← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/18/1482-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.06.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/18/1482-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des AA, Z, gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 17.03.2016, Zl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Bescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 17.03.2016 zu Zl **** lautet bis zur Rechtsmittelbelehrung wie folgt: „Bescheid Das Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer hat in seiner Sitzung vom 17.03.2016 unter dem Vorsitz des Präsidenten BB und den weiteren Ausschussmitgliedern CC, DD, EE, FF, GG, JJ, KK, LL und RAA MM über die von AA, Rechtsanwalt, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abt. 3, vom 15.01.2015 zu **** erhobene Vorstellung vom 09.11.2015 wie folgt entschieden: Spruch
  5. Der Vorstellung wird keine Folge gegeben, der Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abt. 3, vom 15.10.2015 zu **** wird zur Gänze bestätigt.
  6. Der Antrag auf persönliche Einvernahme des Vorstellungswerbers wird abgewiesen.
  7. Dem Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens wird keine Folge gegeben.
  8. Die Aufschiebende Wirkung einer allenfalls erhobenen Beschwerde wird gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.“Die Aufschiebende Wirkung einer allenfalls erhobenen Beschwerde wird gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.“ Dieser Bescheid erging aufgrund der von AA erhobenen Vorstellung gegen den Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abt 3, vom 15.10.2015, ebenfalls zu ****. Mit diesem Bescheid wurde spruchgemäß der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung des Nachkaufes der Versicherungsbeiträge für den gesamten Zeitraum der Beitragsbefreiung in der Versorgungseinrichtung Zusatzpension Teil B (Antrag vom 08.10.2015) abgewiesen. Gegen den bereits angeführten Bescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer erhob AA fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. In dieser Beschwerde ist Nachstehendes ausgeführt: In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 17.03.2016, zugestellt am 18.04.2016 nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. 1) Zur Rechtzeitigkeit Der Bescheid vom 17.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer am 18.04.2016 zugestellt. Die Frist von vier Wochen ab Zustellung endet daher am 17.05.
  9. Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig. 2) Anfechtungserklärunq Der vorliegende Bescheid wird hinsichtlich der Punkt
  10. und
  11. wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. 3) Zu den Beschwerdegründen 3)
  12. Mangelhaftigkeit des Verfahrens Der Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer hat sich neuerlich mit dem beantragten Beweismittel, nämlich der Einvernahme des Beschwerdeführers, nicht auseinandergesetzt. Dies führt dazu, dass die Sachverhaltsgrundlagen unzureichend erhoben wurden. Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass es unerheblich sei, welche konkreten Angaben der Beschwerdeführer zum vorliegenden Antrag zu machen hat. Es sei ausreichend Gelegenheit dadurch gegeben, dass ihm - in schriftlicher Form - die Beschwerdemöglichkeit eingeräumt worden sei. Dies widerspricht den rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere auch im Hinblick auf ein „faires“ und (demgemäß erforderlich) öffentliches Verfahren, in dem zumindest der Beschwerdeführer einzuvernehmen gewesen wäre. Das vorliegende Verfahren leidet daher an einer qualifizierten Mangelhaftigkeit. Bei Einvernahme des Beschwerdeführers wäre hervorgekommen, dass dieser zwar nach wie vor der Ansicht ist, dass ihm die Befreiung zur Zusatzpension Teil B zu gewähren ist. Es wäre aber auch hervorgekommen, dass ihm andererseits eine Gleichbehandlung „von Anfang an“ nicht verwehrt werden darf. So darf er - aufgrund offenbar geänderter Rechtsansicht der Antragsgegnerin - nicht schlechter gestellt werden, wie er stünde, wenn die Tiroler Rechtsanwaltskammer ihm die Befreiungen nicht gewährt hätte. Es muss noch einmal darauf hingewiesen werden, dass durch die jetzt abgeänderte Rechtansicht der Tiroler Rechtsanwaltskammer dem Beschwerdeführer im Ergebnis eine „doppelte “ Nachteiligkeit droht: Zum Einen wird ihm im Rahmen der Zusatzpension Teil B eine weitere Zahlungspflicht in erheblichem Ausmaß auferlegt. Gleichzeitig wird ihm aber verwehrt, die notwendigen Jahre für die Ansparung finanziell angemessener Beträge zur Erlangung möglicher Leistungen aus der Zusatzpension Teil B noch erlangen zu können. Es muss noch einmal darauf hingewiesen werden, dass durch die jetzt abgeänderte Rechtansicht der Tiroler Rechtsanwaltskammer dem Beschwerdeführer im Ergebnis eine , „doppelte “ Nachteiligkeit droht: Zum Einen wird ihm im Rahmen der Zusatzpension Teil B eine weitere Zahlungspflicht in erheblichem Ausmaß auferlegt. Gleichzeitig wird ihm aber verwehrt, die notwendigen Jahre für die Ansparung finanziell angemessener Beträge zur Erlangung möglicher Leistungen aus der Zusatzpension Teil B noch erlangen zu können. So würde ihm durch die geänderte Rechtsansicht nicht nur zwingend eine finanzielle Verpflichtung auferlegt. Vielmehr bedeutet das für ihn gleichzeitig, dass er in beiden Systemen keine ausreichenden Beitragsjahre erwerben wird können. Es ist daher diesbezüglich die Einvernahme des Beschwerdeführers jedenfalls erforderlich. 3)
  13. Unrichtige rechtliche Beurteilung Die Antragsgegnerin verneint auch aus rechtlichen Gründen die Berechtigung des Antrages auf nachträgliche Leistungen für das System der Zusatzpension Teil B. So gebe es keine rechtliche Grundlage für eine Nachkaufsmöglichkeit und liege keine Änderung der Rechtslage im Hinblick auf § 12 Abs 6 der Satzung vor. Die Antragsgegnerin verneint auch aus rechtlichen Gründen die Berechtigung des Antrages auf nachträgliche Leistungen für das System der Zusatzpension Teil B. So gebe es keine rechtliche Grundlage für eine Nachkaufsmöglichkeit und liege keine Änderung der Rechtslage im Hinblick auf Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung vor. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich zwar die Rechtslage seit der Satzungsänderung 2006 nicht geändert haben möge. Dies trifft aber nicht auf die Rechtsauslegung der Antragsgegnerin zu. So wurde § 12 Abs 6 der Satzung über einen Zeitraum von knapp zehn Jahren den bescheidmäßigen Erledigungen dahingehend zu Grunde gelegt, als es frei stehe, sich von der Zusatzpension Teil B durch Nachweis von beantragten Beitragszahlungen nach dem ASVG zu befreien.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich zwar die Rechtslage seit der Satzungsänderung 2006 nicht geändert haben möge. Dies trifft aber nicht auf die Rechtsauslegung der Antragsgegnerin zu. So wurde Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung über einen Zeitraum von knapp zehn Jahren den bescheidmäßigen Erledigungen dahingehend zu Grunde gelegt, als es frei stehe, sich von der Zusatzpension Teil B durch Nachweis von beantragten Beitragszahlungen nach dem ASVG zu befreien. Erstmals im Jahr 2015 wurde die gleiche Passage dann dahingehend ausgelegt, dass eine Befreiung nur genehmigt werden könne, wenn es sich um eine gesetzlich zwingende Altersvorsorge handle. Auch eine (autonome) Behörde ist an ihre eigene Entscheidungspraxis insofern gebunden, als gleiche Sachverhalte gleich und ungleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln sind. Widrigenfalls liegt jedenfalls dann ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, wenn ohne triftigen Grund von der früheren Rechtsauffassung in einer Weise abgewichen wird, die gegen Treue und Glauben verstößt. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt aber insbesondere dann vor, wenn eine Änderung ohne entsprechende Übergangsbestimmung vorgenommen wird und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift. Diesem aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Vertrauensschutz kommt gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zu (VfSIg 12.568/1990, 14.090/1995, 17.254/2004, uva). Diesem aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Vertrauensschutz kommt gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zu (VfSIg 12.568 aus 1990,, 14.090 aus 1995,, 17.254 aus 2004,, uva). Zugleich ist von einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz dann auszugehen, wenn eine (autonome) Behörde in jenen Fällen, in denen die gesetzlichen Vorgaben einen Entscheidungsspielraum offen lassen oder diese unklar sind, die Behörde ohne erkennbaren Grund entgegen dem bisher zurechtgelegten Entscheidungsspielraum vorgeht (ÖJZ 2010/77). Der Verfassungsgerichtshof hat zwar klargestellt, dass Eingriffe nicht schlechthin unzulässig sind, sehr wohl aber zwischen der Intensität und der Plötzlichkeit des Eingriffs sowie dem Gewicht der den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen abzuwägen ist. Er hat zwar auf das Erkenntnis VfSlg. 15.269/1998 hingewiesen, in welchem er Abschläge von durchschnittlich 10 % für zulässig erachtete. Stärkere Eingriffe können jedoch nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie nicht sofort voll durchschlagen und die Plötzlichkeit insbesondere durch Übergangsregelungen relativiert wird. Gerade gravierende Eingriffe sind daher durch Einschleifregelungen in ihrer Wirkung abzumildern. Es ist dabei zu beachten, dass dem Gesetzgeber bei der Auswahl der Maßnahmen ein durchaus weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Jedenfalls kann ein Eingriff, in wohl erworbene Rechte umso eher gerechtfertigt werden, wenn sie mit einer Verlustbegrenzung und/oder anderen Übergangsregelungen verbunden sind, durch welche die Hauptproblemfelder Intensität bzw Plötzlichkeit des Eingriffes gemildert werden können (DRdA 2015, 420; VfGH G60/03).Der Verfassungsgerichtshof hat zwar klargestellt, dass Eingriffe nicht schlechthin unzulässig sind, sehr wohl aber zwischen der Intensität und der Plötzlichkeit des Eingriffs sowie dem Gewicht der den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen abzuwägen ist. Er hat zwar auf das Erkenntnis VfSlg. 15.269 aus 1998, hingewiesen, in welchem er Abschläge von durchschnittlich 10 % für zulässig erachtete. Stärkere Eingriffe können jedoch nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie nicht sofort voll durchschlagen und die Plötzlichkeit insbesondere durch Übergangsregelungen relativiert wird. Gerade gravierende Eingriffe sind daher durch Einschleifregelungen in ihrer Wirkung abzumildern. Es ist dabei zu beachten, dass dem Gesetzgeber bei der Auswahl der Maßnahmen ein durchaus weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Jedenfalls kann ein Eingriff, in wohl erworbene Rechte umso eher gerechtfertigt werden, wenn sie mit einer Verlustbegrenzung und/oder anderen Übergangsregelungen verbunden sind, durch welche die Hauptproblemfelder Intensität bzw Plötzlichkeit des Eingriffes gemildert werden können (DRdA 2015, 420; VfGH G60/03). In Übereinstimmung dazu wurden gänzlich übergangslose Änderungen in verschiedenen Vorsorgemodellen immer wieder als verfassungswidrig aufgehoben. Beispielhaft möge auf die Entscheidung des VfGH vom 25.06.2013 zur Zahl G3/2013 ua hingewiesen werden, in welcher die Gleichheitswidrigkeit der Einführung einer Beitragspflicht für Berufsausübungsersatzzeiten zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG wegen Fehlens einer die Dispositionen der Versicherten berücksichtigenden Übergangszeit festgestellt wurde. Obwohl die geänderten Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension sogar eine Verlustbegrenzung insofern vorsahen, als eine Berücksichtigung von Ersatzzeiten - gekoppelt an eine Beitragspflicht - gewährt wurde und daher die Möglichkeiten eines Nachkaufes eingeräumt wurden, wurde ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz festgestellt. Ebenso wurde durch den Verfassungsgerichtshof am 28.06.2004 zur Zahl G60/03 erkannt, dass Pensionskürzungen für Notare den Vertrauensschutz verletzen, als diese einen unverhältnismäßigen intensiven Eingriff insbesondere in Rechte von kurz vor dem Ruhestand stehenden Personen darstellen. Dies vor allem, da kaum Möglichkeiten ersichtlich wurden, diese unverhältnismäßigen Leistungsverluste abzumildern. Vorliegend hat die Antragsgegnerin weder die plötzlich geänderte Rechtsauslegung eingehend und sachlich begründet, noch gewährt sie irgendeine Möglichkeit einer Übergangsregelung. Dabei übersieht sie aber, dass sie es selbst zu verantworten hat, dass dem Beschwerdeführer nunmehr eine Pensionslücke im erheblichen Ausmaß und daher ein intensiver Eingriff in wohl erworbene Rechtspositionen droht. So hat der Beschwerdeführer seine finanziellen Dispositionen hinsichtlich möglicher Pensionsansprüche langfristig ausgelegt. Dies ging mit erheblichen finanziellen Belastungen einher, wobei darauf hingewiesen wird, dass allein im Jahr 2014 der Beschwerdeführer einen Betrag von € 9.391,92 in die gesetzlich geregelte Pensionsversicherung einbezahlt hat und der monatliche Beitrag ab 01.01.2015 mit € 803,39 festgesetzt wurde. Die nunmehrige Vorgangsweise der Antragsgegnerin würde für den Beschwerdeführer bedeuten, dass dieser mit einem Zusatzaufwand in beträchtlicher Höhe, derzeit immerhin von €4.200,00 pro Jahr zu rechnen hat. Würde der Beschwerdeführer jedoch nunmehr erstmals in die Zusatzpension Teil B einbezogen werden, würde das weiters bedeuten, dass ihm die vergangen Beitragsjahre fehlen. Die Ansprüche, die er langfristig aus der Zusatzpension Teil B bekäme, würden daher wesentlich geringer sein als dann, wenn er bereits die gesamten Jahre über die Beiträge leisten hätte müssen. Wenn nunmehr aber gleichzeitig durch die Vorgangsweise der Antragsgegnerin ein „Nachkauf“ an Beitragsleistungen für die Zusatzpension Teil B verweigert wird, dann führt dies im Ergebnis dazu, dass dem Beschwerdeführer in erheblichem Ausmaß angesparte Beträge fehlen. Dies kann vom Beschwerdeführer aber auch dadurch nicht ausgeglichen werden, dass die Pensionsversicherungsansprüche bzw. Pensionsversicherungszeiten nach dem ASVG auf die Anwartschaft nach der Rechtsanwaltsordnung übertragen werden. Solch eine Abstimmung zwischen dem anwaltlichen Versorgungssystem und dem ASVG System ist gerade nicht vorgesehen! Die Einräumung einer Möglichkeit der Verlustbegrenzung ist aber notwendig, um eine angemessene Pensionsversorgung - allenfalls auch aus dem Titel der Zusatzpension Teil B - erhalten zu können und eine nunmehr vorgenommenen geänderte Entscheidungspraxis verhältnismäßig und damit verfassungskonform erscheinen zu lassen. Wenn die Antragsgegnerin weiters davon ausgeht, dass es im Belieben des jeweiligen Betroffenen stünde, über Antrag eine Befreiung zu bewirken, so verkennt sie die Tatsache, dass die dazu gestellten Anträge von ihr selbst!!! jahrelang bewilligt wurden, um nunmehr plötzlich abgelehnt zu werden. Es besteht daher kein „Belieben“ des Antragstellers, sondern eine völlig geänderte Sach- und Rechtslage, sodass auch eine neuerliche Beurteilung der ursprünglich gestellten Anträge und die Befreiungszeiträume gem. § 68 AVG angemessen erscheint.jahrelang bewilligt wurden, um nunmehr plötzlich abgelehnt zu werden. Es besteht daher kein „Belieben“ des Antragstellers, sondern eine völlig geänderte Sach- und Rechtslage, sodass auch eine neuerliche Beurteilung der ursprünglich gestellten Anträge und die Befreiungszeiträume gem. Paragraph 68, AVG angemessen erscheint. Die angesprochene „Nachkaufnotwendigkeit“ ist daher jedenfalls zu bejahen, da es gerade nicht vom Willen des Betroffenen abhängt, das Entstehen beitragsfreier Zeiträume von vorne herein zu vermeiden. Vielmehr hätte schon die Antragsgegnerin - wenn sie nunmehr plötzlich einer geänderten Rechtsansicht nachhängt - diese Anträge nicht bewilligen dürfen. Andernfalls hätte sie aufgrund dieses jetzt gegebenen Sachverhaltes die Möglichkeit einer Verlustbegrenzung - nämlich einer Nachkaufmöglichkeit - vorsehen müssen. Im Ergebnis ist daher ein gleichheitswidriges (Fehl)verhalten der Antragsgegnerin mangels Vorsehen von Einschleifregelungen in Form von Nachkaufmöglichkeiten gegeben. Insofern geht der Beschwerdeführer auch davon aus, dass durch die gänzlich übergangslose Änderung in der Gesetzesauslegung eine Regelungslücke in der Satzung entsteht, von der nicht nur der Beschwerdeführer selbst besonders nachteilig, sondern durchaus mehrere Mitglieder der Tiroler Rechtsanwaltskammer betroffen sind. Es ist da her eine analoge Schließung im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes geboten (vgl. dazu VwGH 2015/03/0015).Insofern geht der Beschwerdeführer auch davon aus, dass durch die gänzlich übergangslose Änderung in der Gesetzesauslegung eine Regelungslücke in der Satzung entsteht, von der nicht nur der Beschwerdeführer selbst besonders nachteilig, sondern durchaus mehrere Mitglieder der Tiroler Rechtsanwaltskammer betroffen sind. Es ist da her eine analoge Schließung im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes geboten vergleiche dazu VwGH 2015/03/0015). Beweis: PV, Verfahren zur Zahl LVwG 2015/18/2985-2, Schreiben PVA vom 11.12.2014, Schreiben PVA vom 05.03.2015, weitere Beweise Vorbehalten. Aus den angeführten Gründen werden gestellt nachstehende Anträge Das Landesverwaltungsgericht wolle
  14. eine mündliche Verhandlung anberaumen und die angebotenen Beweise aufnehmen,
  15. den angefochtenen Bescheid abändern und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachkauf der Beitragsleistungen zur Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Zusatzpension gemäß § 12 Abs 5 Satzung Teil B für die gesamten antragsgegenständlichen Zeiträume bewilligen.
  16. den angefochtenen Bescheid abändern und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachkauf der Beitragsleistungen zur Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Zusatzpension gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Satzung Teil B für die gesamten antragsgegenständlichen Zeiträume bewilligen. Z, am 17.05.2016; **** Bei der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer einvernommen und der bezügliche Akt der Tiroler Rechtsanwaltskammer verlesen. Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass AA bis zum 30.06.1994 in der Tiroler Landesverwaltung als Vertragsbediensteter tätig war. Anschließend holte er das Gerichtsjahr nach und begann mit 01.06.1995 als Rechtsanwaltsanwärter in der Kanzlei NN in Z. Mit 01.04.1996 wechselte er zu Rechtsanwalt PP in Z. Seit 01.09.1998 ist der Beschwerdeführer selbständiger Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Z. Bei seiner Beschäftigung als Vertragsbediensteter in der Tiroler Landesverwaltung war er naturgemäß pensionsversichert. Als Rechtsanwaltsanwärter bei Rechtsanwalt NN war er die ganze Zeit über nicht pensionsversichert, hingegen in seiner Zeit bei Rechtsanwalt PP von April 1996 bis Dezember 1997 pensionsversichert. Als der Beschwerdeführer mit 01.09.1998 selbständiger Anwalt geworden war, entrichtete er vorerst Beiträge an die Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer. Sodann kam es zu einer Satzungsänderung betreffend die Versorgungseinrichtung, wonach neben der Grundpension eine Zusatzpension mit Teil B geschaffen worden ist. Bis 31.12.2002 entrichtete der Beschwerdeführer Beiträge zu dieser Zusatzpension Teil B. Mit 01.01.2003 hat sich der Beschwerdeführer freiwillig zur Pensionsversicherung bei der PVA weiterversichert. Seit diesem Zeitpunkt zahlt der Beschwerdeführer freiwillig diese Pensionsbeiträge bei der PVA. Dabei ist es so, dass die Mindestvoraussetzungen für den Bezug einer Pension nach dem ASVG (15 Beitragsjahre) schon erfüllt sind. Vom 01.01.2003 bis einschließlich 2014 ist der Beschwerdeführer sodann jeweils auf Antrag von der Tiroler Rechtsanwaltskammer von der Beitragsleistung zur Zusatzpension Teil B befreit worden. Für diesen Zeitraum hat der Beschwerdeführer mit 08.10.2015 einen Antrag auf Gewährung der Nachkaufsmöglichkeit für die Zusatzpension Teil B gestellt. Dieser wurde, wie schon angeführt, mit dem besagten Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer Abt. 3, vom 15.10.2015, abgewiesen. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des verlesenen Aktes der Tiroler Rechtsanwaltskammer sowie den Angaben des Beschwerdeführers selbst. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen: Wie schon das Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer in ihrer Bescheidbegründung ausgeführt hat, ist in der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Tiroler Rechtsanwaltskammer mit Ausnahme des hier nicht greifenden § 21 Abs 2 keine Nachkaufsmöglichkeit vorgesehen bzw besteht diesbezüglich keine gesetzliche Grundlage hiefür. Auch teilt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Auffassung des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer das betreffend die nicht gegebene Nachkaufsmöglichkeit keine planwidrige Regelungslücke bzw eine Unvollständigkeit der Satzung vorliegt. Dabei ist auf § 12 Abs 3 der Satzung zu verweisen, wonach die Befreiung von den Beiträgen zur Zusatzpension lediglich im Falle des Vorliegens entsprechender restriktiver Voraussetzungen zulässig ist und zudem hiefür ein Antrag des Betroffenen notwendig ist. Damit entsteht ein allfälliger Bedarf an der nicht gegebenen Nachkaufsmöglichkeit ohnehin erst dann, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird. Wie schon das Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer in ihrer Bescheidbegründung ausgeführt hat, ist in der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Tiroler Rechtsanwaltskammer mit Ausnahme des hier nicht greifenden Paragraph 21, Absatz 2, keine Nachkaufsmöglichkeit vorgesehen bzw besteht diesbezüglich keine gesetzliche Grundlage hiefür. Auch teilt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Auffassung des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer das betreffend die nicht gegebene Nachkaufsmöglichkeit keine planwidrige Regelungslücke bzw eine Unvollständigkeit der Satzung vorliegt. Dabei ist auf Paragraph 12, Absatz 3, der Satzung zu verweisen, wonach die Befreiung von den Beiträgen zur Zusatzpension lediglich im Falle des Vorliegens entsprechender restriktiver Voraussetzungen zulässig ist und zudem hiefür ein Antrag des Betroffenen notwendig ist. Damit entsteht ein allfälliger Bedarf an der nicht gegebenen Nachkaufsmöglichkeit ohnehin erst dann, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird. Schon aus dieser Sicht kann keine Rede davon sein, dass eine planwidrige Lücke dieses Regelungswerkes bestehen würde. Obwohl die problematische Position des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Pensionszeiten nicht verkannt wird, besteht aufgrund der dargelegten Umstände keine Handhabe für die Bewilligung der Nachkaufsmöglichkeit im Wege der Analogie. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war im gegenständlichen Fall nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten war. Da weder die Satzung noch eine gesetzliche Regelung eine Nachkaufsmöglichkeit vorsieht, bedurfte es zur Beantwortung dieser Rechtsfrage keiner komplizierten Rechtsauslegung. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.18.1482.4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.