RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/40/2578-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.10.2016, Zl ****, betreffend Kostenfestsetzung einer Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs 2 VVGDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.10.2016, Zl ****, betreffend Kostenfestsetzung einer Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 11.08.2014, Zl ***, wurde Herrn AA (im folgenden Beschwerdeführer) gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 als Eigentümer der baulichen Anlagen auf dem Grundstück Gp. *1 in KG Y, es sind dies eine Hütte mit einer verbauten Fläche von ca. 3,80 m x 3,50 m, ein Container mit einer verbauten Fläche von ca. 8,0 m x 2,50 m und ein sogenannter Imbisscontainer, deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 11.08.2014, Zl ***, wurde Herrn AA (im folgenden Beschwerdeführer) gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 als Eigentümer der baulichen Anlagen auf dem Grundstück Gp. *1 in KG Y, es sind dies eine Hütte mit einer verbauten Fläche von ca. 3,80 m x 3,50 m, ein Container mit einer verbauten Fläche von ca. 8,0 m x 2,50 m und ein sogenannter Imbisscontainer, deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.10.2014, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme angedroht und zur Erfüllung der Abbruchverpflichtung eine letztmalige Frist bis 31.12.2014 gesetzt. Da der Abbruch der genannten drei Gebäude nicht fristgerecht erfolgte, wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Z ein Kostenvoranschlag betreffend die vorzunehmenden Abbrucharbeiten eingeholt. Die Abbruchkosten wurden von der Firma B- GmbH im Kostenvoranschlag vom 29.04.2015 mit pauschal Euro 3.480,-- netto, zuzüglich 20% Mehrwertsteuer, sohin insgesamt Euro 4.176,-- veranschlagt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.06.2015, Zl ****, wurde sodann die Ersatzvornahme angeordnet und dem Beschwerdeführer die Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme aufgetragen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer die veranschlagten Abbruchkosten in der Höhe von Euro 4.176,-- im Vollstreckungsweg auch eingebracht. Aufgrund eines Erhebungsersuchens seitens der belangten Behörde wurde vom Bürgermeister der Gemeinde Y per E-Mail vom 05.07.2014 mitgeteilt, dass sich lediglich noch die Hütte auf dem betroffenen Grundstück befindet, jedoch an eine andere Stelle gesetzt wurde. Die Firma B-GmbH wurde von der belangten Behörde mit dem Abbruch der noch vorhandenen Holzhütte beauftragt und der Abbruch am 22.08.2016 um 8:00 Uhr durchgeführt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.10.2016, Zl ****, wurden die Kosten für sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Abbruch und der Entsorgung der Holzhütte auf Gst. *1 KG Y, mit Euro 3.628,70 festgesetzt, sodass zugunsten des Beschwerdeführers, der bereits eine Vorauszahlung in Höhe von Euro 4.176,-- geleistet hat, ein Überling in Höhe von Euro 547,30 verblieb. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2016, Zl ****, insoweit angefochten wird, als dass dem Beschwerdeführer Kosten von Euro 3.628,70 auferlegt wurden. Als Beschwerdegründe wurden inhaltliche Unrichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Der Bescheid sei weder im Sinne des § 60 AVG ordentlich begründet noch sei ein gehöriges Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Zudem sei die Rechtsfrage unrichtig gelöst und maßgebliche Tatsachenfeststellungen nicht getroffen worden.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2016, Zl ****, insoweit angefochten wird, als dass dem Beschwerdeführer Kosten von Euro 3.628,70 auferlegt wurden. Als Beschwerdegründe wurden inhaltliche Unrichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Der Bescheid sei weder im Sinne des , Paragraph 60, AVG ordentlich begründet noch sei ein gehöriges Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Zudem sei die Rechtsfrage unrichtig gelöst und maßgebliche Tatsachenfeststellungen nicht getroffen worden. Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die betroffene Holzhütte in das Eigentum des CC übertragen habe, welcher die Hütte auf einen mobilen Anhänger verladen und vorerst in den östlichen Teil der Liegenschaft verbracht habe. Die Hütte sei nicht mit dem Boden verbunden gewesen und habe es sich nicht um ein Bauwerk gehandelt. Überdies habe sich die Hütte nicht auf der dem Abbruchbescheid zu Grunde liegenden Grundstücksfläche befunden. Die Behörde habe eine vom ursprünglichen Bescheid nicht umfasste Hütte, welcher keine Bauwerkseigenschaft zukomme und im Eigentum eines Dritten gestanden sei, demoliert. In der Hütte habe Herr CC Gelder im Wert von insgesamt Euro 5.735,-- verwahrt und seien diese nun verschwunden. Die Behörde habe bei Durchführung des Abbruchauftrages eigentumsschonend vorzugehen und hätte daher die Hütte allenfalls verladen lassen müssen. Die Kosten hiefür hätten sich auf wenige hundert Euro belaufen. Keinesfalls habe Anlass bestanden privates Eigentum zu zerstören. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben und den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer die gesamten Kosten in Höhe von Euro 4.176,-- zurückzuerstatten sind, in eventu aussprechen, dass Kosten für die Ersatzvornahme nicht angefallen und zu Gunsten des Verpflichteten AA ein Überling von Euro 4.176,-- besteht, in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und der erstinstanzlichen Behörde, allenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens, eine neue Sachentscheidung auftragen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Es gilt folgende Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl Nr 53/1991 in der Fassung BGBl I. Nr 33/2013:Es gilt folgende Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr 53 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins. Nr 33/2013: Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen a) Ersatzvornahme § 4.
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.Paragraph 4,
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Gegenständlich liegt ein rechtskräftiger baurechtlicher Abbruchauftrag des Bürgermeisters der Gemeinde Y betreffend drei näher angeführter Gebäude auf dem Gst *1 KG Y vor. Der Beschwerdeführer als Eigentümer dieses Grundstückes hat diesem Auftrag nachzukommen. Wie aus dem behördlichen Akt hervorgeht, hat der Beschwerdeführer allerdings bloß zwei der drei vom Titelbescheid umfassten Gebäude entfernt. Weiters ist aus dem behördlichen Akt ersichtlich, dass das dritte Gebäude, nämlich eine Holzhütte, lediglich an eine andere Stelle am betroffenen Grundstück verbracht wurde. Durch dieses bloß teilweise Entfernen wurde der Anordnung im Vollstreckungstitel jedoch nicht zur Gänze entsprochen, sodass das gegenständliche Vollstreckungsverfahren zu Recht eingeleitet wurde. Gegenständlich handelt es sich um eine Beschwerde gegen den Kostenbescheid, mit welchem die Kosten für die Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs 2 VVG festgesetzt wurden. Der diesbezügliche Titelbescheid ist rechtskräftig. Aus diesem Grund sind die Erforderlichkeit der Ersatzvornahme an sich bzw der hierbei durchgeführten Maßnahmen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, ist im Vollstreckungsverfahren doch grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Vorschreibung der Leistungsverpflichtung rechtmäßig war oder nicht (vgl VwGH 28.05.2015, 2012/07/0283; VwGH 26.05.2009, 2007/06/0090; uva).Gegenständlich handelt es sich um eine Beschwerde gegen den Kostenbescheid, mit welchem die Kosten für die Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG festgesetzt wurden. Der diesbezügliche Titelbescheid ist rechtskräftig. Aus diesem Grund sind die Erforderlichkeit der Ersatzvornahme an sich bzw der hierbei durchgeführten Maßnahmen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, ist im Vollstreckungsverfahren doch grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Vorschreibung der Leistungsverpflichtung rechtmäßig war oder nicht vergleiche VwGH 28.05.2015, 2012/07/0283; VwGH 26.05.2009, 2007/06/0090; uva). Wenn der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, er habe die betroffene Holzhütte in das Eigentum des CC übertragen, darauf abzielt eine fehlende Verfügungsbefugnis über dieses Gebäude geltend zu machen und damit vermeint die Unzulässigkeit der Vollstreckung des Titelbescheides (Abbruchauftrag) und der angeordneten Ersatzvornahmen aufzuzeigen, ist ihm zu entgegnen, dass er mit dem Hinweis auf die von Anfang an bestehenden Eigentumsverhältnisse in Wahrheit einen Mangel des Titelbescheides geltend macht (nämlich, dass der Titelbescheid zu Unrecht ihn und nicht einen Dritten verpflichtet hätte), auf den aber zulässigerweise im Vollstreckungsverfahren nicht mehr eingegangen werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Aufträge an den Beschwerdeführer ergangen sind und daher das diesbezügliche Vollstreckungsverfahren rechtens gegen ihn geführt wird (vgl VwGH 08.04.2014, 2012/05/0132, mwN).Wenn der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, er habe die betroffene Holzhütte in das Eigentum des CC übertragen, darauf abzielt eine fehlende Verfügungsbefugnis über dieses Gebäude geltend zu machen und damit vermeint die Unzulässigkeit der Vollstreckung des Titelbescheides (Abbruchauftrag) und der angeordneten Ersatzvornahmen aufzuzeigen, ist ihm zu entgegnen, dass er mit dem Hinweis auf die von Anfang an bestehenden Eigentumsverhältnisse in Wahrheit einen Mangel des Titelbescheides geltend macht (nämlich, dass der Titelbescheid zu Unrecht ihn und nicht einen Dritten verpflichtet hätte), auf den aber zulässigerweise im Vollstreckungsverfahren nicht mehr eingegangen werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Aufträge an den Beschwerdeführer ergangen sind und daher das diesbezügliche Vollstreckungsverfahren rechtens gegen ihn geführt wird vergleiche VwGH 08.04.2014, 2012/05/0132, mwN). Mit dem weiteren Beschwerdeeinwand, die Hütte wäre nicht vom ursprünglichen Bescheid umfasst gewesen, wird ebenso ein Mangel des Titelbescheides geltend gemacht, welcher nicht mehr Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist. Auch dem Vorbringen, die Hütte sei nicht mit dem Boden verbunden gewesen und habe es sich daher nicht um ein Bauwerk gehandelt, kommt im gegenständlichen Verfahren keine Berechtigung zu, da der Beschwerdeführer damit in Wahrheit einen Fehler des Titelbescheides einwendet. Mit dem Einwand, dass die Behörde bei Durchführung des Abbruchauftrages eigentumsschonend vorzugehen habe und die Hütte nicht demoliert werden hätte müssen sondern leicht verladen werden hätte können, macht der Beschwerdeführer wiederum einen Fehler des Titelbescheides geltend. Zum Einwand, dass in der Holzhütte Gelder in der Höhe von Euro 5.735,00 verwahrt gewesen seien, welche bei den Abbrucharbeiten verschwunden seien, wird ausgeführt, dass es sich hierbei laut Beschwerdevorbringen um Geld des Sohnes des Beschwerdeführers, Herrn CC, handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Rechte Dritter nicht vom Beschwerdeführer im Verfahren betreffend die Kosten der Vollstreckung geltend zu machen. […] (vgl VwGH 08.04.2014, 2012/05/0132, mit Hinweis auf E 20.05.2003, 2001/05/0174 und E 28.11.2013, 2013/07/0093, mwN).Zum Einwand, dass in der Holzhütte Gelder in der Höhe von Euro 5.735,00 verwahrt gewesen seien, welche bei den Abbrucharbeiten verschwunden seien, wird ausgeführt, dass es sich hierbei laut Beschwerdevorbringen um Geld des Sohnes des Beschwerdeführers, Herrn CC, handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Rechte Dritter nicht vom Beschwerdeführer im Verfahren betreffend die Kosten der Vollstreckung geltend zu machen. […] vergleiche VwGH 08.04.2014, 2012/05/0132, mit Hinweis auf E 20.05.2003, 2001/05/0174 und E 28.11.2013, 2013/07/0093, mwN). Zudem ist aus dem behördlichen Akt ersichtlich, dass alle Gegenstände, die sich in der Holzhütte befunden haben und nicht mit der Hütte untrennbar verbunden waren, abtransportiert wurden und Geld in der vom Beschwerdeführer angegebenen Menge weder bei der Vorbereitung der Abbrucharbeiten noch beim Abbruch selbst hervorgekommen ist. Zum Beschwerdevorbringen, wonach es nicht notwendig gewesen sei, privates Eigentum zu zerstören, wird ausgeführt, dass das Wesen einer Ersatzvornahme im Eingriff in das Eigentum des Verpflichteten zur Bewerkstelligung einer ihm aufgetragenen vertretbaren Leistung liegt; die Ersatzvornahme umfasst alle jene Handlungen der Behörde, die der Herbeiführung dieser vertretbaren Leistung zu dienen bestimmt sind (vgl VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Zum Beschwerdevorbringen, wonach es nicht notwendig gewesen sei, privates Eigentum zu zerstören, wird ausgeführt, dass das Wesen einer Ersatzvornahme im Eingriff in das Eigentum des Verpflichteten zur Bewerkstelligung einer ihm aufgetragenen vertretbaren Leistung liegt; die Ersatzvornahme umfasst alle jene Handlungen der Behörde, die der Herbeiführung dieser vertretbaren Leistung zu dienen bestimmt sind vergleiche VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Es steht dem Verpflichteten frei, vor Beginn der Ersatzvornahme durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen die im Titelbescheid vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden […]. Sobald die Leistung nach den Vorschriften des VVG im Wege der Ersatzvornahme mangels Erfüllung durch den Verpflichteten erbracht wurde, besteht der Kostenersatzanspruch gemäß § 11 Abs 1 VVG gegenüber dem Verpflichteten; […] (vgl VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050).Es steht dem Verpflichteten frei, vor Beginn der Ersatzvornahme durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen die im Titelbescheid vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden […]. Sobald die Leistung nach den Vorschriften des VVG im Wege der Ersatzvornahme mangels Erfüllung durch den Verpflichteten erbracht wurde, besteht der Kostenersatzanspruch gemäß Paragraph 11, Absatz eins, VVG gegenüber dem Verpflichteten; […] vergleiche VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung ist, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet. Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistungen, die von ihm zu erbringen gewesen wären, unbegründeterweise hinausgingen (VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Nicht hingegen kann er Einwendungen unter dem Gesichtspunkt erheben, auf welchem Weg die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung veranlasst wurde, weil der Vollstreckungsbehörde diesbezüglich freie Beschlussfassung zusteht […] (VwGH 16.10.2013, 2010/04/0024, mwN). Der Beschwerdeführer erhob im Rahmen seiner Beschwerde weder gegen die Erforderlichkeit der angeführten Leistungspositionen an sich, noch gegen ihre höhenmäßige Veranschlagung Einwendungen. Da in der Beschwerde jedoch inhaltliche und rechtliche Unrichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie fehlende Begründung und Tatsachenfeststellung des bekämpften Bescheides moniert wurden, wird der Vollständigkeit halber noch auf folgende Punkte eingegangen: Die Vollstreckungsbehörde kann zur Ermittlung der voraussichtlich anfallenden Kosten anstelle eines Sachverständigengutachtens auch Anbote von Unternehmen einholen, denn bei beiden Vorgangsweisen handelt es sich um durchaus gleichwertige Methoden zur Bestimmung der voraussichtlichen Kosten (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0173). Die belangte Behörde hat im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens bei der Firma B- GmbH einen Kostenvoranschlag betreffend die vorzunehmenden Abbrucharbeiten eingeholt und diesen dem Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme vom 11.06.2015, Zl ****, zu Grunde gelegt. Es wird nochmals festgehalten, dass der Beschwerdeführer diesen Bescheid nicht bekämpft hat und dieser daher rechtskräftig geworden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuss zurückzuerstatten ist (vgl etwa VwGH 20.10.2005, 2003/06/0191).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuss zurückzuerstatten ist vergleiche etwa VwGH 20.10.2005, 2003/06/0191). Die belangte Behörde hat den Abbruch der im Titelbescheid angeführten weiteren zwei Gebäude am betroffenen Grundstück durch den Beschwerdeführer bereits berücksichtigt und dementsprechend die Kosten für die Ersatzvornahme reduziert. In Entsprechung der zitierten Judikatur wurde gegen nachträgliche Verrechnung mit der bereits geleisteten Vorauszahlung mit dem bekämpften Bescheid ausgesprochen, dass zugunsten des Beschwerdeführers ein Überling von Euro 547,30 verbleibt. Aufgrund dieser Erwägungen vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol weder eine Rechtswidrigkeit des durchgeführten Vollstreckungsverfahrens noch des angefochtenen Bescheides zu erkennen. Zusammengefasst richten sich die Beschwerdegründe gegen Aspekte, die im Vollstreckungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind. In der Beschwerde gegen den vorliegenden Kostenbescheid wurden keine zulässigen Einwendungen, weder gegen die Erforderlichkeit der angeführten Leistungspositionen noch gegen die Höhe der Kosten der Ersatzvornahme, erhoben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:römisch vier. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG trotz eines darauf gerichteten Parteiantrags ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weiteren Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG trotz eines darauf gerichteten Parteiantrags ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weiteren Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.40.2578.1