatte sich der baupolizeiliche Auftrag aber zu Recht gegen die Gesamtanlage zu richten. Eine Einschränkung bzw Trennbarkeit des baupolizeilichen Auftrags in der Weise, als von diesem allein Terrassen- und Dachkonstruktion, nicht aber die Containerwägen selbst zu erfassen wären, erwiese sich hingegen als rechtswidrig, würde dadurch nämlich ein rechtswidriger Zustand aufgetragen. Diesfalls würden nämlich die Container in einer Ausführung, wie sie den gesetzlichen Vorgaben und technischen Richtlinien nicht entspricht, verbleiben. So erachtete es der hochbautechnische Sachverständige unter dieser Prämisse für einen zulässigen separaten Bestand der Container wiederum als erforderlich, zum Ausgleich des Höhenunterschiedes (1 m) für jeden Container separate Zugänge (Treppenanlagen, Vorlegepodeste) zu errichten, zur barrierefreien Ausgestaltung Rampenkonstruktionen herzustellen sowie Ver- und Entsorgung mit elektrischer Energie sowie Wasser und Abwasserentsorgung sicherzustellen. Zudem wäre es notwendig, im Falle der Entfernung der bisher zur Stabilisierung der Gesamtanlage beitragenden Dach- und Terrassenkonstruktion die Statik für die einzelnen Container separat neu zu betrachten, wobei für eine sichere Stabilität jedenfalls (bedingt durch die derzeit lediglich vorhandene Aufschotterung des Untergrundes und bestehende Gefährdungen durch Unterspülungen sowie Fäulnisschäden an den vorhandenen Unterbauten aufgrund nicht sichergestellter Abwasserentsorgung der anfallenden Oberflächenwässer) zusätzlich zu den vorhandenen Stützbeinen eine entsprechende Fundierung durch Einzelfundamente als notwendig erachtet würde. Dies werde verschärft durch den Umstand, dass Teile der einzelnen vorhandenen Stützbeine in den Randbereichen der Böschungen erstellt worden seien, wodurch besonderer Wert auf eine entsprechende Standsicherheit zu legen sei. In besonderer Bedachtnahme wären zudem die einschlägigen brandschutzrechtlichen Bestimmungen und Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Bedarf es aber für ein fachgerechtes selbständiges Bestehen der Container all dieser ergänzend auszuführenden Maßnahmen, würden im Ergebnis wiederum Anlagen geschaffen, die im Sinne der Rechtsprechung unter Anlegung oben dargestellter Grundsätze zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung nach ihren wesentlichen konstruktiven Merkmalen objektiv nicht geeignet sind bzw für deren Herstellung der Fahrtüchtigkeit es wiederum eines unverhältnismäßigen Aufwandes bedürfte. Damit würden aber auch die Container alleine keine Fahrzeuge oder fahrzeugähnliche Objekte im bezogenen Rechtsverständnis darstellen. Aufgrund der angestellten Ermittlungen ist zusammenfassend davon auszugehen, dass es sich vorliegend bei gegebener Ausgestaltung nicht um ein solches Objekt handelt, welches leicht und gefahrlos und vor allem ohne Erbringung eines unverhältnismäßigen Aufwandes vom Aufstellungsort weg und auf einer öffentlichen Verkehrsfläche fortbewegt werden könnte. Der Einsatz eines beträchtlichen Aufwandes in oben beschriebenen Sinne ist sowohl gefordert hinsichtlich der als bautechnische Einheit zu betrachtenden Gesamtanlage, aber auch gesondert für die einzelnen Fahrwägen bei einer, den gesetzlichen Vorschriften und dem Stand der Technik entsprechenden Ausführung. Ein gefahrloses Bewegen sowohl der Gesamtanlage aber auch etwa der Terrassenanlage alleine für sich über eine längere Strecke ist nicht möglich. Der Umstand, dass die Container mittels Zugfahrzeugen (Terrasse und Überdachung wurden zudem erst an Ort und Stelle baulich erstellt) antransportiert wurden, erweist sich hingegen nicht in der Weise entscheidend, wie dies die Beschwerdeführer noch im Verlauf des Verfahrens durch Vorlage entsprechenden Bildmaterials wissen wollten. Vielmehr lässt sich die Möglichkeit zur Fortbewegung sowie auch der dafür erforderliche Aufwand erst im Hinblick auf die tatsächliche (bau)technisch konstruktive Ausführung der Anlage am Errichtungs- bzw Aufstellungsort selbst bewerten. Insgesamt ist bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden diese Anlage jedenfalls als bauliche Anlage im Begriffsverständnis der Tiroler Bauordnung 2011 zu qualifizieren, ist sie damit deren Anwendungsbereich unterstellt und bedarf sie eines baurechtlichen Konsenses. Fehlt es aber an diesem, erging der baupolizeiliche Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 zur Recht.Insgesamt ist bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden diese Anlage jedenfalls als bauliche Anlage im Begriffsverständnis der Tiroler Bauordnung 2011 zu qualifizieren, ist sie damit deren Anwendungsbereich unterstellt und bedarf sie eines baurechtlichen Konsenses. Fehlt es aber an diesem, erging der baupolizeiliche Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 zur Recht. Auch die Beschwerdeführer selbst hegten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ernsthaft keine Bedenken mehr gegen die Eigenschaft als bauliche Anlage. Dies brachten sie auch in der Weise zum Ausdruck, dass sie zwischenzeitlich nachträglich um Baubewilligung ansuchten. Zum Beschwerdevorbringen sei im Einzelnen noch weiters festgestellt: Für das Vorliegen einer baulichen Anlage kommt es nicht – wie dies die Beschwerdeführer argumentativ ins Treffen führten – etwa darauf an, dass, um eine Verbindung mit dem Erdboden im Sinne des gesetzlichen Begriffserfordernisses herzustellen, eine Fundamentierung zum Erdboden besteht. Unter derartiger Betrachtung einer Verbindung mit dem Erdboden spricht der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass weder für ein Gebäude noch für eine sonstige bauliche Anlage Fundamente begriffsnotwendig sind (vgl etwa VwGH 17.01.1979, 3329/78, ua). Für das Vorliegen einer baulichen Anlage kommt es nicht – wie dies die Beschwerdeführer argumentativ ins Treffen führten – etwa darauf an, dass, um eine Verbindung mit dem Erdboden im Sinne des gesetzlichen Begriffserfordernisses herzustellen, eine Fundamentierung zum Erdboden besteht. Unter derartiger Betrachtung einer Verbindung mit dem Erdboden spricht der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass weder für ein Gebäude noch für eine sonstige bauliche Anlage Fundamente begriffsnotwendig sind vergleiche etwa VwGH 17.01.1979, 3329/78, ua). Nach der Judikatur wird eine feste Verbindung einer Anlage mit dem Boden auch bereits auf Grund eines entsprechend großen Gewichts einer Anlage bejaht. Eine Verbindung mit dem Erdboden in diesem Sinne liegt gegenständlich jedenfalls vor, dies nachvollziehbar in Anbetracht der Größe, Masse und des Gewichts der verschiedenen Anlagenteile. Eine stabile, sturm- und kippsichere und damit kraftschlüssige Verbindung mit dem Erdboden wird jedenfalls durch das Eigengewicht der Anlage erreicht. Daran hindert auch der Umstand nicht, dass die Anlage auf Rädern aufgestellt und über diese mit dem Erdboden verbunden ist. Zudem erfolgte daneben auch eine weitere Verbindung und Stabilisierung jedes einzelnen Wagens mit dem Erdboden durch jeweils vier mechanisch bedienbare, auf Kanthölzern aufliegende Stahlstützen. Unter derartiger Betrachtung ist auch jene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beachtlich, wonach eine Anlage auch dann mit dem Erdboden verbunden ist, wenn sie nicht unmittelbar auf gewachsenem Grund steht, sondern auf andere Weise auch mittelbar mit diesem verbunden ist. Höchstgerichtlicher Judikatur entspricht es weiters auch, dass es nicht von Bedeutung ist, ob das Bauwerk etwa rasch aufgestellt oder demontiert werden kann, sondern nur darauf, ob bei werkgerechter Herstellung eine entsprechende Verbindung mit dem Boden hergestellt werden muss. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf bereits erteilte naturschutzrechtliche und forstrechtliche Genehmigungen bzw Zusagen berufen, ist entgegen zu halten, dass nach anderen gesetzlichen Vorschriften erteilte Bewilligungen einen für ein Vorhaben daneben auch baurechtlich notwendigen Konsens nicht zu ersetzen vermögen, vielmehr verschiedene Bewilligungen auch kumulativ vorliegen müssen. Daneben wären auch allfällige im Vorfeld abgeschlossene privatrechtliche Vereinbarungen einer Beachtlichkeit im Zivilrechtswege vorbehalten, vermögen jedoch als solche im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren keine entscheidenden Rechtswirkungen zu entfalten. Der von der Beschwerdeführerin zur Argumentation angestellte Vergleich mit Mobilheimen und die aus deren rechtlicher Einordnung
der Bestimmung des § 1 Abs 3 lit s TBO 2011 gezogene Schlussfolgerung vermag schon aus dem Grunde nicht zu greifen bzw spricht vielmehr der angestrebten Auslegung schon deshalb entgegen, da der Charakter derartiger Mobilheime als bauliche Anlagen – anders als dies hinsichtlich der gegenständlichen Anlage erst zu prüfen war – jedenfalls feststeht, diese Art von baulichen Anlagen aber eben aufgrund der zitierten Ausnahmebestimmung aus dem Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 ausdrücklich ausgenommen werden sollten. Demgegenüber sind Anlagen, die als Fahrzeuge bzw fahrzeugähnliche Anlagen zu werten sind, aber mangels derartigen baulichen Charakters schon grundsätzlich nicht dem baurechtlichen Regelungsregime unterworfen.Der von der Beschwerdeführerin zur Argumentation angestellte Vergleich mit Mobilheimen und die aus deren rechtlicher Einordnung
der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Litera s, TBO 2011 gezogene Schlussfolgerung vermag schon aus dem Grunde nicht zu greifen bzw spricht vielmehr der angestrebten Auslegung schon deshalb entgegen, da der Charakter derartiger Mobilheime als bauliche Anlagen – anders als dies hinsichtlich der gegenständlichen Anlage erst zu prüfen war – jedenfalls feststeht, diese Art von baulichen Anlagen aber eben aufgrund der zitierten Ausnahmebestimmung aus dem Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 ausdrücklich ausgenommen werden sollten. Demgegenüber sind Anlagen, die als Fahrzeuge bzw fahrzeugähnliche Anlagen zu werten sind, aber mangels derartigen baulichen Charakters schon grundsätzlich nicht dem baurechtlichen Regelungsregime unterworfen. Soweit im Beschwerdevorbringen Aspekte einer möglichen Genehmigung der Anlage, allenfalls auch als Anlage vorübergehenden Bestandes, zur Argumentation ins Treffen geführt werden, ist festzustellen, dass die Frage einer Genehmigungsfähigkeit der baulichen Anlage an sich nicht Gegenstand des anhängigen baupolizeilichen Verfahrens ist. Es stellt sich damit auch der Antrag der Beschwerdeführer auf Feststellung bzw Abspruch dahingehend, dass es sich bei der Anlage um eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes handle, im Umfang der Beschwerdesache als unzulässig dar. § 35 TBO 2011, auf welchen die belangte Behörde ihre Entscheidung auch stützte, erweist sich als falsche Rechtsgrundlage. Nur im Falle, als es sich nicht um eine abgeschlossene, sondern um eine noch im Zuge befindliche Ausführung handelt, ist die Norm des § 35 TBO 2011 (und nicht jene des § 39 leg cit) anzuwenden (vgl in diesem Sinne etwa VwGH 17.12.1998, 97/06/0168). Die entscheidungsgegenständliche Anlage ist aufgrund der Aktenlage offenkundig bereits fertiggestellt und als solche schon in Betrieb. Eine entsprechende Spruchkorrektur war deshalb vorzunehmen.Paragraph 35, TBO 2011, auf welchen die belangte Behörde ihre Entscheidung auch stützte, erweist sich als falsche Rechtsgrundlage. Nur im Falle, als es sich nicht um eine abgeschlossene, sondern um eine noch im Zuge befindliche Ausführung handelt, ist die Norm des Paragraph 35, TBO 2011 (und nicht jene des Paragraph 39, leg cit) anzuwenden vergleiche in diesem Sinne etwa VwGH 17.12.1998, 97/06/0168). Die entscheidungsgegenständliche Anlage ist aufgrund der Aktenlage offenkundig bereits fertiggestellt und als solche schon in Betrieb. Eine entsprechende Spruchkorrektur war deshalb vorzunehmen. Bestanden zum entscheidenden Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides nur mehr 30 % der vormaligen Gesamteindeckung, war zur entsprechenden Klarstellung eine sprachliche Korrektur in der Weise vorzunehmen, als nur dieser Restbestand zur Entfernung aufzutragen war. In berücksichtigender Würdigung der Bescheidbegründung war auch der Wille der belangten Behörde inhaltlich (nur) darauf gerichtet und bestanden die entscheidungstragenden Überlegungen dazu in der Vermeidung von Gefahr in Verzug. Eine Frist für die Entfernung der baulichen Anlage (Spruchpunkt II) ist im bekämpften Bescheid nicht vorgeschrieben.
Abs 2 AVG ist, wenn im Spruch die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird (Leistungsbescheide), auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder zur Herstellung (des Zustandes) festzulegen. Eine Frist für die Entfernung einer baulichen Anlage ist dann angemessen, wenn in ihr die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können und muss diese geeignet sein, dem Verpflichteten unter Anspannung all seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen zu ermöglichen. In Anbetracht des Gegenstandes des baupolizeilichen Auftrags, welcher ausschließlich die vorgenannte baulichen Anlage, nicht jedoch die umschließende Einfriedung sowie nicht die getätigte Aufschotterung am Aufstellungsort erfasst, erachtete der hochbautechnische Sachverständige in fachlicher Beurteilung eine Leistungsfrist zur Entfernung der vorhandenen Anlage im Ausmaß von einem Monat als angemessen, dies insbesondere auch unter Beachtung der derzeit bestehenden saisonalen Gegebenheiten. Fachlich belegte Gegenausführungen wurden von den Beschwerdeführern dazu nicht vorgebracht.Eine Frist für die Entfernung der baulichen Anlage (Spruchpunkt römisch zwei) ist im bekämpften Bescheid nicht vorgeschrieben.
Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist, wenn im Spruch die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird (Leistungsbescheide), auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder zur Herstellung (des Zustandes) festzulegen. Eine Frist für die Entfernung einer baulichen Anlage ist dann angemessen, wenn in ihr die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können und muss diese geeignet sein, dem Verpflichteten unter Anspannung all seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen zu ermöglichen. In Anbetracht des Gegenstandes des baupolizeilichen Auftrags, welcher ausschließlich die vorgenannte baulichen Anlage, nicht jedoch die umschließende Einfriedung sowie nicht die getätigte Aufschotterung am Aufstellungsort erfasst, erachtete der hochbautechnische Sachverständige in fachlicher Beurteilung eine Leistungsfrist zur Entfernung der vorhandenen Anlage im Ausmaß von einem Monat als angemessen, dies insbesondere auch unter Beachtung der derzeit bestehenden saisonalen Gegebenheiten. Fachlich belegte Gegenausführungen wurden von den Beschwerdeführern dazu nicht vorgebracht. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass § 39 Abs 3 TBO 2011 die Behörde (das Gericht) berechtigt, im Falle der Einbringung eines nachträglichen Bauansuchens oder einer Bauanzeige bzw im Falle eines bereits eingeleiteten baupolizeilichen Verfahrens mit der Einleitung bzw der Fortsetzung des baupolizeilichen Verfahrens nach Abs 1 zuzuwarten. Eine Verpflichtung dazu ist der Behörde (dem Gericht) damit jedoch nicht auferlegt. Hingewiesen sei grundsätzlich auf geltende Rechtslage dergestalt, dass Beseitigungsaufträge zwar ungeachtet eines anhängigen Bewilligungsverfahrens erlassen, aber erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Ansuchens vollstreckt werden dürfen. Die Frage der tatsächlichen Vollstreckbarkeit bzw weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine allfällige Vollstreckung bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass Paragraph 39, Absatz 3, TBO 2011 die Behörde (das Gericht) berechtigt, im Falle der Einbringung eines nachträglichen Bauansuchens oder einer Bauanzeige bzw im Falle eines bereits eingeleiteten baupolizeilichen Verfahrens mit der Einleitung bzw der Fortsetzung des baupolizeilichen Verfahrens nach Absatz eins, zuzuwarten. Eine Verpflichtung dazu ist der Behörde (dem Gericht) damit jedoch nicht auferlegt. Hingewiesen sei grundsätzlich auf geltende Rechtslage dergestalt, dass Beseitigungsaufträge zwar ungeachtet eines anhängigen Bewilligungsverfahrens erlassen, aber erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Ansuchens vollstreckt werden dürfen. Die Frage der tatsächlichen Vollstreckbarkeit bzw weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine allfällige Vollstreckung bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt III. zitierte Judikatur wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt römisch drei. zitierte Judikatur wird verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.39.0432.7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.