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{'item': 'LVwG-2017/40/0608-2'}

Obsah (8)§ 28§ 39§ 25a§ 35§ 27§ 20§ 41§ 21

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/40/0608-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt I. ersatzlos gestrichen wird, Spruchpunkt III. dahingehend konkretisiert wird, als dieser zu lauten hat wie folgt: „

§ 39Abs 1 TBO 2011 idg

F wird dem Eigentümer des Bürocontainers, nämlich Herrn AA aufgetragen, den Bürocontainer binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Bauplatzes wiederherzustellen.“ und Spruchpunkt IV. dahingehend konkretisiert wird, als es nach der Wendung „zu gewerblichen Zwecken“ heißt: „nämlich zum Zwecke des Viehhandels, untersagt.“ Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt römisch eins. ersatzlos gestrichen wird, Spruchpunkt römisch drei. dahingehend konkretisiert wird, als dieser zu lauten hat wie folgt: „

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 idgF wird dem Eigentümer des Bürocontainers, nämlich Herrn AA aufgetragen, den Bürocontainer binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Bauplatzes wiederherzustellen.“ und Spruchpunkt römisch vier. dahingehend konkretisiert wird, als es nach der Wendung „zu gewerblichen Zwecken“ heißt: „nämlich zum Zwecke des Viehhandels, untersagt.“ Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Email vom 30.01.2017 teilte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein dem Bauamt der Gemeinde X mit, dass Herr AA unmittelbar vor dem landwirtschaftlichen Anwesen in X, Adresse1, einen Bürocontainer aufgestellt habe. Dieser Container diene als Büro und Aufenthaltsraum für seine gewerbliche Tätigkeit als Viehhändler. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 31.01.2017, Zl ****, wurde I.

§ 35

die weitere Ausführung des Bauvorhabens einschließlich der Fortführung von nicht bewilligten Bauarbeiten mit sofortiger Wirkung untersagt. II. Die Baubehörde hat festgestellt, dass Abweisungsgründe

§ 27Abs 3 TBO 2011 vorliegen.

III.

§ 39

Abs 1 TBO 2011 wird dem Eigentümer aufgetragen, den Bürocontainer zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. IV.

§ 39

Abs 6 TBO 2011 wird dem Benutzer, Herrn AA, die weitere Nutzung des Stalles und der Nebenräume der Hofstelle zu gewerblichen Zwecken untersagt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Gemeinde X Kenntnis erlangt habe, dass auf dem Gst *1, KG X, Bauarbeiten durchgeführt worden seien, ohne dass hiefür eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Wie auf dem beiliegenden Foto ersichtlich sei auf dem vorgenannten Grundstück an der straßenseitigen Hausfassade der Hofstelle „Adresse1 ein Bürocontainer aufgestellt. Am 30.01.2017 sei die entsprechende Anzeige eingelangt. Grundstückseigentümer des gegenständlichen Grundstückes sei Herr MM. Die Aufstellung sei nach Angaben der Gewerberechtsbehörde durch den Gewerbeinhaber, Herrn AA, erfolgt. Das Gst *1, KG X, sei mit dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Liegenschaftseigentümers bebaut. Das gesamte Grundstück sei als Freiland gewidmet. Die Aufstellung eines Bürocontainers, sowie eine Nutzungsänderung des Stalles für gewerbliche Zwecke sei somit nicht zulässig. Das Nichtvorliegen einer entsprechenden Flächenwidmung sei ein Untersagungsgrund

§ 27Abs 3 und 4 TBO 2011.

Es könne somit zusammengefasst werden, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt offenkundig sei, dass Untersagungsgründe bestünden. Die Beseitigung der baulichen Anlage war aufzutragen, im gegenständlichen Fall bedeutet dies die Herstellung des ursprünglichen Zustandes. Mit Email vom 30.01.2017 teilte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein dem Bauamt der Gemeinde römisch zehn mit, dass Herr AA unmittelbar vor dem landwirtschaftlichen Anwesen in römisch zehn, Adresse1, einen Bürocontainer aufgestellt habe. Dieser Container diene als Büro und Aufenthaltsraum für seine gewerbliche Tätigkeit als Viehhändler. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 31.01.2017, Zl ****, wurde römisch eins.

Paragraph 35, die weitere Ausführung des Bauvorhabens einschließlich der Fortführung von nicht bewilligten Bauarbeiten mit sofortiger Wirkung untersagt. römisch zwei. Die Baubehörde hat festgestellt, dass Abweisungsgründe

Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 vorliegen. römisch drei.

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 wird dem Eigentümer aufgetragen, den Bürocontainer zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. römisch vier.

Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 wird dem Benutzer, Herrn AA, die weitere Nutzung des Stalles und der Nebenräume der Hofstelle zu gewerblichen Zwecken untersagt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Gemeinde römisch zehn Kenntnis erlangt habe, dass auf dem Gst *1, KG römisch zehn, Bauarbeiten durchgeführt worden seien, ohne dass hiefür eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Wie auf dem beiliegenden Foto ersichtlich sei auf dem vorgenannten Grundstück an der straßenseitigen Hausfassade der Hofstelle „Adresse1 ein Bürocontainer aufgestellt. Am 30.01.2017 sei die entsprechende Anzeige eingelangt. Grundstückseigentümer des gegenständlichen Grundstückes sei Herr MM. Die Aufstellung sei nach Angaben der Gewerberechtsbehörde durch den Gewerbeinhaber, Herrn AA, erfolgt. Das Gst *1, KG römisch zehn, sei mit dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Liegenschaftseigentümers bebaut. Das gesamte Grundstück sei als Freiland gewidmet. Die Aufstellung eines Bürocontainers, sowie eine Nutzungsänderung des Stalles für gewerbliche Zwecke sei somit nicht zulässig. Das Nichtvorliegen einer entsprechenden Flächenwidmung sei ein Untersagungsgrund

Paragraph 27, Absatz 3 und 4 TBO 2011. Es könne somit zusammengefasst werden, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt offenkundig sei, dass Untersagungsgründe bestünden. Die Beseitigung der baulichen Anlage war aufzutragen, im gegenständlichen Fall bedeutet dies die Herstellung des ursprünglichen Zustandes. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die weitere Ausführung eines Bauvorhabens einschließlich der Fortführung von nicht bewilligten Bauvorhaben untersagt würde ohne ausreichende Bestimmung dieser Ausführung eines Bauvorhabens. Aus dem Spruch ergebe sich weder, welche weitere Ausführung eines Bauvorhabens, noch welche Fortführung von nicht bewilligten Bauarbeiten mit sofortiger Wirkung untersagt würde. In der Begründung des bekämpften Bescheides sei nicht festgestellt worden, welcher Bauherr welches Bauvorhaben ausführe oder ausgeführt habe. Die belangte Behörde lege die im bekämpften Bescheid als Anlage ein Lichtbild von einem Baucontainer bei, aber erklärte dieses Lichtbild nicht zu einem integrierenden Bestandteil des bekämpften Bescheides. Trotz Beilage diene die Fotokopie weder der ausreichenden Bestimmtheit des Spruches noch den Feststellungen in der Bescheidbegründung. Spruchgemäß sei nicht festgestellt worden, welche Abweisungsgründe

§ 20Abs 3 TBO vorliegen.

Dem Spruch sei nicht zu entnehmen von wem an welchem Ort welcher Container zu beseitigen sei und binnen welcher Frist dies zu geschehen habe. Dem Spruch sei nicht zu entnehmen, die weitere Nutzung welchen Stalles und welcher Nebenräume welcher Hofstelle zu gewerblichen Zwecken untersagt werde.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die weitere Ausführung eines Bauvorhabens einschließlich der Fortführung von nicht bewilligten Bauvorhaben untersagt würde ohne ausreichende Bestimmung dieser Ausführung eines Bauvorhabens. Aus dem Spruch ergebe sich weder, welche weitere Ausführung eines Bauvorhabens, noch welche Fortführung von nicht bewilligten Bauarbeiten mit sofortiger Wirkung untersagt würde. In der Begründung des bekämpften Bescheides sei nicht festgestellt worden, welcher Bauherr welches Bauvorhaben ausführe oder ausgeführt habe. Die belangte Behörde lege die im bekämpften Bescheid als Anlage ein Lichtbild von einem Baucontainer bei, aber erklärte dieses Lichtbild nicht zu einem integrierenden Bestandteil des bekämpften Bescheides. Trotz Beilage diene die Fotokopie weder der ausreichenden Bestimmtheit des Spruches noch den Feststellungen in der Bescheidbegründung. Spruchgemäß sei nicht festgestellt worden, welche Abweisungsgründe

Paragraph 20, Absatz 3, TBO vorliegen. Dem Spruch sei nicht zu entnehmen von wem an welchem Ort welcher Container zu beseitigen sei und binnen welcher Frist dies zu geschehen habe. Dem Spruch sei nicht zu entnehmen, die weitere Nutzung welchen Stalles und welcher Nebenräume welcher Hofstelle zu gewerblichen Zwecken untersagt werde. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Darüber hinaus fand am 25.04.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde und von den Parteien die Pachtverträge betreffend die Liegenschaft Gst *1, KG X, vorgelegt wurden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Darüber hinaus fand am 25.04.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde und von den Parteien die Pachtverträge betreffend die Liegenschaft Gst *1, KG römisch zehn, vorgelegt wurden. Danach steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest: Das Gst *1, KG X, ist

dem derzeitigen geltungsstehenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde X als Freiland

§ 41TROG 2016 gewidmet.

Eigentümer des Grundstückes ist Herr MM. Der Beschwerdeführer hat mit dem Grundstückseigentümer einen Pachtvertrag betreffend das Stallgebäude Adressse1 samt allen Zufahrten und Wegen sowie auch allen Freiflächen im Bereich des Anwesens zum Zwecke eines Viehhandels ab 01.12.2016 zumindest für ein Jahr gepachtet. Der Beschwerdeführer hat auf Gst *1 einen blauen Bürocontainer in Stahlbauweise aufgestellt. Der Bürocontainer steht in seinem Eigentum. Der Container wurde mit einem LKW dort hin transportiert und dann mit dem Kran abgeladen. Der Beschwerdeführer betreibt auf der Liegenschaft Gst *1, KG X, ein Viehhandelsgewerbe. Sowohl für die Aufstellung des Bürocontainers als auch für die Änderung des Verwendungszweckes wurde weder vom Beschwerdeführer noch vom Grundstückseigentümer eine Baubewilligung erwirkt. Das Gst *1, KG römisch zehn, ist

dem derzeitigen geltungsstehenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde römisch zehn als Freiland

Paragraph 41, TROG 2016 gewidmet. Eigentümer des Grundstückes ist Herr MM. Der Beschwerdeführer hat mit dem Grundstückseigentümer einen Pachtvertrag betreffend das Stallgebäude Adressse1 samt allen Zufahrten und Wegen sowie auch allen Freiflächen im Bereich des Anwesens zum Zwecke eines Viehhandels ab 01.12.2016 zumindest für ein Jahr gepachtet. Der Beschwerdeführer hat auf Gst *1 einen blauen Bürocontainer in Stahlbauweise aufgestellt. Der Bürocontainer steht in seinem Eigentum. Der Container wurde mit einem LKW dort hin transportiert und dann mit dem Kran abgeladen. Der Beschwerdeführer betreibt auf der Liegenschaft Gst *1, KG römisch zehn, ein Viehhandelsgewerbe. Sowohl für die Aufstellung des Bürocontainers als auch für die Änderung des Verwendungszweckes wurde weder vom Beschwerdeführer noch vom Grundstückseigentümer eine Baubewilligung erwirkt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aufgrund der vorgelegten Pachtverträge und der Einvernahme des Beschwerdeführers selbst. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 lauten: „§ 35 TBO 2011 Mängelbehebung, Baueinstellung

(1)Werden im Rahmen der Bauaufsicht wesentliche Mängel in der Ausführung eines Bauvorhabens festgestellt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung der betreffenden Teile des Bauvorhabens zu untersagen und ihm die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die weitere Bauausführung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen. […]
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
  1. a)bei Errichtung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen oder
  2. b)bei 1. Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die dafür erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige oder 2. Ausführung eines solchen Bauvorhabens abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige, wenn diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich wäre, die Herstellung des der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. […]“ „§ 39 TBO 2011 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(2)Absatz eins, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
  1. a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
  2. b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde,
  3. c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
  4. d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 38 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 dritter Satz benützt,wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz benützt,
  5. e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 38 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
  6. f)wenn einem Auftrag nach § 27 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,wenn einem Auftrag nach Paragraph 27, Absatz 11, dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
  7. g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oderwenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 3, oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
  8. h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 9, erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(7)Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn
  1. a)ein Bauvorhaben nach § 21 Abs. 3 dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 74 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder dem § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 widerspricht oderein Bauvorhaben nach Paragraph 21, Absatz 3, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach Paragraph 74, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder dem Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 widerspricht oder
  2. b)bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den §§ 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach § 17, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach § 19 Abs. 1, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den Paragraphen 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach Paragraph 17,, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach Paragraph 19, Absatz eins,, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden. Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(8)Der Eigentümer eines Grundstückes hat der Behörde auf Verlangen mitzuteilen, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist. Kann der Superädifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden oder kann er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht gab der Vertreter der belangten Behörde an, dass mit Ausnahme der Aufstellung des Containers keine weiteren Bauarbeiten festgestellt werden konnten. Damit ist bereits offenkundig, dass für die Vorschreibung einer Mängelbehebung bzw einer Baueinstellung

§ 35kein Raum besteht.

§ 35 TBO 2011 stellt auf den Fall ab, dass sich das in Rede stehende Bauvorhaben noch in Ausführung befindet. Der Beschwerde war daher in diesem Punkt Folge zu geben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht gab der Vertreter der belangten Behörde an, dass mit Ausnahme der Aufstellung des Containers keine weiteren Bauarbeiten festgestellt werden konnten. Damit ist bereits offenkundig, dass für die Vorschreibung einer Mängelbehebung bzw einer Baueinstellung

Paragraph 35, kein Raum besteht. Paragraph 35, TBO 2011 stellt auf den Fall ab, dass sich das in Rede stehende Bauvorhaben noch in Ausführung befindet. Der Beschwerde war daher in diesem Punkt Folge zu geben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist zur Feststellung des Inhalts eines Bescheides grundsätzlich auf dessen Spruch abzustellen, da nur dieser normative Wirkung entfaltet. Nur wenn der Spruch nicht eindeutig ist, darf zunächst die Begründung des Bescheids, sodann sein Gesamtinhalt zur Deutung des Spruchs herangezogen werden (vgl zB VwGH 2012/07/0233 ua).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist zur Feststellung des Inhalts eines Bescheides grundsätzlich auf dessen Spruch abzustellen, da nur dieser normative Wirkung entfaltet. Nur wenn der Spruch nicht eindeutig ist, darf zunächst die Begründung des Bescheids, sodann sein Gesamtinhalt zur Deutung des Spruchs herangezogen werden vergleiche zB VwGH 2012/07/0233 ua). Im vorliegenden Fall ergibt sich in dieser Hinsicht, dass mittels des bekämpften Bescheides eindeutig ein baupolizeilicher Auftrag nach § 39 TBO 2011 erteilt wurde. Unzweifelhaft ist weiters bzw ergibt sich dies auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund dessen Einvernahme, dass der Beschwerdeführer einen Bürocontainer ohne Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung auf Gst *1, KG X, aufgestellt hat. Bei einem Bürocontainer handelt es sich zweifellos um ein Gebäude iSd § 2 Abs 2 TBO 2011, für dessen Aufstellung eine Baubewilligung

§ 21Abs 1 lit a TBO 2011 erforderlich ist.

Vom Beschwerdeführer wird auch nicht bestritten, dass dafür keine Baubewilligung vorliegt. Weiters stellt der Bauwerber auch gar nicht in Abrede, dass das gegenständliche Gst *1, KG X, als Freiland

§ 41

TROG 2016 gewidmet ist.Im vorliegenden Fall ergibt sich in dieser Hinsicht, dass mittels des bekämpften Bescheides eindeutig ein baupolizeilicher Auftrag nach Paragraph 39, TBO 2011 erteilt wurde. Unzweifelhaft ist weiters bzw ergibt sich dies auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund dessen Einvernahme, dass der Beschwerdeführer einen Bürocontainer ohne Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung auf Gst *1, KG römisch zehn, aufgestellt hat. Bei einem Bürocontainer handelt es sich zweifellos um ein Gebäude iSd Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011, für dessen Aufstellung eine Baubewilligung

Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 erforderlich ist. Vom Beschwerdeführer wird auch nicht bestritten, dass dafür keine Baubewilligung vorliegt. Weiters stellt der Bauwerber auch gar nicht in Abrede, dass das gegenständliche Gst *1, KG römisch zehn, als Freiland

Paragraph 41, TROG 2016 gewidmet ist.

§ 41

TROG 2016 dürfen im Freiland ua ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und ladwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen oder allenfalls Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden. Beim gegenständlichen Bürocontainer handelt es sich nun zweifellos nicht um einen ortsüblichen Stadel in Holzbauweise, welcher der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und ladwirtschaftlicher Betriebsmittel dient. Allenfalls könnte es sich um ein Nebengebäude handeln. Ein Nebengebäude ist ein Gebäude, das aufgrund seines Verwendungszwecks einen auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt ist, wie Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen udgl (vgl § 2 Abs 10 TBO 2011). Der gegenständliche Bürocontainer dient nun vor allem Aufenthaltszwecken und dient dem Beschwerdeführer für Zwecke des Viehhandels. Das Wohngebäude wurde vom Beschwerdeführer nicht gepachtet, hätte er das Wohngebäude gepachtet, würde er keinen Container brauchen (vgl die Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht vom 12.04.2016). Damit ist klargestellt, dass der gegenständliche Bürocontainer kein Nebengebäude zum bestehenden Stallgebäude und Wohnhaus auf Gst *1, KG X, darstellen kann. Eine funktionale Unterordnung unter das Wohngebäude bzw unter das Stallgebäude kann hier keinesfalls erblickt werden. Vielmehr handelt es sich beim Bürocontainer um ein eigenständiges Gebäude, das ausschließlich dem Beschwerdeführer als Pächter des Stalles für Bürotätigkeiten dient. Damit ist auch klargestellt, dass ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan iSd § 41 TROG 2016 besteht, in dem der gegenständliche Bürocontainer im Freiland nicht zulässig ist. Der Abweisungsgrund des § 27 Abs 3 TBO 2011 ist daher erfüllt. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als rechtskonform.

Paragraph 41, TROG 2016 dürfen im Freiland ua ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und ladwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen oder allenfalls Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden. Beim gegenständlichen Bürocontainer handelt es sich nun zweifellos nicht um einen ortsüblichen Stadel in Holzbauweise, welcher der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und ladwirtschaftlicher Betriebsmittel dient. Allenfalls könnte es sich um ein Nebengebäude handeln. Ein Nebengebäude ist ein Gebäude, das aufgrund seines Verwendungszwecks einen auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt ist, wie Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen udgl vergleiche Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011). Der gegenständliche Bürocontainer dient nun vor allem Aufenthaltszwecken und dient dem Beschwerdeführer für Zwecke des Viehhandels. Das Wohngebäude wurde vom Beschwerdeführer nicht gepachtet, hätte er das Wohngebäude gepachtet, würde er keinen Container brauchen vergleiche die Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht vom 12.04.2016). Damit ist klargestellt, dass der gegenständliche Bürocontainer kein Nebengebäude zum bestehenden Stallgebäude und Wohnhaus auf Gst *1, KG römisch zehn, darstellen kann. Eine funktionale Unterordnung unter das Wohngebäude bzw unter das Stallgebäude kann hier keinesfalls erblickt werden. Vielmehr handelt es sich beim Bürocontainer um ein eigenständiges Gebäude, das ausschließlich dem Beschwerdeführer als Pächter des Stalles für Bürotätigkeiten dient. Damit ist auch klargestellt, dass ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan iSd Paragraph 41, TROG 2016 besteht, in dem der gegenständliche Bürocontainer im Freiland nicht zulässig ist. Der Abweisungsgrund des Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 ist daher erfüllt. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als rechtskonform. Damit in Verbindung erweist sich auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als grundsätzlich rechtskonform. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens konnte geklärt werden, dass der Beschwerdeführer auch Eigentümer des Bürocontainers ist, weshalb iVm der Zustellverfügung, in welcher MM als Eigentümer genannt ist, eine Spruchberechtigung zu erfolgen hatte, nämlich um klarzustellen, dass dem Eigentümer des Containers, nämlich dem Beschwerdeführer AA die Beseitigung aufzutragen war. Damit in Verbindung erweist sich auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als grundsätzlich rechtskonform. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens konnte geklärt werden, dass der Beschwerdeführer auch Eigentümer des Bürocontainers ist, weshalb in Verbindung mit der Zustellverfügung, in welcher MM als Eigentümer genannt ist, eine Spruchberechtigung zu erfolgen hatte, nämlich um klarzustellen, dass dem Eigentümer des Containers, nämlich dem Beschwerdeführer AA die Beseitigung aufzutragen war. Zur Spruchpunkt IV. ist festzuhalten, dass entgegen dem Vorbringen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers ausreichend klargestellt ist, dass Gegenstand des gegenständlichen baupolizeilichen Auftrages die Hofstelle Adresse1, auf Gst *1, KG X ist und bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände für jedermann klar erkennbar ist, dass der Stall und die Nebenräume der Hofstelle somit ausreichend bestimmt sind. Eine Konkretisierung war dahingehend vorzunehmen, dass die gewerblichen Zwecke diesbezüglich zu unbestimmt sind und daher das vom Beschwerdeführer ausgeübte Gewerbe des Viehhandels dementsprechend in Spruchpunkt IV. zu ergänzen war.Zur Spruchpunkt römisch vier. ist festzuhalten, dass entgegen dem Vorbringen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers ausreichend klargestellt ist, dass Gegenstand des gegenständlichen baupolizeilichen Auftrages die Hofstelle Adresse1, auf Gst *1, KG römisch zehn ist und bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände für jedermann klar erkennbar ist, dass der Stall und die Nebenräume der Hofstelle somit ausreichend bestimmt sind. Eine Konkretisierung war dahingehend vorzunehmen, dass die gewerblichen Zwecke diesbezüglich zu unbestimmt sind und daher das vom Beschwerdeführer ausgeübte Gewerbe des Viehhandels dementsprechend in Spruchpunkt römisch vier. zu ergänzen war. Der Beschwerdeführer steht offensichtlich weiters auf dem Standpunkt, dass er keine gewerbliche Tätigkeit ausüben würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass aufgrund des eindeutigen Wortlautes im Pachtvertrag vom 01.12.2016 in Punkt IV. ausdrücklich als Pachtzweck der Zweck eines Viehhandelbetriebes genannt ist. Weiters ist der Beschwerdeführer nach den Angaben der Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 30.01.2017 Inhaber des Gewerbes „Handelsgewerbe“. Wenn der Beschwerdeführer nun angibt, dass das Vieh auf der Hofstelle auch der reinen Landwirtschaft auf der Hofstelle dient, so ist dafür für den Beschwerdeführer noch nichts gewonnen. Dem Beschwerdeführer wurde ausdrücklich die Verwendung der gegenständlichen Hofstelle bzw des Stallgebäudes und der Nebengebäude für gewerbliche Zwecke untersagt. Landwirtschaftliche Zwecke sind von dieser Untersagung nicht betroffen.Der Beschwerdeführer steht offensichtlich weiters auf dem Standpunkt, dass er keine gewerbliche Tätigkeit ausüben würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass aufgrund des eindeutigen Wortlautes im Pachtvertrag vom 01.12.2016 in Punkt römisch vier. ausdrücklich als Pachtzweck der Zweck eines Viehhandelbetriebes genannt ist. Weiters ist der Beschwerdeführer nach den Angaben der Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 30.01.2017 Inhaber des Gewerbes „Handelsgewerbe“. Wenn der Beschwerdeführer nun angibt, dass das Vieh auf der Hofstelle auch der reinen Landwirtschaft auf der Hofstelle dient, so ist dafür für den Beschwerdeführer noch nichts gewonnen. Dem Beschwerdeführer wurde ausdrücklich die Verwendung der gegenständlichen Hofstelle bzw des Stallgebäudes und der Nebengebäude für gewerbliche Zwecke untersagt. Landwirtschaftliche Zwecke sind von dieser Untersagung nicht betroffen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer beantragt, die Sache aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, dies mit der Begründung, dass die Sache des gegenständlichen Verfahrens völlig unbestimmt sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht

§ 28Abs 3 Vw

GVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und nur wenn notwendige Ermittlungen des Sachverhalts seitens der belangten Behörde unterlassen wurden das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann. Die notwendigen ergänzenden Ermittlungen des Sachverhaltes wurden durch das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgenommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest und war daher eine Aufhebung und Zurückverweisung unzulässig. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer beantragt, die Sache aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, dies mit der Begründung, dass die Sache des gegenständlichen Verfahrens völlig unbestimmt sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und nur wenn notwendige Ermittlungen des Sachverhalts seitens der belangten Behörde unterlassen wurden das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann. Die notwendigen ergänzenden Ermittlungen des Sachverhaltes wurden durch das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgenommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest und war daher eine Aufhebung und Zurückverweisung unzulässig. Zutreffend verweist der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde darauf, dass für die Beseitigung der gegenständlichen baulichen Anlage keine Frist gesetzt wurde. Die nach § 59 Abs 2 AVG zu setzende Leistungsfrist hat angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage dieser Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichten unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 19.05.1994, 92/07/0067 uva). Im Hinblick darauf, dass es sich bei in Rede stehenden baulichen Anlage lediglich um einen Bürocontainer in Stahlbauweise handelt und dieser ohne Verletzung seiner Substanz bzw ohne jegliche Erdbau- oder Demontagearbeiten jederzeit entfernt werden kann und es dazu lediglich der Zuhilfenahme eines Kranwagens bedarf, ist die gesetzte Leistungsfrist jedenfalls objektiv angemessen und gibt dem Beschwerdeführer genügend Zeit, die entsprechenden Vorkehrungen rechtzeitig zu treffen.Zutreffend verweist der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde darauf, dass für die Beseitigung der gegenständlichen baulichen Anlage keine Frist gesetzt wurde. Die nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG zu setzende Leistungsfrist hat angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage dieser Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichten unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 19.05.1994, 92/07/0067 uva). Im Hinblick darauf, dass es sich bei in Rede stehenden baulichen Anlage lediglich um einen Bürocontainer in Stahlbauweise handelt und dieser ohne Verletzung seiner Substanz bzw ohne jegliche Erdbau- oder Demontagearbeiten jederzeit entfernt werden kann und es dazu lediglich der Zuhilfenahme eines Kranwagens bedarf, ist die gesetzte Leistungsfrist jedenfalls objektiv angemessen und gibt dem Beschwerdeführer genügend Zeit, die entsprechenden Vorkehrungen rechtzeitig zu treffen. Da keine sonstigen weiteren Bauarbeiten bzw Erdarbeiten erforderlich sind, erübrigt sich auch eine gesonderte Absprache über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, da aus dem übermittelten Lichtbild, welches im Übrigen spruchgemäß entgegen dem Vorbringen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers als integrierender Bestandteil des angefochtenen Bescheides erklärt wurde, klar ersichtlich ist, dass der Bürocontainer lediglich auf Kanthölzern aufgestellt wurde und keine weiteren Bauarbeiten vorgenommen werden mussten. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers teilweise Erfolg zu kam und diesbezüglich die Spruchberichtigungen erforderlich waren. Im Übrigen war der Beschwerde jedoch keine Folge zu geben., Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers teilweise Erfolg zu kam und diesbezüglich die Spruchberichtigungen erforderlich waren. Im Übrigen war der Beschwerde jedoch keine Folge zu geben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.40.0608.2

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