VO. Mit einem Schreiben vom 13.03.2017 legte die Bezirkshauptmannschaft Z den gegenständlichen führerscheinrechtlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Dieses ersuchte in weiterer Folge die Bezirkshauptmannschaft Z um Mitteilung in Bezug auf den Verfahrensstand des parallel geführten Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO. Am 11.04.2017 langte ein Konvolut mehrerer Aktenstücke zum bezughabenden Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Z beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein. In der Folge richtete das Landesverwaltungsgericht Tirol nachfolgendes Schreiben vom 17.05.2017 an den Beschwerdeführer: „Sehr geehrte Herren! Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurden in der gegenständlichen Angelegenheit Ermittlungen betreffend den Verfahrensstand des Bezug habenden Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung gemäß §
VO gepflogen. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Z wurden diesbezüglich Aktenstücke des Verwaltungsstrafaktes, Geschäftszahl ****, übermittelt. Daraus ergibt sich unter anderem, dass der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Z wegen einer am 19.12.2016 begangenen Übertretung gemäß §
VO (der bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG) bestraft wurde und das Straferkenntnis vom 07.02.2017, Zl ****, am 23.03.2017 in Rechtskraft erwachsen ist. Diese Bestrafung übt auf das führerscheinrechtliche Verfahren eine Bindungswirkung aus.Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurden in der gegenständlichen Angelegenheit Ermittlungen betreffend den Verfahrensstand des Bezug habenden Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO gepflogen. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Z wurden diesbezüglich Aktenstücke des Verwaltungsstrafaktes, Geschäftszahl ****, übermittelt. Daraus ergibt sich unter anderem, dass der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Z wegen einer am 19.12.2016 begangenen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO (der bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG) bestraft wurde und das Straferkenntnis vom 07.02.2017, Zl ****, am 23.03.2017 in Rechtskraft erwachsen ist. Diese Bestrafung übt auf das führerscheinrechtliche Verfahren eine Bindungswirkung aus. Es wird Ihnen nunmehr Gelegenheit gegeben, hierzu innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Anlagen: → Schreiben des LVwG Tirol vom 28.03.2017 → Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.02.2017 → Rückschein → ZMR – Anfragedaten“ Mit Schreiben vom 23.05.2017 wurde seitens des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass das Straferkenntnis nicht dem Rechtsvertreter zugestellt worden sei und dieser daher auch nicht gegen das Straferkenntnis vorgegangen sei, vielmehr habe er binnen offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Der Beschwerdeführer beabsichtige daher, im gegenständlichen Verfahren einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gleichzeitiger Einbringung einer Beschwerde zu stellen. Eine Nachfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Z ergab, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren zunächst unvertreten war und erst mit Schreiben vom 31.05.2017, mit welchem gemeinsam mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Beschwerde erhoben wurde, eine Bevollmächtigung der Rechtsvertretung bekannt gegeben wurde. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Im parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren wurde dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.02.2017, Zl ****, unter Spruchpunkt 1. vorgeworfen, er habe sich am 19.12.2016 um 03.14 Uhr in Z auf Höhe der Y Straße 1, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden hätte können, dass er zum angeführten Zeitpunkt am genannten Ort ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Dadurch habe er gegen § 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO verstoßen. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,-- verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt. Der Bezug habende Rückschein weist einen Zustellversuch an der Wohnadresse des Beschwerdeführers am 21.02.2017 samt nachfolgender Hinterlegung des Schriftstückes am Postamt **** Z aus. Der Beginn der Abholfrist wurde mit 22.02.2017 festgelegt. Bis zum Zeitpunkt dieses Zustellverganges war der Verwaltungsbehörde gegenüber keine für dieses Verwaltungsstrafverfahren geltende Vollmacht bekannt gegeben worden. Dadurch habe er gegen Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO verstoßen. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,-- verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt. Der Bezug habende Rückschein weist einen Zustellversuch an der Wohnadresse des Beschwerdeführers am 21.02.2017 samt nachfolgender Hinterlegung des Schriftstückes am Postamt **** Z aus. Der Beginn der Abholfrist wurde mit 22.02.2017 festgelegt. Bis zum Zeitpunkt dieses Zustellverganges war der Verwaltungsbehörde gegenüber keine für dieses Verwaltungsstrafverfahren geltende Vollmacht bekannt gegeben worden. Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.02.2017, Zl ****, wurde innerhalb der Beschwerdefrist keine Beschwerde erhoben. Dem Beschwerdeführer wurde der Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses seitens des Landesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 17.05.2017 vorgehalten. Nach Übermittlung einer Stellungnahme an das Verwaltungsgericht wurde vom Beschwerdeführer in dem bei der Bezirkshauptmannschaft Z anhängig gewesenen Verwaltungsstrafverfahren mit Schreiben vom 31.05.2017 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdefrist samt einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis erhoben und die Bevollmächtigung der Rechtsvertretung angezeigt. Zum Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung war eine Vormerkung wegen einer am 04.03.2016 begangenen Übertretung gemäß § 14 Abs 8 FSG eingetragen. Zum Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung war eine Vormerkung wegen einer am 04.03.2016 begangenen Übertretung gemäß Paragraph 14, Absatz 8, FSG eingetragen. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Akt sowie auf der Grundlage der von der Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht übermittelten Schriftstücke. Aus der Mitteilung der Verwaltungsbehörde und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.05.2017 ergibt sich, dass im Verwaltungsstrafverfahren bis zur Zustellung des Straferkenntnisses keine Bevollmächtigung der Rechtsvertretung bekannt gegeben wurde. Indem der Rechtsvertreter auf die Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwies (bzw diesen eingebracht hat), bringt er selbst zum Ausdruck, dass die Zustellung an den Beschwerdeführer (an dessen Wohnadresse) mangels Vollmacht zu Recht direkt an den Beschwerdeführer erfolgt ist, setzt doch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine rechtswirksame Zustellung voraus. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der StVO BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 88/2014, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der StVO Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2014,, lauten wie folgt: „§ 5 Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
VO begangen. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts erfüllt sind, ist die Führerscheinbehörde an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer entsprechenden Übertretung der StVO 1960 gebunden (vgl. VwGH vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0039, mwH). Der Beschwerdeführer hat eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO begangen. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts erfüllt sind, ist die Führerscheinbehörde an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer entsprechenden Übertretung der StVO 1960 gebunden vergleiche , VwGH vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0039, mwH). Die Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß §
VO ist, da innerhalb offener Frist keine Beschwerde erhoben wurde, in Rechtskraft erwachsen. Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bestrafung wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Es bestand keinerlei Verpflichtung, auf die Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde über den Antrag auf Wiedereinsetzung zuzuwarten. Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (nämlich eine Übertretung gemäß §
VO) gesetzt wurde und die Lenkberechtigung zu entziehen war. Die Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO ist, da innerhalb offener Frist keine Beschwerde erhoben wurde, in Rechtskraft erwachsen. Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bestrafung wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Es bestand keinerlei Verpflichtung, auf die Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde über den Antrag auf Wiedereinsetzung zuzuwarten. Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG (nämlich eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO) gesetzt wurde und die Lenkberechtigung zu entziehen war. Lediglich ergänzend sei (zur Sache) ausgeführt, dass es jedenfalls als zumutbar anzusehen ist, wenn ein Proband zur Ablegung eines Alkotests mit dem Dienstfahrzeug zur nächstgelegenen Dienststelle gebracht wird (vgl VwGH 10.09.2004, 2001/02/0241).Lediglich ergänzend sei (zur Sache) ausgeführt, dass es jedenfalls als zumutbar anzusehen ist, wenn ein Proband zur Ablegung eines Alkotests mit dem Dienstfahrzeug zur nächstgelegenen Dienststelle gebracht wird vergleiche VwGH 10.09.2004, 2001/02/0241). Die Mindestentziehungsdauer für die Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO beträgt gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG sechs Monate. Die Entziehungsdauer war auf Grund einer aktuellen Vormerkung nach dem Vormerksystem um zwei Wochen zu erhöhen.Die Mindestentziehungsdauer für die Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO beträgt gemäß , Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG sechs Monate. Die Entziehungsdauer war auf Grund einer aktuellen Vormerkung nach dem Vormerksystem um zwei Wochen zu erhöhen. Die Verpflichtungen zur Absolvierung einer Nachschulung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, sind bei einem Weigerungsdelikt gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO, wie sich aus § 26 Abs 3 FSG ergibt, zwingend. Die Verpflichtungen zur Absolvierung einer Nachschulung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, sind bei einem Weigerungsdelikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO, wie sich aus Paragraph 26, Absatz 3, FSG ergibt, zwingend. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.20.0655.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.