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{'item': 'LVwG-2016/17/2437-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/17/2437-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Luchner über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX in Y, vertreten durch Rechtsanwalt X, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 12.10.2016, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Luchner über die Beschwerde des AA, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX in Y, vertreten durch Rechtsanwalt römisch zehn, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 12.10.2016, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer einerseits eine monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 628,32 vom 01.11.2016 bis 31.12.2016 gewährt und andererseits eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 75,40 für den Monat Dezember sowie eine monatliche Unterstützung für die Miete in der Höhe von Euro 130,00 vom 01.11.2016 bis 31.12.
  5. In der Begründung wurde unter „Arbeitsbemühungen“ ausgeführt: „Arbeitsbemühungen Sie werden hiermit aufgefordert, zukünftig schriftliche Nachweise der Bemühungen um Arbeit (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche, etc.) in einem Ausmaß von mind. 4 Bewerbungen pro Monat vorzulegen. Gesetzliche Grundlage: Gem. § 16 Abs. 1 TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.Gesetzliche Grundlage: Gem. Paragraph 16, Absatz eins, TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG gem. § 19 Abs. 1 lit. d stufenweise um bis zu 50 % gekürzt werden.“Sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, TMSG gem. Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, stufenweise um bis zu 50 % gekürzt werden.“ Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, vor dem Hintergrund all seiner Krankheitsbilder und der Tatsache, dass er mittlerweile 58 Jahre alt sei, sei er auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar, es sei vollkommen zwecklos und unzumutbar, ihm die Bemühungen um eine Arbeitsstelle aufzuerlegen. Er erhebe Beschwerde gegen diesen Bescheid, da dieser die Aufforderung enthalte, künftig Nachweise von Bemühungen um einen Arbeitsplatz vorzulegen. Somit basiere der vorliegende Bescheid auf der Annahme einer bestehenden Arbeitsfähigkeit seinerseits. Mit Erklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die am 12.04.2017 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein von Amtsärztin BB und dem behandelnden Arzt CC stattfand. Die beiden Ärzte wurden zu ihren jeweils schriftlich erstatteten Meinungen befragt. Die Amtsärztin BB teilte mit, dass sie im gegenständlichen Fall, da sie dem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgeben konnte sich zuvor auch noch mit Kollegen besprochen habe. Der Beschwerdeführer weise viele verschiedene Leiden auf, habe jedoch kein wirklich schwerwiegendes, diese Beschwerden würden sich nicht potenzieren. Bezogen auf den orthopädischen Befund weise sie darauf hin, diese Leiden hätten viele Menschen in der Bevölkerungsgruppe, so auch jüngere Menschen, die durchaus noch arbeiten gehen würden. Auch bezogen auf den neurologischen Befundbericht der Frau DD gebe sie an, dass zwar gewisse Leiden vorliegen würden, diese ihrer Meinung nach aber nicht so schwer wären, dass der Beschwerdeführer nicht mehr arbeiten gehen könne. Allerdings könne er nicht mehr jede Arbeit machen. Sie habe den Patienten einmal gesehen, Befunde habe er mitgebracht. Der langjährige behandelnde Arzt kenne ihn sicher besser. Wenn ihr der Arztbrief von EE vorgehalten werde, so dürfe sie auf den orthopädischen Befund nochmals verweisen. Es wären keine größeren Krankheitsbilder nachweisbar. Das ganze Leiden des Patienten gehe vermutlich eher in Richtung eines psychischen Leidens. Sie kenne auch seine Lebensgeschichte nicht. Zum damaligen Zeitpunkt, als sie den Beschwerdeführer untersucht habe, habe sie nicht das Gefühl gehabt, dass sie ihn psychiatrisch begutachten lassen müsste, um zu einem Ergebnis zu kommen. Sie dürfe nochmal darauf verweisen, dass bezüglich der Befunde einfach wenig greifbar sei. Herr CC als praktischer Arzt, bei dem der Beschwerdeführer durchgehend in Behandlung ist, gab bei seiner Einvernahme an, dass er den Beschwerdeführer seit ca 2016 in der Ordination als Patient betreue und dieser ein sehr vielseitiges Beschwerdebild biete. Die Anamnese, also die Vorgeschichte, gehe über Jahre bzw Jahrzehnte zurück. Es würden Beschwerden des Bewegungsapparates und Beschwerden von Seiten der Psyche bestehen. Es sei schwer auseinanderzuhalten, inwiefern die physische Konstellation auch Auswirkungen auf die psychischen Komponenten des Beschwerdeführers hätten. Deshalb sei es auch sehr schwierig aufgrund der organischen Befunde eine Prognose abzugeben, ob ein Rückschluss zu ziehen sei, ob die Schmerzempfindungen rein organische Ursachen hätten oder ob sie auch durch psychische Komponenten ausgelöst werden würden. Der Beschwerdeführer sei beim Orthopäden FF in Behandlung, ebenso beim Urologen EE und bei der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie DD. Der Beschwerdeführer leide aus seiner Sicht an einer Depression, diese sei anhaltend mit einer sogenannten Somatisierungstendenz. Das heiße, die psychische Erkrankung wirke sich auf die physischen Beschwerden aus. Es sei eine Einschätzung, die er dem Befund der Frau DD entnehmen könne. Unter anderem habe diese diagnostisch „Anpassungsstörung“ und ein radikuläres Syndrom D8 beschrieben. Das sei im Prinzip eine Nervenreizung, die von der Halswirbelsäule ausgeht und die die Sensibilitätsstörung in den Kleinfingern verursache. Es bestehe eine deutliche Anpassungsstörung und Schlafstörung. Auch DD habe in Richtung Kombination psychischer und physische bzw psychosomatische Erkrankung befundet. Wenn er die leicht gegenteilige Ansicht aus amtsärztlicher Sicht lese, so wolle er mitteilen, dass wenn der Beschwerdeführer ein jüngerer Mann wäre, eine Psychotherapie verbunden mit physikalischen Maßnahmen und Schmerzbehandlungen zu einem Ergebnis führen könnten, die eine Verbesserung seiner Gesamtsituation erwarten ließen und er dann eventuell für den Arbeitsmarkt wieder einsatzfähig wäre. Im gegenständlichen Fall liege jedoch eine Traumatisierung durch seine Flucht aus dem Y vor und aufgrund seines fortgeschrittenen Alters glaube er nicht mehr, dass es zu einer Heilung fristgerecht kommen könne, sodass der Beschwerdeführer noch am Arbeitsmarkt eingesetzt werden könne. Die Ausführungen der Frau BB würden sich von seinen nicht so sehr unterscheiden, er weise aber darauf hin, dass er den Patienten eben schon länger kenne und eine tiefere Einsicht in seine Krankengeschichte und seinen historischen Background habe. Der behandelnde Arzt hat somit ausführlich dargelegt, weshalb und dass der Beschwerdeführer am Arbeitsmarkt nicht mehr einsetzbar sei. Die Amtsärztin hat zu verstehen gegeben, dass sie den Patienten nicht so genau kenne und der behandelnde ständige Arzt (in diesem Fall CC) sich ein besseres Zustandsbild vom Patienten verschaffen könnte. Es ist daher zusammengefasst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht mehr am Arbeitsmarkt eingesetzt werden kann. Die Voraussetzungen für die Kürzung des Richtsatzes gemäß § 19 Abs 1 lit d TMSG liegen nicht mehr vor. Die Voraussetzungen für die Kürzung des Richtsatzes gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG liegen nicht mehr vor. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall nicht in seinem subjektiven Recht verletzt worden. Das Vorbringen, wonach er mit den Ausführungen im Bescheid hinsichtlich des Nachweises von Arbeitsbemühungen nicht einverstanden sei, genügt hier nicht. Der Beschwerdeführer wurde in der Sachentscheidung (noch) nicht in seinen Rechten verletzt, lediglich in der Begründung wurde ausgeführt, dass er in Zukunft unter Umständen mit einer stufenweisen Kürzung der Mindestsicherung unter gewissen Umständen zu rechnen hat. Im Hinblick auf das oben ausgeführte wird sich der Beschwerdeführer unter Berufung (unter anderem) auf dieses Verfahren gegen eine eventuell in der Zukunft auftretende stufenweise Kürzung wehren müssen. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids mindert die Rechte des Beschwerdeführers noch nicht. Er wurde also in der Sachentscheidung nicht abstrakt in seinen Rechten verletzt. Es mangelt ihm daher derzeit noch an der Beschwerdelegitimation nach Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids mindert die Rechte des Beschwerdeführers noch nicht. Er wurde also in der Sachentscheidung nicht abstrakt in seinen Rechten verletzt. Es mangelt ihm daher derzeit noch an der Beschwerdelegitimation nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.17.2437.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.