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{'item': 'LVwG-2017/17/0661-2'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 7§§ 20§ 24§ 20a§ 9

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/17/0661-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren und Sachverhalt:römisch eins. Vorverfahren und Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.10.1997, Zl ****, wurde Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, vertreten durch Frau BB,

§ 7

Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) für den Zeitraum ab 16.09.1997 die Übernahme der Kosten für den Besuch der Tagesstruktur der Lebenshilfe in Y, Adresse, zuerkannt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.10.1997, Zl ****, wurde Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, vertreten durch Frau BB,

Paragraph 7, Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) für den Zeitraum ab 16.09.1997 die Übernahme der Kosten für den Besuch der Tagesstruktur der Lebenshilfe in Y, Adresse, zuerkannt. Zuletzt wurde AA, v.d. BB, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.03.2016, Zl ****,

§§ 20

, 20a TRG für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis 31.12.2016 zu einem Kostenbeitrag aus Waisenpension und Pflegegeld in Höhe von € 275,-- pro Monat verpflichtet.Zuletzt wurde AA, v.d. BB, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.03.2016, Zl ****,

Paragraphen 20, 20 a, TRG für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis 31.12.2016 zu einem Kostenbeitrag aus Waisenpension und Pflegegeld in Höhe von € 275,-- pro Monat verpflichtet. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.02.2017, Zl ****, wurde Herr AA, vertreten durch seine Sachwalterin und Mutter Frau BB,

§§ 20

Abs 1 und 20a TRG für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2019 zu einem Kostenbeitrag aus Waisenpension und Pflegegeld in Höhe von € 361,-- pro Monat bzw€ 16,41 pro Arbeitstag verpflichtet.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.02.2017, Zl ****, wurde Herr AA, vertreten durch seine Sachwalterin und Mutter Frau BB,

Paragraphen 20, Absatz eins und 20 a TRG für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2019 zu einem Kostenbeitrag aus Waisenpension und Pflegegeld in Höhe von € 361,-- pro Monat bzw, € 16,41 pro Arbeitstag verpflichtet. Begründend dazu führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass AA eine Waisenpension in Höhe von monatlich € 487,04 und ein Pflegegeld der Stufe 5 in Höhe von€ 860,30 beziehe, sodass aus der Pension € 146,-- und aus dem Pflegegeld€ 215,-- pro Monat vorzuschreiben gewesen seien. Gesamt sei daher ab 01.01.2017 ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von € 361,-- zu leisten. Die Höhe des Kostenbeitrags ergebe sich aus § 7 lit B der Richtlinie für Kostenbeiträge für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe, zurückzuführen auf einen Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19.05.2015, wonach bei Inanspruchnahme einer Tagesstruktur 25 % aus dem Pflegegeld und 30 % aus dem Einkommen heranzuziehen seien.Begründend dazu führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass AA eine Waisenpension in Höhe von monatlich € 487,04 und ein Pflegegeld der Stufe 5 in Höhe von, € 860,30 beziehe, sodass aus der Pension € 146,-- und aus dem Pflegegeld, € 215,-- pro Monat vorzuschreiben gewesen seien. Gesamt sei daher ab 01.01.2017 ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von € 361,-- zu leisten. Die Höhe des Kostenbeitrags ergebe sich aus Paragraph 7, lit B der Richtlinie für Kostenbeiträge für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe, zurückzuführen auf einen Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19.05.2015, wonach bei Inanspruchnahme einer Tagesstruktur 25 % aus dem Pflegegeld und 30 % aus dem Einkommen heranzuziehen seien. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von AA, vertreten durch BB, erhobene Beschwerde, in welcher diese zusammengefasst ausführt, dass sie seit 17.02.1997 Sachwalterin ihres Sohnes sei, es ihr jedoch aufgrund ihres Alters und ihres schlechten Gesundheitszustandes seit längerer Zeit nicht mehr möglich sei, ihren Sohn zu pflegen und zu betreuen. Diese Tätigkeiten übernehme nun Mag. CC, der Bruder von AA. Dieser versorge seinen Bruder hauptberuflich in häuslicher Umgebung. Durch die erhebliche Beanspruchung seiner Arbeitskraft für Pflegeleistungen sei er in der Pensionsversicherungsanstalt für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen beitragslos selbstversichert. Aus diesem Grund habe sie mit Mag. CC einen „Betreuungsvertrag“, gültig seit Juli 2016, abgeschlossen. In diesem Vertrag sei vereinbart, dass das gesamte Pflegegeld ihrem Sohn CC zukomme. Zwar habe der Behinderte

§ 20

Abs 1 TRG „entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen“ einen Kostenbeitrag zu leisten, hierfür sei jedoch Voraussetzung, dass ihrem Sohn AA das Pflegegeld tatsächlich zur Verfügung stehe. Dieses gehe jedoch zur Gänze für die Betreuung und Pflege an seinen Bruder CC, der damit die gesamte häusliche Betreuung und Pflege übernehme und nach dem „Betreuungsvertrag“ auch dazu verpflichtet sei. Das Pflegegeld sei ein Beitrag für den „pflegebedingten Mehraufwand“. Aufgrund der gesetzesentsprechenden Verwendung verfüge A über keine freien Mittel aus dem Pflegegeld und daher finde die Kostenvorschreibung im § 20 TRG keine Deckung, auch wenn erweiterte Richtlinien einen solchen Kostenbeitrag vorsehen würden. „Richtlinien“ seien jedoch nicht geeignet, gesetzliche Inhalte abzuändern. Aus diesem Grund werde beantragt, vom vorgeschriebenen Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld abzusehen und den Kostenbeitrag allein aus der Waisenpension vorzuschreiben.Dagegen richtet sich die rechtzeitig von AA, vertreten durch BB, erhobene Beschwerde, in welcher diese zusammengefasst ausführt, dass sie seit 17.02.1997 Sachwalterin ihres Sohnes sei, es ihr jedoch aufgrund ihres Alters und ihres schlechten Gesundheitszustandes seit längerer Zeit nicht mehr möglich sei, ihren Sohn zu pflegen und zu betreuen. Diese Tätigkeiten übernehme nun Mag. CC, der Bruder von AA. Dieser versorge seinen Bruder hauptberuflich in häuslicher Umgebung. Durch die erhebliche Beanspruchung seiner Arbeitskraft für Pflegeleistungen sei er in der Pensionsversicherungsanstalt für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen beitragslos selbstversichert. Aus diesem Grund habe sie mit Mag. CC einen „Betreuungsvertrag“, gültig seit Juli 2016, abgeschlossen. In diesem Vertrag sei vereinbart, dass das gesamte Pflegegeld ihrem Sohn CC zukomme. Zwar habe der Behinderte

Paragraph 20, Absatz eins, TRG „entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen“ einen Kostenbeitrag zu leisten, hierfür sei jedoch Voraussetzung, dass ihrem Sohn AA das Pflegegeld tatsächlich zur Verfügung stehe. Dieses gehe jedoch zur Gänze für die Betreuung und Pflege an seinen Bruder CC, der damit die gesamte häusliche Betreuung und Pflege übernehme und nach dem „Betreuungsvertrag“ auch dazu verpflichtet sei. Das Pflegegeld sei ein Beitrag für den „pflegebedingten Mehraufwand“. Aufgrund der gesetzesentsprechenden Verwendung verfüge A über keine freien Mittel aus dem Pflegegeld und daher finde die Kostenvorschreibung im Paragraph 20, TRG keine Deckung, auch wenn erweiterte Richtlinien einen solchen Kostenbeitrag vorsehen würden. „Richtlinien“ seien jedoch nicht geeignet, gesetzliche Inhalte abzuändern. Aus diesem Grund werde beantragt, vom vorgeschriebenen Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld abzusehen und den Kostenbeitrag allein aus der Waisenpension vorzuschreiben. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu LVwG-2017/17/0661. Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da

§ 24Abs 4 Vw

GVG die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen steht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen steht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:

§ 20

Abs 1 TRG hat der Mensch mit Behinderung entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht dem Land zu den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme einen Beitrag zu leisten.

Paragraph 20, Absatz eins, TRG hat der Mensch mit Behinderung entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht dem Land zu den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme einen Beitrag zu leisten. Der vorzuschreibende Beitrag darf daher einerseits die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme nicht überschreiten (§ 20 Abs 2 leg cit) und ist andererseits auf der Grundlage des Einkommens und Vermögens des Hilfeempfängers so zu bestimmen, dass diesem die notwendigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einschließlich der ihm aus seiner Behinderung erwachsenden besonderen Bedürfnisse verbleiben (VwGH 21.05.2012, 2008/10/0064).Der vorzuschreibende Beitrag darf daher einerseits die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme nicht überschreiten (Paragraph 20, Absatz 2, leg cit) und ist andererseits auf der Grundlage des Einkommens und Vermögens des Hilfeempfängers so zu bestimmen, dass diesem die notwendigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einschließlich der ihm aus seiner Behinderung erwachsenden besonderen Bedürfnisse verbleiben (VwGH 21.05.2012, 2008/10/0064). Bei Beurteilung der "wirtschaftlichen Verhältnisse" des Behinderten ist auch auf die für ihn gewährte Familienbeihilfe Bedacht zu nehmen. Die Waisenpension, die Ausgleichszulage, der Hilflosenzuschuss und die Familienbeihilfe sind voll anrechenbare Einkommensbestandteile. Der Umstand, dass sie teilweise oder zur Gänze unpfändbar sind, ist hierbei ohne Bedeutung (VwGH 12.02.1986, 85/11/0176).

§ 20a

TRG sind Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz insoweit als Beitrag des Menschen mit Behinderung zu den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme heranzuziehen, als sie nach ihrer Zweckbestimmung gleichartige Aufwendungen wie die Rehabilitationsmaßnahme abdecken. Dem Menschen mit Behinderung hat jedoch jedenfalls ein Beitrag im Ausmaß 20 vH des Pflegegelds der Stufe 3 zu verbleiben.

Paragraph 20 a, TRG sind Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz insoweit als Beitrag des Menschen mit Behinderung zu den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme heranzuziehen, als sie nach ihrer Zweckbestimmung gleichartige Aufwendungen wie die Rehabilitationsmaßnahme abdecken. Dem Menschen mit Behinderung hat jedoch jedenfalls ein Beitrag im Ausmaß 20 vH des Pflegegelds der Stufe 3 zu verbleiben.

§ 7

lit B der Richtlinie für Kostenbeiträge für ambulante und stationäre Leistungen der Behindertenhilfe, die auf einen Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19.05.2015 zurückzuführen ist, gelten bei der Inanspruchnahme einer Tagesstruktur folgende Prozentsätze: aus dem Pflegegeld 25 %, aus dem Einkommen 30 %, aus dem Unterhalt 1/3.

Paragraph 7, lit B der Richtlinie für Kostenbeiträge für ambulante und stationäre Leistungen der Behindertenhilfe, die auf einen Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19.05.2015 zurückzuführen ist, gelten bei der Inanspruchnahme einer Tagesstruktur folgende Prozentsätze: aus dem Pflegegeld 25 %, aus dem Einkommen 30 %, aus dem Unterhalt 1/3.

§ 9

der oben genannten Richtlinie sind sämtliche Kostenbeitrage, ausgenommen jene nach der Heimbeitragsverordnung auf ganze Euro-Beträge kaufmännisch zu runden.

Paragraph 9, der oben genannten Richtlinie sind sämtliche Kostenbeitrage, ausgenommen jene nach der Heimbeitragsverordnung auf ganze Euro-Beträge kaufmännisch zu runden. Im gegenständlichen Fall bezieht der Beschwerdeführer unbestritten € 487,04 an Waisenpension und € 860,30 an Pflegegeld der Stufe 5, sodass sich sein gesamtes Einkommen daher auf € 1.347,34 beläuft. Unter Heranziehung der Richtlinie für Kostenbeiträge für ambulante und stationäre Leistungen der Behindertenhilfe ergibt sich ein zu leistender Kostenbeitrag von gerundet € 361,--, der sich wie folgt zusammensetzt: Waisenpension: € 487,04 davon 30 % € 146,-- Pflegegeld Stufe 5: € 860,30 davon 25 % € 215,-- Gesamt € 361,-- Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er

§ 20

Abs 1 TRG lediglich „entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen“ einen Kostenbeitrag zu leisten habe. Ihm stehe das Pflegegeld jedoch nicht tatsächlich zur Verfügung, da dieses zur Gänze für seine Betreuung und Pflege an seinen Bruder CC gehe. Er verfüge über keine freien Mittel aus dem Pflegegeld und daher finde die Kostenvorschreibung in § 20 TRG keine Deckung. Die von der belangten Behörde herangezogene Richtlinie sei nicht geeignet, gesetzliche Inhalte abzuändern.Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er

Paragraph 20, Absatz eins, TRG lediglich „entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen“ einen Kostenbeitrag zu leisten habe. Ihm stehe das Pflegegeld jedoch nicht tatsächlich zur Verfügung, da dieses zur Gänze für seine Betreuung und Pflege an seinen Bruder CC gehe. Er verfüge über keine freien Mittel aus dem Pflegegeld und daher finde die Kostenvorschreibung in Paragraph 20, TRG keine Deckung. Die von der belangten Behörde herangezogene Richtlinie sei nicht geeignet, gesetzliche Inhalte abzuändern. Der Beschwerdeführer verkennt dabei jedoch, dass nicht nur die Richtlinie für Kostenbeiträge für ambulante und stationäre Leistungen der Behindertenhilfe vorsieht, das Pflegegeld bei der Kostenvorschreibung zu berücksichtigen, sondern in § 20a TRG ausdrücklich normiert ist, dass Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz insoweit als Beitrag zu den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme heranzuziehen sind, als sie nach ihrer Zweckbestimmung gleichartige Aufwendungen wie die Rehabilitationsmaßnahme abdecken. Der Beschwerdeführer verkennt dabei jedoch, dass nicht nur die Richtlinie für Kostenbeiträge für ambulante und stationäre Leistungen der Behindertenhilfe vorsieht, das Pflegegeld bei der Kostenvorschreibung zu berücksichtigen, sondern in Paragraph 20 a, TRG ausdrücklich normiert ist, dass Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz insoweit als Beitrag zu den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme heranzuziehen sind, als sie nach ihrer Zweckbestimmung gleichartige Aufwendungen wie die Rehabilitationsmaßnahme abdecken. Die gewährte Rehabilitationsmaßnahme, nämlich die Unterbringung des AA in der Tagesstätte der Lebenshilfe, dient seiner stationären Kurzzeitpflege und –betreuung und verfolgt somit einen dem Pflegegeld vergleichbaren Zweck. Abzüglich der 25 % für den Kostenbeitrag verbleibt ihm vom Pflegegeld ein Betrag von € 645,30 (€ 860,30 minus€ 215,--), welcher den Anteil von 20 % des Pflegegelds der Stufe 3 (derzeit € 451,80), der dem Menschen mit Behinderung jedenfalls verbleiben muss, deutlich übersteigt.Die gewährte Rehabilitationsmaßnahme, nämlich die Unterbringung des AA in der Tagesstätte der Lebenshilfe, dient seiner stationären Kurzzeitpflege und –betreuung und verfolgt somit einen dem Pflegegeld vergleichbaren Zweck. Abzüglich der 25 % für den Kostenbeitrag verbleibt ihm vom Pflegegeld ein Betrag von € 645,30 (€ 860,30 minus, € 215,--), welcher den Anteil von 20 % des Pflegegelds der Stufe 3 (derzeit € 451,80), der dem Menschen mit Behinderung jedenfalls verbleiben muss, deutlich übersteigt. Auch kommt es nicht darauf an, ob er selbst oder sein Bruder über das Pflegegeld tatsächlich verfügt, sondern darauf, dass das Pflegegeld ihm, nämlich seiner Betreuung und Pflege gewidmet und dafür einzusetzen ist. Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen wurde das Pflegegeld rechtmäßig für die Bemessung des

§§ 20

, 20a TRG zu leistenden Kostenbeitrags herangezogen und ist keine Rechtswidrigkeit der Kostenvorschreibung zu erkennen.Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen wurde das Pflegegeld rechtmäßig für die Bemessung des

Paragraphen 20, 20 a, TRG zu leistenden Kostenbeitrags herangezogen und ist keine Rechtswidrigkeit der Kostenvorschreibung zu erkennen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.17.0661.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.